Gesetz vom , mit dem der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds eingerichtet wird (Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz K-AFG)

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1 Gesetz vom , mit dem der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds eingerichtet wird (Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz K-AFG) Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: 1 Ziele des Gesetzes Zur Abwehr der Bedrohung und der Risiken aus durch Landesgesetz angeordneten Haftungen des Landes und der Kärntner Landesholding gemäß 4 und 5 K-LHG sowie zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des Landes und seiner ausgegliederten Rechtsträger sowie zur Vermeidung volkswirtschaftlicher Schäden, soll der Erwerb von behafteten Schuldtiteln und die Leistung von Ausgleichszahlungen zum Zwecke des Übergangs von Haftungs- und Sicherungsansprüchen unter Einrichtung eines Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit ermöglicht werden. 2 Einrichtung des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds (1) Zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes wird ein Fonds mit der Bezeichnung "Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds" im Folgenden "Fonds" genannt eingerichtet. (2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee. 3 Aufgabe des Fonds (1) Die ausschließlichen Aufgaben des Fonds bestehen darin, Schuldtitel, die mit einer durch Landesgesetz angeordneten Haftung besichert sind, rechtsgeschäftlich zu erwerben, zu verwalten und zu verwerten, wenn dies aus öffentlichen Interessen geboten ist und dadurch nach Art. 13 Bundes- Verfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, zur Herstellung oder Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zu einem nachhaltig geordneten Haushalt beigetragen werden kann. Diese Schuldtitel sind insbesondere nach den Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes FinStaG, BGBl. I Nr. 136/2008, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. xxx, zu erwerben. Schuldtitel dürfen nur erworben werden, sofern sämtliche damit zusammenhängende Ansprüche, einschließlich aller Haftungs- und Sicherungsansprüche, auf den Fonds übergehen. (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 1 kann der Fonds auch Beteiligungen an Gesellschaften eingehen und über diese Beteiligungen verfügen. 4 Fondsorgane (1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds sind folgende Organe berufen: 1. der Vorstand und 2. das Kuratorium. (2) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Wohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft. Dem Vorstand dürfen nur Personen angehören, die über Qualifikationen verfügen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds notwendig sind. Dem Kuratorium dürfen nur Personen angehören, die über Qualifikationen verfügen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Kuratoriums notwendig sind. 5 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder der Organe (1) Die Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung und im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden. (2) Verstoßen Mitglieder der Organe gegen die Bestimmungen des Abs. 1 und entsteht dem Fonds dadurch ein Schaden, sind sie zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers angewandt haben. (3) Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 2 obliegt der Landesregierung. Solche Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Schadenseintritt.

2 2 6 Bestellung des Vorstandes (1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Kuratorium auf höchstens fünf Jahre zu bestellen sind. Erfolgt die Bestellung eines Mitgliedes des Vorstandes auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe, so ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. (2) Ein Anstellungsvertrag mit einem Mitglied des Vorstandes darf vom Kuratorium auf die Dauer der Bestellung, längstens jedoch auf fünf Jahre abgeschlossen werden. (3) Der Gesamtjahresbezug eines Mitglieds des Vorstandes darf die Höhe der nach den bezügerechtlichen Regelungen des Landes dem Landeshauptmann zustehenden Bezüge nicht überschreiten. 7 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Fonds in eigener Verantwortung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. (2) Der Vorstand hat die für die Aufgabenerfüllung gemäß 3 erforderlichen Handlungen zu setzen. Es ist ein Konzept zum Erwerb von Schuldtitel bzw. zur Leistung entsprechender Ausgleichszahlungen zur Haftungsablöse zu erstellen. (3) Der Fonds wird durch den Vorstand vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes sind nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für den Fonds befugt. Ist ein Prokurist bestellt, sind auch ein Mitglied des Vorstandes und ein Prokurist gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für den Fonds befugt. Ist eine Willenserklärung dem Fonds gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. (4) Die vertretungsbefugten Personen haben in der Weise zu fertigen, dass die Fertigenden zu der Bezeichnung des Fonds oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen. Prokuristen haben in der Weise zu fertigen, dass sie ihrem Namen einen auf die Prokura hinweisenden Zusatz beifügen. 8 Beschränkung der Vertretungsbefugnis (1) Der Vorstand ist dem Fonds gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die das Kuratorium für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde gemäß 26 ergeben. (2) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam, es sei denn, dass dem Dritten bewusst ist, dass die Vertretungsbefugnis des Fonds missbraucht oder der gesetzliche Wirkungsbereich des Fonds überschritten wurde. 9 Wettbewerbsverbot (1) Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Kuratoriums weder ein Unternehmen betreiben, noch im Geschäftszweig des Fonds für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte tätigen. Sie dürfen ohne Einwilligung des Kuratoriums sich auch nicht an einer anderen unternehmerisch tätigen Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen oder freiberuflich selbständig tätig sein. (2) Verstößt ein Mitglied des Vorstandes gegen dieses Verbot, so kann der Fonds Schadenersatz fordern. 10 Erlöschen der Mitgliedschaft zum Vorstand (1) Die Mitgliedschaft zum Vorstand des Fonds erlischt durch 1. Ende der Funktionsdauer, 2. Verzicht, 3. Abberufung, 4. Tod, 5. Auflösung des Fonds. (2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Vorstandes ist schriftlich gegenüber dem Kuratorium zu erklären.

3 3 (3) Das Kuratorium hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, 2. das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot ( 9 Abs. 1) verstoßen hat oder 3. das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig gemacht hat. 11 Bericht an das Kuratorium Der Vorstand hat dem Kuratorium regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich über den Gang der Geschäfte des Fonds und die Lage des Fonds, in wichtigen Angelegenheiten jedoch sofort, Bericht zu erstatten. 12 Bestellung des Kuratoriums (1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen. (2) Das Vorschlagsrecht für ein Mitglied des Kuratoriums hat der Bundesminister für Finanzen. Die Landesregierung hat innerhalb einer angemessenen Frist einzuladen, der Landesregierung den Vorschlag vorzulegen. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen. (3) Die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Die Mitglieder bleiben bis zum Zusammentritt des neu bestellten Kuratoriums in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat die erste Sitzung des neu bestellten Kuratoriums einzuberufen. Die Landesregierung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes zum Kuratorium für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. (4) Das Kuratorium hat in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Vorsitzenden sein Stellvertreter an seine Stelle. Das Kuratorium ist für die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Wahl erfolgt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 13 Erlöschen der Mitgliedschaft zum Kuratorium (1) Die Mitgliedschaft zum Kuratorium erlischt durch 1. Ende der Funktionsdauer, 2. Verzicht, 3. Abberufung, 4. Tod, 5. Auflösung des Fonds. (2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Kuratoriums ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären. (3) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Kuratoriums abzuberufen, wenn 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder 2. das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig gemacht hat oder sonst seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat. 14 Unvereinbarkeit und Befangenheit (1) Die Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Sie dürfen auch nicht als Angestellte die Geschäfte des Fonds führen oder mit diesem oder Gesellschaften, an denen der Fonds zu mindestens 25 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, Werkverträge, Anstellungsverträge oder Konsulentenverträge abschließen. (2) Ein Mitglied des Kuratoriums ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen

4 4 1. in Sachen, in denen es selbst, einer seiner Angehörigen (Abs. 3) oder einer seiner Pflegebefohlenen beteiligt ist; 2. in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist; 3. wenn dem Eingehen von Beteiligungen gemäß 17 Abs. 5 Z 2 an Gesellschaften zugestimmt werden soll, an denen das Mitglied des Kuratoriums oder in Z 1 oder 2 genannte Personen zu mindestens 25 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind; 4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. (3) Angehörige im Sinne des Abs. 2 Z 1 sind 1. der Ehegatte; 2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie; 3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie; 4. die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder; 5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person; 6. der eingetragene Partner. (4) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 3 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß. (5) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 2 Z 4 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall das Kuratorium. (6) Das Kuratorium kann beschließen, ein befangenes Mitglied des Kuratoriums den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluss des Kuratoriums in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes zu fassen. 15 Sitzungen des Kuratoriums (1) Die Sitzungen des Kuratoriums sind den geschäftlichen Erfordernissen entsprechend, mindestens aber vierteljährlich einzuberufen. Zwei Mitglieder des Kuratoriums gemeinsam oder der Vorstand können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Kuratoriums unverzüglich das Kuratorium einberuft. Die Sitzung ist in diesem Fall so einzuberufen, dass sie jedenfalls binnen zehn Tagen nach dem gestellten Verlangen stattfinden kann. (2) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag und der Ort der Beratungen und Beschlüsse, die Teilnahme daran, der Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung sowie das Ergebnis der Abstimmung festzuhalten. (3) Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Kuratoriums durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben. Den Fall der Verhinderung hat ein Mitglied dem Vorsitzenden sofort bekanntzugeben. (4) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Das Kuratorium fasst gültige Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe außerhalb von Sitzungen des Kuratoriums sind zulässig. (5) Kann in dringenden Angelegenheiten eine Beschlussfassung durch das Kuratorium nicht herbeigeführt werden und ist hiedurch ein unwiederbringlicher Schaden für den Fonds zu befürchten, hat der Vorstand eine vorläufige Entscheidung des Kuratoriumsvorsitzenden einzuholen. Der Kuratoriumsvorsitzende hat in diesen Fällen die Angelegenheit dem Kuratorium unverzüglich, spätestens in der nächsten Sitzung des Kuratoriums, zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. 16 Teilnahme an Sitzungen des Kuratoriums (1) An den Sitzungen des Kuratoriums dürfen nur teilnehmen: 1. Personen, die dem Kuratorium angehören; 2. die Mitglieder des Vorstandes; 3. der Aufsichtskommissär (Stellvertreter);

5 5 4. Sachverständige und Auskunftspersonen, die zur Beratung beigezogen werden. (2) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen die Mitglieder des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Fordert das Kuratorium ein Mitglied des Vorstandes zur Teilnahme an einer Sitzung des Kuratoriums auf, hat dieses Mitglied jedenfalls anwesend zu sein. 17 Rechte und Aufgaben des Kuratoriums (1) Das Kuratorium hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. (2) Das Kuratorium darf von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die vom Fonds getätigten Geschäfte verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Kuratoriums kann einen Bericht, jedoch nur an das Kuratorium als solches verlangen. (3) Das Kuratorium darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege einsehen und prüfen. Es kann damit auch einzelne Mitglieder des Kuratoriums oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. (4) Die Einräumung von besonderen Informations-, Einsichts- und Prüfungsrechten gegenüber Dritten, insbesondere Darlehens- und Garantiegebern, bedarf der Zustimmung des Kuratoriums. Diese Informations-, Einsichts- und Prüfungsrechte können auch durch beauftragte Sachverständige ausgeübt werden. (5) Dem Kuratorium obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben: 1. den Vorsitzenden des Kuratoriums und seinen Stellvertreter zu wählen, 2. dem Eingehen von Beteiligungen und dem Verfügen über Beteiligungen nach 3 Abs. 2 zuzustimmen, 3. der Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten zuzustimmen, 4. der Übernahme von Haftungen und der Einräumung von Sicherheiten zuzustimmen, 5. der Erteilung der Prokura zuzustimmen, 6. den Voranschlag und dessen Änderungen sowie den Jahresabschluss nach 23 Abs. 3 zu genehmigen, 7. die Wirtschaftsprüfer zur Abschlussprüfung zu bestellen, 8. den Entwurf des Berichts über den Stand der Gebarung des Fonds nach 23 Abs. 6 zu genehmigen, 9. das Konzept zum Erwerb von Schuldtitel bzw. zur Leistung entsprechender Ausgleichszahlungen zur Haftungsablöse nach 7 Abs. 2 zu genehmigen, 10. öffentliche Bekanntmachungen nach 2a Abs. 2 und 4 des Finanzmarktstabilitätsgesetz FinStaG, BGBl. I Nr. 136/2008, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. xxx, zu genehmigen, 11. gegebenenfalls eine Geschäftsordnung für das Kuratorium zu beschließen. In dieser können weitere Gegenstände, die der Zustimmung oder Genehmigung des Kuratoriums obliegen, festgelegt werden. 12. der Verwertung von erworbenen Schuldtiteln zuzustimmen. 18 Funktionsgebühren des Kuratoriums Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Landesregierung hat jedoch entsprechend der Bedeutung des Amtes sowie den damit verbundenen Aufwendungen bzw. der damit verbundenen Arbeit angemessene Funktionsgebühren, Sitzungsgelder und einen Auslagenersatz festzulegen. 19 Geschäftsstelle (1) Beim Fonds ist eine Geschäftsstelle einzurichten. (2) Dieser Geschäftsstelle obliegt unter der Leitung des Vorstandes die Besorgung aller Geschäfte des Fonds sowie die Verrichtung aller sonstigen Arbeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds dienen. Der Geschäftsstelle obliegen daher insbesondere: 1. die Besorgung der Kanzleigeschäfte des Fonds, 2. die Vorbereitung der Sitzungen der Organe und das Verfassen der Protokolle hierüber.

6 6 20 Mitarbeiter des Fonds (1) Die Mitarbeiter des Fonds unterstehen dem Vorstand sowie im Rahmen der Organisation des Fonds ihrem jeweiligen Vorgesetzten und sind an seine Weisungen gebunden. (2) Der Vorstand darf Mitarbeiter des Fonds nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Fonds aufnehmen. 21 Verschwiegenheitspflicht Soweit nicht nach anderen Gesetzen oder nach arbeits- oder dienstrechtlichen Vorschriften bereits eine Verschwiegenheitspflicht besteht, sind die Mitglieder der Organe des Fonds, Personen, die beim Fonds ihren Dienst verrichten, sowie Personen, die an Sitzungen der Organe des Fonds teilnehmen, zur Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus den Organen des Fonds oder der Tätigkeit für den Fonds bestehen. 22 Aufbringung der Fondsmittel Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch: 1. Zuwendungen aus Mitteln des Landes, 2. Erträgnisse veranlagter Fondsmittel, 3. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten durch den Fonds, 4. durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse. 23 Fondsgebarung (1) Die Gebarung des Fonds hat sich unter Berücksichtigung der Aufgaben des Fonds nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu richten. (2) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend und so anzulegen, dass bei Bedarf über sie verfügt werden kann. (3) Der Vorstand des Fonds hat bis zum 30. November eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr einen Voranschlag sowie bis zum 31. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss dem Kuratorium zur Genehmigung sowie den Lagebericht zur Kenntnisnahme vorzulegen. Änderungen des Voranschlages bedürfen gleichfalls der Genehmigung durch das Kuratorium. Das Kuratorium hat dem Voranschlag die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag des Fonds die Bedeckung der Ausgaben nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds gefährdet ist. Dem Jahresabschluss hat er die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt. (4) Genehmigt das Kuratorium den Voranschlag bis 30. November eines Kalenderjahres nicht, so hat sich die Gebarung des Fonds für das folgende Kalenderjahr nach dem Voranschlag des abgelaufenen Kalenderjahres zu richten, wobei die Ausgaben im Monat ein Zwanzigstel der Ausgabenermächtigungen nicht übersteigen dürfen. (5) Nach der Genehmigung durch das Kuratorium sind der Landesregierung der geprüfte Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht vorzulegen. (6) Über den Stand der Gebarung des Fonds hat der Vorstand der Landesregierung Bericht zu erstatten. Es ist bis spätestens 30. September ein Halbjahresbericht und bis spätestens 31. März des Folgejahres ein Jahresbericht vorzulegen. Die Entwürfe der Berichte bedürfen der Genehmigung durch das Kuratorium. Die Berichte sind mit der Übermittlung an die Landesregierung im Internet auf der Homepage des Fonds zu veröffentlichen. Der Jahresbericht ist von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen. (7) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat das Kuratorium die Mitglieder des Vorstandes und die Kärntner Landesregierung die Mitglieder des Kuratoriums zu entlasten. 24 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.

7 7 25 Mitwirkung der Landesregierung an der Besorgung der Aufgaben des Fonds Folgende Angelegenheiten bedürfen der Genehmigung der Landesregierung: 1. der Voranschlag und dessen Änderungen, 2. der Jahresabschluss, 3. die Geschäftsordnung des Kuratoriums, 4. die Entlastung des Kuratoriums, 5. die Veräußerung von Beteiligungen, 6. die Übernahme von Haftungen durch den Fonds. 26 Landesaufsicht (1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie auf die Wahrung der Interessen des Landes und die aufgabengemäße Verwendung des Vermögens des Fonds. (2) Aufsichtskommissär des Landes ist das mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betraute Mitglied der Landesregierung. Das mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betraute Mitglied der Landesregierung hat einen Landesbediensteten als Stellvertreter zu bestellen. (3) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) hat das Recht, an allen Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Er ist vom Fonds zu den Sitzungen des Kuratoriums rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen des Kuratoriums sind dem Aufsichtskommissär zu übersenden. (4) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) darf jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten verlangen, ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie die Kassenbestände, die Geschäftsgebarung und die Veranlagung der Fondsmittel kontrollieren. Insbesondere darf der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit verlangen, ihm einen Bericht über die Gebarung und die Veranlagung der Fondsmittel vorzulegen. Er kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Sachverständige beauftragen. (5) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) hat gegen Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die nachteilig für wesentliche Interessen des Landes sind, Einspruch zu erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Einspruch darf nur in der gleichen Sitzung, in der der Beschluss gefasst wurde, erhoben werden. Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) ist berechtigt, vor der Beschlussfassung über einen Antrag, bei dessen Annahme er einen Einspruch für notwendig erachten würde, einen Vermittlungsantrag zu stellen. Über diesen Vermittlungsantrag ist zuerst abzustimmen. (6) Im Fall eines Einspruches ist die Angelegenheit von der Landesregierung zu behandeln. Diese hat, wenn der Einspruch des Aufsichtskommissärs (Stellvertreters) aufrechterhalten wird, binnen drei Wochen nach der Beschlussfassung das Kuratorium zu hören und binnen weiterer drei Wochen nach dieser Anhörung endgültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gilt der Einspruch als zurückgezogen. Wird der Einspruch bestätigt, ist die Vollziehung des Beschlusses des Kuratoriums unzulässig. (7) Beschlüsse des Kuratoriums, die außerhalb einer Sitzung gefasst werden, sind sogleich dem Aufsichtskommissär und seinem Stellvertreter mitzuteilen. In einem solchen Fall kann der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) einen Einspruch nur binnen zwei Werktagen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich erheben. 27 Bestätigung der Vertretungsbefugnis Die Landesregierung hat erforderlichenfalls Bestätigungen über die Vertretungsbefugnis der zur Vertretung des Fonds Berufenen auszustellen. 28 Abgabenbefreiung In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

8 8 28a Ausnahme zur Überprüfung von Großvorhaben Rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge durch den Fonds gemäß 3 Abs. 1 gelten nicht als Großvorhaben im Sinne des 10 Abs. 2 des Kärntner Landesrechnungshofgesetzes 1996 K-LRHG, LGBl. Nr. 91/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 109/ Auflösung des Fonds (1) Für die Auflösung des Fonds ist ein Landesgesetz erforderlich. Die Auflösung des Fonds kann erst erfolgen, wenn die Aufgaben des Fonds gemäß 3 vollständig erfüllt sind. (2) Bei der Auflösung des Fonds werden die Art der Durchführung der Liquidation und die Verwendung des Vermögens bestimmt. Das allenfalls vorhandene Restvermögen ist vorrangig zur Tilgung von Darlehen und sonstigen Krediten, die zum Erwerb der Schuldtitel aufgenommen wurden, zu verwenden.

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