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1 Planungsverband Windkraft Wissen-Gebhardshain Kreis Altenkirchen Aufstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans Teilbereich Windenergie Stellungnahmen und Beschlussvorschläge zu den vorgebrachten Anregungen der Landesplanerischen Stellungnahme gemäß 20 LPlG Bearbeitet im Auftrag des Planungsverbands Windkraft Wissen-Gebhardshain

2 Seite 2, Aufstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans Teilbereich Windenergie, Planungsverband Windkraft, Wissen-Gebhardshain, Würdigung der ergänzenden Landesplanerischen Stellungnahme gemäß 20 LPlG, Juni 2013 Sehr geehrter Herr Bürgermeister Wagener, sehr geehrter Herr Bürgermeister Schwan, sehr geehrte Damen und Herren Mitglieder des Planungsverbands Windkraft Wissen- Gebhardshain, die Landesplanung hat mit Schreiben vom zur Aufstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans Teilbereich Windenergie des Planungsverbands Windkraft Wissen-Gebhardshain eine Landesplanerische Stellungnahme gemäß 20 LPlG abgegeben. Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen und Planinhalte wurde nun mit Schreiben vom eine ergänzende Landesplanerische Stellungnahme erstellt. Die eingebrachten Anregungen sind durch den Planungsverband Windkraft Wissen- Gebhardshain zu bewerten, abzuwägen und im weiteren Verfahren zu beachten. Das vorliegende Dokument ist zweispaltig aufgebaut. In der linken Spalte ist eine Kopie der landesplanerischen Stellungnahme enthalten. In der rechten Spalte wird diese Stellungnahme interpretiert, danach erfolgt die Abwägung und diese mündet, falls erforderlich, in einen Beschlussvorschlag. Mit freundlichen Grüßen i. A. Thomas Zellmer Dipl.-Geograf

3 Seite 3, Aufstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans Teilbereich Windenergie, Planungsverband Windkraft, Wissen-Gebhardshain, 1. Kreisverwaltung Altenkirchen, Sachgebiet Landesplanung, Parkstraße 1, Altenkirchen: Ergänzende Landesplanerische Stellungnahme vom

4 Seite 4, Aufstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans Teilbereich Windenergie, Planungsverband Windkraft, Wissen-Gebhardshain, Die Fläche 3 liegt in einem Regionalen Grünzug. Nach Ziel 1 in Kap. 4.1 Regionale Grünzüge des rechtswirksamem RROP 2006 sind große Einzelbauvorhaben innerhalb der Regionalen Grünzüge nicht zulässig. Dazu gehören zweifelsfrei auch Windenergieanlagen. Für die Fortschreibungen der Regionalen Raumordnungspläne formuliert das Rundschreiben Windenergie vom folgende Vorgaben: Bezogen auf Vorranggebiete für Arten- und Biotopschutz, Vorranggebiete für Land- und Forstwirtschaft, Vorranggebiete für Rohstoffabbau und Regionale Grünzüge ist kein pauschaler Ausschluss für die Windenergienutzung zu formulieren. Ob dies in eine pauschale Freigabe oder in individuell zu begründende Ausnahmen mündet, ist nicht abzusehen. Eine Darstellung der Fläche 3 als Konzentrationsfläche für Windenergie bedarf somit eines Zielabweichungsverfahrens. Dieses enthält im Wesentlichen eine inhaltliche Bewertung, inwieweit die vielfältigen Ziele der Freiraumsicherung durch Windenenergieanlagen berührt sind. Beschlussvorschlag 1: Zur weiteren Darstellung der Fläche 3 wird eine Zielabweichung beantragt. Beratungsergebnis: Einstimmig mit Stimmenmehrheit ja nein Enthaltungen laut Beschluss vorschlag

5 Seite 5, Aufstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans Teilbereich Windenergie, Planungsverband Windkraft, Wissen-Gebhardshain, Das Landesamt für Geologie und Bergbau ist im Verfahren beteiligt. Es hat mit Schreiben vom zu den Planungen Stellung genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Mit den vorliegenden faunistischen Gutachten des Büros radicula, Herr Dr. Mückschel, werden die konfliktträchtigen Aspekte des Arten- und Biotopschutzes für die Ebene der Flächennutzungsplanung abschließend bewertet. Ein darüber hinausgehender Konflikt mit dem Ziel der Vorranggebiete für den Arten- und Biotopschutz, die heimische Tier- und Pflanzenwelt nachhaltig zu sichern, wird nicht gesehen. Mögliche weitergehende Beeinträchtigungen der Vorrangflächen des Arten- und Naturschutzes können nur anhand konkreter Anlagenstandorte ermittelt und bewertet werden und sind im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens abzuarbeiten. Somit können Konzentrationsflächen für die Windenergie ggfs. in Vorrangflächen für den Arten- und Biotopschutz dargestellt werden, ohne einen Zielkonflikt auszulösen. Zwar findet ein Eingriff in Boden, Natur und Landschaft statt (Fundamente, Kranstellflächen, Zuwegung etc.), eine weitergehende Beeinträchtigung der Vorrangflächen für den Arten- und Naturschutz ist damit (unter Voraussetzung des Ausschlusses der Beeinträchtigung konfliktträchtiger Arten) jedoch nicht verbunden.

6 Seite 6, Aufstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans Teilbereich Windenergie, Planungsverband Windkraft, Wissen-Gebhardshain, Sofern die Kreisverwaltung unter Einbeziehung der Naturschutzbehörden keine erhebliche Beeinträchtigung des Arten- und Biotopschutzes sieht, sind Konzentrationsflächen für Windenergie in Vorranggebieten für den Arten- und Biotopschutz ohne formales Zielabweichungsverfahren zulässig. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Der Raum für den besonderen Schutz des Landschaftsbildes wird in der Begründung berücksichtigt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

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