Das neue Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
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- Fritz Kramer
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1 Manfred Wunderlich Diplom-Ingenieur Beratender Ingenieur Sachverständiger für Schäden an Gebäuden, insbesondere Holzbau und Bauphysik (Wärme-, Feuchte-, Brandschutz) Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich Das neue Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) Abrechnung von Gerichtsgutachten nach JVEG 2. Auflage Juli Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich Westfälische Straße 49 SachBau - Sachverständige Bauingenieure D Berlin Wunderlich@SachBau.de Wunderlich@holzbau-tfw.de Fon Fax
2 Das neue Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) Seite 2 Das neue Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) Abrechnung von Gerichtsgutachten nach JVEG Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich Inhalt Vergütung von Sachverständigen Einführung Unterschiede zwischen ZSEG und JVEG Kritische Stellungnahmen zum JVEG Argumentationshilfen Abrechnungsbeispiele Gerichtsgutachten 1 Gerichtsgutachten 2 Zusammenfassung Quellenverzeichnis Literatur Regelwerke Internet Download Anlagen A1 A2 A3 A4 A5 Synopse von ZSEG und JVEG Schreibkosten nach 12 JVEG Argumentationshilfe für Vermessungsingenieure Musterrechnung nach dem JVEG Abrechnung von Gutachtenseiten mit Lichtbildern Vergütung von Sachverständigen Einführung Einige Sachverständige behaupten, das neue Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) [R2], das ab dem das alte Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) [R1] ersetzt hat, sei ein Meilenstein für die Honorierung der Leistungen von Sachverständigen, die für Gerichte tätig sind 1 ). Seit Mitte 2004 soll die Abrechnung von Leistungen bei der Erstellung von Gerichtsgutachten nach dem sogenannten Vergütungsgrundsatz möglich sein, im Gegensatz zu dem bisher geltenden Entschädigungsprinzip 2 ). Die Entschädigung für Leistungen impliziert einen hinzunehmenden Vermögensverlust für den Sachverständigen, wenn er für Gerichte statt für private Auftraggeber tätig ist. Dieser Vermögensverlust begründet sich durch die wesentlich niedrigeren Entschädigungssätze - im Verhältnis zu den Honoraren, die regelmäßig für Gutachten im Privatauftrag erzielt werden, insbesondere für den Zeitaufwand des Sachverständigen. Im Einzelfall können durch die Entschädigungssätze nach ZSEG für den Zeitaufwand des Sachverständigen und der Hilfskräfte sowie für die notwendigen Aufwendungen für Schreibkosten und Fotoarbeiten nicht einmal die Selbstkosten des Sachverständigen gedeckt werden, so daß ein Kollege der Baukammer Berlin einmal sagte: Ich muß erst mindestens drei Privatgutachten erstatten, damit ich mir einen Gerichtsauftrag überhaupt leisten kann. Bei einer genaueren Analyse des Grundsatzes der Vergütung von Sachverständigen nach 8 JVEG bleiben - zumindest bei einzelnen Sachverständigengruppen - erhebliche Zweifel am Übergang von der Entschädigung zur Vergütung für ihre Leistungen. Die Hoffnung, bei Gerichtsaufträgen das gleiche Honorar zu erzielen wie bei Privataufträgen, wird wohl auch in Zukunft unerfüllt bleiben. 1 Auf die Gültigkeit des JVEG [R2] für die Abrechnung von Aufträgen, die von Staatsanwaltschaften, Finanzbehörden, Verwaltungsbehörden oder Gerichtsvollziehern erteilt werden, und für Dolmetscher, Übersetzer und Zeugen wird im Rahmen dieser Veröffentlichung nur hingewiesen. 2 Die Grundlage des ZSEG aus dem Jahre 1875 kannte 56 Jahre lang das Vergütungsprinzip, bis im Jahre 1931 durch die Brüning sche Notverordnung das Entschädigungsprinzip eingeführt wurde [L3].
3 Das neue Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) Seite 3 Nach Informationen des Bundesjustizministeriums auf dem 11. Deutschen Sachverständigentag Berlin 2004 [L4] sollen die im 9 JVEG bis auf weiteres festgeschriebenen Stundensätze des Honorars für die Leistung der Sachverständigen durch Umfragen unter Sachverständigen ermittelt worden sein 3 ). Die nach dem Ergebnis der Umfrage in der Privatwirtschaft in unterschiedlichen Sachgebieten erzielten Honorare sind dann um pauschal 20 % reduziert und auf volle 5 Euro aufgerundet worden. Als Begründung für den 20 %-igen Abschlag wurde vom Bundesjustizministerium unter anderem genannt: Die Gerichte sind in jedem Fall solvente Auftraggeber. Durch das fehlende Honorarrisiko für den Sachverständigen sei ein niedrigerer Preis als bei Privataufträgen gerechtfertigt. Der Preis wird durch Angebot und Nachfrage bestimmt: Viele Sachverständige niedriger Preis Viele Aufträge von Gerichten niedriger Preis Die Länderjustizminister wollten sogar noch eine zusätzliche Reduzierung der Stundensätze um pauschal 5 Euro durchsetzen, um Kosten für ihre Haushalte zu sparen. Dieser Antrag wurde jedoch von der Bundesregierung abgelehnt. Während bei den Honorarsätzen der Sachverständigen wenigstens versucht wurde, die Begründung des Regierungsentwurfs für das JVEG im Gesetz umzusetzen 4 ), bleibt es bei der Erstattung der Aufwendungen des Sachverständigen für Schreibgebühren, Fotoarbeiten und andere Nebenkosten im wesentlichen beim alten Entschädigungsprinzip. 3 In den Jahren 2000 und 2003 wurden vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) im Auftrag des Bundesjustizministeriums Umfragen unter allen Sachverständigen der Bestellungskörperschaften durchgeführt, um die Höhe der außergerichtlich erzielten Honorare zu ermitteln [L3]. 4 Bundestags-Drucksache 15/2003 Seite 164 [L3]: Der vorliegende Entwurf orientiert sich dagegen an dem Bild des selbständig und hauptberuflich in dieser Funktion tätigen Sachverständigen..., der nicht mehr nur für eine im allgemeinen Interesse zu erbringende Leistung ähnlich wie ein Zeuge für im Einzelfall eintretende Vermögensopfer zu entschädigen ist. Es entspricht vielmehr den heutigen Verhältnissen - und den darauf seit längerer Zeit zu Recht gründenden Forderungen der Betroffenen - Sachverständige... zukünftig für ihre Dienstleistungen leistungsgerecht zu vergüten. Die Anwendung des JVEG in der Praxis soll nach Aussage des Bundesjustizministeriums auf dem 11. Deutschen Sachverständigentag Berlin 2004 [L4] zunächst beobachtet werden, um das Gesetz dann zu gegebener Zeit auf der Grundlage der Ergebnisse einer neuen Umfrage unter den Sachverständigen zu novellieren. Unterschiede zwischen und Vom Verfasser wurden die für die Abrechnung von Gerichtsgutachten im Bauwesen wesentlichen inhaltlichen Änderungen und Neugliederungen des JVEG gegenüber dem alten ZSEG in einer Synopse zusammengestellt, vergleiche Anlage A1 dieser Veröffentlichung (als Download [D1] verfügbar). Die wichtigste Änderung ist sicherlich der Übergang von der Entschädigung für den Zeitaufwand des Sachverständigen nach ZSEG zu einer Vergütung mit Feststundensätzen nach JVEG. Ob der im JVEG für 60 verschiedene Sachgebiete vorgegebene Stundensatz zwischen 50 Euro und 95 Euro im Einzelfall eine leistungsgerechte Vergütung darstellt, können nur die betroffenen Sachverständigen selbst beurteilen, wenn sie einen direkten Vergleich zu ihren außergerichtlich erzielten Stundensätzen ziehen. Dafür entfallen in Zukunft wenigstens die Auseinandersetzungen mit Kostenbeamten darüber, ob ein Gutachten nach ZSEG einen geringen oder hohen Grad der Fachkenntnisse des Sachverständigen erforderte oder ob die Leistung des Sachverständigen als schwierig oder nicht schwierig zu bewerten war (selbstverständlich konnte die Bewertung erst nach Fertigstellung und Abrechnung des Gutachtens erfolgen). Auch wird es dann keine Erklärungen mehr zu den Fragen benötigen, ob ein Sachverständiger sich im Gutachten wirklich eingehend mit der wissenschaftlichen Lehre auseinander zu setzen hatte und ob er durch die Heranziehung als Gerichtsgutachter einen nicht zumutbaren Erwerbsverlust erleidet - oder nicht. Es ist seit Mitte 2004 auch kein Kriterium für die Höhe der Vergütung mehr, ob der Sachverständige nur 1 Gutachten oder 100 Gutachten im Jahr erstellt, das heißt, ob die Erstellung von Gerichtsgutachten für ihn mehr eine Frage der Ehre ist oder ob er von den Einnahmen aus der Sachverständigentätigkeit den überwiegenden Teil seiner Bürokosten und seines persönlichen Unterhalts bestreiten muß. Die Benutzung eigener technischer Vorrichtungen wird nicht mehr wie im ZSEG über eine Erhöhung des Stundensatzes des Sachverständigen abgerechnet. Die Kosten für die Nutzung eigener Meßgeräte oder Laboreinrichtungen des Sachver-
4 Das neue Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) Seite 4 ständigen müssen deshalb jetzt - nach dem Rechtsverständnis des Verfassers - wie bei der Anmietung fremder technischer Vorrichtungen oder der Beauftragung eines externen Prüflabors als Besondere Aufwendungen nach 12 JVEG in Rechnung gestellt werden. Entsprechende Verrechnungssätze sollten von dem Sachverständigen im Einzelfall nachgewiesen werden können, wobei er sich zum Beispiel an den Preisen anderer Dienstleistungsunternehmen orientieren kann. Abgerechnet werden können jetzt auch Fotos, die nicht im Gutachten verwendet wurden, jedoch für die Vorbereitung des Gutachtens erforderlich 5 ) waren. Nach dem Verständnis des Verfassers über den Zweck eines Fotos in einem Gutachten müßten eigentlich alle Fotos, die im Gutachten aus bestimmten Gründen nicht verwendet werden (können), im wahrsten Sinn des Wortes wertlos sein. Damit dürfte es doch gar keine Fotos geben, die nur der Vorbereitung des Gutachtens dienen. Insbesondere bei Fotoaufnahmen, die in digitaler Form auf Datenträgern gespeichert werden, ist der Sachverständige möglicherweise nicht so sehr bedacht, auf die Anzahl der Bilder zu achten wie bei Fotos, die auf einem Negativfilm gespeichert werden, weil man die digitalen Bildspeicher ja später problemlos - auch selektiv - wieder löschen kann. Wenn der Sachverständige jedoch - bei der Verwendung von Negativfilmen - zunächst jede Filmentwicklung und jeden Fotoabzug selbst bezahlen muß, wird er im Regelfall bereits vor der Aufnahme eines Fotos überlegen, ob er das Bild später überhaupt für das Gutachten verwenden kann. Deshalb kann es im Zweifelsfall erforderlich werden, zu begründen, warum überhaupt Fotos abgezogen oder ausgedruckt wurden, die im Gutachten gar nicht verwendet worden sind. Dieses wird um so wahrscheinlicher von den Kostenbeamten gefordert werden, wenn je Fotoabzug oder Farbausdruck 2 Euro abgerechnet wurden. Endlich ist auch die Abrechnung von Farbkopien mit 2 Euro je Seite geregelt worden. Da diese Pauschale jedoch unabhängig von der Anzahl der Farbkopien je Vorlage gewährt wird, könnte sie bei einem Mißbrauch dieser Abrechnungsposition zu einem unbilligen Ergebnis führen, das von den Kostenbeamten vermutlich (zu Recht) beanstandet werden wird. So lassen sich zum Beispiel für eine Gutachtenseite mit zwei Farbfotos für den ersten 5 Alle in dieser Veröffentlichung vom Verfasser kursiv markierten Begriffe beinhalten für den Sachverständigen - wie beim ZSEG - die grundsätzliche Möglichkeit, aufgrund (unkalkulierter) nachträglicher Kürzungen von Rechnungspositionen durch Kostenbeamte oder das Gericht einen Teil der Vergütung beziehungsweise Entschädigung zu verlieren. Abzug oder Ausdruck insgesamt 2 x 2 Euro = 4 Euro abrechnen. Bei der Herstellung zusätzlicher Ausfertigungen dieser Fotoseite mit weiteren Abzügen oder Ausdrucken der Fotos können 2 x 0,50 Euro = 1 Euro je Seite abgerechnet werden. Läßt der Sachverständige jedoch die zusätzlichen Ausfertigungen der Fotoseite als Farbkopien anfertigen, dann kann er trotz seines geringeren Aufwandes 2 Euro für jede weitere Fotoseite abrechnen, unabhängig von der Anzahl der Vervielfältigungen je Seite und sogar, wenn nur ein Foto auf der Seite ist. Positiv zu bewerten ist der zukünftig gesetzlich verankerte Rechtsanspruch des Sachverständigen auf eine Vorschußzahlung der zu erwartenden Vergütung, soweit für die bereits erbrachten Teilleistungen eine Vergütung von mindestens Euro abgerechnet werden kann. Kritische Stellungnahmen zum JVEG Leider wurde die Vergütung von Sachverständigen, die für Gerichte und andere öffentliche Stellen tätig sind beziehungsweise sein müssen, wieder nicht in einem eigenen Gesetz geregelt, sondern unter anderem mit der Entschädigung von Zeugen zusammen in einem Vergütungs- und -entschädigungsgesetz. Auch der vom Gesetzgeber nach eigenen Aussagen beabsichtigte Grundsatz der Vergütung von Dienstleistungen, die von Sachverständigen zum Beispiel in Gerichtsverfahren erbracht werden, ist leider nur ein Grundsatz 6 ) geblieben. Das heißt: Im Prinzip ja, aber... Eine leistungsgerechte Vergütung des Zeitaufwandes des Sachverständigen in Höhe der außergerichtlich von ihm erzielten Honorare und die vollständige Erstattung aller sonstigen Aufwendungen, zum Beispiel für Schreibarbeiten und den Einsatz von qualifizierten Mitarbeitern, ist wieder nicht erreicht worden. Damit wird die Bereitschaft der Sachverständigen, für Gerichte und andere öffentliche Stellen tätig zu sein, mit Sicherheit nicht gefördert, sondern - nach Einschätzung des Verfassers - auch weiterhin eher sinken. Vergleicht man zum Beispiel einen Stundensatz, den ein nicht öffentlich bestellter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden im Privatauftrag 6 Grundsatz = Richtlinie, Richtsatz, Richtschnur, Prinzip, Richtmaß, Maßstab, Leitlinie, Vorsatz, Motto, Behauptung, Theorie, Forderung, moralisches Gebot [L5].
5 Das neue Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) Seite 5 abrechnet, mit den Honorargruppen nach der Anlage zu 9 JVEG, ergibt sich folgendes Bild: Auftrag Sachgebiet Stundensatz Privatauftrag Schäden an 80,00 Gebäuden (nicht öffentlich bestellter Sachverständiger) Gerichtsauftrag; Abrechnung nach JVEG Schäden an Gebäuden Bauphysik, Fenster, Fliesen Fußböden, Holz, Statik Differenz 75,00 6 % 70,00 12 % 65,00 19 % Wenn man die wesentlich höheren Stundensätze, die öffentlich bestellte Sachverständige im Privatauftrag erzielen können, als Vergleichsmaßstab heranzieht, wird sofort deutlich, daß der von der Bundesregierung angestrebte Vergütungsgrundsatz bei weitem nicht erreicht wurde: Auftrag Sachgebiet Stundensatz Privatauftrag Schäden an 110,00 Gebäuden (öffentlich bestellter Sachverständiger) Gerichtsauftrag; Abrechnung nach JVEG Schäden an Gebäuden Bauphysik, Fenster, Fliesen Fußböden, Holz, Statik Differenz 75,00 32 % 70,00 36 % 65,00 41 % Auch Bleutge [L3] stellt fest, daß die Feststundensätze des JVEG um mindestens 25 % zu niedrig sind, und fordert, daß die Ergebnisse der in den Jahren 2000 und 2003 unter Sachverständigen durchgeführten Umfragen nach außergerichtlich erzielten Honoraren im JVEG 1:1 umgesetzt werden müssen. Weiterhin wird an den im JVEG genannten Sachgebietsbezeichnungen Kritik geübt, da die Feststundensätze sowohl nach Bestellungsgebieten wie Schäden an Gebäuden als auch nach Begutachtungsobjekten wie Dachkonstruktionen differenziert werden. Zusätzlich fehlt eine konsequente Zuordnung aller zum Sachgebiet Schäden an Gebäuden gehörenden Sachgebiete, zum Beispiel Bauphysik, Fenster, Fußböden, Holzbau und Statik im Bauwesen zur gleichen Honorargruppe wie Schäden an Gebäuden, das heißt Honorargruppe 6. Das Entschädigungsprinzip ist im JVEG eindeutig nicht aufgegeben worden für die Abrechnung von Aufwendungen des Sachverständigen, zum Beispiel für Schreibarbeiten, Kopierarbeiten und Fotoarbeiten. Für diese Leistungen liegen die Entschädigungssätze des neuen JVEG auf dem gleichen niedrigen Niveau wie die schon seit vielen Jahren nicht mehr auskömmlichen Pauschalsätze des ZSEG. Tatsächlich wurde der Entschädigungssatz für die Aufwendungen des Sachverständigen für die Reinschrift des Gutachtens im JVEG gegenüber der Seitenpauschale von 2 Euro nach ZSEG sogar noch gekürzt. Bei einem neuen Entschädigungssatz von 0,75 Euro je angefangene 1000 Anschläge des Gutachtentextes müßte jede Gutachtenseite durchschnittlich mindestens 2667 Anschläge umfassen, um wenigstens Schreibkosten in Höhe der alten Pauschale nach ZSEG abrechnen zu können. Dieses ist jedoch bei üblichen Gutachtentexten, die in normalen Abständen durch Absatztrennungen und Überschriften gegliedert sind, nicht möglich, vergleiche Anlage A2 dieser Veröffentlichung (als Download [D2] verfügbar). Sobald zur Erläuterung des Gutachtentextes zusätzlich Fußnoten oder zur Veranschaulichung des Inhaltes Tabellen, Grafiken, Bilder oder ähnliches eingefügt werden, sinkt die Anzahl der Anschläge, die ein Textprogramm wie Microsoft Word in seinen Datei-Eigenschaften angibt, deutlich unter 2000 Anschläge je Seite. Damit können für die Reinschrift des schriftlichen Gutachtens nur 1,50 Euro je Seite abgerechnet werden. Für diesen Preis findet ein Sachverständiger aber in der freien Wirtschaft kein Schreibbüro! Auch eine eigene Schreibkraft kann er mit diesem Preis nicht finanzieren, da die Lohnkosten der Schreibkraft von etwa 25 Euro je Stunde erst nach mindestens 17 Seiten der Gutachtenreinschrift je Stunde erwirtschaftet sind. Das ist - zumindest im Bauwesen - praktisch unmöglich! Ebenso wieder nicht geregelt wurde die Vergütung von Sachverständigen, die vor Gericht als sachverständige Zeugen vernommen werden, zum Beispiel zu vorprozessual getroffenen Feststellungen in einem Bauprozeß. Soweit der Sachverständige nicht nur als Zeuge gehört wird, sondern im Termin seine Feststellungen auch gutachterlich bewerten soll, muß seine Leistung auch als Sachverständi-
6 Das neue Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) Seite 6 ger nach JVEG vergütet und nicht nur als Zeuge entschädigt werden. Vermißt wurde von den Sachverständigen auch eine Regelung im JVEG, nach der die Stundensätze des Zeithonorars in regelmäßigen Zeitabständen an die wirtschaftliche Entwicklung im außergerichtlichen Bereich angepaßt werden, damit die Novellierung des JVEG nicht wieder 10 Jahre dauert wie beim ZSEG. Argumentationshilfen Für die Vergütung von gerichtlich tätigen Vermessungsingenieuren hat die Bundesingenieurkammer Empfehlungen erarbeitet, vergleiche Anlage A3 dieser Veröffentlichung (als Download [D3] verfügbar), da das Sachgebiet Vermessungstechnik trotz zahlreicher Einsprüche nur in die Honorargruppe 1 (Stundensatz 50 Euro) eingruppiert wurde. Als Argumentationshilfe bei den Gerichten wurde eine Stellungnahme entworfen, in der - basierend auf der Stellungnahme des Bundesrates vom dargestellt wird, daß Vermessungsingenieure, die Gutachten über Vermessungsleistungen erbringen, nicht unter das Sachgebiet Vermessungstechnik fallen, sondern für die Begutachtung dieser hoheitlichen Vermessungsleistungen in keinem der in der Anlage zu 9 JVEG aufgeführten Sachgebiete erfaßt werden. Ein für diese Leistungen passendes, eigenständiges Sachgebiet Vermessungs- und Katasterwesen ist nach 9 Absatz 1 Satz 3 JVEG nach billigem Ermessen der Honorargruppe 7 (Stundensatz 80 Euro) zuzuordnen. Auch für die Abrechnung der Schreibkosten für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens schlägt der Verfasser vor, mit den Parteien eine Besondere Vergütung nach 13 Absatz 1 JVEG zu vereinbaren. Bei Abrechnung einer Schreibkostenpauschale von zum Beispiel 4 Euro je Seite - wie im außergerichtlichen und außerbehördlichen Bereich mindestens vereinbart wird - entfällt die zeitaufwendige Auszählung oder Abschätzung der Anzahl der Anschläge nach 12 Absatz 1 Nr. 3 JVEG durch den Sachverständigen. Insbesondere, wenn die Parteien Wert darauf legen, daß der Gutachtentext vom Sachverständigen durch Bilder, Tabellen und Grafiken veranschaulicht oder bei Bedarf durch Fußnoten erläutert wird - die alle bei einer Abrechnung nach Anschlägen nur über eine ungenaue Schätzung der Anschläge erfaßt werden können -, ist eine pauschale Abrechnung der Schreibkosten je Gutachtenseite zu empfehlen. Alternativ verweist der Verfasser auf die Möglichkeit, auf die Abrechnung von Schreibkosten ganz zu verzichten, da der Zeitaufwand des Sachverständigen zur Ermittlung der Anzahl der abrechenbaren Anschläge in keinem Verhältnis zu der erzielbaren Kostenerstattung steht - es sei denn dieser Zeitaufwand wird an anderer Stelle mit abgerechnet. Auch für andere Sachgebiete, die bisher nicht in der Anlage zu 9 JVEG genannt sind, kann eine Zuordnung zu einer bestimmten Honorargruppe nach 9 Absatz 1 Satz 3 JVEG nach billigem Ermessen beantragt werden - wenn die allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze bekannt sind. Oder man macht es einfach so, wie viele Sachverständigenkollegen, die regelmäßig für Gerichte tätig sind, bereits nach 7 ZSEG erfolgreich praktiziert haben: Sie vereinbaren nach 13 Absatz 1 JVEG über das Gericht mit den Parteien oder nach 13 Absatz 2 JVEG mit einer Partei und dem Gericht eine Besondere Vergütung. Dann muß der Sachverständige sich nur noch vom Gericht bestätigen lassen, daß der vereinbarte Betrag auch tatsächlich von den Parteien bei Gericht eingezahlt wurde, da er ihn sonst trotz der Vereinbarung nicht abrechnen kann.
7 Das neue Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) Seite 7 Abrechnungsbeispiele Gerichtsgutachten 1 Das erste vom Verfasser zu Vergleichszwecken herangezogene Gerichtsgutachten umfaßte in der ursprünglichen Fassung 10 Textseiten und 11 Anlagen mit 15 Bildern (10 Fotos und 5 Zeichnungsausschnitte) mit Schriftart Courier New 12 pt Courier New in der Schriftgröße von 12 Punkten ist vergleichbar mit der klassischen Schreibmaschinenschrift, vergleiche Anlage A2 dieser Veröffentlichung (als Download [D2] verfügbar) Text 1-zeilig Dafür wurde nach ZSEG abgerechnet: (hier mit Umrechnung der DM-Beträge in Euro und Rundung) davon 50 Kopien x 0,50 Euro/Kopie und 85 Kopien x 0,15 Euro/Kopie 25,00 Euro 12,75 Euro Großkopien einer Bauzeichnung der Kläger (je 1-fach als Arbeitskopie und 1-fach für die Akten) 2 Kopien x 3,85 Euro/Kopie 7,70 Euro 2.3 Fotoarbeiten Fotoanlagen des Gutachtens: 10 Erstabzüge x 2,00 Euro/Foto 20,00 Euro 4 x 10 Zweitabzüge x 0,50 Euro/Foto 20,00 Euro 2.4 Sonstiges Verpackung, Porto und Telefon: Pauschal Summe der Aufwendungen 3 Zusammenstellung Pos. 1, Entschädigung netto Pos. 2, Aufwendungen netto Rechnungssumme ZSEG netto 20,00 Euro 135,55 Euro 1.368,68 Euro 135,55 Euro 1.504,23 Euro 1 Entschädigung für Zeitaufwand 21,0 Std. x 43,45 Euro/Std. 912,45 Euro (Der Schwierigkeitsgrad des Gutachtens lag oberhalb des mittleren Schwierigkeitsgrades) Erhöhung um 50 % nach 3 Abs. 3 b) ZSEG (Ich bestätige, daß ich meine Berufseinkünfte zu mehr als 75 % aus Sachverständigentätigkeit erhalte) 456,23 Euro Entschädigung für Zeitaufwand 1.368,68 Euro 2 Ersatz der Aufwendungen 2.1 Schreibarbeiten Reinschrift des Gutachtens: 10 Seiten x 2,00 Euro/Seite 20,00 Euro 2.2 Kopierarbeiten Vervielfältigung des Gutachtens und der Anlagen: 4 x ( ) Schwarzweißkopien = 84 Kopien davon 50 Kopien x 0,50 Euro/Kopie 25,00 Euro und 34 Kopien x 0,15 Euro/Kopie 5,10 Euro Bei einer Neufassung des Gutachtens 1 nach JVEG-Layout umfaßt das Gutachten 11 Textseiten und 11 Anlagen mit 15 Bildern mit Schriftart Arial 11 pt Arial ist eine moderne Schrift ohne Serifen und in der Schriftgröße von 11 Punkten gut zu lesen, vergleiche Anlage A2 (als Download [D2] verfügbar), Text 1,5-zeilig Dafür kann nach JVEG abgerechnet werden: 1 Honorar für Zeitaufwand Honorargruppe 6 für das Sachgebiet Schäden an Gebäuden (Anlage 1 zu 9 Abs. 1 JVEG) Stundensatz 75,00 Euro ( 9 Abs. 1 JVEG) 21,0 Std. x 75,00 Euro/Std ,00 Euro Honorar für Zeitaufwand 1.575,00 Euro Vorbereitung des Gutachtens: Anlagen K2, K3 und K8 (Vorder- und Rückseiten) der Gerichtsakte als Arbeitskopien Schwarzweißkopien = 135 Kopien
8 Das neue Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) Seite 8 2 Ersatz der Aufwendungen 2.1 Schreibarbeiten Reinschrift des Gutachtens mit Anlagen: ( 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG) 11 Seiten Gutachten + 11 Seiten Anlagen = 22 Seiten Gutachten Anschläge (nach Dateistatistik) + Anlagen 100 Anschläge (geschätzt) = Anschläge 12 x 0,75 Euro/(angefangene 1000 Anschläge) 9,00 Euro 2.2 Kopierarbeiten Vorbereitung des Gutachtens und Aktenauszüge: ( 7 Abs. 2 JVEG) Anlagen K2, K3 und K8 (Vorder- und Rückseiten) der Gerichtsakte als Arbeitskopien des Sachverständigen ( ) Kopien = 135 Seiten, davon die ersten 50 Seiten x 0,50 Euro/Seite 25,00 Euro weitere 85 Seiten x 0,15 Euro/Seite 12,75 Euro Großkopien einer Bauzeichnung der Kläger (je 1-fach als Arbeitskopie und 1-fach für die Akte des Sachverständigen) 2 Seiten x 3,85 Euro/Seite 7,70 Euro Vervielfältigung des Gutachtens mit Anlagen: ( 7 Abs. 2 JVEG) 4 x (10 + 5) Kopien = 60 Seiten, davon die ersten 50 Seiten x 0,50 Euro/Seite 25,00 Euro weitere 10 Seiten x 0,15 Euro/Seite 1,50 Euro 3 x 6 Farbkopien x 2,00 Euro/Seite 36,00 Euro 2.3 Fotoarbeiten Fotoanlagen des Gutachtens: ( 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG) 10 Erstabzüge x 2,00 Euro/Foto 20,00 Euro 1 x 10 Zweitabzüge x 0,50 Euro/Foto 5,00 Euro 2.4 Sonstiges Verpackung, Porto und Telefon: ( 7 Abs. 1 JVEG) Pauschal Summe der Aufwendungen 3 Zusammenstellung Pos. 1, Honorar netto Pos. 2, Aufwendungen netto Rechnungssumme JVEG netto 20,00 Euro 161,95 Euro 1.575,00 Euro 161,95 Euro 1.736,95 Euro Vergleicht man die Einzelpositionen der Abrechnung nach ZSEG mit denen nach JVEG ergibt sich folgendes Bild: Gutachten 1 Pos. ZSEG ( ) JVEG ( ) Differenz Zeitaufwand 1.369, , % SV Schreibarbeiten 20,00 9,00 (Abrechnung nach Anschlä- 55 % Kopierarbeiten Fotoarbeiten Erstabzug Fotoarbeiten weitere Abzüge Fahrtkosten Pkw Sonstiges (V, P, T) Summe netto Schlußfolgerungen: gen) 75,55 107,95 (Farbkopien von Fotos als Farbkopien abgerechnet) + 43 % 20,00 20,00 ± 0 % 20,00 (Farbkopien von Fotos wie Abzüge abgerechnet) 5,00 75 % 0,27 0, % 20,00 20,00 ± 0 % 1.527, , % Der Zeitaufwand des Sachverständigen wird jetzt nahezu kostendeckend vergütet, jedoch nur, wenn der Sachverständige nicht öffentlich bestellt und vereidigt ist. Die Entschädigung für die Schreibkosten nach JVEG ist so gering, daß es sich gar nicht mehr lohnt, sie überhaupt noch abzurechnen. Farbkopien von Fotos sind jetzt tatsächlich kostendeckend abrechenbar. Durch die Steigerung der Gesamtentschädigung nach JVEG um 14 % gegenüber einer Abrechnung nach ZSEG wird das Vermögensopfer für den Sachverständigen zwar etwas kleiner, die Entschädigung für die Leistungen des Sachverständigen und die seiner Mitarbeiter (Hilfskräfte) erreicht aber bei weitem nicht die im Privatauftrag erzielbare Vergütung, vergleiche folgende Tabelle:
9 Das neue Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) Seite 9 Vergleich zwischen der Abrechnung des Gerichtsgutachtens 1 nach JVEG und als Privatgutachten Gutachten 1 Gerichtsauftrag JVEG ( ) Privatauftrag freier Sachverständiger ( ) Differenz zwischen JVEGund Privatabrechnung freier SV Privatauftrag öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ( ) Differenz zwischen JVEGund Privatabrechnung öbuv SV Zeitaufwand SV 1.575, ,00-6 % 2.310,00-32 % Schreibarbeiten 9,00 44,00-80 % 60,50-85 % Kopierarbeiten 107,95 74, % 95, % Fotoarbeiten 20,00 20,00 ± 0 % 20,00 ± 0 % Erstabzug Fotoarbeiten weitere 5,00 7,50-33 % 10,00-50 % Abzüge Fahrtkosten Pkw 0,30 0,45-33 % 0,55-45 % Sonstiges 20,00 20,00 ± 0 % 20,00 ± 0 % (V, P, T) Summe netto 1.736, ,95-6 % 2.516,00-31 % Gerichtsgutachten 2 Ein vom Verfasser zu Vergleichszwecken herangezogenes zweites Gerichtsgutachten umfaßte in der Originalfassung (Schriftart Courier New 12 pt, Text 1-zeilig) 12 Textseiten und 11 Anlagenseiten mit 2 Skizzen und 15 Bildern (Fotos). In der geänderten Fassung des Gutachtens 2 nach JVEG-Layout (Schriftart Arial 11 pt, Text 1,5-zeilig) umfaßt das Gutachten 14 Textseiten und 11 Anlagenseiten mit 2 Skizzen und 15 Bildern (15 Fotos). Vergleicht man die Einzelpositionen der zugehörigen Abrechnung nach ZSEG mit denen nach JVEG ergibt sich folgendes Bild, das der Abrechnung des Gerichtsgutachtens 1 nach JVEG - mit Ausnahme der auffallend hohen Kosten für die Farbkopien - nahezu gleicht: Gutachten 2 Pos. ZSEG ( ) JVEG ( ) Differenz Zeitaufwand 717,75 825, % SV Schreibarbeiten 26,00 12,75 (Abrechnung nach An- 51 % Kopierarbeiten Fotoarbeiten Erstabzug Fotoarbeiten weitere Abzüge Fahrtkosten Pkw Sonstiges (V, P, T) Summe netto schlägen) 22,50 70,50 (Farbkopien von Fotos als Farbkopien abgerechnet) % 30,00 30,00 ± 0 22,50 (Farbkopien von Fotos wie Abzüge abgerechnet) 7,50 67 % 0,27 0, % 10,00 10,00 ± 0 % 828,75 955, %
10 Das neue Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) Seite 10 Zusammenfassung Es ist nicht alles Gold, was glänzt Durch den von vielen Seiten gepriesenen Wechsel von der Entschädigung für gerichtlich tätige Sachverständige zu einer Vergütung mit festen Stundenhonoraren, die am in Kraft getreten ist, wurde die Attraktivität von Gerichtsaufträgen für Sachverständige nach Meinung des Verfassers nicht unbedingt gesteigert. Leider ist das alte Entschädigungsprinzip nach dem Gesetz zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) nur durch einen Vergütungsgrundsatz ersetzt worden. Das heißt, grundsätzlich sollte durch die Zuordnung von Sachgebieten zu bestimmten Honorargruppen mit Feststundensätzen ein wesentliches Abrechnungsrisiko des alten ZSEG beseitigt worden sein. Betrachtet man jedoch die Höhe der Stundensätze für einzelne Sachgebiete und die übrigen Abrechnungspositionen im neuen Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) im Detail, dann offenbaren sich diverse und gravierende Schwächen der angeblich neuen Regelungen. Speziell für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erfordert die Tätigkeit für Gerichte immer noch ein erhebliches Vermögensopfer, da sie ihren Zeitaufwand nur mit einem Verlust von über 30 % gegenüber der Abrechnung von vergleichbaren Privatgutachten liquidieren können. Insbesondere die Fortschreibung beziehungsweise sogar Reduzierung der seit Jahren nicht auskömmlichen Einheitspreise für notwendige Aufwendungen, zum Beispiel die Schreibkosten für das vom Gericht beauftragte Gutachten, verlangt weiterhin ein unzumutbares Vermögensopfer vom Sachverständigen, da durch die geringen Pauschalsätze nicht einmal seine Selbstkosten gedeckt werden. Am Ende zeigt sich das JVEG nur als ein aufpoliertes ZSEG: Es bleibt ein Entschädigungsgesetz für Sachverständige, die im Auftrag von Gerichten hochwertige Dienstleistungen erbringen müssen. Zusätzlich sind immer noch zu viele Abrechnungspositionen nicht eindeutig geregelt und damit auch in Zukunft vermeidbare Honorarstreitigkeiten mit den Kostenbeamten der Gerichte oder den Parteien der Gerichtsverfahren vorprogrammiert. Quellenverzeichnis Literatur [L1] IfS-Informationen: Sonderausgabe ZSEG; Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Euro in der Fassung der Bekanntmachung vom (Bundesgesetzblatt I Seite 1756), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Bundesgesetzblatt I Seite 1542), Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts ist berücksichtigt. Herausgeber: Institut für Sachverständigenwesen e.v., Köln. [L2] IfS-Informationen: Sonderausgabe JVEG; Auszug aus dem neuen Justizvergütungsund Entschädigungsgesetz (JVEG); Die relevanten Gesetzespassagen für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer. März Herausgeber: Institut für Sachverständigenwesen e.v., Köln. [L3] IfS-Informationen. Heft 1/04. Februar Herausgeber: Institut für Sachverständigenwesen e.v., Köln. [L4] Tagungsprogramm zum 11. Deutschen Sachverständigentag Berlin 2004: Mittelstand gleich Sachverstand - Sachverständige gleich Mittelständler. Berlin: DST-GmbH, [L5] [L6] Textor, A.M.: Sag es treffender; Ein Handbuch mit sinnverwandten Wörtern und Ausdrücken für den täglichen Gebrauch in Büro, Schule und Haus. Reinbek: Rowohlt, Balkow, M.: Honorar statt Entschädigung; Die Gerichtssachverständigen erhalten endlich eine Honorarordnung. In: Deutsches IngenieurBlatt Heft 05/2004. Herausgeber: Bundesingenieurkammer e.v., Berlin. [L7] Bundestags-Drucksache 15/ Gesetzestext des JVEG in der vom Bundestag am verabschiedeten Fassung, der vom Bundesrat am zugestimmt wurde, auf Seiten 64 bis 75; Gesetzesbegründung zum JVEG auf Seiten 177 bis 187.
11 Das neue Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) Seite 11 Regelwerke [R1] Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (Bundesgesetzblatt I Seite 1756), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Bundesgesetzblatt I Seite 1542). [R2] Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetz - JVEG). In: Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG), Artikel > ZusatzInfos -> Heft 05/2004 (2004_05_23_Kostenrechtsmoderni sierungsgesetz-justizverguetungs-_und_ent schädigungsgesetz.pdf) Internet [I1] [I2] [I3] [I4] Institut für Sachverständigenwesen e.v. SachBau - Sachverständige Bauingenieure Deutscher Bundestag Deutsches IngenieurBlatt Download Die folgenden Dokumente stehen unter als Download zur Verfügung: [D1] Anlage A1: Synopse von ZSEG und JVEG. [D2] Anlage A2: Schreibkosten nach 12 JVEG. [D3] Anlage A3: Argumentationshilfe für Vermessungsingenieure
12 Das neue Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) Seite 12 Zur Person des Verfassers Diplom-Ingenieur Manfred Wunderlich Jahrgang Studium an der Technischen Universität Berlin, Fachbereich Bauingenieurwesen, Fachrichtung Konstruktiver Ingenieurbau. Diplom Freiberuflich tätig seit Beratender Ingenieur und Sachverständiger für Schäden an Gebäuden, insbesondere Holzbau und Bauphysik (Wärme-, Feuchte-, Brandschutz). Inhaber des Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich in Berlin. Gründer der SachBau - Sachverständige Bauingenieure in Berlin. Leiter des HolzBau - Technisches Forschungsinstitut Wunderlich in Berlin. Lehrbeauftragter an der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, Fachgebiet Holzbau. Stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses Sachverständigenwesen in der Bundesingenieurkammer. Stellvertretender Vorsitzender des Sachverständigenausschusses der Baukammer Berlin. Referent für das Sachverständigenwesen der Baukammer Berlin. Mitglied im Fachgremium "Schäden an Gebäuden" der Industrie- und Handelskammer Cottbus. Mitglied im Fachgremium "Konstruktiver Ingenieurbau" der Baukammer Berlin. Mitglied im Fachgremium "Brandschutz" der Baukammer Berlin. Mitglied im Fachgremium "Schadstoffe in Innenräumen und an Gebäuden" der Baukammer Berlin. Vorträge und Veröffentlichungen zum Thema Holzbau, Bauphysik, Sachverständigenwesen. Veröffentlichungen zum Sachverständigenwesen Wunderlich, M.: Der Sachverständige in der Baukammer Berlin; Eine Einführung in das Sachverständigenwesen. 11. Auflage. Berlin: Eigenverlag, Auszug in: Baukammer Berlin; Mitteilungsblatt für die im Bauwesen tätigen Ingenieure. Heft 4/2000. Berlin: CB-Verlag Carl Boldt, Seite 55 bis 65. Wunderlich, M.: Die Tätigkeit des Sachverständigen im Privat- und Gerichtsauftrag; Pflichten eines Sachverständigen; Aufbau eines Gutachtens; Vergütung. 10. Auflage. Berlin: Eigenverlag, Wunderlich, M.: Das neue Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG); Abrechnung von Gerichtsgutachten nach JVEG. 2. Auflage. Berlin: Eigenverlag, In: Baukammer Berlin; Mitteilungsblatt für die im Bauwesen tätigen Ingenieure. Heft 3/2004. Berlin: CB-Verlag Carl Boldt, Seite 35 bis 44. Wunderlich, M.: Qualitätsmanagement im Sachverständigenbüro; Möglichkeiten zur Steigerung der Qualität von Gutachten. 11. Auflage. Berlin: Eigenverlag, Auszug in: Baukammer Berlin; Mitteilungsblatt für die im Bauwesen tätigen Ingenieure. Heft 4/2003. Berlin: CB-Verlag Carl Boldt, Seite 20 bis 28. Wunderlich, M.: Schäden, Mängel, Wertminderungen; Ein Praxisseminar für Sachverständige. 10. Auflage. Berlin: Eigenverlag, Wunderlich, M.: Haftungsquotierung bei Baumängeln; Eine Aufgabe für Sachverständige. 3. Auflage. Berlin: Eigenverlag, Auszug in: Baukammer Berlin; Mitteilungsblatt für die im Bauwesen tätigen Ingenieure. Heft 4/2003. Berlin: CB-Verlag Carl Boldt, Seite 29 bis 38. Wunderlich, M.: Toleranzen im Bauwesen; Ein Praxisseminar für Sachverständige. 6. Auflage. Berlin: Eigenverlag, Wunderlich, M.: Der Sachverständige im Bauwesen; Informationen über Anforderungen und Voraussetzungen (Rechtsstand Oktober 1999). 3. Auflage. Berlin: Eigenverlag, Wunderlich, M.: Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen in der Baukammer Berlin. In: Baukammer Berlin; Mitteilungsblatt für die im Bauwesen tätigen Ingenieure. Heft 3/2002. Berlin: CB-Verlag Carl Boldt, Seite 16 bis 23. Wunderlich, M.: Sachverständigenrecht; Die Pflichten eines Sachverständigen. 3. Auflage. Berlin: Eigenverlag, 2005.
13 Sach verständige Bau Ingenieure Schäden an Gebäuden, insbesondere Holzbau und Bauphysik (Wärme-, Feuchte-, Brandschutz) Ingenieurbüro Manfred Wunderlich Diplom-Ingenieur Beratender Ingenieur Gebäude Tragwerksplanung Bauphysik Brandschutz Leistungsbild In folgenden Tätigkeitsbereichen des Bauwesens haben meine Mitarbeiter und ich in meinem Ingenieurbüro besondere Erfahrungen sammeln können: 1 Tragwerksplanung Mehr Informationen Bei Neubauvorhaben und beim Umbau vorhandener Bausubstanz erstellen wir im Rahmen der Tragwerksplanung neben der prüfbaren Genehmigungsplanung, einschließlich aller erforderlichen Statischen Berechnungen, Brandschutz- und Wärmeschutznachweise, auch die zugehörige Ausführungsplanung mit allen für die Bauausführung benötigten Tragwerkszeichnungen und Materiallisten. Unser Spezialgebiet ist der Holzbau, vom Einfamilienhausdach bis zu räumlichen Ingenieurholzbau-Konstruktionen, sowohl bei Neu- als auch bei Altbauten. 2 Bauphysik Mehr Informationen Im Bereich der Baukonstruktion führen wir eine wärme- und feuchteschutztechnische Beratung durch. Zur Erzielung einer möglichst hohen Qualität Ihrer Baumaßnahmen bieten wir Ihnen bei der Neubauplanung und bei der Modernisierung bestehender Gebäude eine planungs- und baubegleitende Qualitätsüberwachung an. 3 Bausubstanzgutachten Mehr Informationen Als Grundlage für eine sachgerechte Beurteilung der Bausubstanz bestehender Gebäude untersuchen wir den baulichen Zustand von Holz-, Massiv- und Metallbauteilen per Augenschein, mittels zerstörungsfreier Prüfmethoden sowie durch Sondierungen und Materialprüfungen. Die Ergebnisse der Bauwerksanalyse bereiten wir mit einer Bewertung der festgestellten Schäden und Sanierungsvorschlägen so auf, daß eine zielgerichtete Sanierungsplanung und Bauausführung möglich ist. Unsere speziellen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Sachgebiet Holzschutz stellen wir Ihnen auch im Rahmen von Neubauvorhaben gern zur Verfügung, um alle Möglichkeiten des baulichen, konstruktiven Holzschutzes auszuschöpfen und den chemischen Holzschutz auf das notwendige Maß zu begrenzen. 4 Sachverständigengutachten Mehr Informationen Neben privaten und gerichtlichen Beweissicherungsgutachten ist ein weiterer Schwerpunkt unserer täglichen Arbeit die Erstattung von Bauschadensgutachten und die bautechnische Beratung von Bauherren, Planern und Bauausführenden. Dazu gehören die unparteiische Feststellung und Bewertung von Bauschäden und Bauplanungs- oder Bauausführungsmängeln ebenso wie die Erarbeitung von Mängelbeseitigungsvorschlägen, die Durchführung von Kostenschätzungen für die Mängelbeseitigung und die prüfbare Berechnung von technischen Minderwerten. Ein Spezialgebiet ist die Berechnung der angemessenen Mietminderung für eine zeitlich begrenzte oder dauerhafte Beeinträchtigung einer Mietsache. Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich Westfälische Straße 49 SachBau - Sachverständige Bauingenieure, D Berlin Diplom-Ingenieur Manfred Wunderlich, Beratender Ingenieur Fon Mitglied der Baukammer Berlin - P 0148 Fax
14 Sach verständige Bau Ingenieure Information Ingenieurbüro Manfred Wunderlich Diplom-Ingenieur Beratender Ingenieur Der Beratende Ingenieur Beratender Ingenieur ist eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung, die auf Antrag eines Ingenieurs durch Eintrag des Antragstellers in die von der Baukammer Berlin geführte Liste der Beratenden Ingenieure vergeben wird und zur Einhaltung der Berufsordnung verpflichtet, wonach der Beratende Ingenieur unabhängig, eigenverantwortlich, selbständig, gewissenhaft und frei von Handels-, Produktions- und Lieferinteressen treuhänderisch für seine Auftraggeber tätig sein muß. Erkennungsmerkmal des Beratenden Ingenieurs ist die Verwendung des von der Baukammer Berlin ausgegebenen Mitgliederstempels in Form des Rundstempels nach nebenstehendem Muster, der ihn unter Angabe seiner Mitgliedsnummer als Pflichtmitglied in der Kammer der im Bauwesen tätigen Ingenieure ausweist. Der vorstehend beschriebene Rundstempel darf auch im Zusammenhang mit der Erstellung und Unterzeichnung von Gutachten verwendet werden, sofern nicht durch den Zusatz Sachverständiger im Unterschriftenfeld der Eindruck erweckt wird, daß der Unterzeichner des Gutachtens als Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt ist. Der Sachverständige Sachverständiger ist keine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung. Sie darf jedoch nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom nur derjenige verwenden, der den Erwartungen entspricht, die von den durch diese Tätigkeit angesprochenen Verkehrskreisen überwiegend erhofft werden. Dazu gehört insbesondere, daß der Sachverständige eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nachweist, über die für seine Tätigkeit erforderliche Sachkunde verfügt sowie ein uneingeschränkt fundiertes Fach- und Erfahrungswissen (Berufserfahrung) besitzt. Gesetzlichen Schutz genießt nur der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, der im Rahmen eines förmlichen Bestellungsverfahrens nachgewiesen hat, daß zu dem Vorgenannten keine Bedenken gegen seine persönliche Eignung bestehen und seine überdurchschnittlichen Fachkenntnisse und praktischen Erfahrungen auf dem Bestellungsgebiet ("Besondere Sachkunde") sowie die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten von einem unabhängigen Fachgremium überprüft wurden. SachBau ist eine Schutzmarke Die beim Deutschen Patent- und Markenamt in München eingetragene Marke SachBau - Sachverständige Bauingenieure kennzeichnet die Sachverständigentätigkeit meines Ingenieurbüros und soll im wahrsten Sinne des Wortes ein Markenzeichen für die qualitativ hochwertigen Sachverständigen- und Ingenieurleistungen im Bauwesen sein, die von mir und meinen Mitarbeitern erbracht werden. Beratung durch Bauingenieure Bei der Tragwerksplanung von Gebäuden, das heißt Statischen Berechnungen und der zugehörigen Baukonstruktion, bei Bauphysikalischen Berechnungen und... bei Bauschäden oder -mängeln sind Ihre Aufgaben unsere Herausforderungen. Insbesondere im Holzbau und bei der Erstellung von Sachverständigengutachten über Schäden an Gebäuden verfügen wir über eine große Erfahrung, die Sie vorteilhaft für sich nutzen können. Fragen Sie uns, wir beraten Sie gern. Verlangen Sie SachBau - Sachverständige Bauingenieure: Das Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich in Berlin. Mehr Informationen Mehr Informationen Mehr Informationen Mehr Informationen Sach verständige Ein Markenzeichen von Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich Westfälische Straße 49 Bau Ingenieure Deutsches Patent- und Markenamt, Register Nr D Berlin Wunderlich@SachBau.de Wunderlich@holzbau-tfw.de Fon Internet Fax
VfW-Sachverständigenordnung
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