4 die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, 9800 Spittal an der Drau, 6 die Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen, 9560 Feldkirchen i. K.
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1 AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG Abteilung 7 Wirtschaftsrecht und Infrastruktur Betreff: Änderung der Kärntner Bauvorschriften: Einführung des Energieausweises. Datum: 10. März 2008 Zahl: 7-AL-GVB-7/1/2008 (Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!) Auskünfte: Frau Mag. Mariska Telefon: Fax: oder post.abt7@ktn.gv.at An 1 alle Gemeinden des Bundeslandes Kärnten, 2 die Bezirkshauptmannschaft Hermagor, 9620 Hermagor, 3 die Bezirkshauptmannschaft Villach, 9500 Villach, 4 die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, 9800 Spittal an der Drau, 5 die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt, 9020 Klagenfurt, 6 die Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen, 9560 Feldkirchen i. K., 7 die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan, 9300 St. Veit an der Glan, 8 die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt, 9100 Völkermarkt, 9 die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg, 9400 Wolfsberg, 10 den Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt, 9010 Klagenfurt, 11 den Magistrat Villach, 9500 Villach, 12 den Baudienst der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des pol. Bezirkes Hermagor, Bezirkshauptmannschaft Hermagor, 9620 Hermagor, 13 den Baudienst der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des pol. Bezirkes Villach, Bezirkshauptmannschaft Villach, 9500 Villach, 14 den Baudienst der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des pol. Bezirkes Spittal an der Drau, Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, 9800 Spittal an der Drau, 15 den Baudienst der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des pol. Bezirkes Klagenfurt, Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt, 9020 Klagenfurt, 16 den Baudienst der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des pol. Bezirkes Feldkirchen, Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen, 9560 Feldkirchen i. K., 9021 Klagenfurt am Wörthersee, Mießtaler-Straße 1, Verwaltungszentrum - Haus A DVR Internet: EINE TELEFONISCHE TERMINVEREINBARUNG ERSPART IHNEN BEI VORSPRACHEN WARTEZEITEN Amtsstunden (Parteienverkehr): Montag - Donnerstag Uhr; Freitag Uhr Bankverbindung: HYPO Alpe-Adria-Bank AG, BLZ: 52000, KtoNr:
2 Seite 2 17 den Baudienst der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des pol. Bezirkes St. Veit an der Glan, Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan, 9300 St. Veit an der Glan, 18 den Baudienst der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des pol. Bezirkes Völkermarkt, Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt, 9100 Völkermarkt, 19 den Baudienst der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des pol. Bezirkes Wolfsberg, Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg, 9400 Wolfsberg, 20 den Kärntner Gemeindebund, Burggasse 14/3, 9020 Klagenfurt. Sehr geehrte Damen und Herren! Das Gesetz vom , LGBl Nr. 10/2008, mit dem die Kärntner Bauvorschriften K-BV, LGBl Nr 56/1985, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2005, geändert wurden, wurde am im Kärntner Landesgesetzblatt kundgemacht und ist somit am in Kraft getreten. Wesentlicher Inhalt dieser Änderung der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) ist: Die Festlegung der Mindestanforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz von Anlagen, Die Einführung des Energieausweises für Neubauten von Gebäuden und umfassende Sanierungen von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m², Die Schaffung einer Verordnungsermächtigung für die Landesregierung zur Verbindlicherklärung der Richtlinien und technischen Regelwerke des Österreichischen Institutes für Bautechnik betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz ( 11 Abs 8 K-BV), Die Regelung der wiederkehrenden Überprüfung von Klimaanlagen. Weiters werden im Kärntner Landesgesetzblatt am die Verordnung der Kärntner Landesregierung, mit der bautechnische Anforderungen für die Energieeinsparung und den Wärmeschutz festgelegt werden (Kärntner Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung), LGBl Nr 13/2008, und die Verordnung der Kärntner Landesregierung, mit der die Bauansuchenverordnung geändert wird, LGBl Nr 14/2008, kundgemacht und am in Kraft treten. Mit der Kärntner Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung, LGBl Nr 13/2008, werden gemäß der Verordnungsermächtigung in 11 Abs 8 K-BV nachstehende Richtlinien und technischen Regelwerke des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) für verbindlich erklärt:
3 Seite 3 1. OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe: April 2007, 2. Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Version 2.6, Ausgabe: April 2007, 3. OIB-Richtlinien Begriffsbestimmungen, Ausgabe: April 2007, soweit auf diese in der OIB- Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe: April 2007, und im Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Version 2.6, Ausgabe: April 2007, Bezug genommen wird, 4. OIB-Richtlinien Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, Ausgabe: April 2007, soweit auf diese in der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe: April 2007, und im Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Version 2.6, Ausgabe: April 2007, Bezug genommen wird. Es wird darauf hingewiesen, dass in diese Richtlinien und technischen Regelwerke im Internet unter der Homepage eingesehen werden kann. Gemäß 11 Abs 5 K-BV ist bei der (Neu)Errichtung von Gebäuden sowie bei einer umfassenden Sanierung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m² von einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugten Person oder einer akkreditierten Prüfstelle ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes (Energieausweis) mit einer Gültigkeitsdauer von maximal zehn Jahren auszustellen. Der Energieausweis stellt gemäß 7 Abs 4 lit h der Bauansuchenverordnung einen Beleg des Bauansuchens dar und ist dem Antrag auf Errichtung von Gebäuden sowie dem Antrag auf umfassende Sanierung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m² anzuschließen. Die Übermittlung des Energieausweises an die Baubehörde hat sowohl in Schriftform als auch in elektronischer Form zu erfolgen. Auf Grund der Übergangsbestimmung in Art. II Abs 2 der Verordnung LGBl Nr 14/2008, mit der die Bauansuchenverordnung geändert wird, gelten allerdings für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige Bauverfahren die bisherigen Bestimmungen, weshalb ein Energieausweis nur jenen Bauansuchen, welche bei der Baubehörde ab dem eingebracht werden, angeschlossen werden muss. Die Neuerrichtung bzw. der Neubau von Gebäuden wird in den OIB-Richtlinien, Begriffsbestimmungen, als Herstellung von neuerrichteten Gebäuden sowie von Gebäuden, bei denen nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente ganz oder teilweise wieder benützt werden, definiert. Daraus folgt, dass in Baubewilligungsverfahren betreffend Umbauten bzw. Errichtung von Zubauten zu Gebäuden kein Energieausweis vorgelegt werden muss, außer es handelt sich um eine umfassende Sanierung von Gebäuden mit einer Ge-
4 Seite 4 samtnutzfläche über 1000 m². Es wird darauf hingewiesen, dass auch der Begriff umfassende Sanierung in den OIB-Richtlinien, Begriffsbestimmungen, genau umschrieben wird. Weiters wird darauf aufmerksam gemacht, dass gemäß 11 Abs 3 K-BV in Verbindung mit 7 Abs 4 lit i der Bauansuchenverordnung bei der Errichtung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m², in denen keine alternativen Energiesysteme eingesetzt werden, ein Nachweis, dass deren Einsatz technisch, ökologisch oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre, einen Beleg des Bauansuchens darstellt. Gemäß der Ausnahmebestimmung des 11 Abs 6 K-BV haben auf folgende Bauvorhaben die Bestimmungen der Abs 1 bis 5 keine Anwendung zu finden, weshalb im Baubewilligungsverfahren auch keine Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises bzw. eines Beleges nach 7 Abs 4 lit i der Bauansuchenverordnung besteht: a) Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, wenn die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde, b) Gebäude, die für Gottesdienste oder religiöse Zwecke genutzt werden, c) Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen und die nicht konditioniert werden, d) freistehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m². In den OIB-Richtlinien, Begriffsbestimmungen, werden konditionierte Gebäude als Gebäude definiert, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird. Bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1000 m², die von Behörden oder von Einrichtungen genutzt werden, die für eine größere Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und deshalb von diesen Menschen aufgesucht werden, ist ein Energieausweis (Seite 1 und 2) an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen ( 11 Abs 7 K-BV). Zur Ausstellung des Energieausweises sind nach 11 Abs 5 K-BV neben den akkreditierten Prüfstellen die nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugten Personen berechtigt. Die Befugnis zur Ausstellung von Energieausweisen richtet sich also nach den jeweiligen berufsrechtlichen Vorschriften. Was Gewerbe betrifft, ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der folgenden reglementierten Gewerbe jedenfalls die Befähigung bzw. die Berechtigung zur Ausstellung der Energieausweise gegeben ist:
5 Seite 5 Baumeister Elektrotechnik Gas- und Sanitärtechnik Heizungstechnik Kälte- und Klimatechnik Lüftungstechnik Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) einschlägiger Fachrichtungen Zimmermeister Hinsichtlich der nach dem Ziviltechnikergesetz in Betracht kommenden Befugten wird darauf hingewiesen, dass die Ausstellung von Energieausweisen in den Befugnisumfang der Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis fällt; insbesondere werden Architekten, Zivilingenieure und Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen Bauwesen, Technische Physik, Verfahrenstechnik sowie Gebäudetechnik qualifiziert und berechtigt sein, einschlägige Tätigkeiten zur Erstellung eines Energieausweises vorzunehmen. Abschließend wird darauf aufmerksam gemacht, dass der in die Kärntner Bauvorschriften neu aufgenommene 14. Abschnitt ( 143 und 144) alle drei Jahre bzw. alle zwölf Jahre durchzuführende Überprüfungen von Klimaanlagen mit einer Kälteleistung über 12 kw vorsieht. Diese Überprüfungen sind durch den Betreiber der Klimaanlage auf eigene Kosten durch Sachverständige zu veranlassen. Mit freundlichen Grüßen! Für die Kärntner Landesregierung: Dr. Kreiner
Der Energieausweis im Kärntner Baurecht
Der Energieausweis im Kärntner Baurecht Mag. Susanne Mariska 2008 Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at
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