Gesetzliche Krankenversicherung

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1 Gesetzliche Krankenversicherung Beigesteuert von Sunday, 13. April 2008 Letzte Aktualisierung Friday, 6. June 2008 Die Gesetzliche Krankenversicherung Vergleichen Sie die Gesetzliche Krankenkasse Es bieten über 200 gesetzliche Krankenkassen unterschiedliche Leistungen zu unterschiedlichen Preisen an. Bei jeder Krankenkasse gilt: sie sind für jeden frei wählbar. Somit kann sich ein Versicherungsvergleich durchaus lohnen! Allen gemein ist, dass es in diesem Jahr und auch zukünftig weitere Leistungskürzungen für die gesetzliche Krankenkasse geben wird. Erfahren Sie alles über die gesetzliche Krankenversicherung Die beste gesetzliche Krankenversicherung finden Kostenlos! Oft enorme Beitragsersparnisse durch Wechsel der gesetzlichen Krankenversicherung Überblick über günstige Anbieter in Ihrer Region Schließen von Angebotslücken durch leistungsstarke Zusatztarife Wechselmöglichkeit in die private Krankenversicherung

2 Häufig gestellte Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung (FAQ) Was ist eine GKV und welche Kassen gibt es? Nach welchem Prinzip arbeitet die gesetzliche Krankenversicherung? Wie werden meine Beiträge in der GKV berechnet? Bleiben sie stabil? Wer ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert?

3 Was ist eine Beitragsbemessungsgrenze und eine Jahresarbeitsentgeltgrenze? Welche Leistungen erhalte ich von der GKV? Was ändert sich in der GKV durch die Gesundheitsreform? Wie haben sich die Leistungen der GKV durch Gesundheitsreformen verändert? Habe ich über die GKV Versicherungsschutz im Ausland? Habe ich über die GKV Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall? Wie kann ich bei meiner GKV kündigen und zu einer anderen wechseln? Wie kann ich bei der GKV kündigen und zu einer privaten Krankenversicherung wechseln? Wie hoch ist mein Arbeitgeberzuschuss?» Zurück zur Übersicht

4 1. Was ist eine GKV und welche Kassen gibt es? Krankenkassen sind "Körperschaften des öffentlichen Rechts". Sie sind die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Kraft Gesetz sind sie zur Kostendeckung verpflichtet. Überschüsse müssen in Form von Beitragssatzsenkungen an die Versicherten zurückgegeben werden. Mindereinnahmen werden durch Beitragssatzerhöhungen oder Leistungskürzungen ausgeglichen. Es gibt folgende gesetzliche Krankenkassen: Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK) Ersatzkassen (Barmer, DAK, Techniker) WBA Wirtschaftsdienst für Beamte und Akademiker

5 Betriebskrankenkassen (BKK) Innungskrankenkassen (IKK) berufsspezifische Kassen (SeeKrankenkasse, landwirtschaftliche Krankenkassen und die Bundesknappschaft) Ursprünglich war die Allgemeine Ortskrankenkasse für die gesetzliche Krankenversicherung zuständig. Ersatzkassen boten Versicherungsschutz nur für bestimmte Personengruppen (z.b. Techniker), Betriebskrankenkassen standen nur den jeweiligen Betrieben offen und Innungskrankenkassen versicherten nur die jeweiligen Innungen. Seit 1996 können grundsätzlich alle Versicherten ihre Krankenkasse frei wählen. So "öffnen" sich seit einigen Jahren vermehrt Betriebskrankenkassen und Innungskrankenkassen, das heißt, es können sich jetzt alle Arbeitnehmer bei ihnen versichern. Ebenso haben sich Ersatzkassen für alle Arbeitnehmer geöffnet. Lediglich die berufsspezifischen Kassen sind aufgrund Ihrer speziellen Risiken nach wie vor nur für die speziellen Berufsgruppen geöffnet. 2. Nach welchem Prinzip arbeitet die gesetzliche Krankenversicherung?

6 Die gesetzliche Krankenversicherung folgt dem sogenannten Solidaritätsprinzip und nutzt das Umlageverfahren. Grundsatz ist, dass die Kosten und Ausgaben durch die Einnahmen (Beiträge) der Solidargemeinschaft also durch alle Mitglieder finanziert werden. Die Beiträge werden nach dem Einkommen des Mitglieds und dem Beitragssatz der jeweiligen gesetzlichen Krankenversicherung berechnet. So zahlt ein einkommensstarkes Mitglied zum Teil erheblich mehr als ein einkommensschwaches Mitglied für die gleichen Leistungen. Risikofaktoren bleiben hierbei gänzlich unberücksichtigt. 3. Wie werden meine Beiträge in der GKV berechnet? Bleiben sie stabil? Die gesetzlichen Krankenversicherung kalkuliert ihre Beiträge auf der Basis des Umlageverfahrens. Dies bedeutet, dass alle Beitragseinnahmen in einen "Topf" gegeben werden, aus dem sie direkt wieder als Leistungsausgaben entnommen also umgelegt werden. Die gesetzliche Krankenversicherung ist gesetzlich dazu verpflichtet, Rücklagen zu bilden. Diese werden jedoch auf die Masse aller Versicherten umgelegt und nicht auf den einzelnen Versicherten. Dadurch wird ein Polster zum Ausgleich von steigenden Ausgaben gebildet, der einzelne Versicherte wird jedoch nicht betrachtet. So beanspruchen beispielsweise ältere Versicherte in aller Regel mehr Leistungen als junge Versicherte. Aufgrund der steigenden Lebenserwartung erhöht sich der Anteil der älteren Versicherten in den Beständen der gesetzlichen

7 Krankenversicherungen und somit steigt auch der Kapitalbedarf zur Deckung der Leistungsausgaben. Die Entwicklung des Gesundheitswesens führt ständig zu erhöhten Kosten: Aufgrund neuer Krankheiten, neuer diagnostischer Maßnahmen und neuer Behandlungsmethoden steigen die Ausgaben im Gesundheitswesen von Jahr zu Jahr. Von dieser Entwicklung ist natürlich auch die gesetzliche Krankenversicherung betroffen. In der privaten Krankheitskostenvollversicherung wird hierfür Vorsorge getroffen: Durch den gesetzlichen Zuschlag von 10 Prozent auf den Beitrag wird neben der Alterungsrückstellung ein "Spardepot" für die Zukunft geschaffen. Diese Möglichkeit besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht. Steigende Beitragssätze und Leistungskürzungen sind daher auf Dauer unausweichlich. 4. Wer ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert? In der gesetzlichen Krankenversicherung unterscheidet man: Pflichtversicherte

8 Freiwillig Versicherte Familienversicherte Versicherungsfreie Personen 5. Was ist eine Beitragsbemessungsgrenze und eine Jahresarbeitsentgeltgrenze? Beitragsbemessungsgrenze Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist die Grenze, bis zu der der Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung bemessen wird. Sie dient der Feststellung des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Beitrag berechnet sich abhängig von Gehalt und Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei einem Gehalt oberhalb WBA Wirtschaftsdienst für Beamte und Akademiker

9 der Beitragsbemessungsgrenze wird nur der Beitrag erhoben, der sich aus der gültigen Beitragsbemessungsgrenze (in 2008: 5300 Euro) ergibt. Jahresarbeitsentgeltgrenze Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) ist die Bemessungsgrundlage für die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und wird daher auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Liegt das Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (in 2006: Euro monatlich bzw Euro jährlich), besteht die Möglichkeit, sich privat zu versichern. Die Krankenversicherungspflicht endet jedoch nicht bereits mit dem Zeitpunkt des Überschreitens, sondern muss auch im Folgejahr überschritten werden (Ausnahme: Arbeitgeberwechsel). Darüber hinaus dient die Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Feststellung der Höhe des maximalen Krankentagegeldes. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Zur Jahresarbeitsentgeltgrenze zählen alle regelmäßigen Einkünfte wie: Lohn oder Gehalt regelmäßige Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs und Weihnachtsgeld) Bezüge für Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft (vertraglich geregelt) Vermögenswirksame Leistungen Überstundenpauschalen Sachbezüge (z. B. Dienstwagen, Dienstwohnung) Zweitbeschäftigung (versicherungspflichtig) Tantiemen Die Beitragsbemessungsgrenze und die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2005 und

10 jährl monatl jährl monatl Beitragsbemessungsgrenze , , , ,00 Jahresarbeitsentgeltgrenze , , , ,50 6. Welche Leistungen erhalte ich von der GKV? Grundsatz der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist, dass jeder Versicherungsnehmer Anspruch auf eine

11 grundlegende, medizinisch notwendige Versorgung hat. Anspruch auf diese Grundversorgung besteht nur, wenn die Erkrankung in der BRD, in den Ländern der EU oder in den Ländern, mit denen die BRD Sozialversicherungsabkommen getroffen hat, behandelt wird. Nicht erstattungsfähig ist der Rücktransport sowie eine Behandlung in anderen Ländern. Bitte vergleichen Sie hierzu unsere Informationen zu folgenden Themen: Unterschied zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und einer privaten Krankenversicherung Hier geben wir einen Überblick über die Unterschiede in Leistung und Beitrag. Habe ich über die gesetzliche Krankenversicherung Versicherungsschutz im Ausland? Hier stellen wir den Versicherungsschutz im Ausland dar. Habe ich über die gesetzliche Krankenversicherung Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall? Hier informieren wir über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Falle einer Arbeitsunfähigkeit. 7. Was ändert sich in der GKV durch die Gesundheitsreform? Zum Stand des "Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG)" haben wir einige aktuelle Informationen für Sie zusammengefasst.

12 8. Die Änderungen durch Gesundheitsreformen von 1984 bis 2004 im Überblick Erhalten Sie hier einen Überblick der Gesundheitsreformen hier bitte klicken 1984 Haushaltsbegleitgesetz 1989 Gesundheitsreformgesetz 1993 GesundheitsStrukturgesetz 1997 Beitragsentlastungsgesetz 1997 gesetzlichen Krankenversicherung Neuordnungsgesetz 1999 Stärkung der Solidarität WBA Wirtschaftsdienst für Beamte und Akademiker

13 2000 Gesundheitsreform 2002 Gesundheitsreform 2004 GKVModernisierungsgesetz (GMG) 9. Habe ich über die GKV Versicherungsschutz im Ausland? Es besteht Versicherungsschutz nur in den Ländern der Europäischen Union und in den Ländern, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Die Leistung im Ausland ist jedoch auf die Kosten beschränkt, die im Inland entstanden wären. Die Kosten eines medizinisch notwendigen Rücktransportes und Rechnungen von Ärzten und Krankenhäusern aus Staaten, mit denen keine Abkommen getroffen wurden, werden nicht von den Krankenkassen übernommen Der Abschluss von einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung wird deshalb auch von der gesetzlichen Krankenversicherung empfohlen.

14 10. Habe ich über die GKV Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall? Regelung bis In den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit erfolgt eine Lohn und Gehaltsfortzahlung über den Arbeitgeber. Ab Beginn der 7. Woche entfällt die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers hierzu. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt dann 70 Prozent des Arbeitsentgeltes bzw. 90 Prozent des Nettogehaltes. Dieser Betrag wird um die Beiträge zur gesetzlichen Renten, Arbeitslosen und Pflegepflichtversicherung gekürzt. Er wird für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren ausgezahlt. Wird zusätzlich eine private Krankentagegeldversicherung zur Deckung des Restbetrages abgeschlossen, so sind die Beiträge als Vorsorgeaufwendungen bei der Steuererklärung absetzbar. Regelung ab Bundestagsbeschluss vom 1. Oktober 2004: Der laut Gesundheitsreform ab 1. Januar 2006 fällige Sonderbeitrag für das Krankengeld (0,5 Beitragssatzpunkte) wird sechs Monate früher eingeführt. Die für den 1. Januar 2005 vorgesehene Neuregelung beim Zahnersatz wird ebenfalls auf den 1. Juli 2005 verschoben. Das Gesetz sieht eine einkommensabhängige Finanzierung des Versicherten in Höhe von 0,4 Prozent des Einkommens vor. Die bisher geplante Wahlfreiheit zwischen gesetzlicher und privater Zusatzversicherung entfällt. Demnach müssen die gesetzlich Krankenversicherten ab 1. Juli 2005 die Kosten für Zahnersatz und Krankengeld bei ihrer Kasse alleine finanzieren die Arbeitgeber beteiligen sich nicht mehr an den Kosten. Ab 1. Juli 2005 müssen Versicherte deshalb einen Sonderbeitrag von insgesamt 0,9 Prozent leisten: 0,4 Prozent Zahnersatz plus 0,5 Prozent für das Krankengeld.

15 11. Was ist eine Beitragsbemessungsgrenze und eine Jahresarbeitsentgeltgrenze? Hierbei sind zwei verschiedene Kündigungen, die "ordentliche Kündigung" und die "Sonderkündigung", zu unterscheiden. Ordentliche Kündigung Eine ordentliche Kündigung kann erfolgen, sobald die Bindungsfrist (Mindestvertragslaufzeit) abgelaufen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Mitgliedschaft in der "alten" Kasse mindestens 18 Monate bestand. Sonderkündigung: Dem Versicherten steht ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn eine Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöht. In diesem Fall muss keine Bindungsfrist beachtet werden. Es ist also unerheblich, wie lange das Mitglied bereits bei der Kasse versichert war. Ein gesetzlich festgeschriebener Kündigungszeitpunkt besteht nicht. In beiden Fällen gilt eine Kündigungsfrist von "zwei Kalendermonaten" sowohl für pflicht als auch für freiwillig versicherte Mitglieder. Die Kündigung wird zum Ende des zweiten Monats, der auf den Eingang der Kündigung bei der gesetzlichen Krankenversicherung folgt, wirksam. Beispiel: Die Kündigung liegt der Kasse am vor, sie wirkt damit zum Die Kündigung wird jedoch erst dann rechtswirksam, wenn das Mitglied dem Arbeitgeber noch innerhalb der Kündigungsfrist (im Beispiel bis zum ) eine Mitgliedschaftsbescheinigung der neuen Krankenkasse vorlegt. Die gekündigte Kasse ist verpflichtet, binnen 14 Tagen eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Diese muss bei der neuen Kasse vorgelegt werden. Ablehnung der Mitgliedschaft

16 Die gewählte neue Krankenkasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen ("Kontrahierungszwang" nach 175 Abs.1 Satz 2 SGB V). Ausnahme: Die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (z.b. Vorversicherungszeiten) werden nicht erfüllt oder der Versicherte gehört nicht zum aufnahmeberechtigten Personenkreis der gewählten Kasse. Dann darf ihn die Kasse nicht aufnehmen. Dies kann insbesondere bei Betriebs und Innungskrankenkassen ohne "Öffnungsbeschluss" passieren. Deren Zuständigkeit ist dann auf bestimmte Berufsgruppen, Betriebe oder Regionen beschränkt. 12. Wie kann ich bei der GKV kündigen und zu einer privaten Krankenversicherung wechseln? Der Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung ist von verschiedenen Fristen abhängig. Zugrunde liegt die Frage, aus welchem Grund der Wechsel ermöglicht wird. Die häufigsten Fälle sind im Folgenden beschrieben: StatusÄnderungKündigungsfristKündigungstermin Arbeitnehmer, pflichtversichert Selbstständigkeit zum Die Pflichtmitgliedschaft endet am Der Wechsel zur PKV ist innerhalb von 3 Monaten (bis ) möglich. Ende der Pflichtmitgliedschaft zum

17 Arbeitnehmer, pflichtversichert Einkommen: 2004 erstmals > JAEG 2005 weiterhin > JAEG: Freiwilliges Mitglied ab dem Der Arbeitgeber informiert die GKV über die freiwillige Mitgliedschaft. GKV informiert Mitglied, dass er freiwilliges Mitglied ist. Der Wechsel in die PKV ist innerhalb von 14 Tagen nach Information durch die GKV möglich. rückwirkend zum Ende der Pflichtmitgliedschaft ( ) Arbeitnehmer, freiwilliges Mitglied GKV Mitglied möchte zur PKV wechseln Kündigung GKV zum Ende des übernächsten Monats (2 volle Monate) möglich. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer liegt auch im Folgejahr über der JAEG. zum Ende des übernächsten Monats Arbeitnehmer, freiwilliges Mitglied GKV Selbstständigkeit zum Kündigung bei der GKV ist zum Ende des übernächsten Monats (2 volle Monate) möglich. zum Ende des übernächsten Monats Arbeitnehmer, pflichtversichert Arbeitgeberwechsel zum , neues Einkommen oberhalb der JAEG Der Arbeitnehmer kann sich zum für die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV oder für die PKV entscheiden. Die GKVMitgliedschaft kann zum enden. zum Ende der Pflichtmitgliedschaft ( ) Arzt im Praktikum (AIP), pflichtversichert gleicher Arbeitgeber mit einem Einkommen oberhalb der JAEG zum Der Arbeitnehmer kann sich zum Berufsstart, also am , für die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV oder für die PKV entscheiden. Die GKVMitgliedschaft kann zum enden. rückwirkend zum Ende der AIPZeit ( ) Student GKV versichert Beschäftigung mit einem Einkommen oberhalb der JAEG zum Der Arbeitnehmer kann sich zum Berufsstart, also am , für die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV oder für die PKV entscheiden. Die GKVPflichtmitgliedschaft kann zum enden. rückwirkend zum Ende der Pflichtmitgliedschaft ( )

18 13. Wie hoch ist mein Arbeitgeberzuschuss? Gesetzlich und privat Versicherte erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Dieser Zuschuss umfasst den Krankenversicherungsschutz für den Arbeitnehmer und seine Angehörigen. Damit der Arbeitnehmer den Arbeitgeberzuschuss erhält, muss er dem Arbeitgeber einen Nachweis über die Art der Vertragsleistung und die berechtigten Personen vorlegen. Änderungen sind dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Pflichtversicherte Der pflichtversicherte Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber einen Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 50 Prozent des Beitrages. Dieser wird zusammen mit dem Beitrag, den der Arbeitnehmer zahlt, direkt bei der Gehaltsabrechnung an die gesetzliche Krankenversicherung abgeführt. Freiwillig Versicherte Bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt folgende Regelung: Der Arbeitgeberzuschuss beträgt die Hälfte des Beitrages, der für einen Versicherungspflichtigen bei der selben Krankenkasse zu zahlen wäre. Er kann jedoch höchstens die Hälfte des Beitrages, den das freiwillige Mitglied tatsächlich zahlt, betragen. Als Berechnungsgrundlage hierzu dient die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und der durchschnittliche Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung.

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