Strom- und Energiesteuer NEWS April 2016

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Strom- und Energiesteuer NEWS April 2016"

Transkript

1 Strom- und Energiesteuer NEWS April 2016 Liebe Leserinnen, liebe Leser, bereits in unserer letzten Ausgabe stellten wir Ihnen den Entwurf des BMF zur Änderung der Energie- und Stromsteuerdurchführungsverordnung vor. Wir möchten Sie über die weiteren Entwicklungen in dieser Sache auf dem Laufenden halten und berichten heute über eine kleine Anfrage der Partei Bündnis 90/Die Grünen zu diesem Thema, wobei wir insbesondere auf die Stellungnahme der Bundesregierung eingehen möchten. Des Weiteren informieren wir Sie über ein höchstrichterliches Verfahren zu einem Urteil des FG Düsseldorf am 27. Mai 2015 über Fragen zur Festsetzungsfrist bei Stromsteuervergütungsansprüchen. Diese und noch weitere Entwicklungen der letzten Monate bieten ausreichend Anlass zum Informationsaustausch und zur Diskussion. Wir möchten Sie daher herzlich zu unseren Veranstaltungen Update Strom- und Energiesteuer Wir bringen Sie auf den neuesten Stand am 6. April in Düsseldorf, am 14. April in Hamburg und am 27. April in München einladen. Wir freuen uns ganz besonders, dass bei unserem Termin am 6. April in Düsseldorf u.a. wieder Herr Friedrich K. Seewald aus dem Bundesfinanzministerium zu den aktuellen Entwicklungen Stellung nehmen wird. Weitere Informationen zu den Inhalten der Veranstaltungen finden Sie am Ende dieses Newsletters bzw. in Kürze über das PwC-Veranstaltungsportal unter Wir würden uns freuen, Sie bei einer unserer Veranstaltung begrüßen zu können. Ihr PwC Energiesteuer-Team

2 Inhaltsverzeichnis Aktuelle Entwicklungen bei der Strom- und Energiesteuer... 3 Änderungen der Stromsteuer und Energiesteuerdurchführungsverordnung (StromStV, EnergieStV)... 3 Aktuelle Rechtsprechung... 5 Beginn und Ablauf von Fristen für verbrauchsteuerliche Vergütungsansprüche...5 Veranstaltungen...8 Update Strom- und Energiesteuer 2016 Wir bringen Sie auf den neuesten Stand...8 Ihre Ansprechpartner... 9 Bestellung und Abbestellung... 9 PwC 2

3 Aktuelle Entwicklungen bei der Strom- und Energiesteuer Änderungen der Stromsteuer und Energiesteuerdurchführungsverordnung (StromStV, EnergieStV) Der Entwurf des BMF zur Änderung der Strom- und Energiesteuerdurchführungsverordnung aus Januar 2016 sorgte nicht nur bei Verbänden und Kleinanlagenbetreibern für Aufsehen, sondern zog auch eine kleine Anfrage einiger Bundestagsabgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN nach sich, in welcher die Motivation für die geplanten Änderungen des 12b Abs. 4 und 5 der StromStV sowie deren Auswirkungen auf die Anlagenbetreiber hinterfragt werden. Die Stellungnahme der Bundesregierung möchten wir Ihnen im Folgenden kurz vorstellen: Fragen zur stromsteuerlichen Behandlung vertikal integrierter Energieversorgungsunternehmen Der Änderungsentwurf des BMF sieht vor, dass vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen zukünftig nicht mehr sowohl die Stromsteuerbefreiung, als auch die EEG Förderung nebeneinander geltend machen können. Diese Änderung sei nach Ansicht der Bundesregierung notwendig, da 12b Abs. 4 Satz 2 Nummer 1 StromStV in seiner jetzigen Fassung ins Leere läuft. Danach ist es unschädlich, wenn eine Dritte Person an der Leistungsbeziehung für den in der Kleinanlage erzeugten Strom beteiligt ist, wenn eine Leistung an einen Netzbetreiber nur erfolgt um die EEG-Einspeisevergütung zu erlangen und der geleistete Strom sogleich zurückerworben werde. Nach Ansicht der Bundesregierung ist dieser Rückerwerb aufgrund des EEG-Wälzungsmechanismus aber gar nicht möglich, so dass die Vorschrift derzeit keinen Anwendungsbereich hat. Die Änderung werde sich auf die betroffenen Anlagenbetreiber derart auswirken, dass zukünftig entweder nur noch die Stromsteuerfreiheit oder die EEG-Vergütung in Anspruch genommen werden könne. Die Frage, wie viele von den 826 statistisch erfassten Versorgern von der Änderung betroffen sein werden, konnte die Bundesregierung nicht genau beantworten. Die Bundesregierung betonte, dass sich der Wortlaut der geplanten Änderung noch in Abstimmung befinde. Konkretisierung des räumlichen Zusammenhangs i.s.d. 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG Eine Konkretisierung des Begriffs des räumlichen Zusammenhangs sei nach Ansicht der Bundesregierung notwendig, da eine gesetzliche Definition bislang fehle. Dabei behauptet die Bundesregierung, die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers, nach der durch die Regelung des 9 Abs. 1 Nr. 3b) StromStG Fälle des Contractings geregelt werden sollten, in denen gerade nicht eine flächendeckende oder regionale Versorgung erfolge, erfordere eine Einschränkung der Vorschrift um eine fortschreitend extensive Auslegung des räumlichen Zusammenhangs einzuschränken. Die Definition werde aber erneut geprüft und ggf. angepasst. Eine Erläuterung des Bedarfs für eine Definition in Anbetracht der bestehenden Verwaltungspraxis und der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterblieb an dieser Stelle. PwC 3

4 Die Bundesregierung rechnet damit, dass etwa 80 Stadtwerke von der Neuregelung des Begriffs des räumlichen Zusammenhangs betroffen sein werden. Auswirkungen der Änderungen auf das KWK-Ausbauziel Die gestellten Fragen nach den Auswirkungen der Änderungen auf das KWK-Ausbauziel werden von der Bundesregierung nur sehr kurz behandelt. Das KWKG und die Stromsteuerfreiheit nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG seien nach Ansicht der Bundesregierung unabhängig voneinander zu betrachten. Eine Stromsteuerfreiheit sei bei Erfüllung der Voraussetzungen des 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG daher auch grundsätzlich neben der Förderung von KWK Anlagen möglich. Die Bundesregierung sieht die KWK-Ausbauziele daher derzeit nicht als gefährdet an. Wir möchten Sie an dieser Stelle auch noch einmal auf unsere Veranstaltung am in unserer Niederlassung in Düsseldorf aufmerksam machen, zu der wir Herrn Friedrich K. Seewald vom BMF als Referenten begrüßen dürfen. Herr Seewald wird u.a. auf die geplanten Änderungen der Strom- und Energiesteuerdurchführungsverordnung eingehen und die Sicht der Finanzverwaltung schildern. Sollten Sie Interesse an einer Teilnahme an dieser Veranstaltung haben, bitten wir um kurzfristige Anmeldung und verweisen für weitere Informationen auf den Veranstaltungshinweis am Ende dieses Newsletters sowie die beigefügte Einladungskarte. PwC 4

5 Aktuelle Rechtsprechung Beginn und Ablauf von Fristen für verbrauchsteuerliche Vergütungsansprüche Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom (Az: 4 K 1961/14 VSt) entschieden, dass die Festsetzungsfrist für Stromsteuervergütungsansprüche nach 170 Abs. 1 AO immer mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beginnt, für das die Steuervergütung begehrt wird und in dem der jeweilige Vergütungsanspruch durch die Entnahme des Stroms entstanden ist. Die Entstehung des Vergütungsanspruchs setze nach Ansicht der Düsseldorfer Richter auch nicht voraus, dass für den Strom, für den die Entlastung begehrt wird, zuvor Stromsteuer (durch den Versorger) festgesetzt worden ist. Die Klägerin beantragte im Urteilsfall im Jahr 2013 eine Steuerentlastung nach 9b StromStG für Strom, der von ihr im Kalenderjahr 2011 entnommen worden ist. Der Antrag wurde vom Hauptzollamt wegen Verfristung abgelehnt. Der daraufhin eingelegte Einspruch sowie die Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf blieben erfolgslos. Auch wenn die o.g. Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf der langjährigen Praxis der Hauptzollämter entspricht, kann sie bei genauerer Betrachtung dennoch nicht überzeugen. Die Klägerin hat daher gegen diese Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az: VII B 87/15), so dass die zu Grunde liegenden Rechtsfragen in Kürze höchstrichterlich entschieden werden. Betroffenen Unternehmen ist daher nun zu raten, entsprechende ablehnende Bescheide über verfristete Entlastungsanträge bis zu einer Entscheidung des BFH offen zu halten. Das nun beim BFH anhängige Verfahren befasst sich mit der bislang kaum thematisierten Wechselwirkung von Versteuerung eines Energieerzeugnisses und dessen Entlastung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes erfordert eine steuerliche Entlastung immer eine nachweisliche Versteuerung. Die Klägerin konnte im vorliegenden Fall auch darlegen, dass die Versteuerung des im Jahr 2011 von ihr bezogenen Stroms von ihrem Lieferanten erst im Jahr 2012 durch jährliche Anmeldung erfolgte und verwies hier auf die Vorschrift des 17b Abs. 1 Satz 4 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV), wonach eine Frist zur Entlastung erst im Zeitpunkt der Festsetzung der Steuer beginnt. Erfolgt die Festsetzung nach der Entnahme des Stroms, dann ist nach dem Wortlaut der StromStV auf den Zeitpunkt der (späteren) Festsetzung abzustellen. Bei Anwendung dieser Vorschrift würde die Antragsfrist erst im Zeitpunkt der Versteuerung beginnen, also im Jahr 2012, so dass im Jahr 2013 eine Entlastung innerhalb der jährlichen Antragsfrist erfolgen könnte. Dass eine Entlastung für nachweislich versteuerten Strom das Entstehen der Stromsteuer voraussetze, wurde auch bereits in einem anderen Verfahren gerichtlich bestätigt (s. FG Hamburg Urteil vom , 4 K 181/10 rkr.). Insofern ist das FG Düsseldorf mit der hier angefochtenen Entscheidung von den Ausführungen des FG Hamburg in seiner Entscheidung vom abgewichen. Beide Gerichte befassen sich aber mit der Frage, welche Rolle das Merkmal nachweislich versteuert für die Antragsfrist, bzw. die Erfüllung des Entlastungstatbestandes spielt. PwC 5

6 Das FG Hamburg entschied, dass Energieerzeugnisse erst dann nachweislich versteuert sind, wenn der Steueranspruch verbindlich konkretisiert wird, etwa durch Anmeldung oder Festsetzung der Steuer, und nicht bereits mit Entstehen des Steueranspruchs. Die Antragsfrist für den Entlastungsantrag könne damit erst beginnen, wenn die Steuer angemeldet oder festgesetzt wurde. Das FG Hamburg ist konsequenterweise auch nicht von einer Festsetzungsverjährung des Entlastungsanspruchs ausgegangen, weil aus Sicht der Hamburger Richter der Vergütungsanspruch erst im Zeitpunkt der Versteuerung des Energieerzeugnisses entstanden ist. Demgegenüber steht nun die Auffassung des FG Düsseldorf, dass das Merkmal nachweislich versteuert lediglich ein sog. Abgrenzungskriterium zum Ausschluss steuerfreier Strommengen im Rahmen der Entlastung sei. Das FG Düsseldorf hat sich deshalb auch nicht mit einem möglicherweise späteren Beginn der Festsetzungsfrist auseinandergesetzt, weil es für die Entstehung des Entlastungsanspruchs nur auf die Entnahme abstellte. Ist die Festsetzung der Stromsteuer aber Voraussetzung der Entstehung eines Entlastungsanspruchs, wie dies das FG Hamburg zuvor entschieden hatte, beginnt die Festsetzungsfrist für den Entlastungsanspruch nicht vor der Festsetzung der Stromsteuer. Das Urteil des FG Hamburg zieht deshalb die rechtslogisch einleuchtende Konsequenz, dass die in der Durchführungsverordnung geregelte Antragsfrist erst am Ende des auf das Jahr folgenden Jahres abläuft, in dem die Festsetzung der Steuer vorgenommen worden ist. Völlig unklar ist, wieso die Düsseldorfer Richter 17 Abs. 1 S. 4 StromStV, eine klar und eindeutig einschlägige Vorschrift, hier nicht angewendet haben. Aus diesen Gründen ist eine höchstrichterliche Befassung sehr zu begrüßen, zumal eine explizite Auseinandersetzung der Gerichte mit dieser Problematik mit Ausnahme der Entscheidung des FG Hamburg (4 K 181/10) bislang nicht erfolgte. In der Praxis werden für den Nachweis der Versteuerung oftmals nur die Rechnungen des Lieferanten herangezogen. So heißt es beispielsweise auf der Internetseite der Zollverwaltung ( zur nachweislichen Versteuerung i.s. der Steuerentlastung nach 53 Energiesteuergesetz: Die verwendeten Energieerzeugnisse müssen außerdem nachweislich versteuert sein. Der Nachweis über die Versteuerung der Energieerzeugnisse kann vom Antragsteller beispielsweise durch Rechnungen des Lieferanten erbracht werden. Die vorgenannte Auffassung ist allerdings bereits deshalb abzulehnen, da sich aufgrund der Rechnung des Lieferanten keinerlei Hinweise auf eine Versteuerung des Energieerzeugnisses ergeben. Die Rechnungen können lediglich als Nachweis der Lieferung gelten, können aber nicht belegen, dass das Energieerzeugnis nachweislich versteuert wurde. Im Übrigen ist zu konstatieren, dass die materiell-rechtlichen Überlegungen des Finanzgerichts, insbesondere dessen Praktikabilitätsargument, im Revisionsverfahren zu hinterfragen wären. Dass die gesetzliche Regelung den Entlastungsanspruch durch den Hinweis auf die Versteuerung von Umständen abhängig macht, von denen der Antragsteller keine unmittelbare eigene Anschauung hat und die auch das Hauptzollamt mitunter nur durch eine Buchprüfung bei dem Stromlieferanten sicher feststellen kann, mag in vielen Fällen zutreffend sein. Man muss dann aber weiter dazu sagen, dass der Gesetzgeber diese Schwierigkeiten offensichtlich in Kauf genommen hat und nicht, worauf nämlich die Ansicht des Finanzgerichts hinausläuft, den Entlastungsanspruch unter dem Vorbehalt gewährt, dass - unter Umständen auch erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist festgestellt PwC 6

7 wird, dass der Nachweis der Versteuerung des Stroms nicht geführt werden kann. Entsprechendes ließe sich wohl gesetzlich regeln. Der Gesetzgeber hat es aber nicht so geregelt und es kann schwerlich korrigierend dahin ausgelegt werden, dass er das so geregelt hätte. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung ist daher mit Spannung abzuwarten. PwC 7

8 Veranstaltungen Update Strom- und Energiesteuer 2016 Wir bringen Sie auf den neuesten Stand Die Entwicklungen der letzten Monate bieten Anlass zum Informationsaustausch und zur Diskussion. So hat die Finanzverwaltung zur Verwendung von Energieerzeugnissen mit zweierlei Zweck ( 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG, 9a StromStG) Ende 2015 umfangreiche Erlasse herausgegeben, die zum Teil mit erheblichen Änderungen gegenüber der bisherigen Praxis verbunden sind. Im Bereich der thermischen Abfall- und Abluftbehandlung sind zudem noch die Auswirkungen des EuGH-Beschlusses vom zu beachten. Auch die Zukunft der Stromsteuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG muss aufgrund der geplanten Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung und des Strommarktgesetzes thematisiert werden. Wir wollen zudem auch die weiteren Änderungen der Durchführungsverordnungen zum EnergieStG und StromStG sowie die neue Transparenz-Verordnung zur Energie- und Stromsteuer und die aktuelle Rechtsprechung zum Strom- und Energiesteuerrecht näher beleuchten und erläutern. Daher laden wir Sie zu unseren Veranstaltungen Update Strom- und Energiesteuer 2016 Wir bringen Sie auf den neuesten Stand ein am in Düsseldorf, in Hamburg, in München. Die Veranstaltungen finden jeweils vormittags in unseren jeweiligen Niederlassungen statt. Für die Veranstaltung am 6. April 2016 in Düsseldorf konnten wir mit Herrn Friedrich K. Seewald einen ausgewiesenen Experten aus dem Bundesfinanzministerium als Referenten gewinnen. Herr Seewald wird uns den Blick der Finanzverwaltung auf die aktuellen Themen vermitteln. Weitere Informationen können Sie den beigefügten Einladungskarten entnehmen, Sie erhalten diese ebenfalls über die nachfolgenden Links, über den Sie sich auch unmittelbar anmelden können. Veranstaltung Düsseldorf: Veranstaltung Hamburg und München: PwC 8

9 Ihre Ansprechpartner Ralf Reuter, RA, FAStR Düsseldorf Jan Steinkemper, RA, FAStR Düsseldorf Bestellung und Abbestellung Wenn Sie den PDF-Newsletter Strom- und Energiesteuer NEWS bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Bestellung an: SUBSCRI- Wenn Sie den PDF-Newsletter Strom- und Energiesteuer NEWS abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Abbestellung an UNSUBSCRI- Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. April 2016 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. PwC bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.

Geplante Änderung der Voraussetzungen einer Stromsteuerbefreiung

Geplante Änderung der Voraussetzungen einer Stromsteuerbefreiung Deutscher Bundestag Drucksache 18/7816 18. Wahlperiode 08.03.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes

Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes Im Antrag auf Entlastung von der Stromsteuer nach 10 des Stromsteuergesetzes (StromStG)

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes

Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes Im Antrag auf Entlastung von der Stromsteuer nach 10 des Stromsteuergesetzes (StromStG)

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab

Mehr

Umzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung

Umzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung Umzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung Um sich bei ebegleitschein abzumelden/ zu kündigen sind folgende Schritte notwendig: Schritt 1: Sie erteilen bifa Umweltinstitut GmbH den Auftrag, Ihre

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Urteil des OLG Oldenburg:

Urteil des OLG Oldenburg: Urteil des OLG Oldenburg: Grundsätzliches zu den Begriffen der Anlage und Inbetriebnahme bei Biogasanlagen Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg Tel. 0941 58 57 1-0 Fax 0941 58 57 1-14

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line

Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Leitfaden Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Version: 2016 Stand: 04.11.2015 Nelkenweg 6a 86641 Rain am Lech Stand: 04.11.2015 Inhalt 1 Zielgruppe... 3 2 Zeitpunkt... 3 3 Fragen... 3

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

ADM Hamburg Aktiengesellschaft Hamburg. Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

ADM Hamburg Aktiengesellschaft Hamburg. Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hamburg Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Die Aktionäre der (die Gesellschaft ) werden hierdurch zu der am Donnerstag, den 20. August 2015 um 9.30

Mehr

ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind:

ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind: ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind: - Upgrade auf FLOWFACT Version Performer CRM 2014 R2 (ab Juli erhältlich) - Mindestens SQL Server 2005 - vorhandene Installation von.net

Mehr

- DFBnet Spielverlegung Online - Leitfaden für die Beantragung einer Spielverlegung im Onlineverfahren

- DFBnet Spielverlegung Online - Leitfaden für die Beantragung einer Spielverlegung im Onlineverfahren - DFBnet Spielverlegung Online - Leitfaden für die Beantragung einer Spielverlegung im Onlineverfahren Stand: 01.07.2013 Inhaltsverzeichnis: 1 Vorwort 2 2 Spielverlegung beantragen (Antragstellender Verein)

Mehr

Sächsischer Baustammtisch

Sächsischer Baustammtisch Sächsischer Baustammtisch Leipziger Straße 3 09599 Freiberg Tel.: 03731/215006 Fax: 03731/33027 Handy: 0172 3510310 Internet: www.saechsischer-baustammtisch.de Mail: info@saechsischer-baustammtisch.de

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung

Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung Wir machen aus Zahlen Werte Wie der Gesetzgeber die Rechnung definiert Eine Rechnung ist jedes Dokument (bzw. eine Mehrzahl von Dokumenten), mit dem über eine

Mehr

Retouren im Online-Handel Verbraucherbefragung

Retouren im Online-Handel Verbraucherbefragung www.pwc.de Retouren im Online-Handel Verbraucherbefragung November 2013 Hintergrund der Analyse Ab 1. Juni 2014 dürfen Online-Händler für die Bearbeitung von Retouren auch dann eine Gebühr verlangen, wenn

Mehr

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung München Wertpapier-Kenn-Nr.: A1X3WX ISIN DE000A1X3WX6 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 07. Juli 2016, um 10.00 Uhr im Leonardo Hotel

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Inbetriebsetzung von PV-Anlagen zum Jahresende

Inbetriebsetzung von PV-Anlagen zum Jahresende Bundesverband Solarwirtschaft e.v., Dezember 2009 Inbetriebsetzung von PV-Anlagen zum Jahresende Die hohe Nachfrage nach Anschlüssen von Photovoltaikanlagen zum Jahresende hat bei vielen Netzbetreibern

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten!

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! I. Aussonderung von Unterlagen a) Fristberechnung Zu Beginn des Jahres 2015 dürfen wieder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgesondert

Mehr

Mandant in den einzelnen Anwendungen löschen

Mandant in den einzelnen Anwendungen löschen Mandant in den einzelnen Anwendungen löschen Bereich: ALLGEMEIN - Info für Anwender Nr. 6056 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein 2. FIBU/ANLAG/ZAHLUNG/BILANZ/LOHN/BELEGTRANSFER 3. DMS 4. STEUERN 5. FRISTEN

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Internationales Altkatholisches Laienforum

Internationales Altkatholisches Laienforum Internationales Altkatholisches Laienforum Schritt für Schritt Anleitung für die Einrichtung eines Accounts auf admin.laienforum.info Hier erklären wir, wie ein Account im registrierten Bereich eingerichtet

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Energiesteuern und Energieabgaben. können Sie noch rechnen?

Energiesteuern und Energieabgaben. können Sie noch rechnen? www.pwc.de/de/events www.pwc.de/energiesteuer Energiesteuern und Energieabgaben 2014 und womit können Sie noch rechnen? Business Breakfast 13. Februar 2014, Leipzig Energiesteuern und Energieabgaben 2014

Mehr

Downloadfehler in DEHSt-VPSMail. Workaround zum Umgang mit einem Downloadfehler

Downloadfehler in DEHSt-VPSMail. Workaround zum Umgang mit einem Downloadfehler Downloadfehler in DEHSt-VPSMail Workaround zum Umgang mit einem Downloadfehler Downloadfehler bremen online services GmbH & Co. KG Seite 2 Inhaltsverzeichnis Vorwort...3 1 Fehlermeldung...4 2 Fehlerbeseitigung...5

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher. Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

1: 9. Hamburger Gründerpreis - Kategorie Existenzgründer - 08.09.2010 19:00 Uhr

1: 9. Hamburger Gründerpreis - Kategorie Existenzgründer - 08.09.2010 19:00 Uhr 1: 9. Hamburger Gründerpreis - Kategorie Existenzgründer - Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrter Herr Dr. Vogelsang, sehr geehrter Herr Strunz, und meine sehr geehrte Damen und Herren, meine

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl (0511) 120- Hannover NDS EU-DLR 20.09.2012

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl (0511) 120- Hannover NDS EU-DLR 20.09.2012 Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen LSKN Postfach 91 04 55 30424 Hannover Bearbeitet von: VPS-Team E-Mail: VPS-Admin(at)lskn.niedersachsen.de Ihr Zeichen, Ihre Nachricht

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

MASTER-BERATUNG. im Fach Kunstgeschichte

MASTER-BERATUNG. im Fach Kunstgeschichte MASTER-BERATUNG im Fach Kunstgeschichte Wie ist der Masterstudiengang Kunstgeschichte aufgebaut? Was sind die Neuerungen ab WS 12/13? Die genaue Struktur Ihres Studiums entnehmen Sie am besten unserem

Mehr

Heidelberger Lebensversicherung AG

Heidelberger Lebensversicherung AG Heidelberg Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der am Dienstag, 17. Juni 2014, um 12:00 Uhr, Forum

Mehr

Anleitung über den Umgang mit Schildern

Anleitung über den Umgang mit Schildern Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder

Mehr

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt?

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt? Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt? Begleitinformationen: Handout für das Verkaufspersonal im Handel Bei Rückfragen sprechen Sie uns bitte gerne an: DIÄTVERBAND e. V.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

1 topologisches Sortieren

1 topologisches Sortieren Wolfgang Hönig / Andreas Ecke WS 09/0 topologisches Sortieren. Überblick. Solange noch Knoten vorhanden: a) Suche Knoten v, zu dem keine Kante führt (Falls nicht vorhanden keine topologische Sortierung

Mehr

ONLINE-Mensa auf www.neudrossenfeld.de

ONLINE-Mensa auf www.neudrossenfeld.de Die Gemeinde Neudrossenfeld bietet für Eltern der Schüler der Schule Neudrossenfeld, den ortsansässigen Kindergärten und die Kindergrippe den Service an, online über das Internet den Speiseplan der Schulmensa

Mehr

Fragebogen zur Erhebung der Zufriedenheit und Kooperation der Ausbildungsbetriebe mit unserer Schule

Fragebogen zur Erhebung der Zufriedenheit und Kooperation der Ausbildungsbetriebe mit unserer Schule Fragebogen zur Erhebung der Zufriedenheit und Kooperation der Ausbildungsbetriebe mit unserer Schule Sehr geehrte Ausbilderinnen und Ausbilder, die bbs1celle betreiben nun bereits seit einigen Jahren ein

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Sichere E-Mail Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere E-Mail. der

Sichere E-Mail Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere E-Mail. der Sichere E-Mail der Nutzung von Zertifikaten / Schlüsseln zur sicheren Kommunikation per E-Mail mit der Sparkasse Germersheim-Kandel Inhalt: 1. Voraussetzungen... 2 2. Registrierungsprozess... 2 3. Empfang

Mehr

Wir nehmen Strom von EWB! Das bringt was!

Wir nehmen Strom von EWB! Das bringt was! Wir nehmen Strom von EWB! Das bringt was! 05223 967-167 Gut für uns! Strom von EWB EWB Strom vom Stadtwerk aus Bünde Wir tun was. Für Sie. Gut für uns alle. Energieversorgung vor Ort sollte eine Selbstverständlichkeit

Mehr

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung) P f l e g e d i e n s t Plus LUX HELIOS 72474 Winterlingen, Ambulante Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung Häufige Fragen und Antworten an unseren Pflegedienst Wer erhält Leistungen aus

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund

Mehr

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in

Mehr

Bürgerbeteiligung Neue Chancen für Kommunen

Bürgerbeteiligung Neue Chancen für Kommunen www.pwc.de/de/events Bürgerbeteiligung Neue Chancen für Kommunen Talk am Nachmittag 28. März 2012, Berlin Bürgerbeteiligung Neue Chancen für Kommunen Termin Mittwoch, 28. März 2012 Veranstaltungsort PricewaterhouseCoopers

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Studienplatzbeschaffung

Studienplatzbeschaffung Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante ISO 9001:2015 Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante Prozesse. Die ISO 9001 wurde grundlegend überarbeitet und modernisiert. Die neue Fassung ist seit dem

Mehr

1. Stellungnahme des Elternbeirates der Kinderkrippe Adalbertstr. 106

1. Stellungnahme des Elternbeirates der Kinderkrippe Adalbertstr. 106 1. Stellungnahme des Elternbeirates der Kinderkrippe Adalbertstr. 106 Nach Durchsicht der im Schreiben vom 23.09.2003 vorgeschlagenen Änderungen Neufassung der Kinderkrippengebührenfassung hat der Elternbeirat

Mehr

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund

Mehr

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Nummer 18/2014 vom 02.07.2014 Inhaltsverzeichnis: Flurbereinigung Sankt Augustin Grünes C Vorläufige Besitzeinweisung mit Überleitungsbestimmungen Herausgeber: Stadt

Mehr

Steuern. 1. Spekulationssteuer - Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden verfassungswidrig? -

Steuern. 1. Spekulationssteuer - Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden verfassungswidrig? - Haus & Grund Württemberg, Werastraße 1, 70182 Stuttgart An unsere Mitgliedsvereine Haus & Grund Württemberg Landesverband Württembergischer Haus- Wohnungs- und Grundeigentümer e.v. Unser Zeichen Ansprechpartner

Mehr

Ihre Informationen zum neuen Energieausweis.

Ihre Informationen zum neuen Energieausweis. Ihre Informationen zum neuen Energieausweis. Wüstenrot Immobilien Für Immobilieneigentümer. Rechtliche Grundlagen des Energieausweises. Am 01.05.2014 tritt die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014)

Mehr

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der

Mehr