Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom
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1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), in der derzeit gültigen Fassung, der 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/ SGV NRW 610), in der derzeit gültigen Fassung und des 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land NRW vom 23. August 1999 (GV NRW S. 524), in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Lüdinghausen in seiner Sitzung am folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen: 1 Gebührenpflichtige Leistungen Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Stadt Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt. 2 Höhe der Gebühr (1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage. Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern der Anlage. (2) Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen. Gebührenfrei sind: 3 Gebührenfreiheit a) Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht, b) Leistungen im Rahmen der Amtshilfe, c) Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen (Beispiele: Wirtschaftsförderung, Wissenschaft etc.).
2 2 4 Auslagenersatz Auslagen im Sinne des 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes NRW kann die Stadt (Gemeinde) auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist. 5 Billigkeitsmaßnahmen Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist. Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird. (2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 7 Fälligkeit (1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig. (2) Vor Fälligkeit kann von dem Gebührenschuldner eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden. (3) Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung. 8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide (1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969 erhoben.
3 3 (2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober Beitreibung Die Gebühren können nach 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes NRW vom (GV NW. Seite 156) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV.NW.S. 666; SGV NW 2023) in der z. Zt. geltenden Fassung kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Lüdinghausen, den Stadt Lüdinghausen Der Bürgermeister gez. Borgmann (Bürgermeister)
4 4 Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom Gebührentarif Tarif- Gegenstand Gebühr Nr. in Euro 1. Vervielfältigungen und Auszüge a) Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4 für die ersten 10 Seiten jeweils ab der 11. Seite jeweils 0,70 0,40 b) Bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite 0,90 c) Farbkopien und -ausdrucke im Format A4 im Format A3 im Format A2 1,20 1,70 2,70 d) Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 Minuten 9,00 2. Beglaubigungen und Zeugnisse a) Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen 2,50 b) Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, 4,20 Zeichnungen, Plänen je Seite 3. Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist a) b) Selbstauskunft Steuer-ID 6,00 4. Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z. B. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach 28 Abs. 1 S. 3 BauGB) je angefangene halbe Stunde 25,00 5. Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc. 6. Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 3,00 5,00
5 5 7. Feststellungen aus Konten und Akten 8. Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr 4,00 9. Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden 10. Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für a) Büroarbeiten b) Außenarbeiten c) Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene halbe Stunde 19, Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen jede angefangene Seite 0, Lichtpausen und Plots a) DIN A 4 8,00 b) DIN A 3 8,50 c) DIN A 2 10,50 d) DIN A 1 12,50 e) DIN A 0 14,50 Für transparente Lichtpausen und farbige Ausdrucke per Plotter wird jeweils die doppelte Gebühr erhoben 13. Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen 14. Bereitstellung von Dateien per oder Datenträger Je angefangene 10 Minuten 8, Bezug des Amtsblattes a) Jahresabonnement 12,00 b) Einzelbezug je Ausgabe 0,70
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Satzung der Gemeinde Messel über die Erhebung von Verwaltungskosten. - Verwaltungskostensatzung - 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen
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