Eine Information der Knappschaft. Kranken- und Pflegeversicherung

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1 kranken- und pflegeversicherung Eine Information der Knappschaft Kranken- und Pflegeversicherung als Student

2 Die Kranken- und Pflegeversicherung als Student Grundsätzlich werden alle Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind, als Studenten kranken- und pflegeversichert. Der monatliche Beitrag beträgt seit dem 1. Januar ,77 Euro zur Krankenversicherung *, 14,03 Euro zur Pflegeversicherung. Damit besteht für Studenten Anspruch auf nahezu alle Leistungen. Kinderlose Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen zusätzlich einen Beitrags zuschlag zur Pflegeversicherung der Studenten in Höhe von 1,49 Euro monatlich. Die Eltern ei genschaft ist gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen (z. B. durch Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch usw.). Grundsätzlich sind die Beiträge für das gesamte Semester im Voraus an die Krankenkasse zu zahlen. Die Beiträge können aber auch monatlich mittels SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen werden. Dabei wird der Beitrag ca. Mitte des Monats für den Vormonat vom angegebenen Konto abgebucht. * inkl. Zusatzbeitrag

3 Werden die Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, sind wir verpflichtet, die Hochschule über die Nichtzahlung in Kenntnis zu setzen. Seitens der Hochschule wird dann die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung verweigert und der Student für das Folgesemester exmatrikuliert. Damit endet auch die Kranken- und Pflegeversicherung als Student. Die Versicherungspflicht besteht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Über diesen Zeitpunkt hinaus besteht die Versicherungspflicht fort, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraus setzung in einer Ausbildungsstätte des zwei ten Bildungsweges, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstu dien zeit rechtfertigen. Ein reines Promotionsstudium hingegen verlängert die Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten nicht. Anspruch auf Familienversicherung Als Student wird nicht versichert, wer einen Anspruch auf Familienversicherung hat. Dieser Anspruch kann über einen Elternteil, einen Großelternteil oder den Ehegatten

4 bzw. Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bestehen, wenn dieser einer gesetz lichen Kranken- und Pflegekasse als Mitglied angehört. Eine Familienversicherung durch die Eltern oder Großeltern ist während des Studiums generell bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich. Wurde Wehr- oder Zivildienst geleistet, kann die Familienversicherung unter bestimmten Voraussetzungen um diesen Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus verlängert werden. Wer familien versichert wird, muss keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen, erhält aber trotzdem umfangreiche Leistungen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Broschüre Ihre Familienversicherung. Bezug einer Rente Studenten, die eine Rente beziehen und dadurch bereits in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner versichert sind, werden nicht als Student versichert. Ausübung einer Beschäftigung während des Studiums Wer neben dem Studium eine Beschäftigung ausübt, bleibt als Student kranken- und pflegeversichert, wenn das Studium überwiegt.

5 Dies ist der Fall, wenn die Beschäftigung in der Regel nicht mehr als 20 Stunden in der Woche umfasst oder im Voraus auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und mehrere dieser Be schäftigungen 26 Wochen im Jahr nicht überschreiten. Das Einkommen spielt keine Rolle. Werden diese Grenzen überschritten, wird die Kranken- und Pflegeversicherungs pflicht als Student durch die Versicherungspflicht aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses verdrängt. Ausübung einer Beschäftigung während der Semesterferien Eine Beschäftigung von nicht mehr als 20 Stunden kann während der Semesterferien auf einen Vollzeitjob ausgedehnt werden, ohne dass sich dies auf den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz als Student aus wirkt. Auch Beschäftigungen, die länger als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage dauern, aber nur in den Semesterferien ausgeübt werden, beeinflussen den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz als Student nicht, wenn sie im Jahr nicht mehr als 26 Wochen umfassen.

6 Diese Jobs sind kranken- und pflegeversicherungsfrei. Sie müssen hierfür zu diesen Versicherungszweigen also keine Beiträge zahlen. Weitere Informationen über die Auswirkungen eines Beschäftigungsverhältnisses bei Studenten, insbesondere in Bezug auf die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, halten wir für Sie in unserer Broschüre Hinweise zur Versicherungsfreiheit bereit. Ausübung einer Beschäftigung neben dem Bestehen einer Familienversicherung Studenten scheiden aus der Familienversicherung aus, wenn ihr monatliches Einkommen bestimmte Beträge überschreitet. Diese Werte ändern sich jährlich. Informieren Sie sich bei uns deshalb am besten vor Beschäftigungsaufnahme über die Höhe des für die Familienversicherung unschädlichen Einkommens. Unabhängig von der Höhe des Einkommens ist eine nicht regelmäßige Beschäftigung unschädlich für die Familienversicherung, also z. B. eine Beschäftigung die auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Jahres befristet ist oder ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt wird.

7 Bitte informieren Sie uns in jedem Fall über eine Beschäftigungsaufnahme. Versicherungspflicht als Rentenbezieher Studenten, die eine Rente beziehen, müssen auch dem zuständigen Rentenversicherungsträger jede Beschäftigungs aufnahme mitteilen. Solange dieser den Rentenanspruch neben der Beschäftigung anerkennt, tritt keine Änderung im Versicherungsverhältnis ein. Beendigung der Kranken- und Pflegeversicherung als Student Bei Studenten, die das 30. Lebensjahr vollenden oder das 14. Fachsemester abschließen und deshalb aus der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung ausscheiden, wird die endende Pflichtversicherung automatisch als freiwillige Krankenversicherung fortgeführt. Im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung gilt für immatrikulierte Studenten bis zur Abschlussprüfung, längstens jedoch für sechs Monate, ein ermäßigter Beitragssatz. Die freiwillige Mitgliedschaft begründet grundsätzlich auch eine Pflichtversicherung in der Pflegeversicherung.

8 Über das Ende Ihrer Mitgliedschaft als Student bzw. über die Möglichkeit eines anschließenden Versicherungsschutzes werden wir Sie rechtzeitig informieren. Der Beratungsservice Haben Sie noch Fragen? Möchten Sie weitere Informationen? Rufen Sie uns gratis an. Wir beraten Sie gerne. Unter unserem kostenfreien Service-Telefon erreichen Sie uns: montags bis freitags von 8:00 bis 19:00 Uhr So erreichen Sie uns: Knappschaft, Kundenservice (Dezernat I.1), Bochum Fax Infos im Internet: Vordr BAL I (1. TL ) 3336

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