Versicherungsbedingungen für die HUK-Wohngebäudeversicherung Stand

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1 Versicherungsbedingungen für die HUK-Wohngebäudeversicherung Stand Kundeninformation... 2 Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2014)... 4 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2014)... 6 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, die Versicherungsbedingungen bilden die Grundlage für unser gemeinsames Vertrags verhältnis. Der konkret zwischen Ihnen und uns vereinbarte Versicherungsschutz ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen. Im Glossar ab Seite 21 erklären wir wichtige Fachbegriffe. Dies sind wichtige Vertragsunterlagen! Bitte bewahren Sie sie zusammen mit dem Versicherungsschein auf. Auf gute Partnerschaft Ihre HUK-COBURG und Ihre HUK-COBURG-Allgemeine HS61114, Stand: Mat.-Nr , Stand: HUK-COBURG Haftpfl icht-unterstützungs-kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG Bahnhofsplatz, Coburg

2 Kundeninformation Identität des Versicherers Für Kunden der HUK-COBURG gilt: Versicherer ist die HUK-COBURG Haftpfl icht-unterstützungs-kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg. Registergericht Coburg. Handelsregister-Nr Sitz des Unternehmens: Bahnhofsplatz, Coburg. Ladungsfähige Anschrift Die ladungsfähige Anschrift der HUK-COBURG lautet: HUK-COBURG Haftpfl icht-unterstützungs-kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G., Bahnhofsplatz, Coburg. Ladungsfähige Vertreter sind Dr. Wolfgang Weiler und Klaus-Jürgen Heitmann. Identität des Versicherers Für Kunden der HUK-COBURG-Allgemeine gilt: Versicherer ist die HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG. Registergericht Coburg. Handelsregister-Nr Sitz des Unternehmens: Bahnhofsplatz, Coburg. Ladungsfähige Anschrift Die ladungsfähige Anschrift der HUK-COBURG-Allgemeine lautet: HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, Coburg. Ladungsfähige Vertreter sind Stefan Gronbach und Klaus-Jürgen Heitmann. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers In unserer Hauptgeschäftstätigkeit sind wir auf Versicherungen für private Haushalte spezialisiert. Vertragsgrundlagen Grundlagen des Versicherungsvertrags werden der Antrag, der Versicherungsschein sowie etwaige Nachträge. Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2014), eventuell mit Ihnen getroffene (besondere) Vereinbarungen und die gesetzlichen Bestimmungen. Für Versicherungsnehmer der HUK-COBURG gilt zusätzlich die Satzung. Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung Die Wohngebäudeversicherung schützt im vereinbarten Umfang vor fi nanziellen Risiken. Versicherte Sachen: Versichert ist Ihr Wohnhaus, im Normalfall zum ortsüblichen Neubauwert. Mitversichert sind z. B.: Einfriedungen wie Zäune oder Hecken, Garten- und Wegebeleuchtung, Müllboxen, Klingel- und Briefkastenanlagen, die auf demselben Grundstück wie das Wohnhaus liegen. Außerdem sind dort errichtete Garten- oder Gerätehäuschen bis jeweils 20 m² Grundfl äche versichert. Soweit vereinbart, schützt die Wohngebäudeversicherung bei folgenden Gefahren: Brand, Blitzschlag einschließlich Überspannung durch Blitzschlag, Detonation, Explosion, Verpuffung, Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; Leitungswasser, inkl. Rohrbruch- und Frostschäden; Sturm und Hagel; Überschwemmung, Rückstau, Erdsenkung, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch (im Rahmen der Wohngebäudeversicherung Classic, sofern nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen). Gegen Zusatzbeitrag kann die Wohngebäudeversicherung Classic bedarfsgerecht erweitert werden, beispielsweise um: den Zusatzbaustein Wohngebäude PLUS den Haus- und Wohnungsschutzbrief den erweiterten Versicherungsschutz für Photovoltaikanlagen bzw. für Anlagen der Solar- und Geothermie sowie für sonstige Wärmepumpenanlagen Schäden durch Erdbeben (nur für Ein- und Zweifamilienhäuser) Schäden an weiterem Zubehör, sonstigen Grundstücksbestandteilen und unbedeutenden Nebengebäuden Schäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen Schäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks, die der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welchen Versicherungsumfang Sie abgeschlossen haben. Die Entschädigungsleistung wird fällig, wenn wir unsere Zahlungspfl icht und die Höhe der Leistung abschließend festgestellt haben. Beginn des Versicherungsvertrags Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. In der Regel geschieht dies durch Zugang des Versicherungsscheins. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten Beitrag rechtzeitig zahlen. Versicherungsbeitrag Die Höhe des Beitrags können Sie den Antragsunterlagen entnehmen. Ändern sich Angaben im Antrag, kann sich auch der Beitrag ändern. Im Endbeitrag ist die Versicherungsteuer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe enthalten. Beitragszahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird mit dem 15. Tag nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Er ist dann unverzüglich, d. h. spätestens innerhalb von zwei Wochen, zu zahlen. Vor Versicherungsbeginn müssen Sie das allerdings nicht tun, auch wenn Sie den Versicherungsschein schon von uns erhalten haben sollten. Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. 2

3 Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nachdem Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformationen gemäß 7 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes und diese Belehrung in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Er ist zu richten an: Für Kunden der HUK-COBURG Für Kunden der HUK-COBURG-Allgemeine HUK-COBURG Haftpfl icht-unterstützungs-kasse HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. Bahnhofsplatz Bahnhofsplatz Coburg Coburg Info@HUK-COBURG.de Info@HUK-COBURG.de Widerrufsfolgen Bei einem wirksamen Widerruf endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach 8 des Versicherungsvertragsgesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Ende der Widerrufsbelehrung Dauer des Vertrags Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht fristgerecht durch Sie oder uns gekündigt wird. Beendigung des Vertrags Sie, aber auch wir können den Vertrag zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres kündigen. Kündigen Sie, ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Kündigen wir, muss Ihnen die Kündigung spätestens drei Monate vor Ablauf zugegangen sein. Anwendbares Recht Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand Wenn Sie uns aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung verklagen wollen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO). Außerdem ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihr Wohnsitz befi ndet. Haben Sie keinen Wohnsitz, tritt an dessen Stelle das Gericht, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Verklagen wir Sie aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung, gilt: Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Haben Sie keinen Wohnsitz, tritt an dessen Stelle das Gericht, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch. Außergerichtliches Beschwerdeverfahren Wenn Sie als Verbraucher mit einer unserer Entscheidungen nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach , Berlin; beschwerde@versicherungsombudsmann.de; Tel , Fax Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass Sie uns zunächst die Möglichkeit gegeben haben, unsere Entscheidung zu überprüfen. Der ordentliche Rechtsweg bleibt davon unberührt. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Sind Sie mit der Betreuung durch uns nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, Bonn; poststelle@bafi n.de; Tel ; Fax Die BaFin ist keine Schiedsstelle. Einzelne Streitfälle können deshalb nicht verbindlich entschieden werden. 3

4 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2014) A Umfang Ihrer Wohngebäudeversicherung 1. Was ist versichert und für welche Schäden besteht kein Versicherungsschutz? Was ist versichert? Welche Sachen umfasst der Versicherungsschutz? Für welche Sachen besteht kein Versicherungsschutz? 1.2 In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz? Welche generellen Ausschlüsse gibt es? Was gilt bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden? Was gilt bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden? Was gilt bei arglistiger Täuschung? 2. Wogegen besteht Versicherungsschutz? Gegen welche Gefahren bieten wir Versicherungsschutz? Was gilt für die Gefahren Brand, Blitzschlag, Detonation, Explosion, Verpuffung, Implosion, Überschalldruckwellen? Brand Blitzschlag Detonation, Explosion, Verpuffung Implosion Überschalldruckwellen 2.3 Was gilt für die Gefahr Leitungswasser? Leitungswasser Rohrbruch- und Frostschäden Ausschlüsse bei Leitungswasserschäden Ausschlüsse bei Rohrbruchschäden Gemeinsame Ausschlüsse 2.4 Was gilt für die Gefahren Sturm und Hagel? Sturm Hagel Ausschlüsse 2.5 Was gilt für die weiteren Elementargefahren? Erdbeben Überschwemmung Rückstau Erdsenkung Erdfall Erdrutsch Schneedruck Lawinen Vulkanausbruch Ausschlüsse Selbstbeteiligung 3. Welche weiteren Leistungen bietet Ihre Wohngebäudeversicherung? Welche Kosten übernimmt Ihre Wohngebäudeversicherung? Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten Bewegungs- und Schutzkosten Regiekosten Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten Schadenermittlungskosten 3.2 Welche Mehrleistungen bietet Ihre Wohngebäudeversicherung? Rohbauversicherung Risikoloser Versichererwechsel Rückreise aus dem Urlaub Dekontamination von Erdreich Mehrverbrauch oder Verlust von Brennstoffen Mehrkosten infolge behördlicher Aufl agen Blindgängerschäden Überspannung durch Blitz Bruchschäden an Armaturen Schäden durch Wasseraustritt aus Mischsystemen und innenliegenden Regenfallrohren Schäden durch Wasseraustritt aus Zisternen; Bruchschäden an Rohren von Zisternen Verlust von Wasser Diebstahl von Gebäudebestandteilen Vorsorgeversicherung Marderbiss an elektrischen Anlagen Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte Mietwert oder Hotelkosten; Mietausfall Transport- und Lagerkosten Sengschäden Bruchschäden an innenliegenden Gasleitungen und Regenfallrohren 3.3 Welche Mehrleistungen bietet Ihre Wohngebäudeversicherung gegen Zusatzbeitrag? Wohngebäude PLUS (WG PLUS) Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück B Gegenseitige Rechte und Pflichten 1. Ihr Recht auf Entschädigung was haben Sie zu beachten? Was sind die Grundlagen für die Entschädigungsberechnung? Welcher Versicherungswert liegt dem Vertrag zugrunde und welche Bedeutung hat das für die Entschädigungsberechnung? Wie wird die Entschädigung berechnet? Was ist eine Mehrfachversicherung? 1.2 Wann zahlen wir die Entschädigung? Wann wird die Entschädigung fällig? Wann und wie wird die Entschädigung verzinst? Wann ist der Fristlauf gehemmt? Wann können wir die Entschädigungszahlung zurückhalten? 1.3 Was ist beim Sachverständigenverfahren zu beachten? Was ist das Sachverständigenverfahren? Welche Modalitäten sind einzuhalten? Was müssen die Feststellungen der Sachverständigen enthalten? Was passiert nach erfolgter Feststellung? Sind die getroffenen Feststellungen verbindlich? Wie verteilen sich die Kosten für das Sachverständigenverfahren? 2. Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was gilt für die Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags? Wie müssen Sie sich verhalten? Welche Rechtsfolgen sind bei verspäteter Zahlung möglich? 2.2 Was gilt für die Zahlung des Folgebeitrags? Wie müssen Sie sich verhalten? Welche Rechtsfolgen sind bei verspäteter Zahlung möglich? 2.3 Was gilt bei Lastschriftermächtigung? Was gilt bei Teilzahlung? Was geschieht mit dem Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung? Was gilt grundsätzlich? In welchen Fällen gibt es spezielle Regelungen? 3. Welche Pflichten müssen Sie insbesondere befolgen? Welche Pflichten haben Sie bei einer Gefahrerhöhung in der Wohngebäudeversicherung?

5 3.1.1 Was ist eine Gefahrerhöhung? Wie müssen Sie sich verhalten? Welche Rechtsfolgen sind bei Gefahrerhöhung möglich? Innerhalb welcher Frist müssen wir unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung ausüben und wann erlöschen diese? 3.2 Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls? Wie müssen Sie sich verhalten? Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung dieser Obliegenheiten möglich? 3.3 Welche Obliegenheiten haben Sie bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls? Wie müssen Sie sich verhalten? Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung dieser Obliegenheiten möglich? 4. Was passiert mit der Wohngebäudeversicherung bei einer Veränderung Ihrer persönlichen Lebenssituation und worauf müssen Sie achten? Welche Auswirkungen hat eine Veräußerung des versicherten Gebäudes auf Ihren Versicherungsschutz? Wie müssen Sie sich verhalten? Welche Folgen hat eine unterbliebene Mitteilung? Was passiert mit dem Versicherungsschutz? Wann können wir leistungsfrei sein? 4.2 Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens? Wie müssen Sie sich verhalten? Welche Folgen hat eine unterbliebene Mitteilung? 5. Welche Anpassungsregelungen gibt es in der Wohngebäudeversicherung? Wann nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Wann überprüfen wir die Beiträge? Welche Regeln beachten wir dabei? Welche Konsequenzen können sich aus der Überprüfung ergeben? Unter welchen Voraussetzungen ist die Anpassung begrenzt? Zu welchem Zeitpunkt wird die Anpassung wirksam? Was sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anpassung? Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung? 5.2 Unter welchen Voraussetzungen kann sich der Beitrag für die Mitversicherung weiterer Elementargefahren ändern? Welche Besonderheiten gelten für die Tarifi erung weiterer Elementargefahren? Wann können die Beiträge angepasst werden? Zu welchem Zeitpunkt wird die Anpassung wirksam? Was sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anpassung? Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung? 5.3 Wann werden Ihr Versicherungsschutz und Ihr Beitrag an die Baupreisveränderungen angepasst? Wie wird angepasst? Können Sie der Anpassung widersprechen? Welche Konsequenzen hat ein Widerspruch für Ihren Versicherungsschutz? 5.4 Unter welchen Voraussetzungen können die Versicherungsbedingungen angepasst werden? Wann können wir anpassen? Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung? C Was Sie zusätzlich noch zu beachten haben 1. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wann beginnt der Versicherungsschutz? 1.2 Wie lange läuft der Vertrag und wie kann er gekündigt werden? 1.3 Wann endet der Vertrag bei Wegfall des versicherten Interesses? 1.4 Wie kann der Vertrag nach Eintritt des Versicherungsfalls beendet werden? 2. Was gilt für andere an der Wohngebäudeversicherung beteiligte Personen und welche Bestimmungen gelten für die Versicherung einer Wohnungseigentümergemeinschaft? Was gilt, wenn Sie den Vertrag für einen anderen abschließen? 2.2 Was gilt, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft versichert ist? 3. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Welches Gericht ist zuständig? Welches Gericht ist zuständig, wenn Sie uns verklagen? 4.2 Welches Gericht ist zuständig, wenn wir Sie verklagen? 5. Welches Recht findet Anwendung? D Haus- und Wohnungsschutzbrief 1. Wer zählt zu den versicherten Personen? Was gilt als Versicherungsort (versicherte Wohnung)? Welche Entschädigungsgrenzen gelten? Welche Leistungen werden erbracht? Schlüsseldienst im Notfall 4.2 Rohrreinigungs-Service im Notfall 4.3 Sanitär-Installateur-Service im Notfall 4.4 Elektro-Installateur-Service im Notfall 4.5 Heizungs-Installateur-Service im Notfall 4.6 Notheizung 4.7 Schädlingsbekämpfung 4.8 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern 4.9 Datenrettung 4.10 Unterbringung von Tieren im Notfall 4.11 Kinderbetreuung im Notfall 4.12 Dokumentendepot 5. Was gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen, uns und dem Dienstleister? Wann nehmen wir eine Beitragsanpassung im Haus- und Wohnungsschutzbrief vor? Beendigung des Hauptversicherungsvertrags E Erweiterter Versicherungsschutz für Photovoltaikanlagen 1. Was ist versichert? Für welche Sachen besteht Versicherungsschutz? 1.2 Für welche Schäden besteht außerdem Versicherungsschutz? 2. Gegen welche Gefahren haben Sie Versicherungsschutz? Welche Gefahren sind versichert, wenn Ihre Photovoltaikanlage abhanden kommt? 2.2 Welche Gefahren sind versichert, wenn Ihre Photovoltaikanlage zerstört oder beschädigt wird? 2.3 Für welche Schäden besteht kein Versicherungsschutz? 3. Wie wird die Entschädigung berechnet? Was gilt für Schäden an der versicherten Anlage? 3.2 Was gilt für den Ertragsausfall? 4. Welche besonderen Obliegenheiten haben Sie? Kündigung Beendigung des Hauptversicherungsvertrags F Erweiterter Versicherungsschutz für Anlagen der Solarund Geothermie sowie für sonstige Wärmepumpenanlagen 1. Für welche Sachen besteht Versicherungsschutz? Gegen welche Gefahren haben Sie Versicherungsschutz? Welche Gefahren sind versichert, wenn Ihre Anlage abhanden kommt? 2.2 Welche Gefahren sind versichert, wenn Ihre Anlage zerstört oder beschädigt wird? 2.3 Für welche Schäden besteht kein Versicherungsschutz? 3. Wie wird die Entschädigung berechnet? Welche besonderen Obliegenheiten haben Sie? Kündigung Beendigung des Hauptversicherungsvertrags

6 A Umfang Ihrer Wohngebäudeversicherung 1. Was ist versichert und für welche Schäden besteht kein Versicherungsschutz? 1.1 Was ist versichert? Welche Sachen umfasst der Versicherungsschutz? Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Bestandteilen. Solche Bestandteile können z. B. sein: in das Gebäude integrierte Garagen und Carports oder für das Gebäude maßgefertigte Einbaumöbel und Einbauküchen. Versichert sind auch a) Terrassen, die auf demselben Grundstück wie das versicherte Gebäude liegen und unmittelbar an das Gebäude anschließen; b) Zubehör, das dazu dient, das versicherte Gebäude instand zu halten oder es zu Wohnzwecken zu nutzen; Voraussetzung ist allerdings, dass das Zubehör sich in dem Gebäude befi ndet oder von außen an dem Gebäude angebracht ist. Beispiele: Baumaterial oder Brennstoffe. Zubehör, das anderen Zwecken dient oder die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist nur bei gesonderter Vereinbarung versichert (»Weiteres Zubehör«); c) Garagen und Carports, die keine Gebäudebestandteile sind, aber zum versicherten Gebäude dazugehören bis zu einer Anzahl von drei Stück insgesamt. Weitere solche Garagen und Carports sind nur versichert, soweit dies besonders vereinbart ist; d) Hof- und Gehwegsbefestigungen sowie Einfriedungen einschließlich Zäunen und Hecken, die auf demselben Grundstück wie das versicherte Gebäude liegen; e) Masten und Freileitungen, Garten- und Wegebeleuchtung, Müllboxen, Hundezwinger, Klingel- und Briefkastenanlagen, die auf demselben Grundstück wie das versicherte Gebäude liegen; f) Geräteschuppen und Gartenhäuschen, die auf demselben Grundstück wie das versicherte Gebäude liegen und jeweils höchstens 20 m² Grundfl äche haben; bei mehr als 20 m² besteht kein Versicherungsschutz; g) Photovoltaikanlagen, die auf dem Dach der versicherten Gebäude angebracht oder in deren Baukörper integriert sind, und dazugehörige Installationen. Das können z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter, Verkabelung oder Pufferbatterien sein. Für diese Sachen kann gegen Zusatzbeitrag eine Allgefahrendeckung vereinbart werden; h) Solarthermische Anlagen, die auf dem Dach der versicherten Gebäude angebracht oder in deren Baukörper integriert sind, Anlagen der Geothermie und sonstige Wärmepumpenanlagen. Für diese Sachen kann gegen Zusatzbeitrag eine Allgefahrendeckung vereinbart werden Für welche Sachen besteht kein Versicherungsschutz? Nicht versichert sind in das Gebäude eingefügte Sachen, die ein Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er nach dem Mietvertrag die Gefahr trägt. Eine Versicherung von solchen Sachen kann gesondert vereinbart werden. 1.2 In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz? Welche generellen Ausschlüsse gibt es? Krieg und ähnliche Ereignisse a) Nicht versichert sind Schäden, die durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder innere Unruhen entstehen. Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen b) Nicht versichert sind Schäden, die durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen verursacht werden. Elementargefahren c) Nicht versichert sind Schäden durch»weitere Elementargefahren«, es sei denn, dieser Versicherungsschutz wurde mit uns vereinbart. Die»weiteren Elementargefahren«sind: Erdbeben, Überschwemmung, Rückstau durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge, Erdsenkung, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch (siehe A 2.5). Diese Ausschlüsse gelten auch dann, wenn eines der unter a) bis c) genannten Ereignisse bei der Entstehung des Schadens lediglich mitgewirkt hat Was gilt bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden? Schäden, die Sie oder Ihr Repräsentant vorsätzlich herbeiführen, sind nicht versichert. Die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens gilt als bewiesen, wenn sie durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes gegen Sie oder Ihren Repräsentanten festgestellt wird Was gilt bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden? Führen Sie oder Ihr Repräsentant den Schaden grob fahrlässig herbei, verzichten wir auf die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, unsere Leistung zu kürzen. Dieser Verzicht bezieht sich allerdings nicht auf Obliegenheitsverletzungen und Gefahrerhöhungen. Dort greifen jeweils eigene Haftungsregelungen (siehe B 3.2.2, B und B 3.1.3). In der Wohngebäudeversicherung Basis hingegen bleibt es bei der gesetzlichen Kürzungsmöglichkeit. Der Umfang der Kürzung richtet sich danach, wie schwer Ihr Verschulden oder das Ihres Repräsentanten wiegt Was gilt bei arglistiger Täuschung? Täuschen Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, entfällt unsere Entschädigungspfl icht. Dasselbe gilt für den Versuch einer solchen Täuschung. Die Täuschung oder der Täuschungsversuch gelten als bewiesen, wenn sie durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betrugs oder Betrugsversuchs gegen Sie oder Ihren Repräsentanten festgestellt werden. 2. Wogegen besteht Versicherungsschutz? 2.1 Gegen welche Gefahren bieten wir Versicherungsschutz? Versichert sind nur diejenigen Gefahren, für die Sie Versicherungsschutz mit uns vereinbart haben. Welche das sind, können Sie aus Ihrem Versicherungsschein ersehen. Entschädigt werden sofern jeweils entsprechender Versicherungsschutz vereinbart ist nach A 1.1 versicherte Sachen, die durch a) Brand, Blitzschlag einschließlich Überspannung durch Blitzschlag, Detonation, Explosion, Verpuffung, Implosion, Überschalldruckwellen (siehe A 2.2), Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, b) Leitungswasser (siehe A 2.3), c) Sturm, Hagel (siehe A 2.4), d) weitere Elementargefahren (siehe A 2.5) aa) Erdbeben, bb) Überschwemmung, Rückstau, Erdsenkung, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen (Versicherungsfall). Wir ersetzen auch Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung, wenn Sie Versicherungsschutz für die Gefahr Leitungswasser mit uns vereinbart haben. Für Frostschäden an sonstigen Einrichtungen, die Leitungswasser führen, leisten wir dann ebenfalls Entschädigung (siehe A 2.3.2). Die Gefahrengruppen nach a) (»Feuerrisiko«), b) (»Leitungswasserrisiko«) und c) (»Sturm- und Hagelrisiko«) können Sie jeweils einzeln versichern. Sie sind beliebig miteinander kombinierbar. Die Versicherung von weiteren Elementargefahren nach den Gefahrengruppen d) aa) (»Erdbebenrisiko«) und bb) (»Überschwemmung etc.«) dagegen setzt jeweils voraus, dass Sie Versicherungsschutz für zumindest eine der Gefahren nach a), b) oder c) mit uns vereinbart haben. Separat bieten wir den Versicherungsschutz gegen weitere Elementargefahren nicht an. In der Wohngebäudeversicherung Basis sind die weiteren Elementargefahren generell nicht mitversichert. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes ist nicht möglich. 2.2 Was gilt für die Gefahren Brand, Blitzschlag, Detonation, Explosion, Verpuffung, Implosion, Überschalldruckwellen? Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft ausbreiten kann Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen Detonation, Explosion, Verpuffung Detonationen, Explosionen und Verpuffungen sind auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerungen Implosion Implosion ist ein plötzlicher Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks Überschalldruckwellen Überschalldruckwellen sind Stoßwellen, die sich ausbreiten, wenn ein Flugkörper die Schallmauer durchbricht. 6

7 2.3 Was gilt für die Gefahr Leitungswasser? Leitungswasser Leitungswasser ist Wasser, das aus den folgenden Einrichtungen bestimmungswidrig ausgetreten ist: a) Rohren des Zu- oder Ableitungssystems der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen, b) mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen oder deren Wasser führenden Teilen, c) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, d) Einrichtungen von Klima-, Solarheizungs-, Geothermie- oder sonstigen Wärmepumpenanlagen, e) Sprinkler- oder Berieselungsanlagen oder f) Wasserbetten, Aquarien oder wassergeeigneten Terrarien. Entsprechendes gilt, wenn Wasserdampf oder wärmetragende Flüssigkeit (z. B. Öl, Sole, Kühlmittel, Kältemittel) bestimmungswidrig aus diesen Einrichtungen austritt Rohrbruch- und Frostschäden a) Innerhalb der versicherten Gebäude sind versichert: aa) Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren des Zu- oder Ableitungssystems der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen; Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung; Rohren von Klima-, Solarheizungs-, Geothermie- oder sonstigen Wärmepumpenanlagen oder Rohren von Sprinkler- oder Berieselungsanlagen; Rohre, die zwar unterhalb der Bodenplatte verlaufen, sich aber zwischen den Fundamenten befi nden, gelten als Rohre innerhalb versicherter Gebäude. In der Wohngebäudeversicherung Basis dagegen gelten diese Rohre als Rohre außerhalb versicherter Gebäude. Deswegen haben Sie in der Basis-Linie keinen Versicherungsschutz für Ableitungsrohre, die unterhalb der Bodenplatte verlaufen, auch wenn diese sich noch zwischen den Fundamenten befi nden (siehe auch A b)). Eine Versicherung dieser Rohre kann in der Wohngebäudeversicherung Basis nicht vereinbart werden. bb) Frostschäden an Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen, Geruchsverschlüssen, Wassermessern oder ähnlichen Installationen; Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern, Heizkreisverteilern oder an vergleichbaren Teilen von Warmwasser-, Dampfheizungs-, Klima-, Solarheizungs-, Geothermie- oder sonstigen Wärmepumpenanlagen. b) Außerhalb versicherter Gebäude sind Frost- und sonstige Bruchschäden an den folgenden Rohren versichert: Rohren des Zuleitungssystems der Wasserversorgung; Rohren von Warmwasser-, Dampfheizungs-, Klima-, Solarheizungs-, Geothermie- oder sonstigen Wärmepumpenanlagen. Versicherungsschutz besteht allerdings nur, soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem im Versicherungsschein genannten Grundstück befi nden Ausschlüsse bei Leitungswasserschäden Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser umfasst nicht Schäden durch a) Grundwasser, stehendes oder fl ießendes Gewässer sowie Witterungsniederschläge; b) Schwamm; dazu gehören neben dem echten Hausschwamm auch der Kellerschwamm, der Porenschwamm und der Blättling; c) Brand, Blitzschlag, Detonation, Explosion, Verpuffung, Implosion, Überschalldruckwellen (siehe A 2.2), Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung. Die Ausschlüsse nach a) bis c) gelten auch dann, wenn einer der genannten Umstände bei der Entstehung des Schadens lediglich mitgewirkt hat. Der Ausschluss unter a) gilt nicht für Leitungswasserschäden, die infolge eines Rohrbruchs entstanden sind (siehe A 2.3.2) Ausschlüsse bei Rohrbruchschäden Der Versicherungsschutz gegen Rohrbruch umfasst keine Schäden durch Brand, Blitzschlag, Detonation, Explosion, Verpuffung, Implosion, Überschalldruckwellen (siehe A 2.2), Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung Gemeinsame Ausschlüsse Außerdem zahlen wir nicht für Leitungswasser- und Rohrbruch- bzw. Frostschäden in oder an Gebäuden, die nicht bezugsfertig sind. 2.4 Was gilt für die Gefahren Sturm und Hagel? Sturm Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von mindestens 61,9 km/h. Für die Messung der Windstärke werten wir Aufzeichnungen von Wetterdiensten aus. Versichert sind Schäden, die entstehen a) durch unmittelbare Einwirkung des Sturms auf versicherte Sachen; auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befi nden oder auf Gebäude, die mit solchen Gebäuden baulich verbunden sind; b) dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft; auf Gebäude wirft, in denen sich die versicherten Sachen befi nden oder auf Gebäude, die mit solchen Gebäuden baulich verbunden sind; c) als Folge eines Sturmschadens nach a) oder b) Hagel Hagel ist ein fester Niederschlag in Form von Eiskörnern. Versichert sind Schäden, die entstehen a) durch unmittelbare Einwirkung des Hagels auf versicherte Sachen; auf Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befi nden oder auf Gebäude, die mit solchen Gebäuden baulich verbunden sind; b) dadurch, dass der Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft; auf Gebäude wirft, in denen sich die versicherten Sachen befi nden oder auf Gebäude, die mit solchen Gebäuden baulich verbunden sind; c) als Folge eines Hagelschadens nach a) oder b) Ausschlüsse Der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel umfasst nicht Schäden durch a) Sturmfl ut; b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Versicherungsschutz besteht aber, wenn die Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen; c) Leitungswasser (siehe A 2.3.1) oder Rohrbruch (siehe A 2.3.2); d) Brand, Blitzschlag, Detonation, Explosion, Verpuffung, Implosion, Überschalldruckwellen (siehe A 2.2), Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung. Diese Ausschlüsse gelten auch dann, wenn eines der genannten Ereignisse bei der Entstehung des Schadens lediglich mitgewirkt hat. 2.5 Was gilt für die weiteren Elementargefahren? Versicherungsschutz für Schäden durch weitere Elementargefahren besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung*. Die weiteren Elementargefahren gliedern sich in folgende zwei Gefahrengruppen: Erdbeben (siehe A 2.5.1); Überschwemmung, Rückstau, Erdsenkung, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch (A bis A 2.5.9). In der Wohngebäudeversicherung Basis sind die weiteren Elementargefahren generell nicht mitversichert. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes ist nicht möglich Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird Überschwemmung Überschwemmung ist die Überfl utung des Grundstücks, auf dem das versicherte Gebäude steht, mit erheblichen Mengen von Oberfl ächenwasser durch *siehe Antrag und Versicherungsschein

8 a) Ausuferung von oberirdischen Gewässern, egal ob stehend oder fl ießend, b) Witterungsniederschläge, wie z. B. Starkregen, oder c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfl äche infolge eines der unter a) oder b) genannten Ereignisse Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt, verursacht durch a) Ausuferung von oberirdischen Gewässern, egal ob stehend oder fl ießend, oder b) Witterungsniederschläge, wie z. B. Starkregen Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen Erdfall Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erdoder Gesteinsmassen Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen Lawinen Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lava-Ergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen Ausschlüsse Nicht versichert sind bei den weiteren Elementargefahren Schäden durch a) Sturmfl ut; b) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfl äche gedrungen (siehe A c)); c) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Versicherungsschutz besteht aber, wenn die Öffnungen durch eine versicherte Gefahr entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen. Diese Ausschlüsse gelten auch dann, wenn eines der unter a) bis c) genannten Ereignisse bei der Entstehung des Schadens lediglich mitgewirkt hat. Außerdem zahlen wir nicht für Schäden in oder an Gebäuden, die nicht bezugsfertig sind Selbstbeteiligung Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um eine Selbstbeteiligung gekürzt. Bei der Versicherung von Schäden durch Erdbeben (A 2.5.1) beträgt diese Selbstbeteiligung 10 % des von uns zu ersetzenden Schadens, mindestens aber 500. Mehr als müssen Sie allerdings nicht tragen. Bei der Versicherung von Schäden durch Überschwemmung, Rückstau, Erdsenkung, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch (A bis A 2.5.9) beträgt die Selbstbeteiligung Welche weiteren Leistungen bietet Ihre Wohngebäudeversicherung? 3.1 Welche Kosten übernimmt Ihre Wohngebäudeversicherung? Versichert sind die folgenden, aufgrund eines Versicherungsfalls notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten: Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten Wir ersetzen Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen. Auch für das Wegräumen und den Abtransport von Schutt und sonstigen Resten versicherter Sachen tragen wir die Kosten. Die Kosten für die Entsorgung dieser Sachen übernehmen wir ebenfalls Bewegungs- und Schutzkosten Wir ersetzen Kosten, die Sie aufwenden müssen, weil Gegenstände zu bewegen, zu verändern oder zu schützen waren, um versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Beispiel: Zur Reparatur eines Rohrbruchs in der Wand muss ein Schrank ab- und wieder aufgebaut werden Regiekosten Wir ersetzen die Kosten für einen Architekten oder Bauingenieur, der die Wiederherstellung versicherter Sachen koordiniert, beaufsichtigt oder betreut Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten Wir ersetzen Kosten für Maßnahmen auch erfolglose die Sie zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften. Auf Ihr Verlangen schießen wir Ihnen den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag vor. Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr übernehmen wir nur, wenn diese Leistungen nicht im öffentlichen Interesse erbracht werden. Das Gleiche gilt für Leistungen anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpfl ichtet sind (z. B. Technisches Hilfswerk (THW) oder Polizei) Schadenermittlungskosten Wir ersetzen die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern sie den Umständen nach geboten waren. Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, ersetzen wir dafür anfallende Kosten nur, soweit Sie zur Hinzuziehung vertraglich verpfl ichtet oder von uns dazu aufgefordert worden sind. 3.2 Welche Mehrleistungen bietet Ihre Wohngebäudeversicherung? Wir übernehmen die folgenden Mehrleistungen ohne Zusatzbeitrag. In der Wohngebäudeversicherung Basis werden nur die Leistungen nach A bis A erbracht Rohbauversicherung Für Ihr neu zu errichtendes Wohnhaus, das noch nicht bezugsfertig ist, gewähren wir Ihnen während der Bauphase eine beitragsfreie Rohbauversicherung. Von der Rohbauversicherung erfasst sind auch Garagen und Carports, die zum Gebäude dazugehören, sowie Zubehör nach A b). Mitversichert sind außerdem auf dem Baugrundstück gelagerte Baustoffe und Bauteile, die zur Errichtung des Gebäudes notwendig sind. Die Rohbauversicherung bietet je nach Vereinbarung Versicherungsschutz gegen das Feuerrisiko (A 2.1 a)); das Sturm- und Hagelrisiko (A 2.1 c)). Ob beide Risiken oder nur eines versichert sind, hängt davon ab, welchen Versicherungsumfang Sie für die Zeit nach Bezugsfertigstellung mit uns vereinbart haben. Keinen Versicherungsschutz bietet die Rohbauversicherung für das Leitungswasserrisiko (A 2.1 b)) und die weiteren Elementargefahren (A 2.1 d)). Mehrleistungen nach A 3.3 sowie den Abschnitten D, E und F sind ebenfalls nicht versichert. Beim Sturm- und Hagelrisiko ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass der Baukörper bereits geschlossen ist. Das ist der Fall, wenn das Dach fertig gedeckt ist und alle Außentüren und Fenster eingesetzt sind. Die beitragsfreie Rohbauversicherung gewähren wir Ihnen für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten Risikoloser Versichererwechsel Wir ersetzen sogar einen Schaden, der vor Versicherungsbeginn eingetreten sein könnte, unter folgenden Voraussetzungen: Der mit uns vereinbarte Versicherungsschutz für Ihr Wohngebäude schließt sich zeitlich nahtlos an eine Vorversicherung an. Es handelt sich um einen Schaden, der sowohl nach dem Vertrag mit uns, als auch nach dem Vertrag mit Ihrem Vorversicherer versichert wäre. Es ist allerdings nicht feststellbar, ob der Schaden während der Vertragszeit mit dem Vorversicherer oder mit uns eingetreten ist. Der Schaden wurde erst während der Vertragszeit mit uns erkannt Rückreise aus dem Urlaub a) Wir ersetzen Fahrtmehrkosten, wenn Sie wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig Ihre Urlaubsreise abbrechen, um an den Schadenort zu reisen. b)»erheblich«ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich übersteigt und Ihre Anwesenheit am Schadenort notwendig ist. c) Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit Ihrerseits von mindestens 4 Tagen bis maximal 6 Wochen. 8

9 d) Fahrtmehrkosten ersetzen wir für ein angemessenes Reisemittel. Maßstab hierfür ist das von Ihnen auf der Hinreise benutzte Verkehrsmittel sowie die Dringlichkeit der Reise an den Schadenort. e) Wenn Sie es möchten, übernehmen wir auch die Organisation der Reise, soweit die Umstände das zulassen. f) Wird wegen eines erheblichen Versicherungsfalls ein Reiseruf über den Rundfunk notwendig, leiten wir die dazu erforderlichen Maßnahmen, soweit möglich, ein. Wir tragen auch die für den Reiseruf entstehenden Kosten. g) Soweit dies möglich ist, sind Sie verpfl ichtet, vor Antritt der Reise an den Schadenort Weisungen von uns einzuholen Dekontamination von Erdreich a) Wir ersetzen auch Kosten, die Ihnen durch behördliche Anordnungen wegen kontaminierten Erdreichs entstehen. Dabei übernehmen wir die Kosten, um das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen, zu dekontaminieren oder auszutauschen; den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten; insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstücks wiederherzustellen, der vor Eintritt des Versicherungsfalls bestand. Voraussetzung ist, dass die behördlichen Anordnungen auf Gesetzen oder Verordnungen beruhen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen waren und innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sind. b) Sie müssen uns die behördliche Anordnung innerhalb von drei Monaten seit deren Kenntnis melden. Verletzen Sie diese Obliegenheit, können wir unter den in B beschriebenen Voraussetzungen unsere Leistung ganz oder teilweise verweigern. c) War das Erdreich bereits vor dem Versicherungsfall kontaminiert und hat der Versicherungsfall diese Kontamination lediglich erhöht, ersetzen wir nur einen Teil der Aufwendungen. In einem solchen Fall erstatten wir die Differenz zwischen den Gesamtaufwendungen für die Dekontamination und den Kosten für die Beseitigung der bereits vorhandenen Kontamination. d) Aufwendungen aufgrund von sonstigen behördlichen Anordnungen oder sonstigen Verpfl ichtungen erstatten wir nicht Mehrverbrauch oder Verlust von Brennstoffen Wir ersetzen auch Kosten für den Mehrverbrauch oder den Verlust von Brennstoffen (z. B. Heizöl oder Holz), der Ihnen infolge eines ersatzpfl ichtigen Versicherungsfalls entsteht. Unter den gleichen Voraussetzungen ersetzen wir auch die Kosten für den Mehrverbrauch von Gas. Hinweis: Sofern Sie eine Selbstbeteiligung mit uns vereinbart haben, nehmen wir hier keinen Abzug vor Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen Wir ersetzen auch die Mehrkosten, die sich infolge behördlicher Aufl agen ergeben. Voraussetzungen sind: Die Aufl agen beruhen auf Gesetzen oder Verordnungen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits erlassen waren. Die behördlichen Aufl agen müssen nach Eintritt des Versicherungsfalls erteilt worden sein. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass wiederverwertbare Reste infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nicht mehr verwendet werden dürfen, werden nur nach A berücksichtigt Blindgängerschäden Umfasst Ihr Vertrag das Feuerrisiko (A 2.1 a)), leisten wir auch Entschädigung für Schäden durch Blindgänger aus dem Ersten oder Zweiten Weltkrieg. Wir berufen uns dann nicht auf den Ausschluss von Schäden durch Krieg (A a)) Überspannung durch Blitz Umfasst Ihr Vertrag das Feuerrisiko (A 2.1 a)), ersetzen wir auch Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen oder Geräten infolge Überspannung durch Blitz entstanden sind. Dazu gehören auch Schäden durch blitzbedingten Überstrom blitzbedingten Kurzschluss sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität Bruchschäden an Armaturen Umfasst Ihr Vertrag das Leitungswasserrisiko (A 2.1 b)), leisten wir auch Entschädigung für Bruchschäden an Armaturen, die nicht durch Frost entstanden sind. Armaturen sind z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser und Geruchsverschlüsse. Zusätzlich übernehmen wir die Kosten für den Austausch von Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalls nach A notwendig ist. Hinweis: Sofern Sie eine Selbstbeteiligung mit uns vereinbart haben, nehmen wir hier keinen Abzug vor Schäden durch Wasseraustritt aus Mischsystemen und innenliegenden Regenfallrohren Umfasst Ihr Vertrag das Leitungswasserrisiko (A 2.1 b)), ersetzen wir auch Schäden durch Wasser, das bestimmungswidrig aus Mischsystemen ausgetreten ist oder aus Regenfallrohren, die im Gebäude verlaufen. Insoweit behandeln wir das ausgetretene Wasser wie Leitungswasser und verzichten auf den Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge Schäden durch Wasseraustritt aus Zisternen; Bruchschäden an Rohren von Zisternen Umfasst Ihr Vertrag das Leitungswasserrisiko (A 2.1 b)), ersetzen wir auch Schäden durch Wasser, das bestimmungswidrig aus Zisternen, Brunnen oder Regenwassersammeltanks ausgetreten ist. Voraussetzung ist aber, dass diese Wassersammelstellen der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befi nden. Insoweit behandeln wir das ausgetretene Wasser wie Leitungswasser und verzichten auf den Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge und Grundwasser. Das Gleiche gilt für Wasser, das aus Rohren, die mit diesen Wassersammelstellen verbunden sind, bestimmungswidrig austritt. Voraussetzung ist ebenfalls, dass diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befi nden. Zusätzlich leisten wir Entschädigung für Bruchschäden an Rohren von solchen Wassersammelstellen. Voraussetzung ist wiederum, dass diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befi nden. Bruchschäden an diesen Wassersammelstellen selbst ersetzen wir nicht. Frostschäden an diesen Wassersammelstellen selbst ersetzen wir nur, wenn sie sich im Gebäude befi nden Verlust von Wasser Umfasst Ihr Vertrag das Leitungswasserrisiko (A 2.1 b)), ersetzen wir auch Kosten für den Mehrverbrauch von Frischwasser, die Ihnen infolge eines ersatzpfl ichtigen Versicherungsfalls entstehen und die Ihnen das Wasserversorgungsunternehmen in Rechnung stellt. Hinweis: Sofern Sie eine Selbstbeteiligung mit uns vereinbart haben, nehmen wir hier keinen Abzug vor Diebstahl von Gebäudebestandteilen Wir leisten auch Entschädigung bei Diebstahl von Gebäudebestandteilen, die mit dem versicherten Gebäude fest verbunden sind. In der Wohngebäudeversicherung Basis erbringen wir diese Leistung allerdings nicht Vorsorgeversicherung Ändert sich durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen ein Umstand, der der Beitragsberechnung zugrunde liegt, haben Sie dafür zeitlich begrenzten Versicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahme nicht zu gewerblichen Zwecken dient. Wertsteigernde Maßnahmen sind z. B. An-, Um- und Ausbauten. Umstände, die der Beitragsberechnung zugrunde liegen, sind die Einzelheiten zur Bauausgestaltung, nach denen wir im Antrag gefragt haben. Beispiele: Wohnfl äche, Gebäudetyp sowie die Baubeschreibung, -ausführung und -ausstattung. Den Versicherungsschutz gewähren wir bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem die bauliche Maßnahme vorgenommen wurde. In der Wohngebäudeversicherung Basis erbringen wir diese Leistung allerdings nicht Marderbiss an elektrischen Anlagen Wir leisten auch Entschädigung für Schäden, die an versicherten elektrischen Leitungen und Anlagen durch Marderbiss entstanden sind. Das Gleiche gilt für den Biss anderer wildlebender Nagetiere. Voraussetzung für unsere Entschädigungsleistung ist: Die elektrischen Leitungen oder Anlagen befi nden sich auf dem Versicherungsgrundstück; 9

10 der Biss hat unmittelbar zum Schaden geführt, d. h., er war die zeitlich letzte Ursache für den Schadeneintritt. Wir zahlen nur, soweit Sie keinen Anspruch aus einem anderen Versicherungsvertrag haben (z. B. einer Hausratversicherung). In der Wohngebäudeversicherung Basis erbringen wir diese Leistung allerdings nicht Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte a) Wir ersetzen auch Mehrkosten, die sich ergeben, weil nach einem Versicherungsfall wiederverwertbare Reste von versicherten Sachen wegen behördlicher Aufl agen nicht mehr verwendet werden dürfen. Voraussetzungen sind: Die Aufl agen beruhen auf Gesetzen oder Verordnungen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits erlassen waren. Die behördlichen Aufl agen müssen nach Eintritt des Versicherungsfalls erteilt worden sein. b) Maximal ersetzen wir den Betrag, den wir hätten leisten müssen, wenn die versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen zerstört worden wären. In der Wohngebäudeversicherung Basis erbringen wir diese Leistung allerdings nicht Mietwert oder Hotelkosten; Mietausfall a) Bewohnen Sie versicherte Wohnräume selbst, gilt: Wir ersetzen auch deren ortsüblichen Mietwert, wenn Ihre Wohnräume infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar geworden sind. Sofern ein Teil der Wohnung benutzbar geblieben ist, gilt das nur, wenn Ihnen die Beschränkung auf den benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zumutbar ist. Statt des Mietwerts können Sie von uns verlangen, dass wir die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Ihre Unterbringung in einem Hotel übernehmen. Von den Hotelkosten ausgenommen sind Nebenkosten, z. B. für Frühstück oder Telefon. Als Unterbringung in einem Hotel gilt auch die Unterbringung in Pensionen, Gaststätten oder Ferienwohnungen. b) Haben Sie versicherte Wohnräume vermietet, gilt: Wir ersetzen auch den Mietausfall, wenn Ihre Mieter infolge eines Versicherungsfalls berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern. Zum Mietausfall gehören auch fortlaufende Mietnebenkosten. c) Den Mietwert oder die Hotelkosten und den Mietausfall ersetzen wir, bis die Wohnung wieder benutzbar ist. Maximal aber leisten wir Entschädigung für folgende Zeiträume: Hotelkosten übernehmen wir für höchstens ein Jahr, gerechnet seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Die Entschädigung pro Tag ist auf 100 begrenzt. Mietwert und Mietausfall erstatten wir für höchstens zwei Jahre, gerechnet seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Haben Sie zu verantworten, dass sich die Wiederbenutzung verzögert, können wir diesen Zeitraum bei der Berechnung der Entschädigung abziehen. In der Wohngebäudeversicherung Basis erbringen wir diese Leistungen allerdings nicht Transport- und Lagerkosten Wir ersetzen Kosten für den Transport und die Lagerung versicherter Sachen, wenn eine Lagerung auf dem Versicherungsgrundstück nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung übernehmen wir, bis das versicherte Gebäude wiederhergestellt oder eine Lagerung auf dem Versicherungsgrundstück wieder zumutbar ist. Höchstens ersetzen wir die Lagerkosten jedoch für ein Jahr. In der Wohngebäudeversicherung Basis erbringen wir diese Leistungen allerdings nicht Sengschäden Umfasst Ihr Vertrag das Feuerrisiko (A 2.1 a)), leisten wir auch Entschädigung für Sengschäden, die nicht durch Brand, Blitzschlag, Detonation, Explosion oder Verpuffung entstanden sind. In der Wohngebäudeversicherung Basis erbringen wir diese Leistungen allerdings nicht Bruchschäden an innenliegenden Gasleitungen und Regenfallrohren Umfasst Ihr Vertrag das Leitungswasserrisiko (A 2.1 b)), ersetzen wir auch Frost- und sonstige Bruchschäden an innenliegenden Gasleitungen und Regenfallrohren. In der Wohngebäudeversicherung Basis erbringen wir diese Leistungen allerdings nicht Welche Mehrleistungen bietet Ihre Wohngebäudeversicherung gegen Zusatzbeitrag? Wir übernehmen die folgenden Mehrleistungen nur, wenn sie gegen Zusatzbeitrag ausdrücklich vereinbart wurden*. Eine Hinzuwahl zur Wohngebäudeversicherung Basis ist nicht möglich Wohngebäude PLUS (WG PLUS) a) Fahrzeuganprall aa) Wir leisten auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall eines Schienen-, Wasser- oder Straßenfahrzeugs zerstört oder beschädigt werden. Kommen versicherte Sachen infolge eines solchen Ereignisses abhanden, haben Sie ebenfalls Versicherungsschutz. bb) Nicht versichert sind Schäden durch Straßenfahrzeuge, die sich im Eigentum oder Besitz von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person befi nden oder von diesen Personen gefahren werden. Zur Wohngebäudeversicherung Basis kann diese Leistung nicht hinzugewählt werden. b) Meteoriteneinschlag und Anprall oder Absturz von Weltraumschrott Wir leisten auch Entschädigung für versicherte Sachen, die infolge des Einschlags eines Meteoriten zerstört oder beschädigt werden. Kommen versicherte Sachen infolge eines solchen Ereignisses abhanden, haben Sie ebenfalls Versicherungsschutz. Das Gleiche gilt bei einem Anprall oder Absturz von Weltraumschrott (z. B. Teilen von Satelliten). Zur Wohngebäudeversicherung Basis kann diese Leistung nicht hinzugewählt werden. c) Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Personen aa) Wir ersetzen auch Kosten für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Roll-Läden und Schutzgittern. Voraussetzung ist, dass diese Schäden folgendermaßen entstanden sind: Eine unbefugte Person ist in das Gebäude eingebrochen oder eingestiegen. Oder sie ist mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen. Versicherungsschutz haben Sie aber auch dann, wenn es lediglich bei dem Versuch einer solchen Tat geblieben ist. bb) Wir übernehmen die Kosten nur, wenn Sie keinen Anspruch aus einem anderen Versicherungsvertrag haben (z. B. aus einer Hausratversicherung). Zur Wohngebäudeversicherung Basis kann diese Leistung nicht hinzugewählt werden. d) Graffitischäden aa) Wir ersetzen auch Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffi ti, das von unbefugten Personen außen an versicherten Gebäuden angebracht wurde. Graffi ti ist die Verunstaltung von Gebäuden durch Farben oder Lacke. bb) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300 gekürzt. Zur Wohngebäudeversicherung Basis kann diese Leistung nicht hinzugewählt werden. e) Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume aa) Wir ersetzen auch Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von Bäumen auf dem Versicherungsgrundstück, die durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzt sind. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn die Bäume zum Zeitpunkt des Schadenfalls schon abgestorben waren. bb) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300 gekürzt. Zur Wohngebäudeversicherung Basis kann diese Leistung nicht hinzugewählt werden. f) Wiederanpflanzung von Bäumen; Wiederherstellung von Gartenbepflanzung Wir ersetzen auch Kosten für den Ersatz und die Wiederanpfl anzung von Bäumen auf dem Versicherungsgrundstück, die durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzt sind. Das Gleiche gilt, wenn ein Baum durch Blitzschlag oder Sturm so geschädigt wurde, dass er vom Versicherungsgrundstück entfernt werden musste, weil eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten war. *siehe Antrag und Versicherungsschein

11 Außerdem ersetzen wir die Kosten für die Wiederherstellung Ihrer Gartenbepfl anzung. Als Gartenbepfl anzung gelten Sträucher, Hecken sowie in Beeten kultivierte Pfl anzen (Blumen oder Gemüse). Voraussetzung ist, dass Ihre Gartenbepfl anzung durch Blitzschlag oder Sturm so beschädigt wurde, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn die Bäume oder Gartenbepfl anzungen zum Zeitpunkt des Schadenfalls bereits abgestorben waren. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf begrenzt. Zur Wohngebäudeversicherung Basis kann diese Leistung nicht hinzugewählt werden Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück a) Wir leisten auch Entschädigung für Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Voraussetzung ist aber, dass diese Rohre auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind. b) Nicht versichert sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf begrenzt. Sie können gegen einen weiteren Beitragszuschlag aber eine höhere Entschädigungsgrenze mit uns vereinbaren. Hinweis: Sofern Sie eine Selbstbeteiligung mit uns vereinbart haben, nehmen wir hier keinen Abzug vor. Zur Wohngebäudeversicherung Basis kann diese Leistung nicht hinzugewählt werden Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks a) Wir leisten auch Entschädigung für Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind. Voraussetzung ist aber, dass diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und dass der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. b) Nicht versichert sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf begrenzt. Sie können gegen einen weiteren Beitragszuschlag aber eine höhere Entschädigungsgrenze mit uns vereinbaren. Hinweis: Sofern Sie eine Selbstbeteiligung mit uns vereinbart haben, nehmen wir hier keinen Abzug vor. Zur Wohngebäudeversicherung Basis kann diese Leistung nicht hinzugewählt werden Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück a) Wir leisten auch Entschädigung für Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Voraussetzung ist aber, dass diese Rohre auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind. Eingeschlossen sind neben Bruchschäden auch Muffenversatz und Schäden durch Wurzeleinwuchs. b) Nicht versichert sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf begrenzt. Hinweis: Sofern Sie eine Selbstbeteiligung mit uns vereinbart haben, nehmen wir hier keinen Abzug vor. Zur Wohngebäudeversicherung Basis kann diese Leistung nicht hinzugewählt werden. B Gegenseitige Rechte und Pflichten 1. Ihr Recht auf Entschädigung was haben Sie zu beachten? 1.1 Was sind die Grundlagen für die Entschädigungsberechnung? Welcher Versicherungswert liegt dem Vertrag zugrunde und welche Bedeutung hat das für die Entschädigungsberechnung? Sie haben mit uns eine Wohngebäudeversicherung ohne Versicherungssumme auf Basis der Bauausgestaltung Ihres Gebäudes abgeschlossen. Das hat für Sie den Vorteil, dass unsere Leistung im Schadenfall nicht durch eine Versicherungssumme begrenzt ist. Eine Ausnahme besteht insoweit lediglich für gesondert vereinbarte Positionen; für wenige Leistungen gelten Entschädigungsgrenzen. Der Versicherungswert ergibt sich aus den ortsüblichen Wiederherstellungskosten Ihres Gebäudes in gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neubauwert). Architektengebühren, sonstige Konstruktions- und Planungskosten sowie ein Technologiefortschritt sind darin berücksichtigt. Maßgebend für die Ermittlung des ortsüblichen Neubauwerts sind Größe, Ausstattung und Ausbau des Gebäudes. Bei Gebäuden, die abgerissen werden sollen oder in sonstiger Weise dauernd entwertet sind, ist dagegen nur noch der gemeine Wert versichert. Das ist der Verkaufspreis, den Sie für das Gebäude ohne den Grundstücksanteil erzielen können. Als dauernd entwertet gelten insbesondere Gebäude, die nicht mehr zweckgemäß verwendet werden können Wie wird die Entschädigung berechnet? a) Wir ersetzen aa) bei zerstörten Gebäuden oder zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen den Versicherungswert (siehe B Absatz 2 und 3) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; bb) bei beschädigten Gebäuden und sonstigen beschädigten Sachen die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls notwendigen Kosten einer Reparatur. Hinzugerechnet wird eine Wertminderung, die durch Reparatur nicht auszugleichen ist. Höchstens ersetzen wir jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. b) Restwerte werden angerechnet. c) Obwohl Entschädigung zum Neuwert vereinbart ist, haben Sie zunächst nur Anspruch auf Entschädigung zum Zeitwert.»Zeitwert«ist derjenige Wert, der sich ergibt, nachdem vom Neuwert des Gebäudes dessen Wertminderung durch Alter und Abnutzung abgezogen worden ist. Den Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der über den Zeitwertschaden hinausgeht, erwerben Sie, soweit die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Sie haben innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Die neuen Sachen müssen mit den zerstörten gleichartig sein und die gleiche Zweckbestimmung haben. Außerdem muss die Wiederherstellung des Gebäudes an der bisherigen Stelle geschehen. Falls eine Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich sein sollte oder wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, gilt: Das Gebäude kann auch an einem anderen Ort wiederaufgebaut werden, wenn dieser innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt. Haben wir die Entschädigung bereits geleistet, müssen Sie den Neuwertanteil an uns zurückzahlen, wenn Sie die geleistete Entschädigung schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sachen verwenden. d) Ist es zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung zu Preissteigerungen gekommen, übernehmen wir auch die dadurch entstandenen Mehrkosten. Veranlassen Sie die Wiederherstellung allerdings nicht unverzüglich, kommen wir für die Mehrkosten nur in begrenztem Umfang auf. Wir ersetzen dann nur denjenigen Anteil, der auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wäre. e) Keine Entschädigung zahlen wir für Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel. f) Wir ersetzen versicherte Kosten und Mehrkosten sowie den Mietwert oder die Hotelkosten und den Mietausfall insgesamt bis zum Versicherungswert des Gebäudes (siehe B Absatz 2 und 3). g) Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf unsere Weisung hin verursacht wurden, ersetzen wir in unbegrenzter Höhe. h) Falls Sie die generelle Selbstbeteiligung in Höhe von 300 mit uns vereinbart haben, kürzen wir die Entschädigungsleistung um diesen Betrag. Bei den»weiteren Elementargefahren«nach A 2.5 ziehen wir dagegen nur die dort genannten Selbstbeteiligungen von der Entschädigungsleistung ab. Das Gleiche gilt für die»mehrleistungen gegen Zusatzbeitrag«nach A Was ist eine Mehrfachversicherung? Begriff a) Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert ist und die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteigt. Folgen b) Bei Mehrfachversicherung haften die Versicherer in folgender Weise als Gesamtschuldner: Jeder Versicherer hat den Betrag zu zahlen, den er nach seinem Vertrag leisten muss. Im Ganzen können Sie aber nicht mehr als den 11

12 Betrag des Ihnen entstandenen Schadens verlangen. Das gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangen Sie (oder der Versicherte bei Versicherung für fremde Rechnung, siehe unter C 2.1) aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, ermäßigt sich der Anspruch aus diesem Vertrag. Sie erhalten insgesamt nicht mehr als den Betrag des Ihnen entstandenen Schadens. Das Gleiche gilt, wenn Entschädigungsgrenzen vereinbart sind. Sie erhalten insgesamt nicht mehr als den Betrag des Ihnen entstandenen Schadens, begrenzt durch die Höhe der Entschädigungsgrenze. Haben Sie eine Mehrfachversicherung abgeschlossen, um sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den Umständen Kenntnis erlangen, welche die Nichtigkeit begründen. Beseitigung c) Sie haben das Recht zu verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben wird. Das gilt allerdings nur, wenn Sie den Vertrag, durch den es zu der Mehrfachversicherung gekommen ist, ohne Kenntnis von deren Entstehen geschlossen haben. Die Aufhebung des Vertrags wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns Ihr Aufhebungsverlangen zugeht. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass der Versicherungswert nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge gesunken ist. 1.2 Wann zahlen wir die Entschädigung? Wann wird die Entschädigung fällig? Die Entschädigung wird fällig, wenn wir unsere Zahlungspfl icht und die Höhe der Leistung abschließend festgestellt haben. Einen Monat nach Meldung des Schadens können Sie eine Abschlagszahlung von uns verlangen. Dabei haben Sie Anspruch auf den Betrag, den wir nach Lage der Sache mindestens zahlen müssen. Der Teil der Entschädigung, der über den Zeitwertschaden hinausgeht, wird erst fällig, sobald Sie uns nachgewiesen haben, dass die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sachen sichergestellt ist Wann und wie wird die Entschädigung verzinst? Zahlen wir nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens, müssen wir die Entschädigung seit der Anzeige des Schadens verzinsen. Den Teil der Entschädigung, der über den Zeitwertschaden hinausgeht, müssen wir erst verzinsen, sobald Sie uns nachgewiesen haben, dass die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sachen gesichert ist. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. Der Zinssatz liegt 1 % unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches ( 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen pro Jahr. Soweit aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu zahlen sind, gilt diese Höchstgrenze nicht Wann ist der Fristlauf gehemmt? Für die Berechnung der Fristen nach B und B gilt: Haben Sie verschuldet, dass wir die Entschädigung nicht ermitteln oder zahlen können, wird der Fristlauf während dieses Zeitraums aufgehalten (Hemmung) Wann können wir die Entschädigungszahlung zurückhalten? Wir können die Entschädigungszahlung zurückhalten, solange a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen; b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten anlässlich dieses Versicherungsfalls läuft; c) ein Realgläubiger nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht mitgewirkt hat. Realgläubiger sind Inhaber von Grundpfandrechten (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast), die auf Ihrem Grundstück lasten. 1.3 Was ist beim Sachverständigenverfahren zu beachten? Was ist das Sachverständigenverfahren? Nach Eintritt des Versicherungsfalls können Sie verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem besonderen Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können wir mit Ihnen auch gemeinsam vereinbaren. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden Welche Modalitäten sind einzuhalten? Für dieses Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Das muss in Textform unter Angabe des benannten Sachverständigen geschehen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, kann die auffordernde Partei ihn ernennen lassen. Die Ernennung muss sie durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht vornehmen lassen. Erfolgt die Aufforderung durch uns, müssen wir Sie darin auf diese mögliche Folge hinweisen. b) Wir dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Ihre Mitbewerber sind oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen. Ebensowenig dürfen wir als Sachverständige Personen auswählen, die bei Ihren Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit diesen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als Obmann. Für die Benennung des Obmanns durch die Sachverständigen gilt die Regelung unter b) entsprechend. Können sich die Sachverständigen nicht auf einen Obmann einigen, wird er auf Antrag einer Partei durch das Amtsgericht ernannt, das für den Schadenort zuständig ist Was müssen die Feststellungen der Sachverständigen enthalten? Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen Sachen sowie deren Versicherungswert (siehe B Absatz 2 und 3) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Zeitwert muss auch angegeben sein, wenn Entschädigung zum Neuwert vereinbart ist, weil zunächst nur Anspruch auf Entschädigung zum Zeitwert besteht (siehe B c)); b) bei beschädigten Sachen die Beträge nach B a) bb); c) die Restwerte der von dem Schaden betroffenen Sachen; d) die entstandenen versicherten Kosten und Mehrkosten; e) die Höhe von Mietwert oder Hotelkosten und Mietausfall (siehe A ), sofern diese Vertragsbestandteil sind Was passiert nach erfolgter Feststellung? Jeder Sachverständige übermittelt Ihnen und uns gleichzeitig seine Feststellungen. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte. Dabei bilden die Feststellungen der Sachverständigen die Grenzen, innerhalb derer der Obmann seine Entscheidung trifft. Der Obmann übermittelt seine Entscheidung Ihnen und uns gleichzeitig Sind die getroffenen Feststellungen verbindlich? Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind verbindlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie nachweisen, dass diese von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Auf Grund der verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung Wie verteilen sich die Kosten für das Sachverständigenverfahren? Sie tragen die Kosten für Ihren Sachverständigen, wir die für unseren. Die Kosten des Obmanns werden zwischen Ihnen und uns geteilt. 2. Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 2.1 Was gilt für die Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags? Wie müssen Sie sich verhalten? a) Wenn Ihr Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt beginnen soll, müssen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlen. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie zum entsprechenden Fälligkeitszeitpunkt bewirkt ist. Der erste oder einmalige Beitrag wird mit dem 15. Tag nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Er ist dann unverzüglich, d. h. spätestens innerhalb von zwei Wochen, zu zahlen. Vor Versicherungsbeginn müssen Sie das allerdings nicht tun, auch wenn Sie den Versicherungsschein schon von uns erhalten haben sollten. Weicht der Versicherungsschein allerdings von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, müssen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen. Haben Sie mit uns vereinbart, dass Sie den Beitrag in Raten zahlen, gilt die erste Rate als erster Beitrag. b) Zahlen Sie nicht rechtzeitig gemäß a), beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. 12

13 2.1.2 Welche Rechtsfolgen sind bei verspäteter Zahlung möglich? Rücktritt a) Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig gemäß B a), können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Haben Sie nicht zu verantworten, dass die Zahlung unterblieben ist, ist der Rücktritt ausgeschlossen. Leistungsfreiheit b) Falls Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, sind wir für einen Versicherungsfall, der vor Zahlung des Beitrags eingetreten ist, nicht zur Leistung verpfl ichtet. Voraussetzung für unsere Leistungsfreiheit ist, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Haben Sie nicht zu verantworten, dass die Zahlung unterblieben ist, werden wir leisten. 2.2 Was gilt für die Zahlung des Folgebeitrags? Wie müssen Sie sich verhalten? Um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden, müssen Sie die Folgebeiträge rechtzeitig zahlen. Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist Welche Rechtsfolgen sind bei verspäteter Zahlung möglich? Schadenersatz a) Kommen Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, können wir Ersatz des Schadens verlangen, der uns dadurch entstanden ist (z. B. Verzugszinsen). Zahlen Sie Ihren Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern (Mahnung) und Ihnen eine Frist zur Zahlung setzen. Diese muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Mahnung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beiträge, Zinsen und Kosten einzeln beziffern. Außerdem müssen wir Sie darin auf die Rechtsfolgen Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht (siehe b) und c)) hinweisen, die mit der nicht fristgerechten Zahlung verbunden sein können. Leistungsfreiheit b) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn nach Ablauf der Ihnen gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall eintritt und Sie bis dahin mit einem der Beträge aus dem Vertrag in Verzug sind. Kündigung c) Wir können den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn Sie nach Ablauf der Ihnen gesetzten Zahlungsfrist mit einem der Beträge aus dem Vertrag in Verzug sind. Die Kündigung können wir schon in der Mahnung aussprechen. Sie wird dann zum Ablauf der Ihnen gesetzten Zahlungsfrist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit einem der Beträge aus dem Vertrag in Verzug sind. Darauf müssen wir Sie allerdings ausdrücklich hinweisen. Wenn Sie die Zahlung innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung leisten, wird die Kündigung unwirksam. Das Gleiche gilt für den Fall, dass wir die Kündigung bereits in der Mahnung ausgesprochen haben und Sie die rückständigen Beträge innerhalb eines Monats nach Fristablauf zahlen. Dies hat jedoch keinen Einfl uss auf die Regelung über unsere Leistungsfreiheit (siehe b)). 2.3 Was gilt bei Lastschriftermächtigung? Haben Sie mit uns eine Einzugsermächtigung für Ihr Konto vereinbart, gilt: Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie der Einziehung nicht widersprechen. Konnten wir den fälligen Beitrag nicht einziehen, ohne dass Sie dies zu verantworten haben, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu verantworten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, können wir verlangen, dass Sie Ihre Zahlung künftig anderweitig sicherstellen. 2.4 Was gilt bei Teilzahlung? Wenn Sie mit uns die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart haben und mit einer Teilzahlung in Verzug kommen, wird der restliche Beitrag sofort fällig. Außerdem können wir dann jährliche Beitragszahlung verlangen. 2.5 Was geschieht mit dem Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung? Was gilt grundsätzlich? a) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode beendet, steht uns ein anteiliger Beitrag für den Zeitraum zu, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. b) Auch wenn das versicherte Interesse nach Beginn der Versicherung wegfällt (Beispiel siehe C 1.3 Absatz 2), steht uns nur ein anteiliger Beitrag zu. Dies ist der Beitrag, den wir bis zu dem Zeitpunkt beanspruchen können, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangen In welchen Fällen gibt es spezielle Regelungen? Widerruf a) Nehmen Sie Ihr Widerrufsrecht wahr, müssen wir nur den Teil des Beitrags erstatten, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Das gilt jedoch nur, wenn wir Sie in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen haben. Außerdem müssen Sie einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist zugestimmt haben. Haben wir Sie darüber nicht belehrt, müssen wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag erstatten. Das gilt jedoch nicht, wenn Sie bereits Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben. Rücktritt b) Beenden wir den Vertrag, indem wir zurücktreten, weil Sie Ihren vorvertraglichen Anzeigepfl ichten nicht nachgekommen sind, steht uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Anfechtung c) Beenden wir das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, steht uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. Fehlendes versichertes Interesse d) Sie müssen den Beitrag nicht zahlen, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht mehr besteht oder bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse abgeschlossen worden ist, nicht entsteht. Haben Sie allerdings ein nicht bestehendes Interesse versichert, um sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht dann der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den Umständen Kenntnis erlangen, welche die Nichtigkeit begründen. 3. Welche Pflichten müssen Sie insbesondere befolgen? 3.1 Welche Pflichten haben Sie bei einer Gefahrerhöhung in der Wohngebäudeversicherung? Was ist eine Gefahrerhöhung? Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn a) sich ein Umstand ändert, nach dem wir im Antrag gefragt haben; b) ein versichertes Gebäude nicht genutzt wird; c) an einem versicherten Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, die ein Notdach erfordern; d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird; e) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird. Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll Wie müssen Sie sich verhalten? a) Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen, oder gestatten, dass ein Dritter eine Gefahrerhöhung vornimmt. b) Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen. 13

14 c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben Welche Rechtsfolgen sind bei Gefahrerhöhung möglich? Kündigung a) Haben Sie Ihre Verpfl ichtung nach B a) vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, können wir den Vertrag fristlos kündigen. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgelegen haben. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird uns eine Gefahrerhöhung nach B b) oder c) bekannt, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Vertragsanpassung b) Statt zu kündigen haben wir das Recht, den Vertrag folgendermaßen anzupassen: Ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung können wir einen erhöhten Beitrag verlangen. Dieser wird nach unseren Geschäftsgrundsätzen berechnet. Alternativ dazu können wir die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließen wir die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, können Sie den Vertrag fristlos kündigen. Wollen Sie Ihr Kündigungsrecht wahrnehmen, müssen Sie es innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ausüben. In dieser Mitteilung haben wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuweisen. Leistungsfreiheit c) aa) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Leistung, wenn Sie Ihre Pfl ichten nach B a) vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pfl ichten grob fahrlässig, können wir unsere Leistung kürzen. Der Umfang der Kürzung richtet sich danach, wie schwer Ihr Verschulden wiegt. Im Einzelfall kann dies auch dazu führen, dass wir gar nicht leisten. Unser Recht, die Leistung zu kürzen, ist ausgeschlossen, wenn Sie beweisen, dass Sie die entsprechende Pfl icht nicht grob fahrlässig verletzt haben. bb) Nach einer Gefahrerhöhung gemäß B b) oder B c) gilt für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns Ihre Anzeige hätte zugegangen sein müssen: Haben Sie Ihre Anzeigepfl icht vorsätzlich verletzt, sind wir leistungsfrei. Bei grob fahrlässiger Verletzung Ihrer Pfl icht gilt aa) Satz 2 bis 5 entsprechend. Unsere Leistungspfl icht bleibt jedoch bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. cc) Unsere Leistungspfl icht bleibt weiterhin bestehen, soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspfl icht war oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für unsere Kündigung abgelaufen ist und wir nicht gekündigt haben oder wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen erhöhten Beitrag verlangen (siehe B b)) Innerhalb welcher Frist müssen wir unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung ausüben und wann erlöschen diese? Unsere Rechte zur Kündigung (B a)) oder zur Vertragsanpassung (B b)) müssen wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt haben, ausüben. Tun wir das nicht, erlöschen sie. Unabhängig davon fallen diese Rechte weg, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 3.2 Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls? Wie müssen Sie sich verhalten? Vor Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie folgende vertraglich vereinbarte Obliegenheiten erfüllen: a) Sie haben alle gesetzlichen, behördlichen oder vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften einzuhalten; b) in der kalten Jahreszeit müssen Sie alle Gebäude und Gebäudeteile beheizen und dies auch genügend häufi g kontrollieren oder alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen absperren, entleeren oder entleert halten; c) unabhängig von der Jahreszeit müssen Sie nicht genutzte Gebäude und Gebäudeteile genügend häufi g kontrollieren. Außerdem müssen Sie dort alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen absperren, entleeren oder entleert halten; d) Sie müssen die versicherten Sachen, vor allem wasserführende Einrichtungen und Anlagen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand erhalten. Mängel oder Schäden müssen Sie unverzüglich beseitigen lassen; e) zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden müssen Sie Abfl ussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück und Rückstausicherungen stets funktionsbereit halten Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung dieser Obliegenheiten möglich? Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine dieser Obliegenheiten, können wir den Vertrag fristlos kündigen. Nachdem wir von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt haben, bleibt uns ein Monat, um zu kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie beweisen, dass Sie die entsprechende Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. Verletzen Sie vorsätzlich eine der in B geregelten Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Leistung. Verletzen Sie eine der Obliegenheiten grob fahrlässig, können wir unsere Leistung kürzen. Der Umfang der Kürzung richtet sich danach, wie schwer Ihr Verschulden wiegt. Im Einzelfall kann dies auch dazu führen, dass wir gar nicht leisten. Unser Recht, die Leistung zu kürzen, ist ausgeschlossen, wenn Sie beweisen, dass Sie die entsprechende Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Unabhängig davon müssen wir leisten, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspfl icht ursächlich war. Das gilt allerdings nicht bei einer arglistigen Obliegenheitsverletzung. In einem solchen Fall müssen wir nie leisten. 3.3 Welche Obliegenheiten haben Sie bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls? Wie müssen Sie sich verhalten? Bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalls müssen Sie a) für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen, soweit Ihnen das möglich ist; b) uns den Schaden, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich anzeigen. Das können Sie auch mündlich oder telefonisch tun; c) unsere Weisungen zur Schadenabwendung oder -minderung einholen, wenn die Umstände es gestatten. Das können Sie auch mündlich oder telefonisch tun; d) unsere Weisungen zur Schadenabwendung oder -minderung, soweit für Sie zumutbar, befolgen; e) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzeigen; f) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen; g) das Schadenbild so lange unverändert lassen, bis wir die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen freigegeben haben. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos). Die beschädigten Sachen sind aufzubewahren, bis wir einer Entsorgung zugestimmt haben; h) uns unverzüglich jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspfl icht erforderlich ist, soweit Ihnen das möglich ist. Auf Verlangen müssen Sie dies in Schriftform tun. Ferner haben Sie uns jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspfl icht zu gestatten; i) uns alle angeforderten Belege vorlegen, deren Beschaffung Ihnen zumutbar ist. Sämtliche von Ihnen eingereichten Unterlagen werden unser Eigentum. Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem Dritten zu, hat dieser die Obliegenheiten nach B ebenfalls zu erfüllen. Das gilt jedoch nur insoweit, als ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung dieser Obliegenheiten möglich? Verletzen Sie vorsätzlich eine der in B geregelten Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Leistung. 14

15 Verletzen Sie eine der Obliegenheiten grob fahrlässig, können wir unsere Leistung kürzen. Der Umfang der Kürzung richtet sich danach, wie schwer Ihr Verschulden wiegt. Im Einzelfall kann dies auch dazu führen, dass wir gar nicht leisten. Unser Recht, die Leistung zu kürzen, ist ausgeschlossen, wenn Sie beweisen, dass Sie die entsprechende Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Unabhängig davon müssen wir leisten, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspfl icht ursächlich war. Das gilt allerdings nicht bei einer arglistigen Obliegenheitsverletzung. In einem solchen Fall müssen wir nie leisten. Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, gilt: Wir sind nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Haben Sie abhanden gekommene Sachen der Polizei nicht oder nicht unverzüglich angezeigt, bezieht sich die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit nur auf diese Sachen. 4. Was passiert mit der Wohngebäudeversicherung bei einer Veränderung Ihrer persönlichen Lebenssituation und worauf müssen Sie achten? 4.1 Welche Auswirkungen hat eine Veräußerung des versicherten Gebäudes auf Ihren Versicherungsschutz? Wie müssen Sie sich verhalten? Veräußern Sie das versicherte Gebäude, müssen Sie oder der Erwerber uns das unverzüglich mitteilen Welche Folgen hat eine unterbliebene Mitteilung? Wurde uns die Veräußerung nicht mitgeteilt, kann unsere Leistungspfl icht entfallen (siehe B 4.1.4) Was passiert mit dem Versicherungsschutz? Übergang auf den Erwerber a) Veräußern Sie die versicherte Sache, tritt der Erwerber kraft Gesetzes an Ihre Stelle in die Rechte und Pfl ichten aus dem Versicherungsverhältnis ein, sobald das Eigentum übergegangen ist. Der Eigentumsübergang erfolgt bei Immobilien mit dem Grundbucheintrag. Ab diesem Zeitpunkt haften Sie und der Erwerber gesamtschuldnerisch für den Beitrag der laufenden Versicherungsperiode. Den Eintritt des Erwerbers müssen wir aber erst dann gegen uns gelten lassen, wenn wir davon Kenntnis erlangt haben. Rechte des Erwerbers b) Der Erwerber kann das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform kündigen. Sein Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach Eigentumsübergang ausübt. Weiß der Erwerber nicht, dass die Versicherung besteht, erlischt sein Kündigungsrecht erst einen Monat, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat. Unsere Rechte c) Auch wir können dem Erwerber das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats, nachdem wir Kenntnis von der Veräußerung erlangt haben, ausüben. Beitrag bei Kündigung d) Kündigt der Erwerber oder kündigen wir, haften Sie alleine für den Beitrag Wann können wir leistungsfrei sein? Wenn der Versicherungsfall später als einen Monat eintritt, nachdem uns die Veräußerung hätte mitgeteilt werden müssen, können wir leistungsfrei sein. Dazu müssen wir allerdings nachweisen, dass wir Ihren Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten. Unabhängig davon bleibt unsere Leistungspfl icht bestehen, wenn wir von der Veräußerung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die Mitteilung hätte zugehen müssen, Kenntnis hatten oder die Frist für unsere Kündigung bereits abgelaufen war, als der Versicherungsfall eintrat. 4.2 Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens? Wie müssen Sie sich verhalten? Bitte teilen Sie uns Adress- oder Namensänderungen umgehend mit Welche Folgen hat eine unterbliebene Mitteilung? Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die wir Ihnen gegenüber abgeben (z. B. eine Kündigung), die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Das trifft auch für eine uns nicht mitgeteilte Namensänderung zu. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. 5. Welche Anpassungsregelungen gibt es in der Wohngebäudeversicherung? 5.1 Wann nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Wann überprüfen wir die Beiträge? Wir sind in der Wohngebäudeversicherung einmal im Kalenderjahr berechtigt und verpfl ichtet, die Beiträge von bestehenden Verträgen darauf zu überprüfen, ob sie beibehalten werden können oder ob sie erhöht oder abgesenkt werden müssen. Mit der Überprüfung soll sichergestellt werden, dass a) wir unsere Verpfl ichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfüllen können, b) die Beiträge sachgemäß berechnet werden und c) das bei Vertragsschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung (Versicherungsschutz bieten) und Gegenleistung (Versicherungsbeitrag zahlen) erhalten bleibt Welche Regeln beachten wir dabei? Bei der Überprüfung der Beiträge gelten folgende Regeln: a) Wir wenden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an. b) Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, werden bei der Überprüfung zusammengefasst. c) Wir dürfen nur Veränderungen der Entwicklung von Schadenaufwendungen (einschließlich Schadenregulierungskosten) berücksichtigen, die seit der letzten Festsetzung der Beiträge tatsächlich eingetreten sind und die bis zur nächsten Überprüfung erwartet werden. Der Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszuschläge und -abschläge bleibt unverändert Welche Konsequenzen können sich aus der Überprüfung ergeben? Ergibt die Überprüfung höhere als die bisherigen Beiträge, sind wir berechtigt, die bisherigen Beiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Versicherungsbeiträge niedriger als die bisherigen, sind wir andererseits aber auch verpfl ichtet, die bisherigen Beiträge um die Differenz abzusenken Unter welchen Voraussetzungen ist die Anpassung begrenzt? Wenn die nach B ermittelten Beiträge höher sind als die Beiträge für neu abzuschließende Verträge, können wir trotzdem höchstens Neuvertrags-Beiträge verlangen, sofern Beitragsberechnungsmerkmale und Umfang des Versicherungsschutzes von Bestands- und Neuverträgen gleich sind Zu welchem Zeitpunkt wird die Anpassung wirksam? Wir können die Anpassung erst mit Wirkung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode vornehmen Was sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anpassung? Eine Beitragserhöhung wird nur wirksam, wenn wir sie Ihnen mindestens einen Monat bevor sie wirksam werden soll mitteilen. Unsere schriftliche Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzeigen und eine Belehrung über Ihr Kündigungsrecht nach B enthalten Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung? Sie können den Vertrag kündigen, wenn eine Änderung der Tarife zu einer Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Ihr Kündigungsrecht können Sie nur innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ausüben. 5.2 Unter welchen Voraussetzungen kann sich der Beitrag für die Mitversicherung weiterer Elementargefahren ändern? Welche Besonderheiten gelten für die Tarifierung weiterer Elementargefahren? Haben Sie die weiteren Elementargefahren nach A bis A mitversichert, werden bei der Beitragsbemessung statistische Erkenntnisse des Zonierungssystems»ZÜRS«berücksichtigt.»ZÜRS«wird vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur Verfügung gestellt. Es dient dazu, Gebäudestandorte in Deutschland in verschiedene Zonen einzuteilen, um deren Überschwemmungs-, Starkregen- und Rückstaurisiko auszuweisen. 15

16 5.2.2 Wann können die Beiträge angepasst werden? Ändert sich die Zonierung in ZÜRS zu Ihren Gunsten, sind wir verpfl ichtet, diese Änderung ab der nächsten Hauptfälligkeit zu berücksichtigen. Sie zahlen dann einen niedrigeren Beitrag. Ändert sich die Zonierung in ZÜRS zu Ihrem Nachteil, sind wir berechtigt, aber nicht verpfl ichtet, dies zu berücksichtigen. Wird der Gebäudestandort in eine nicht versicherbare Zone eingestuft, können wir die Elementarschadendeckung nach C 1.2 Absatz 3 kündigen Zu welchem Zeitpunkt wird die Anpassung wirksam? Wird der Gebäudestandort in eine neue versicherbare Zone umgestuft, gilt ab der nächsten Hauptfälligkeit der für diese Zone maßgebliche Beitrag Was sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anpassung? Eine Beitragserhöhung wird nur wirksam, wenn wir sie Ihnen mindestens einen Monat bevor sie wirksam werden soll mitteilen. Unsere schriftliche Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzeigen und eine Belehrung über Ihr Kündigungsrecht nach B enthalten Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung? Führt eine Umstufung zu einer Erhöhung des Beitrags, können Sie wahlweise den gesamten Vertrag oder auch nur die Mitversicherung der weiteren Elementargefahren kündigen. Die Kündigung wirkt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Ihr Kündigungsrecht können Sie nur innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ausüben. 5.3 Wann werden Ihr Versicherungsschutz und Ihr Beitrag an die Baupreisveränderungen angepasst? Wie wird angepasst? Die Baupreise verändern sich. Deswegen passen wir Ihren Versicherungsschutz jährlich an deren Entwicklung an. Hierfür wird in der Wohngebäudeversicherung ein spezieller Anpassungsfaktor verwendet. Ihr Beitrag verändert sich ebenfalls entsprechend der Entwicklung des Anpassungsfaktors. Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum ersten Januar eines Jahres für die Versicherungsperiode, die in diesem Jahr beginnt. Er wird berechnet aus der Veränderung des vom Statistischen Bundesamt jeweils veröffentlichten Baupreisindexes für Wohngebäude und des Tarifl ohnindexes für das Baugewerbe. Maßgebend sind die Prozentsätze, um die sich der Baupreisindex für Wohngebäude für den Monat Mai des Vorjahres und der Tarifl ohnindex für das Baugewerbe für das zweite Quartal des Vorjahres verändert haben. Dabei wird die Veränderung des Baupreisindexes zu 80 %, die des Tariflohnindexes zu 20 % berücksichtigt. Die jeweiligen Veränderungsprozentsätze werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der sich ergebende Anpassungsfaktor wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet und gerundet Können Sie der Anpassung widersprechen? Erhöht sich Ihr Beitrag, können Sie der Anpassung innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die Anpassung wird dann nicht wirksam. Haben Sie widersprochen, werden wir auch künftig keine weiteren Anpassungen an die Baupreisveränderungen mehr vornehmen Welche Konsequenzen hat ein Widerspruch für Ihren Versicherungsschutz? Bei einem Widerspruch gegen die Anpassung können wir unsere Leistung kürzen. Dieses Kürzungsrecht haben wir allerdings nur, wenn die Beitragserhöhung bei Eintritt des Versicherungsfalls für Ihren Vertrag bereits wirksam geworden wäre (siehe B Absatz 3). Wir ersetzen dann nur einen Teil des nach B und B ermittelten Entschädigungsbetrags. Maßgebend für den Umfang der Kürzung ist das Verhältnis zwischen dem zuletzt berechneten Jahresbeitrag zu dem Jahresbeitrag, den Sie hätten zahlen müssen, wenn Sie keiner Anpassung seit Vertragsbeginn widersprochen hätten. 5.4 Unter welchen Voraussetzungen können die Versicherungsbedingungen angepasst werden? Wann können wir anpassen? Wir können einzelne Regelungen mit Wirkung für bestehende Verträge ergänzen oder ersetzen, wenn sie durch Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Vertrags beruhen, höchstrichterliche Rechtsprechung, die unmittelbar den Vertrag betrifft, Änderungen der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder der Kartellbehörden, die für uns bindend sind, konkrete individuelle uns bindende Weisungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder die Kartellbehörden unwirksam geworden sind und hierdurch eine Vertragslücke entstanden ist. Voraussetzung ist, dass diese Vertragslücke das bei Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in erheblichem Maß stört. Die geänderten Regelungen dürfen Sie nicht schlechter stellen, als die bei Vertragsabschluss vorhandene Regelung. Dies betrifft die geänderte Regelung sowohl für sich genommen als auch im Zusammenwirken mit anderen Bedingungen des Vertrags Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung? Die nach B geänderten Regelungen werden wir Ihnen schriftlich mitteilen und erläutern. Innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Mitteilung können Sie den Versicherungsvertrag kündigen. Tun Sie das nicht, wird die Änderung wirksam, wenn wir Sie spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Änderungstermin informiert und über Ihr Kündigungsrecht schriftlich belehrt haben. C Was Sie zusätzlich noch zu beachten haben 1. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von B zahlen. 1.2 Wie lange läuft der Vertrag und wie kann er gekündigt werden? Der Versicherungsvertrag wird für ein Jahr abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von Ihnen oder uns in Textform gekündigt wird. Kündigen Sie, ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Kündigen wir, muss Ihnen die Kündigung spätestens drei Monate vor Ablauf zugegangen sein. Das gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil Sie einen vom Vertragsbeginn abweichenden Termin als Beginn des nächsten Versicherungsjahres mit uns vereinbart haben. Andere Verträge, die für eine kürzere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wurden, verlängern sich nicht. Die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz von Realgläubigern sind auch bei der Kündigung des Vertrags zu beachten. Insbesondere ist für die Wirksamkeit der Kündigung eine Zustimmung des Realgläubigers notwendig, die Sie uns bis spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Versicherungsperiode nachgewiesen haben müssen. Realgläubiger sind Inhaber von Grundpfandrechten (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast), die auf Ihrem Grundstück lasten. Sofern weitere Elementargefahren (A 2.5) versichert sind, können Sie, aber auch wir, diesen Versicherungsschutz unabhängig vom Hauptvertrag zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. Form und Frist nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 sind einzuhalten. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, können Sie den gesamten Wohngebäudeversicherungsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Ihr Kündigungsrecht können Sie nur innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung ausüben. 1.3 Wann endet der Vertrag bei Wegfall des versicherten Interesses? Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangen. Als Wegfall des versicherten Interesses gilt es z. B., wenn Ihre versicherten Sachen durch einen Brand vernichtet werden. Eine Veräußerung Ihres Wohngebäudes gilt dagegen nicht als Wegfall des versicherten Interesses. In diesem Fall geht die Versicherung auf den neuen Eigentümer über (siehe B 4.1.3). 1.4 Wie kann der Vertrag nach Eintritt des Versicherungsfalls beendet werden? Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls können Sie und wir den Versicherungsvertrag in Textform kündigen. Die Kündigung muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. 16

17 Eine Kündigung durch uns wird erst einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam. 2. Was gilt für andere an der Wohngebäudeversicherung beteiligte Personen und welche Bestimmungen gelten für die Versicherung einer Wohnungseigentümergemeinschaft? 2.1 Was gilt, wenn Sie den Vertrag für einen anderen abschließen? Sie können den Vertrag auch für einen Dritten abschließen (Versicherung für fremde Rechnung). Die Rechte aus diesem Vertrag können aber nur Sie und nicht auch der Dritte (Versicherter) ausüben. Das gilt selbst dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen. Bei der Versicherung für fremde Rechnung sind sofern von rechtlicher Bedeutung sowohl Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten als auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Ihre Interessen und die des Versicherten umfasst, müssen Sie sich das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn er Ihr Repräsentant ist. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es in folgenden Fällen nicht an: Der Vertrag ist ohne sein Wissen abgeschlossen worden oder es war ihm nicht möglich oder nicht zumutbar, Sie rechtzeitig zu benachrichtigen. Dagegen ist die Kenntnis des Versicherten zu berücksichtigen, wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und uns nicht darüber informiert haben. 2.2 Was gilt, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft versichert ist? Haben wir den Versicherungsvertrag mit sämtlichen Wohnungseigentümern geschlossen, greifen die folgenden Regelungen. Sind wir wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, gilt: Wir können uns hierauf gegenüber den anderen Wohnungseigentümern nicht berufen, soweit es um deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile geht. Die übrigen Wohnungseigentümer können von uns verlangen, dass wir auch für den Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers, der seinen Entschädigungsanspruch verloren hat, leisten. Das setzt allerdings voraus, dass sie die zusätzliche Entschädigung auch verwenden werden, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederherzustellen. Von denjenigen Wohnungseigentümern, gegenüber denen wir nicht leisten müssten, können wir Ersatz unserer Aufwendungen verlangen. Dieser Ersatzanspruch ist begrenzt, falls zwischen dem Verhalten, das die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit begründet, und dem Schaden kein Ursachenzusammenhang besteht. In einem solchen Fall haben wir höchstens Anspruch auf den Teil der Aufwendungen, der auf den jeweiligen Miteigentumsanteil ( 1 Absatz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)) dieser Wohnungseigentümer entfällt. Diese Bestimmungen gelten entsprechend für die Versicherung von Teileigentum ( 1 Absatz 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)). 3. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Für uns bestimmte Erklärungen und Anzeigen zur Wohngebäudeversicherung müssen Sie in Textform abgeben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in diesem Vertrag Abweichendes geregelt ist oder gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben wird. Richten Sie Ihre Mitteilungen bitte an unsere Hauptverwaltung oder an die dafür zuständige Stelle. Welche das ist, fi nden Sie im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen. 4. Welches Gericht ist zuständig? 4.1 Welches Gericht ist zuständig, wenn Sie uns verklagen? Wenn Sie uns aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung verklagen wollen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO). Außerdem ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihr Wohnsitz befi ndet. Haben Sie keinen Wohnsitz, tritt an dessen Stelle das Gericht, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. 4.2 Welches Gericht ist zuständig, wenn wir Sie verklagen? Verklagen wir Sie aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung, gilt: Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Haben Sie keinen Wohnsitz, tritt an dessen Stelle das Gericht, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. 5. Welches Recht findet Anwendung? Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. D Haus- und Wohnungsschutzbrief Leistungen aus dem Haus- und Wohnungsschutzbrief erbringen wir nur, wenn sie gegen Zusatzbeitrag ausdrücklich vereinbart wurden*. Zur Wohngebäudeversicherung Basis kann der Haus- und Wohnungsschutzbrief nicht hinzugewählt werden. Mit dem Haus- und Wohnungsschutzbrief gewähren wir Ihnen bestimmte Hilfsleistungen für den Notfall. Sie sind in Art und Umfang im Folgenden näher beschrieben. Die Hilfsleistungen erbringen wir ausschließlich in Deutschland. Um unsere Verpfl ichtungen aus dem Haus- und Wohnungsschutzbrief zu erfüllen, bedienen wir uns qualifi zierter Dienstleister. Für einen Anspruch aus dem Haus- und Wohnungsschutzbrief ist Voraussetzung, dass die beanspruchte Hilfsleistung von uns organisiert wird. Melden Sie eingetretene Schadenfälle daher unverzüglich unserem 24-Stunden- Notrufservice unter der Telefonnummer Wer zählt zu den versicherten Personen? Versicherungsschutz haben Sie, aber auch Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für diese Personen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2. Was gilt als Versicherungsort (versicherte Wohnung)? Der Versicherungsschutz gilt für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung, sei es eine Mietwohnung, eine Eigentumswohnung oder ein gemietetes oder selbst genutztes Einfamilienhaus. Bewohnen Sie ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, besteht auch für die Einliegerwohnung Versicherungsschutz, sofern sie keinen separaten Hauseingang hat. Zur versicherten Wohnung zählen auch zugehörige Balkone, Loggien, Dachterrassen, Keller- und Speicherräume sowie Garagen mit Ausnahme von Stellplätzen in Sammelgaragen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Ihre Wohnung in Deutschland liegt. Für den Anspruch auf Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern (D 4.8) haben Sie auch Versicherungsschutz, wenn die Nester sich an einem Teil der Außenfassade oder an bzw. in einem Gartenhaus oder Schuppen befi nden und den Versicherungsort beeinträchtigen. Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, so geht der Versicherungsschutz auf Ihre neue, selbst genutzte Wohnung über. Liegt Ihre neue Wohnung im Ausland, endet der Versicherungsvertrag mit dem Umzug dorthin. 3. Welche Entschädigungsgrenzen gelten? Für die unter D 4.1 bis D 4.10 genannten Leistungen kommen wir im Versicherungsfall jeweils für Kosten bis zu maximal 500 auf. Innerhalb eines Versicherungsjahres übernehmen wir für alle Versicherungsfälle nach D 4.1 bis D 4.10 Kosten in Höhe von maximal Kosten für die Kinderbetreuung im Notfall (D 4.11) sowie für das Dokumentendepot (D 4.12) fallen nicht unter diese Jahreshöchstleistung. 4. Welche Leistungen werden erbracht? Benötigen Sie Hilfe bei einem Notfall in Ihrer versicherten Wohnung, erbringen wir folgende Leistungen: 4.1 Schlüsseldienst im Notfall Wir organisieren das Öffnen der Wohnungstür durch eine Fachfi rma (Schlüsseldienst) unter folgenden Voraussetzungen: Sie können nicht in die versicherte Wohnung gelangen, weil der Schlüssel für Ihre Wohnungstür abhanden gekommen oder abgebrochen ist oder weil Sie sich versehentlich ausgesperrt haben Wir übernehmen die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür durch den Schlüsseldienst sowie die Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig werden sollte. Insgesamt stehen jedoch maximal 500 je Versicherungsfall zur Verfügung. 4.2 Rohrreinigungs-Service im Notfall Wir organisieren den Einsatz einer Rohrreinigungsfi rma unter folgenden Voraussetzungen: In der versicherten Wohnung sind Abfl ussrohre von Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WCs, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft, und die Verstopfung kann nicht ohne einen Fachmann beseitigt werden Wir übernehmen die Kosten für die Behebung der Rohrverstopfung bis zu 500 je Versicherungsfall Wir erbringen keine Leistungen, wenn a) die Rohrverstopfung bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war oder b) die Ursache für die Rohrverstopfung für Sie erkennbar außerhalb der versicherten Wohnung liegt. *siehe Antrag und Versicherungsschein 17

18 4.3 Sanitär-Installateur-Service im Notfall Wir organisieren den Einsatz eines Sanitär-Installateurbetriebs unter folgenden Voraussetzungen: Auf Grund eines Defekts an einer Armatur, an einem Boiler, an der Spülung des WCs oder des Urinals oder am Haupthahn der versicherten Wohnung kann das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden oder die Kalt- oder Warmwasserversorgung ist unterbrochen Wir übernehmen die Kosten für die Behebung des Defekts bis zu 500 je Versicherungsfall Wir erbringen keine Leistungen a) für die Behebung von Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden waren, b) für den Austausch defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder Zubehör von Armaturen und Boilern, c) für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitär-Installation in der versicherten Wohnung. 4.4 Elektro-Installateur-Service im Notfall Wir organisieren den Einsatz eines Elektro-Installateurbetriebs bei Defekten an der Elektro-Installation der versicherten Wohnung Wir übernehmen die Kosten für die Behebung des Defekts, maximal jedoch 500 je Versicherungsfall Wir erbringen keine Leistungen a) für die Behebung von Defekten an elektrischen und elektronischen Geräten wie z. B. Waschmaschinen, Trocknern, Geschirrspülmaschinen, Herden sowie Backöfen einschließlich Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten, Lampen einschließlich Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen, Fernsehgeräten, Stereoanlagen, Video- und DVD-Playern, b) für die Behebung von Defekten an Stromverbrauchszählern, c) für die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren. 4.5 Heizungs-Installateur-Service im Notfall Wir organisieren den Einsatz eines Heizungs-Installateurbetriebs, wenn a) Heizkörper in der versicherten Wohnung wegen Defekten an zugehörigen Thermostatventilen nicht in Betrieb genommen werden können, b) auf Grund eines Bruchschadens oder Undichtigkeit Heizkörper in der versicherten Wohnung repariert oder ersetzt werden müssen Wir übernehmen die Kosten für die Behebung des Defekts, maximal jedoch 500 je Versicherungsfall Wir erbringen keine Leistungen a) für die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren, b) für die Behebung von Defekten an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren, c) für die Behebung von Schäden durch Korrosion. 4.6 Notheizung Wir stellen Ihnen bis zu drei elektrische Leih-Heizgeräte zur Verfügung, wenn während der Heizperiode die Heizungsanlage in der versicherten Wohnung unvorhergesehen ausfällt. Der Anspruch setzt voraus, dass eine Abhilfe durch den Heizungs-Installateur-Service im Notfall (D 4.5) nicht möglich ist Wir übernehmen die Kosten für die Bereitstellung der Leih-Heizgeräte, maximal jedoch 500 je Versicherungsfall Zusätzliche Stromkosten, die durch den Einsatz der Leih-Heizgeräte entstehen, ersetzen wir nicht. 4.7 Schädlingsbekämpfung Wenn die versicherte Wohnung von Schädlingen befallen ist und der Befall auf Grund seines Ausmaßes nur fachmännisch beseitigt werden kann, organisieren wir die Schädlingsbekämpfung durch eine Fachfi rma. Die Kosten für die Schädlingsbekämpfung übernehmen wir bis zu 500 je Versicherungsfall. Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z. B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfi schchen Wir erbringen keine Leistungen, wenn bereits vor Vertragsbeginn für Sie erkennbar war, dass Ihre Wohnung von Schädlingen befallen ist. 4.8 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern Wir organisieren die fachgerechte Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern, die sich im Bereich der versicherten Wohnung (D 2) befi nden Wir übernehmen die hierfür entstehenden Kosten bis zu 500 je Versicherungsfall Wir erbringen keine Leistungen, wenn a) sich das Wespen-, Hornissen- und Bienennest in einem räumlichen Bereich befi ndet, der nicht der versicherten Wohnung zugeordnet werden kann, b) die Entfernung bzw. Umsiedlung des Wespen-, Hornissen- und Bienennests aus rechtlichen Gründen, z. B. aus Gründen des Artenschutzes, nicht zulässig ist. 4.9 Datenrettung Wir organisieren die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten (maschinenlesbare Informationen) durch eine Fachfi r- ma unter folgenden Voraussetzungen: Es handelt sich um Daten, die ausschließlich für die private Nutzung bestimmt sind. Die Daten sind durch einen Defekt an einem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar. Der Datenträger muss das Eigentum einer versicherten Person sein Wir übernehmen die Kosten für die Datenrettung bis zu 500 je Versicherungsfall. Die erfolgreiche technische Wiederherstellung der Daten garantieren wir nicht Wir erbringen keine Leistungen a) für die Wiederbeschaffung der Daten, b) für einen neuerlichen Lizenzerwerb, c) für die Rettung von Daten, die Sie zusätzlich auf einem anderen Medium (z. B. Rücksicherungs- oder Installationsmedium) vorhalten, d) für die Rettung von Daten strafrechtlichen Inhalts oder zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind Unterbringung von Tieren im Notfall Wir organisieren innerhalb Deutschlands die Unterbringung und Versorgung von Hunden, Katzen, Hamstern, Meerschweinchen, Kaninchen und Ziervögeln, die in Ihrem Haushalt leben, unter folgenden Voraussetzungen: Durch Unfall, Noteinweisung ins Krankenhaus oder Tod sind Sie unvorhergesehen daran gehindert, die Tiere zu betreuen. Eine andere Person, die Ihre Tiere betreuen könnte, steht nicht zur Verfügung. Ihre Tiere werden in einer Tierpension bzw. einem Tierheim untergebracht. Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass die Tiere unserem Beauftragten übergeben werden Wir übernehmen die Kosten für die Unterbringung und Versorgung der Tiere bis zu 500 je Versicherungsfall Kinderbetreuung im Notfall Wir organisieren innerhalb Deutschlands die Betreuung und Versorgung von Kindern unter 16 Jahren, die in Ihrem Haushalt leben, unter folgenden Voraussetzungen: Durch Unfall, Noteinweisung ins Krankenhaus oder Tod sind Sie unvorhergesehen daran gehindert, die Kinder zu betreuen. Eine andere Person, die die Kinder betreuen könnte, steht nicht zur Verfügung. Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit in der versicherten Wohnung, und zwar so lange, bis sie anderweitig, z. B. durch einen Verwandten, übernommen werden kann, längstens jedoch für die Dauer von 48 Stunden Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten Dokumentendepot Wir archivieren auf Ihren Wunsch Kopien von wichtigen Dokumenten (maximal 20 DIN A4-Seiten). Kommen die Originaldokumente abhanden, so stellen wir Ihnen die archivierten Kopien unverzüglich per Telefax, Post oder zur Verfügung, sobald Sie uns benachrichtigt haben. Außerdem unterstützen wir Sie bei der Beschaffung von Ersatzdokumenten, indem wir Ihnen die zuständigen Behörden nennen und Sie darüber informieren, welche Unterlagen für die Ausstellung der Ersatzdokumente erforderlich sind. Wir verpfl ichten uns, den Inhalt der Dokumente vertraulich zu behandeln und die archivierten Kopien nach Beendigung des Vertrags zu vernichten. 5. Was gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen, uns und dem Dienstleister? 5.1 Wir erbringen die vereinbarten Hilfsleistungen aus dem Haus- und Wohnungsschutzbrief durch einen von uns beauftragten Dienstleister. Die Kosten der von uns organisierten Leistungen tragen wir in den vereinbarten Grenzen. Wir zahlen sie direkt an den Dienstleister. 5.2 Reichen die Beträge, in deren Höhe wir für Leistungen nach D 4.1 bis D 4.10 aufkommen, nicht aus, steht es Ihnen frei, den Dienstleister zu beauftragen, weitere Leistungen zu erbringen. Das gilt auch, wenn die Jahreshöchstleistung überschritten wird. In diesen Fällen stellt der Dienstleister Ihnen (oder der versicherten Person, die ihn beauftragt hat) den Betrag in Rechnung, der über die versicherte Leistung hinausgeht. 18

19 5.3 Sofern sich unsere Leistung darauf beschränkt, dass wir einen Dienstleister benennen, übernehmen wir für dessen Leistung keine Haftung. Das Gleiche gilt, wenn Sie den Dienstleister damit beauftragen, weitergehende Leistungen zu erbringen (siehe D 5.2). 6. Wann nehmen wir eine Beitragsanpassung im Haus- und Wohnungsschutzbrief vor? Die Regelungen zur Beitragsanpassung unter B 5.1 gelten für den Hausund Wohnungsschutzbrief entsprechend. Einzelheiten dazu, wann und wie wir anpassen dürfen, fi nden Sie dort. 7. Beendigung des Hauptversicherungsvertrags Der Versicherungsschutz aus dem Haus- und Wohnungsschutzbrief erlischt, wenn der Hauptvertrag beendet wird. E Erweiterter Versicherungsschutz für Photovoltaikanlagen Der erweiterte Versicherungsschutz für Photovoltaikanlagen besteht nur, wenn Sie ihn mit uns ausdrücklich vereinbart haben*. Zur Wohngebäudeversicherung Basis kann die erweiterte Versicherung von Photovoltaikanlagen nicht hinzugewählt werden. 1. Was ist versichert? 1.1 Für welche Sachen besteht Versicherungsschutz? Versichert sind fachgerecht montierte, betriebsfertige Photovoltaikanlagen, die auf dem Dach der versicherten Gebäude angebracht sind oder in deren Baukörper integriert sind. Betriebsfertig ist eine Photovoltaikanlage, sobald ihre Erprobung beendet ist. Die Anlage muss bereit sein, ihre Arbeit aufzunehmen oder sich bereits in Betrieb befi nden. Kommt es später zu einer Unterbrechung der Betriebsfertigkeit, bleibt der Versicherungsschutz dennoch bestehen. Das gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Photovoltaikanlage innerhalb des Versicherungsgrundstücks. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter, Verkabelung und Pufferbatterien gehören zur Photovoltaikanlage dazu. 1.2 Für welche Schäden besteht außerdem Versicherungsschutz? Neben der Anlage selbst ist auch deren Ertragsausfall versichert. Ertragsausfall ist der fi nanzielle Nachteil, der Ihnen dadurch entsteht, dass Sie nicht ins Stromnetz einspeisen können. Voraussetzung dafür, dass wir Ihnen den Ertragsausfall ersetzen, ist: Der Betrieb Ihrer Photovoltaikanlage muss infolge eines versicherten Schadens an der Anlage unterbrochen oder beeinträchtigt worden sein. Wir ersetzen den Ertragsausfall bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für 100 Tage seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. 2. Gegen welche Gefahren haben Sie Versicherungsschutz? 2.1 Welche Gefahren sind versichert, wenn Ihre Photovoltaikanlage abhanden kommt? Kommt Ihre Photovoltaikanlage abhanden, leisten wir Entschädigung, wenn dies durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung geschieht. Das Gleiche gilt, wenn Teile der Photovoltaikanlage abhanden kommen. 2.2 Welche Gefahren sind versichert, wenn Ihre Photovoltaikanlage zerstört oder beschädigt wird? Wird Ihre Photovoltaikanlage dagegen zerstört oder beschädigt, leisten wir unabhängig von der Ursache Entschädigung. Versichert sind Ursachen aller Art (Allgefahrendeckung). Die wichtigsten Gefahren sind: a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit; b) Vorsatz anderer Personen; c) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; d) Softwarefehler; e) Kurzschluss, Überstrom und Überspannung; f) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; g) Zerreißen infolge Fliehkraft; h) Wasser, Feuchtigkeit, Frost; i) Eisgang. Von»Eisgang«wird gesprochen, wenn sich angetaute Eisplatten verschieben. Ob ein Konstruktionsfehler nach c) vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zum Konstruktionszeitpunkt beurteilt. Bei Bedienungs-, Materialoder Ausführungsfehlern ist der Stand der Technik zur Zeit der Herstellung maßgebend Für welche Schäden besteht kein Versicherungsschutz? a) Generell nicht versichert sind Schäden durch: aa) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder innere Unruhen; bb) Sturmfl ut; cc) Alterung oder betriebsbedingte Abnutzung, sofern sie alleinige Ursache des Schadens sind; dadurch bedingte Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten übernehmen wir trotzdem. b) Soweit Sie bereits anderweitig Versicherungsschutz haben, sind nicht versichert Schäden durch: aa) Brand, Blitzschlag einschließlich Überspannung durch Blitz, Detonation, Explosion, Verpuffung, Implosion, Überschalldruckwellen (siehe A 2.2), Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; Schwelen, Glimmen, Sengen und Glühen; bb) Leitungswasser (siehe A 2.3); cc) Sturm, Hagel (siehe A 2.4); dd) weitere Elementargefahren (siehe A 2.5); Sturmfl ut. 3. Wie wird die Entschädigung berechnet? 3.1 Was gilt für Schäden an der versicherten Anlage? Schäden an der versicherten Anlage (siehe E 1.1) ersetzen wir auf Neuwertbasis (siehe B 1.1.1). Dabei wird die Entschädigung wie unter B beschrieben errechnet. 3.2 Was gilt für den Ertragsausfall? Den versicherten Ertragsausfall (siehe E 1.2) ersetzen wir auf Tagesbasis. Dabei zahlen wir die Einspeisevergütung, die Sie im Einspeisevertrag mit Ihrem Netzbetreiber vereinbart haben. Grundlage für die Entschädigungsberechnung ist die durchschnittliche Tagesenergieleistung, die Ihre Photovoltaikanlage in den letzten zwölf Monaten vor Schadeneintritt erbracht hat. Höchstens kommen wir für den Ertragsausfall über 100 Tage hinweg auf. 4. Welche besonderen Obliegenheiten haben Sie? Zusätzlich zu den unter B beschriebenen Obliegenheiten müssen Sie die versicherte Photovoltaikanlage durch einen Fachbetrieb warten lassen, der für das jeweilige Gewerk qualifi ziert ist. Das muss in den vom Hersteller empfohlenen Intervallen geschehen. Hierüber haben Sie einen Nachweis zu führen; die vom jeweiligen Hersteller mitgelieferten Datenträger, die Daten und Programme für die versicherte Photovoltaikanlage enthalten, aufbewahren; die Abrechnungen der letzten zwölf Monate über die Energielieferungen aufbewahren, so dass der Ertragsausfall festgestellt werden kann. Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir den Vertrag unter den in B beschriebenen Voraussetzungen kündigen oder unsere Leistung ganz oder teilweise verweigern. 5. Kündigung Sie, aber auch wir, können den Versicherungsschutz für Photovoltaikanlagen unabhängig vom Hauptvertrag zum Ende des laufenden Versicherungsjahres in Textform kündigen. Kündigen Sie, ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Kündigen wir, muss Ihnen die Kündigung spätestens drei Monate vor Ablauf zugegangen sein. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, können Sie den gesamten Wohngebäudeversicherungsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Ihr Kündigungsrecht können Sie nur innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung ausüben. 6. Beendigung des Hauptversicherungsvertrags Die Versicherung von Photovoltaikanlagen erlischt, wenn der Hauptvertrag beendet wird. F Erweiterter Versicherungsschutz für Anlagen der Solar- und Geothermie sowie für sonstige Wärmepumpenanlagen Der erweiterte Versicherungsschutz für Anlagen der Solar- und Geothermie sowie für sonstige Wärmepumpenanlagen besteht nur, wenn Sie ihn mit uns ausdrücklich vereinbart haben*. Zur Wohngebäudeversicherung Basis kann die erweiterte Versicherung von Anlagen der Solar- und Geothermie sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen nicht hinzugewählt werden. *siehe Antrag und Versicherungsschein

20 1. Für welche Sachen besteht Versicherungsschutz? Versichert sind sofern jeweils entsprechender Versicherungsschutz vereinbart ist folgende fachgerecht montierte, betriebsfertige Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien: a) Anlagen der Solarthermie, die auf dem Dach der versicherten Gebäude angebracht sind oder in deren Baukörper integriert sind; b) Anlagen der Geothermie; c) sonstige Wärmepumpenanlagen. Betriebsfertig ist eine Anlage, sobald ihre Erprobung beendet ist. Die Anlage muss bereit sein, ihre Arbeit aufzunehmen oder sich bereits in Betrieb befi nden. Kommt es später zu einer Unterbrechung der Betriebsfertigkeit, bleibt der Versicherungsschutz dennoch bestehen. Das gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Anlage innerhalb des Versicherungsgrundstücks. 2. Gegen welche Gefahren haben Sie Versicherungsschutz? 2.1 Welche Gefahren sind versichert, wenn Ihre Anlage abhanden kommt? Kommt Ihre Anlage abhanden, leisten wir Entschädigung, wenn dies durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung geschieht. Das Gleiche gilt, wenn Teile der Anlage abhanden kommen. 2.2 Welche Gefahren sind versichert, wenn Ihre Anlage zerstört oder beschädigt wird? Wird Ihre Anlage dagegen zerstört oder beschädigt, leisten wir unabhängig von der Ursache Entschädigung. Versichert sind Ursachen aller Art (Allgefahrendeckung). Die wichtigsten Gefahren sind: a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit; b) Vorsatz anderer Personen; c) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; d) Softwarefehler; e) Kurzschluss, Überstrom und Überspannung; f) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; g) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; h) Zerreißen infolge Fliehkraft; i) Überdruck oder Unterdruck; j) Wasser, Feuchtigkeit, Frost; k) Eisgang. Von»Eisgang«wird gesprochen, wenn sich angetaute Eisplatten verschieben. Ob ein Konstruktionsfehler nach c) vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zum Konstruktionszeitpunkt beurteilt. Bei Bedienungs-, Materialoder Ausführungsfehlern ist der Stand der Technik zur Zeit der Herstellung maßgebend. 2.3 Für welche Schäden besteht kein Versicherungsschutz? a) Generell nicht versichert sind Schäden durch: aa) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder innere Unruhen; bb) Sturmfl ut; nicht naturbedingte Erdsenkung; Grundwasser, das von anderen Gewässern aufgrund Hochwassers nachteilig beeinfl usst wurde; cc) Alterung oder betriebsbedingte Abnutzung, sofern sie alleinige Ursache des Schadens sind; dadurch bedingte Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten übernehmen wir trotzdem; dd) Korrosion oder Abzehrungen; dadurch bedingte Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten übernehmen wir trotzdem; ee) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen; dadurch bedingte Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten übernehmen wir trotzdem. b) Soweit Sie bereits anderweitig Versicherungsschutz haben, sind nicht versichert Schäden durch: aa) Brand, Blitzschlag einschließlich Überspannung durch Blitz, Detonation, Explosion, Verpuffung, Implosion, Überschalldruckwellen (siehe A 2.2), Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; Schwelen, Glimmen, Sengen und Glühen; bb) Leitungswasser (siehe A 2.3); cc) Sturm, Hagel (siehe A 2.4); dd) weitere Elementargefahren (siehe A 2.5). 3. Wie wird die Entschädigung berechnet? Schäden an der versicherten Anlage (siehe F 1.) ersetzen wir auf Neuwertbasis (siehe B 1.1.1). Dabei wird die Entschädigung wie unter B beschrieben errechnet. 4. Welche besonderen Obliegenheiten haben Sie? Zusätzlich zu den unter B beschriebenen Obliegenheiten müssen Sie die versicherten Anlagen durch einen Fachbetrieb warten lassen, der für das jeweilige Gewerk qualifi ziert ist. Das muss in den vom Hersteller empfohlenen Intervallen geschehen. Hierüber haben Sie einen Nachweis zu führen; die vom jeweiligen Hersteller mitgelieferten Datenträger, die Daten und Programme für die versicherten Anlagen enthalten, aufbewahren. Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir den Vertrag unter den in B beschriebenen Voraussetzungen kündigen oder unsere Leistung ganz oder teilweise verweigern. 5. Kündigung Sie, aber auch wir, können den Versicherungsschutz für Anlagen der Solar- und Geothermie sowie für sonstige Wärmepumpenanlagen unabhängig vom Hauptvertrag zum Ende des laufenden Versicherungsjahres in Textform kündigen. Kündigen Sie, ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Kündigen wir, muss Ihnen die Kündigung spätestens drei Monate vor Ablauf zugegangen sein. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, können Sie den gesamten Wohngebäudeversicherungsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Ihr Kündigungsrecht können Sie nur innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung ausüben. 6. Beendigung des Hauptversicherungsvertrags Die Versicherung von Anlagen der Solar- und Geothermie erlischt, wenn der Hauptvertrag beendet wird. 20

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