S T U D I E N P L A N. für die Studienrichtung PRODUKTION an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien.

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1 S T U D I E N P L A N für die Studienrichtung PRODUKTION an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien. Beschluß der Studienkommission für die Studienrichtung Produktion vom 1. Oktober 1985, 15. Mai 1988 und 7. Juli 1988 (genehmigt mit Erlaß des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom , GZ /35-18/88. 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) Auf Grund der 7 und 8 sowie der Bestimmungen der Anlage A des Kunsthochschul- Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, wird verordnet: 1) Geändert mit Beschluß der Studienkommission für die Studienrichtung Produktion vom (genehmigt mit Erlaß des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom , GZ /13-18/90). 2) Geändert mit Beschluß vom (genehmigt mit Erlaß vom , GZ /27-I/B/8/91). 3) Geändert mit Beschluß vom (genehmigt mit Erlaß vom , GZ /52-I/B/5A/92). 4) Geändert mit Beschlüssen vom 21. Jänner und 21. Juni 1994 (genehmigt mit Erlaß vom 15. Juli 1994, GZ /9-I/B/5A/94). 5) Geändert mit Beschluß vom 29. Juni 1995 (genehmigt mit Erlaß vom 9.August 1995, GZ /49- I/B/5A/95). 6) Geändert mit Beschluß vom 24. Juni 1996 (genehmigt mit Erlaß vom 6. September 1996, GZ /55- I/B/5A/96). 7) Geändert mit Beschluß vom 24. Juni 1996 (genehmigt mit Erlaß vom 2. Oktober 1996, GZ /59- I/D/18/96). 8) Geändert mit Beschlüssen vom 5. Februar und 24. Juni 1997 (genehmigt mit Erlaß vom 18. August 1997, GZ /44-I/D/18/97).

2 - 2 - I. Abschnitt Aufnahmsprüfung 1 1. Durch die Aufnahmsprüfung sind die Begabung und die physische Eignung für die zentralen künstlerischen Fächer der Studienrichtung Produktion festzustellen. 2. Die Termine für die Aufnahmsprüfung und für die einzureichenden Arbeiten liegen in der Abteilung Film und Fernsehen auf. 3. Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist auch die Beherrschung der deutschen Sprache nachzuweisen. 4. Die Aufnahmsprüfung gliedert sich in vier Teile: TEIL 1: Vorlage der gestellten kreativ-praktischen Aufgaben. TEIL 2: Mündliche Befragung zu Teil 1. TEIL 3: a) Schriftliche Arbeit zur Feststellung der Begabung für das zentrale künstlerische Fach Produktion. b) Praktisch-künstlerische Arbeit zur Feststellung der Begabung für das zentrale künstlerische Fach Bildtechnik und Kamera. c) Schriftliche kreative Arbeiten zur Feststellung der Begabung für das zentrale künstlerische Fach Buch und Dramaturgie. d) Kreative Arbeiten zur Feststellung der Begabung für das zentrale künstlerische Fach Regie. e) Schriftliche bzw. kreativ-praktische Arbeit zur Feststellung der Begabung für das zentrale künstlerische Fach Schnitt. TEIL 4: Der Prüfungssenat entscheidet auf Grund der gestellten Arbeiten und einer mündlichen Befragung zur kreativ-praktischen Begabung. Der Studierende ist nur dann berechtigt, zum nächstfolgenden Prüfungsteil anzutreten, wenn der vorangegangene Prüfungsteil positiv absolviert wurde.

3 - 3 - II. Abschnitt Pflicht- und Freifächer im ersten Studienabschnitt Pflichtfächer 2 Aus folgenden Pflichtfächern sind zu inskribieren bzw. erfolgreich abzuschließen: Bezeichnung des Faches insgesamt 1. Zentrale künstlerische Fächer: 1.1. Produktion 30 Stunden 1.2. Bildtechnik und Kamera 10 Stunden 1.3. Buch und Dramaturgie 8 Stunden 1.4. Regie 8 Stunden 1.5. Schnitt 11 Stunden Die Inskription der Lehrveranstaltungen I-IV des zentralen künstlerischen Faches Produktion ist nur bei gleichzeitiger Inskription der anderen zentralen künstlerischen Fächer in den Aufbaustufen, mit Ausnahme des Buch-Praktikums I, möglich. Ausnahmen sind ferner nur dann zulässig, wenn der Studierende in einzelnen Lehrveranstaltungen eine negative Beurteilung erhalten hat oder an deren erfolgreicher Teilnahme aus wichtigen Gründen gehindert war und eine gleichzeitige Inskription mit den anderen zentralen künstlerischen Fächern nicht möglich ist. 2. Sonstige Pflichtfächer: 2.1. Theoretische Grundlagen des Filmes und des Fernsehens 2.2. Technologische Grundlagen des Filmes und des Fernsehens 35 Stunden 14 Stunden 2.3. Ton 11 Stunden Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern 3 Als Lehrveranstaltungen, welche die im 2 angeführten Pflichtfächern erfassen, sind zu inskribieren bzw. erfolgreich abzuschließen:

4 - 4 - Bezeichnung der Lehrveranstaltung Typ* SWSt insgesamt 1. Zentrale künstlerische Fächer: 1.1. Produktion: Produktion I-III KB je Produktion IV KB Produktions-Praktikum I gilt als 2-stündig Produktions-Praktikum II gilt als 3-stündig Produktions-Praktikum III gilt als 7-stündig Produktions-Praktikum IV gilt als 7-stündig Einführung in die Studio-, Kopierwerksund Tricktechnik I EX gilt als 1-stündig 1.2. Bildtechnik und Kamera: Bildtechnik und Kamera I-III KB je Kamera-Übung I Kamera-Praktikum I gilt als 2-stündig Kamera-Praktikum II gilt als 3-stündig 1.3. Buch und Dramaturgie: Buch und Dramaturgie 1-4 KB je Buch-Praktikum I gilt als 2-stündig Buch-Praktikum II gilt als 2-stündig 1.4. Regie: Regie 1-3 KB je Regie-Praktikum I gilt als 2-stündig Regie-Praktikum II gilt als 3-stündig 1.5. Schnitt: Schnitt 1-3 KB je Film- oder Videoschnitt-Praktikum I gilt als 3-stündig Film oder Videoschnitt-Praktikum II gilt als 5-stündig * Abkürzungen: AG = Arbeitsgemeinschaft, EB = Einzelunterricht und Übung, EI = Einzelunterricht, EX = Exkursion, KB = künstlerischer Einzelunterricht und Übung, PS = Proseminar, SE = Seminar, UE = Übung, VO = Vorlesung, VU = Vorlesung und Übung,

5 Sonstige Pflichtfächer: 2.1. Theoretische Grundlagen des Filmes und des Fernsehens: Einführung in die produktionstheoretischen Grundlagen I VO Einführung in die produktionstheoretischen Grundlagen II-III VO je Theorie der Bildtechnik I-II VO je Theorie der Bildtechnik III VO Theorie der Bildtechnik IV VO Grundlagen der dramaturgischen Gestaltung I-IV VO je Gestaltungskriterien der Regiearbeit I-IV PS je Theorie des Schnitts für Film und elektronische Medien I-II VO je Arbeit mit dem Schauspieler I-II UE je Filmgeschichte I-II VO je Technologische Grundlagen des Filmes und des Fernsehens: Architektur in Film und Fernsehen I VO Architektur-Praktikum I gilt als 3-stündig Gerätekunde Video I,II EB je Schulproduktion I-IV KB je Kamera-Praxis I-III EB je Ton: Ton in Film und Fernsehen I-II VU je Gerätekunde Ton I-II EB je Ton I KB Film- oder Videotontechnik-Praktikum I gilt als 2-stündig Film- oder Videotontechnik-Praktikum II gilt als 4-stündig

6 - 6 - Praktika im ersten Studienabschnitt 4 Ist die Realisierung eines Praktikums in Zusammenarbeit mit den anderen zentralen künstlerischen Fächern nicht möglich, kann der Leiter der Lehrveranstaltung dem Studierenden eine andere fachspezifische Aufgabenstellung geben. Praktika im zentralen künstlerischen Fach Produktion: Praktikum I Drehvorbereitung und Durchführung eines Films oder Videos in allen produktionstechnischen Details; Handlung mit kontinuierlich ablaufender Tätigkeit. Außen, ohne Kunstlicht, ohne Dialog. Länge: ca. 5 Minuten gilt als 2-stündig Praktikum II Drehvorbereitung und Durchführung eines Films oder Videos in allen produktionstechnischen Details; Spielhandlung mit Dialog, Studio, Synchronton. Länge: ca. 10 Minuten gilt als 3-stündig Praktikum III Drehvorbereitung und Durchführung eines Dokumentarfilms oder Videos; Länge: ca. 15 Minuten gilt als 7-stündig Praktikum IV Arbeit als 2. Aufnahmeleiter an einem Spielfilmprojekt eines Studierenden des 2. Studienabschnittes gilt als 7-stündig

7 - 7 - Praktika im zentralen künstlerischen Fach Bildtechnik und Kamera: Die Praktika sind wie folgt durchzuführen: Praktikum I 1. Kameraarbeit bei einem Film oder Video; Handlung mit kontinuierlich ablaufender Tätigkeit. Außen, ohne Kunstlicht, ohne Synchronton, ohne Dialog. Länge: ca. 5 Minuten 2. Kamera-Assistenz; Beschreibung wie bei Praktika I/1. gilt als 2-stündig Praktikum II 1. Kameraarbeit bei Film oder Video. Spielhandlung mit Dialog, Studio. Synchronton. 2. Kamera-Assistenz; Beschreibung wie bei Praktikum II/1. 3. Beleuchter; Beschreibung wie bei Praktikum II/1. gilt als 3-stündig Praktika im zentralen künstlerischen Fach Buch und Dramaturgie: Die Praktika sind nach folgenden Kriterien durchzuführen: Praktikum I Erstellung eines Drehbuches für Film oder Video; Handlung mit kontinuierlich ablaufender Tätigkeit. Außen, ohne Kunstlicht, ohne Synchronton, ohne Dialog. Länge: ca. 5 Minuten gilt als 2-stündig Praktikum II Erstellung eines Drehbuches für Film und Video; Spielhandlung mit Dialog, Studio, Synchronton. Länge: ca. 10 Minuten gilt als 2-stündig

8 - 8 - Praktika im zentralen künstlerischen Fach Regie Die Praktika sind wie folgt durchzuführen: Praktikum I Regie bei einem Film oder Video; Handlung mit kontinuierlich ablaufender Tätigkeit. Außen, ohne Kunstlicht, ohne Synchronton, ohne Dialog. Länge: ca. 5 Minuten gilt als 2-stündig Praktikum II 1. Regie bei einem Film oder Video; Spielhandlung mit Dialog, Studio, Synchronton. Länge: ca. 10 Minuten 2. Regie-Assistenz; Beschreibung wie bei Praktikum II/1. gilt als 3-stündig Praktika im zentralen künstlerischen Fach Schnitt: Die Praktika sind wie folgt durchzuführen: Praktikum I Schnitt eines Films oder Videos; Handlung mit kontinuierlich ablaufender Tätigkeit. Außen, ohne Kunstlicht, ohne Synchronton, ohne Dialog. Länge: ca. 5 Minuten gilt als 3-stündig Praktikum II 1. Schnitt eines Films oder Videos; Spielhandlung mit Dialog, Studio, Synchronton. Länge: ca. 10 Minuten 2. Teamdienst als "Skript"; Beschreibung wie bei Praktikum II/1. gilt als 5-stündig

9 - 9 - Praktikum im Pflichtfach Technologische Grundlagen des Filmes und des Fernsehens: Das Architektur-Praktikum I ist wie folgt durchzuführen: Bau einer Studiodekoration für Film oder Video; Spielhandlung mit Dialog, Studio, Synchronton. gilt als 3-stündig Praktika im Pflichtfach Ton: Die Praktika sind wie folgt durchzuführen: Praktikum I 1. Tonaufnahme bei Film oder Video, inklusive Überspielung auf Magnetband, Spielhandlung mit Dialog, Studio, Synchronton. Länge: ca. 10 Minuten 2. Ton-Assistenz; Beschreibung wie bei Praktikum I/1. gilt als 2-stündig Praktikum II Tonaufnahme bei einem Dokumentarfilm oder Video oder Kurzspielfilm inklusive Überspielung auf Magnetband. Länge : ca. 15 Minuten gilt als 4-stündig Nachweis von Vorkenntnissen 5 Der Besuch der nachstehend angeführten Lehrveranstaltungen setzt die Ablegung einer Prüfung oder die Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Teilnahme an einer der gleichfalls angeführten Lehrveranstaltungen, die die notwendigen Vorkenntnisse vermitteln, voraus. Vorkenntnisse setzen voraus: Vorkenntnisse vermitteln: Produktions-Praktikum I Produktions-Praktikum II Einführung in die produktionstheoretischen Grundlagen III Kamera-Praktikum I Einführung in die produktionstheoretischen Grundlagen I Einführung in die produktionstheoretischen Grundlagen II Einführung in die produktionstheoretischen Grundlagen II Theorie der Bildtechnik I Gerätekunde Video I

10 Kamera-Praktikum II Buch-Praktikum II Grundlagen der dramaturgischen Gestaltung II Grundlagen der dramaturgischen Gestaltung III Grundlagen der dramaturgischen Gestaltung IV Regie-Praktikum II Film- oder Videotontechnik Praktikum I Theorie der Bildtechnik II Gerätekunde Video II Grundlagen der dramaturgischen Gestaltung I Grundlagen der dramaturgischen Gestaltung I Grundlagen der dramaturgischen Gestaltung II Grundlagen der dramaturgischen Gestaltung III Arbeit mit dem Schauspieler I-II Gestaltungskriterien der Regiearbeit I-II Ton im Film und Fernsehen I-II Gerätekunde Ton I-II Freifächer 6 Der Besuch von Lehrveranstaltungen aus folgenden Freifächern wird empfohlen: 1. Kulturkunde I-II Vorlesung je Kostümkunde I-II Vorlesung je Stilkunde I-II Vorlesung je 2 4 III. Abschnitt Prüfungen im ersten Studienabschnitt Vorprüfungen 7 Mündliche Prüfungen gemäß 33 Abs. 1 Ziffer 3 Kunsthochschul-Studiengesetz sind in folgenden Lehrveranstaltungen abzulegen: Einführung in die produktionstheoretischen Grundlagen I-III Theorie der Bildtechnik I-IV Grundlagen der dramaturgischen Gestaltung I-IV Gestaltungskriterien der Regiearbeit I-IV Theorie des Schnitts für Film und Schnitt und elektronische Medien I,II Filmgeschichte I,II Architektur in Film und Fernsehen I Ton in Film und Fernsehen I,II

11 Personal-Computer im Produktionsbetrieb I,II Wenn es die Eigenart des Prüfungsfaches oder die große Zahl der zu prüfenden Studierenden erfordert, hat anstelle der mündlichen Prüfung eine schriftliche Prüfung gemäß 33 Abs. 1 Ziffer 4 Kunsthochschul-Studiengesetz oder eine Kombination aus mündlicher und schriftlicher Prüfung zu treten. Erste Diplomprüfung 8 Der Leiter der Klasse künstlerischer Ausbildung Produktion, dessen Lehrveranstaltung der ordentliche Hörer zuletzt inskribiert hat, hat dem Kandidaten spätestens im dritten einrechenbaren Semester mehrere Vorschläge für die bei der Diplomprüfung zu lösende künstlerische Aufgabe bekanntzugeben. Der Kandidat ist berechtigt, selbst Vorschläge zu erstatten, über deren Eignung der Leiter der Klasse künstlerischer Ausbildung Produktion entscheidet. Der Kandidat hat aus den Vorschlägen eine Aufgabe auszuwählen. Zulassungsvoraussetzungen: Neben den im 36 Abs 1. Kunsthochschul-Studiengesetz genannten Zulassungsvoraussetzungen ist der Nachweis eines Berufspraktikums in einem film- oder fernsehtechnischen Unternehmen (insgesamt 4 Wochen) zu erbringen. Die Diplomprüfung gliedert sich in TEIL 1: Planung, Organisation und Durchführung einer produktionstechnischen Aufgabe. TEIL 2: Mündliche Befragung des Kandidaten im Zusammenhang mit der von ihm gelösten Aufgabe; Feststellung seiner Fähigkeiten zur sinnvollen Verbindung des zentralen künstlerischen Faches Produktion mit den anderen künstlerischen Fächern des ersten Studienabschnitts. Der Studierende ist nur dann berechtigt, zum nächstfolgenden Prüfungsteil anzutreten, wenn der vorangegangene Prüfungsteil positiv absolviert wurde.

12 IV. Abschnitt Pflicht- und Freifächer im zweiten Studienabschnitt 9 Aus den folgenden Pflichtfächern sind zu inskribieren bzw. erfolgreich abzuschließen: Bezeichnung des Faches 1. Zentrales künstlerisches Fach: Produktion insgesamt 83 Stunden 2. Sonstige Pflichtfächer: 2.1. Schulproduktion 6 Stunden 2.2. Ton 12 Stunden 2.3. Rechtskunde 4 Stunden 2.4. Architektur in Film und Fernsehen 6 Stunden 2.5. Medienanalyse 4 Stunden 2.6. Produktionstechnologie 20 Stunden 3. Sonstige Pflichtfächer gemäß 8 Abs. 3 KGStG: 3.1. Öffentlichkeitsarbeit 2 Stunden 3.2. Elektronische Medien 2 Stunden 3.3. Übung zu den Praxisfeldern Öffentlichkeitsarbeit und Werbung 2 Stunden 3.4 Musik im Film, Filmmusik, Musikfilm 4 Stunden Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern 10 Als Lehrveranstaltungen, welche die im 9 angeführten Pflichtfächer erfassen, sind zu inskribieren bzw. erfolgreich abzuschließen: Bezeichnung der Lehrveranstaltung Typ SWSt insgesamt 1. Zentrales künstlerisches Fach Produktion 1.1. Produktionstheoretische Grundlagen I-IV VO je Produktion V-VIII KB je 2 8

13 Produktion IX-X KB je Produktionspraktika V-XII gelten als je 7-stündig Fernsehproduktion I-II VU je Gestaltung mit elektronischer Mehrkameratechnik AG gilt als 3-stündig 1.7. Arbeit mit dem Schauspieler (Synchronregie) UE Multimediale Computeranwendung I,II VU je Sonstige Pflichtfächer: 2.1. Schulproduktion: Schulproduktion V-X KB je Ton: Ton II-III KB je Film- oder Videotontechnik-Praktika III-IV gelten als je 5-stündig Rechtskunde: Rechtskunde VO Medienrecht VO Architektur in Film und Fernsehen: Architektur in Film VU je 2 4 und Fernsehen II,III Architektur-Praktikum II gilt als 2-stündig 2.5. Medienanalyse: Medienanalyse I,II VO je Produktionstechnologie: Studio-, Kopierwerksund Tricktechnik EX gilt als 4-stündig Videotrick I,II VU je Filmwirtschaft I,II VO je Personal-Computer im Produktionsbetrieb EI Gerätekunde Video III EB Europäische Filminitiativen I,II VO je Eigenproduktion, Finanzierung

14 und Förderung I,II VO je Sonstige Pflichtfächer gemäß 8 Abs. 3 Kunsthochschul-Studiengesetz: 3.1. Öffentlichkeitsarbeit VU 2 2 (eingerichtet an der Universität Wien, Inst. f. Publizistik) 3.2. Elektronische Medien VU 2 2 (eingerichtet an der Universität Wien, Inst. f. Publizistik) 3.3. Übung zu den Praxisfeldern Öffentlichkeitsarbeit und Werbung UE 2 2 (eingerichtet an der Universität Wien, Inst. f. Publizistik) 3.4. Musik im Film, Filmmusik Musikfilm I-II SE je 2 4 Praktika und Arbeitsgemeinschaften im zweiten Studienabschnitt 11 Die Zuteilung der Praktika und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften erfolgt durch den Leiter der Lehrveranstaltung. Praktika im zentralen künstlerischen Fach Produktion: Die Praktika im zentralen künstlerischen Fach Produktion sind wie folgt durchzuführen: 1. Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt 8 Praktika zu absolvieren. 2. Mindestens 1 Praktikum pro Semester. 3. Mindestens 2 Praktika sind als Spielfilm zu absolvieren (Film oder Video). 4. Jedes Praktikum umfaßt die organisatorische und kalkulatorische Vorbereitung einer Film- oder Videoproduktion und deren Betreuung bzw. organisatorische Durchführung bis zur Nachkalkulation, Abrechnung und Schlußbericht. 5. Dauer der Praktika: projektbezogen - durchschnittlich 4 Wochen, inklusive Vorbereitung. 6. Kommt eine Film- oder Videoproduktion nicht zur Durchführung bzw. wird ein für ein Praktikum vorgesehener Termin aus Gründen, die nicht in der Person des Studierenden liegen, nicht eingehalten und kann dieser das Praktikum daher nicht oder nur teilweise absolvieren kann, hat ihm der Klassenleiter des zentralen künstlerischen Faches Produktion die dabei absolvierten Arbeiten gänzlich oder teilweise anzurechnen bzw. ihm eine Ersatzarbeit zuzuweisen. 7. Maximal 2 Praktika können als Fremdproduktion außer Haus absolviert werden.

15 Arbeitsgemeinschaften im zentralen künstlerischen Fach Produktion: Die Arbeitsgemeinschaft "Gestaltung mit elektronischer Mehrkameratechnik" ist wie folgt durchzuführen: Produktionstechnische Betreuung von einer Videoproduktion (aufgezeichnet mit mehreren Kameras), produktionstechnische Betreuung während der Aufzeichnung, inkl. Fertigstellung zu einem vorführbaren Band. gilt als 3-stündig Praktika im sonstigen Pflichtfach Ton: Die Praktika sind wie folgt durchzuführen: Tonaufnahme oder Tonassistenz bei zwei Film- oder Videoproduktionen. maximal 21 Tage gelten als je 5-stündig Praktikum im sonstigen Pflichtfach Architektur in Film und Fernsehen:: Das Architektur-Praktikum II ist wie folgt durchzuführen: Bau oder Adaption einer Studiodekoration. gilt als 2-stündig Freifächer 12 Der Besuch von Lehrveranstaltungen aus folgenden Freifächern wird empfohlen: 1. Einführung in die betriebliche Datenverarbeitung VO 2 2 (eingerichtet an der Wirtschaftsuniversität Wien) 2. Filme aus Technik und Wirtschaft KV 2 2 (eingerichtet an der Wirtschaftsuniversität Wien)

16 V. Abschnitt Prüfungen im zweiten Studienabschnitt Vorprüfungen 13 Mündliche Prüfungen gemäß 33 Abs. 1 Ziffer 3 Kunsthochschul-Studiengesetz sind in folgenden Lehrveranstaltungen abzulegen: Produktionstheoretische Grundlagen I-IV Rechtskunde Medienrecht Architektur in Film und Fernsehen III,IV Medienanalyse I,II Videotrick I,II Wenn es die Eigenart des Prüfungsfaches oder die große Zahl der zu prüfenden Studierenden erfordert, hat anstelle der mündlichen Prüfung eine schriftliche Prüfung gemäß 33 Abs. 1 Ziffer 4 Kunsthochschul-Studiengesetz oder eine Kombination aus mündlicher und schriftlicher Prüfung zu treten. Zweite Diplomprüfung 14 Der Leiter der Klasse künstlerischer Ausbildung Produktion, dessen Lehrveranstaltungen der ordentliche Hörer zuletzt inskribiert hat, hat dem Kandidaten spätestens im achten einrechenbaren Semester mehrere Vorschläge für die bei der Diplomprüfung zu lösenden Aufgaben bekanntzugeben. Der Kandidat ist berechtigt, selbst Vorschläge zu erstatten, über deren Eignung der Leiter der Klasse künstlerischer Ausbildung Produktion entscheidet. Der Kandidat hat aus den Vorschlägen je eine Aufgabe zu wählen. Die Diplomprüfung gliedert sich wie folgt: TEIL 1: Planung, Organisation, finanzielle Gebarung und Durchführung einer künstlerischproduktionstechnischen Aufgabe. TEIL 2: Schriftliche Arbeit aus dem zentralen künstlerischen Fach Produktion. TEIL 3: Mündliche Befragung zu Teil 1 und Teil 2.

17 Der Studierende ist nur dann berechtigt, zum nächstfolgenden Prüfungsteil anzutreten, wenn der vorangegangene Prüfungsteil positiv absolviert wurde. VI. Abschnitt Wahlfächer gemäß 16 Abs. 1 letzter Satz KHStG 15 Zur wissenschaftlichen Vertiefung und Erweiterung der Studien sind gemäß 16 Abs. 1 Kunsthochschul-Studiengesetz insgesamt 8 Semesterwochenstunden aus Wahlfächern erfolgreich abzuschließen. Hiefür stehen insbesondere folgende Lehrveranstaltungen zur Wahl: 1. Aus dem Lehrangebot der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien: 1.1. Filmgeschichte I-II SE je Filmgeschichte III-IV VO je Grundlagen zur Filmforschung I-IV VO je Kulturmanagement VO je Medienanalyse III-IV VO je Aus dem Lehrangebot der Wirtschaftsuniversität Wien: 2.1. Volkswirtschaftslehre 2.2. Technologie und Warenwirtschaftslehre 2.3. Wirtschafts- und Sozialgeschichte 2.4. Absatzlehre 2.5. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre 2.6. Gewerbe und Klein- und Mittelbetriebe 2.7. Werbung und Marktforschung 3. Aus dem Lehrangebot der Universität Wien: 3.1. Kommunikationswissenschaft 3.2. Zeitgeschichte 3.3. Kunstgeschichte 3.4. Philosophie 3.5. Psychologie 3.6. Soziologie 3.7. Theaterwissenschaft

18 Im Hinblick auf die schriftliche Prüfungsarbeit der zweiten Diplomprüfung entfällt die Verpflichtung einer schriftlichen Prüfungsarbeit aus den Wahlfächern gemäß 32 Kunsthochschul-Studiengesetz.

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