Datenschutz. Wolfgang Freund SS 2015

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1 Datenschutz Wolfgang Freund SS

2 Allgemeines Grundrecht auf Datenschutz Jedermann hat das Recht auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Ein gegenüber Allen geltendes Grundrecht wirkt daher nicht nur im Verhältnis "Staat zu privat" sondern auch "privat zu privat"! Soll die Selbstbestimmung der Betroffenen verwirklichen jeder soll selbst entscheiden können, was mit seinen Daten passiert. Grundsatz die Datenverwendung ist grundsätzlich verboten, es sei denn, sie ist im Einzelfall aus bestimmten Gründen erlaubt Geregelt im Datenschutzgesetz 2000 ("DSG") Aufgrund des Alters des Gesetzes (geht auf eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 1995 zurück) und der technischen Entwicklungen nicht immer zeitgemäß 2

3 Die Begriffe 3

4 Die Begriffe 4 DSG eine (oft) vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Begrifflichkeit Die wichtigsten Begriffe und Begriffsgruppen: Drei Hauptakteure im Datenschutz: Auftraggeber Betroffenen Dienstleister Tätigkeiten: Datenanwendung, -verwenden, -verarbeiten Daten personenbezogene Daten sensible Daten Datentransfer: Übermittlung und Überlassung 4

5 Personen (1) Drei "Hauptakteure" im Datenschutzrecht: Betroffener, Auftraggeber und Dienstleister Betroffener ("Datensubjekt") die vom Auftraggeber unterschiedliche Person, deren Daten verwendet werden Auftraggeber Personen, die allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden Auftraggeber ist der "Eigentümer der Daten" oder "Herr der Daten" Merkmale:» Veranlassung der Datenverwendung» Datenverwendung zu eigenen Zwecken» volle Kontrolle über die Daten auch juristische Personen und Personengemeinschaften! muss die Daten nicht selbst erheben (Erhebung durch "Ermittlungsdienstleister") 5

6 Personen (2) Dienstleister Person, welche die Daten nur zur Herstellung eines ihr aufgetragenen Werkes verwendet Vgl. mit dem deutschen Begriff "Auftragsdatenverarbeitung": Person, welche die Daten im Auftrag eines anderen (=Auftraggebers) verarbeitet Kein vollständiges Befugnis über die Daten die Entscheidung über die Datenverwendung bleibt beim Auftraggeber, er bleibt der "Herr der Daten" "Ermittlungsdienstleister" auch die Erhebung bzw. Sammlung von Daten führt nicht notwendig zur Auftraggebereigenschaft, wenn dies zu fremden Zwecken erfolgt 6

7 Tätigkeiten Datenanwendung - die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte, die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell erfolgen Datenverwendung - jede Art der Handhabung von Daten Datenverarbeitung jede Art der Handhabung von Daten, mit Ausnahme der Übermittlung umfasst z.b. Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Sperren, Löschen, Vernichten einschließlich Überlassung! 7

8 Tätigkeiten (2) Datenanwendung Verwendungsschritt 1 Verwendungsschritt 2 Verwendungsschritt 3 Verwendung Verarbeitung Übermittlung Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Überlassen, Verändern, Löschen

9 Datentransfer Übermittlung und Überlassung Parallelität zum Begriffspaar Auftraggeber Dienstleister: Transfer zwischen Auftraggeber und andere Empfänger (die i.d.r. selbst zum Auftraggeber werden) = Übermittlung Transfer zwischen Auftraggeber und Dienstleister = Überlassung 9

10 Daten- personenbezogene Daten (1) 4 Abs 1: Personenbezogene Daten sind Angaben über Betroffene, deren Identität festgestellt oder feststellbar ist sämtliche Informationen, die mit einer Person in Verbindung stehen oder gebracht werden können; auch verschlüsselte Daten, wenn der Schlüssel allgemein zugänglich ist ("bestimmbar"); die Daten müssen einer Person zuordenbar sein Datensatz "Geburtsdatum: " ist allein für sich kein personenbezogenes Datum, da die Zuordnung zu einer Person fehlt. Beispiele: herkömmliche Daten: Name, Adresse, Telefonnummer usw. biometrische Daten (Fingerabdruck) Bild- und Tonaufnahmen Werturteile 10

11 Daten- personenbezogene Daten (2) Nur indirekt personenbezogene Daten Daten, bei denen die Feststellung der Identität mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht möglich ist Verschlüsselte Daten, wenn der Schlüssel nicht allgemein zugänglich ist umfasst auch pseudonymisierte Daten z.b. Kontonummer, wenn die persönliche Zuordnung nicht vorliegt Die Zuordnung personenbezogene Daten/indirekt personenbezogene Daten hängt vom Auftraggeber ab! keine allgemeine Aussage möglich z.b. die Kontonummer ist für die Bank ein personenbezogenes Datum! 11

12 Daten- indirekt personenbezogene Daten Das Gesetz sieht bestimmte Erleichterungen bei Verwendung nur indirekt personenbezogenen Daten vor Datenanwendungen mit nur indirekt personenbezogenen Daten sind nicht meldepflichtig die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen sind nicht verletzt Der Datentransfer in das nicht-ewr Ausland ist genehmigungsfrei Es gibt keine Auskufts-, Richtigstellungs- und Löschungsrechte der Betroffenen 12

13 Daten- personenbezogene Daten (3) Anonyme Daten Identität ist überhaupt nicht mehr feststellbar z.b. verschlüsselte Daten, wenn der Schlüssel vernichtet worden ist und die Entschlüsselung faktisch nicht mehr möglich ist Diese Daten unterliegen nicht dem Datenschutz 13

14 Sensible Daten 4 Z 2 Daten natürlicher Personen über ihre: rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder Sexualleben Im Unterscheid zu nicht-sensible Daten: ist die Verwendung sensibler Daten nur unter sehr einschränkenden Voraussetzungen möglich; bedarf ihre Verwendung einer Genehmigung der Datenschutzbehörde (eh. Datenschutzkommission); darf die Datenschutzbehörde (eh. Datenschutzkommission) eine Datenanwendung, die sensible Daten enthält, jederzeit überprüfen 14

15 Zulässigkeit der Datenverwendung 15

16 Grundsätze der Datenverwendung Grundsätze der Datenverwendung Verwendung nach Treu und Glauben rechtmäßige Verwendung Zweckbindung und Wesentlichkeit Richtigkeit und Aktualität Datenlöschung gelindeste Mittel 16

17 Zulässigkeit der Datenverwendung Zweck und Inhalt Zweck: jede Datenverarbeitung muss zu einem bestimmten Zweck erfolgen wahllose Datensammlung ("data mining") bzw. "Vorratsbeschaffung" ("data warehouse") ist unzulässig. Beispiele für rechtsmäßige Zwecke Mitarbeiterdaten Lieferantendaten Forschung Inhalt umfasst Aufklärung über Nebenwirkungen Datenarten; betroffenen Personen; und Art der Verarbeitung. Alle drei Elemente müssen klar und deutlich sein 17

18 Zulässigkeit der Datenverwendung Die Daten dürfen nur verarbeitet (anders Übermittlung) werden, soweit: der Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den rechtlichen Befugnissen des Auftraggebers gedeckt sein; und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen sind nicht verletzt Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen - hängen von Datenarten ab 18

19 Zulässigkeit der Datenverwendung Rechtliche Befugnisse Grundsätzlich kann ein Unternehmen jede Datenverarbeitung innerhalb seines Geschäftsbereichs tätigen, die zu seiner Erfüllung notwendig sind z.b. eine Bank darf Kundendaten im bestimmten Umfang verarbeiten 19

20 Die Pflicht zur Registrierung 20

21 Register Jede Datenanwendung ist dem Datenverarbeitungsregister anzumelden Mit der erstmaligen Meldung erhält der Auftraggeber die "DVR-Nummer" Ausnahme von Standardanwendungen Das Register besteht aus: den registrierten Meldungen über Auftraggeber und Datenanwendungen, einem gesonderten Verzeichnis der Informationsverbundsysteme und den Registrierungsakten. 21

22 Standardanwendungen In einer Verordnung des Bundeskanzlers festgelegt In der Praxis sind mehrere relevant: Rechnungswesen und Logistik Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse Kundenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke Videoüberwachung Datenübermittlung im Konzern 22

23 Die Schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen 23

24 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Unterschiedliche Regelungen für nicht-sensible ( 8 DSG) und sensible ( 9 DSG) Daten! Nicht-sensible Daten im Wesentlichen Interessensabwägung Sensible Daten taxative Aufzählung von Ausnahmetatbeständen! Sonderfall strafrechtlich relevante Daten v.a. keine Zustimmung möglich! 24

25 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Nicht sensible Daten (1) Ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung oder lebenswichtige Interessen des Betroffenen -> von geringer praktischen Bedeutung. Zustimmung hohe Erfordernisse an der Zustimmungserklärung ( Zustimmungserklärung) Überwiegende berechtigte Interessen Gesetz sieht gewisse Beispiele vor öffnet ein Spielraum für Auftraggeber 25

26 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Nicht sensible Daten (2) Die Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten an der Verarbeitung müssen über die Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegen Beispiele im Gesetz: Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde Sonstige Beispiele Verarbeitung in der Personalverwaltung Geheimhaltungsinteressen an leicht zugänglichen Daten (z.b. Telefonnummer oder ) sind typischerweise gering 26

27 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen- Sensible Daten Abschließende Aufzählung von Ausnahmetatbeständen Von praktischer Relevanz: der Betroffene hat die Daten offenkundig selbst öffentlich gemacht ausdrückliche Zustimmungserklärung Verwendung in nur indirekt personenbezogener Form Verwendung für wissenschaftliche Forschung oder Statistik ( 46) Verwendung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers, wenn die Daten rechtsmäßig ermittelt wurden Verwendung der Daten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen (aber nur insoweit, als seine Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann!) oder eines anderen 27

28 Datentransfer 28

29 Datentransfer- Übermittlung Übermittlung Datentransfer an einen Auftraggeber Auch die Verwendung innerhalb desselben Unternehmens für ein anderes Aufgabengebiet ist eine Übermittlung! Hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Übermittlung! rechtliches Befugnis des Empfängers keine Verletzung der Geheimhaltungsinteressen Die Daten müssen aus einer zulässigen Datenanwendung stammen Kein Konzernprivileg! Datentransfer an ein verbundenes Unternehmen wird wie jeder andere beurteilt! Bereits der externe Zugriff ist eine Übermittlung! 29

30 Datentransfer- Übermittlung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen überwiegende berechtigte Interessen (des Empfängers!) liegen in der Regel nicht vor Daher: von besonderer Relevanz als Rechtfertigungsgründe: Vertragserfüllung Zustimmung 30

31 Datentransfer- Überlassung Überlassung - die Weitergabe von Daten zwischen Auftraggeber und Dienstleister im Rahmen des Auftragsverhältnisses Die Überlassung ist ein Unterfall der Datenverarbeitung daher unter allgemeinen Voraussetzungen für die Verarbeitung zulässig zusätzliche Anforderungen an Dienstleister bietet ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung ein Dienstleistervertrag notwendig (mündlich reicht grundsätzlich aus) gesetzliche Pflichten des Dienstleisters Verwendung der Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Auftraggebers keine Übermittlung oder Überlassung ohne Auftrag Datensicherheitsmaßnahmen Weitergabe oder Löschung der Daten nach Beendigung Informationspflicht 31

32 Datentransfer ins Ausland- EU/EWR Für die Zwecke des Transfers ins Ausland werden Übermittlung und Überlassung gleich behandelt Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfänger in Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ist keinen zusätzlichen Beschränkungen im Vergleich zur Übermittlung oder Überlassung innerhalb Österreichs unterworfen 32

33 Inhaltsverzeichnis Datentransfer ins nicht-ewr Ausland ist in der Regel genehmigungspflichtig; die Ausnahmen sind: Transfer in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz Wird durch eine Verordnung des Bundeskanzlers festgelegt derzeit nur Schweiz Für USA Transfer an Unternehmen, die sich freiwillig dem "Safe- Harbor" Regime unterwerfen, gilt als Transfer in ein Drittstaat mit angemessenem Datenschutz Taxativer Ausnahmenkatalog im Inland zulässigerweise veröffentlichte Daten für den Empfänger indirekt personenbezogene Daten Zustimmung des Betroffenen gesetzlich ausdrücklich vorgesehen Vertragserfüllung Geltendmachung von Rechtsansprüchen vor ausländischen Behörden, wenn die Daten rechtmäßig ermittelt wurden 33

34 Datentransfer ins nicht- EWR Ausland Safe Harbor Bsp. (in Anlehnung an die deutsche DSK.): Unternehmen A, mit Sitz in Kalifornien, USA, steht mit dem deutschen Unternehmen B in engem Geschäftskontakt. A möchte, dass ihm B sämtliche Kundendaten überlässt und beruft sich auf das Safe Harbor Agreement. Ist die bloße Berufung auf Unterzeichnung des Agreements für die Übermittlung von Daten ausreichend? Nein, Unternehmen B muss sich sowohl die Behauptung der Agreement Unterzeichnung als auch deren tatsächliche Beachtung nachweisen lassen und zwar mittels: Datum der Zertifizierung der Datenimporteure Einhaltung der Pflicht zur Information der Betroffenen In Ö. existiert laut DSK eine solche Verpflichtung der heimischen Unternehmen nicht! 34

35 Zustimmungserklärung 35

36 Zustimmungserklärung (1) Eigene Definition im DSG ( 4 Z 14): die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung Freiwilligkeit kann in Fällen des unmittelbaren aber auch psychischen oder sozialen Zwangs verneint werden (z.b. im Arbeitsverhältnis) des Betroffenen, eine Zustimmung für Dritte (z.b. Familienmitglieder) ist nicht ohne weiteres (Vertretungsbefugnis!) möglich dass er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden! Dies hat zur Folge, dass die Datenverarbeitung unzulässig wird! 36

37 Zustimmungserklärung (2) DSG kennt mehrere Fälle der Zustimmungserklärung, deren Voraussetzungen leicht voneinander abweichen! Zustimmung für die Verwendung nicht-sensibler Daten entspricht der Definition des 4 Z 14 Zustimmung der Verwendung sensibler Daten - der Betroffene hat seine Zustimmung zur Verwendung der Daten ausdrücklich zu erteilen Zustimmung für Übermittlung oder Überlassung ins Nicht-EWR Ausland Zustimmung "ohne jeden Zweifel" nach der h.l. ist diese Zustimmung strenger als "normale" Zustimmung zu beurteilen, muss aber nicht ausdrücklich erfolgen 37

38 Zustimmungserklärung- Form und Inhalt Gesetz sieht keine Formvorschriften vor jedoch wird in der Praxis und Schrifttum für die ausdrückliche Erklärung ( sensible Daten) die Schriftlichkeit vorausgesetzt Schriftlichkeit bedeutet Unterschriftlichkeit die im Internet (einschl. E- Mail) abgegebene Zustimmungserklärungen gelten i.d.r nicht als schriftliche! Auch mangels expliziter Voraussetzung ist die Einholung einer ausdrücklichen/schriftlichen Zustimmung dann zu empfehlen, wenn Gefahr besteht, dass die Zustimmung später in Zweifel gezogen werden kann Schriftgröße darf nicht kleiner als die des übrigen Texts Hervorhebung ist empfohlen Hinweise auf Dokumente, die nicht ein Bestandteil der Erklärung bilden, sind unzulässig 38

39 Zustimmungserklärung- Form und Inhalt (2) Inhalt Zweck der Datenanwendung Die Bezeichnung der Datenarten (taxative Aufzählung, so präzise wie möglich) Benennung der Übermittlungsempfänger Ein ausdrücklicher Hinweis auf den jederzeit möglichen Widerruf Eine ausreichende Information über die Übermittlungszwecke. 39

40 Zustimmungserklärung Form und Inhalt (3) Beispiele für unzulässige Klausel "Hiermit stimme ich der Verwendung meiner Daten zu jedem denkbaren Zweck zu." "Ich stimme der Verwendung meiner Daten zu Werbezwecken zu" "Ich stimme der Verwendung aller meiner Daten zu" "Ich stimme der Verwendung der von mit angegebenen Daten, zu" Musterklausel: "Ich [Name], erteile [Auftraggeber Name, Anschrift] die ausdrückliche Zustimmung zum Zwecke [genaue Beschreibung des Zwecks der Datenverwendung] die Datenarten [abschließende Liste der Datenarten] zu verwenden. Mir ist bekannt, dass ich diese Zustimmungserklärung jederzeit widerrufen kann" 40

41 Zustimmungserklärung Beispiele (1) Zustimmungserklärung ist nach Möglichkeit hervorzuheben Fehlende Auflistung der Datenarten Zweck ist möglicherweise unbestimmt Empfänger unbestimmt

42 Zustimmungserklärung Beispiele (2) Zweck der Übermittlung fehlt Hinweis auf den jederzeit möglichen Widerruf fehlt

43 Vertraulichkeitsbruch 43

44 Data Breach Notification "Wird dem Auftraggeber bekannt, dass Daten aus einer seiner Datenanwendungen systematisch und schwerwiegend unrechtmäßig verwendet wurden und den Betroffenen Schaden droht, hat er darüber unverzüglich die Betroffenen in geeigneter Form zu informieren. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Information angesichts der Drohung eines nur geringfügigen Schadens der Betroffenen einerseits oder der Kosten der Information aller Betroffenen andererseits einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert." 44

45 Rechte der Betroffenen 45

46 Rechte der Betroffenen Auskunftsrecht Recht auf Richtigstellung oder Löschung Widerspruchsrecht 46

47 Auskunftsrecht Ein Auftraggeber ist verpflichtet, dem Betroffenen über seine personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, Auskunft zu gewähren, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität nachweist Die Auskunft hat zu enthalten die verarbeiteten Daten die Informationen über die Herkunft der Daten Empfänger (falls vorhanden) den Zweck und Rechtsgrundlage der Verwendung Die Auskunft kann verweigert werden wenn dies zum Schutz des Auskunftswerbers aus besonderen Gründen notwendig ist überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen 47

48 Recht auf Richtigstellung und Löschung Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder unzulässig verarbeitete Daten richtig zu stellen und/oder zu löschen, aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder auf begründeten Antrag des Betroffenen Der Pflicht zur Richtigstellung unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt dem Auftraggeber Die Richtigstellung oder Löschung ist innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags vorzunehmen 48

49 Widerspruchsrecht Ein Betroffener hat das Recht, der Datenverwendung grundsätzlich zu widersprechen, wenn: die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist, und seine überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, verletzt worden sind. Beim Vorliegen der Voraussetzungen sind die Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschen 49

50 Besondere Verwendungsarten 50

51 Automatisierte Einzelentscheidungen Sind gemäß 49 DSG grundsätzlich verboten Gilt insbesondere für berufliche Leistungsfähigkeit Kreditwürdigkeit 51

52 Informationsverbundsysteme "die gemeinsame Verarbeitung von Daten in einer Datenanwendung durch mehrere Auftraggeber und die gemeinsame Benützung der Daten in der Art, daß jeder Auftraggeber auch auf jene Daten im System Zugriff hat, die von den anderen Auftraggebern dem System zur Verfügung gestellt wurden" Bedarf eines Betreibers Ist genehmigungspflichtig 52

53 Rechtsfolgen- Zivilrecht Gemäß 33 DSG kann gegen ein Auftraggeber, der Daten schuldhaft in unzulässiger Weise verwendet, auf Schadenersatz nach den allgemeinen Regeln geklagt werden Es muss ein tatsächlicher Vermögensschaden vorliegen der Verstoß gegen DSG muss ursächlich für den Schaden sein der Verstoß muss schuldhaft (d.h. mindestens leicht fahrlässig) sein immaterieller Schaden ist nur ausnahmsweise zu ersetzen 53

54 Rechtsfolgen- Straf- und Verwaltungsrecht Gerichtlich strafbare Handlung nach dem DSG: Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, oder in der Absicht, einen anderen in seinem [Grundrecht auf Datenschutz] dadurch zu schädigen, personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind oder die er sich widerrechtlich verschafft hat, selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, obwohl der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat [ ] Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr Verwaltungsstrafen diverse Tatbestände Strafrahmen: Geldstrafe bis zu

55 -, Fax- und Telefonwerbung 55

56 -, Fax- und Telefonwerbung Unerbetene Nachrichten TKG (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss. (1a) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen. 56

57 -, Fax- und Telefonwerbung 107 Abs.1 TKG ist nur auf Telefonwerbung und Faxwerbung anzuwenden. gilt sowohl im Verhältnis B2B als auch B2C "Werbezwecke": Laut OGH fallen alle auf Absatz ausgerichteten Aktivitäten im Zusammenhang mit Werbenachrichten unter das Werbeverbot. 57

58 -, Fax- und Telefonwerbung 107 Abs. 2 TKG: Die Zusendung einer elektronischen Post einschließlich SMS ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn 1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder 2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist. gilt sowohl im Verhältnis B2B, als auch B2C (Achtung: nur bei B2C uu günstigere Regelungen für Konsumenten in anderen Gesetzen z.b. KschG) muss (bei s) im Betreff als Werbung bezeichnet sein Bsp: "Brandneu, für Sie aktuell: Produkt der XY AG" 58

59 -, Fax- und Telefonwerbung Zusendung von elektronischer Post: Mit Einlangen der Sendung ist der Verwaltungsstraftatbestand verwirklicht. Einlangen: sobald oder SMS abrufbar ist. Abrufbarkeit von s: sobald diese am Server des Providers zum Download bereit liegt bzw. bei Webmails direkt am Server abgerufen werden kann. 59

60 -, Fax- und Telefonwerbung Einwilligung des Empfängers Die Einwilligung kann ausdrücklich vom zukünftigen Empfänger erteilt werden, indem er eine Erklärung unterschreibt. Strittig ist hingegen die Beurteilung einer allfälligen Einwilligung durch das Unterschreiben von AGB. Enthalten AGB eine solche Klausel muss diese bestimmt sein und dem Empfänger muss unzweifelhaft bewusst sein, dass er eine solche Einwilligung erteilt. In diesem Zusammenhang ist eine konkludente Einwilligung ebenso denkbar (bei elektronischer Post aber nur, wenn ein Unternehmer auf seiner Webseite ein eigenes Postfach für die Übersendung von Werbe- s bekannt gibt) 60

61 -, Fax- und Telefonwerbung 107 Abs.3 TKG - Ausnahmen der Zustimmungspflicht Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn 1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und 2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und 3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und 4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat. 61

62 -, Fax- und Telefonwerbung 107 (4) TKG: der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat. sogenannte Robinson-Liste in diese Liste kann man sich zur Vermeidung unerbetenen Mails eintragen lassen. in Österreich erfolgt eine Eintragung per Mail an: eintragen@ecg.rtr.at die Liste wird von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Rundfunk geführt Die unter Ziffer normierten Ausnahmetatbestände gelten nicht sobald man sich in diese Liste eingetragen hat! 62

63 Rechtsfolgen einer Verletzung 63

64 -, Fax- und Telefonwerbung Verwaltungsübertretung durch das unerbetene Tätigen eines Anrufs, das unerbetene Schicken eines Telefax oder die Zusendung unerbetener elektronischer Post Geldstrafe von bis zu Zuständig: regionales Fernmeldebüro Darüber hinaus gibt es Impressums und Offenlegungspflichten ( 14 UGB, 63 GewO) und eine Kennzeichnungspflicht (DVR-Nr), deren Fehlen mit bis zu bzw geahndet wird 64

65 Datenschutzrechtliche Bestimmungen im Arbeitsrecht 65

66 Datenschutzrechtliche Bestimmungen im Arbeitsrecht I.) Arbeitsverfassungsgesetz II.) Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz 66

67 Datenschutzrechtliche Bestimmungen im Arbeitsrecht Personenbezogene Daten im ArbVG und DSG 1. Allgemeine Angaben zur Person ( 96, 96a ArbVG) 2. Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen ( 96 ArbVG) 3. Allgemeine Informationen ( 91 ArbVG) Sensible, besonders schutzwürdige Daten ( 4 DSG) 67

68 96 Arbeitsverfassungsgesetz 96 ArbVG Zustimmungspflichitge Maßnahmen (1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates: 2. Die Einführung von Personalfragebögen, sofern in diesen nicht bloß die allgemeinen Angaben zur Person und Angaben über die fachlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Verwendung des Arbeitnehmers enthalten sind 3. Die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, sofern diese Maßnahmen (Systeme) die Menschenwürde berühren 68

69 Menschenwürde und ArbVG 69

70 96 Arbeitsverfassungsgesetz 96a ArbVG Ersetzbare Zustimmung 1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates: 1. Die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser Daten über die Erfüllung von Verpflichtungen nicht hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag ergeben 2.) Die Zustimmung des Betriebsrates, gemäß Abs. 1, kann durch Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt werden. 70

71 96 a Arbeitsverfassungsgesetz tatsächliche oder vorgesehene Verwendung: Für die Frage der "vorgesehenen Verwendung" ist der Leistungsumfang des konkret eingesetzten Programmpakets entscheidend. Die Beurteilung hat daher anhand des gesamten installierten Systems zu erfolgen, dessen Grundlagen dem Betriebsrat offen zu legen sind. 71

72 91 Arbeitsverfassungsgesetz 96a ArbVG Ersetzbare Zustimmung 1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates: 1. Die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser Daten über die Erfüllung von Verpflichtungen nicht hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag ergeben 2.) Die Zustimmung des Betriebsrates, gemäß Abs. 1, kann durch Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt werden. 72

73 Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetz (AVRAG) 10. (1) AVRAG: Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig, es sei denn, diese Maßnahmen werden durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG geregelt oder erfolgen in Betrieben, in denen kein Betriebsrat eingerichtet ist, mit Zustimmung des Arbeitnehmers. (2) Die Zustimmung des Arbeitnehmers kann, sofern keine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über deren Dauer vorliegt, jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden. 73

74 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 74

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