Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Polen
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- Detlef Müller
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1 Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Polen 1. Förderung im Überblick Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig) 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank (=final) Förderung im Überblick (Teaser) Förderinstrumente Geförderte Technologien Die Republik Polen fördert Strom aus Erneuerbaren Energien hauptsächlich durch eine Mengenregelung. Stromlieferanten sind verpflichtet, eine vorgegebene Quote von grünen Zertifikaten vorzulegen, die für die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien ausgegeben werden. Eine Förderung erfolgt weiter durch Kredite und steuerliche Regulierungsmechanismen. Mengenregelung. Hauptförderinstrument in Polen ist eine Mengenregelung in der Form einer Quotenverpflichtung mit kombiniertem Zertifikatshandel. Das Energiegesetz verpflichtet Stromerzeuger und Stromhändler, die Strom an Verbraucher in Polen liefern, eine vorgegebene Quote von grünen Zertifikaten vorzulegen. Diese Zertifikate werden den Erzeugern von Strom aus Erneuerbaren Energien zugeteilt und sind handelbar. Kredite. Der nationale Fonds für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vergibt Kredite zu einem vergünstigten Zinssatz zur Förderung umweltfreundlicher Projekte. Gefördert werden auch Projekte zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien. Steuerliche Regulierungsmechanismen. Erzeuger von Strom aus Erneuerbaren Energien werden von einer Verbrauchsteuer befreit, die auf den Stromverbrauch und verkauf erhoben wird. Grundsätzlich werden alle Technologien gefördert. Rechtsvorschriften Energiegesetz (Prawo energetyczne - allgemeines Energiegesetz) Verordnung (Rozporzadzenie Ministra Gospodarki z dnia 14 sierpnia 2008 r. Verordnung über die Quotenverpflichtung) Umweltschutzgesetz (Prawo ochrony srodowiska allgemeines Umweltschutzgesetz) NOG (Zasady udzielania dofinansowania Verwaltungsvorschrift über die Erteilung der Beihilfen) Prioritätsprogramm RES (Program Priorytetowy Bedingungen zur Vergabe von Krediten für Erneuerbare Energien) Steuergesetz (Ustawa o podatku akcyzowym Steuergesetz) 1
2 2. Rechtsquellen Basisinformationen Titel der Rechtsquelle (Originalsprache) Ustawa z dnia 10 kwietnia 1997 r. Prawo energetyczne Rozporządzenie Ministra Gospodarki z dnia 14 sierpnia 2008 r. w sprawie szczegóļowego zakresu obowiązków uzyskania i przedstawienia do umorzenia świadectw pochodzenia, uiszczenia opłaty zastępczej, zakupu energii elektrycznej i ciepļa wytworzonych w odnawialnych źródļach energii oraz obowiązku potwierdzania danych dotyczących ilości energii elektrycznej wytworzonej w odnawialnym źródle energii Ustawa z dnia 27 kwietnia 2001 r. Prawo ochrony srodowiska Titel der Rechtsquelle (lang) Titel der Rechtsquelle (Deutsch) Kurzbezeichnung Inkrafttreten Letzte Änderung Gesetz vom 10. Mai 1997, Energiegesetz Verordnung des polnischen Ministers für Wirtschaft vom 14. August 2008 über eine detaillierte Bestimmung der Pflicht zum Erwerb von Herkunftsnachweisen und zu deren Vorlage zur Einziehung, der Pflicht zur Entrichtung einer Ersatzabgabe sowie der Pflicht zum Kauf von elektrischer Energie und Wärme aus Erneuerbaren Energiequellen und die Verpflichtung zur Bestätigung der Richtigkeit der Angaben über die aus der jeweiligen Erneuerbaren Energiequelle produzierten Energiemenge Umweltschutzgesetz Energiegesetz Verordnung Umweltschutzgesetz Künftige Änderungen Zweck Bezug Erneuerbare Energien Regelung des Energiemarktes und der staatlichen Energiepolitik, siehe Art.1. Das Gesetz gilt auch für die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien soll ein neues Gesetz über die Energie aus Erneuerbaren Energiequellen verabschiedet werden. Konkretisierung der Förderung Erneuerbarer Energien durch die Mengenregelung gemäß Art. 9a des Energiegesetzes. Die Verordnung dient ausschließlich der Förderung Erneuerbarer Energien. Das Gesetz dient der Umsetzung zahlreicher europäischer Richtlinien zum Umweltschutz, siehe Art. 1 Umweltschutzgesetz. In Art. 400 ff. Umweltschutzgesetz enthält das Gesetz Vorgaben zur Vergabe von Krediten durch den Nationalen Fonds für Umweltschutz 2
3 Link zur Rechtsquelle im Volltext (Originalsprache) Link zur Rechtsquelle im Volltext (Englisch) &id= A92-841A-4D24-AE9D- D6E0A /13609/PE_ _En ergy_law_act.doc Hinweis: Die englische Übersetzung entspricht nicht dem aktuellen Stand des Gesetzes. 1D426EC0D675/47786/RozporzadzenieOZE.pd f g_ pdf Hinweis: Die englische Übersetzung entspricht nicht dem aktuellen Stand des Gesetzes. und Wasserwirtschaft eine finanzielle Förderung, die auch Erneuerbaren Energien zugutekommt. 9B8A70E4BBEE3B069C24F7241FF57?id=WD U &type=3 Titel der Rechtsquelle (Originalsprache) Zasady udzielania dofinansowania ze srodkow Narodowego Funduszu Ochrony Srodowiska i gospodarki wodnej Program priorytetowy. Program dla przedsiewziec w zakresie odnawialnych zrodel energii i obiektow wysokosprawnej kogeneracji Czesc 1 Ustawa z dnia 6 grudnia 2008 r. o podatku akcyzowym Titel der Rechtsquelle (lang) Titel der Rechtsquelle (Deutsch) Kurzbezeichnung Inkrafttreten Letzte Änderung Grundsätze der Erteilung von Beihilfen aus den Mitteln des nationalen Fonds für Umweltschutz und Wasserwirtschaft Prioritätsprogramm. Programm für Investitionen im Rahmen der Erneuerbaren Energiequellen und Kraft-Wärme- Kopplung Teil 1 Steuergesetz NOG Prioritätsprogramm RES Steuergesetz Künftige Änderungen Zweck Regelung der Bedingungen für die Vergabe von Darlehen, Krediten und Subventionen durch den nationalen Fonds für Umweltschutz und Wasserwirtschaft. Regelung der Bedingungen für die Vergabe von Darlehen für Erneuerbare Energien durch den nationalen Fonds für Umweltschutz und Wasserwirtschaft. Steuergesetz mit Regelungen über die Erhebung von Verbrauchsteuern, unter anderem der Verbrauchsteuer für Elektrizität. 3
4 Bezug Erneuerbare Energien Projekte zur Förderung des Marktzugangs Erneuerbarer Energien kommen für eine Förderung durch den Fonds in Frage. Die Vorschrift dient ausschließlich der Förderung Erneuerbarer Energien. Erneuerbare Energien sind von der Steuer ausgenommen. Link zur Rechtsquelle im Volltext (Originalsprache) fosigw/pl/nfoopisy/23/1/2/zasady_- _od_ pdf /pl/nfoopisy/573/1/14/zal.1_program_ pdf kcyzowy/nowa_ustawa.pdf Link zur Rechtsquelle im Volltext (Englisch) 4
5 3. Weiterführende Kontakte Institution (Name) Website (Startseite) Name der Kontaktperson Telefonnummer (optional) (optional) (Zentrale) Ministerstwo Gospodarki (MG) mg@mg.gov.pl Wirtschaftsministerium Ministerstwo Srodowiska (MOS) info@mos.gov.pl Umweltministerium Urzad Regulacij Energetyki (URE) ure@ure.gov.pl Regulierungsbehörde Krajowa Agencja Poszanowania kape@kape.gov.pl Energii S.A. (KAPE) Energieagentur Instytut Paliw i Energii Odnawialnej (IPiEO) Institut für Brennstoffe und Erneuerbare Energien instytut@ipieo.pl 5
6 4. Förderinstrumente 4.1. Subvention (Name des Instruments!) Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Landesspezifischer Förderansatz Geförderte Technologien Kumulierbarkeit ansprechen: Kann ein Projekt von mehr als diesem Förderinstrument profitieren? Mit welchen Instrumenten ist diese Förderung kumulierbar? Allgemeine Ausführungen Differenzierung nach CSP und PV Höhe Adressaten Adressaten als Text Zuständige Behörde Welche Behörde verwaltet die Maßnahme? (Durchführungsstelle, Aufsichtsbehörde) Flexibility Mechanism Ist es vorgesehen, dass diese Förderung im Rahmen des Flexibility Mechanisms (insb. Gemeinsame Projekte in Mitgliedstaaten Art. 7 EEG RiLi) Anwendung findet? Kostenträger Staat Kostenträger Verbraucher Kostenträger der Förderung Kostenträger Anlagenbetreiber Kostenträger Netzbetreiber Verteilmechanismus 6
7 4.2. Kredit (Umweltfonds) Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Landesspezifischer Förderansatz Geförderte Technologien Höhe Adressaten Umweltschutzgesetz NOG Prioritätsprogramm RES Der nationale Fonds für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vergibt zinsgünstige Kredite zur Förderung umweltfreundlicher Projekte. Gefördert werden auch Projekte zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien. Die Kredite werden innerhalb der Ausschreibungen verteilt, die im Zeitraum von Januar 2009 bis Dezember 2012 stattfinden und auf der Website des Fonds ( veröffentlicht werden. Das Kreditprogramm ist nicht mit anderen Förderinstrumenten kumulierbar, wenn sie aus demselben Fond stammen (7.4 Prioritätsprogramm RES). Die Förderung durch zinsgünstige Kredite kommt nach dem aktuellen Prioritätsprogramm Allgemeine Ausführungen folgenden Technologien zugute (4.1 Prioritätsprogramm RES). Förderfähig bis zu einer Leistung von 10 MW (4.1 Prioritätsprogramm RES) Förderfähig (4.1 Prioritätsprogramm RES) Förderfähig bis zu einer Leistung von 5 MW (4.1 Prioritätsprogramm RES) Das Budget für das gesamte Programm zur Förderung der Erneuerbaren Energiequellen und Kraft-Wärme-Kopplung für den Zeitraum beträgt 1,5 Milliarden PLN (370 Mio. ) (4.1 Prioritätsprogramm RES). Die Höhe des Kredits kann zwischen 4 Mio. und 50 Mio. PLN (1-12,5 Mio. ) betragen und bis zu 75% der Projektkosten umfassen (7.2.2 Prioritätsprogramm RES). Die Investitionskosten müssen über 10 Mio. PLN liegen (2,5 Mio. ) (7.4 Prioritätsprogramm RES). Es besteht die Möglichkeit, dass bis zu 50% des Darlehensbetrags erlassen werden können (7.2.3 Prioritätsprogramm RES). Berechtigt sind natürliche oder juristische Personen, die Träger des förderfähigen Projekts sind (7.3 Prioritätsprogramm RES). Antrag. Interessenten müssen die Kreditvergabe beantragen ( 2, Abs. 1 NOG). Auswahlverfahren. Bewerbungen werden beim nationalen Fonds für Umweltschutz und Wasserwirtschaft geprüft und ausgewählt ( 3, Abs. 2 NOG). Fördervertrag. Die Kreditvergabe erfolgt an dem Tag der Vertragsunterzeichnung ( 3, Abs. 6 NOG). Zuständige Behörde Zuständig für die Vergabe der Darlehen ist der nationale Fonds für Umweltschutz und Wasserwirtschaft. Flexibility Mechanism Kostenträger der Förderung Kostenträger Staat 7
8 Kostenträger Verbraucher Die Kosten der Förderung trägt im Ergebnis der Endverbraucher. Kostenträger Netzbetreiber Kostenträger Anlagenbetreiber Verteilmechanismus Die Mittel für die Förderung der Erneuerbaren Energien aus dem nationalen Fonds kommen aus den Ersatz- und Strafzahlungen, welche die Stromerzeuger und Stromhändler zahlen müssen, wenn sie der Verpflichtung der Mengenregelung nicht nachkommen. Die Kosten dieser Zahlungen werden auf die Endverbraucher umgelegt (Art. 401 Abs. 7 Nr. 4 und Art. 401c Abs. 5 Umweltschutzgesetz). 8
9 4.3. Einspeisevergütung (Name des Instruments!) Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Landesspezifischer Förderansatz Geförderte Technologien Höhe Degression Cap Kumulierbarkeit ansprechen: Kann ein Projekt von mehr als diesem Förderinstrument profitieren? Mit welchen Instrumenten ist diese Förderung kumulierbar? Allgemeine Ausführungen Differenzierung nach CSP und PV Allgemeine Ausführungen Hier soll auch die Beschreibung des Vergütungsmaßstabs stehen Differenzierung nach CSP und PV Allgemeine Ausführungen Differenzierung nach CSP und PV Gibt es eine Obergrenze für das Gesamtvolumen der jährlichen Stromproduktion oder der installierten Kapazität, für das der Tarif in Anspruch genommen werden kann? Förderungsdauer Adressaten Adressaten als Text Zuständige Behörde Welche Behörde verwaltet die Maßnahme? (Durchführungsstelle, Aufsichtsbehörde) Flexibility Mechanism Ist es vorgesehen, dass diese Förderung im Rahmen des Flexibility Mechanisms (insb. Gemeinsame Projekte in Mitgliedstaaten Art. 7 EEG RiLi) Anwendung findet? 9
10 Kostenträger Staat Kostenträger Verbraucher Kostenträger der Förderung Kostenträger Netzbetreiber Kostenträger Anlagenbetreiber Verteilmechanismus 10
11 4.4. Premium Tarif (Name des Instruments!) Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Landesspezifischer Förderansatz Geförderte Technologien Höhe Degression Cap Verhältnis zu einem etwaig existierenden Einspeisetarif Handelt es sich um eine Alternative zu festen Tarifen? Wie ist der Tarif ausgestaltet: Erhält der Anlagenbetreiber einen festen Bonusbetrag auf den Erlös des zum Marktpreis verkauften Stroms, oder ist die Gesamthöhe des Betrags pro Stromeinheit definiert und der Anlagenbetreiber erhält die Differenz zwischen diesem Betrag und dem am Markt erzielten Verkaufserlös? Kumulierbarkeit ansprechen: Kann ein Projekt von mehr als diesem Förderinstrument profitieren? Mit welchen Instrumenten ist diese Förderung kumulierbar? Allgemeine Ausführungen Differenzierung nach CSP und PV Allgemeine Ausführungen Hier soll auch die Beschreibung des Vergütungsmaßstabs stehen Differenzierung nach CSP und PV Allgemeine Ausführungen Differenzierung nach CSP und PV Gibt es eine Obergrenze für das Gesamtvolumen der jährlichen Stromproduktion oder der installierten Kapazität, für das der Tarif in Anspruch genommen werden kann? Förderungsdauer Adressaten Adressaten als Text Zuständige Behörde Welche Behörde verwaltet die Maßnahme? (Durchführungsstelle, Aufsichtsbehörde) 11
12 Flexibility Mechanism Ist es vorgesehen, dass diese Förderung im Rahmen des Flexibility Mechanisms (insb. Gemeinsame Projekte in Mitgliedstaaten Art. 7 EEG RiLi) Anwendung findet? Kostenträger Staat Kostenträger Verbraucher Kostenträger der Förderung Kostenträger Netzbetreiber Kostenträger Anlagenbetreiber Verteilmechanismus 12
13 4.4. Mengenregelung (Quote) Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Landesspezifischer Förderansatz Geförderte Technologien Höhe Energiegesetz Verordnung Das Energiegesetz verpflichtet Stromerzeuger und Stromhändler, eine vorgegebene Quote von grünen Zertifikaten (Herkunftsnachweisen) zu erwerben und vorzulegen (Art. 9a Abs. 1 Nr. 1 Energiegesetz). Alternativ können finanzielle Ersatzleistungen erbracht werden (Art. 9a Abs. 1 Nr. 2 Energiegesetz). Wird keine der Verpflichtungen erfüllt, werden Strafzahlungen fällig (Art. 56 Abs. 1 Nr. 1a) Energiegesetz). Darüber hinaus können die Stromerzeuger den erzeugten Strom am Markt oder zum Marktpreis des vorigen Jahres an ein dafür bestimmtes Elektrizitätsversorgungsunternehmen verkaufen. Die Förderung durch die Mengenregelung ist kumulierbar mit anderen Förderinstrumenten. Grundsätzlich sind alle Technologien von der Förderung erfasst ( 4 Abs. 1 Verordnung Allgemeine Ausführungen ). Förderfähig, soweit durch grüne Zertifikate nachgewiesen. Förderfähig, soweit durch grüne Zertifikate nachgewiesen. Förderfähig, soweit durch grüne Zertifikate nachgewiesen. Förderfähig, soweit durch grüne Zertifikate nachgewiesen. Förderfähig unter folgenden Bedingungen, soweit durch grüne Zertifikate nachgewiesen: Bei der Mitverbrennung anderer Stoffe in Anlagen mit einer Kapazität von mehr als 5 MW muss der -Anteil einen bestimmten Prozentsatz überschreiten ( 4 Abs. 2 Verordnung ). Bei der ausschließlichen Verbrennung von in Anlagen mit einer Kapazität von mehr als 20 MW muss die zu einem festgelegten Anteil aus bestimmten Quellen stammen ( 4 Abs. 4 Verordnung ). Förderfähig, soweit durch grüne Zertifikate nachgewiesen. Quotenhöhe und Zeitraum Die Höhe der Quote ist als ein Prozentsatz der gesamten jährlichen Energieverkaufsmenge des Verpflichteten festgelegt ( 3 der Verordnung vom ). Die Quote beträgt bis 2017 mindestens: Jahr Quote ,4% ,4% ,4% ,9% ,4% ,9% ,4% ,9% Quotenanpassung Die Quotenhöhe kann durch die Veränderung der gesetzlichen Grundlage erfolgen. Hierfür ist der Wirtschaftsminister zuständig (Art. 9a Abs. 9 Nr. 5 Energiegesetz). Technologiespezifische Zertifikatemenge Mindestpreis für Zertifikate Die Höhe der Quote ist technologieunabhängig und sämtliche Technologien erhalten für ihren erzeugten Strom dieselbe Anzahl an Zertifikaten. Es besteht kein Mindestpreis für die Zertifikate. 13
14 Internationale Anwendbarkeit Ersatz- und Strafzahlung Ersatzzahlung. Der Quotenpflicht kann auch durch eine Ersatzzahlung nachgekommen werden (Art. 9a Abs. 1 Nr. 2 Energiegesetz). Die Höhe der Ersatzzahlung wird nach einer gesetzlich festgelegten Formel jedes Jahr neu berechnet und bekannt gegeben (Art. 9a Abs. 2-4 Energiegesetz). Strafzahlung. Wird die Pflicht zur Vorlage von grünen Zertifikaten oder Ersatzzahlungen nicht erfüllt, soll die Regulierungsbehörde URE eine Strafzahlung verhängen (Art. 56 Abs. 1 Nr. 1a) und Abs. 2 Nr. 1) Energiegesetz). Die Höhe der Strafzahlung darf bestimmte Werte nicht unterschreiten (Art. 56 Abs. 2a Nr. 1) Energiegesetz). Internationaler Handel mit Der Gesetzestext sieht den internationalen Handel mit Zertifikaten nicht vor. Zertifikate Flexibility Mechanism Adressaten Verpflichtet zur Einhaltung der Quotenverpflichtung sind alle energiewirtschaftlich tätigen Unternehmen, die Strom an Endverbraucher im polnischen Netz verkaufen (Art. 9a Abs. 1 Energiegesetz). Außerdem besteht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die lizenziert sind, diejenigen Haushaltskunden mit Strom zu beliefern, die nicht von ihrem Recht Gerbrauch gemacht haben, einen eigenen Energieversorger auszuwählen, die Pflicht, Strom aus Erneuerbaren Energien zu einem festen Preis von Stromerzeugern in ihrem Zuständigkeitsbereich zu kaufen. (Art. 9a Abs. 6 Energiegesetz). Die Höhe des Ankaufspreises entspricht dem durchschnittlichen Strompreis des vorhergehenden Jahres, den die Regulierungsbehörde ermittelt hat (Art. 9a Abs. 6 i. V. m. 23 Abs. 2 Nr. 18 b) Energiegesetz). Vorlage von grünen Zertifikaten. Die Erfüllung der Quote ist durch Vorlage von grünen Zertifikaten zu belegen (Art. 9a Abs. 1 Nr. 1, Art. 9e Energiegesetz). Die Regulierungsbehörde vergibt die grünen Zertifikate an die Anlagenbetreibern für den von ihnen erzeugten Strom aus Erneuerbaren Energien (Art. 9e Abs. 3 Energiegesetz). Die grünen Zertifikate sind übertragbar (Art. 9e Abs. 6 Energiegesetz). Sie können also durch eigene Erzeugung oder von anderen Nachweisinhabern erworben werden. Ersatzzahlung. Der Quotenpflicht kann auch durch eine Ersatzzahlung nachgekommen werden (Art. 9a Abs. 1 Nr. 2 Energiegesetz). Strafzahlung. Wird die Pflicht zur Vorlage von grünen Zertifikaten oder Ersatzzahlungen nicht erfüllt, soll die Regulierungsbehörde URE eine Strafzahlung verhängen (Art. 56 Abs. 1 Nr. 1a) Energiegesetz). Zuständige Behörde Die Kontrolle der Einhaltung der Mengenregelung obliegt der Regulierungsbehörde URE (Art. 23 Abs. 2 Nr. 4 Energiegesetz). Kostenträger Staat Kostenträger der Förderung Kostenträger Verbraucher Die Kosten der Mengenregelung trägt der Verbraucher über den Strompreis ( 15 Verordnung ). Kostenträger Netzbetreiber 14
15 Kostenträger Anlagenbetreiber Verteilmechanismus Die Kosten für den Erwerb von grünen Zertifikaten und für die Entrichtung der Ersatzabgabe werden in den Preiskalkulationen der Stromlieferanten berücksichtigt und gleichmäßig auf die Letztverbraucher verteilt ( 15 Abs. 1 Verordnung ). Es besteht eine rechnerisch ermittelbare Höchstgrenze der Kosten, die an die Endverbraucher weitergegeben werden können ( 15 Abs. 2 Verordnung ). 15
16 4.5. Steuerliche Regulierungsmechanismen (Name des Instruments!) Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Landesspezifischer Förderansatz Geförderte Technologien Höhe Adressaten Steuergesetz In Polen wird eine Steuer auf den Verkauf von Strom an die Endverbraucher und dessen Verbrauch erhoben (Art. 9 Steuergesetz). Der Strom aus Erneuerbaren Energien ist von der Zahlung der Verbrauchsteuer befreit. (Art. 30 Abs. 1 Steuergesetz). Allgemeine Ausführungen Die Förderung kommt allen Technologien zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien zugute. Förderfähig Förderfähig Förderfähig Förderfähig Förderfähig Förderfähig Der Umfang der Begünstigung entspricht der Höhe der Abgabenverpflichtung, von der die Begünstigten befreit sind. Aktuell wird auf Elektrizität eine Verbrauchsteuer in Höhe von 20 PLN (ca. 5 ) pro MW/h erhoben (Art. 89 Abs. 3 Steuergesetz). Der Strom aus Erneuerbaren Energien im Allgemeinen ist von der Zahlung der Verbrauchsteuer befreit. Sowohl die Erzeuger als auch die Lieferanten des Stroms sind hinsichtlich des von ihnen an die Endverbraucher verkauften und verbrauchten erneuerbaren Stroms von der Abgabenpflicht befreit (Art. 30 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Steuergesetz). Erhebung der Steuer. Die Steuer wird zum Zeitpunkt der Vergabe des Stroms an den Endverbraucher oder des Verbrauchs des Stroms erhoben (Art. 11 Steuergesetz). Nachweis der URE. Die Regulierungsbehörde URE stellt Stromverkäufern einen Nachweis aus, wenn sie ihre (Quotenpflicht) (siehe Mengenregelung) erfüllt haben. Die Befreiung von der Steuerabgabe erfolgt, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis bei der zuständigen Behörde vorlegt (Art. 30 Abs. 1 Steuergesetz). Zuständige Behörde Die zuständige Behörde ist das Zollamt (Art. 14 Steuergesetz). Flexibility Mechanism Kostenträger Staat Die Kosten der Förderung trägt der Staat (Art. 1 Abs. 2 Steuergesetz). Kostenträger Verbraucher Kostenträger der Förderung Kostenträger Netzbetreiber Kostenträger Anlagenbetreiber Verteilmechanismus 16
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