Verwaltungsgerichtliche Praxis Fall Nr. 3 (Baustopp für die Biokompost-Anlage)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verwaltungsgerichtliche Praxis Fall Nr. 3 (Baustopp für die Biokompost-Anlage)"

Transkript

1 Dr. Hansjochen Dürr Präsident des VG Karlsruhe Verwaltungsgerichtliche Praxis Fall Nr. 3 (Baustopp für die Biokompost-Anlage) Der Landkreis K. beabsichtigt die Errichtung einer Biomüll-Kompostanlage auf einem im Außenbereich der Schwarzwaldgemeinde G. gelegenen kreiseigenen Grundstück. Der Bauantrag des K. geht am bei der Gemeinde G. ein, die ihn sofort an das Landratsamt weiterleitet. Am beschließt der Gemeinderat von G., das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben zu verweigern. Die Biokompostanlage werde die besondere Schönheit der Schwarzwaldlandschaft beeinträchtigen und damit den Fremdenverkehr in der Gemeinde G. stören. Der Flächennutzungsplan stelle diesen Bereich als Fläche für Landwirtschaft dar, es sei aber beabsichtigt, dort evtl. einen Golfplatz anzulegen. Das Landratsamt erteilt dem K. gleichwohl am die beantragte Baugenehmigung mit der Begründung, die Biokompostanlage könne wegen der von ihr ausgehenden Geruchsimmissionen nur im Außenbereich errichtet werden, so dass K. einen Genehmigungsanspruch habe. Da die Verweigerung des Einvernehmens der Gemeinde G. somit rechtswidrig gewesen sei, müsse das Einvernehmen gem. 35 Abs.2 S. 3 BauGB ersetzt werden. Der Gemeinde G. wird die Baugenehmigung am zugestellt. Hiergegen legt sie am Widerspruch ein. Da der K. gleichwohl mit dem Bau der Anlage beginnt, stellt die Gemeinde G. am einen Antrag beim Verwaltungsgericht auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Ferner beantragt der Inhaber des an der Zufahrtsstraße zur Biokompostanlage gelegenen Schwarzwaldhotels, der Hotelier H., am beim Verwaltungsgericht, dem K. die Beendigung der Bauarbeiten aufzugeben. Er sei weder im Baugenehmigungsverfahren gehört worden, noch sei ihm die Baugenehmigung bekannt gegeben worden; er habe hiervon erst am durch die Presse erfahren. Die Gäste seines bisher in ausgesprochen ruhiger Lage gelegenen Hotels würden durch den Verkehr von bis zu 50 Müllfahrzeugen täglich erheblich gestört werden, so dass er mit schweren Umsatzeinbußen rechnen müsse. Außerdem werde man die hässliche Biokompostanlage von der Terrasse seines Hotels aus voll im Blick haben. Wie wird das Verwaltungsgericht über die Anträge entscheiden? Hinweis: Das Bundesimmissionsschutzgesetz ist nicht heranzuziehen.

2 - 2 - Lösungsskizze A) Antrag der Gemeinde G I Zulässigkeit 1.) Rechtsweg Für den Antrag der Gemeinde G. ist nach 40 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben, weil es sich um eine Streitigkeit aus dem öffentlichen Baurecht handelt. 2.) Antragsart Die Gemeinde G. begehrt vorläufigen Rechtsschutz. In Betracht kommt ein Antrag nach 80, 80a VwGO oder nach 123 VwGO. Letztere Möglichkeit kommt nach 123 Abs.5 VwGO nicht in Betracht, wenn vorläufiger Rechtsschutz nach 80, 80a VwGO gewährt werden kann. Dies ist hier der Fall. Der Gemeinde G. geht es darum, dass K. von der ihm erteilten Baugenehmigung keinen Gebrauch machen kann. Da der Widerspruch eines Dritten gegen eine Baugenehmigung nach 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung hat, muss die Gemeinde einen Antrag nach 80, 80a Abs.3 VwGO stellen. Dritter i.s. des 212a BauGB ist auch die Gemeinde, wenn sie sich gegen eine vom Landratsamt erteilte Baugenehmigung zur Wehr setzen will (VGH Bad.-Württ., NVwZ 1999, 442). 3.) Antragsbefugnis Die Gemeinde G. ist antragsbefugt, denn sie kann durch die Erteilung der Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt sein; sie kann sich insoweit auf ihre durch 36 BauGB geschützte Planungshoheit berufen. 4.) Behördliches Vorverfahren Nach 80aAbs.3 S. 2 VwGO gilt 80 Abs.5 bis 8 VwGO entsprechend. 80 Abs.6 VwGO schreibt vor, dass ein Antrag nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung muss man zum Ergebnis kommen, dass vor der Anrufung des Verwaltungsgerichts zunächst ein Antrag beim Landratsamt auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung gem. 80 Abs.4 VwGO zu stellen ist (so OVG Koblenz, NVwZ 1994, 1015; OVG Lüneburg, NVwZ 1994, 698; VGH München, BayVBl. 1991, 723). Die Gegenansicht geht davon aus, dass es sich bei dieser Bezugnahme auf 80 Abs.6 VwGO um ein Redaktionsversehen handelt, weil die nur für Abgabenstreitigkeiten vorgesehene vorherige Anrufung der Behörde bei allen sonstigen Verwaltungsakten im Rahmen des 80 Abs.5 VwGO nicht erforderlich ist (so VGH Bad.-Württ., NVwZ 1995, 292; OVG Bremen, NVwZ 1993, 592; VGH Kassel, DVBl. 1992, 45). Eine Mittelmeinung hält in entsprechender Anwendung des 80 Abs.6 S. 2 Nr. 2 VwGO einen vorherigen Antrag bei der Behörde jedenfalls dann für entbehrlich, wenn der Baubeginn droht oder sogar schon mit dem Bau begonnen wurde (OVG Koblenz, NVwZ 1993, 591; OVG Lüneburg, NvWZ 1993, 592). Dieser Ansicht ist der Vorzug zu geben, weil sie einerseits sich am Gesetz orientiert, andererseits zu praktisch vernünftigen Ergebnissen kommt. Danach braucht die

3 - 3 - Gemeinde G. nicht zuerst einen Antrag beim Landratsamt zu stellen, weil K. bereits mit dem Bau der Biokompost-Anlage begonnen hat. II. Begründetheit 1.) Interessenabwägung Bei der Entscheidung über einen Antrag nach 80a Abs.3 VwGO ist abzuwägen zwischen dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung und dem entgegenstehenden Interesse des Nachbarn, dass bis zur Entscheidung über sein Rechtsmittel keine vollendeten Fakten geschaffen werden, die sich nachträglich nur schwer rückgängig machen lassen. Ein maßgebliches Kriterium für diese Interessenabwägung ist dabei die Frage, ob der Nachbar durch die Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt wird (BVerwG, NJW 1974, 1295; VGH Bad.-Württ., BauR 1995, 829). 2.) Unzulässige In-sich-Genehmigung Die Baugenehmigung könnte schon deswegen rechtswidrig sein, weil das Landratsamt die Baugenehmigung quasi sich selbst erteilt hat, denn das Landratsamt ist nach 1 Abs.3 Landkreisordnung zugleich Behörde des Landkreises und untere Verwaltungsbehörde. Es gibt jedoch keinen Grundsatz, dass eine Behörde nicht berechtigt ist, sich selbst eine Genehmigung zu erteilen, auch wenn es rechtsstaatlich sicher vorzuziehen wäre, dass die Genehmigungsbehörde nicht identisch ist mit dem Vorhabenträger (so BVerwG, NVwZ 1991, 781 für die eisenbahnrechtliche Planfeststellung). Für die Baugenehmigung ist in 48 Abs.2 LBO geregelt, dass anstelle einer Gemeinde die nächst höhere Baurechtsbehörde Genehmigungsbehörde ist, wenn es sich um ein Vorhaben der Gemeinde handelt und hiergegen Einwendungen erhoben worden sind sowie bei Vorhaben, gegen die die Gemeinde selbst Einwendungen erhoben hat. Da eine vergleichbare Regelung für das Landratsamt nicht getroffen worden ist, ist es nicht rechtswidrig gewesen, dass das Landratsamt ein Bauvorhaben des Landkreises genehmigt (vgl. VGH Bad.-Württ., VBlBW 1999, 140). 3.) 36 BauGB Die dem K. erteilte Baugenehmigung könnte rechtswidrig sein, weil die Gemeinde G. die Erteilung des Einvernehmens nach 36 BauGB verweigert hat. Allerdings hat das Landratsamt das Einvernehmen gem. 36 Abs.2 S. 3 BauGB ersetzt. Es ist jedoch fraglich, ob es hierzu berechtigt war. 36 Abs.3 S. 2 BauGB sieht vor, dass das Einvernehmen der Gemeinde durch die nach Landesrecht zuständige Behörde ersetzt werden kann. Es ist fraglich, welche Behörde die zuständige Behörde i.s. dieser Vorschrift ist. Eine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung gibt es in Baden-Württemberg nicht. Die BauGB-DVO (Dürig Nr. 87a) enthält zwar eine Vielzahl von Zuständigkeitsregelungen, 36 Abs.2 S. 3 BauGB wird darin jedoch nicht erwähnt. Die an sich naheliegende Lösung, dass die Baurechtsbehörde die zuständige Behörde i.s. des 36 Abs.2 S. 3 BauGB ist, scheidet aus, denn 36 unterscheidet zwischen der Baugenehmigungsbehörde und der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Teilweise wird angenommen, die Kommunalaufsichtsbehörde sei die zuständige Behörde i.s. des 36 Abs.2 S. 3 BauGB (so Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 36 Rd.Nr. 807; Groß, Baurecht 1999, 560).

4 - 4 - Richtig ist, dass die Kommunalaufsichtsbehörde die Baugenehmigung ersetzen kann, aber nur in dem dafür nach 118 ff. GemO vorgesehenen Verfahren (VGH Bad.-Württ., NVwZ 1999, 442; Dippel, NVwZ 1999, 924). Nach 121 GemO hätte das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde zunächst den Beschluss des Gemeinderats beanstanden und verlangen müssen, dass der Beschluss aufgehoben wird. Dies ist jedoch nicht geschehen. Da somit eine zuständige Behörde i.s. des 96 Abs.2 S. 2 BauGB nicht bestimmt worden ist, kommt allenfalls die subsidiäre Zuständigkeit des Wirtschaftsministeriums gem. 5 Abs.2 LVwG in Betracht. Das Wirtschaftsministerium ist jedoch nicht tätig geworden. Auch wenn das Landratsamt für das Ersetzen des Einvernehmens nicht zuständig war, ist diese Maßnahme gleichwohl wirksam. Sie stellt einen Verwaltungsakt dar, denn sie greift in die Planungshoheit der Gemeinde ein (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB 36 Rd.Nr. 43, Jäde, ZfBR 1998, 136; Lasotta, Das Einvernehmen der Gemeinde nach 36 BauGB, S. 210). Auch rechtswidrige Verwaltungsakte sind grundsätzlich wirksam, sofern die Voraussetzungen des 44 VwVfG für eine Nichtigkeit nicht vorliegen. Ein Nichtigkeitsgrund nach 44 Abs. 2 VwVfG liegt nicht vor. Man kann wohl auch nicht sagen, dass das Ersetzen des Einvernehmens nach 44 Abs.1 VwVfG nichtig ist. Von einem besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler kann man wohl nicht sprechen. In der Literatur wird nämlich von namhaften Autoren angenommen, dass 36 Abs.2 S. 3 BauGB eine Ermächtigung für die Kommunalaufsichtsbehörde darstelle und zwar unabhängig von der Möglichkeit, auf Grund der Gemeindeordnung tätig zu werden. Die Gemeinde G. hat jedoch gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt. Bei sinngemäßer Würdigung des Rechtsschutzbegehrens der Gemeinde G. muss dieser Widerspruch zugleich auch auf das Ersetzen des Einvernehmens bezogen werden, denn die Gemeinde G. beruft sich auf ihre Planungshoheit. Problematisch ist, ob 212a BauGB auch auf den Widerspruch gegen das Ersetzen des Einvernehmens Anwendung findet. Hiergegen spricht wohl, dass es sich bei dem Ersetzen des Einvernehmens nicht um eine bauaufsichtliche Genehmigung im Sinne dieser Vorschrift handelt (OVG Lüneburg, NVwZ 1999, 1005; OVG Bautzen, LKV 1997, 376; Dippel NVwZ 1999, 921; Lasotta, aao, S. 215; a.m. Ortloff, NVwZ 1998, 581; Lüers, WuV 1998, 750). Verbleibt es aber bei dem Grundsatz des 80 Abs.1 VwGO, dass Rechtsmittel aufschiebende Wirkung haben, dann kann der Gemeinde G. nicht entgegen gehalten werden, dass das Landratsamt ihr Einvernehmen ersetzt habe. (Nimmt man demgegenüber an, 212a BauG finde auch beim Ersetzen des Einvernehmens Anwendung, muss der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch auf das Ersetzen des Einvernehmens durch das Landratsamt erstreckt werden. Es müsste dann geprüft werden, ob die Gemeinde berechtigt war, ihr Einvernehmen zu verweigern). 46 VwVfG findet insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ 1986, 556; eb. VGH München, GewArch 1991, 238; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 46 Rd.Nr. 34; Lasotta aao, S. 213) keine Anwendung, weil 36 BauGB als lex spezialis anzusehen ist. 4.) Rechtsfolgen des fehlenden Einvernehmens Da somit das nach 36 Abs.1 BauGB erforderliche Einvernehmen weder erteilt noch ersetzt worden ist, liegt ein Verstoß gegen 36 Abs.1 BauGB vor. Dies führt nach der Rechtsprechung des

5 - 5 - Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 22, 248; BauR 1991, 55; NVwZ 1992, 878; NVwZ 1994, 265) zu einem rechtswidrigen Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinde. 5.) Rechtsverletzung der Gemeinde G. 36 BauGB dient dem Schutz der Planungshoheit der Gemeinde, so dass diese durch eine unter Verstoß gegen 36 BauGB erteilte Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt wird und zwar unabhängig davon, ob das Bauvorhaben materiell-rechtlich zulässig war oder nicht. Ergebnis: Das Verwaltungsgericht wird auf den Antrag der Gemeinde G. hin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung anordnen. B. Antrag des H. I. Zulässigkeit des Antrags 1.) Antragsart Der nach den Ausführungen zur Antragsart bei dem Antrag der Gemeinde G. gebotene Antrag nach 80a Abs.3 VwGO könnte daran scheitern, dass die Baugenehmigung dem H. gar nicht zugestellt worden ist, sondern er erst aus der Zeitung davon Kenntnis erlangt hat. Grundsätzlich wird ein Verwaltungsakt erst wirksam, wenn er bekannt gegeben worden ist ( 43 Abs.1 VwVfG). Eine Bekanntgabe in diesem Sinn liegt aber nur vor, wenn die zuständige Behörde dem Adressaten Kenntnis von dem Verwaltungsakt gibt (BVerwGE 29, 321). Wenn ein Verwaltungsakt mehreren Adressaten gegenüber zu verschiedenen Zeitpunkten bekannt gegeben wird, tritt die Wirksamkeit unterschiedlich ein (BVerwG, NJW 1970, 363). Allerdings wird für die Anfechtung eines Verwaltungsaktes nicht verlangt, dass dieser gegenüber dem Rechtsmittelführer bereits durch Bekanntgabe wirksam geworden ist. Es reicht vielmehr aus, dass der Verwaltungsakt gegenüber einem anderen Adressaten bekannt gegeben worden ist und damit rechtlich existent geworden ist (BVerwGE 44, 294; OVG Münster, NVwZ 1992, 991). Anderenfalls hätte die Behörde es nämlich in der Hand, das Einlegen von Rechtsmitteln durch Drittbetroffene schon dadurch zu vereiteln, dass sie diesen gegenüber den Verwaltungsakt nicht bekannt gibt. Da die Baugenehmigung dem K. bekannt gegeben worden ist, kann H. dagegen Widerspruch einlegen. Daraus folgt, dass er vorläufigen Rechtsschutz nach 80a Abs.3 VwGO beantragen muss. Ein noch zu erhebender Widerspruch des H. wäre auch nicht verspätet, da ihm gegenüber die Rechtsmittelfrist mangels Bekanntgabe der Baugenehmigung noch nicht in Lauf gesetzt wurde (BVerwGE 44, 294). 2.) Vorläufiger Rechtsschutz ohne Widerspruch? Ein Antrag nach 80a Abs.3 VwGO könnte allerdings daran scheitern, dass H. nach dem Sachverhalt noch keinen Widerspruch eingelegt hat. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels kann eigentlich nur nach Einlegung des Rechtsmittels angeordnet werden. Gleichwohl wird überwiegend angenommen, dass eine Entscheidung nach 80 Abs.5 VwGO -und ebenso nach 80a Abs.3

6 - 6 - VwGO- schon vor Einlegung des Widerspruchs möglich ist (VGH Bad.-Württ., DVBl. 1995, 303; Schenke JZ 1996, 1160; Sodan/Ziekow, VwGO, 80 Rd.Nr. 29; Kopp/Schenke, VwGO, 80 Rd.Nr. 39; a.a. OVG Koblenz, NJW 1995, 1043; OVG Münster, DVBl. 1996, 115; Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, 80 Rd.Nr. 314). Für die Ansicht, dass ein Verfahren nach 80Abs.5 VwGO auch ohne ein zuvor eingelegtes Rechtsmittel zulässig ist, spricht zunächst 80 Abs.5 S. 2 VwGO, wonach der Antrag schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig ist. Ferner sieht 80a Abs.3 VwGO vor, dass das Gericht Maßnahmen nach 80a Abs.1 und 2 VwGO treffen kann. 80a Abs.1 Nr. 2 VwGO ermöglicht die Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsakts; ein vorheriges Rechtsmittel wird dabei nicht verlangt. 3.) Antragsbefugnis Die Antragsbefugnis des H. ergibt sich daraus, dass der Zufahrtsverkehr der Müllfahrzeuge seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stört und damit ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in Betracht kommt. B. Begründetheit Wie bereits bei dem Antrag der Gemeinde G. dargelegt, findet im Rahmen eines Verfahrens nach 80, 80a Abs.3 VwGO eine Interessenabwägung statt, bei der maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels abzustellen ist. 1.) Unterbliebene Anhörung Die Baugenehmigung könnte schon deswegen rechtsfehlerhaft sein, weil H. vor der Erteilung der Genehmigung nicht angehört worden ist. Allerdings sieht 55 LBO lediglich eine Beteiligung der Angrenzer im Baugenehmigungsverfahren vor, nicht dagegen sonstiger Betroffener. 55 LBO stellt aber keine abschließende Regelung über die Beteiligung Dritter am Baugenehmigungsverfahren dar, sondern gewährleistet nur einen Mindeststandard. Daneben findet 13 VwVfG Anwendung (OVG Münster, NVwZ 1988, 74; Schlotterbeck-von Arnim, LBO, 55 Rd.Nr. 3; Ortloff, NJW 1983, 964). Eine zwingende Beteiligung eines Dritten ist nach 13 Abs.2 S. 2 VwVfG aber nur dann vorgeschrieben, wenn der Verwaltungsakt rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten hat. Dies ist bei einer Baugenehmigung allenfalls dann der Fall, wenn eine Befreiung von nachbarschützenden Normen erteilt wird (Ortloff, aao). 2.) Verstoß gegen 36 BauGB Einen Verstoß gegen 36 BauGB kann H. nicht rügen, weil diese Vorschrift keine nachbarschützende Wirkung hat (BVerwGE 28, 268; NJW 1977, 789). 3.) Verstoß gegen 35 BauGB

7 - 7 - Bei 35 BauGB ist zunächst zu prüfen, ob es sich um ein privilegiertes Vorhaben nach 35 Abs.1 BauGB oder ein nicht privilegiertes Vorhaben nach 35 Abs.2 BauGB handelt. Privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich grundsätzlich zulässig, nicht privilegierte sind grundsätzlich unzulässig (s. dazu BVerwGE 18, 247; 28, 148 und 264; Dürr, BauR, Rd.Nr. 122; Brügelmann/Dürr, BauGB, 35 Rd.Nr. 8 ff. -jeweils m.w.n.). a) Privilegierung nach 35 Abs.1 Nr. 3 BauGB Diese Vorschrift erfasst zwar zahlreiche öffentliche Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen, nicht aber Abfallanlagen. Es handelt sich auch nicht um einen ortsgebundenen gewerblichen Betrieb, denn eine Biokompost-Anlage ist nicht auf einen bestimmten Standort angewiesen (s. dazu BVerwGE 96, 95). b) Privilegierung nach 35 Ab s.1 Nr. 4 BauGB Diese Vorschrift privilegiert Anlagen, die wegen ihrer Funktion oder den von ihr ausgehenden Störungen nur im Außenbereich errichtet werden sollen (s. dazu BVerwGE 96, 95 sowie Brügelmann/Dürr, BauGB, 35 Rd.Nr. 54 ff. m.w.n.). Für eine Privilegierung reicht es allerdings nicht aus, dass eine Anlage wegen der von ihr ausgehenden Emissionen im Innenbereich nicht verwirklicht werden kann, es muss ferner hinzu kommen, dass es geboten ist, ein derartiges Vorhaben gerade im Außenbereich zu errichten (BVerwGE 67, 33; BauR 1992, 52). Das Wort soll lässt erkennen, dass die Errichtung einer solchen Anlage im Außenbereich städtebaulich billigenswert sein muss (BVerwGE 55, 118; 67, 41; NVwZ 1984, 169). Dies ist bei einer Biokompost-Anlage der Fall. Die Errichtung derartiger Anlagen liegt im öffentlichen Interesse. Wegen der von ihr ausgehenden Geruchtsemissionen kann sie im Innenbereich nicht errichtet werden; dies gilt auch für Gewerbe- und Industriegebiete. Daher ist die Biokompost-Anlage nach 35 Abs.1 Nr. 4 BauGB privilegiert (VGH Bad.-Württ., NVwZ-RR 2001, 580). c) Entgegenstehende öffentliche Belange Die Privilegierung nach 35 Abs.1 BauGB bedeutet nicht, dass die Anlage genehmigt werden muss. Vielmehr können auch privilegierte Vorhaben abgelehnt werden, wenn ihnen öffentliche Belange entgegenstehen ( 35 Abs. 1 BauGB). Es hat insoweit eine Abwägung zwischen dem Interesse des Vorhabenträgers an der Verwirklichung seines privilegierten Vorhabens einerseits, den entgegenstehenden öffentlichen Belangen andererseits stattzufinden (BVerwGE 28, 148; 48, 109; 77, 300; Brügelmann/Dürr, BauGB, 35 Rd.Nr. 66 m.w.n.) Als entgegenstehender Belang kommt zunächst die Darstellung des Flächennutzungsplans in Betracht, der eine landwirtschaftliche Nutzung vorsieht. Privilegierte Vorhaben können jedoch nur dann an den Darstellungen eines Flächennutzungsplans scheitern, wenn es sich um eine hinreichend konkrete Standortzuweisung im Flächennutzungsplan handelt (BVerwGE, 67, 33; 68, 311; NVwZ 1997, 899). Die pauschale Ausweisung als Fläche für Landwirtschaft reicht dafür nach der zitierten Rechtsprechung nicht aus. Das Vorhaben könnte ferner gegen 35 Abs.3 Nr. 3 BauGB verstoßen, weil es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Die Tatsache, dass die Biokompost-Anlage

8 - 8 - Geruchsemissionen verursacht, kann allerdings nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen, denn dies ist ja gerade der Grund für die Privilegierung des Vorhabens. Es muss vielmehr hinzu kommen, dass dies zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft führt. Dies ist hier nach dem Sachverhalt nicht der Fall, denn der H. macht gar nicht geltend, dass die Biokompost- Anlage störende Gerüche verursache. Zu den schädlichen Umwelteinwirkungen zählt ferner der durch den Zufahrtsverkehr verursachte Verkehrslärm. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Außenbereich nicht generell gegenüber Verkehrslärm geschützt ist (vgl. 2 Abs.2 16.BImSchV). Nach dieser Vorschrift wird der Außenbereich den Mischgebieten gleichgestellt. Bei einem Zu- und Abfahrtsverkehr von 50 Müllfahrzeugen täglich kann ausgeschlossen werden, dass der Grad einer schädlichen Umwelteinwirkung erreicht wird, denn in Mischgebieten muss wesentlich mehr als 50 LKW täglich hingenommen werden. Die Biomüllkompost-Anlage könnte außerdem gegen 35 Abs.3 Nr. 5 BauGB verstoßen, wonach Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert nicht beeinträchtigt werden dürfen und das Landschaftsbild nicht verunstaltet werden darf. Die natürliche Eigenart der Landschaft wird beeinträchtigt, wenn die in der Umgebung vorhandene Bodennutzung nicht dem geplanten Vorhaben entspricht (BVerwGE 26, 111; 28, 271; NJW 1970, 346; NVwZ 1986, 200). Bei einem privilegierten Vorhaben scheidet eine Versagung der Baugenehmigung wegen Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft aus, weil beinahe jedes privilegierte Vorhaben von der in der Umgebung vorhandenen Bodennutzung abweicht; eine Genehmigung eines privilegierten Vorhabens kann nicht schon bei einerf Beeinträchtigung öffentlicher Belange versagt werden, sondern erst dann, wenn diese dem Vorhaben entgegenstehen. Dies ist bei einer Biokompost-Anlage im Außenbereich nicht der Fall, da derartige Anlagen im Außenbereich untergebracht werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1998, 58) reicht eine Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Versagung der Baugenehmigung nur aus, wenn es sich um einen unter Landschaftsschutz stehenden Bereich handelt. Davon ist im Sachverhalt nicht die Rede. Bei einem nicht unter Landschaftsschutz gestellten Bereich kann ein Vorhaben wegen 35 Abs.3 Nr. 5 BauGB nur abgelehnt werden, wenn es das Landschaftsbild verunstaltet. Eine Biokompost-Anlage ist zwar keine Bereicherung des Landschaftsbildes. Eine Verunstaltung liegt aber erst dann vor, wenn die Bebauung von dem Betrachter als optisch unangemessen empfunden wird (BVerwG, NJW 1995, 2648; NVwZ 1991, 64). Dies ist bei einer Biokompost-Anlage nicht der Fall. Neben den in 35 Abs.3 BauGB genannten öffentlichen Belangen gibt es auch nicht geschriebene öffentliche Belange, wie das Wort insbesondere zeigt (BVerwG, BauR 1974, 257). Hierzu gehören auch die Planungsvorstellungen der Gemeinde. Diese stellen allerdings nur dann einen öffentlichen Belang dar, wenn sie hinreichend konkretisiert sind (Brügelmann/Dürr, BauGB, 35 Rd.Nr. 67). Die noch nicht näher verfestigte Absicht, dort evtl. einen Golfplatz anzulegen, reicht dafür nicht aus. Als nicht geschriebener öffentlicher Belang ist ferner vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 52, 122) das Gebot der Rücksichtnahme anerkannt worden. In neueren Entscheidungen wird das Gebot der Rücksichtnahme allerdings auf 35 Abs.3 Nr. 3 BauGB gestützt (BVerwG, NVwZ 1994, 686). Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme (s. dazu Dürr, BauR, Rd.Nr. 265 ff.; Brügelmann/Dürr, BauGB, 30 Rd.Nr. 58 ff.) verlangt in seinem Kern eine Abwägung zwischen den Belangen des

9 - 9 - Bauherrn und seiner Nachbarn. Der Bauherr braucht allerdings nicht berechtigte Interessen aufzugeben, nur um gleichermaßen berechtigte Interessen der Nachbarschaft zu schonen. Der H. hat zwar durchaus ein berechtigtes Interesse daran, dass die ruhige Lage seines Hotels erhalten bleibt; das gleiche gilt auch für die Erhaltung einer schönen Aussicht von der Terrasse. Es handelt es sich aber in beiden Fällen um sog. Lagevorteile, auf deren dauerhafte Erhaltung der H. keinen Rechtsanspruch hat. Jeder Anlieger einer Straße muss eine Zunahme des Verkehrslärms hinnehmen, so lange der Verkehrslärm nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt. 55 Müllfahrzeuge täglich führen zwar sicher zu einer gewissen Störung der Gäste. Die Störung ist aber nicht so, dass deswegen die Existenz des Hotels gefährdet wäre. Auch die Beeinträchtigung der Aussicht von der Terrasse stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung des Hotelbetriebs dar (vgl. BVerwG, NVwZ 1995, 895; VGH Bad.-Württ.,, VBlBW 1997, 426; 2000, 482). Es kann dem H. im Übrigen zugemutet werden, das Gelände vor der Terrasse so zu bepflanzen, dass der Blick auf die Biokompost-Anlage versperrt wird. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn der Zufahrtsverkehr ohne größere Nachteile für den Betreiber der Anlage auch auf einer anderen Straße geführt werden könnte. Davon ist aber im Sachverhalt nicht die Rede. 4.) Rechtsverletzung des H. Da die Anlage somit zu Recht genehmigt wurde, kommt es auf die Prüfung der Frage, ob 35 Abs.3 BauGB nachbarschützend ist, eigentlich nicht mehr an. Dies könnte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 52, 122) nur insoweit der Fall sein, als eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gerügt wird. Ergebnis: Der Antrag des H. hat keinen Erfolg.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze zu Fall 1: Fall 1: Der Petitionsausschuss und die Zulassung

Mehr

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Wann muss eine Baugenehmigung verlängert werden?

Wann muss eine Baugenehmigung verlängert werden? SCHÖNEFELDER* KOSKE ZIEGLER RECHTSANWÄLTE *FACHANWALT FÜR VERWALTUNGSRECHT Veröffentlichungen Eike Schönefelder Landwirtschaftliches Wochenblatt, 194. Jahrgang, Heft 21 Wann muss eine Baugenehmigung verlängert

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1 Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Besprechungsfall vom 14.05.2009

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Besprechungsfall vom 14.05.2009 Prof. Dr. Gerhard Robbers SS 2009 Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Besprechungsfall vom 14.05.2009 B ist Eigentümer eines bebaubaren Grundstücks in der rheinland-pfälzischen Stadt X. Das

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de

Mehr

16. Überblick über die Zulassungstatbestände

16. Überblick über die Zulassungstatbestände 16. Überblick über die Zulassungstatbestände 1. Vorhaben: - bauliche Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz (= Objekt) [ s. Folie Nr. 17] - Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung (= dynamische Veränderung)

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

Fraglich ist zunächst, ob alle Sachentscheidungsvoraussetzungen des Antrags gegeben sind. 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Fraglich ist zunächst, ob alle Sachentscheidungsvoraussetzungen des Antrags gegeben sind. 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Lösung Fall 7: Der Antrag des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und er begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen Fraglich ist zunächst, ob alle

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 1 G 5595/02 (2) Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen Ausländerrechts hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

Studienplatzbeschaffung

Studienplatzbeschaffung Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Beschluss zu a): Beschluss zu b):

Beschluss zu a): Beschluss zu b): Bebauungsplan Nr. 142a Biogasanlage Kruthaup Osterfeine a) Aufstellungsbeschluss gem. 2 Abs. 1 BauGB b) Veränderungssperre gem. 14 BauGB Beschluss zu a): Der Bürgermeister der Stadt Damme beschließt im

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein. 5.14. Ausbildungsberechtigung (Wer darf ausbilden) Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Wer ausbilden will, muss darüber hinaus auch fachlich geeignet sein ( 30 BBiG bzw. 22

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Clip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog

Clip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog Clip 9 E. Widerspruchsverfahren 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog 2) Statthaftigkeit 68 VwGO 3) Problem: Widerspruchsbefugnis - Fallgruppen - Fallgruppen F. Allgemeine Leistungsklage

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS 22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 81.04 VGH 4 LB 27/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln 2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994

Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Sankt Augustin Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994 Geändert durch Ratsbeschluss vom 07.11.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002

Mehr

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO)

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO) Sonderprobleme zum Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO (1) Einstweiliger Rechtsschutz bei faktischer Vollziehung des VA Situation: Behörde setzt sich über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer

Mehr

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss

Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss Geheimnis Informationsrecht des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten Ist in einem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1

Mehr

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit 7 Ta 174/03 4 Ha 6/03 (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Kündigung und sonstiges

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April 2014. in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April 2014. in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr. BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 5/14 BESCHLUSS vom 3. April 2014 in dem Nachtragsverteilungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 35, 203 Abs. 1 Nr. 3 Der Nachtragsverteilung unterliegen keine

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer

Mehr

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt.

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt. Skript 1 Besonderer Teil des Medienrechts Urheberrecht I. Einführung in das Urheberrecht und das Urheberrechtsgesetz 1) Urheberrecht als Rechtsgebiet Das Urheberrecht ist schwerpunktmäßig im Urheberrechtsgesetz

Mehr

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs DA Seite 1 27/28 SGB IV Gesetzestext 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs (1) der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung 2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg. 8. Besprechungsfall 16.05.2006. Windkraft im Schwarzwald

Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg. 8. Besprechungsfall 16.05.2006. Windkraft im Schwarzwald Dr. Werner Cordes SS 2006 Vors. Richter am VG Freiburg Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg 8. Besprechungsfall 16.05.2006 Windkraft im Schwarzwald (Rücknahme,

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696

Mehr