Rubrik: Praxisforum Referenz: InsbürO 2007, (Ausgabe 4)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rubrik: Praxisforum Referenz: InsbürO 2007, 135-145 (Ausgabe 4)"

Transkript

1 Frank M. Welsch, InsbürO 2007, 135 Thema: Nochmals: Zur Verpflichtung des vorläufigen Insolvenzverwalters, die Zustimmung zur Anfechtung solcher Rechtshandlungen Zeitschrift: InsbürO - Zeitschrift für das Insolvenzbüro Autor: Frank M. Welsch Rubrik: Praxisforum Referenz: InsbürO 2007, (Ausgabe 4) Nochmals: Zur Verpflichtung des vorläufigen Insolvenzverwalters, die Zustimmung zur Genehmigung von Lastschriftabbuchungen zu erteilen und zum Recht des Insolvenzverwalters zur Anfechtung solcher Rechtshandlungen von Rechtsanwalt/Insolvenzverwalter Frank M. Welsch, Gütersloh I. Der Streitstand Die Nichtverpflichtung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Genehmigung von Lastschriftabbuchungen Seit den drei Entscheidungen des IX. Zivilsenates des BGH v (IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49 ff. = DZWIR 2005, 81 ff., IX ZR 82/03, ZInsO 2005, 40 ff., IX ZR 28/04, EWiR 2005, 227 f. [m. Anm. Gantenberg]) ist es um die Frage, ob der (vorläufige) Insolvenzverwalter berechtigt ist, den Widerspruch gegen im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschriftabbuchungen zu erklären bzw. verpflichtet ist, seine Zustimmung zur Genehmigung solcher Lastschriftabbuchungen zu erteilen und einen Widerspruch zu unterlassen, keinesfalls leiser geworden. In den drei Entscheidungen wurde festgestellt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter grds. jederzeit berechtigt ist, den Widerspruch gegen bereits zurückliegende Lastschriftabbuchungen, die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten, zu erklären. Noch mehr als vor Veröffentlichung der Urteile äußern sich Befürworter sowie Gegner der Rechtsprechung in einer teils sehr emotional geführten Diskussion. Anfechtung solcher Rechtshandlungen - InsbürO 2007 Ausgabe >> Richter des XI. Zivilsenates sind offensichtlich stark verschnupft (vgl. etwa Nobbe/Ellenberger, WM 2006, 1885 ff.), Mitglieder des IX. Zivilsenates verteidigen die Inhalte (vgl. Ganter, WM 2005, 1557 ff.). Kritik und Zustimmung "Bank"-Rechtler bezeichnen die drei Urt. v als lebensfremd (etwa Nobbe/Ellenberger, WM 2006, 1891). Insolvenzverwalter finden die Inhalte der Entscheidungen beruhigend und begrüßenswert (Feuerborn, ZIP 2005, 604, 605 ff.; Stritz, DZWIR 2005, 16 ff. ; Ringstmeier, BGHReport 2005, 270 f.; Ringstmeier/Homann, NZI 2005, 492 f.; Flitsch, BB 2005, 17; Spiedt, ZIP 2005, 1260, 1263; Gundlach/Frenzel/Schirrmeister, DStR 2005, 608, 609; Gundlach/Frenzel, EWiR 2005, 121, 122; Streit/Schiermeyer, EWiR 2005, 227, 228; Welsch, DZWIR 2006, 221 ff. ; d Avoine, ZInsO 2006, 225, 226 ). Auch der Verfasser hatte sich bereits geäußert (Welsch, DZWIR 2006, 221 ff. ). Der IX. Zivilsenat hat seine Rechtsprechung allen Kritikern zum Trotz zuletzt im September des letzten Jahres ( Urt. v IX ZR 173/02, InsbürO, 2007, 39) bestätigt. Zuletzt war der Komplex Gegenstand eines mehrstündigen Workshops beim 4. Deutschen Insolvenzrechtstag am in Berlin. Insgesamt ist festzustellen - und zwar gleichgültig, ob es sich um Befürworter oder Gegner der o.a. Rechtsprechung des IX. Zivilsenates handelt - dass die Grundsätze der Entscheidungen, obwohl diese Wolters Kluwer Deutschland GmbH - JURION,

2 letztendlich auf einer jahrzehntelang ausgepaukten Rechtsprechung aller Senate zur sog. "Genehmigungstheorie" beruhen, keinesfalls in Fleisch und Blut übergegangen sind, und dass, obwohl die drei Urteile des IX. Zivilsenates nicht nur i.e. zutreffend sind, sondern auch nachvollziehbar begründet wurden. Die vom IX. Zivilsenat aufgezeigte Lösung der vorgelegten Rechtsfrage konnte aus Sicht des Verfassers bereits im November 2004 in keinster Weise überraschend sein, sondern war in höchstem Maße vorhersehbar. Wie es aber scheint, wird insbesondere die der Rechtsprechung zugrunde liegende Genehmigungstheorie und ihre Auswirkungen auf die Lastschriftpraxis in der Insolvenz bis heute selbst von Obergerichten nicht verstanden (vgl. zuletzt die unzutreffende Entscheidung des OLG München v X U 2327/06, ZIP 2006, 2122 ff.). Unsachlichkeit der Kritik an der Rechtsprechung des IX. Zilvilsenates Dem Verfasser drängt sich der Eindruck auf, dass nicht zuletzt gefühlte Verletztheit, selbstgeschürte Emotion und möglicherweise ein gewisser Lobbyismus den klaren Blick auf eine Rechtslage verstellen, die ihre Basis im normalen Zivilrecht des bürgerlichen Gesetzbuches findet. So erscheinen manche Sätze, mit denen zwei Mitglieder des XI. Zivilsenates in einer Festveröffentlichung die Rechsprechung des IX. Zivilsenates kommentieren, als abschätzig (s. Nobbe/Ellenberger, WM 2006, 1891, "... haben die Entscheidung des IX. Zivilsenates daher - zu Recht - als lebensfremd bezeichnet...."). Die Diskussion wird dadurch in einer ungebührlichen Weise verunsachlicht. Wie nachstehend zu zeigen sein wird, hat die "Lastschriftrechtsprechung" in der Insolvenz des Lastschriftschuldners zudem recht wenig mit "dem" Bank recht (was man auch immer unter diesem "Begriff" verstehen will) zu tun. Was also ist so schlimm an der kritisierten Rechtsprechung des IX. Zivilsenates? Ist es, dass sich der Insolvenzsenat mit Lastschriften, also mit etwas beschäftigt hat, was den Bankverkehr tangiert? Darf sich der IX. Senat neben dem Insolvenzrecht nicht mit schlichtem Zivilrecht beschäftigen? Muss dem IX. Senat und seinen Richtern per se die Kompetenz abgesprochen werden, abgesehen von den übrigen ihm zugewiesenen Sachgebieten, außerhalb der Normen der InsO zu denken und zutreffende und richtige Entscheidungen zu finden? Steht nicht die Rechtsprechung des IX. Senates im Einklang mit der st. Rspr. aller Zivilsenate des BGH im Hinblick auf die Lösung der den Entscheidungen zugrunde liegenden Lastschriftfälle mit Hilfe der sog. "Genehmigungstheorie"? Um was geht es also nun wirklich (vgl. zur Darstellung des Valuta-Verhältnisses, Inkasso-Verhältnisses, Interbanken-Verhältnisses und Deckungs-Verhältnisses gut und ausführlich Nobbe/Ellenberger, WM 2006, 1886 f.)? II. Genehmigung versus Widerspruch Inhalte der "Genehmigungstheorie" Ein Gläubiger des späteren Insolvenzschuldners vereinbart mit Letzterem zum Zwecke der Erfüllung seiner Geldforderungen den Zahlungsausgleich im Wege des Lastschrift- Anfechtung solcher Rechtshandlungen - InsbürO 2007 Ausgabe << >> verfahrens durch Einziehungsermächtigung vorzunehmen. Nach der seit Jahrzehnten nicht nur in der Rechtsprechung herrschenden "Genehmigungstheorie" bedarf das endgültige Behaltendürfen des Geldes nach der vom Lastschriftgläubiger veranlassten Abbuchung der Genehmigung durch den Lastschriftschuldner. Der ursprüngliche Anspruch auf Erfüllung der Forderung - etwa durch Zahlung - ändert sich nach der Abbuchung in einen Anspruch auf Genehmigung der Lastschriftabbuchung (vgl. BGH, a.a.o., BGHZ 161, 54; a.a. Nobbe/Ellenberger, WM 2006, 1888, die den Anspruch auf Unterlassen eines Widerspruches ihren Überlegungen zugrunde legen). Erst infolge der Genehmigung der Lastschriftabbuchung darf der Lastschriftgläubiger das an ihn Geleistete endgültig behalten (vgl. BGH, a.a.o., BGHZ 161, 54; dagegen unklar Nobbe/Ellenberger, WM 2006, 1888, die nur auf die Rückbelastungsmöglichkeit im Wolters Kluwer Deutschland GmbH - JURION,

3 Inkassoverhältnis abstellen). Bis hierhin dürfte scheinbar noch alles relativ unstreitig sein. Im Anschluss hieran gehen allerdings die "Verfahrensbeschreibungen" etwas aus- und durcheinander. Die Stellungnahmen werden unscharf. Es scheint, als ließen sich die Kommentatoren, oder auch Gerichte (zuletzt OLG München, a.a.o.) insbesondere von der Bezeichnung des Lastschrift-Widerspruchs irritieren. 1. Der Widerspruch Muss einer Lastschriftabbuchung widersprochen werden? Der Begriff des "Widerspruches" ist sicherlich ein solcher, der sich gegenüber dem der "Genehmigung" im praktischen Leben etabliert hat. Der Lastschriftteilnehmer weiß in der Praxis, was er nur machen muss, wenn er mit der Lastschriftabbuchung nicht einverstanden ist: Er widerspricht bei "seinem" Kreditinstitut. Diese Widerspruchsmöglichkeit gegenüber der Zahlstelle ist für den Lastschriftschuldner komfortabel. Der vorläufig abgebuchte Betrag wird seinem Konto umgehend wieder gutgeschrieben. Ein ausdrücklicher "Widerspruch" gegenüber dem Lastschriftgläubiger dürfte dagegen eher seltener sein. Warum auch? Im Verhältnis zu dem Lastschriftgläubiger ist der Lastschriftschuldner in seinem Rückzahlungsbegehren vom Willen des Lastschriftgläubigers abhängig. Er muss diesen ggf. auf Rückzahlung verklagen, usw. Das ist lästig. Dementsprechend beschäftigen sich die Kommentatoren fast ausschließlich mit dem Widerspruch des Lastschriftschuldners im Deckungsverhältnis. Die Erklärung eines "Widerspruches" ist aber wohl auch deshalb so vordergründig in das Bewusstsein der Lastschriftteilnehmer gerückt, weil der Lastschriftschuldner zumindest seit dem , d.h. seit dem Zeitpunkt, ab dem die Banken und Sparkassen ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des BGH ( BGH, Urt. v XI ZR 258/99, BGHZ 144, 349 ff.) abänderten, einer Lastschriftabbuchung widersprechen muss, soll nicht sein Schweigen als "Genehmigung" derselben gelten. Letzteres ist in der Tat der Fall, wenn der Bankkunde nicht binnen einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses gegenüber der Zahlstelle widersprochen hat. 2. Die Genehmigung Die Pflicht zur Genehmigung einer Lastschriftabbuchung? Wie das Wort "Genehmigungstheorie" zeigt, geht es aber an sich in der Rechtspraxis um eine "Genehmigung". Die vorbenannte Theorie setzt grds. voraus, dass eine Genehmigung erteilt werden muss, soll die Lastschriftabbuchung beständig werden/bleiben. Mit einem "Widerspruch" hat das Ganze also im Prinzip gar nichts zu tun. Die eigentliche Voraussetzung für das Behaltendürfen eines durch Lastschriftabbuchung erlangten Betrages ist also die Genehmigung der Abbuchung durch den Lastschriftschuldner. Nicht der Begriff des "Widerspruchs", sondern der der "Genehmigung" ist mithin das Essenzielle im Rahmen des Lastschriftverfahrens. Wenn gleichwohl der Glaube existiert, dass man widersprechen müsse, solle es nicht zu einer rechtswirksamen Abbuchung kommen, so ist das natürlich falsch und stellt die Dinge auf den Kopf. Auch wenn der Lastschriftschuldner (von der vertraglich vereinbarten Genehmigungsfiktion abgesehen) keinerlei Lebenszeichen von sich geben würde, ist dieses ein "Widerspruch", um im Rahmen der herkömmlichen, allerdings eher den Blick auf die Rechtslage vernebelnden Terminologie zu bleiben. Anfechtung solcher Rechtshandlungen - InsbürO 2007 Ausgabe << >> Einzig und allein kommt es also darauf an, ob der Lastschriftschuldner - wie es u.u. seine Pflicht war - seine Genehmigung zur Abbuchung erklärt hat. Vorstehendes ist immens wichtig für die nachfolgende Überlegung. So ist es nämlich zwar einerseits richtig, wenn von den Gegnern der Ergebnisse der Rechtsprechung des IX Wolters Kluwer Deutschland GmbH - JURION,

4 Zivilsenates zur Begründung ihrer Ansicht in den Raum geworfen wird, dass der (vorläufige) Insolvenzverwalter nicht mehr Rechte hätte, als der Insolvenzschuldner (so etwa Nobbe/Ellenberger, WM 2006, 1890, sowie OLG München, a.a.o., 2123). Allein, dieses Argument ist so richtig, wie nichtssagend. Es geht nämlich gar nicht um Rechte, sondern um Pflichten, die der Lastschriftschuldner zu erfüllen hat. Zu betrachten ist nicht ein Recht, den "Widerspruch" zu erklären (so unzutreffend Nobbe/Ellenberger, WM 2006, 1890 sowie OLG München, a.a.o., 2123 r. Sp.), es geht vielmehr um die Pflicht, eine Lastschriftabbuchung zu genehmigen (dies verkennt das OLG München, a.a.o., 2123, wenn es davon ausgeht, dass es eine vertragliche Verpflichtung zum rechtzeitigen Widerspruch gebe, die auf den Insolvenzverwalter übergehen würde. Es gibt keine Pflicht zum Widerspruch und auch keine solche Obliegenheit, wonach der vorläufige Insolvenzverwalter zur Vermeidung einer Lastschriftgenehmigung rechtzeitig widersprechen muss). Das Unglückliche an der gesamten Diskussion ist womöglich, dass gerade dieser - scheinbar unwesentliche - Unterschied nicht genügend beachtet wird (das missachten auch Nobbe/Ellenberger, WM 2006, 1898, r. Sp., die irrigerweise auf eine Pflicht zur Unterlassung eines Widerspruches abstellen, vgl. auch BGH, a.a.o., BGHZ 161, 55 f.). III. Die Verpflichtung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters zur (Zustimmung zur) Genehmigung einer Lastschriftabbuchung? Keine Pflicht des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Zustimmung zur Genehmigung einer Lastschriftabbuchung Es dürfte außer Frage stehen, dass der (vorläufige) Insolvenzverwalter keinerlei Pflichten des Insolvenzschuldners, also des Lastschriftschuldners, erfüllen muss. Es ist gerade das Wesen der Tätigkeit des (vorläufigen) Insolvenzverwalters, dass vom Schuldner begründete Verpflichtungen, vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter nicht befriedigt werden (abgesehen von den Fällen, in denen es für die Masse sinnvoll erscheint [etwa gem. 103 InsO oder dort, wo von Gesetzes wegen ein Anspruch erfüllt werden muss, 55 InsO ]). Pflichten, die vom Lastschriftschuldner bis zur Insolvenzeröffnung nicht erfüllt werden und die hieraus spiegelbildlich resultierenden Forderungen des Insolvenzgläubigers können von diesem zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Der (vorläufige) Insolvenzverwalter hat also keinesfalls die Pflicht, Lastschriftabbuchungen zu genehmigen oder seine Zustimmung hierzu zu erteilen. Erkennt man dieses mit klarem Blick für das Insolvenzrecht, so ist die Basis der weiteren Bearbeitung der Lastschriftfälle geschaffen. Dabei sind im Folgenden zumindest zwei Rechtsverhältnisse zu unterscheiden. Da ist zum einen die Beziehung zwischen dem Lastschriftschuldner und seiner Bank zu beurteilen. Zum anderen ist das Verhältnis zwischen dem Lastschriftschuldner und dem Lastschriftgläubiger zu betrachten. Beide Rechtsverhältnisse werden von der Lastschrift-Rechtsprechung und den Auswirkungen der "Genehmigungstheorie" tangiert, sind in der Praxis miteinander verknüpft, jedoch in ihrer Behandlung zu trennen (s. auch Nobbe/Ellenberger, WM 2006, 1886 f.). 1. Das Deckungsverhältnis Betrachten wir zunächst einmal die Situation des Insolvenzschuldners bei "seiner" Bank, der Zahlstelle, also das Deckungsverhältnis. a) Die Behandlung des Deckungsverhältnisses außerhalb der Insolvenz Folgen des Schweigens des Lastschriftschuldners nach Abbuchung des Lastschriftbetrages von seinem Bankkonto Soweit ersichtlich und im Wesentlichen unstreitig sowie ohne emotional geführten Disput zwischen den Bankund Insolvenzrechtlern ist die Auswirkung der "Genehmigungstheorie" auf das Deckungsverhältnis. Infolge der durch den Lastschriftgläubiger über die erste Inkassostelle veranlassten Abbuchung eines Lastschriftbetrages vom Konto des späteren Insolvenzschuldners bei dessen Zahlstelle, versucht die Schuldnerbank einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Schuldner gem. den 684 Satz 2, 683 Satz 1, 670 BGB zu erwerben. Diesen Aufwendungsersatzanspruch im Hinblick auf die endgültige Verbuchung des bereits vorläufig vom Schuldnerkonto abgebuchten Betrages erhält Wolters Kluwer Deutschland GmbH - JURION,

5 Anfechtung solcher Rechtshandlungen - InsbürO 2007 Ausgabe << >> diese Zahlstelle allerdings erst mit der Genehmigung der bis dahin nur vorläufigen Abbuchung seitens des Schuldners ( 684 Satz 2 BGB ; vgl. BGH, Urt. v XI ZR 220/05, DZWIR 2006, 384, 385 m.w.n.). Da es angesichts des Umstandes, dass es alljährlich in Deutschland zu Milliarden von Lastschriftabbuchungen kommt, recht unpraktisch wäre, nach einer jeden Abbuchung ein Schreiben oder eine sonstige Erklärung an einen späteren Insolvenzschuldner zu richten, mit der Bitte, die bereits erfolgte Abbuchung zu genehmigen, wird diese von allen BGH-Senaten verlangte Genehmigung in der Praxis dadurch fingiert, dass im Rahmen der seit April 2002 neu gefassten Banken- und Sparkassen-AGB eine Verabredung zwischen dem Bankkunden und dem Kreditinstitut des Inhalts getroffen wird, dass die Abbuchung als genehmigt gilt, wenn der Kunde nicht binnen sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses gegenüber dem Kreditinstitut widersprochen hat (s. Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken, Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen ). b) Die Behandlung des Deckungsverhältnisses innerhalb der Insolvenz Was folgt nun hieraus für den Fall der Insolvenz des Schuldners? Auswirkungen der Anordnung von verfügungsbeschränkenden Maßnahmen durch das Insolvenzgericht Sobald das Insolvenzgericht in Bezug auf den Schuldner vermögens- und verfügungsbeschränkende Maßnahmen gem. 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO angeordnet hat, kann der Schuldner zwar u.u. noch weiterhin Verpflichtungsgeschäfte tätigen (so jedenfalls bei der "nur" mit Zustimmungsvorbehalt angeordneten "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwaltung gem. 22 Abs. 2, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. HS InsO ; vgl. auch Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., 21 Rn. 24). Allein über sein Vermögen kann er nicht mehr mit dinglicher Wirkung verfügen. Vermögensbestandteile können also grds. ohne eine Rechtshandlung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht mehr aus der vorhandenen Vermögensmasse ausscheiden (vgl. 24 Abs. 1, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 81 Abs. 1 InsO ). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Masse zusammenzuhalten (vgl. BGH, a.a.o., DZWIR 2005, 82 ). Es ist ihm generell nicht gestattet, zusätzliche Verpflichtungen (zusammen mit dem Insolvenzschuldner) zu begründen, ohne dass der Masse hierdurch irgendein, zumindest gleichwertiger Vermögensvorteil erwächst. Er darf nicht zulassen, dass Massebestandteile aus dem Vermögen begeben werden, um damit einen einzigen Gläubiger gegenüber anderen zu bevorzugen. Es ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter verwehrt, Rechtshandlungen vorzunehmen, die i.e. zu einer Masseminderung führen (vgl. BGH, a.a.o., DZWIR 2005, 82 ; vgl. Bruder, in: Handbuch Fachanwalt Insolvenzrecht, 2. Kap., B III 2). Lastschriftabbuchung bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Das insolvenzrechtliche Vorverfahren nach Insolvenzantragstellung dient dem vorbenannten Ziel. Was aber sollte der Masse dadurch zugute kommen und wie sollte dieses Ziel verwirklicht werden können, wenn durch die Zustimmung zur Genehmigung der Lastschriftabbuchung gegenüber der Zahlstelle dieser erstmalig einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gegenüber dem Schuldner erwüchse, mit der weiteren Folge, bereits vom Schuldner gewährte Sicherheiten in Anspruch nehmen oder auf dem Schuldnerkonto befindliches Guthaben verrechnen zu können? Sowohl die nicht in Anspruch genommene Sicherheit, als auch das Bankguthaben kämen für den Fall der unterlassenen Genehmigung ausschließlich der Masse und damit allen Gläubigern, und nicht nur einem Einzelnen, zugute. Eine Vermehrung der Schuldenmasse oder Verkürzung der Aktivmasse ist immer gläubigerbenachteiligend (vgl. BGH, Urt. v IX ZR 185/04, Sp. 20 m.w.n.). Zudem führte - worauf noch zurückzukommen ist - die wirksame Genehmigung der Lastschriftabbuchung gegenüber der Zahlstelle zu einer Befriedigung der Ansprüche des Lastschriftgläubigers (s. dazu noch unten unter lit. c). Bezogen auf die Lastschriftfälle bedeutet dieses, dass eine genehmigende Verfügung des insolventen Lastschriftschuldners gegenüber der Zahlstelle zu ihrer Wirksamkeit nach Anordnung Wolters Kluwer Deutschland GmbH - JURION,

6 verfügungsbeschränkender Maßnahmen i.s.d. 21 InsO grds. der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters bedarf. Dieser aber ist - wie aufgezeigt wurde - keinesfalls gehalten, eine solche Erklärung abzugeben. Ganz im Gegenteil: Schweigen des vorläufigen Insolvenzverwalters = "Widerspruch" Er dürfte verpflichtet sein, nichts zu tun, was einer Genehmigung gleich kommt. Es ist ihm natürlich gestattet, sich zu outen, mithin ausdrücklich zu erklären, dass er keinesfalls seine Zustimmung zu einer künftigen und ggf. bereits (schwebend unwirksam) erteilten Genehmigung des insolventen Lastschriftschuldners erteilen werde. Das Schwei- Anfechtung solcher Rechtshandlungen - InsbürO 2007 Ausgabe << >> gen oder der Widerspruch ist also die erste Bürgerpflicht des vorläufigen Insolvenzverwalters, nicht die (Zustimmung zur) Genehmigung! (Bereits aus diesem Grunde ist die Entscheidung des OLG München falsch. Hier hatte sich der Insolvenzverwalter gerade überhaupt nicht im Hinblick auf die bereits erfolgten Lastschriftabbuchungen erklärt. Eine "Nicht"-Erklärung ist auf jeden Fall keine Genehmigung, weshalb schon deshalb eine Rückbuchung hätte erfolgen müssen. Auf einen ausdrücklichen "Widerspruch" kommt es nicht an. Allein ein reines "Nichtstun" ist i.s.d. herrschenden Terminologie ein "Widerspruch". Wie hier:schmidt, ZInsO 2006, 1233, 1236.) c) Die Zuordnung des Insolvenzrisikos für den Fall der Nichtgenehmigung der Lastschriftabbuchung Regressansprüche der Bank des insolventen Lastschriftschuldners gegen den Lastschriftgläubiger und seine Bank Nun meinen einige, dass mit der vorstehend beschriebenen Folge das Insolvenzrisiko unzulässigerweise auf die Schuldnerbank abgeschoben sei (vgl. Nobbe/Ellenberger, WM 2006, 1891 r. Sp.). Dieses Argument trägt jedoch aus zwei Gründen nicht. Zum einen hat es die Zahlstelle in der Hand, sich ganz konkret in einem jeweiligen Lastschriftfall rechtzeitig um eine Genehmigung zu bemühen (so zutreffend OLG München, a.a.o., 2125). Denen, die hiergegen einwenden wollen, dass dieses unpraktisch - wenn nicht gar unmöglich - und extrem kostenauslösend sei, ist zu entgegnen, dass kein Kreditinstitut gezwungen ist, als Zahlstelle zu fungieren. Wenn es "ihren" Schuldner als solchen in der Bonität nicht sicher einzuschätzen vermag, soll sie mit ihm keine Geschäfte, schon gar keine Lastschriftgeschäfte durchführen. Zum anderen ist die Zahlstelle keineswegs rechtlos gestellt, sondern kann sich den ohne Auftrag abgebuchten Geldbetrag zurückholen. Spätestens seit der Entscheidung des XI. Zivilsenates v (XI ZR 220/05, DZWIR 2006, 384 ff. m. Anm. Welsch) hat der BGH höchstrichterlich entschieden, dass der Schuldnerbank für den Fall der Nichtgenehmigung der Lastschriftabbuchung ein eigener Anspruch gegen den Lastschriftgläubiger vor dem Hintergrund einer Nichtleistungskondiktion gem. 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zustehe. Nun, auch hier ließe sich einwenden, dass der Zahlstelle dann die Gefahr der Insolvenz des Lastschriftgläubigers aufgebürdet würde. In der Tat ist dieses nicht von der Hand zu weisen. Risiko der Bank des Lastschriftschuldners Aber, ohne Risiko ist kein Geschäftsverkehr und die Zahlstelle hat mit der Teilnahme am Lastschriftverkehr die Eingehung auch dieses Risikos für sich akzeptiert. Darüber hinaus bietet das von den Kreditinstituten untereinander vereinbarte Abkommen über den Lastschriftverkehr derzeit zumindest die Möglichkeit, den Lastschriftbetrag von der ersten Inkassostelle binnen sechs Wochen nach Lastschriftabbuchung zurückzuholen (vgl. Abschnitt III Nr. 1 Satz 1 i.v.m. Nr. 2 Satz 1 des Abkommens über den Lastschriftverkehr) Wolters Kluwer Deutschland GmbH - JURION,

7 Wenn es hier zwischen der o.a. Rechtslage, wonach die Rückbuchung rechnerisch auch noch außerhalb des 6-Wochen-Zeitraumes verlangt werden kann, einerseits und dem vorzitierten Lastschriftabkommen andererseits, in der Praxis u.u. eine zeitliche Divergenz gibt, ist dieses nichts, was zu neuen Theorien oder einer Verbiegung der Rechtsfolgen führen müsste. Mögen sich die Kreditinstitute in ihrer Praxis an der Rechtsordnung orientieren, statt hierüber Beschwerde zu führen. (Schließlich ist nichts einfacher, als das Lastschriftabkommen dahingehend zu modifizieren, dass die Inkassostelle verpflichtet ist, der Zahlstelle den abgebuchten Betrag immer zurückzugeben, wenn die Lastschriftabbuchung vom Lastschriftschuldner - aus welchem Grunde auch immer - nicht genehmigt wird.) Risiko der Bank des Lastschriftgläubigers Auch der Einwurf, dass für den Fall, dass der Lastschriftgläubiger insolvent wäre, dann die erste Inkassostelle statt der Zahlstelle auf dem Schaden hängen bliebe, vermag nichts anderes zu begründen. Denn: Jeder Teilnehmer am Geschäftsverkehr trägt das Risiko, dass sein Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Risiko des Lastschriftgläubigers Letztendlich wird damit prinzipiell und in erster Linie von den v.g. Ausnahmen abgesehen demjenigen die Ausfalllast zugeordnet, den schon vor der Lastschriftabbuchung das Risiko traf, mit seinen Forderungen auszufallen: dem Lastschriftgläubiger. Das ist gerecht (a.a. wohl Nobbe/Ellenberger, WM 2006, 1889). Die Kreditinstitute sind nur zwischengeschaltete Dienstleister. Dass man diese i.e. nicht für den Schaden aufkommen lassen kann, ist evident. Anfechtung solcher Rechtshandlungen - InsbürO 2007 Ausgabe << >> Wenn der Lastschriftläubiger also glaubt, die ihm zustehenden Gelder umgehend im Wege eines Lastschrifteinzugsverfahrens per Einzugsermächtigung einziehen zu müssen, so geht er die Gefahr ein, ggf. noch nach vier oder fünf Monaten auf Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden. 2. Das Valutaverhältnis Was aber geschieht zur gleichen Zeit im Verhältnis zwischen dem Lastschriftschuldner und seinem Gläubiger? Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs Der ursprüngliche Erfüllungsanspruch des Gläubigers besteht nach der Abbuchung nicht mehr (BGH, a.a.o., DZWIR 2005, 81, so auch Nobbe/Ellenberger, WM 2006, 1888 m.w.n.). Dieser wurde - wie oben schon erwähnt - ersetzt durch den Anspruch auf Genehmigung der bereits erfolgten Lastschriftabbuchung (BGH, a.a.o., DZWIR 2005, 81, a.a. wohl Nobbe/Ellenberger, die vor dem Hintergrund des dortigen unrichtigen Ansatzes neben dem Anspruch auf ein gedecktes Konto einen solchen auf Unterlassen des Lastschriftwiderspruches beschreiben. Unbeschadet des vorbenannten Streites ist aber folgerichtig, wenn beide Auffassungen annehmen, dass die Nichtgenehmigung der Lastschriftabbuchung - und sei es durch ausdrücklichen Widerspruch - zu einem Schadensersatzanspruch des Lastenschriftgläubigers aus positiver Verletzung der Lastschriftabrede 280 Abs. 1 BGB sowie außerhalb der Insolvenz ggf. aus 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung des Gläubigers führen kann. Vgl. hierzu auch BGH, Urt. v II ZR 85/78, BGHZ 74, 300, 303; BGH, Urt. v II ZR 301/86, BGHZ 101, 153, 156 f.). Wege zur Risikominimierung Solange keine wirksame Genehmigung der Lastschriftabbuchung erfolgt ist - und zwar weder gegenüber der Zahlstelle, noch gegenüber dem Lastschriftgläubiger - sieht sich der Lastschriftgläubiger dem Risiko ausgesetzt, den abgebuchten Betrag wieder an die Zahlstelle zurückzahlen zu müssen. Diese Gefahr ist dem Lastschriftverfahren immanent. Will ein Gläubiger vorstehendes vermeiden, so muss er andere Zahlungswege Wolters Kluwer Deutschland GmbH - JURION,

8 wählen oder sich darum kümmern, rechtzeitig eine Genehmigung seitens des Lastschriftschuldners zu erhalten. Gerade Letzteres ist für den Lastschriftgläubiger keinesfalls kompliziert. Er muss mit seinem Lastschriftschuldner nur eine vertragliche Genehmigungsvereinbarung des Inhalts treffen, dass eine vom Lastschriftgläubiger veranlasste Lastschriftabbuchung nach einer gewissen Zeit (z.b. zwei Wochen, damit es noch zu Bargeschäften i.s.v. 142 InsO kommen kann) als genehmigt gilt, falls der Lastschriftschuldner gegenüber dem Lastschriftgläubiger innerhalb der vereinbarten Frist nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt, also bspw. "widerspricht". (So nahm der XI. Zivilsenat des BGH mit Urt. v , a.a.o., BGHZ 144, 354, die Gelegenheit wahr, den deutschen Kreditinstituten mitzuteilen, dass der Lastschriftschuldner mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen [insbesondere AGB] prinzipiell noch nach Jahren eine ausdrückliche Erklärung des Inhalts abgeben könne, dass er eine bereits vorläufig vorgenommene - noch ungenehmigte - Lastschriftabbuchung endgültig nicht genehmige. Die gleiche Rechtsprechung muss selbstverständlich auch im Verhältnis des Lastschriftschuldners zu dem Lastschriftgläubiger gelten.) Da in der Praxis ohnehin die Vereinbarungen über den Lastschrifteinzug meist schriftlich mit Hilfe von allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden, brauchen diese nur um einen kleinen Passus wie oben vorgeschlagen ergänzt zu werden. Ggf. genügt ein Stempelaufdruck, um die Kosten zu minimieren. Kein Anspruch des Lastschriftschuldners/Insolvenzverwalters gegen den Lastschriftgläubiger bei Nichtgenehmigung der erfolgten Abbuchung Für den Fall der Nichtgenehmigung - und sei es ausdrücklich wegen eines "Widerspruchs" oder wegen einer mangels Zustimmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht wirksamen Genehmigung - gibt es i.ü. keinen Anspruch des Lastschriftschuldners gegenüber dem Lastschriftgläubiger auf Rückgewähr des ohne Genehmigung abgebuchten Betrages. Einen solchen Anspruch hat ausschließlich die Zahlstelle (vgl. BGH, a.a.o., DZWIR 2006, 385 m. Anm. Welsch). Auch der Insolvenzverwalter ist vorbehaltlich der nachstehenden Ausführungen auf seine Rechte gegenüber der Zahlstelle beschränkt, hat also grds. keine weitergehenden Ansprüche. Anfechtung solcher Rechtshandlungen - InsbürO 2007 Ausgabe << >> 3. Die Folgen der (Zustimmung zur) Genehmigung der Lastschriftabbuchung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter im Deckungs- und Valutaverhältnis Anders sieht es dagegen aus, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter genau das unterstützt, was der Lastschriftgläubiger erwartet. Die Auswirkungen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Genehmigung der Lastschriftabbuchung Stimmt der vorläufige Insolvenzverwalter einer ausdrücklich erklärten oder konkludent erteilten wegen zuvor angeordneter verfügungsbeschränkender Maßnahmen aber bis dahin unwirksamen Genehmigung der Lastschriftabbuchung zu, so sieht sich der Lastschriftgläubiger keinerlei Rückforderungsanspruch der Zahlstelle mehr ausgesetzt. Die Zahlstelle hat ebenfalls das, was sie immer wollte, nämlich den Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Insolvenzschuldner. Die Genehmigung gegenüber dem Lastschriftgläubiger wirkt als Genehmigung ihr gegenüber. Dasselbe gilt für den umgekehrten Fall (vgl. Welsch, DZWIR 2006, 221, 222 f.). Allerdings tritt erstmalig durch die Zustimmung auf den Zeitpunkt der Zustimmung die endgültige Befriedigung der mit der Abbuchung zu erfüllenden beabsichtigten Ansprüche des Lastschriftgläubigers ein (vgl. BGH, a.a.o., DZWIR 2005, 81, wohl ebenso [allerdings widersprüchlich]nobbe/ellenberger, WM 2006, 1889 l. Sp. im Gegensatz zu den eigenen Ausführungen auf S r. Sp., wonach die Erfüllung bereits mit der vorbehaltlosen Gutschrift des abgebuchten Betrages auf dem Konto des Lastschriftgläubigers eingetreten sein soll). Erlangt hat dieser nunmehr die Befreiung von der latenten Verpflichtung zur Rückzahlung des Lastschriftbetrages an die Zahlstelle. Vorstehendes ist auf Kosten der Insolvenzmasse erfolgt, da gleichzeitig ein Aufwendungsersatzanspruch der Zahlstelle gegenüber dem Insolvenzschuldner entstanden ist. Letzteres Wolters Kluwer Deutschland GmbH - JURION,

9 ist regelmäßig gläubigerbenachteiligend (vgl. hierzu näher Welsch, a.a.o., 224 ff., sowie BGH, a.a.o., DZWIR 2005, 82 ; ebenso Schmidt, a.a.o., 1237). 4. Die Anfechtung der Lastschriftabbuchung und ihrer Genehmigung Anfechtbarkeit einer Lastschriftabbuchung Gem. 129 Abs. 1 InsO können Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners, die dieser vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hatte und welche die Insolvenzgläubiger benachteiligen, nach Insolvenzeröffnung unter Maßgabe der 130 ff. InsO angefochten werden. Dieses gilt grds. auch, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter an den Rechtshandlungen beteiligt war (vgl. BGH, Urt. v IX ZR 255/91, BGHZ 118, 374, 380 f.; Kirchhof, ZInsO 2000, 297, 299 ; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 129 Rn. 46). Anfechtungsgegner = Lastschriftgläubiger Anfechtbar gem. 130 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger, also z.b. dem Lastschriftgläubiger, eine Befriedigung gewährte, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde und der Gläubiger z.zt. der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Sämtliche der v.g. Voraussetzungen liegen vor, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter, dessen Zustimmung zur Abbuchungsgenehmigung des Lastschriftschuldners dem Lastschriftgläubiger als empfangsbedürftige Willenserklärung zugehen muss, dem Lastschriftgläubiger im Rahmen der Zustimmungserklärung von der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens Kenntnis gibt. a) Die anfechtbaren Rechtshandlungen Anzufechtende Rechtshandlungen Der IX. Zivilsenat des BGH geht in den o.a. Urteilen insoweit noch ergänzend weiter, als er neben der (Zustimmung zur) Genehmigung auch die Lastschriftvereinbarung sowie die konkrete Abbuchung als anzufechtende (Gesamt-) Rechtshandlungen i.s.d. 129 ff. InsO ansieht (so schon BGH, Urt. v IX ZR 377/99, DZWIR 2003, 207, 211 ). b) Der insolvenzrechtliche Zeitpunkt der Erfüllung der anfechtbaren Lastschriftabbuchung Tag der Zustimmung = Tag der Handlung Da der insolvenzrechtliche Gesetzgeber entschieden hat, dass eine Rechtshandlung im insolvenzrechtlichen Sinne immer erst dann als vorgenommen (= beendet) gilt, wenn ihre rechtlichen Wirkungen eintreten ( 140 Abs. 1 InsO ), tritt nach der zutreffenden An- Anfechtung solcher Rechtshandlungen - InsbürO 2007 Ausgabe << >> sicht des IX. Zivilsenates (BGH, a.a.o., BGHZ 161, 57 m.w.n.) das, was mit der konkreten Lastschriftabbuchung bezweckt war, nämlich dass der Lastschriftgläubiger über den Abbuchungsbetrag (als Rechnungsgröße) zum Zwecke der endgültigen Befriedigung seiner ursprünglichen Forderung verfügen kann, erst zu dem Zeitpunkt ein, in dem die (wirksame) Genehmigung der Lastschriftabbuchung gegenüber dem Lastschriftgläubiger erklärt wird. Im Rahmen der Insolvenz ist dieses der Zeitpunkt, in dem die Zustimmungserklärung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit dem Ziel der wirksamen Genehmigung der Lastschriftabbuchung dem Lastschriftgläubiger oder der Zahlstelle zugeht. c) Der Vertrauensschutz des Lastschriftgläubigers Auch dieses muss dem Lastschriftgläubiger allerdings - für sich betrachtet - noch keine Sorgen machen. Ein Insolvenzgläubiger soll nämlich als Empfänger einer Leistung des Insolvenzschuldners, darauf vertrauen Wolters Kluwer Deutschland GmbH - JURION,

10 dürfen, dass er das ihm zugewandte auch endgültig behalten darf, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter an einer solchen Verfügung mitgewirkt hatte (vgl. BGH, a.a.o., BGHZ 118, 381 f.). Ankündigung der Rückforderung bei der Zustimmungserklärung Nur dann, wenn der Insolvenzgläubiger nicht hätte damit rechnen dürfen, dass er das ihm überlassene endgültig würde behalten können, besteht der v.g. Vertrauensschutz nicht. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist daher gehalten, den Lastschriftgläubiger gleichzeitig mit seiner Zustimmung darauf hinzuweisen, dass dieser damit rechnen müsse, für den Fall der Insolvenzeröffnung auf Rückzahlung des Abbuchungsbetrages aus insolvenzanfechtungsrechtlichen Gründen in Anspruch genommen zu werden. d) Die Rechtsfolgen der Anfechtung Die Rechtsfolgen der Anfechtung ergeben sich aus 143 Abs. 1 InsO. Abgesehen davon, dass die anfechtbare Rechtshandlung natürlich gläubigerbenachteiligend sein muss, was nicht der Fall ist, wenn das, was veräußert, weggegeben oder aufgegeben wurde, nicht aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners stammte (vgl. ausführlicher Welsch, a.a.o., 224 ff.), hat die Rückgewähr dessen zu erfolgen, was veräußert, weggegeben oder aufgegeben wurde. Rechtsfolgen gem. 143 InsO, 812, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB Es gelten die Regelungen der 812 ff. BGB, bezogen auf den bösgläubigen Empfänger des ohne rechtlichen Grund Hingegebenen, entsprechend. Die Haftung regelt sich insbesondere nach den 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB. aa) Das Erlangte Was muss zurückgewährt werden? Auf der einen Seite hat der Lastschriftgläubiger zunächst einen Anspruch auf Gutschrift des Abbuchungsbetrages auf seinem Konto erlangt. Nachdem infolge der Genehmigung /Zustimmung die erste Inkassostelle endgültig nicht mehr befürchten muss, von der Zahlstelle auf Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden, hat der Lastschriftgläubiger gegenüber der ersten Inkassostelle einen unbedingten Anspruch aus der Gutschrift auf Auszahlung (BGH, a.a.o., BGHZ 118, 380, vgl. auch 9 Abs. 2 Satz 1 AGB-Banken). Darüber hinaus wurde der Lastschriftgläubiger von einer bis zur Genehmigung/Zustimmung latenten Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Zahlstelle aus den 812, 818 BGB befreit. Auf der anderen Seite sieht sich der insolvente Schuldner seit der Genehmigung/Zustimmung einem Aufwendungsersatzanspruch der Zahlstelle ausgesetzt. Dieses betrifft zwar nicht den Gläubiger, aber der Schuldner hat solches sozusagen als Negativum miterlangt. Die vorstehenden Rechtsverhältnisse sind rückabzuwickeln. bb) Der Freistellungsanspruch der Masse auf Befreiung von den Aufwendungsersatzansprüchen der Zahlstelle Freistellungsanspruch = Zahlungsanspruch Zum einen ist der Schuldner also seitens des Lastschriftgläubigers von dem Aufwendungsersatzanspruch der Zahlstelle zu befreien. Im Insolvenzrecht ist allgemeine und h.a., dass sich ein Freistellungsanspruch nach Insolvenzeröffnung regelmäßig in einen Zahlungsanspruch umwandelt, d.h., dass der Dritte, der gegenüber dem Insolvenzschuldner zur Freistellung desselben von einer Verbindlichkeit verpflichtet ist, diese Freistellungsverpflichtung dadurch zu erfüllen hat, dass er einen Geldbetrag in Höhe des Anfechtung solcher Rechtshandlungen - InsbürO 2007 Ausgabe << >> Wolters Kluwer Deutschland GmbH - JURION,

11 Wertes der Freistellungsverpflichtung an die Masse, d.h. an den Insolvenzverwalter zu zahlen hat (vgl. BGH, Urt. v IX ZR 255/92 ; BGH, Urt. v IX ZR 195/00, ZIP 2001, 1248 ff. m.w.n.; Jaeger/Henckel, InsO, 36 Rn. 39 m.w.n.). In Höhe des Aufwendungsersatzanspruches der Zahlstelle gegenüber dem Lastschriftschuldner hat der Lastschriftgläubiger mithin eine entsprechende Zahlungsverpflichtung zur Masse. cc) Der Anspruch der Masse auf Auskehr des Zahlungsanspruches des Lastschriftgläubigers gegenüber der ersten Inkassostelle aus der Gutschrift Anspruch aus Gutschrift = Auszahlungsanspruch = Zahlungsanspruch Zum zweiten hat der Lastschriftgläubiger das aus der endgültigen Lastschriftgutschrift von ihm Erlangte an die Masse herauszugeben und zwar in Form einer Rücküberweisung nach Art des Erlangten (vgl. MünchKomm-BGB/Lieb, 4. Aufl., 818 Rn. 1). Erlangt hat der Lastschriftgläubiger einen Anspruch aus Gutschrift gegenüber seiner Bank, also auf Auszahlung eines entsprechenden Geldbetrages (vgl. Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., Rn. 569). Diesen hat er mithin in Höhe der erfolgten Abbuchung (durch Rücküberweisung) an die Masse zu zahlen (Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., 818 Rn. 6). IV. Fazit Ergebnis Es ist i.e. gleichgültig, ob die wirksame Genehmigung der Lastschriftabbuchung wegen der Insolvenz des Schuldners ausbleibt oder eine solche mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erklärt wird. Verlangt der Insolvenzverwalter die Rückabwicklung, so ist letztendlich immer der Lastschriftgläubiger derjenige, der ausfällt. Diese Schwäche des heutigen Lastschriftsystems kann durch eine ergänzende Regelung zwischen dem Lastschriftgläubiger und dem Lastschriftschuldner sehr einfach beseitigt werden. Die ganze Diskussion und manche Streitigkeit fände vermutlich dann ihr Ende. Zuständigkeit des IX. Insolvenzsenates für die Lastschriftfälle Wie man zudem sieht, hat die Lösung der Lastschriftfälle in ihrem Wesen nichts, aber auch gar nichts mit Bankrecht zu tun. Es geht um Zivilrecht und Insolvenzrecht (ähnlich Schmidt, a.a.o., 1238). Dass derartige Fälle vom IX. Zivilsenat bearbeitet wurden, ist selbstverständlich. Welcher andere Senat würde hier über eine größere Kompetenz verfügen? Manche Emotion mag bei dem einen oder anderen Kommentator den klaren Blick auf die Rechtslage verstellt haben. Womöglich fehlt einigen Kritikern der Rechtsprechung des IX. Zivilsenates auch ein gewisses Bauchgefühl für das Insolvenzrecht. Wenn es zudem in der Veröffentlichung von Nobbe/Ellenberger (WM 2006, 1889, l. Sp.) heißt, dass, weil der Zahlungsvorgang im Einzugsermächtigungsverfahren mit der Einlösung der Lastschrift auf die Zahlstelle abgeschlossen sei und deshalb die einredefreie Forderung des Gläubigers aus dem Valuta-Verhältnis erfüllt und erloschen sei, der Gläubiger bereits eine insolvenzfeste Position erlangt hätte, weshalb ihm der Insolvenzverwalter eine solche nicht mehr entziehen könne, wird von den vorbenannten Autoren gerade das gemacht, was selbige an anderer Stelle ihren Kollegen vom IX. Zivilsenat vorwerfen, nämlich die Präsentation eines "Zirkelschlusses". Denn: Kritik an der Auffassung des Vorsitzenden Richters des XI. Banksenates Warum sollte ein Gläubiger nur deshalb, weil sein wirtschaftliches Begehren praktisch erfüllt ist und sich nur der Inhalt seiner Forderung geändert hat (so auch Nobbe/Ellenberger, WM 2006, 1888 r. Sp.), eine insolvenzfeste Position erhalten haben? In all den Fällen, in denen z.b. in anfechtungsrechtlich relevanter Weise Forderungen befriedigt werden, führt dieses zunächst einmal selbstverständlich zu einem (zeitweiligen) Erlöschen der Forderungen. Mit "Insolvenzfestigkeit" hat solches aber gerade gar nichts zu tun. Nur dann, Wolters Kluwer Deutschland GmbH - JURION,

12 wenn die Erfüllungshandlung weder per Anfechtung, noch in sonstiger Weise rückabgewickelt werden kann, ist sie insolvenzfest (insoweit ggf. auch missverständlich BGH, a.a.o., DZWIR 2005, 81 ). Von einer "Spezialität" des Insolvenzrechtes lässt sich in diesem Zusammenhang allerdings auch nicht einmal sprechen. Denn, allein die unstreitige Lösung derjenigen Lastschriftfälle außerhalb der Insolvenz, in denen die Genehmigung vom Lastschriftschuld- Anfechtung solcher Rechtshandlungen - InsbürO 2007 Ausgabe << ner verweigert, insbesondere etwa ausdrücklich ein "Widerspruch" bei der Zahlstelle erklärt wird, führt dazu, dass der Lastschriftgläubiger den auf seine Veranlassung abgebuchten Betrag entweder der ersten Inkassostelle oder der Zahlstelle zurückzugewähren hat. Auf einem ganz anderen Blatt steht, ob der Gläubiger gegenüber dem Lastschriftschuldner einen Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch hat. Wenn aber die Lastschriftabbuchung bereits im normalen Leben nicht "fest" ist, umso weniger kann sie in der Insolvenz des Lastschriftschuldners, in der zugunsten der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubigergesamtheit noch ganz andere Regelungen gelten, "insolvenzfest" sein (I.Ü. kommt es auf die Prämisse von Nobbe/Ellenberger im Hinblick auf die "Insolvenzfestigkeit" nicht an. Die ursprüngliche auf eine Geldzahlung gerichtete Erfüllungsforderung war nach erfolgreicher Durchführung der Lastschriftabbuchung nicht mehr existent. Was verblieb, bzw. neu begründet wurde, ist jedoch der Anspruch auf Genehmigung der Lastschriftabbuchung. Wird dieser Anspruch, bei dem es sich um eine Insolvenzforderung handelt, verständlicherweise weder seitens des Schuldners [weil ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters], noch seitens des endgültigen Insolvenzverwalters erfüllt, so ergeben sich zwangsläufig die Rechtsfolgen, die oben aufgezeigt wurden). Also: Fazit Es gibt keinerlei Grund, über die Rechtsprechung des IX. Zivilsenates sauer zu sein. Die Rechtsprechung ist folgerichtig, klar und strukturiert. Soweit sich Beteiligte des Lastschriftverkehrs an den o.a. Ergebnissen stören, sind sie aufgerufen, ihre Rechtsbeziehungen an das geltende Recht anzupassen. Das ist, wie oben aufgezeigt, nicht schwierig. Man muss es nur machen, statt zu nörgeln. Es gibt darüber hinaus für einzelne Mitglieder des XI. Zivilsenates keinerlei Grund, die Kollegen des IX. Zivilsenates zu rügen, weil Erstere nach eigenem Empfinden zu wenig konsultiert worden wären. Klar, die o.a. Rechtsprechung des IX. Senates berührt ein Thema, welches auch Kreditinstitute tangiert. Allein, dieses ist keine Erwägung, die Fälle in ihrer Beurteilung dem XI. Zivilsenat zu übertragen (ebenso Schmidt, a.a.o., 1238, dort Fn. 60). Die Rechtsprechung des IX. Zivilsenates basiert eins zu eins auf der Rechtsprechung des XI. Senates und weicht hiervon - soweit jedenfalls ersichtlich - in keinster Weise ab. Allein, das Insolvenzrecht, in dem der IX. Senat zu Hause ist, wird von manchen Kritikern bislang ungenügend und zudem nicht richtig verarbeitet. Alles in allem gibt es mithin keinen Grund, beleidigt zu sein, sondern vielmehr Anlass zur Läuterung Wolters Kluwer Deutschland GmbH - JURION,

Kolloquium Zahlungsverkehr und Insolvenz

Kolloquium Zahlungsverkehr und Insolvenz Kolloquium Zahlungsverkehr und Insolvenz Lastschrift und Insolvenz II 10. Mai 2011 Wolfgang Zenker Übersicht I. Wiederholung: Lastschri7verfahren und XI ZR 236/07 II. Sachverhalt (IX ZR 37/09) III. Lastschri7-

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 167/08 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren InsO 4c Nr. 1 a) Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Großunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion 3.3.2009 -

Großunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion 3.3.2009 - Großunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion 3.3.2009 - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Kai Henning, Dortmund Typische Vertragsverhältnisse des Schuldners zu Großunternehmen

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag

Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb284_09 letzte Aktualisierung: 29.7.2011 BGH, 19.5.2011 - IX ZB 284/09 InsO 88, 312 Abs. 1 S. 3 Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April 2014. in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April 2014. in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr. BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 5/14 BESCHLUSS vom 3. April 2014 in dem Nachtragsverteilungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 35, 203 Abs. 1 Nr. 3 Der Nachtragsverteilung unterliegen keine

Mehr

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht 1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31

DNotI. letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr13_09 letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09 GmbHG a.f. 30, 31 Passivierung gesplitteter Einlagen in der Überschuldungsbilanz,

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 20. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 20. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 132/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters

33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters 33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick: Auswirkungen des Insolvenzverfahrens

Mehr

Kolloquium Zahlungsverkehr und Insolvenz

Kolloquium Zahlungsverkehr und Insolvenz Kolloquium Zahlungsverkehr und Insolvenz Überweisungen in der Insolvenz 26. April 2011 Wolfgang Zenker Übersicht I. Grundkonstella5on: Rückabwicklung bei mehrgliedriger Überweisung II. Exkurs: Terminologie

Mehr

An die Gläubiger der ALPHA Events UG

An die Gläubiger der ALPHA Events UG An die Gläubiger der ALPHA Events UG Sekretariat: Anja Krammer Aktenzeichen: 1616066 dk/sv Datum: 24.06.2015 Durchwahl: 0821/25272-70 Fax: 0821/25272-51 Email: anja.krammer@anchor.eu Insolvenzantragsverfahren

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 53/08 BESCHLUSS vom 23. Oktober 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 6 Ein Versagungsgrund, den der Gläubiger im

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Schutz vor Insolvenzanfechtung

Schutz vor Insolvenzanfechtung Euler Hermes Deutschland Schutz vor Insolvenzanfechtung Anfechtungsversicherung als Ergänzung zur Kreditversicherung Kreditversicherung Ihr Kunde ist pleite. Und Sie werden zur Kasse gebeten Mit Ihrer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

KTS-Insolvenzrechtslehrertagung Die Anrechnung von Vorteilen im Recht der Insolvenzanfechtung

KTS-Insolvenzrechtslehrertagung Die Anrechnung von Vorteilen im Recht der Insolvenzanfechtung KTS-Insolvenzrechtslehrertagung Die Anrechnung von Vorteilen im Recht der Insolvenzanfechtung Prof. Dr. Florian Jacoby Anlässe Gegenstand der Insolvenzanfechtung ist nicht eine Rechtshandlung als Ganze,

Mehr

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/10 BESCHLUSS vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel,

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Dezember 2014. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Dezember 2014. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 69/12 BESCHLUSS vom 11. Dezember 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 91 Abs. 1 Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Beteiligungsvertrag Zwischen der Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Högerstrasse 10 D-85646 Anzing HRB 109364 und Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bankverbindung:

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 WM Cord Würmann WS 200/03 Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 A. Anspruch A gegen K auf Lieferung von 2 Flaschen Wein aus

Mehr

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

A u s f e r t i g u n g. Beschluss Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Konto. -- Stichpunkte --

Konto. -- Stichpunkte -- Prof. Dr. Peter von Wilmowsky Bankrecht (Vorlesung) Konto -- Stichpunkte -- I. Kontokorrentabrede Die Vereinbarung, dass über die wechselseitigen Forderungen aus einer Geschäftsverbindung ein Konto geführt

Mehr

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz Fall 4 (zur Übung): V besitzt ein wertvolles Bild, das seinem Freund K gut gefällt. Als V eines Tages Geld braucht, bietet er es K in einem Schreiben zu einem Preis von 2.500,- Euro an. K schreibt daraufhin

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Gutes Leben was ist das?

Gutes Leben was ist das? Lukas Bayer Jahrgangsstufe 12 Im Hirschgarten 1 67435 Neustadt Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Landwehrstraße22 67433 Neustadt a. d. Weinstraße Gutes Leben was ist das? Gutes Leben für alle was genau ist das

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 2. So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt... 7 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners... 8 2.2 Zweiter Schritt: Die

Mehr

BGH-Urteil vom 06.11.79

BGH-Urteil vom 06.11.79 Ausgelobte Fangprämien, die dazu bestimmt sind, Personen für deren Hinweis auf einen Warendieb eine Geldprämie zu bezahlen, sind grundsätzlich rechtmäßig. Die Prämie kann daher vom Dieb unter den im nachstehenden

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG Käufer: Regio Capital AG, vertreten durch den Vorstand Herrn Andreas Hurtz, Luisenstraße 9, 40215 Düsseldorf Verkäufer: Händler

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 126/08 BESCHLUSS vom 11. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5, 97 Abs. 1 Satz 1 a) Die Verpflichtung des Schuldners,

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie? Bearbeitungsstand:10.01.2007 07:09, Seite 1 von 6 Mediation verstehen Viele reden über Mediation. Das machen wir doch schon immer so! behaupten sie. Tatsächlich sind die Vorstellungen von dem, was Mediation

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg

Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg von RA Heiko Graß Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Stand 03-2013 Solange

Mehr

Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016

Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016 Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016 Teil I) Buchungsbedingung und Verbesserung A. BOOKING ONLINE Folgendes Verfahren ermöglicht der Kunde ihr Aufenthalt im Hotel in voller Selbstständigkeit

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Darüber hinaus sollte sich der Arbeitgeber Klarheit über eine mögliche Teamfähigkeit seines Auszubildenden verschaffen.

Darüber hinaus sollte sich der Arbeitgeber Klarheit über eine mögliche Teamfähigkeit seines Auszubildenden verschaffen. 5.2. Probezeit 5.2.1. Dauer der Probezeit 5.2.2. Verlängerung der Probezeit? 5.2.3. Kündigung während der Probezeit 5.2.4. So urteilen die Gerichte 5.2.1. Dauer der Probezeit Das Ausbildungsverhältnis

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO

129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 3: - Anfechtung von Kredittilgungen Banksyndikus Arne Wittig, 19. November 2009 Frankfurt am Main 129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO Rechtshandlungen,

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

So geht s Schritt-für-Schritt-Anleitung

So geht s Schritt-für-Schritt-Anleitung So geht s Schritt-für-Schritt-Anleitung Software WISO Mein Verein Thema Fällige Rechnungen erzeugen und Verbuchung der Zahlungen (Beitragslauf) Version/Datum V 15.00.06.100 Zuerst sind die Voraussetzungen

Mehr

Studienplatzbeschaffung

Studienplatzbeschaffung Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Fall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht.

Fall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht. Fall 7: Das rosa Netbook Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag Viola (V) 1.) 433 I, 929 S. 1 M-GmbH 2.) Werkvertrag, 631 (keine Übereignung, da dies nicht Wille der V war) II. Schmitz (S) 3.) 929 S.1,

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

675c ff. BGB Abkommen über den Lastschriftverkehr v. 2002 (LSA) betrifft das Interbankenverhältnis in Deutschland

675c ff. BGB Abkommen über den Lastschriftverkehr v. 2002 (LSA) betrifft das Interbankenverhältnis in Deutschland Lastschriftverfahren 1. Pull-Zahlung, nicht Push-Zahlung 2. Rechtsquellen: 675c ff. BGB Abkommen über den Lastschriftverkehr v. 2002 (LSA) betrifft das Interbankenverhältnis in Deutschland SEPA-Rulebooks

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Michael Pluta. Probleme grenzüberschreitender Insolvenzen. am Beispiel der Märklin-Insolvenz

Michael Pluta. Probleme grenzüberschreitender Insolvenzen. am Beispiel der Märklin-Insolvenz Michael Pluta Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer und Fachanwalt für Insolvenzrecht Geschäftsführer der Pluta Rechtsanwalts GmbH Probleme grenzüberschreitender Insolvenzen am Beispiel der -Insolvenz Vortrag

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr