Verwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

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1 Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/ Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

2 Programm für heute Klagearten besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage 2

3 Gerichtlicher Rechtsschutz einstweiliger/vorläufiger Rechtsschutz( 80 V, 80 a III, 123 VwGO) Hauptsacherechtsschutz Formen des Rechtsschutzes in der Hauptsache Anfechtungsklage( 42 I VwGO) Verpflichtungsklage( 42 I VwGO) Feststellungsklage( 43 VwGO) Fortsetzungsfeststellungsklage( 113 I 4 VwGO) Allgemeine Leistungsklage Normenkontrolle (keine Klage ) 47INr.1VwGO(vaSatzungennachBauGB) 47INr.2VwGOiVm 15HessAGVwGO sonstige Klagen(bzw. Formen des Rechtsschutzes) Vollstreckungsabwehrklage (auch: Vollstreckungsgegenklage, 167IVwGOiVm 767ZPO) Drittwiderspruchsklage ( 167 I VwGO ivm 767 ZPO). 3

4 Anfechtungsklage I. Sachentscheidungsvoraussetzungen(besondere) 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 VwGO) 2. Beteiligungsfähigkeit( 61 VwGO) 3. Statthafte Rechtsschutzform/Klageart: Anfechtungsklage gem. 42 I VwGO 4. Klagebefugnis 5. Vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens 6. Richtiger Klagegegner 7. Klagefrist 8. Ordnungsgemäße Klageerhebung(Form) 9. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis II. Begründetheit 4

5 3. Statthafte Rechtsschutzform/Klageart: Anfechtungsklage gem. 42 I VwGO gerichtet auf die Aufhebung eines Verwaltungsaktes Auslegung des Klagebegehrens( 88 VwGO) Vorliegen eines Verwaltungsaktes 35VwVfG äußere Wirksamkeit erforderlich(nicht innere) gegenwärtiger VA(zukünftiger: vorbeugende Unterlassungsklage) Anfechtung eines Teils eines VA vgl. 113I1VwGO v.a. Nebenbestimmungen Teilbarkeit? Nebenbestimmungen grds. immer, vgl. BVerwGE 112, 221 5

6 3. Statthafte Rechtsschutzform/Klageart: Anfechtungsklage gem. 42 I VwGO isolierte Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines beantragten VA statt einer Verpflichtungsklage Problem des Rechtsschutzbedürfnisses Anfechtung von Ausgangs- und/oder Widerspruchsbescheid vgl. 79 I Nr. 1 VwGO = Widerspruchsbescheid gestaltet Ausgangs-VA 79INr.2VwGO:beierstmaligerBeschwernurder Abhilfe-/Widerspruchsbescheid 79 II VwGO: bei zusätzlicher selbständiger Beschwer nur der Widerspruchsbescheid 6

7 3. Statthafte Rechtsschutzform/Klageart: Anfechtungsklage gem. 42 I VwGO Verbindung des Anfechtungsantrags mit anderen Anträgen Anfechtung einer Ablehnung mit Verpflichtungsklage kombiniert objektive Klagehäufung( 44 VwGO) für Anfechtungsantrag fehlt Rechtsschutzbedürfnis: kassatorisches Element des Verpflichtungsurteils zulässig: Anfechtung einer Drittbegünstigung im Konkurrentenstreit, Verpflichtungsurteil nicht spruchreif (Kapazitätsschaffungsklage), zur fehlenden Spruchreife 113 V 2VwGO Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung( 113 I 2 VwGO) setzt einen materiellrechtlichen Anspruch voraus etwa der allg. öff.-re. Folgenbeseitigungsanspruch AntragaufLeistung( 113IVVwGO) 7

8 4. Klagebefugnis Geltendmachung des Klägers, durch VA in eigenen Rechten verletzt zu sein ( 42 II VwGO subjektive öffentliche Rechte öff.-re. Regelungen, die dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind(schutznormtheorie) - Rechtsnormen - Verwaltungsakte - Vereinbarungen Adressatentheorie: Der Adressat eines belastenden VA ist zumindest in Art. 2 I GG betroffen. Vorsicht! 8

9 4. Klagebefugnis Geltendmachung des Klägers, durch VA in eigenen Rechten verletzt zu sein ( 42 II VwGO nur Geltendmachung erforderlich, tatsächliche Rechtsverletzung ist Frage der Begründetheit Darlegung der Möglichkeit einer Rechtsverletzung(nicht bloße Behauptung) BVerwG: (-), wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können - abstraktes/konkretes Recht? Str. (ea: Möglichkeit reicht nur für Subsumtion unter bestehendes Recht) 9

10 4. Klagebefugnis Geltendmachung des Klägers, durch VA in eigenen Rechten verletzt zu sein ( 42 II VwGO subjektive öffentliche Rechte eigene Rechte eigene? Möglichkeit/Zulässigkeit einer(gesetzlichen, nicht aber vertraglichen) Prozessstandschaft(fremde Rechte in eigenem Namen) eigene? Rechte? soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (verfahrensrechtliche) Zuordnung im Zusammenhang mit Kollektivrechtsgütern zb an Verbände( Naturschutzvereinigungen gem. 64 BNatSchG) Einwirkung des Rechts der Europäischen Union - subjektives öff. Recht kann auch Unionsrecht sein - auch wenn es kein eigenes Recht (isv 42 II VwGO) des Klägers ist unionsrechtskonforme Auslegung von Recht andere gesetzliche Bestimmung Anwendungsvorrang des EU-Rechts 10

11 5. Vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Grundsatz des 68 I 1 VwGO: Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. erfolglose Durchführung dh kein Abhilfebescheid oder stattgebender Widerspruchsbescheid der Widerspruchsführer muss alles seinerseits Erforderliche getan haben = Fehler der Behörde(n) gehen nicht zu seinen Lasten formgerechte Erhebung des Widerspruchs fristgerechte Erhebung des Widerspruchs(vgl. jeweils 70 VwGO) zurfrist 11

12 5. Vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens fristgerechte Erhebung des Widerspruchs(vgl. jeweils 70 VwGO) Fristberechnung nach 57IIVwGOiVm 222I,IIZPO, 187I,188II,IIIBGB oder 79,31I,IIIVwVfGiVm 187I,188II,IIIBGB Frist läuft ab Bekanntgabe und ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlerhafter Belehrung Jahresfrist( 70 II, 58 II VwGO) ohne Bekanntgabe nur Grenze der Verwirkung bei Fristversäumnis besteht Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand( 70 II, 60 VwGO) 12

13 5. Vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Widerspruchsverfahren vor Erhebung der Anfechtungsklage = Zugangsvoraussetzung(str.) AusnahmeimGesetz: 75VwGO Ausnahmen durch BVerwG Beklagter lässt sich auf Klage ein ohne vorherigen Widerspruch Beklagter bescheidet einen verspäteten Widerspruch Einlegung des Widerspruchs nach Klageerhebung Rückausnahme des BVerwG: VA mit Doppelwirkung, Dritter mit unanfechtbarer Begünstigung 13

14 Entbehrlichkeit des Vorverfahrens 68I2VwGO(dreiKonstellationen) u.a. wenn ein Gesetz dies bestimmt auchlandesgesetze:zb 16aHessAGVwGO Anlage 14

15 6. Richtiger Klagegegner 78IVwGO: Rechtsträgerprinzip (Nr. 1) Behördenprinzip (Nr. 2) bei landesrechtlicher Bestimmung keine solche Bestimmung im HessAGVwGO 15

16 7. Klagefrist Klageerhebung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids bzw. einen Monat nach BekanntgabedesVA( 74I1VwGO) Fristberechnung: 57 II VwGO ivm 222 I, II ZPO, 187 I, 188 II, III BGB ohne ordnungsgemäße Zustellung bzw. Bekanntgabe: Verwirkung Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand( 60 VwGO) 16

17 Verwaltungsprozessrecht (1) Literaturhinweise Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 9. Aufl. 2013, 14, S Ehlers, in: Ehlers/Schoch (Hrsg.), Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2009, 22 (S ) 17

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