Allgemeine Anforderung zur Bio-Kontrolle und Zertifizierung von Verarbeitungsbetrieben

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1 Allgemeine Anforderung zur Bio-Kontrolle und Zertifizierung von Verarbeitungsbetrieben Einleitung Die Grundlage für die Erzeugung von Bioprodukten in Österreich bzw. in der Europäischen Union (EU) ist generell durch zwei Rechtsvorschriften bestimmt - durch die EU-VO (EG) 834/2007 idgf (inkl. aller in ihr verknüpfter Verordnungen) und durch den Österreichischen Lebensmittelcodex, Kapitel A8 idgf. Beide Rechtsvorschriften können Sie auf unserer Homepage herunterladen. Zusätzlich zu den in der EU generell gültigen Rechtsvorschriften existieren noch privatrechtliche Richtlinien (z.b. Verbandsrichtlinien des Verbandes Bio-AUSTRIA, Demeter,...). Der Großteil dieser Zusatzrichtlinien kann von der Austria Bio Garantie GmbH (ABG) kontrolliert und zertifiziert werden. Information zu weiteren Richtlinien erhalten Sie über unsere Homepage Anwendungsbereich/Kontrollvertrag/Zertifikat Anwendungsbereich Diese Verordnung findet auf alle Unternehmen Anwendung, die auf irgendeiner Stufe der Produktion, der Aufbereitung und/oder des Vertriebes von Erzeugnissen mit dem Hinweis auf die biologische Produktion tätig sind. Abschluss des Kontrollvertrags Ab Unterzeichnung des Bio-Kontrollvertrags gilt Ihr Betrieb als Bio-Betrieb und wird der Lebensmittelbehörde als solcher gemeldet. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie Bioprodukte entsprechend dem oben erwähnten Anwendungsbereich vermarkten. Somit sind Sie verpflichtet, die Bio-Bestimmungen für die Herstellung von Bioprodukten einzuhalten. Den Zertifizierungsnachweis erhalten Sie erst nach positiv abgeschlossener Bio-Kontrolle. Sollten im Zuge der ersten Bio-Kontrolle Abweichungen zu den relevanten Bestimmungen auftreten, werden Fristen zur Behebung der Mängel vereinbart. Bei Ablauf dieser Fristen müssen die Abweichungen behoben sein. Zertifikat Nach der/den jährlichen Bio-Kontrolle/n erhalten Sie ein Zertifikat. Auf diesem Dokument sind alle Ihre Bioprodukte (direkt oder über Geltungsbereiche definiert) aufgelistet. Dieses Zertifikat ist der Nachweis, dass ihre Produkte gemäß der VO (EG) 834/2007 hergestellt werden. Grundanforderungen zur Aufnahme in das Kontrollverfahren Bei Aufnahme der Unternehmen in ein Kontrollverfahren muss das betreffende Unternehmen eine vollständige Beschreibung der Einheit und/oder der Anlagen und/oder der Tätigkeiten erstellen und alle konkreten Maßnahmen festlegen, die auf Ebene der Einheit und/oder der Anlagen und/oder der Tätigkeiten zu treffen sind, um die Einhaltung der Vorschriften der Bio- Verordnung zu gewährleisten. Zur Vereinheitlichung dieser notwendigen Beschreibung hat die ABG strukturierte Formulare entwickelt. Sie können diese Formulare bei der ABG anfordern oder auch von unserer Homepage herunterladen. Diese Dokumente müssen vollständig und aktuell ausgefüllt und unterzeichnet vorliegen und dienen zusammen mit einem Betriebsplan und K0101 ABG-VA-Brancheninformation allgemein :11:57Seite 1 von 5

2 Organigramm mit den für Bio - relevanten Einheiten bzw. Personen als Basis für die Erstkontrolle und Zertifizierung. Notwendige Aufzeichnungen für die Biokontrolle Um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der Bio-Kontrolle überprüfen und die Geschichte des Bioprodukts nachvollziehen zu können, muss ein bestimmtes Mindestmaß an Aufzeichnungen geführt und für die Kontrolle bereit gehalten werden. Anlässlich der mindestens einmal jährlich erfolgenden Kontrolle hat der Lizenznehmer nachzuweisen, dass er die Richtlinien der VO (EG) 834/2007 idgf zusammen mit der österr. Codexrichtlinie Kapitel A8 und gegebenenfalls den Richtlinien anderer Lizenzpartner (Verbände oder länderspezifische Bio-Richtlinien) einhält und eingehalten hat. Ein zentraler Punkt dieser Kontrolle ist die Warenflussprüfung. Der Lizenznehmer hat dabei zu belegen, dass ausreichend Bio-Rohstoffe (oder gegebenenfalls Rohstoffen zusätzlicher Verbandsrichtlinien) eingekauft wurden, um die entsprechenden Bio-Produkte herzustellen. Dies unter Berücksichtigung von Rezepturanteilen, Ausbeuten und Lagerinventaren. Für die Zertifizierung der Bio-Produkte muss dieser Abgleich durchführbar und stimmig sein. Zentrale Voraussetzung für die Durchführung einer Warenflussprüfung ist das vollständige Vorhandensein der oben genannten Dokumente. Eine Warenbuchhaltung auf EDV-Basis oder eine manuell erstellte Übersicht der Rohstoffeinkäufe und Produktverkäufe sowie der Produktionsaufzeichnungen kann den Aufwand für die Warenflussprüfung stark reduzieren und hilft Kontrollkosten zu sparen! Folgende Unterlagen sind zu sammeln und gegebenenfalls in Übersichtstabellen aktuell zu führen: Eine Liste aller zugekauften landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie der verwendeten Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe zusammen mit den Namen und der Anschrift der jeweiligen Lieferanten sowie dem Nachweis, dass es sich bei den zugekauften Produkten um ein Bioprodukt bzw. ein erlaubtes konventionelles Produkt handelt. Als Nachweis dienen das aktuell gültige Bio-Zertifikat des Lieferanten, Produktetiketten und Warenbegleitpapiere, die den Bio-Hinweis in der vorgeschriebenen Form und die Codenummer der Kontrollstelle zu enthalten haben Lieferscheine bzw. Rechnungen Rezepturen Produktionsaufzeichnungen zur Nachvollziehung der verarbeiteten Menge der einzelnen Rohstoffe. Rohstoffbeschaffung Zutaten aus kontrolliert biologischer Produktion Grundsätzlich dürfen in einem verarbeiteten Bioprodukt lediglich landwirtschaftliche Erzeugnisse enthalten sein, die selbst aus kontrolliert biologischer Produktion stammen. In der Praxis gilt, dass von einer Bio-Kontrollstelle vergebene gültige Zertifikat als Nachweis für die kontrolliert biologische Herkunft. Vor der ersten Lieferung ist von jedem einzelnen Lieferanten eine Kopie des Zertifikates zu verlangen. Die Gültigkeit sowie die zertifizierten Produkte bzw. der Geltungsbereich ist auf jedem Zertifikat zu überprüfen. Auf den Warenbegleitpapieren der übernommenen Ware (Lieferscheine, Rechnungen,...) muss neben dem Bio-Hinweis ( Biologisch, Ökologisch oder als Verkleinerungsform Bio oder Öko ) die Codenummer (optional auch der Name) der für den jeweiligen Lieferanten K0101 ABG-VA-Brancheninformation allgemein :11:57Seite 2 von 5

3 zuständigen Bio-Kontrollstelle ersichtlich sein (z.b. Bio-Erdbeeren kontrolliert von Austria Bio Garantie GmbH: AT-BIO-301). Zutaten konventionellen landwirtschaftlichen Ursprungs Trotz des Grundsatzes, dass in einem Bioprodukt ausschließlich landwirtschaftliche Zutaten aus biologischer Landwirtschaft enthalten sein dürfen, ist es gemäß EU-Verordnung erlaubt, ganz bestimmte Zutaten auch in konventioneller Qualität für die Herstellung eines Bioprodukts einzusetzen. Diese Liste der auch in konventioneller Qualität erlaubten landwirtschaftlichen Zutaten finden Sie in Anhang IX der VO (EG) 889/2008. Für andere unbedingt benötigte Zutaten, die nicht in biologischer Qualität erhältlich sind, kann bei der zuständigen Lebensmittelbehörde um eine befristete Ausnahmegenehmigung angesucht werden. Weiters ist auch vorgegeben, wie viel von diesen konventionellen landwirtschaftlichen Zutaten in einem Bioprodukt enthalten sein darf. Insgesamt dürfen diese erlaubten konventionellen landwirtschaftlichen Zutaten in einem Bioprodukt nur in einem Ausmaß von maximal 5% bezogen auf das Gesamtgewicht aller im Bioprodukt enthaltenen landwirtschaftlichen Zutaten verwendet werden. Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs - Zusatzstoffe und Hilfsstoffe Ein Grundsatz in der Verarbeitung von Bioprodukten ist der weitgehende Verzicht auf Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe, sofern diese für die Herstellung des Bioprodukts nicht unbedingt benötigt werden. Die Liste der für Bioprodukte zulässigen Stoffe ist daher wesentlich kleiner als jene für konventionelle Lebensmittel. Details zu Anwendungseinschränkungen finden Sie in Artikel 27 sowie in Anhang VIII der VO (EG) 889/2008. Für die Zusatz- und Hilfsstoffe laut Positivliste im Anhang VIII sowie für die Stoffe und Erzeugnisse gemäß Artikel 27 der VO (EG) 889/2008 gibt es keine Mengenbeschränkung. Auslobung/Etikettierung Die Kennzeichnung eines Bioprodukts ist gesetzlich durch die VO (EG) Nr. 834/2007 idgf genau festgelegt. Ein Produkt, das die Anforderungen der Verordnung nicht vollständig erfüllt, ist kein echtes Bioprodukt und darf somit auch in keiner Weise einen Hinweis auf die biologische Landwirtschaft enthalten! Das erklärte Ziel der VO (EG) 834/2007 idgf ist die EU-weit einheitliche Regelung der biologischen Landwirtschaft. Bio -Erzeugnisse gelten als Bio wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Futtermittelausgangserzeugnisse mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittelausgangserzeugnisse nach den Vorschriften dieser Verordnung gewonnen wurden. Bei der Etikettierung sind unbeschadet der allgemeinen Lebensmittelkennzeichnungsvorschriften folgende zusätzliche Kennzeichnungsvorgaben laut VO (EG) 834/2007 idgf umzusetzen: Die handelsübliche Sachbezeichnung soll mit dem Bio-Hinweis (als Kürzel) angeführt werden. Zum besseren Verständnis kann der ausgeschriebene Hinweis auf die biologische Produktion ergänzt werden. z.b.: Bio-Apfel-/Karottensaft oder Bio-Apfel-/Karottensaft aus biologischer Produktion oder Apfel-/Karottensaft aus biologischer Produktion K0101 ABG-VA-Brancheninformation allgemein :11:57Seite 3 von 5

4 In der Zutatenliste (falls allg. vorgeschrieben) muss angegeben werden, welche Zutaten biologisch sind. Diese Kennzeichnung kann mit dem Bio-Hinweis (als Kürzel) und/oder mit dem ausgeschrieben Hinweis auf die biologische Produktionsmethode angeführt werden, z.b. übliche Kennzeichnung mit einem *: Zutaten aus biologischer Landwirtschaft*: oder Bio-Zutaten*: Apfelsaft*, Karottensaft*, Säuerungsmittel: Zitronensäure Neben dem Bio-Hinweis müssen auf dem Etikett auch die Angabe der Codenummer und die Herkunftsangabe erfolgen. Diese müssen nicht direkt beim EU-Bio-Logo angeführt werden, verpflichtend aber im selben Sichtfeld zweizeilig untereinander. Auf den Warenbegleitpapieren muss die Codenummer der Kontrollstelle ebenfalls angeführt sein. Die Codenummer der Austria Bio Garantie GmbH lautet AT-BIO-301. Es ist nicht erlaubt, ein Erzeugnis mit einem Hinweis auf die biologische Produktion in Verkehr zu bringen, wenn auch nur ein einziger Punkt der gesetzlichen Vorschriften nicht vollständig erfüllt wird. So ist es beispielsweise verboten, im Zutatenverzeichnis Zutaten aus biologischer Produktion als solche zu kennzeichnen, wenn im Produkt auch konventionelle landwirtschaftliche Zutaten enthalten sind, die nicht in der beiliegenden Positivliste der VO (EG) 889/2008 Anhang VIII angeführt sind. Besonderheiten: Kennzeichnung <95% Produkte nach VO (EG) 834/2007 (ehemals 70% Produkte nach VO (EWG) 2092/91) Produkte mit konventionellen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht lt. Bioverordnung positiv zugelassen sind [nicht lt. Anhang VIII (mit * gekennzeichnet) oder lt. Anhang IX gelistet oder für die ein Mitgliedstaat eine befristete Ausnahme erteilt hat] Kein Bio-Hinweis bei Produktnamen, in der Zutatenliste sind die einzelnen Bio- Rohstoffe mit Prozentsatz und dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft angeführt. Handelt es sich um Halbprodukte, dürfen damit hergestellte Fertigprodukte auch nicht als Bioprodukte ausgelobt werden, auch wenn durch das Mischverhältnis der Anteil der konventionellen Zutaten unter 5% fallen würde. Produkte mit konventionellen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die lt. Bioverordnung positiv zugelassen sind [lt. Anhang VIII (mit * gekennzeichnet) oder lt. Anhang IX gelistet oder für die ein Mitgliedstaat eine befristete Ausnahme erteilt hat] Kein Bio-Hinweis bei Produktnamen, in der Zutatenliste sind die einzelnen Bio- Rohstoffe mit Prozentsatz und dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft angeführt. Handelt es sich um Halbprodukte, dürfen damit hergestellte Fertigprodukte als Bioprodukte ausgelobt werden, sofern durch das Mischverhältnis der Anteil der konventionellen Zutaten unter 5% fallen. K0101 ABG-VA-Brancheninformation allgemein :11:57Seite 4 von 5

5 Zumindest anhand der Spezifikation solcher Produkte muss der Kunde erkennen können, ob er dieses für ein > 95% Bioprodukt einsetzen kann (z.b.: alle eingesetzten konventionellen landwirtschaftlichen Zutaten entsprechen dem Artikel 19 (2)(c) der VO (EG) 834/2007 ). Auf Etiketten kann dieser Hinweis auch aufscheinen (z.b.: konventionelle landwirtschaftlichen Zutaten entsprechen dem Artikel 19 (2)(c) der VO (EG) 834/2007 ). Wildwuchs In der freien Natur gesammelte, essbare Wildpflanzen (Beeren, Pilze...) dürfen nur dann als Bio im Sinne der Verordnung bezeichnet und als Zutat für ein Bioprodukt verwendet werden, wenn diese Flächen in die Bio-Kontrolle einbezogen und anerkannt wurden. Ebenso ist im eigenen Garten geerntetes Obst und Gemüse nur Bio im Sinne der Verordnung und somit für Bioprodukte erlaubt, wenn der Garten als Biofläche von einer Kontrollstelle kontrolliert und anerkannt wurde. Umstellung Der Einsatz von pflanzlichen Erzeugnissen, die im Rahmen der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft hergestellt wurden, ist für verarbeitete, als Bio bezeichnete Produkte nicht erlaubt. Umstellungswaren dürfen nur zu sog. Monoprodukten weiterverarbeitet werden. Darunter sind Produkte zu verstehen, die nur eine einzige landwirtschaftliche Zutat enthalten. Diese dürfen nicht als Bio bezeichnet werden und können mit dem Hinweis Erzeugnis aus der Umstellung auf den ökologischen Landbau oder Erzeugnis aus der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft versehen sein. Zu beachten: Der Begriff "Umstellungsware" existiert im Verarbeitungsbereich nur für pflanzliche Rohstoffe. Es gibt keine tierische "Umstellungsware"! K0101 ABG-VA-Brancheninformation allgemein :11:57Seite 5 von 5

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