Zur Überprüfung der Angemessenheit sind die Kosten einer bestimmten Unterkunft einem konkret-individuellen 4 Richtwert gegenüberzustellen.

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1 35.3 Angemessenheit Allgemeines Nach 29 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB XII sind auch unangemessene Unterkunftskosten zu übernehmen, jedoch nur wenn und nur solange es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, diese durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken. In der Regel ist die Übernahme unangemessener Unterkunftskosten auf sechs Monate beschränkt. Maßgebend für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Verhältnisse am Wohnort. Die Aufgabe des sozialen Umfelds ist für einen Hilfebedürftigen grundsätzlich nicht zumutbar. Aus diesem Grund ist es im Regelfall auch nicht möglich, aus Kostengründen einen Umzug an einen anderen Wohnort zu verlangen. Andererseits bedeutet dies nicht, dass ein Hilfebedürftiger keinerlei Veränderung seiner Wohnsituation hinnehmen muss. So kann ein Umzug innerhalb des sozialen Umfelds, beispielsweise in einen anderen Stadtteil, im Regelfall verlangt werden. 1 Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist sowohl bei Mietwohnungen als auch bei Immobilieneigentum nach identischen Kriterien zu beurteilen, da eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern nicht gerechtfertigt ist. 2 Der Schutz einer Immobilie als Vermögenswert 3 hat nicht zur Folge, dass höhere Unterkunftskosten anzuerkennen sind. Auch die Tatsache, dass beim Vermögensschutz größere Wohnflächen berücksichtigt werden, hat bei der Beurteilung der Unterkunftskosten keine Auswirkungen, da Vermögensschutz und Unterkunftsbedarf unabhängig voneinander zu betrachten sind. Zur Überprüfung der Angemessenheit sind die Kosten einer bestimmten Unterkunft einem konkret-individuellen 4 Richtwert gegenüberzustellen. Dieser Richtwert bemisst sich - an den abstakt angemessenen Unterkunftskosten, - den Besonderheiten des Einzelfalls und - an der konkreten Verfügbarkeit einer angemessenen Unterkunft Abstrakte Angemessenheit Maßstab für die abstrakte Angemessenheit sind ortsübliche Unterkunftskosten 6 für Verbrauchsgruppen mit niedrigem Einkommen. 7 Bei der Ermittlung des abstrakten Richtwerts sind - die Größe, - der Standard sowie - die Kosten für eine einfache Unterkunft der unteren Kategorie zu berücksichtigen. 8 Lebensstandard spielt dabei keine Rolle. 9 Der bisherige LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom , L 19 AS 62/08 für das SGB II BSG, Urteil vom , B 7b AS 2/05 R für das SGB II BSG, Urteil vom , B 14/7b AS 34/06 R für das SGB II vgl BSG, Urteil vom , B 14/7b AS 70/06 R für das SGB II BSG, Urteil vom , B 14/7b AS 70/06 R für das SGB II vgl BVerwG, Urteil vom , 5 C 15/04, FEVS 57, 208 vgl. Lohnabstandsgebot in 28 Abs. 4 SGB XII BSG, Urteil vom , B 7b AS 18/06 R, FEVS 58, 271 für das SGB II vgl. Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW, Arbeitshilfe: Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß 22 SGB II, S.12

2 - Wohnungsgröße Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der ständigen Rechtsprechung der Grundsicherungssenate des Bundessozialgerichts auf die Wohnraumgrößen abzustellen, die die Länder nach 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz) im geförderten Mietwohnungsbau als angemessen vorsehen. 10. Dies sind nach den bindenden Feststellungen des LSG in Nordrhein-Westfalen Nr. 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen 11 (zu 18 Abs. 2 des Gesetzes des Landes NRW zur Förderung und Nutzung von Wohnraum (WFNG NRW), die zum die Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz ersetzt haben. Danach sind folgende Wohnflächen in Abhängigkeit zur Haushaltsgröße im Sinne eines Orientierungswerts als angemessen anzuerkennen: Haushaltsgröße angemessene Wohnfläche 1 Person 50 qm 2 Personen 65 qm 3 Personen 80 qm 4 Personen 95 qm 5 Personen 110 qm jede weitere Person + 15 qm Die Zuordnung zu einer Haushaltsgröße erfolgt nach der tatsächlichen Anzahl der Personen, die dem Haushalt zuzuordnen sind. Es ist nicht erforderlich, dass die im Haushalt lebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Leben Personen in einer reinen Wohngemeinschaft, so sind die unterschiedlichen Haushalte separat zu betrachten. 12 Zu berücksichtigen sind die Personen, die sich ständig im Haushalt aufhalten, es besteht kein Anspruch auf Wohnraumbevorratung für überwiegend abwesende Haushaltsmitglieder, beispielsweise für studierende Kinder, die sich nur während der Semesterferien im elterlichen Haushalt aufhalten Standard Unter dem Aspekt des Wohnungsstandards ist zu prüfen, ob die betreffende Wohnung nach Lage, Zuschnitt der Räume und Ausstattung ausreichend ist. Maßgebend ist dabei ein bescheidener Ausstattungsstandard unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse BSG, Urteil vom , B 4 AS 109/11 R für das SGB II RdErl. Ministeriums für Bauen und Verkehr IV v BSG, Urteil vom , B 14/11b AS 61/06 R für das SGB II BVerwG, Urteil vom , 5 C 57/84, FEVS 35, 93 vgl. auch LSG Bayern, Beschluss vom , L 7 B 507/08 AS PKH für das SGB II BSG, Urteil vom , B 7b AS 10/06 R, FEVS 58, 248 für das SGB II

3 - Wohnungskosten Die Angemessenheit der Kosten bemisst sich am Preisniveau des örtlichen Wohnungsmarkts für Objekte mit einfachem Standard. Zur Prüfung der Angemessenheit ist daher der untere Preisbereich am Wohnort heranzuziehen. 15 Anhaltspunkte für das örtliche Mietniveau bilden örtliche Mietspiegel, Mietdatenbanken sowie ggfls. Auswertungen lokaler Immobilienangebote. Die Tabellenwerte zu 8 des Wohngeldgesetzes bilden grundsätzlich keinen geeigneten Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit, weil sie die örtlichen Gegebenheiten nicht ausreichend berücksichtigen. Ein Rückgriff auf diese Werte ist nur dann zulässig, wenn keinerlei lokale Erkenntnismöglichkeiten bestehen. 16 Beim Mietpreis ist von der Kaltmiete auszugehen, Nebenkosten sind zusätzlich zu berücksichtigen. Für den Bereich der StädteRegion Aachen werden zur Bemessung des angemessenen Quadratmeterpreises die örtlichen Mietspiegel zugrunde gelegt. Soweit kein gültiger örtlicher Mietspiegel vorliegt, orientiert sich der Richtwert an dem Durchschnitt der Richtwerte für die übrigen Städte bzw. Gemeinden innerhalb der StädteRegion Aachen. Dies gilt aktuell für die Städte Alsdorf, Baesweiler und Würselen. Maßgebend ist der Mietpreis für Wohnraum in mittlerer Wohnlage, da Wohnungen in einfacher Wohnlage auf dem Wohnungsmarkt nur noch in geringem Umfang vorhanden sind und Wohnungen in guter Wohnlage grundsätzlich nicht anerkennungsfähig sind. Bei der Bemessung des Richtwertes bleiben nach dem jeweiligen Mietspiegel die Mietpreise - für Altbauten, d.h. für Wohnungen der jeweils ältesten Baujahrkategorie, zumindest aber für Wohnraum von vor 1960 sowie - für Neubauten, d.h. aus Baujahrkategorien mit einem Beginndatum nach 1990 unberücksichtigt. Preise für Altbauten fließen nicht in die Ermittlung des Richtwertes ein, da (nicht modernisierte) Altbauten nur noch in geringem Umfang verfügbar sind. Neuer Wohnraum entspricht in der Regel nicht dem auf das Notwendige zu beschränkenden Standard, solange ältere und kostengünstigere Wohnungen in ausreichender Anzahl verfügbar sind. Von den verbleibenden mittleren Baujahrkategorien werden der jeweils höchste untere und der höchste obere Wert zur Bemessung des Richtwertes herangezogen. Die niedrigeren Werte bleiben unberücksichtigt. Hierdurch ist sichergestellt, dass der festzulegende Richtwert für alle Baujahrbereiche Gültigkeit hat und den Leistungsberechtigten ein ausreichendes Angebot an Wohnungen verschiedener Altersklassen zur Verfügung steht. Im Hinblick darauf, dass für Hilfeempfänger nach dem SGB XII der untere Bereich des örtlichen Mietniveaus maßgebend ist 17, orientiert sich der Richtwert an dem maßgebenden unteren Wert, wobei eine Überschreitung dieses Betrags um ein Drittel der BVerwG, Urteil vom , 5 C 8/04 BSG, Urteil vom , B 14/7b AS 44/06 R für das SGB II BSG, Urteil vom , B 14/7b AS 44/06 R für das SGB II vgl. BSG, Urteil vom , B 4 AS 30/08 R für das SGB II - danach ist das Abstellen auf Durchschnittsmieten nach dem maßgeblichen Mietspiegel eine (rechtswidrige) Besserstellung" des Klägers ( ), weil die Beklagte nach der Rechtsprechung des BSG auf das untere Mietpreisniveau" hätte abstellen müssen.

4 Differenz zwischen dem oberen und dem unteren Wert zu akzeptieren ist. Unter Berücksichtigung dieses Zuschlags ergeben sich für die einzelnen Städte und Gemeinden der StädteRegion Aachen folgende Orientierungswerte: Stadt/ Gemeinde maßgebender Baujahrbereich höchster unterer Wert pro qm in Richtwert einschl. 1/3 Zuschlag in Aachen ,33 5,33 Alsdorf 4,83 Baesweiler 4,83 Eschweiler ,92 4,92 Herzogenrath ,77 4,77 Monschau ,90 4,20 Roetgen ,10 5,28 Simmerath ,70 4,17 Stolberg ,75 5,15 Würselen 4,83 Die Richtwerte pro Quadratmeter enthalten ausschließlich die Kaltmiete, Nebenkosten sind zusätzlich zu berücksichtigen Produktmethode Die Angemessenheit von Unterkunftskosten ist im Rahmen einer zusammenfassenden Bewertung von Wohnungsgröße, Standard und Quadratmeterpreis zu beurteilen (Produkttheorie). Die Unangemessenheit nach einem einzelnen Kriterium ist demnach nicht entscheidend, da dieser Umstand durch die Unterschreitung der Angemessenheitsgrenze bei einem anderen Kriterium ausgeglichen werden kann. 18 So kann beispielsweise eine Wohnung unangemessen groß sein, wenn dies durch einen geringen Quadratmeterpreis kompensiert wird, solange das Produkt aus Wohnungsgröße und Quadratmeterpreis angemessen ist. Aus den Richtwerten pro Quadratmeter und den angemessenen Wohnungsgrößen ergeben sich für die Städte und Gemeinden der StädteRegion Aachen folgende Richtwerte für angemessene Unterkunftskosten: 18 BVerwG, Urteil vom , 5 C 15/04, FEVS 57, 208, BSG, Urteil vom , B 7b AS 18/06 R, FEVS 58, 271 für das SGB II, BSG, Urteil vom , B 7b AS 10/06 R, FEVS 58, 248 für das SGB II, BSG, Urteil vom , B 14/11b AS 61/06 R für das SGB II

5 Stadt/ Gemeinde Haushaltsgröße - Personen jede weitere 50 qm 65 qm 80 qm 95 qm 110 qm 15 qm Aachen 266,50 346,45 426,40 506,35 586,30 79,95 Alsdorf 241,50 313,95 386,40 458,85 531,30 72,45 Baesweiler 241,50 313,95 386,40 458,85 531,30 72,45 Eschweiler 246,00 319,80 393,60 467,40 541,20 73,80 Herzogenrath 238,50 310,05 381,60 453,15 524,70 71,55 Monschau 210,00 273,00 336,00 399,00 462,00 63,00 Roetgen 264,00 343,20 422,40 501,60 580,80 79,20 Simmerath 208,50 271,05 333,60 396,15 458,70 62,55 Stolberg 257,50 334,75 412,00 489,25 566,50 77,25 Würselen 241,50 313,95 386,40 458,85 531,30 72,45 Liegen die tatsächlichen Unterkunftskosten unter dem Richtwert, sind die Kosten zu übernehmen, auch dann, wenn noch günstigerer Wohnraum verfügbar ist. Insofern haben die Richtwerte für die Leistungsberechtigten auch eine Schutzfunktion. Wird der jeweilige Richtwert überschritten, ist zu prüfen, ob die Unterkunftskosten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls trotzdem angemessen sind Besonderheiten des Einzelfalls Eine Erhöhung des ermittelten Richtwerts wegen der Besonderheiten des Einzelfalls kann beispielsweise in folgenden Fällen gerechtfertigt sein: - absehbarer Wohnraumbedarf In den Fällen, in denen ein zusätzlicher Wohnraumbedarf absehbar ist, beispielsweise bei einer bestehenden Schwangerschaft oder einem bevorstehenden Zuzug, ist dies bei der Bemessung der angemessenen Wohnungsgröße zu berücksichtigen. - Alleinerziehende Ein Alleinerziehenden-Haushalt ist grundsätzlich hinsichtlich des Wohnflächenbedarfs nicht anders als übliche Familienkonstellationen zu beurteilen. Insbesondere ist in derartigen Fällen nicht generell eine zusätzliche Wohnfläche anzuerkennen. 19 Trotzdem kann es in Fällen mit Kindern ab 6 Jahren erforderlich sein, die Notwendigkeit ausreichender Rückzugsmöglichkeiten zum Schutz der Privatsphäre sowohl für das Elternteil als auch für das Kind bzw. die Kinder anzuerkennen. Insofern ist in 19 LSG NRW, Urteil vom , L 12 AS 77/06 für das SGB II

6 derartigen Fällen bei der Beurteilung der Angemessenheit nicht nur auf die Wohnungsgröße, sondern auch auf die Anzahl der Räume abzustellen. Bei Haushalten mit mehreren Kindern sind bei der Bemessung der angemessenen Raumzahl nicht nur die Anzahl, sondern auch Alter und Geschlecht der Kinder zu berücksichtigen. Es besteht kein Anspruch auf ein eigenes Zimmer für jedes Kind, 20 solange die gemeinsame Unterbringung mehrerer Kinder üblich und zumutbar ist. - betreutes Seniorenwohnen Mit betreutem Seniorenwohnen ist eine Wohnform für ältere Menschen gemeint, in der neben einer altengerechten Wohnung unterschiedliche Grund- und Wahldienstleistungen angeboten werden, mit dem Ziel, eine möglichst lang andauernde eigenständige Lebensführung sicherzustellen. Derartige Angebote haben unterschiedliche Bezeichnungen (betreutes Wohnen, Service-Wohnen, unterstütztes Wohnen, begleitetes Wohnen, Seniorenresidenzen u.ä.) und arbeiten mit verschiedenen Betreuungskonzepten, Leistungsangeboten und Preisgestaltungen. Da derartige Angebote dazu dienen, eine frühzeitige Heimaufnahme zu vermeiden, sind an die Angemessenheit der Kosten besondere und individuelle Maßstäbe anzulegen. Voraussetzung für das Abweichen von den üblichen Richtwerten ist das Vorliegen eines pflegerischen Bedarfs, auch unterhalb einer Pflegestufe. Ein reiner hauswirtschaftlicher Bedarf oder subjektive Empfindungen, wie die Angst vor Vereinsamung, reichen im Regelfall nicht aus, einen über dem üblichen Maß liegenden Unterkunftsbedarf zu rechtfertigen. Im Hinblick darauf, dass Mehrkosten für ambulantes Seniorenwohnen einerseits dazu beitragen sollen, eine Heimaufnahme zu verhindern, andererseits nach 9 und 13 SGB XII auch im Vergleich zu den Kosten einer stationären Unterbringung angemessen sein müssen, sind hinsichtlich der angemessenen Richtwerte folgende Abweichungen zu akzeptieren: - Wohnungsgröße In Formen des betreuten Seniorenwohnens werden neben der individuellen Wohnfläche regelmäßig auch Gemeinschaftsflächen bereitgestellt. Ist dies der Fall, sind für die betreffende Person bzw. Bedarfsgemeinschaft pauschal 5 qm als zusätzlicher Wohnflächenbedarf zu berücksichtigen. - pflichtige Betreuungsleistungen Oftmals verpflichtend abzunehmende Grundleistungen, die in der Regel ein Beratungs- und Informationsangebot sowie die Notrufsicherung umfassen, sind zusätzlich anzuerkennen. Im Regelfall sollten derartige Grundleistungen einen Betrag von 100 pro Monat nicht überschreiten. - Zusatzleistungen Für Zusatzleistungen, die im Einzelfall wegen besonderer Bedarfslagen erforderlich sein können, sind individuell festzusetzende Kosten anzuerkennen. 20 Vgl. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v.: Erste Empfehlungen zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung im SGB II ( 22 SGB II), S. 17 LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom , L 13 AS 168/07 ER, FEVS 59, 271 für das SGB II

7 Da die Bedarfslagen und die daraus resultierenden angemessenen Unterkunftskosten in Formen des betreuten Seniorenwohnens individuell unterschiedlich sind, ist in Zweifelsfällen eine pflegefachliche Stellungnahme durch das Amt für soziale Angelegenheiten der StädteRegion Aachen anzufordern. Unabhängig davon ist in jedem Fall zu berücksichtigen, dass einerseits die ambulante Bedarfsdeckung vorrangig vor einer stationären oder teilstationären Leistungsgewährung ist, andererseits aber ambulante Leistungen nicht mit unangemessenen Mehrkosten verbunden sein dürfen. Als Richtwert innerhalb der StädteRegion Aachen ist die Übernahme von Kosten für eine ambulante Leistung erst dann als unangemessen anzusehen, wenn diese die bei einer stationären Unterbringung zu gewährenden Leistungen um mindestens 50% übersteigen. In Zweifelsfällen wird eine Vergleichsberechnung durch das Amt für soziale Angelegenheiten der StädteRegion Aachen durchgeführt Angemessenheit von Nebenkosten Neben den reinen Unterkunftskosten sind die Nebenkosten in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen, soweit sie angemessen sind. Eine Orientierung für die Angemessenheit der Nebenkosten bietet der vom Deutschen Mieterbund herausgegebene aktuelle Betriebskostenspiegel für Nordrhein-Westfalen. 21 Hieraus ergeben sich folgende Durchschnittswerte pro qm: Kostenart Betrag pro qm in Grundsteuer 0,19 Wasser inkl. Abwasser 0,41 Aufzug 0,13 Straßenreinigung 0,07 Müllbeseitigung 0,20 Gebäudereinigung 0,15 Gartenpflege 0,10 Allgemeinstrom 0,05 Schornsteinreinigung 0,04 Versicherung 0,14 Hauswart 0,18 Antenne/Kabel 0,13 Sonstiges 0, der aktuelle Betriebskostenspiegel basiert auf der Datenerfassung 2010/2011

8 Übersteigen die nicht verbrauchsabhängigen Nebenkosten die Richtwerte erheblich, so ist dieser Umstand in die Gesamtbeurteilung der Angemessenheit der Unterkunft einzubeziehen. Sind die verbrauchsabhängigen Nebenkosten unangemessen hoch und ist dafür das Verhalten der Hilfebedürftigen maßgebend, so sind diese aufzufordern, die Kosten durch wirtschaftliches Verhalten zu senken. Geschieht dies nicht, sind zukünftig nur noch Kosten in angemessenem Umfang zu übernehmen.

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