KLAGENFURTER SEGELVEREIN LORETTO

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1 Allgemeine Bedingungen und Hafenordnung 1. Die Benutzungsrechte der Wasserflächen im Bereich der Marina sind vom KSVL von den Österreichischen Bundesforsten befristet gepachtet und an die Mitglieder zum Ausüben des Segelsports für die Dauer der Mitgliedschaft weitergegeben (siehe auch Liegeplatzvereinbarungen). Die Mitglieder des KSVL haben keine Besitzrechte an diesen Liegeplätzen und können diese somit in keiner Art wie auch immer weiter vergeben. Die Vergabe der Liegeplätze obliegt ausschließlich den satzungsgemäß befugten Organen des KSVL. 2. Ein Anspruch auf Benützung eines Liegeplatzes entsteht erst mit der Bezahlung der Liegeplatzgebühren und des Mitgliedsbeitrages. Die Liegeplatzbenützer haben die Hafenanlagen und speziell die ihnen zugewiesenen Liegeplätze jährlich vor dem ersten Anlegen zu besichtigen und die Eignung sowie Verkehrssicherheit zu prüfen. Sie haben sich auch mit der gesamten Anlage sowie Neuerungen stets vertraut zu machen. Offenkundige Mängel welcher Art auch immer sind sofort dem Hafenmeister oder schriftlich an den KSVL anzuzeigen. 3. Anordnungen der Hafenmeister ist unverzüglich Folge zu leisten. 4. Das Mitglied (ordentliche) ist verpflichtet, für sein Boot eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Über Verlangen des Hafenmeisters ist der Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Ohne bestehenden Deckungsschutz aus einer Haftpflichtversicherung ist eine Benützung der Bojen- und Steganlagen beziehungsweise ein Einfahren in die Marina nicht gestattet. 1

2 Das Mitglied haftet für sämtliche Schäden, welcher Art auch immer, die durch ihn verursacht werden. Diese Schadenersatzpflicht bezieht sich auf das Eigentum des KSVL genauso wie auf Eigentum dritter Personen. Die Bootsbenützer haften auch dafür, dass das Boot ordnungsgemäß (siehe lt. Beilage) vertaut ist, das Boot ordnungsgemäß abgedeckt ist oder entsprechende Maßnahmen gesetzt sind, dass das Regenwasser gelenzt wird. Der Liegeplatzbenützer hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass Kajütboote versperrt sind, sodass weder unbefugte Personen noch Tiere eindringen können. 5. Die Hafenmeister sowie beauftragte Personen sind berechtigt, in Notfällen angelegte Schiffe zu betreten, neu zu vertauen bzw. an einen anderen Liegeplatz umzuhängen. Beim Vertauen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass kein Nachbarschiff in welcher Form auch immer behindert, beeinträchtigt oder beschädigt wird. 6. Kollisionen bzw. Beschädigungen welcher Art auch immer im Bereich der Hafenanlage sind unverzüglich dem Hafenmeister bzw. dem Vorstand des KSVL schriftlich anzuzeigen (siehe Punkt 19). 7. Die Stirnseiten (T-Stücke) der Steganlagen sowie die Takel- bzw. Notbojen sind grundsätzlich frei zu halten. Sie dienen ausschließlich kurzzeitigen An- und Ablegmanövern bzw. im Notfall. 8. Für Gegenstände, die während der Ausfahrt auf den Stegen zurückgelassen werden, wird keine wie immer geartete Haftung übernommen. Durch zurückgelassene Sachen darf außerdem die ordnungsgemäße Benützung der Steganlagen nicht beeinträchtigt werden. 2

3 9. Das Betreten der Vereinsanlage ist nur Vereinsmitgliedern bzw. Angehörige und Gästen der Mitglieder gestattet. Beim Verlassen der Steganlagen sind die Mitglieder verpflichtet, die Zugänge entsprechend abzuschließen. 10. An- und ablegende Schiffe und ihre Besatzungen dürfen durch das Baden und Sonnenliegen im Stegbereich und im Bereich der Slipanlage in keiner Weise behindert werden. Im Stegbereich anwesende Personen sind angehalten, an- und ablegenden Schiffen behilflich zu sein. 11. Alle Vereinsmitglieder sind angehalten, auffallende Mängel an der Steganlage bzw. den Anlagen unverzüglich zu melden. 12. Der KSVL ist frei von Ansprüchen im Zusammenhang mit Schäden, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, ferner für Beschädigungen, die auf normalen Verschleiß, Abnützung oder Verwahrlosung zurückzuführen sind. Auch besteht keine Haftung für Diebstähle bzw. Schäden von Dritten. Für die Boote samt Zubehör werden auch keine Haftungen für den Fall des Feuers, des Hochwassers, des Unwetters und außerhalb der Segelsaison (die Segelsaison beginnt mit dem Auswintern und endet mit dem Einwintern) übernommen. 13. Jugendlichen unter 16 Jahren ist es ausdrücklich untersagt, ohne Aufsichtsperson zu segeln. Die Erziehungsberechtigten haften für die ordnungsgemäße Beaufsichtigung der Jugendlichen. 14. Hunde sind im Vereinsgelände an der Leine zu führen und zu halten. Jeder Hundebesitzer hat dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde den Aufenthalt anderer in keiner Weise beeinträchtigen und das 3

4 Marinagelände von ihnen nicht verschmutzt wird. Der Hundebesitzer haftet für alle Schäden auch Dritten gegenüber, die von ihren Hunden verursacht werden. Im Falle von Beschwerden ist der Vorstand berechtig und verpflichtet, einzelnen Hundebesitzern das Betreten des Vereinsgelände mit Hund zu untersagen. 15. Die Teilnahme an Vereinsregatten erfolgt auf eigene Gefahr. Es dürfen nur solche Boote teilnehmen, für die eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist und die mit den erforderlichen Sicherheitseinrichtungen ausgestattet sind. Die jeweiligen Steuerleute haben dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Witterungs- und Windverhältnisse rechtzeitig auch ohne ausdrückliche Aufforderung der Regattaleitung Schwimmwesten angelegt werden. Auf einem teilnehmenden Boot muss daher für jedes Crewmitglied eine geeignete Schwimmweste vorhanden sein. Es gelten die internationalen Wettkampfbestimmungen (einschließlich der Kollisionsverhütungsregeln), die Segelanweisungen des ÖSV sowie die Segelanweisungen der Regattaleitung. 16. Alle Segel- sowie Beiboote sind mit Namen und Adressen zu versehen. (siehe Fluss- und Seenverkehrsordnung) Beiboote, die am vom KSVL gepachteten Uferstreifen über die Wintermonate abgestellt werden, müssen sicher und sorgfältig aufgebockt (Bockhöhe cm) gelagert werden. Die Lagerung von Beibooten ist nur den Mitgliedern des KSVL gestattet. Beiboote deren Inhaber nicht feststellbar sind (fehlende Namensschilder) werden entfernt bzw. entsorgt. Alle Beiboote müssen bis spätestens 30. April wieder entfernt sein 17. Adressänderungen sind unverzüglich an den KSVL zu melden. Eine Nichtmeldung kann zum Verlust des Liegeplatzes führen. 4

5 18. Um die Enteisungsanlagen in unserer Marina zu installieren, muss das Auswassern der Segelboote bis spätestens 31. Oktober des laufenden Jahres erfolgen. 19. Die Nichteinhaltung dieser allgemeinen Bedingungen und Hafenordnung sowie der Satzungen werden mit dem Ausschluss des Mitgliedes (siehe Satzungen 6 Absatz 5) geahndet. Mit der Bitte um Kenntnisnahme und Einhaltung verbleiben wir mit freundlichen Grüßen Der Vorstand des KSVL Klagenfurt, 7. März 2007 (AO Hauptversammlung 13. April 2007, sowie Beschluss der 32. ordentlichen Hauptversammlung vom 20. November 2009) 5

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