Unterdeckung und Sanierung

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1 Unterdeckung und Sanierung Merkblatt Unterdeckung und Sanierung Mit dem vorliegenden Merkblatt sollen das Führungsorgan und die Akteure der von einer Unterdeckung betroffenen einrichtung darin unterstützt werden, die gesetzlichen Bestimmungen zur Unterdeckung und Sanierung nach eindeutigen und einheitlichen Kriterien umzusetzen 1. Das vorliegende Merkblatt gilt für alle dem FZG unterstehenden einrichtungen und ersetzt alle bisherigen Merkblätter der BVS zu diesem Thema 2. Zusammenfassung Grundlagen: Die rechtlichen Grundlagen zur Sanierung von einrichtungen finden sich in Art e BVG, in Art b BVV2 sowie in den Weisungen des Bundesrats über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen vom 27. Oktober Meldung Unterdeckung: Die Meldung der Unterdeckung ist der BVS anhand des hierfür vorgesehenen Meldeformulars 4 fristgerecht und korrekt unterzeichnet einzureichen. Im Falle einer Unterdeckung wird für das Einreichen der Jahresrechnung keine Fristerstreckung gewährt. Die Unterdeckung ist gemäss Art. 44 BVV2 zu berechnen. Der so ermittelte Deckungsgrad ist der einzig massgebende Deckungsgrad und entsprechend in der Jahresrechnung darzustellen. Die Revisionsstelle hat zwingend das von der Treuhand-Kammer für einrichtungen in Unterdeckung erarbeitete Mustertestat zu verwenden. 1 Aufgrund diverser Anfragen zu den zinsrelevanten Sanierungsmassnahmen stellt die BVS dieses Thema in der vorliegenden neuen Version des Merkblatts differenzierter dar. Vgl. hierzu auch PETER Erich, Unterdeckung und Sanierung - Rechte und Pflichten der einrichtung, in: Aktuelle Juristische Praxis (AJP), 7/ Insbesondere aufgrund der per 1. Januar 2005 in Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen über die Sanierung von einrichtungen sind folgende Dokumente der BVS überholt: Merkblatt Richtlinien zu Leistungskürzungen, Vereinbarung über den Verwendungsverzicht der Arbeitgeberbeitragsreserve und Merkblatt Finanzielle Sicherheit von einrichtungen. 3 Im Folgenden Weisungen BR, vgl. BSV, Mitteilungen über die berufliche Nr. 78, Rz 462, vom 9. Dezember Meldeformular Unterdeckung / Massnahmen, nachfolgend: Meldeformular (abrufbar unter

2 Seite 2/15 Sanierungskonzept: Der Experte für berufliche ist in die Erarbeitung des Sanierungskonzeptes einzubeziehen und hat das Meldeformular mit zu unterzeichnen. Die Sanierungsmassnahmen haben sowohl den gesetzlichen Vorgaben als auch den Weisungen BR zu genügen. Die Massnahmen bedürfen grundsätzlich einer reglementarischen Grundlage, sollen die Opfersymmetrie sowie den Grundsatz der Subsidiarität beachten und dürfen nicht rückwirkend angewendet werden. Einzureichende Unterlagen: Mit der Jahresrechnung und dem Testat der Revisionsstelle hat die einrichtung das Meldeformular und die gemäss Anhänge I und II erforderlichen Unterlagen (Beschlüsse des obersten Organs der einrichtung und allenfalls des Wohlfahrtsfonds, rechtsgültige Erklärungen des Arbeitgebers, Reglementsnachträge etc.) einzureichen. Wohlerworbene Rechte: Die wohlerworbenen Rechte der Destinatäre dürfen durch das Sanierungskonzept nicht verletzt werden. Erworbene Altersguthaben und Freizügigkeitsleistungen dürfen nicht gekürzt werden. Die Kürzung von Renten ist nur im Rahmen von Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG zulässig. Insbesondere bei einer Minder- oder Nullverzinsung ist dem Schutz der wohlerworbenen Rechte die nötige Beachtung zu schenken. I. Unterdeckung und eingeschränkte Risikofähigkeit 1 Eine Unterdeckung liegt vor, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche berechnete versicherungstechnisch notwendige kapital einschliesslich notwendiger Verstärkungen nicht durch das dafür verfügbare vermögen gedeckt ist. 5 Dieses ist nach aktuellen Werten (i.d.r. Marktwerten) für alle Vermögensanlagen zu bewerten. 6 Ein formeller Verzicht des Arbeitgebers auf die Verwendung der Arbeitgeberbeitragsreserve (AGBR) im Sinne von Art. 65e BVG und Art. 44a BVV2 bewirkt, dass die AGBR bei der Berechnung des Deckungsgrades dem verfügbaren vermögen zugerechnet wird. 2 Die versicherungstechnische Beurteilung wird vom Experten für berufliche vorgenommen. Für die Anwendung einer Fortschreibung 7 anstelle einer Berechnung gelten folgende Bedingungen: (i) Keine Unterdeckung 8, (ii) keine Anpassungen im plan, bei den Rückversicherungsverträgen und bei den der Berechnung zu Grunde gelegten Annahmen und (iii) keine wesentlichen Än- 5 Art. 44 Abs. 1 BVV2 (SR ). 6 Art. 47 Abs. 2 BVV2 und Swiss GAAP FER 26 Erl. 14 zu Ziff Bei der Fortschreibung wird zum Deckungskapital (Stand Anfang Jahr) die Verzinsung dieses Deckungskapitals mit dem technischen Zins für das vergangene Jahr und die Summe der Einnahmen (reglementarische Beiträge und Einkäufe) addiert und die Summe der Ausgaben (ausbezahlte Renten, Kapitalien bei Pensionierung, WEF, Scheidung und Freizügigkeitsleistungen) abgezogen. Dies ergibt das Deckungskapital per Ende Jahr. 8 Swiss GAAP FER 26 Ziff. 15.

3 Seite 3/15 derungen im Bestand der Versicherten (z.b. keine Fusion, Teilliquidation) oder beim Schadenverlauf. 3 Die Risikofähigkeit einer einrichtung ist eingeschränkt, wenn sie die Zielgrösse der Wertschwankungsreserven nicht erreicht. Bei eingeschränkter Risikofähigkeit darf die einrichtung Leistungsverbesserungen grundsätzlich nur unter Einhaltung der in den Mitteilungen zur beruflichen des BSV Nr. 104 Rz 627 dargestellten Voraussetzungen gewähren. Das Reservedefizit ist in der Jahresrechnung aufzuzeigen (Deckungsgrad gemäss Anhang zu Art. 44 BVV2) und zu erläutern. Die entsprechenden Ausweisvorschriften von Swiss GAAP FER 26 sind zu beachten. 9 II. Meldung der Unterdeckung an die Aufsichtsbehörde 4 Die einrichtung muss jede Unterdeckung, unabhängig von deren Grad, der Aufsichtsbehörde melden. 10 Die Meldung an die Aufsichtsbehörde muss spätestens dann erfolgen, wenn die Unterdeckung aufgrund der Jahresrechnung ausgewiesen ist bzw. spätestens schriftlich mit der Einreichung der Jahresrechnung. 11 Fristerstreckungen zur Einreichung der Jahresrechnung werden bei Unterdeckung nicht gewährt. 12 Die Meldung der Unterdeckung an die Aufsichtsbehörde hat gewisse Mindeststandards zu berücksichtigen, welche vom Meldeformular der BVS abgedeckt sind Die Durchführung der vom Führungsorgan eigenverantwortlich getroffenen Massnahmen ist, soweit nicht geltendes Recht dies verlangt (z.b. bei einer Fusion von Stiftungen), nicht an die Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde gebunden. Die Meldung enthebt das Führungsorgan nicht von seiner Führungsverantwortung. 9 Siehe Swiss GAAP FER 26 Ziff. 19, Erläuterungen zu Positionen des Anhangs (Zielgrösse der Wertschwankungsreserve). 10 Art. 65c Abs. 2 BVG (SR ). 11 Art. 44 Abs. 2 lit. a BVV2 und Weisungen BR Ziff. 222 Abs Kann innerhalb der gesetzlichen Frist keine Jahresrechnung beigebracht werden, müssen eine offensichtliche oder vermutete Unterdeckung dennoch termingerecht gemeldet und die Gründe für das Nichteinreichen der Jahresrechnung erläutert werden. 13 Art. 65c Abs. 2 BVG, Art. 44 Abs. 2 BVV2 und Weisungen BR Ziff. 222 Abs. 2.

4 Seite 4/15 III. Aufgaben der Akteure einrichtung / Oberstes Organ 6 Die einrichtung hat dafür zu sorgen, dass die Leistungen im Rahmen des BVG bei Fälligkeit sichergestellt sind. 14 Sie hat verstärkt darauf zu achten, dass bei der Vermögensanlage, insbesondere bei den Anlagen beim Arbeitgeber, die Sicherheit der Erfüllung der zwecke gewährleistet ist Die einrichtung hat Massnahmen zu ergreifen, um die Unterdeckung in einer angemessenen Frist zu beheben. 16 Dabei hat sie insbesondere den Schutz der wohlerworbenen Rechte, das Verbot der Rückwirkung, das Gebot der reglementarischen Grundlage und die Grundsätze der Ausgewogenheit und der Subsidiarität der Massnahmen zu beachten. 8 Die einrichtung hat die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten, und die Rentnerinnen und Rentner über das Ausmass und die Ursachen der Unterdeckung sowie über die ergriffenen Massnahmen zu informieren. 17 Das Informationskonzept der einrichtung beinhaltet die Erst- und die Nachfolgeinformation zuhanden aller Beteiligten. Dabei muss die Häufigkeit der Information dem Adressatenkreis, der Höhe der Unterdeckung und den Massnahmen angemessen sein Die Unterdeckung ist der Aufsichtsbehörde durch die einrichtung mit dem dafür vorgesehenen Meldeformular fristgerecht, d.h. spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, zusammen mit der Jahresrechnung zu melden. 19 Das Meldeformular ist vollständig und korrekt auszufüllen und von der einrichtung sowie vom Experten für berufliche rechtsgültig 20 zu unterzeichnen. In der Jahresrechnung sind auch wesentliche Vorkommnisse nach dem Bilanzstichtag aufzuführen. Im Rahmen der Pflicht zur regelmässigen Orientierung der Aufsichtsbehörde über den Erfolg der Massnahmen hat die einrichtung die Wirkung, die Geeignetheit und den Zeitrahmen 21 der Massnahmen laufend zu beobachten und bei Bedarf anzupassen. Dazu hat sie für geeignete Reportinginstrumente zu sorgen. 22 Die einrichtung hat dafür zu sorgen, dass der Experte für berufliche und die Revisionsstelle gemäss ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung einbezogen werden. 14 Art. 65c Abs. 1 lit. a BVG. 15 Weisungen BR Ziff Art. 65c Abs. 1 BVG. 17 Art. 65c Abs. 2 BVG und Art. 44 Abs. 2 BVV2. 18 Weisungen BR Ziff Art. 44 Abs. 2 lit. b BVV2 und Weisungen BR Ziff Die Zeichnungsberechtigung gemäss Handelsregistereintrag (in der Regel Kollektivunterschrift) ist zu beachten. 21 Meldeformular Unterdeckung / Massnahmen Ziff Weisungen BR Ziff. 223.

5 Seite 5/15 Experte für berufliche 10 Der Experte für berufliche hat bei Vorliegen einer Unterdeckung jährlich einen versicherungstechnischen Bericht zu erstellen. 23 Das aufgrund der neuen gesetzlichen Bestimmungen überarbeitete Meldeformular der BVS umfasst die von Art. 41a BVV2 geforderte Berichterstattung des Experten für berufliche. Mit der rechtsgültigen Unterzeichnung des Meldeformulars erfüllt der Experte seine Berichts- und Bestätigungspflicht. Ein umfassenderes versicherungstechnisches Gutachten (VTG) ist im Falle einer Unterdeckung immer dann zusätzlich erforderlich, wenn als deren Ursache ein fehlendes finanzielles Gleichgewicht (technisches Finanzierungsdefizit) nicht auszuschliessen ist. 24 Der Experte hat gegenüber der Aufsichtsbehörde eine Anzeigepflicht, wenn die einrichtung keine oder ungenügende Massnahmen ergreift, um die Unterdeckung zu beheben Für den Fall, dass der Arbeitgeber einen Verwendungsverzicht auf seine AGBR erklärt hat, muss der Experte je einen Deckungsgrad mit und ohne Zurechnung dieser Reserve zum verfügbaren Vermögen berechnen. 26 Der Deckungsgrad ohne Zurechnung der AGBR mit Verwendungsverzicht zum verfügbaren Vermögen ist für die Bestimmung des Zeitpunkts der Umwandlung dieser Reserve in die AGBR ohne Verwendungsverzicht massgebend. Beide Deckungsgrade sind im Anhang zur Jahresrechnung aufzuführen und der Aufsichtsbehörde, den Versicherten sowie Rentnerinnen und Rentnern zu erläutern. Wird die ABGR mit Verwendungsverzicht aufgelöst, äussert sich der Experte für berufliche über die Zulässigkeit der Auflösung und bestätigt dies gegenüber der Aufsichtsbehörde. 27 Er hat dabei den Nachweis zu erbringen, dass die Umbuchung der AGBR mit Verwendungsverzicht in die ordentliche ABGR rechtzeitig erfolgt ist, d.h. dass die AGBR mit Verwendungsverzicht weder zu früh noch zu spät aufgelöst wird. Revisionsstelle 12 Im Falle einer Unterdeckung, spätestens jedoch bei ihrer ordentlichen Prüfung, klärt die Revisionsstelle ab, ob die Meldung an die Aufsichtsbehörde nach Art. 44 BVV2 erfolgt ist. Bei fehlender Meldung erstattet die Revisionsstelle der Aufsichtsbehörde unverzüglich Bericht. 28 Sie weist das oberste Organ der einrichtung auf diesen Mangel und allfällige Mängel im Massnahmenkonzept hin Die Revisionsstelle muss in ihrem jährlichen Bericht bei Unterdeckung insbesondere festhalten, ob die Anlagen mit der Risikofähigkeit der einrichtung im 23 Art. 41a Abs. 1 BVV2. 24 Weisungen BR Ziff Art. 41a Abs. 3 BVV2. 26 Art. 44a Abs. 4 BVV2. 27 Art. 44a Abs. 1 und 2 BVV2. 28 Art. 35a Abs. 1 BVV2. 29 Art. 35a Abs. 3 BVV2.

6 Seite 6/15 Einklang stehen und die Art. 49a und 50 BVV2 eingehalten sind. Dabei sind die Angaben zu den Anlagen beim Arbeitgeber gesondert darzustellen. Die Revisionsstelle hält ebenfalls fest, ob die Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung vom zuständigen Organ unter Beizug des Experten für berufliche beschlossen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Massnahmenkonzeptes umgesetzt und die Informationspflichten eingehalten wurden. Schliesslich hält die Revisionsstelle auch fest, ob die Wirksamkeit der Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung überwacht wird und die Massnahmen bei veränderter Situation angepasst wurden. 30 Diese Mindestanforderungen an die Prüfungshandlungen der Revisionsstelle sind nicht abschliessend. Zudem können bei Bedarf unterjährige Prüfungshandlungen angezeigt sein Die Revisionsstelle hat zwingend das Mustertestat der Treuhand-Kammer für einrichtungen in Unterdeckung zu verwenden. Dies gilt auch für Revisionsstellen, welche nicht Mitglied der Treuhand-Kammer sind. Aufgrund der klaren gesetzgeberischen Vorgabe in Art. 35a Abs. 2 BVV2 genügt weder der übliche Testatstext noch die allfällige Mitunterzeichnung des Meldeformulars durch die Revisionsstelle. IV. Der BVS einzureichende Unterlagen Jahresberichterstattung / Testat Revisionsstelle 15 Der Grad der Unterdeckung und der entsprechende Betrag gemäss Anhang zu Art. 44 Abs. 1 BVV2 müssen in der Jahresrechnung nachvollziehbar zum Ausdruck kommen. Jahresrechnung und Meldeformular dürfen sich bezüglich der Grundlagendaten nicht widersprechen. Das Mustertestat der Treuhand-Kammer für einrichtungen in Unterdeckung ist zwingend zu verwenden. Meldeformular Unterdeckung / Massnahmen 16 Mit dem vollständigen und korrekten Ausfüllen und der rechtsgültigen Unterzeichnung des Meldeformulars erfüllt der Experte für berufliche seine Berichts- und Bestätigungspflicht gemäss Art. 41a BVV2. Nur für den Fall, dass als Ursache der Unterdeckung ein strukturelles Finanzierungsdefizit nicht auszuschliessen ist, hat der Experte für berufliche zusätzlich ein versicherungstechnisches Gutachten einzureichen. Stiftungsratsbeschlüsse / Reglemente 17 Zusätzlich sind je nach ergriffenen Sanierungsmassnahmen die erforderlichen Unterlagen gemäss Anhang I und II einzureichen. 30 Art. 35a Abs. 2 lit. a-c BVV2. 31 Mitteilungen über die berufliche Nr. 78 vom 9. Dezember 2004, Rz 462.

7 Seite 7/15 V. Allgemeine Anforderungen an Sanierungsmassnahmen Mindestanforderungen an die Massnahmen 18 Der Bundesrat hat Mindestanforderungen an die Sanierungsmassnahmen festgehalten. 32 Es gibt keinen bestimmten Deckungsgrad, ab welchem die einrichtung Sanierungsmassnahmen zu ergreifen hat. Der relevante Zeitpunkt für das Ergreifen von Sanierungsmassnahmen ist vom obersten Organ unter Beizug des Experten für berufliche zu ermitteln. Dieser Zeitpunkt ist u.a. von der Versichertenstruktur, der Anlagestrategie und weiteren Umständen und deren Entwicklung abhängig. Reglementarische Grundlage 19 Verschiedene Sanierungsmassnahmen 33 bedürfen zwingend einer reglementarischen Grundlage (Änderungsvorbehalt oder allgemeine Sanierungsklausel). Besteht keine genügende reglementarische Grundlage, müssen die formellen Voraussetzungen einer Reglementsänderung 34 eingehalten werden Auch bei Bestehen eines Änderungsvorbehalts resp. einer allgemeinen Sanierungsklausel ist das Reglement nach der Beschlussfassung über die konkreten Sanierungsmassnahmen den aktuellen Gegebenheiten anzupassen und der Aufsicht zur Prüfung einzureichen. Der Stiftungsrat kann das Reglement dadurch ändern, dass er seinen der Aufsichtsbehörde einzureichenden Beschluss zum Sanierungskonzept als Nachtrag zum Reglement bezeichnet. Voraussetzung auch für dieses Vorgehen ist, dass die einrichtung dabei die erforderlichen Formalitäten zur Reglementsänderung 36 berücksichtigt und die Versicherten gehörig informiert. Schutz wohlerworbener Rechte 21 Bei Sanierungsmassnahmen sind das Verbot der Rückwirkung und der Schutz wohlerworbener Rechte zu beachten. Durch eine Reglementsänderung dürfen Ansprüche auf bereits geäufnete Deckungsmittel nicht geschmälert werden. 37 Die Unantastbarkeit der nach bisherigen Beitragssätzen und aufgrund bisheriger 32 Weisungen BR Ziff Wie beispielsweise Sanierungsbeiträge, die Unterschreitung des BVG-Mindestzinssatzes, der Verwendungsverzicht betreffend die AGBR, die Sistierung des WEF-Vorbezugs und die Änderung zukünftiger reglementarischer Leistungsansprüche. 34 Korrekte Beschlussfassung durch das oberste Organ, Einreichung zur Prüfung durch die Aufsichtsbehörde und Information der Versicherten. 35 Weisungen BR Ziff. 226 Abs. 1 und Ziff. 32 und 321 Abs Insbesondere bei einer Änderung zukünftiger reglementarischer Leistungsansprüche bzw. einer Kürzung anwartschaftlicher Leistungen auch das Einreichen der Bestätigung des Experten für berufliche auf dem dafür vorgesehenen Meldeformular der BVS (vgl. Anhang I). 37 Vgl. Weisungen BR Ziff. 321 Abs. 2.

8 Seite 8/15 Leistungsziele gebundenen Kapitalquote ist ein wohlerworbenes Recht der Destinatäre Für die aktiven Versicherten spielt das Freizügigkeitsgesetz (FZG) eine zentrale Rolle für die Bestimmung der wohlerworbenen Rechte und die Erhaltung des schutzes in besonderen Fällen. 39 Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrades, bei einem Wechsel innerhalb der einrichtung oder bei Ehescheidung ist wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen bzw. die Austrittsleistung zu ermitteln. 40 Zwecks Verhinderung einer Ungleichbehandlung ist zum Schutz der wohlerworbenen Rechte bei einer Planänderung materiell analog zum Freizügigkeitsfall zu verfahren. In analoger Anwendung von Art. 21 FZG kann eine solche Abrechnung (analog Freizügigkeitsfall) nur dann unterbleiben, wenn das geänderte Reglement eine für die Versicherten mindestens ebenso günstige Regelung vorsieht. 23 Da bei Rentnern der fall bereits eingetreten ist, stellt der im Zeitpunkt der Pensionierung (oder Tod/Invalidität) festgelegte reglementarische Leistungsanspruch ein wohlerworbenes Recht dar. 41 Auch laufende überobligatorische Renten gelten ohne eine qualifizierte Zusicherung im Einzelfall als ein wohlerworbenes Recht der Versicherten und sind in ihrer Höhe im Zeitpunkt der Pensionierung unantastbar. 42 Zukünftige Pensionsansprüche, d.h. anwartschaftliche Renten, bedürfen hingegen einer individuellen Zusicherung, damit sie ein wohlerworbenes Recht zu begründen vermögen Zukunftsgerichtete Leistungsänderungen, d.h. Änderungen von Anwartschaften, unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben 44 sind hingegen grundsätzlich zulässig. 45 Nur wenn das Reglement sich selbst in einem bestimmten Punkt für unabänderlich erklärt, oder wenn im Einzelfall besonders qualifizierte (allenfalls auch 38 Kreisschreiben der Direktion des Innern an die Bezirksräte und Stiftungsorgane über die Beaufsichtigung der Personalvorsorgestiftungen vom 25. Januar 1987, Rn Art. 15 ff. FZG (SR ) umschreibt den Freizügigkeitsanspruch, Art. 19 FZG beschränkt die Weitergabe von versicherungstechnischen Fehlbeträgen auf Teil- und Gesamtliquidationstatbestände und Art. 20 ff. FZG legt besondere Regeln zur Erhaltung des schutzes fest. 40 Vgl. Art FZG. 41 Vgl. Kurt Schweizer, Rechtliche Grundlagen der Anwartschaft auf eine Stiftungsleistung in der beruflichen, Zürich 1985, S Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG i.v.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG. Ein allfälliger Sanierungsbeitrag darf nur als letztmögliche Massnahme und nur auf denjenigen Teilen von laufenden Renten erhoben werden, die in den letzten zehn Jahren vor der Einführung dieser Massnahme durch gesetzlich oder reglementarisch nicht vorgeschriebene Erhöhungen entstanden sind. Auch diese mögliche Sanierungsmassnahme bleibt auf den überobligatorischen Teil der Renten beschränkt. 43 BGE 106 Ia 163 Erw. 1a. 44 D.h. Einhaltung des BVG-Obligatoriums bei umhüllenden Kassen sowie Gewährleistung des aktuellen Freizügigkeitsanspruchs. 45 Insbesondere können, neben der Herabsetzung der Verzinsung der Altersguthaben und der Reduktion des Umwandlungssatzes bei Betragsprimatskassen resp. einer Reduktion des Rentensatzes bei Leistungsprimatskassen, sowohl bei Beitrags- wie auch Leistungsprimatskassen der versicherte Lohn und/oder noch nicht fällige Risikoleistungen (Invalidität und Tod) reduziert werden.

9 Seite 9/15 individuelle) Zusicherungen gemacht worden sind, steht der Schutz der wohlerworbenen Rechte einer allfälligen Änderung von Anwartschaften entgegen. 46 Subsidiarität 25 Die Sanierungsbeiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern, Rentnerinnen und Rentnern sind subsidiär zu den übrigen Massnahmen. Sie dürfen folglich nur ergriffen werden, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, d.h. zu einer Behebung der Unterdeckung innert 5-7 Jahren (maximal 10 Jahren). 47 Die Senkung des BVG-Mindestzinssatzes ist gar erst dann erlaubt, wenn sich auch die Erhebung von Sanierungsbeiträgen als ungenügend erweist. 48 Diese Massnahme ist in diesem Sinne subsubsidiär. Der Experte für berufliche hat sich in seinem versicherungstechnischen Bericht zur Einhaltung der Subsidiarität der Sanierungsbeiträge und der Senkung des Mindestzinssatzes zu äussern. Mit der Unterzeichnung des Meldeformulars bestätigt er, dass der Grundsatz der Subsidiarität eingehalten ist. VI. Minder- oder Nullverzinsung Nachträgliche Senkung einer versprochenen Verzinsung 26 Sofern eine einrichtung im Reglement den Zinssatz für die Verzinsung des Altersguthabens festschreibt, kann dieser nur aufgrund einer Reglementsänderung gesenkt werden. Eine rückwirkende Änderung ist ausgeschlossen. Eine vom Stiftungsrat beschlossene tiefere Verzinsung kann erst ab dem Datum des Beschlusses angewendet werden. 27 Schwieriger ist der Fall zu beurteilen, wenn der Zinssatz für die Verzinsung des Altersguthabens im Reglement nicht festgeschrieben ist und die einrichtung den Zinssatz jeweils Anfang Jahr festlegt, ohne sich eine spätere Änderung vorzubehalten. Aufgrund der unsicheren Rechtslage lässt die BVS eine nachträgliche Minder- oder Nullverzinsung bis zu einem anderslautenden Gerichtsurteil zu, weist aber ausdrücklich auf das Risiko von Nachzahlungen hin. 28 Wenn die einrichtung den Zinssatz für das vergangene Jahr hingegen erst Ende Jahr aufgrund des Geschäftsergebnisses festlegt, besteht keine ungesetzliche Rückwirkung. Ebenso unproblematisch ist der Fall, wenn die einrichtung Anfang Jahr nur einen provisorischen Rechnungszinssatz festlegt, sich aber explizit oder implizit die verbindliche Festlegung des definitiven Zinssatzes für Ende Jahr vorbehält. 29 In jedem Fall sind aber die Art. 11 BVV2 und Art. 15 FZG sowie bei einer Nullverzinsung das Anrechnungsprinzip einzuhalten. 46 Weisungen BR Ziff. 321 Abs Art. 65d Abs. 3 BVG und Weisungen BR Ziff. 226 Abs Art. 65d Abs. 4 BVG.

10 Seite 10/15 Verzinsung des Alterguthabens für austretende Versicherte 30 Verlässt ein Versicherter die einrichtung während des Jahres, so müssen dem Alterskonto der Zins nach Art. 11 Abs. 2 lit. a BVV2 anteilsmässig bis zum Eintritt des Freizügigkeitsfalles berechnet und die unverzinsten Altersgutschriften bis zum Austritt des Versicherten gutgeschrieben werden. 49 Im Minimum ist dem Alterskonto des Austretenden im Rahmen des BVG-Obligatoriums der BVG-Mindestzins auf dem Altersguthaben bis zum Freizügigkeitsfall gutzuschreiben. 50 Da Art. 49 Abs. 2 BVG für die weitergehende keinen Verweis auf Art. 15 BVG enthält, ist die einrichtung betreffend die reglementarische Festlegung der Höhe der Verzinsung der Altersguthaben im überobligatorischen Bereich grundsätzlich frei. Im Freizügigkeitsfall sind die Bestimmungen des FZG, insbesondere Art. 15 ff. FZG zu beachten Es ist sicherzustellen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz innerhalb der Gruppe der unterjährig austretenden Versicherten betreffend die Verzinsung ihres Altersguthabens eingehalten wird. Grundsätzlich handelt es sich bei den unterjährig ausgetretenen und den in der einrichtung verbliebenen Versicherten um unterschiedliche Gruppen, die objektiv eindeutig definiert sind. Sofern innerhalb dieser Gruppen keine Ungleichbehandlung stattfindet, stellt sich gemäss Auffassung der BVS die Frage nach der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht. 52 Nullverzinsung und Anrechnungsprinzip 32 Umhüllende 53 registrierte einrichtungen im Beitragsprimat 54 können eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip 55 durchführen, sofern diese Massnahme im Reglement vorgesehen ist und die Informationspflichten gegenüber den Versicherten sowie der Aufsichtsbehörde wahrgenommen wurden. Die Anwendung eines Negativzinssatzes ist für sämtliche dem FZG unter- 49 Art. 11 Abs. 3 lit. a und b BVV2. 50 Art. 15 BVG i.v.m. Art. 11 Abs. 3 lit. a und Art. 12 BVV2. 51 Art. 15 Abs. 2 FZG sieht insbesondere vor, dass im Rahmen der Berechnung der Austrittsleistung im Beitragsprimat "sämtliche Zinsen" zu berücksichtigen sind. 52 Wir weisen aber darauf hin, dass die einrichtung bei einer unterschiedlichen Behandlung der austretenden und der verbleibenden Versicherten im Zusammenhang mit der Verzinsung des Altersguthabens trotzdem in Rechtsverfahren verwickelt werden kann und allfällige Nachzahlungen fällig werden könnten. Durch eine Reglementsbestimmung, die vorsieht, dass die Verzinsung des Altersguthabens im nicht zu Ende geführten Jahr für die austretenden Versicherten immer auf der Grundlage des Ende letzten Jahres für das Vorjahr festgelegten Zinssatzes berechnet wird, sollte dieses Risiko bei stetiger Anwendung der Regel minimiert werden können. Dies gilt auch dann, wenn die einrichtung eine Nullzinsrunde beschlossen hat (sofern das Anrechnungsprinzip eingehalten ist). 53 Bei reinen BVG-Kassen ist eine Minder- oder Nullverzinsung nicht möglich (vgl. Botschaft über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen vom 19. September 2003, Ziff , BBl ff., 6409). 54 Die Minder- oder Nullverzinsung ist unwirksam bei der Behebung einer Unterdeckung bei Leistungsprimatkassen und bei Rentendeckungskapitalien. 55 In Analogie zum Verzicht auf die gesetzliche Anpassung der laufenden Invaliden- und Hinterlassenenrenten (Botschaft über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen vom 19. September 2003, Ziff , BBl ff., 6409 unter Hinweis auf BGE 127 V 264).

11 Seite 11/15 stellten einrichtungen ausgeschlossen. 56 Eine Nullverzinsung ist nur zulässig, sofern eine Unterdeckung besteht. 57 Zudem ist eine Minder- oder Nullverzinsung für das abgelaufene Jahr nur möglich, sofern keine unzulässige Rückwirkung besteht Beim individuellen Austritt des Versicherten aus der einrichtung sind die Mindestvorschriften des BVG und des FZG zu beachten und die einrichtung muss nachweisen, dass Art. 15 BVG 59 und die BVG-Schattenrechnung eingehalten sind. 60 Verzinsung der fälligen Austrittsleistung 34 Die Austrittsleistung wird mit dem Austritt aus der einrichtung fällig und ist ab diesem Zeitpunkt nach Art. 15 Abs. 2 BVG zu verzinsen. 61 Dabei ist unerheblich, ob der Versicherte der einrichtung die erforderlichen Daten für die Überweisung der Austrittsleistung schon übermittelt hat. Die noch nicht überwiesene (obligatorische und/oder überobligatorische) Austrittsleistung muss mit dem BVG-Mindestzinssatz verzinst werden. 62 Da die Bestimmung über die Verzinsung der fälligen Austrittsleistung 63 für alle dem FZG unterstellten einrichtungen geregelt wurde, kann ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit bis zur Überweisung der Austrittsleistung insbesondere keine (allenfalls für die Verzinsung der Altersguthaben beschlossene) Nullverzinsung mehr angewendet werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Versicherte der einrichtung die erforderlichen Angaben zur Überweisung der Austrittsleistung noch nicht mitgeteilt hat. 35 Wenn die einrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die erforderlichen Angaben erhalten hat, überweist, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins nach Art. 26 Abs. 2 FZG zu bezahlen. 64 Der Verzugszins ist 1% höher als der BVG-Mindestzinssatz, wobei Art. 65d Abs. 4 BVG auf den Verzugszins keine Anwendung findet Art. 15 und 17 FZG und Weisungen BR Ziff. 311 Abs Weisungen BR Ziff. 31, Botschaft Sanierungsmassnahmen, Ziff , BBl f., BGE 132 V 285 E Weisungen BR Ziff. 311 Abs I.V.m. Art. 12 BVV2 und Art. 65d Abs. 4 BVG. 60 Weisungen BR Ziff. 311 Abs Art. 2 Abs. 3 FZG. 62 Anders noch BGE 129 V 251 E. 3.1 und 4.1, welcher vor Inkrafttreten des heutigen Art. 2 Abs. 3 FZG erging, der die Frage der Verzinsung der fälligen Austrittsleistung heute eindeutig auf Gesetzesstufe regelt. 63 Art. 2 Abs. 3 FZG. 64 Art. 2 Abs. 4 FZG. 65 Art. 7 FZV (SR ).

12 Seite 12/15 Anhang I Massnahmen bei eingeschränkter Risikofähigkeit und/oder Unterdeckung Im folgenden Abschnitt werden die möglichen Sanierungsmassnahmen für einrichtungen (VE) mit und ohne Unterdeckung dargestellt. Die Massnahmen werden erläutert und die der BVS einzureichenden Unterlagen aufgezeigt. Sanierungsmassnahme Voraussetzung Einzureichende Unterlagen Widerruf zukünftiger Leistungsverbesserungen Widerruf freiwilliger Leistungen Überprüfung der Anlagestrategie Einlage Arbeitgeber (als Sanierungseinlage und nicht als Arbeitgeberbeitragsreserve [AGBR]) Freigabe AGBR (d.h. Umwandlung in ungebundenes Stiftungsvermögen, definitiver Verzicht auf AGBR) Entscheid Stiftungsrat (SR) - Nicht reglementarisch geregelte, sondern im Rahmen des Stiftungszweckes und der finanziellen Möglichkeit der VE vom SR freiwillig beschlossene Leistungsverbesserungen, wie: (i) Mehrverzinsung (höhere Verzinsung als reglementarisch vorgesehen), (ii) gesetzlich nicht vorgeschriebene Erhöhung der laufenden Renten, (iii) Überbrückungsfinanzierungen oder (iv) Beitragsferien und Beitragsreduktionen mit Auflösung der entsprechenden Rückstellungen Nicht reglementarisch geregelte, sondern im Rahmen des Stiftungszweckes und der finanziellen Möglichkeit der VE vom SR freiwillig beschlossene Leistungen, z.b. in Bezug auf Sozialpläne und Frühpensionierungen Evtl. Beizug weiterer Fachpersonen (wie Anlage- Experte) Allenfalls geändertes Anlagereglement Alle Strategien müssen den Vorschriften von Art. 49 ff. BVV2, insbesondere Art. 50 Abs. 1-3 BVV2, gerecht werden. Zusage Arbeitgeber Rechtsgültige Erklärung des Arbeitgebers Allfällige Auflagen der Einlage sind zu beachten (mit/ohne Vorbehalt). Zusage Arbeitgeber Rechtsgültige Erklärung des Arbeitgebers - Einlage Wohlfahrtsfonds (WFF) WFF WFF Voraussetzung ist, dass der allgemeine Zweck immer noch erfüllbar ist. Garantie Wohlfahrtsfonds (WFF) WFF WFF Der SR-Beschluss des WFF muss folgende Angaben beinhalten: (i) Angabe der Höhe der Garantie und (ii) Bestätigung, dass dadurch die Leistungsverpflichtungen des WFF (Deckungskapitalien) nicht tangiert sind und der allgemeine Stiftungszweck dennoch auch künftig im ursprünglichen Rahmen erfüllt werden kann. Die Garantieerklärung muss aus der Jahresrechnung des WFF ersichtlich bzw. ausgewiesen sein. Eine Garantieerklärung ist keine eigentliche Sanierungsmassnahme, da sie keinen Einfluss auf den Deckungsgrad der VE hat. Als flankierende Massnahme (zusätzlich zu eigentlichen Sanierungsmassnahmen) kann sie aber zur Sicherung der finanziellen Situation der VE beitragen.

13 Seite 13/15 Sanierungsmassnahme Voraussetzung Einzureichende Unterlagen Änderung zukünftiger reglementarischer Leistungsansprüche bzw. Kürzung anwartschaftlicher Leistungen Geändertes Reglement (Nachtrag) Expertenerklärung zum Reglement Erhöhung der Risikobeiträge oder der Beiträge für Verwaltungskosten - Ist nur im überobligatorischen Bereich zulässig. - Z.B. Reduktion des Umwandlungssatzes Bestätigung des Experten für berufliche betr. versicherungstechnische Korrektheit Geändertes Reglement (Nachtrag) Achtung: Eine Erhöhung der Risikobeiträge muss versicherungstechnisch begründet sein. Versteckte Sanierungsbeiträge sind unzulässig!

14 Seite 14/15 Anhang II Massnahmen, die nur bei Unterdeckung zulässig sind Im folgenden Abschnitt werden diejenigen Sanierungsmassnahmen dargestellt, welche nur im Falle einer Unterdeckung zulässig sind. Sobald die Unterdeckung behoben ist, sind diese Sanierungsmassnahmen nicht mehr zulässig. Sanierungsmassnahme Voraussetzung Einzureichende Unterlagen Minder- oder Nullverzinsung (bei umhüllenden einrichtung im Beitragsprimat) Meldeformular (Bestätigung des Experten für berufliche betr. Subsidiarität) Evtl. geändertes Reglement (Nachtrag) Sanierungsbeiträge von Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmern (AN) Sanierungsbeiträge von Rentnerinnen und Rentnern - Umhüllende einrichtungen im Beitragsprimat können bei Unterdeckung auf dem gesamten Sparguthaben eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip durchführen, sofern sie im Reglement vorgesehen ist und die Informationspflichten gegenüber den Versicherten und der Aufsichtsbehörde eingehalten sind. - Beim individuellen Austritt des Versicherten sind die Mindestvorschriften des BVG und FZG unverändert gültig. Die einrichtung muss den Nachweis erbringen, dass bei der Berechnung der BVG- Schattenrechnung und bei der Berechnung nach FZG die Vorschrift der Verzinsung mit dem Mindestzinssatz eingehalten ist. - Wenn das Reglement vorsieht, dass der Zinssatz für das abgelaufene Jahr nach Kenntnis des Jahresergebnisses festgelegt wird, liegt keine unzulässige Rückwirkung vor. Meldeformular (Bestätigung des Experten für berufliche betr. Subsidiarität) Geändertes Reglement (Nachtrag) - Sanierungsbeiträge dürfen nur während der Dauer der Unterdeckung und nur dann erhoben werden, wenn andere, weniger weit gehende Massnahmen nicht zum Ziel führen. - Der Sanierungsbeitrag des Arbeitsgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die Summe der Beiträge der Arbeitnehmer. - Beim Austritt des Versicherten kann die einrichtung aufgrund von Art. 17 Abs. 2 lit. f FZG bei der Berechnung der Austrittsleistung die geleisteten Sanierungsbeiträge in Abzug bringen. Meldeformular (Bestätigung des Experten für berufliche betr. Subsidiarität) Geändertes Reglement (Nachtrag) - Vgl. Bemerkungen zu den Sanierungsbeiträgen von AG und AN. - Die Rente aus dem BVG-Obligatorium ist garantiert und darf nicht durch Verrechnung gekürzt werden. - Auf der überobligatorischen Rente darf ein Sanierungsbeitrag nur auf dem Teil der laufenden Rente erhoben werden, der in den letzten zehn Jahren vor Einführung der Massnahme durch freiwillige, d.h. weder gesetzlich noch reglementarisch vorgeschriebene Rentenerhöhungen entstanden ist. - Die Höhe der Rente bei Entstehung des Rentenanspruchs ist auch im überobligatorischen Teil garantiert.

15 Seite 15/15 Sanierungsmassnahme Voraussetzung Einzureichende Unterlagen Unterschreiten des BVG-Mindestzinssatzes Meldeformular (Bestätigung des Experten für berufliche betr. Subsidiarität) Geändertes Reglement (Nachtrag) AGBR mit Verwendungsverzicht (i.s.v. Art. 65e Abs. 3 BVG und Art. 44a BVV2) Sistierung WEF-Vorbezug - Der BVG-Mindestzinssatz darf nur während der Dauer der Unterdeckung, höchstens während fünf Jahren und höchstens um 0.5 Prozent unterschritten werden (Art. 65d Abs. 4 BVG). - Andere, weniger weit reichende Massnahmen führen nicht zum Ziel (vgl. Grundsatz der Subsidiarität). Auch die Erhebung von Sanierungsbeiträgen von Arbeitgeber, Arbeitnehmern und Rentnern erweist sich als ungenügend (Art. 65d Abs. 4 BVG und Weisungen BR Ziff. 226 Abs. 8) Zusage Arbeitgeber Rechtsgültige Erklärung des Arbeitgebers Meldeformular Geändertes Reglement (Nachtrag) - Einlagen in das gesonderte Konto AGBR mit Verwendungsverzicht (i) dürfen den Betrag der Unterdeckung nicht übersteigen, (ii) werden nicht verzinst und (iii) dürfen weder für Leistungen eingesetzt, verpfändet, abgetreten noch auf andere Weise vermindert werden (Art. 65e Abs. 2 BVG). - Arbeitgeber und einrichtung dürfen vertraglich zusätzliche Regelungen betreffend die AGBR mit Verwendungsverzicht treffen (Art. 65e Abs. 4 BVG). - Die AGBR mit Verwendungsverzicht ist nach vollständiger Behebung der Unterdeckung aufzulösen und in die ordentliche AGBR zu übertragen (Art. 44a Abs. 1 BVV2). Eine vorzeitige Teilauflösung ist nicht möglich. Der Experte für berufliche hat sich über die Zulässigkeit der Auflösung der AGBR mit Verwendungsverzicht zu äussern und dies gegenüber der Aufsichtsbehörde zu bestätigen (Art. 44a Abs. 2 BVV2). - Wenn eine AGBR mit Verwendungsverzicht besteht, hat der Experte für berufliche je einen Deckungsgrad mit und ohne Zurechnung dieser Reserve zum verfügbaren Vermögen zu berechnen (Art. 44a Abs. 4 BVV2). Bei einer Besserung der finanziellen Lage der einrichtung sind die überschüssigen Mittel so lange auf dem Konto der AGBR mit Verwendungsverzicht zu behalten, bis das verfügbare Vermögen auch ohne die Mittel der AGBR mit Verwendungsverzicht das versicherungstechnisch notwendige kapital deckt. Geändertes Reglement (Nachtrag) Der Vorbezug kann nur zeitlich und/oder betragsmässig eingeschränkt oder verweigert werden, wenn er für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen verwendet werden soll (nicht bei Erwerb/Erstellung von Wohneigentum oder Beteiligung am Wohneigentum; vgl. Art. 30f BVG i.v.m. Art. 6a WEFV). Wie bei jeder Sanierungsmassnahme sind auch beim Aufschub des Vorbezugs die generellen Informationspflichten nach Art. 44 BVV2 zu beachten. Bei einem konkreten Gesuch für einen Vorbezug hat der Versicherte Anspruch auf eine individuelle schriftliche Mitteilung (BSV-Mitteilung Nr. 78, S. 27).Ein genereller Aufschub des Vorbezugs um sechs Monate im Sinne von Art. 6 Abs. 1 WEFV bleibt aber immer möglich. Zudem kann die einrichtung bei Vorliegen eines Liquiditätsengpasses im Sinne von Art. 6 Abs. 4 WEFV den Vorbezug ausnahmsweise über sechs Monate hinaus aufschieben.

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