DIE BEWERTUNG VON LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEM VERMÖGEN VOR DEM HINTERGRUND EINER ERBSCHAFTS- STEUERREFORM IN ÖSTERREICH UND DEUTSCHLAND

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "DIE BEWERTUNG VON LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEM VERMÖGEN VOR DEM HINTERGRUND EINER ERBSCHAFTS- STEUERREFORM IN ÖSTERREICH UND DEUTSCHLAND"

Transkript

1 DIE BEWERTUNG VON LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEM VERMÖGEN VOR DEM HINTERGRUND EINER ERBSCHAFTS- STEUERREFORM IN ÖSTERREICH UND DEUTSCHLAND Hermann Peyerl und Enno Bahrs Insiu für Agrar- und Forsökonomie, Deparmen für Wirschafs- und Sozialwissenschafen, Universiä für Bodenkulur Wien, Öserreich Paper prepared for presenaion a he 47 h annual conference of he GEWISOLA (German Associaion of Agriculural Economiss) and he 17 h annual conference of he ÖGA (Ausrian Associaion of Agriculural Economiss), Changing Agriculural and Food Secor, Freising/Weihensephan, Germany, Sepember 26-28, 2007 Copyrigh 2007 by auhors. All righs reserved. Readers may make verbaim copies of his documen for non-commercial purposes by any means, provided ha his copyrigh noice appears on all such copies.

2 DIE BEWERTUNG VON LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEM VERMÖGEN VOR DEM HINTERGRUND EINER ERBSCHAFTSSTEUERREFORM IN ÖSTERREICH UND DEUTSCHLAND Hermann Peyerl, Enno Bahrs Zusammenfassung Sowohl in Öserreich als auch in Deuschland wurde die Erbschafsseuer aufgrund einer gleichheiswidrigen Liegenschafsbewerung vom jeweiligen Verfassungsgerich aufgehoben. Die Bewerung ha grundsäzlich mi dem gemeinen Wer zu erfolgen, für Liegenschafen sowie für land- und forswirschafliches Vermögen wird in Öserreich bislang jedoch das Dreifache des Einheisweres und in Deuschland der Grundbesizwer bzw. der Beriebswer in Ansaz gebrach. Während der öserreichische Verfassungsgerichshof nur die pauschale Vervielfachung von hisorischen Einheisweren als unauglich qualifizier, forder das deusche Bundesverfassungsgerich eine generelle Bewerung mi dem gemeinen Wer. Dieser Beirag geh deshalb der Frage nach adäquaen Weransäzen aus beriebswirschaflicher Perspekive nach. Das vorgeselle Erklärungsmodell zeig, dass die Bewerung von land- und forswirschaflichem Vermögen auf Erragsweren basieren solle. Keywords Erbschafsseuer, Erragswer, Liegenschafsbewerung, Verkehrswer 1 Einleiung und Problemsellung Der Erbschafs- und Schenkungsseuer 1 unerliegen Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen uner Lebenden und Zweckzuwendungen. Die Bewerung des zugewendeen Vermögens riche sich dabei gemäß 19 Abs 1 öserreichisches Erbschafs- und Schenkungsseuergesez (öerbsg) grundsäzlich nach dem Ersen Teil des Bewerungsgesezes (öbewg), welches den Gemeinen Wer bzw. bei Beriebsvermögen den Teilwer als Weransaz vorsieh. Für land- und forswirschafliches Vermögen sowie für inländisches Grundvermögen is nach 19 Abs 2 öerbsg ausnahmsweise das Dreifache des Einheisweres maßgebend. Die Einheiswere sind gemäß 20 Abs 1 öbewg in Zeiabsänden von jeweils neun Jahren durch eine Haupfessellung zu ermieln. Allerdings wurde die leze Haupfessellung bereis 1973 durchgeführ. Seiher gab es bei Grundvermögen lediglich drei allgemeine prozenuale Erhöhungen (KÖGLBERGER, 1995: A29). Für das land- und forswirschafliche Vermögen ha die leze Haupfessellung 1988 sagefunden (URBAN, 2006: 705). In Öserreich ha die Diskussion im vergangenen Jahr mi einer Individualbeschwerde 2 an den Verfassungsgerichshof (VfGH) wegen Verlezung des Gleichheissazes eine neue Dimension erlang. Die Beschwerdeführerin verzichee gegen Gewährung einer Ausgleichszahlung auf ihren Pflicheilsanspruch am land- und forswirschaflichen Grundvermögen des Erblassers. Während das Grundsück mi dem dreifachen Einheiswer bewere worden wäre, unerlieg die Ausgleichszahlung mi ihrem Nominalwer der Beseuerung. Im gegen- 1 2 Dr. Hermann Peyerl, Univ.Prof. Dr. Enno Bahrs, Insiu für Agrar- und Forsökonomie, Deparmen für Wirschafs- und Sozialwissenschafen der Universiä für Bodenkulur Wien, Feismanelsraße 4, A-1180 Wien, hermann.peyerl@boku.ac.a. Gesezesverweise auf öserreichisches (ö) oder deusches Rech (d) werden jeweils durch ensprechende Kleinbuchsaben erkennlich gemach. VfGH , B 3391/05. 1

3 sändlichen Fall beräg das Verhälnis zwischen Einheiswer und Verkehrswer 1:1.674, worin nach Ansich der Beschwerdeführerin eine Unsachlichkei des Bewerungssysems feszusellen is (SCHUCHTER, 2006: 326). In der Lieraur wird diese immer größer werdende Diskrepanz zwischen Einheisweren und Verkehrsweren von Grundsücken bereis sei längerem kriisier (z.b. FELLNER, 2000: 479f). Der VfGH nahm die Beschwerde zum Anlass wesenliche Teile des Gesezes zu prüfen 3 (POSTL, 2006: 410). Mi seiner Enscheidung 4 vom ha der VfGH den Grundabesand der Beseuerung von Todes wegen insbesondere aufgrund der unzulässigen pauschalen Vervielfäligung hisorischer Einheiswere als gleichheiswidrig aufgehoben. Der Gerichshof ha zugleich klargesell, dass er gegen die Heranziehung von Erragsweren für die Bewerung von land- und forswirschaflichem Vermögen keine Bedenken heg. Eine auch beim deuschen Bundesverfassungsgerich (BVerfG) anhängige Prüfung 5 des Erbschafs- und Schenkungsseuergesezes führe zur Enscheidung, dass die Anwendung der in 19 Abs 1 deusches ErbSG einheilich fesgesezen Seuersäze auf unerschiedlich beweree Gruppen von Vermögensgegensänden gleichheiswidrig is. Nachdem das gesezliche Bewerungsziel am gemeinen Wer orienier is, muss sich die Bewerung nach Ansich des BVerfG auch einheilich an dieser Vorgabe orienieren. Ers in einem zweien Schri bleib es dem Gesezgeber bei ausreichenden Gemeinwohlgründen unbenommen, Verschonungsregelungen wie ewa Freiberäge einzuführen. Dieser Beirag sell nich die Frage der Verfassungsmäßigkei 6 der erbschafs- und schenkungsseuerlichen Liegenschafsbewerung in den Vordergrund, zumal diesbezüglich eine ohnehin weigehend einhellige Meinung in der Lieraur herrsch. Vielmehr werden mögliche Bewerungskonzepe für land- und forswirschafliches Vermögen aufgezeig und die Auswirkungen, die alernaive Weransäze aus beriebswirschaflicher Sich mi sich bringen, diskuier. Während der VfGH Erragswere für zulässig häl, verlang das BVerfG die Bewerung zum gemeinen Wer. Es is deshalb zunächs auf die Problemaik von Verkehrsweren als Bemessungsgrundlage der Erbschafsseuer für Liegenschafen im Liche des Verfassungsrechs, aber auch hinsichlich der Zielsezungen des bäuerlichen Anerbenrechs einzugehen. Die Seuerwirkungen werden in der Folge an einem Fallbeispiel dargesell und mögliche Lösungsansäze aufgezeig. 2 Opporune Weransäze zur erbschafs- und schenkungsseuerlichen Bewerung von land- und forswirschaflichem Vermögen Beriebswirschafliche und seuerliche Wermaßsäbe sind immer auf eines von vier grundsäzlichen Kalkülen zurückführen: Anschaffungs- oder Hersellungskosen, Verkehrswere, die im Rahmen von Vergleichswerverfahren ermiel werden, durch Erragswerverfahren besimme Erragswere und im Ersazwerverfahren fesgeselle Wiederbeschaffungswere (KÖHNE, 2000: 10ff). Für erbschafs- und schenkungsseuerliche Zwecke is der gemeine Wer, der dem Verkehrswer ensprich, maßgeblich. Nur Liegenschafen sowie land- und forswirschafliches Vermögen werden ausnahmsweise mi einem Erragswer bewere. Nachdem das BVerfG 7 die erbschafsseuerliche Einheisbewerung bereis 1995 ersmalig für gleichheiswidrig erklär ha, wurde auch in Öserreich versuch, die Beseuerungsgleichhei ab 2001 durch Ansaz des dreifachen Einheisweres sicherzusellen (URNIK, 2002: 198f). Dabei ha der öserreichische Verwalungsgerichshof 8 (VwGH) bereis VfGH , B 3391/05. VfGH , G 54/06. BVerfG , 1 BvL 10/02. Auch auf die gemeinschafsrechswidrige Bewerung von ausländischem Grundbesiz wird an dieser Selle nich eingegangen (vgl. dazu FELLNER, 2006a). BVerfG , 2 BvR 552/91. VwGH , 93/16/0093; vgl. dazu auch VfGH , B 3391/05. 2

4 1994 fesgesell, dass eine lineare Vervielfachung des Einheisweres nich geeigne is, um Verkehrswere zu approximieren (FELLNER, 2006b: 376). 2.1 Rechliche Grenzen der Erbschafs- und Schenkungsbeseuerung Die Diskussion über die erbschafsseuerliche Vermögensbewerung muss an der grundsäzlichen Frage anknüpfen, ob Verkehrswere oder Erragswere, deren Höhe jeweils von einer Vielzahl an unerschiedlichen Erwarungshalungen beeinfluss wird, den richigen Weransaz darsellen. Dabei sind jedenfalls die verfassungsrechlichen Grenzen, aber auch Zielsezungen des einfachen Gesezgebers zu beachen. In der öserreichischen Lieraur wird überwiegend die Auffassung verreen, dass kein genereller Zwang zur Bewerung von Liegenschafen mi ihrem Verkehrswer beseh. Geforder is aber eine realiäsgereche Wiedergabe der Werrelaionen zwischen den einzelnen Vermögensaren (FRABERGER, 2006: 750f). Is bei einem Ansaz von Verkehrsweren für alle Vermögensaren eine gleichmäßige Beseuerung nich sichergesell, so können nach Ansich des BVerfG differenziere Seuersäze fesgesez bzw. objek- oder subjekbezogene Freiberäge vorgesehen werden. Nachdem das Erbrech Ausfluss des Eigenumsrechs is, muss nach der bisherigen Rechssprechung des BVerfG 9 der erbschafsseuerliche Zugriff sowei beschränk sein, dass dem Seuerpflichigen der überwiegende Teil des Nachlasses zugue komm. Es müssen bei einer Grundsücksbewerung zu Verkehrsweren daher Seuerfreiberäge eingeführ werden, die zumindes ein durchschniliches Einfamilienhaus als persönliches Gebrauchsvermögen seuerfrei sellen. Ebenso is bei der Feslegung des Tarifes auf die Nähe des Verwandschafsverhälnisses Bedach zu nehmen. Überhöhe Beseuerungen, die einer maeriellen Eneignung gleichkämen, sind zu vermeiden. (FRABERGER, 2006: 751ff). Im Rahmen der Erbschafs- und Schenkungsbeseuerung von land- und forswirschaflichem Vermögen sind zudem einfachgesezliche Inenionen in die Überlegungen mi einzubeziehen. Die Erbfolge in land- und forswirschaflichen Erbhöfen wird durch das öserreichische Anerbengesez 10 (öanerbg) 1958 geregel. Ziel des Gesezgebers is die Verhinderung der Zersplierung und die Erhalung exisenzfähiger landwirschaflicher Beriebe (HAIMBÖCK, 2001: 155). Die weichenden Erben sind durch den sogenannen Übernahmspreis, der von zwei bäuerlichen Sachversändigen besimm wird, abzufinden. Dieser Übernahmspreis is gemäß 11 Abs 1 öanerbg so feszusezen, dass der Anerbe wohl-besehen-kann. Höchsgerichliche Enscheidungen 11 weisen auf die Ermilung des Übernahmspreises als Erragswer hin. In der Lieraur wird daher der Barwer des Reinerrages als adäquae Ausgangsbasis angesehen (HAIMBÖCK, 2002: 69; MAYR, 2000: 107ff; MOSER und GRUBER, 2001: 160). Die Berechnung des Übernahmspreises auf Basis eines Erragsweres is kein ausreichendes Argumen für die Bemessung der Erbschafsseuer auf Grundlage von Erragsbzw. Einheisweren. Wenn allerdings das wohl-besehen-können eines Beriebes durch die Erbschafsseuerbelasung gefährde is, oder zur Deckung der Seuerlas die Versilberung des Vermögens erforderlich wäre, kann die Ausgesalung des Rechsnormengefüges als inkonsisen beureil werden. In Deuschland soll akiv bewirschafees land- und forswirschafliches Vermögen durch ein Gesez zur Erleicherung der Unernehmensnachfolge künfig seuerfrei gesell werden (siehe dazu Kapiel 4.5). Somi wäre die Forderung nach dem wohl-besehen-können aus erbschafs- und schenkungsseuerlicher Sich erfüll. Die Problemaik is dami aber nich vollsändig gelös, da ewa Bodeneigenümer, die ihre Flächen verpachen, nich von dieser 9 BVerfG , 2 BvR 552/ Höfeordnung bzw. Landguerbrech des BGB für Deuschland. 11 RS U OGH zu 1 Ob 55/72 vom ; RS U OGH zu 5 Ob 649/80 vom

5 Regelung profiieren. Dies könne in Zukunf zu fiskalisch und agrarpoliisch nich gewollen Ausweichreakionen führen. Den Maßsab für einen Vergleich von Erragsweren (Einheisweren) und Verkehrsweren als Grundlage der Erbschafs- und Schenkungsseuer von land- und forswirschaflich genuzen Liegenschafen bilden ensprechend den bisherigen Ausführungen sowohl die angeführen verfassungsrechlichen Schranken, als auch die Zielsezungen des Anerbenrechs. Um die Auswirkungen verschiedener Bewerungskonzepe zu quanifizieren, sind adäquae Kenngrößen feszulegen. Das wohl-besehen-können eines land- und forswirschaflichen Beriebes kann aus beriebswirschaflicher Perspekive an den unernehmerischen Haupzielen Renabiliä und Liquidiä überprüf werden. (REISCH und KNECHT, 1995: 311ff; WÖHE und DÖRING, 2002: 47 und 102). Auf die Liquidiä wird in der Folge nich weier eingegangen, da diese nich nur durch beriebliche Enscheidungen beeinfluss wird, sondern auch von den Ennahmen und Einlagen des landwirschaflichen Haushales maßgeblich abhäng. Bei einzelberieblicher Berachung is der Zahlungsfähigkei jedoch besonderes Augenmerk in Bezug auf die Sabiliä eines Unernehmens zu schenken. 2.2 Renabiliäswirkung der Erbschafs- und Schenkungsseuer Den Ausgangspunk für die Berachung der Wirkungen unerschiedlicher erbschafs- und schenkungsseuerlicher Weransäze hinsichlich der Sabiliä eines Beriebes könne der Gewinn abzüglich der Unernehmerenlohnung sein. Dem würde die Annuiä der Erbschafsseuerbelasung gegenübergesell werden. Dieser Ansaz kann durch die Verwendung der Eigenkapialrenabiliä erweier werden, deren Voreil darin beseh, dass ein Bezug zwischen Gewinn und Eigenkapialeinsaz eines Beriebes hergesell wird. 12 Die Eigenkapialrenabiliä als Maß für die Verzinsung des Kapialeinsazes ergib sich aus dem Verhälnis des um den Unernehmerlohn verringeren Gewinnes zum eingesezen Eigenkapial (1): (1) R EK = ( E - A L ) 100 EK Es is naheliegend, dass die als Annuiä über den prognosizieren Zeiraum zwischen zwei Hofübergaben in Abzug gebrache Erbschafs- und Schenkungsseuer die Eigenkapialrenabiliä eines land- und forswirschaflichen Beriebes verringer (2). Die Kapialverzinsung darf jedoch nich in einem Ausmaß abnehmen, das die angeführen rechlichen Grenzen der Beseuerung überschreie. (2) ( E - A L ) n q (q - 1) - ErbS n q < EK EK ( E - A L ) 100 Von einem wohl-besehen-können des Beriebes is insbesondere dann nich mehr auszugehen, wenn eine vorherige posiive Eigenkapialrenabiliä nach Erbschafs- und Schenkungsseuer (3) negaiv is: (3) ( E - A L ) n q (q - 1) - ErbS n q < 0 EK 12 An der mehodischen Vorgehensweise könne kriisier werden, dass sich die Eigenkapialrenabiliä seigern läss, wenn sich der Quoien von Gewinn zu Eigenkapialeinsaz durch Veräußerung und anschließende Pach von Flächen veränder. Dazu is jedoch zu konsaieren, dass diese Sraegie in der Praxis die Zersplierung eines Beriebes begünsigen und so keinen langfrisigen Sabiliäsbeirag zur Erhalung eines landwirschaf lichen Beriebes leisen würde. 4

6 A = Aufwendungen einer Periode EK = durchschnilich eingesezes Eigenkapial ErbS = Erbschafs- und Schenkungsseuer E = Erräge einer Periode L = kalkulaorischer Unernehmerlohn n = Zeiraum zwischen zwei Hofübergaben in Jahren p = Kalkulaionszinssaz in % p q = R EK = Eigenkapialrenabiliä = Abrechnungsperiode Anzumerken is, dass Renabiliäsberechnungen in der einzelberieblichen Berachung nich auf Basis dieses Erklärungsmodells, sondern vielmehr miels geeigneer dynamischer Mehoden erfolgen sollen (PEYERL und BREUER, 2006). 3 Berachung der Seuerwirkungen an einem Fallbeispiel Das vorgeselle Konzep zur Bewerung der Seuerwirkungen wird nachsehend an einem öserreichischen Markfruchberieb dargesell (Tabelle 1). Der Berieb bewirschafe 215 ha Eigenfläche am Rande eines Ballungszenrums (Berieb A). Als Variane wird das gleiche Unernehmen in einen peripheren ländlichen Raum siuier (Berieb B). Zwar is die Aussagekraf dieses einzelnen Beispiels beschränk und eine Berachung anderer Beriebsformen könne zu abweichenden Ergebnissen führen. Die grundsäzliche Problemaik verschiedener Weransäze wird jedoch bereis an diesem Einzelfall deulich. Tabelle 1: Beriebsdaen und Vermögensbewerung Einhei Berieb A Berieb B Bewirschafee Ackerfläche 1) ha davon Bauerwarungsland ha 0,8 0,8 durchschnilicher Verkehrswer der Ackerflächen /m² 3,4 2,1 durchschnilicher Verkehrswer des Bauerwarungslandes /m² 135,0 30,0 Verkehrswer der Grundsücke gesam Verkehrswer des übrigen Beriebsvermögens Verkehrswer des Gesamberiebes (EK) Einheiswer des Gesamberiebes ) 100% Eigenfläche, Finanzierung ausschließlich mi Eigenkapial Quelle: Eigene Erhebung Der wesenliche Unerschied zwischen den beiden Berieben lieg in den höheren Verkehrsweren nahe dem Ballungszenrum, während das Beriebsergebnis und der Einheiswer annähernd gleich sind bzw. im Berieb B aufgrund besserer Bodenboniäen sogar höher lieg (Tabelle 2). Der geringere Unernehmerlohn im Berieb B kann beispielsweise aufgrund geringerer Opporuniäskosen der nich enlohnen Arbeiskräfe im ländlichen Raum resulieren. 5

7 Tabelle 2: Beriebsergebnis und Vermögensrene Einhei Berieb A Berieb B Erräge aus Land- und Forswirschaf (E ) /Jahr Aufwendungen (A ) /Jahr Beriebsergebnis /Jahr Unernehmerlohn (L ) /Jahr Vermögensrene /Jahr Quelle: Eigene Berechnung Die Berechnung der Erbschafs- und Schenkungsseuer bei einer Bewerung sowohl auf Basis von Einheisweren als auch auf Grundlage von Verkehrsweren zeig erhebliche Differenzen (Abbildung 1). Abbildung 1: Bisherige öserreichische Erbschafs- und Schenkungsseuer bei unerschiedlichen Weransäzen Seuerklasse I; Der Freiberag gem. 15a ErbSG beräg Erbschafs- und Schenkungsseuer in Euro Berieb A Berieb B Dreifacher Einheiswer Dreifacher Einheiswer mi Freiberag Verkehrswer Verkehrswer mi Freiberag Quelle: Eigene Abbildung In den Ergebnissen spiegeln sich die gänzlich unerschiedlichen Einflussfakoren auf die beiden Weransäze wider. Bei der für öserreichische und wesdeusche Verhälnisse überdurchschnilich gewählen Beriebsgröße komm insbesondere die bisherige Progression der Erbschafs- und Schenkungsseuer zum Tragen. Auch der für besimme Unernehmensüberragungen in Öserreich bislang vorgesehene Freiberag kann die Seuerbelasung bei einer Bewerung zu Verkehrsweren nich maßgeblich reduzieren. Wird die Erbschafs- und Schenkungsseuer aus Abbildung 1 als Aufwand in Form einer Annuiä für die Ermilung der Eigenkapialrenabiliä berücksichig, ergeben sich die Were gemäß Tabelle Seuersäze: Berieb A1: 11 %; Berieb A2: 10 %, Berieb A3: 15 %, Berieb A4: 15 %; Berieb B1: 11 %, Berieb B2: 10 %, Berieb B3: 15 %, Berieb B4: 15 %; Die Seuersäze sind jeweils um 2 % Grundseuer äquivalen für zugewendee Grundsücke zu erhöhen. Aufgrund diverser kleinerer, nich gesonder angeführer Freiberäge können die Berechnungsergebnisse nur näherungsweise nachvollzogen werden. 6

8 Tabelle 3: Bewerungsbasis 1) Annuiä der Erbschafs- und Schenkungsseuer in zwei Beispielberieben Berieb A Berieb B Einhei ohne Freiberag mi Freiberag Ohne Freiberag mi Freiberag Dreifacher Einheiswer /Jahr Verkehrswer /Jahr ) ausgehend von den Weren in Abbildung 1, Vereilungszeiraum 30 Jahre, angenommener Zinssaz 5 % Quelle: Eigene Berechnung Das eingeseze Eigenkapial wird in Berieb A uner Außerachlassung der Erbschafs- und Schenkungsseuer mi ewa 0,5 % verzins (Tabelle 4). Die Renabiliä lieg dami in einem Inervall, das auch die Tesberiebsberichersaung für landwirschafliche Beriebe widerspiegel (LBG, 2006: 91). Durch die derzei erhobene Seuer auf Basis des dreifachen Einheisweres verringer sich die Eigenkapialrenabiliä um ewa 0,1 Prozenpunke. Bei einer Bewerung zu Verkehrsweren wäre die Renabiliä des öserreichischen Beriebs hingegen negaiv. Im Berieb B is die Siuaion aufgrund der geringeren Verkehrswere weniger ausgepräg, aber auch hier komm es zu einer bedeuenden Verringerung der Renabiliä. Es is somi in beiden Fällen davon auszugehen, dass ein wohl-besehenkönnen des Beriebes roz der überdurchschnilichen Beriebsgröße ohne eilweise Liquidaion von Beriebsvermögen nich mehr sichergesell wäre. Tabelle 4: Auswirkungen der Erbschafs- und Schenkungsseuer auf die Renabiliä Berechnungsbasis 1) Eigenkapialrenabiliä Berieb A Berieb B vor öerbs 0,54 % 1,13 % Dreifacher Einheiswer (EW) 0,46 % 0,98 % Dreifacher EW mi Freiberag 0,49 % 1,04 % Verkehrswer -0,56 % 0,03 % Verkehrswer mi Freiberag -0,52 % 0,10 % 1) mi Legendensymbolen beschrifee Were der Tabellen 1 und 2 sowie die Annuiäen aus Tabelle 3 Quelle: Eigene Berechnung 4 Mögliche Lösungsansäze für den Gesezgeber 4.1 Liegenschafsbewerung zu Verkehrsweren Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, würde eine erbschafsseuerliche Liegenschafsbewerung zu Verkehrsweren ohne gleichzeiige Seuerfreisellung für land- und forswirschafliche Beriebe eine zum Teil beriebsbedrohliche Renabiliäsverringerung darsellen. Die Problemaik is darin begründe, dass ein Wer zugrunde geleg würde, der in der Regel nich realisier wird. Auch der VfGH 14 erkenn die Sondersellung des Liegenschafsvermögens aufgrund seiner wirschaflichen Funkion und der schweren Verwerbarkei an. Dabei heb der VfGH insbesondere die funkionellen Unerschiede innerhalb des Grundbesizes hervor (land- und forswirschafliche Beriebe, Einfamilienhäuser ec.), die eine einheiliche Bewerung mi dem Verkehrswer unsachlich erscheinen lassen. Die Einflussgrößen auf die Enwicklung von Errags- und Verkehrsweren sind höchs unerschiedlich. Daher werden auch abgesufe Verkehrswere den Erragsweren regelmäßig 14 VfGH , B 3391/05. 7

9 nich ensprechen. Während in den Erragswer prognosiziere Neorückflüsse und der Kalkulaionszinssaz eingehen, sind Verkehrswere von einer Vielzahl an Erwarungshalungen und spekulaiven Überlegungen beeinfluss (WYTRZENS, 1994: 187). 4.2 Anwendung von Seuerfreiberägen bzw. Herabsezung des Tarifs Ein möglicher Lösungsvorschlag könne im Ansaz von Verkehrsweren gekoppel mi sachlich gerechferigen Freiberägen oder einem niedrigeren Seuerarif besehen. Zu bedenken gil es in diesem Fall jedoch, dass dami möglicherweise zwar die Verlezung des Gleichheissazes behoben werden kann, das Bewerungsproblem insbesondere bei Einführung von Freiberägen allerdings nur bis zu einer höheren Seuerbemessungsgrundlage hinausgeschoben wird. Warum das wohl-besehen-können nur für kleine Beriebe bis zum Erreichen der Freiberagsgrenze gesicher sein solle, bliebe dami fragwürdig und könne zugleich neue verfassungsrechliche Bedenken auslösen. 4.3 Beriebswirschafliche Erragswere Aufgrund des jüngsen Ureils des BVerfG zur deuschen Erbschafs- und Schenkungsseuer kann nich ausgeschlossen werden, dass eine Beibehalung des Erragswerverfahrens für land- und forswirschafliches Vermögen problemaisch sein könne, wenn gleichzeiig einheiliche Bewerungsverfahren für alle Wirschafsgüer geforder werden. Dennoch is zu konsaieren, dass der Erragswer für land- und forswirschafliches Vermögen der alleinige sinnvolle Weransaz is. Das vorgeselle Modell deue dies bereis an. Bei der Bewerung zu Erragsweren könne es allerdings gleichzeiig erforderlich sein, die Abzugsfähigkei von Verbindlichkeien zu überdenken, um ungewolle seuerliche Gesalungsmaßnahmen in Grenzen zu halen. Darüber hinaus wären auch angepasse Freiberagsmodaliäen erforderlich. Schließlich is auch in Hinkunf die Adminisrierbarkei eines Erragswerverfahrens zu gewährleisen. In Öserreich gib es Vorschläge bei der Bewerung zukünfig auf Mieenspiegel (Pachpreissammlungen?) zurückzugreifen (FRABERGER e al., 2006: 707f). Allerdings is davon auszugehen, dass die verfügbare Daenbasis derzei unvollsändig is. 4.4 Adapierung und Neufessellung der Einheiswere Sollen auch zukünfig Erragswere die Basis der Liegenschafsbeseuerung bilden, so könne eine Novellierung der Einheiswere bzw. des Ermilungsverfahrens einen zielführenden Ansaz darsellen. Zu berücksichigen is dabei, dass Einheiswere nich nur die Basis für die Erbschafs- und Schenkungsseuer bilden, sondern für eine Reihe an Seuern und Abgaben, wie ewa die Grundseuer, die Grunderwerbseuer, die Buchführungsverpflichung sowie die Pauschalierung von Land- und Forswiren, maßgeblich sind (FELLNER, 2006b: 377f). 4.5 Abschaffung oder Freisellung von der Erbschafsseuer Die Erbschafs- und Schenkungsseuer rug 2005 mi einem Berag von rund 140 Mio. Euro nur 0,2 % zum öserreichischen Gesamseueraufkommen bei (STATISTIK AUSTRIA, 2006). Es wird daher argumenier, dass der Verwalungsaufwand für ein komplexer ausgesalees Bewerungssysem nich in Relaion zum Seueraufkommen seh (FRABERGER, 2006: 753). Insowei wäre die Erbschafs- und Schenkungsseuer aus fiskalischer Sich möglicherweise enbehrlich. Aufgrund der akuellen poliischen Diskussion is davon auszugehen, dass die Erbschafsseuer in Öserreich ausläuf. Für die milerweile ebenfalls als verfassungswidrig aufgehobene 15 Schenkungsseuer sind Subsiuionsregelungen im Einkommenseuerrech zu erwaren, um möglichen Missbrauch bei der Einkommenseuer zu verhindern. 15 VfGH , G 23/07. 8

10 Für Deuschland is auf den bereis erwähnen Enwurf eines Gesezes zur Erleicherung der Unernehmensnachfolge hinzuweisen, das eine Sundung der Erbschafs- und Schenkungsseuer auf begünsiges Vermögen für 10 Jahre vorsieh. Begünsig is land- und forswirschafliches Vermögen, das weder verpache noch in anderer Form zur Nuzung an Drie überlassen wird. Für jedes Jahr der Unernehmensforführung wird 1/10 der geschuldeen Seuer erlassen. Die Bewerung des Vermögens erfolg mi dem Verkehrswer, wobei eine Seuerfreigrenze von beseh. Dass die Regelung nach derzeiigem Sand nur für selbs bewirschafees land- und forswirschafliches Vermögen gil und dami verpachees land- und forswirschafliches Vermögen nich berücksichig wird, wirf aber Fragen bezüglich der Seuergerechigkei sowie angemessener Abgrenzungsregelungen auf. 5 Schlussfolgerungen Viele Gründe sprechen dafür, auch zukünfig Erragswere als Bemessungsgrundlage des land- und forswirschaflichen Vermögens für die Erbschaf- und Schenkungseuer heranzuziehen. Die derzeiige Anwendung des aus beriebswirschaflicher Sich vorzüglichen Weransazes für land- und forswirschafliches Vermögen mi einer gleichzeiig unerschiedlichen Bewerung des übrigen Vermögens führ jedoch zu einer Verfassungswidrigkei des Bewerungssysems, wenn dem BVerfG gefolg wird. Der öserreichische Verfassungsgerichshof und das deusche Bundesverfassungsgerich sind zu unerschiedlichen Auffassungen über eine den Anforderungen des Gleichheissazes gerech werdende Ausgesalung des Bewerungssysems gelang. Der VfGH geseh den unerschiedlichen Vermögensaren zur Erreichung einer gleichmäßigen Beseuerung auch unerschiedliche Bewerungsansäze zu. Das BVerfG verlang hingegen die Anwendung gleicher Bewerungsansäze für sämliche Vermögensaren und gesae ers im zweien Schri sachlich gerechferige Begünsigungen. Bei ensprechender Gesalung können beide Wege heoreisch zu idenischer Seuerbelasung führen. Wird aber nach einer beriebswirschaflich nachvollziehbaren Argumenaion verlang, so is dem öserreichischen VfGH zu folgen. Lieraur FELLNER, K.-W. (2000): Die Erbschafsseuer im Jahre 2000 ein Torso. Erhebung der Erbschafsseuer widersprich dem Posula der Seuergerechigkei. SWK Seuer- und Wirschafskarei: FELLNER, K.-W. (2006a): Bewerung von Grundbesiz gemeinschafswidrig? SWK Seuer- und Wirschafskarei: FELLNER, K.-W. (2006b): Neue Enwicklungen im Bewerungs- sowie Erbschafs- und Schenkungsseuerrech. axlex: FRABERGER, F. (2006): Einheiswere ade?! ErbSG quo vadis? SWK Seuer- und Wirschafskarei: FRABERGER, F.; BURGSTALLER, E. und HASLINGER, K. (2006): Die Zukunf der Erbschafs- und Schenkungsseuer. Rechspoliisches, Verfassungsrechliches, Gemeinschafsrechliches. axlex: HAIMBÖCK, H. (2001): Zur Frage der Besimmung der Erbhofeigenschafen eines landwirschaflichen Beriebes. Der Sachversändige: HAIMBÖCK, H. (2002): Zur Ermilung des Übernahmspreises lau Anerbengesez. Der Sachversändige: KÖGLBERGER, W. (1995): Zur Einheisbewerung des Grundbesizes. SWK Seuer- und Wirschafskarei: A29-A31. 9

11 KÖHNE, M. (2000): Landwirschafliche Taxaionslehre. 3., neubearb. Aufl., Berlin. Paul Parey. LBG (2006): Buchführungsergebnisse Berich an das Bundesminiserium für Land- und Forswirschaf, Umwel und Wasserwirschaf. Wien. Selbsverlag. MAYR, J. (2000): Unernehmensbewerung in der Landwirschaf. Der Sachversändige: MOSER, W. und GRUBER, H. (2001): Der Übernahmswer im Anerbenrech. Der Sachversändige: PEYERL, H. und BREUER, G. (2006): Sraegiebewerung auf Basis von Renabiliäskennzahlen in der landwirschaflichen Unernehmensplanung. Beriche über Landwirschaf. In Druck. POSTL, B. (2006): Einheisbewerung am Prüfsand des VfGH. axlex: REISCH, E. und KNECHT, G. (1995): Beriebslehre. 7., völlig neubearb. Aufl. Sugar. Ulmer. SCHUCHTER, Y. (2006): VfGH: Verfassungsrechliche Bedenken gegen Einheiswere als Bemessungsgrundlage für die Erbschafs- und Schenkungsseuer. GeS Zeischrif für Gesellschafsrech: SCHWERDTLE, J.-G. (2001): Beriebsgesellschafen in der Landwirschaf. Beriebsgesellschafen in der Landwirschaf Chancen und Grenzen im Srukurwandel. Schrifenreihe der Renenbank. Band 15: STATISTIK AUSTRIA (2006): Seuern und Sozialbeiräge in Öserreich. In: hp:// fachbereich_02/einnahmenseuer_ab1.shml. URBAN, CH. (2006): Auswirkungen des Gesezesprüfungsverfahrens auf die land- und forswirschafliche Einheisbewerung. SWK Seuer- und Wirschafskarei: URNIK, S. (2002): Die Neukonzepion der öserreichischen Erbschafsseuer. Ein Vorschlag für den Gesezgeber. Wien. LexisNexis. WÖHE, G. und DÖRING, U. (2002): Einführung in die Allgemeine Beriebswirschafslehre. 21., neubearb. Aufl., München. Vahlen. WYTRZENS, H.-K. (1994): Landwirschaflich genuzer Boden. In: BREUER, G. e al. (Hrsg.): Agrarvermarkung in Öserreich. 2., volls. überarb. und erw. Aufl., Wien. Service Fachverlag. 10

26 31 7 60 64 10. 16 6 12 32 33 9

26 31 7 60 64 10. 16 6 12 32 33 9 Lineare Algebra / Analyische Geomerie Grundkurs Zenrale schrifliche Abiurprüfungen im Fach Mahemaik Aufgabe 4 Fruchsäfe in Berieb der Geränkeindusrie produzier in zwei Werken an verschiedenen Sandoren

Mehr

Phillips Kurve (Blanchard Ch.8) JKU Linz Riese, Kurs Einkommen, Inflation und Arbeitslosigkeit SS 2008

Phillips Kurve (Blanchard Ch.8) JKU Linz Riese, Kurs Einkommen, Inflation und Arbeitslosigkeit SS 2008 Phillips Kurve (Blanchard Ch.8) 151 Einleiung Inflaion und Arbeislosigkei in den Vereinigen Saaen, 1900-1960 In der beracheen Periode war in den USA eine niedrige Arbeislosigkei ypischerweise von hoher

Mehr

Preisniveau und Staatsverschuldung

Preisniveau und Staatsverschuldung Annahme: Preisniveau und Saasverschuldung Privae Wirschafssubjeke berücksichigen bei ihren Enscheidungen die Budgeresrikion des Saaes. Wenn sich der Saa in der Gegenwar sark verschulde, dann muss der zusäzliche

Mehr

Kapitel 11 Produktion, Sparen und der Aufbau von Kapital

Kapitel 11 Produktion, Sparen und der Aufbau von Kapital apiel 11 Produkion, Sparen und der Aufbau von apial Vorbereie durch: Florian Barholomae / Sebasian Jauch / Angelika Sachs Die Wechselwirkung zwischen Produkion und apial Gesamwirschafliche Produkionsfunkion:

Mehr

Praktikum Grundlagen der Elektrotechnik Versuch 5. Matrikelnummer:... ...

Praktikum Grundlagen der Elektrotechnik Versuch 5. Matrikelnummer:... ... FH D FB 3 Fachhochschule Düsseldorf Universiy of Applied Sciences Fachbereich Elekroechnik Deparmen of Elecrical Engineering Prakikum Grundlagen der Elekroechnik Versuch 5 Name Marikelnummer:... Anesa

Mehr

Thema : Rendite und Renditemessung

Thema : Rendite und Renditemessung Thema : Rendie und Rendiemessung Lernziele Es is wichig, die Zeigewichung der Rendie als ennzahl zu versehen, den Unerschied zwischen einer koninuierlichen und einer diskreen erzinsung zu begreifen und

Mehr

Thema 6: Kapitalwert bei nicht-flacher Zinsstruktur:

Thema 6: Kapitalwert bei nicht-flacher Zinsstruktur: Thema 6: Kapialwer bei nich-flacher Zinssrukur: Markzinsmehode Bislang unersell: i i kons. (, K, T) (flache Zinskurve) Verallgemeinerung der KW-Formel auf den Fall beliebiger Zinskurven jedoch ohne weieres

Mehr

1. Mathematische Grundlagen und Grundkenntnisse

1. Mathematische Grundlagen und Grundkenntnisse 8 1. Mahemaische Grundlagen und Grundkennnisse Aufgabe 7: Gegeben sind: K = 1; = 18; p = 1 (p.a.). Berechnen Sie die Zinsen z. 18 1 Lösung: z = 1 = 5 36 Man beache, dass die kaufmännische Zinsformel als

Mehr

Analog-Elektronik Protokoll - Transitorgrundschaltungen. Janko Lötzsch Versuch: 07. Januar 2002 Protokoll: 25. Januar 2002

Analog-Elektronik Protokoll - Transitorgrundschaltungen. Janko Lötzsch Versuch: 07. Januar 2002 Protokoll: 25. Januar 2002 Analog-Elekronik Prookoll - Transiorgrundschalungen André Grüneberg Janko Lözsch Versuch: 07. Januar 2002 Prookoll: 25. Januar 2002 1 Vorberachungen Bei Verwendung verschiedene Transisor-Grundschalungen

Mehr

Kosten der Verzögerung einer Reform der Sozialen Pflegeversicherung. Forschungszentrum Generationenverträge Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

Kosten der Verzögerung einer Reform der Sozialen Pflegeversicherung. Forschungszentrum Generationenverträge Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Kosen der Verzögerung einer Reform der Sozialen Pflegeversicherung Forschungszenrum Generaionenverräge Alber-Ludwigs-Universiä Freiburg 1. Berechnungsmehode Die Berechnung der Kosen, die durch das Verschieben

Mehr

15. Netzgeräte. 1. Transformator 2. Gleichrichter 3. Spannungsglättung 4. Spannungsstabilisierung. Blockschaltbild:

15. Netzgeräte. 1. Transformator 2. Gleichrichter 3. Spannungsglättung 4. Spannungsstabilisierung. Blockschaltbild: Ein Nezgerä, auch Nezeil genann, is eine elekronische Schalungen die die Wechselspannung aus dem Sromnez (230V~) in eine Gleichspannung umwandeln kann. Ein Nezgerä sez sich meisens aus folgenden Komponenen

Mehr

4.7. Prüfungsaufgaben zum beschränkten Wachstum

4.7. Prüfungsaufgaben zum beschränkten Wachstum .7. Prüfungsaufgaben zum beschränken Wachsum Aufgabe : Exponenielle Abnahme und beschränkes Wachsum In einem Raum befinden sich eine Million Radonaome. Duch radioakiven Zerfall verminder sich die Zahl

Mehr

Unternehmensbewertung

Unternehmensbewertung Unernehmensbewerung Brush-up Kurs Winersemeser 2015 Unernehmensbewerung 1. Einführung 2. Free Cash Flow 3. Discouned-Cash-Flow-Bewerung (DCF) 4. Weighed average cos of capial (wacc) 5. Relaive Bewerung/

Mehr

Machen Sie Ihre Kanzlei fi für die Zukunf! Grundvoraussezung für erfolgreiches Markeing is die Formulierung einer Kanzleisraegie. Naürlich, was am meisen zähl is immer noch Ihre fachliche Kompeenz. Aber

Mehr

Schriftliche Abiturprüfung Technik/Datenverarbeitungstechnik - Leistungskurs - Hauptprüfung. Pflichtteil

Schriftliche Abiturprüfung Technik/Datenverarbeitungstechnik - Leistungskurs - Hauptprüfung. Pflichtteil Sächsisches Saasminiserium Gelungsbereich: Berufliches Gymnasium für Kulus und Spor Fachrichung: Technikwissenschaf Schuljahr 20/202 Schwerpunk: Daenverarbeiungsechnik Schrifliche Abiurprüfung Technik/Daenverarbeiungsechnik

Mehr

Die Sensitivität ist eine spezielle Form der Zinselastizität: Aufgabe 1

Die Sensitivität ist eine spezielle Form der Zinselastizität: Aufgabe 1 Neben anderen Risiken unerlieg die Invesiion in ein fesverzinsliches Werpapier dem Zinsänderungsrisiko. Dieses Risiko läss sich am einfachsen verdeulichen, indem man die Veränderung des Markweres der Anleihe

Mehr

Abiturprüfung Baden-Württemberg 1986

Abiturprüfung Baden-Württemberg 1986 001 - hp://www.emah.de 1 Abirprüfng Baden-Würemberg 1986 Leisngskrs Mahemaik - Analysis Z jedem > 0 is eine Fnkion f gegeben drch f x x x e x ; x IR Ihr Schabild sei K. a Unersche K af Asympoen, Schnipnke

Mehr

Grundlagen der Informatik III Wintersemester 2010/2011

Grundlagen der Informatik III Wintersemester 2010/2011 Grundlagen der Informaik III Winersemeser 21/211 Wolfgang Heenes, Parik Schmia 11. Aufgabenbla 31.1.211 Hinweis: Der Schnelles und die Aufgaben sollen in den Übungsgruppen bearbeie werden. Die Hausaufgaben

Mehr

Value Based Management

Value Based Management Value Based Managemen Vorlesung 5 Werorieniere Kennzahlen und Konzepe PD. Dr. Louis Velhuis 25.11.25 Wirschafswissenschafen PD. Dr. Louis Velhuis Seie 1 4 CVA Einführung CVA: Cash Value Added Spezifischer

Mehr

Aufbau von faserbasierten Interferometern für die Quantenkryptografie

Aufbau von faserbasierten Interferometern für die Quantenkryptografie Aufbau von faserbasieren nerferomeern für die uanenkrypografie - Gehäuse, Phasensabilisierung, Fasereinbau - Maserarbei im Sudiengang Elekroechnik und nformaionsechnik Veriefungsrichung Phoonik an der

Mehr

Aufgabenblatt 1. Lösungen. A1: Was sollte ein Arbitrageur tun?

Aufgabenblatt 1. Lösungen. A1: Was sollte ein Arbitrageur tun? Aufgabenbla 1 Lösungen 1 A1: Was solle ein Arbirageur un? Spo-Goldpreis: $ 5 / Unze Forward-Goldpreis (1 Jahr): $ 7 / Unze Risikoloser Zins: 1% p.a. Lagerkosen: Es gib zwei Handelssraegien, um in einem

Mehr

5. Flipflops. 5.1 Nicht-taktgesteuerte Flipflops. 5.1.1 NOR-Flipflop. Schaltung: zur Erinnerung: E 1 A 1 A 2 E 2.

5. Flipflops. 5.1 Nicht-taktgesteuerte Flipflops. 5.1.1 NOR-Flipflop. Schaltung: zur Erinnerung: E 1 A 1 A 2 E 2. AO TIF 5. Nich-akgeseuere Flipflops 5.. NO-Flipflop chalung: E A zur Erinnerung: A B A B 0 0 0 0 0 0 0 E 2 A 2 Funkionsabelle: Fall E E 2 A A 2 0 0 2 0 3 0 4 Erklärungen: Im peicherfall behalen die Ausgänge

Mehr

Seminararbeitspräsentation Risiko und Steuern. On the Effects of Redistribution on Growth and Entrepreneurial Risk-taking

Seminararbeitspräsentation Risiko und Steuern. On the Effects of Redistribution on Growth and Entrepreneurial Risk-taking Seminararbeispräsenaion Risiko und Seuern On he Effecs of Redisribuion on Growh and Enrepreneurial Risk-aking aus der Vorlesung bekann: Posiionswahlmodell Selbssändigkei vs. abhängige Beschäfigung nun

Mehr

REX und REXP. - Kurzinformation -

REX und REXP. - Kurzinformation - und P - Kurzinformaion - July 2004 2 Beschreibung von Konzep Anzahl der Were Auswahlkrierien Grundgesamhei Subindizes Gewichung Berechnung Basis Berechnungszeien Gewicheer Durchschniskurs aus synheischen

Mehr

FA Immobilienfonds der SFAMA, Swiss Fund Data AG

FA Immobilienfonds der SFAMA, Swiss Fund Data AG REGLEMENT SFA-ANLAGERENDITEINDIKATOR Daum 23.10.2015 Güligkeisdauer Auoren Unbeschränk SFAMA Swiss

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Fachrichtung Mess- und Regelungstechniker

Fachrichtung Mess- und Regelungstechniker Fachrichung Mess- und egelungsechniker 4.3.2.7-2 chüler Daum:. Tiel der L.E. : Digiale euerungsechnik 3 2. Fach / Klasse : Arbeiskunde, 3. Ausbildungsjahr 3. Themen der Unerrichsabschnie :. -Kippglied

Mehr

Dokumentation von Bildungsaktivitäten

Dokumentation von Bildungsaktivitäten Dokumenaion von Bildungsakiviäen und -prozessen A Übersich über die in den lezen Monaen durchgeführen Bildungsakiviäen, die die Lernund Enwicklungsprozesse der Kinder vorrangig im Bildungsbereich Mahemaik

Mehr

Brush-up Kurs Wintersemester 2015. Optionen. Was ist eine Option? Terminologie. Put-Call-Parität. Binomialbäume. Black-Scholes Formel

Brush-up Kurs Wintersemester 2015. Optionen. Was ist eine Option? Terminologie. Put-Call-Parität. Binomialbäume. Black-Scholes Formel Opionen Opionen Was is eine Opion? Terminologie Pu-Call-Pariä Binomialbäume Black-Scholes Formel 2 Reche und Pflichen bei einer Opion 1. Für den Käufer der Opion (long posiion): Rech (keine Pflich!) einen

Mehr

Herzlich willkommen zur Demo der mathepower.de Aufgabensammlung

Herzlich willkommen zur Demo der mathepower.de Aufgabensammlung Herzlich willkommen zur der Um sich schnell innerhalb der ca. 350.000 Mahemaikaufgaben zu orienieren, benuzen Sie unbeding das Lesezeichen Ihres Acroba Readers: Das Icon finden Sie in der links sehenden

Mehr

3.2 Festlegung der relevanten Brandszenarien

3.2 Festlegung der relevanten Brandszenarien B Anwendungsbeispiel Berechnungen Seie 70.2 Feslegung der relevanen Brandszenarien Eine der wichigsen Aufgaben beim Nachweis miels der Ingenieurmehoden im Brandschuz is die Auswahl und Definiion der relevanen

Mehr

Warum ist die Frage, wem ein Leasingobjekt zugerechnet wird, wichtig? Welche Vorteile kann ein Leasinggeber (eine Leasinggesellschaft) ggf. erzielen?

Warum ist die Frage, wem ein Leasingobjekt zugerechnet wird, wichtig? Welche Vorteile kann ein Leasinggeber (eine Leasinggesellschaft) ggf. erzielen? 1) Boschafen von Kapiel 7 Welche Eigenschafen ha ein Finanzierungs-Leasing-Verrag? Warum is die Frage, wem ein Leasingobjek zugerechne wird, wichig? FLV, vollkommener Kapialmark und Gewinnseuer Welche

Mehr

b) Man erwärmt auf einer Herdplatte mit einer Leistung von 2,0 kw zehn Minuten lang zwei Liter Wasser von 20 C.

b) Man erwärmt auf einer Herdplatte mit einer Leistung von 2,0 kw zehn Minuten lang zwei Liter Wasser von 20 C. Wärmelehre. a) Berechne, wie viel Energie man benöig, um 250 ml Wasser von 20 C auf 95 C zu erwärmen? b) Man erwärm auf einer Herdplae mi einer Leisung von 2,0 kw zehn Minuen lang zwei Lier Wasser von

Mehr

Nachtrag Nr. 93 a. gemäß 10 Verkaufsprospektgesetz (in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung) Unvollständiger Verkaufsprospekt

Nachtrag Nr. 93 a. gemäß 10 Verkaufsprospektgesetz (in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung) Unvollständiger Verkaufsprospekt Nachrag Nr. 93 a gemäß 10 Verkaufsprospekgesez (in der vor dem 1. Juli 2005 gelenden Fassung) vom 27. Okoer 2006 zum Unvollsändiger Verkaufsprospek vom 31. März 2005 üer Zerifikae auf * ezogen auf opzins

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Die Halbleiterdiode. Demonstration der Halbleiterdiode als Ventil.

Die Halbleiterdiode. Demonstration der Halbleiterdiode als Ventil. R. Brinkmann hp://brinkmanndu.de Seie 1 26.11.2013 Diffusion und Drif Die Halbleierdiode Versuch: Demonsraion der Halbleierdiode als Venil. Bewegliche Ladungsräger im Halbleier: im n Leier sind es Elekronen,

Mehr

Grundschaltung, Diagramm

Grundschaltung, Diagramm Grundschalung, Diagramm An die gegebene Schalung wird eine Dreieckspannung von Vs (10Vs) angeleg. Gesuch: Spannung an R3, Srom durch R, I1 Der Spannungsverlauf von soll im oberen Diagramm eingezeichne

Mehr

Kondensator und Spule im Gleichstromkreis

Kondensator und Spule im Gleichstromkreis E2 Kondensaor und Spule im Gleichsromkreis Es sollen experimenelle nersuchungen zu Ein- und Ausschalvorgängen bei Kapaziäen und ndukiviäen im Gleichsromkreis durchgeführ werden. Als Messgerä wird dabei

Mehr

Fallstudie zu Projektbezogenes Controlling :

Fallstudie zu Projektbezogenes Controlling : Projekbezogenes Conrolling SS 2009 Fallsudie zu Projekbezogenes Conrolling : Thema: Erfolgspoenzialrechnung Lehrsuhl für Beriebswirschafslehre, insb. Conrolling Projekbezogenes Conrolling SS 2009 LITERATUR

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung

Mehr

Hamburg Kernfach Mathematik Zentralabitur 2013 Erhöhtes Anforderungsniveau Analysis 2

Hamburg Kernfach Mathematik Zentralabitur 2013 Erhöhtes Anforderungsniveau Analysis 2 Hmburg Kernfch Mhemik Zenrlbiur 2013 Erhöhes Anforderungsniveu Anlysis 2 Smrphones Die Mrkeinführung eines neuen Smrphones vom Elekronikherseller PEAR wird ses ufgereg erwre. Zur Modellierung der Enwicklung

Mehr

4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen Seite 1 4.5.1 4.5.1 s Ausstellung und Verwendung von n Die Anlässe zur Ausstellung von n werden in 16 geregelt. Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Dabei gilt er als

Mehr

Praktikum Elektronik für FB Informatik

Praktikum Elektronik für FB Informatik Fakulä Elekroechnik Hochschule für Technik und Wirschaf resden Universiy of Applied Sciences Friedrich-Lis-Plaz, 0069 resden ~ PF 2070 ~ 0008 resden ~ Tel.(035) 462 2437 ~ Fax (035) 462 293 Prakikum Elekronik

Mehr

DSS1. Digitaler Sprachspeicher Einschub mit RAM- und Flash- Speicherbänken. Abb. DSS1 (L- Nr. 2.600) 16 Speicheradressen für Sprachaufzeichnung:

DSS1. Digitaler Sprachspeicher Einschub mit RAM- und Flash- Speicherbänken. Abb. DSS1 (L- Nr. 2.600) 16 Speicheradressen für Sprachaufzeichnung: mi RAM- und Flash- peicherbänken Abb. (L- Nr. 2.600) Auf einen Blick: 16 peicheradressen für prachaufzeichnung: - bis zu 8 Bänke im RAM- peicher (flüchig) - bis zu 8 Bänke im Flash- peicher (permanen)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Johann Wolfgang Goethe-Universität

Johann Wolfgang Goethe-Universität 4. Asynchrone sequenielle chalungen 4. Asynchrone sequenielle chalungen 4.2 egiser 22 Technische Informaik 2 Asynchrone sequenielle chalungen 4. Asynchrone sequenielle chalungen Bei chalnezen exisier kein

Mehr

Bericht zur Prüfung im Oktober 2006 über Finanzmathematik und Investmentmanagement

Bericht zur Prüfung im Oktober 2006 über Finanzmathematik und Investmentmanagement Berich zur Prüfung im Okober 006 über Finnzmhemik und Invesmenmngemen Grundwissen Peer Albrech Mnnheim Am 07. Okober 006 wurde zum ersen Ml eine Prüfung im Fch Finnzmhemik und Invesmenmngemen nch PO III

Mehr

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer

Mehr

LEGAL FLASH I GERMAN DESK

LEGAL FLASH I GERMAN DESK LEGAL FLASH I GERMAN DESK 31. JULI 2015 GRENZÜBERSCHREITENDE ERBSCHAFTEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION: RECHTSWAHL UND GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR IN SPANIEN ANSÄSSIGE AUSLÄNDER VERORDNUNG (EU) NR. 650/2012

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Leonberg, im Februar 2011 Die Spielregeln für die Behandlung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Quality Assurance in Software Development

Quality Assurance in Software Development Insiue for Sofware Technology Qualiy Assurance in Sofware Developmen Qualiässicherung in der Sofwareenwicklung A.o.Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Bernhard Aichernig Insiue for Sofware Technology Graz Universiy

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Hinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUKosten TU3)UT TUHaftung Hinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009 1 der TestamentsvollstreckungUT... 4 des TestamentsvollstreckersUT... 5 1) Allgemeines

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

OECD Programme for International Student Assessment PISA 2000. Lösungen der Beispielaufgaben aus dem Mathematiktest. Deutschland

OECD Programme for International Student Assessment PISA 2000. Lösungen der Beispielaufgaben aus dem Mathematiktest. Deutschland OECD Programme for International Student Assessment Deutschland PISA 2000 Lösungen der Beispielaufgaben aus dem Mathematiktest Beispielaufgaben PISA-Hauptstudie 2000 Seite 3 UNIT ÄPFEL Beispielaufgaben

Mehr

Bericht zur Prüfung im Oktober 2007 über Finanzmathematik und Investmentmanagement

Bericht zur Prüfung im Oktober 2007 über Finanzmathematik und Investmentmanagement Berich zur Prüfung im Okober 7 über Finanzmahemaik und Invesmenmanagemen (Grundwissen) Peer Albrech (Mannheim) Am 5 Okober 7 wurde zum zweien Mal eine Prüfung im Fach Finanzmahemaik und Invesmenmanagemen

Mehr

Umgang mit Schaubildern am Beispiel Deutschland surft

Umgang mit Schaubildern am Beispiel Deutschland surft -1- Umgang mit Schaubildern am Beispiel Deutschland surft Im Folgenden wird am Beispiel des Schaubildes Deutschland surft eine Lesestrategie vorgestellt. Die Checkliste zur Vorgehensweise kann im Unterricht

Mehr

Handbuch. NAFI Online-Spezial. Kunden- / Datenverwaltung. 1. Auflage. (Stand: 24.09.2014)

Handbuch. NAFI Online-Spezial. Kunden- / Datenverwaltung. 1. Auflage. (Stand: 24.09.2014) Handbuch NAFI Online-Spezial 1. Auflage (Stand: 24.09.2014) Copyright 2016 by NAFI GmbH Unerlaubte Vervielfältigungen sind untersagt! Inhaltsangabe Einleitung... 3 Kundenauswahl... 3 Kunde hinzufügen...

Mehr

Das Wachstum der deutschen Volkswirtschaft

Das Wachstum der deutschen Volkswirtschaft Institut für Wachstumsstudien www.wachstumsstudien.de IWS-Papier Nr. 1 Das Wachstum der deutschen Volkswirtschaft der Bundesrepublik Deutschland 1950 2002.............Seite 2 Relatives Wachstum in der

Mehr

Zusammenfassende Beurteilung der Unterrichtsbeispiele für Wirtschaft und Recht

Zusammenfassende Beurteilung der Unterrichtsbeispiele für Wirtschaft und Recht Zusammenfassende Beurteilung der Unterrichtsbeispiele für Wirtschaft und Recht In die Auswertung der Beurteilungen der Unterrichtsbeispiele gingen von Seiten der SchülerInnen insgesamt acht Items ein,

Mehr

Motivation. Finanzmathematik in diskreter Zeit

Motivation. Finanzmathematik in diskreter Zeit Moivaion Finanzmahemaik in diskreer Zei Eine Hinführung zu akuellen Forschungsergebnissen Alber-Ludwigs-Universiä Freiburg Prof. Dr. Thorsen Schmid Abeilung für Mahemaische Sochasik Freiburg, 22. April

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

1. Stellungnahme des Elternbeirates der Kinderkrippe Adalbertstr. 106

1. Stellungnahme des Elternbeirates der Kinderkrippe Adalbertstr. 106 1. Stellungnahme des Elternbeirates der Kinderkrippe Adalbertstr. 106 Nach Durchsicht der im Schreiben vom 23.09.2003 vorgeschlagenen Änderungen Neufassung der Kinderkrippengebührenfassung hat der Elternbeirat

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Der Zeitwert des Geldes - Vom Umgang mit Zinsstrukturkurven -

Der Zeitwert des Geldes - Vom Umgang mit Zinsstrukturkurven - - /8 - Der Zeiwer des Geldes - Vom Umgang mi Zinssrukurkurven - Dr. rer. pol. Helmu Sieger PROBLEMSELLUNG Zinsänderungen beeinflussen den Wer der Zahlungssröme, die Krediinsiue, Versicherungen und sonsige

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Merkblatt. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Merkblatt. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Merkblatt Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Allgemeines Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Handelsvertreter vom vertretenen Unternehmen einen angemessenen Ausgleich verlangen.

Mehr

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein. 5.14. Ausbildungsberechtigung (Wer darf ausbilden) Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Wer ausbilden will, muss darüber hinaus auch fachlich geeignet sein ( 30 BBiG bzw. 22

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

11. Flipflops. 11.1 NOR-Flipflop. Schaltung: zur Erinnerung: E 1 A 1 A 2 E 2. Funktionstabelle: Fall E 1 E 2 A 1 A 2 1 0 0 2 0 1 3 1 0 4 1 1

11. Flipflops. 11.1 NOR-Flipflop. Schaltung: zur Erinnerung: E 1 A 1 A 2 E 2. Funktionstabelle: Fall E 1 E 2 A 1 A 2 1 0 0 2 0 1 3 1 0 4 1 1 TONI T0EL. Flipflops. Flipflops. NO-Flipflop chalung: E A zur Erinnerung: A B A B 0 0 0 0 0 0 0 E 2 A 2 Funkionsabelle: Fall E E 2 A A 2 0 0 2 0 3 0 4 Beobachung: Das NO-Flipflop unerscheide sich von allen

Mehr

Der Leverage-Effekt wirkt sich unter verschiedenen Umständen auf die Eigenkapitalrendite aus.

Der Leverage-Effekt wirkt sich unter verschiedenen Umständen auf die Eigenkapitalrendite aus. Anhang Leverage-Effekt Leverage-Effekt Bezeichnungs- Herkunft Das englische Wort Leverage heisst Hebelwirkung oder Hebelkraft. Zweck Der Leverage-Effekt wirkt sich unter verschiedenen Umständen auf die

Mehr

Masterplan Mobilität Osnabrück Ergebnisse der Verkehrsmodellrechnung

Masterplan Mobilität Osnabrück Ergebnisse der Verkehrsmodellrechnung Maserplan Mobiliä Osnabrück Ergebnisse der Verkehrsmodellrechnung Grundlagen Im Zuge des bisherigen Planungsprozesses wurden eszenarien in Abhängigkei von der Einwohnerenwicklung und der kommunalen verkehrlichen

Mehr

Zinsstruktur und Barwertberechnung

Zinsstruktur und Barwertberechnung 5A-0 Kapiel Zinssrukur und Barwerberechnung 5A-1 Kapielübersich 5A.1 Zinssrukur (Einführung) 5A.2 Zinssrukur und Rendie 5A.3 Spo- und Terminzinssäze 5A.4 Formen und graphische Darsellung 5A.5 Zusammenfassung

Mehr

Musterbeispiele zur Zinsrechnung

Musterbeispiele zur Zinsrechnung R. Brinkann h://brinkann-du.de Seie 1 20.02.2013 Muserbeisiele zur Zinsrechnung Ein Bankkunde uss Zinsen zahlen, wenn er sich bei der Bank Geld leih. Das Geld was er sich leih, nenn an aial. Die Höhe der

Mehr

Meinungen zum Sterben Emnid-Umfrage 2001

Meinungen zum Sterben Emnid-Umfrage 2001 Meinungen zum Sterben Emnid-Umfrage 2001 Als Interessenvertretung der Schwerstkranken und Sterbenden beschäftigt sich die Deutsche Hospiz Stiftung seit ihrer Gründung 1995 mit dem Thema "Sterben in Deutschland".

Mehr

Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der

Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Baurecht und Erbrecht des DAV 1. Gesetzliche

Mehr

Bericht zur Prüfung im Oktober 2009 über Grundprinzipien der Versicherungs- und Finanzmathematik (Grundwissen)

Bericht zur Prüfung im Oktober 2009 über Grundprinzipien der Versicherungs- und Finanzmathematik (Grundwissen) Berich zur Prüfung i Okober 9 über Grundrinziien der Versicherungs- und Finanzaheaik (Grundwissen Peer lbrech (Mannhei 6 Okober 9 wurde zu vieren Mal eine Prüfung i Fach Grundrinziien der Versicherungs-

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits

Mehr

Übung 2 Erfolgsrechnung

Übung 2 Erfolgsrechnung Controlling in deutschen Unternehmen Übung 2 Erfolgsrechnung Dipl.-Kfm. Florian Böckling, MBA Dipl.-Kfm. Franz Zinser, MBA Lehrstuhl für Controlling Prof. Dr. Louis Velthuis Johannes Gutenberg-Universität

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr