Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Single-Privathaftpflicht-Versicherung (2010)

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1 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Single-Privathaftpflicht-Versicherung (2010) Diese Bedingungen gelten für Ihre Haftpflicht-Versicherung Haftpflicht und Haftpflicht-Premium. Die zusätzlichen Leistungen aus Haftpflicht-Premium sind grau hinterlegt und durch einen Rahmen hervorgehoben. Diese gelten nur, wenn Sie sich für den Tarif Haftpflicht-Premium entscheiden. 1 Versichert ist, im Umfang der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB 2010) und der nachfolgenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen Ihre gesetzliche Haftpflicht als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens, insbesondere 1.1 als Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige), 1.2 als Dienstherr der in Ihrem Haushalt tätigen Personen, 1.3 als Inhaber (z.b. Eigentümer oder Mieter) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung. Eingeschlossen ist auch eine gemietete Ferienwohnung/Ferienhaus im Ausland. Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich aber nicht auf den Miteigentums-Anteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses einschließlich einer Einliegerwohnung, eines im Inland gelegenen Zweifamilienhauses, wobei mindestens eine Wohnung von den versicherten Personen bewohnt werden muss. Einliegerwohnungen sind vom Versicherungs- Schutz nicht umfasst, eines im Inland gelegenen Wochenend- /Ferienhauses, eines im Inland auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens, sofern sie von Ihnen ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden. Dazugehörige Garagen, Gärten sowie ein Schrebergarten sind mitversichert. Hierbei ist versichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Pflichten, die Ihnen in den oben genannten Eigenschaften obliegen. Beispiele: bauliche Instandsetzung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen, Haftung des früheren Grundbesitzers Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als früherer Besitzer aus 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand. aus der Vermietung von Garagen oder einzeln vermieteten Wohnräumen. Ausgenommen sind jedoch Wohnungen oder Räume und Garagen zu gewerblichen Zwecken. Versichert ist jedoch die Vermietung der genannten Räumlichkeiten an Feriengäste, Vermietung einer Wohnung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung einer Eigentumswohnung oder einer Einliegerwohnung zu nicht gewerblichen Zwecken. Versichert ist auch die Vermietung der genannten Räumlichkeiten an Feriengäste. Wird mehr als eine Eigentumswohnung/ Einliegerwohnung vermietet, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung (Ziffer 1.13 AHB 2010). Vermietung im Ausland Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses im Ausland. als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von ,00 Euro je Bauvorhaben. Unter Bauarbeiten fallen Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- oder Grabarbeiten. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung (Ziffer 1.13 AHB 2010), Bauherrenrisiko Mitversicherung besteht bis zu einer Bausumme von ,00 Euro anstatt ,00 Euro je Bauvorhaben. 1.4 wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, 1.5 als Radfahrer. Versichert sind auch Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Radrennen und den Vorbereitungen hierzu (Training). Dies gilt nicht für Lizenzfahrer. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aktiver Teilnehmer vom Beginn bis Ende des Rennens, 1.6 aus der Ausübung von Sport. Ausgenommen sind Jagd und die Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeugrennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training), 1.7 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen. Hierzu zählen auch Munition und Geschosse. Ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder strafbaren Handlungen, 1.8 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden (siehe Ziffer 1.9), Rindern, Pferden (siehe Ziffer 1.10), sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, Vorsorge-Versicherung bei gesetzlicher Versicherungspflicht für Hundehaltung Abweichend von Ziffer 1.13 AHB 2010 gilt Folgendes: Die Regelungen der Vorsorge- Versicherung für das Halten von Hunden gelten auch dann, wenn hierfür eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht. 1.9 aus dem Hüten fremder Hunde, soweit dies gefälligkeitshalber und nur gelegentlich erfolgt. Seite 1 von 8

2 Nicht versichert ist das Hüten von Hunden, deren Halter oder Eigentümer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt und/oder zu den durch diesen Vertrag mitversicherten Personen gehört, die für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als vier Wochen in Besitz bzw. Gewahrsam genommen sind. Eine bestehende Hundehalter-Haftpflichtversicherung ist vorrangig in Anspruch zu nehmen. Nicht versichert sind Ansprüche der Tierhalter oder -eigentümer als Reiter bei Benutzung fremder Pferde oder Ponys und Fahrten mit Fuhrwerken (z.b. Kutschen, Schlitten) zu privaten Zwecken. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme als Tierhüter. Eine bestehende Pferdehalter-Haftpflicht- Versicherung ist vorrangig in Anspruch zu nehmen. Nicht versichert sind Ansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, 1.11 aus Schaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht bei Gefahren eines Betriebs, Berufs, Dienstes, Amts (auch Ehrenamts), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung. 450 Euro-Job Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus einer sozialversicherungsfreien Beschäftigung. Freiwilligentätigkeit Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren der Ausübung eines nicht öffentlichen Ehrenamts. Diese sog. Freiwilligentätigkeiten z. B. im Bereich der Kranken- und Altenpflege, Behinderten- und Jugendarbeit, in Vereinen, in Bürgerinitiativen, Parteien, Interessenverbänden wie Natur- und Umweltschutz, der Freizeitgestaltung in Sportvereinen oder Musikgruppen sind versichert. Kein Versicherungs-Schutz besteht für öffentliche Ehrenämter wie z. B. Bürgermeister, Laienrichter, Schöffen, Verwaltungs- und Personalrat oder freiwillige Feuerwehr. Tagesmutter/-eltern Versichert ist jedoch die Haftpflicht aus der Beaufsichtigung von bis zu fünf fremden nicht volljährigen Kindern. (Beispiel: Tagesmutter). Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der beaufsichtigten Kinder. Schäden am Arbeitsplatz Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für: unmittelbar dem Arbeitgeber den Arbeitskollegen zugefügten Sachschäden. Die Entschädigungsgrenze hierfür beträgt 5.000,00 Euro je Versicherungsfall. Keine Entschädigung wird geleistet, wenn vorrangig die Betriebshaftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen ist, keine gesetzliche Verpflichtung auf Ersatz eines Schadens besteht. Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 1.14 AHB 2010 gelten entsprechend. 2 Mitversicherte Personen 2.1 Versichert ist entsprechend der für Sie vereinbarten Regelungen die gesetzliche Haftpflicht: der in Ihrem Haushalt beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder Gefälligkeit Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. 2.2 Sofern Sie nicht mehr allein leben, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Ab diesem Zeitpunkt wird der Vertrag auf den Familientarif umgestellt. Dann ist auch der Tarifbeitrag für die Familien-Privathaftpflichtversicherung zu zahlen. 2.3 Zusätzliche Mitversicherung im Tarif Haftpflicht- Premium Vorübergehend in Ihrem Haushalt lebende Personen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht von vorübergehend in den Haushalt eingegliederten unverheirateten Personen. (Beispiel: Au-Pair, Austauschschüler) minderjährigen Übernachtungsgästen in Ihrem Haushalt. (Beispiel: Enkelkinder auf Besuch), soweit nicht anderweitig Haftpflicht-Schutz besteht. 3 Schäden durch Deliktsunfähige Wir leisten auf Ihren Antrag Schadens-Ersatz bis zu ,00 Euro je Schadensereignis für Schäden, die durch volljährige deliktsunfähige versicherte Personen hervorgerufen werden, ohne dass wir uns auf Deliktsunfähigkeit berufen. Wir leisten keinen Schadens-Ersatz, wenn: ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungs-Träger) leistungspflichtig ist, der Geschädigte selbst aufsichtspflichtig war oder er von einem Aufsichtspflichtigen Schadens-Ersatz verlangen kann. 4 Gefälligkeitsschäden Verursacht eine versicherte Person einen Schaden bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, gilt Folgendes: Wir werden uns auf Ihren Antrag nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen. Die Höchstentschädigung beträgt ,00 Euro je Versicherungsfall. Seite 2 von 8

3 5 Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung Abweichend von Ziffer AHB 2010 gilt Folgendes: Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Austausch, Übermittlung, Bereitstellung, elektronischer Daten und Programme Dritter und daraus resultierender Personen-, Sach- und Vermögensschäden, soweit Daten durch Computer-Viren oder andere Schadprogramme gelöscht, unterdrückt, unbrauchbar gemacht oder verändert wurden (Datenveränderung), Daten aus sonstigen Gründen bei Dritten verändert bzw. nicht oder fehlerhaft gespeichert wurden. Dies gilt jedoch nur, soweit sich die Ansprüche auf die Wiederherstellung der veränderten Daten richten, der Zugang Dritter zum elektronischen Datenaustausch gestört wurde. Versicherungs-Schutz besteht insoweit abweichend von Ziffer AHB 2010 für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. Kein Versicherungs-Schutz besteht für Schäden: die dadurch entstehen, dass der Versicherungs- Nehmer - bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z.b. Hacker-Attacken) oder - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Trojanische Pferde), die in engem Zusammenhang stehen mit: - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen. Vor Eintritt des Versicherungsfalls müssen die zur Verfügung gestellten Daten (z. B. Textinformationen, Bilder, Musikstücke) durch Sicherheitsmaßnahmen bzw. -techniken (z. B. Firewall, Virenscanner) gesichert oder geprüft werden. Die Sicherheitsmaßnahmen bzw. -techniken sind mindestens einmal im Monat zu aktualisieren. Zudem sind regelmäßig die Sicherheitsupdates für Ihr Betriebssystem und die verwendete Software einzuspielen. Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir unter den Voraussetzungen der Ziffer 2 AHB 2010 den Vertrag kündigen, Leistungen ganz oder teilweise kürzen. Die Kürzung kann bis zur vollständigen Leistungs-Freiheit führen. Nach Eintritt des Versicherungsfalls haben Sie: bei der Aufklärung des Versicherungsfalls mitzuwirken und uns alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, den Versicherungsfall unverzüglich bei der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten sind wir unter den Voraussetzungen der Ziffer 3 AHB 2010 ganz oder teilweise leistungsfrei. 6 Photovoltaik-Anlagen Versichert ist ergänzend zu Ziffer 1.3 die gesetzliche Haftpflicht aus dem Betrieb von eigenen Photovoltaikanlagen bis zu 15 kwp Nennleistung. Wird die genannte Nennleistung überschritten besteht kein Versicherungs- Schutz. Die zur Erhöhung oder Erweiterung des versicherten Risikos (Ziffern 1.2 und 1.13 AHB 2010) geltenden Regelungen sind nicht anwendbar. Abweichend von Ziffer AHB 2010 gilt Folgendes: Versichert ist die von Ihnen mit dem örtlichen Netzbetreiber vereinbarte Freistellung von Ansprüchen Dritter wegen Personen- und Sachschäden, soweit Sie Ihrem Netzbetreiber aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen zum Schadens-Ersatz verpflichtet wären. Einspeisung Versichert ist darüber hinaus die Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen Stromversorgers. Nicht jedoch die Versorgung von Letztverbrauchern (z. B. private Haushalte). 7 Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge 7.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. 7.2 Versichert ist aber die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von nicht selbst fahrenden Landfahrzeugen (z. B. Fahrräder, Skateboards, Inlineskates oder Rollschuhe) folgenden Fahrzeugen, sofern diese nicht versicherungspflichtig sind: Elektrofahrräder. Pedelecs mit nicht mehr als 25 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit. motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Golfwagen, Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte und sonstige Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit. motorgetriebene Krankenfahrstühle. sonstige Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als sechs km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit. Anhänger. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden, deren Fluggewicht 10 kg nicht übersteigt und für die keine Versicherungspflicht besteht Wassersportfahrzeugen inklusive Windsurfbretter. Ausgenommen sind eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfsoder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen. Fremde Segelboote ohne Motor sind versichert Schlauch-, Ruder- und Paddelboote, Surfboards sowie sonstige Wassersportfahrzeuge ohne Segel und ohne Treibsätze oder Motoren (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren) Kitesurf-Boards und -Drachen. Seite 3 von 8

4 7.2.7 Wassersportrisiken Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von Wassersportfahrzeugen mit Motoren bis zu vier Kilowatt (kw), soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. eigenen Segelbooten bis 20 qm Segelfläche. Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden die verursacht werden durch den Gebrauch von gemieteten geliehenen fremden Wasserfahrzeugen (z. B. fremde Jetski, Motorboot), soweit Sie über eine Erlaubnis zum Führen des entsprechen Wasserfahrzeugs verfügen und dieses über eine Leistung von nicht mehr als 75 kw verfügt. Ein Anspruch ist ausgeschlossen, soweit für den eingetretenen Schaden anderweitig Versicherungs- Schutz besteht. Schäden an den gemieteten oder geliehenen fremden Wasserfahrzeugen selbst sind nicht versichert. 8 Mietsachschäden 8.1 Abweichend von Ziffer AHB 2010 gilt Folgendes: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken Gebäuden Wohnungen Wohnräumen sonstigen Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektround Gasgeräten, Glasschäden auch Schäden an Kunststoffverbindungen wie z. B. Plexiglas -, soweit Sie sich hiergegen besonders versichern können, Schäden infolge von Schimmelbildung. 8.2 Abweichend von Ziffer AHB 2010 gilt Folgendes: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von mobilen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und häusern anlässlich von Reiseaufenthalten. Mitversichert sind auch sich daraus ergebende Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 5.000,00 Euro, begrenzt auf ,00 Euro für alle Versicherungsfälle des Versicherungsjahrs. Die Ausschlüsse nach Ziffer 8.1 gelten entsprechend. Der Selbstbehalt beträgt je Versicherungsfall 150,00 Euro. Die vorgenannte Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt ,00 Euro statt 5.000,00 Euro, begrenzt auf ,00 Euro für alle Versicherungsfälle des Versicherungsjahrs. Die Ausschlüsse nach Ziffer 8.1 gelten entsprechend. Der Selbstbehalt entfällt, sofern nicht nach Ziffer 1.8 AHB 2010 eine Selbstbeteiligung vereinbart ist. 9 Fremde gemietete und geliehene Sachen Abweichend von Ziffer AHB 2010 gilt Folgendes: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht 9.1 aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von sonstigen vorübergehend gemieteten, geliehenen, gepachteten in Obhut übernommenen Sachen. Die Entschädigungsgrenze hierfür beträgt ,00 Euro je Versicherungsfall. Keine Entschädigung wird geleistet für Sachen, die den versicherten Personen für mehr als drei Monate überlassen wurden. Versichert sind jedoch elektrische medizinische Geräte, soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist. Als elektrische medizinische Geräte gelten z. B. 24-Stunden- EKG-Geräte und Dialysegeräte. Nicht jedoch Hilfsmittel wie Hörgeräte, Rollstühle, Krankenbetten etc., Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen, Fahrzeuge und Sportgeräte, Geld, Urkunden und Wertpapiere, Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung, Vermögensfolgeschäden. 9.2 Verlust von Privatschlüsseln In Ergänzung von Ziffer 1.2 AHB 2010 und abweichend von Ziffer und AHB 2010 gilt Folgendes: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von zu privaten Zwecken überlassenen fremden Schlüsseln. Dies gilt nur, wenn sich diese rechtmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden haben. Codekarten sind Schlüsseln gleichgestellt. Der Versicherungs-Schutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für: die notwendige Auswechselung von Zylindern in Schlössern und Schließanlagen, vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss), einen Objektschutz bis zu 14 Tagen. Die Tage berechnen sich ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer versichert. Kein Versicherungs-Schutz besteht für Ihren Miteigentums-Anteil am Gemeinschaftseigentum. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus dem Verlust von Schlüsseln, die Ihnen im Rahmen von Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnissen überlassen wurden, von Tresor- und Möbelschlüsseln, sonstiger Schlüssel zu beweglichen Sachen. Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall ,00 Euro. Seite 4 von 8

5 10 Für Auslandsaufenthalte gilt: Versichert ist - abweichend von Ziffer AHB die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland eintretender Schadensereignissen bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten: innerhalb der Europäischen Union für drei Jahre. im außereuropäischen Ausland für zwei Jahre. Auslandsaufenthalt in der Europäischen Union Versichert sind innerhalb der Europäischen Union vorübergehende Auslandsaufenthalte für eine unbegrenzte Aufenthaltsdauer anstatt für drei Jahre Auslandsaufenthalt. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen oder Häusern gem. Ziffer 1.3. Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb von Staaten der Europäischen Währungsunion liegt, gilt Folgendes: Unsere Verpflichtungen gelten dann als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Auslandspraktika Versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht für Auslandspraktika, innerhalb der Europäischen Union (unbegrenzt) und im außereuropäischen Ausland für zwei Jahre. Kaution im Ausland Muss eine versicherte Person im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinterlegen, gilt: Wir stellen den erforderlichen Betrag bis zu ,00 Euro je Versicherungsfall zur Verfügung. Wir rechnen die Kaution auf eine von uns zu leistende Schadensersatzzahlung an. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadens-Ersatz, so sind Sie zur Rückzahlung des Differenzbetrages verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadensersatz-Forderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. 11 Für Vermögensschäden gilt: 11.1 Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 1.2 AHB 2010 sind mitversichert. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden, die durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen, Schäden durch ständige Emissionen (z.b. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen), planender, beratender, bau- oder montagegeleitender, prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit, Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung, der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts, Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen, Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen, Vermittlungsgeschäften aller Art, Tätigkeiten im Zusammenhang mit - Datenverarbeitung, - Rationalisierung und Automatisierung, - Auskunftserteilung, - Übersetzung, - Reisevermittlung und Reiseveranstaltung, vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung, Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. 12 Für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko (Restrisiko) - gilt: 12.1 Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen, biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Ausgenommen ist die Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Kleingebinden bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter bis 1000 l/kg. Heizöltank Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines ober- oder unterirdischen Heizöl- oder Flüssiggastanks. Versichert sind diese nur, wenn sie sich an Ihrer Postanschrift befinden und ein Gesamtfassungsvermögen von bis zu Liter haben Wir übernehmen Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften (Rettungskosten) insoweit sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungs-Summe für Sachschäden nicht übersteigen. Das Gleiche gilt für außergerichtliche Gutachterkosten. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflicht- Versicherung (AHB 2010) Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungskosten außergerichtliche Gutachterkosten ersetzen wir auch, wenn sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungs-Summe für Sachschäden übersteigen. Unsere Billigung von Maßnahmen von Ihnen oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung von uns. Seite 5 von 8

6 12.4 Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen die Personen (Sie oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 13 Umweltschäden gemäß Umweltschadens-Gesetz 13.1 Abweichend von Ziffer 1.1 AHB 2010 gilt Folgendes: Versichert sind öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadens-Gesetz (USchadG). Dies gilt nur, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungs- Vertrags die schadensverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungs-Schutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungs-Schutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, Schädigung des Bodens. Versichert sind, teilweise abweichend von Ziffer AHB 2010, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungs-Schutz dieses Vertrags erfasst sind Nicht versichert sind 13.3 Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungs-Nehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungs-Nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen, die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen, für die der Versicherungs-Nehmer aus einem anderen Versicherungs-Vertrag (z.b. Gewässerschaden-Haftpflicht-Versicherung) Versicherungs- Schutz hat oder hätte erlangen können Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten Versicherungs-Summe beträgt bis zu ,00 Euro je Schadensfall. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden mit derselben Ursache gelten als ein einziges Schadensereignis. Unsere Höchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr eingetretenen Schadensfälle beträgt ,00 Euro Abweichend von Ziffer AHB 2010 und Ziffer 10 dieser Bedingungen gilt Folgendes: Versichert sind im Umfang dieses Versicherungs-Vertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungs-Schutz besteht insoweit abweichend von Ziffer AHB 2010 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU- Richtlinie nicht überschreiten. 14 Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen 14.1 Der Versicherer bietet dem Versicherungs-Nehmer und den mitversicherten Personen abweichend von Ziffer AHB 2010 Versicherungs-Schutz für den Fall, dass der Versicherungs-Nehmer oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus den in Ziffer 14.2 genannten Gründen für einen Personen-, Sach-, oder Vermögens-Schaden auf Schadens-Ersatz in Anspruch genommen werden. Für den Versicherungs-Nehmer besteht Versicherungs- Schutz als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Beschäftigte Personen sind auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen deren Beschäftigungs-Verhältnis beendet ist. Seite 6 von 8

7 14.2 Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität Abweichend von Ziffer 1.1 AHB 2010 gilt Folgendes: Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungs- Nehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer des Versicherungs-Vertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungs-Nehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird. Dies gilt ebenfalls, wenn ein Dritter dem Versicherungs-Nehmer oder einer mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungs-Nehmer oder eine mitversicherte Person zu haben Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden Die Versicherungs-Summe beträgt je Versicherungsfall ,00 Euro für Personen-Schäden und ,00 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle des Versicherungsjahrs beträgt für Personen-Schäden ,00 Euro und ,00 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Sach- und Vermögensschäden Statt ,00 Euro beträgt die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ,00 Euro, begrenzt auf ,00 Euro für alle Versicherungsfälle des Versicherungsjahrs Nicht versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungs-Nehmer und/oder die mitversicherten Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Hierbei werden Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne deren Wissen begangen worden sind, teilweise abweichend von Ziffer 10, welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten, auf Entschädigung und/oder Schadens-Ersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch - Strafen, - Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungs-Nehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind, wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personen-Schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-Nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 15 Forderungsausfalldeckung 15.1 Wir gewähren Ihnen und den versicherten Personen Versicherungs-Schutz für den Fall, dass Ihnen während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten (Schadensverursacher) ein Privat-Haftpflicht-Schaden im Sinne der nachstehenden Bestimmungen zugefügt wird und die daraus entstehende Schadensersatz-Forderung wegen Zahlungsunfähigkeit des Schadensverursachers nicht durchgesetzt werden kann. Die Schadensersatz-Forderung muss mindestens 1.500,00 Euro betragen. Wir leisten keine Entschädigung, soweit Leistungen aus einer bestehenden Schadens- Versicherung beansprucht werden können oder ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist oder Leistungen gemäß dem Opferentschädigungsgesetz erbracht werden Der von der Ausfalldeckung erfasste Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Schadensverursachers und die Höhe der Entschädigung richten sich in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der vorliegenden Single-Privat-Haftpflicht- Versicherung. Der Ausschluss des Vorsatzes nach Ziffer AHB 2010 findet jedoch keine Anwendung. Versicherungs-Schutz besteht zudem auch für die Eigenschaft des Schadensverursachers als privater Tierhalter oder hüter. Kein Versicherungs-Schutz besteht für Schäden im Zusammenhang mit Verleih, Vermietung, Verpachtung, Verwahrung oder Verkauf von Sachen oder der Vereinbarung zu erbringender Leistungen, Schäden aus neu hinzugekommenen Risiken (Ziffern 1.2 und 1.13 AHB 2010), Verzugszinsen und Vertragsstrafen Versicherungs-Schutz besteht für Personen- oder Sachschäden infolge von Schadensereignissen, die während der Wirksamkeit dieses Vertrags eintreten. in Deutschland oder anlässlich eines vorübergehenden, bis zu drei Jahre dauernden Auslandsaufenthalts des Versicherten bzw. Befindens einer Sache des Versicherten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz oder Norwegens, Seite 7 von 8

8 15.4 Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schadensverursacher im streitigen Verfahren vor einem Gericht im Geltungsbereich der Europäischen Union, der Schweiz oder Norwegen oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schadensverursachers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schadensverursacher erfolglos geblieben ist. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass: eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliaroder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schadensverursacher in den letzten drei Jahren eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat Die Entschädigung leisten wir nur gegen Aushändigung des Original-Titels, der Original-Unterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne der Forderungsausfalldeckung vorliegt. Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Schadensverursacher in Höhe der Entschädigungsleistung an uns abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben. 16 Nicht versicherte Risiken Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht ausdrücklich nach dem Antrag oder den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag versichert ist. Insbesondere die Haftpflicht aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Risiko eigen noch sonst ihm zuzurechnen sind. Seite 8 von 8

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