Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes

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1 Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes Im Antrag auf Entlastung von der Stromsteuer nach 10 des Stromsteuergesetzes (StromStG) und / oder der Energiesteuer nach 55 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) ist eine Selbstberechnung der Entlastungshöhe durch den Antragsteller nicht vorgesehen. Nachfolgend sind zur Information über die Berechnungsweise mehrere Beispiele sowie jeweils ein Schema zur Berechnung der möglichen Entlastung von der Strom - und Energiesteuer dargestellt. Insbesondere die Berechnungsschemata entfalten jedoch keine rechtliche Wirkung und können darüber hinaus auch nicht jeden in der Praxis auftretenden Einzelfall berücksichtigen. Für die Höhe der Entlastung ist deshalb allein der entsprechende Bescheid des zuständigen Hauptzollamts maßgeblich. Beispiele Beispiel 1 Ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes entnimmt im Kalenderjahr 2009 (Abrechnungszeitraum) insgesamt Megawattstunden (MWh) nach 9 Abs 3 StromStG steuerbegünstigten Strom. Im gleichen Zeitraum verheizt das Unternehmen l leichtes Heizöl,, MWh Erdgas und kg Flüssiggas zu betrieblichen Zwecken. Die Energieerzeugnisse wurden nach 2 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG versteuert bezogen. Beim einem rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt (Beitragsbemessungsgrundlage) von 6 Mio.. Euro und einem Beitragssatz von 19,9 % (Arbeitgeberanteil 9,95 %) hat das Unternehmen für das Jahr 2009 als Arbeitgeberanteil Euro in die allgemeine Rentenversicherung eingezahlt. 1. Berechnung des Unterschiedsbetrags in der Rentenversicherung ( 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StromStG und 55 Abs. 2 Atz 1 Nr. 1 und 2 EnergieStG Im Antragsjahr 2009 betrug das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt des Unternehmens 6 Mio. Euro. Hätte der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im Antragsjahr 20,3% (Arbeitgeberanteil 10, 15%) betragen, hätte das Unternehmen für diesen Zeitraum Euro als Arbeitgeberanteil entrichten müssen. Bei einem Beitragssatz von 19,5% (Arbeitgeberanteil 9,75%) hätte es hingegen Euro als Arbeitgeberanteil entrichten müssen. Der Unterschiedsbetrag zwischen diesen rechnerischen Arbeitgeberanteilen an den Rentenversicherungsbeiträgen beträgt Euro ( Euro Euro). 2. Entlastung von der Stromsteuer nach 10 StromEtG Das Unternehmen hat MWh Strom zum ermäßigten Steuersatz von 12,30 /MWh bezogen und von dieser Menge 25 MWh zusätzlich nach 9 Abs. 5 StromStG mit 8,20 /MWh selbst versteuert. Zunächst ist die Entlastung zu errechnen, die sich vor einem Vergleich mit dem in 10 Abs.. 2 StromStG definierten Höchstbetrag ergibt. Stromsteuerbelastung nach 9 Abs. 3 StromStG ( MWh x 12,30 /MWh) ,00 zuzüglich Sockelbetrag nach 9 Abs. 5 StromStG ( 25 MWh x 8,20 /MWh) + 205,00 Stromsteuerbelastung ,00 ab Sockelbetrag nach 10 Abs. 1 Satz 1 StromStG - 512,50 Stromsteuer nach 10 Abs. 1 Satz 1 StromStG ,50 davon 95 % (Entlastung( vor Vergleich mit dem Höchstbetrag) , /1 Informationsblatt zur Berechnung der Steuerentlastung nach 10 StromStG und 55 EnergieStG (2009)

2 Eine Entlastung wird tatsächlich aber nur in Höhe des in 10 Abs. 2 STromStG definierten Höchstbetrag gewährt. Berechnung des Höchstbetrags Stromsteuer nach 10 Abs. 1 Satz 1 StromStG ,50 ab Unterschiedsbetrag in der Rentenversicherung , ,50 davon 95 % (Höchstbetrag) ,88 Die Stromsteuerentlastung beträgt ,88 Euro. 3. Entlastung von der Energiesteuer nach 55 EnergieStG Berechnung des Steueranteils nach 55 Abs. 3 EnergieStG: - leichtes Heizöl: l x 4,09 /1.000 l 4.090,00 - Flüssiggas: kg x 10,80 /1.000 kg + 108,00 - Erdgas: MWh x 1,46 /MWh , ,00 è ,00 ab Sockelbetrag nach 55 Abs. 3 EnergieStG - 307,50 Steueranteil nach 55 Abs. 3 EnergieStG , ,98 Die Entlastung von der Energiesteuer in Höhe von ,98 Euro wird nur gewährt, wenn sie den in 55 Abs. 2 EnergieStG definierten Höchstbetrag nicht überschreitet. Berechnung des Höchstbetrag nach 55 Abs. 2 EnergieStG Steueranteil nach 55 Abs. 3 EnergieStG ,50 zuzüglich Stromsteuer nach 10 Abs. 1 Satz 1 StromStG ,50 Summe ,00 ab Unterschiedsbetrag in der Rentenversicherung , ,00 davon 95 % (Höchsbetrag) ,85 Die Entlastung von der Energiesteuer beträgt ,98 Euro, da der Höchstbetrag von ,5 Euro nicht überschritten wird. Beispiel 2 Ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes entnimmt im Kalenderjahr 2009 (Abrechnungszeitraum) insgesamt Megawattstunden (MWh) nach 9 Abs. 3 StromStG steuerbegünstigten Strom. Im gleichen Zeitraum verheizt das Unternehmen l leichtes Heizöl und MWh Erdgas zu betrieblichen Zwecken. Die Energieerzeugnisse wurden nach 2 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG versteuert bezogen. Bei einem rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt (Beitragsbemessungsgrundlage) von 17 Mio. Euro und einem Beitragssatz von 19,9 % (Arbeitgeberanteil 9,95 %) hat das Unternehmen für das Jahr 2009 als Arbeitgeberanteil Euro in die allgemeine Rentenversicherung eingezahlt. 1. Berechnung des Unterschiedsbetrags in der Rentenversicherung ( 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StromEstG und 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 EnergieStG) Im Antragsjahr 2009 betrug das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt des Unternehmens 17 Mio. Euro. Hätte der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im Antragsjahr 20,3 % (Arbeitgeberanteil 10,15, %) betragen, hätte das Unternehmen für diesen Zeitraum Euro als Arbeitgeberanteil entrichten müssen. Bei einem Beitragssatz von 19,5 % (Arbeitgeberanteil 9,75 %) hätte es hingegen Euro als Arbeitgeberanteil entrichten müssen. 1451/2 Informationsblatt zur Berechnung der Steuerentlastung nach 10 StromStG und 55 EnergieStG (2009)

3 Der Unterschiedsbetrag zwischen diesen rechnerischen Arbeitgeberanteilen an den Rentenversicherungsbeiträgen beträgt Euro ( Euro Euro). 2. Entlastung von der Stromsteuer nach 10 StromStG Das Unternehmen hat MWh Strom zum ermäßigten Steuersatz von 12,30 /MWh bezogen und von dieser Menge 25 MWh zusätzlich nach 9 Abs. 5 StromStG mit 8,20 /MWh selbst versteuert. Zunächst ist die Entlastung zu errechnen, die sich vor einem Vergleich mit dem in 10 Abs. 2 StromStG definierten Höchstbetrag ergibt. Stromsteuerbelastung nach 9 Abs. 3 StromStG (4.000 MWh x 12,30 /MWh) ,00 zuzüglich Sockelbetrag nach 9 Abs. 5 StromStG (25 MWh x 8,20 /MWh) + 205,00 Stromsteuerbelastung ,00 ab Sockelbetrag nach 10 Abs. 1 Satz 1 StromStG - 512,50 Stromsteuer nach 10 Abs. 1 Satz 1 StromStG , ,88 Eine Entlastung wird tatsächlich aber nur in Höhe des in 10 Abs. 2 StromStG definierten Höchstbetrags gewährt. Berechnung des Höchstbetrags Stromsteuer nach 10 Abs. 1 Satz 1 StromStG ,50 ab Unterschiedsbetrag in der Rentenversicherung ,00 (nicht negativ) 0,00 davon 95 % (Höchstbetrag) 0,00 Der Höchstbetrag beträgt 0,00 Euro. Eine Entlastung wird daher nicht gewährt. 3. Entlastung von der Energiesteuer nach 55 EnergieStG Berechnung des Steueranteils nach 55 Abs. 3 EnergieStG: - leichtes Heizöl: l x 4,09 /1.000 l 1.840,50 - Erdgas: MWh x 1,46 /MWh ,00 : ,50 ab Sockelbetrag nach 55 Abs. 3 EnergieStG - 307,50 Steueranteil nach 55 Abs. 3 EnergieStG , ,35 Die Entlastung von der Energiesteuer in Höhe von ,35 Euro wird nur gewährt, wenn sie den in 55 Abs. 2 EnergieStG definierten Höchstbetrag nicht überschreitet. Berechnung des Höchstbetrags nach 55 Abs. 2 AnergieStG Steueranteil nach 55 Abs. 3 EnergieStG ,00 zuzüglich Stromsteuer nach 10 Abs. 1 Satz 1 StromStG ,50 Summe ,50 ab Unterschiedsbetrag in der Rentenversicherung , ,50 davon 95 % (Höchstbetrag) ,23 Die Entlastung von der Energiesteuer beträgt ,23 Euro. 1451/3 Informationsblatt zur Berechnung der Steuerentlastung nach 10 StromStG und 55 EnergieStG (2009)

4 Beispiel 3 Soweit der Arbeitgeber in bestimmten Fällen den Beitrag zur Rentenversicherung allein trägt, ist für die Berechnung des Unterschiedsbetrags nach 10 abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StromStG und 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 EnergieStG grundsätzlich nicht nur der hälftige, sondern der volle Beitragssatz maßgebend. Im Antragsjahr 2009 betrug das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes 1 Mio. Euro. Hätte der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im Antragsjahr 20,3 % (Sonderfall: Arbeitgeberanteil 20,3 %) betragen, hätte das Unternehmen für diesen Zeitraum Euro als Arbeitgeberanteil entrichten müssen. Bei einem Beitragssatz von 19,5 % (Sonderfall: Arbeitgeberanteil 19,5 %) hätte es hingegen Euro als Arbeitgeberanteil entrichten müssen. Der Unterschiedsbetrag zwischen diesen rechnerischen Arbeitgeberanteilen an den Rentenversicherungsbeiträgen beträgt Euro ( Euro Euro). Berechnungsschemata Berechnungsschema für die Stromsteuerentlastung nach 10 StromSt 1. Stromsteuer ohne Sockelbetrag nach 9 Abs. 5 StromStG zuzüglich Sockelbetrag nach 9 Abs. 5 StromStG Stromsteuer Gesamtbelastung ab Sockelbetrag nach 10 Abs. 1 StromStG Stromsteuer nach 10 Abs. 1 Satz 1 StromStG 205,00 512,50 2. Berechnung des Höchstbetrags Stromsteuer nach 10 Abs. 1 Satz 1 StromStG (Wert aus 1.) ab Unterschiedsbetrag in der Rentenversicherung ( 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StromStG) davon 95 % (Höchstbetrag) (Im Falle eines negativen Höchstbetrag ist eine Entlastung nicht möglich.) 1451/4 Informationsblatt zur Berechnung der Steuerentlastung nach 10 StromStG und 55 EnergieStG (2009)

5 Berechnungsschema für die Entlastung von der Energiesteuer nach 55 EnergieStG 1. Berechnung des Steueranteils nach 55 Abs. 3 EnergieStG Schweröle l x 4,09 /1.000 l gasförmige Kohlen- MWh x 1,46 /MWh wasserstoffe Flüssiggas kg x 10,80 /1.000 kg Erdgas MWh x 1,46 /MWh ab Sockelbetrag nach 55 Abs. 3 EnergieStG 307,50 Steueranteil nach 55 Abs. 3 EnergieStG Die Entlastung von der Energiesteuer wird nur gewährt, wenn sie den in 55 Abs. 2 EnergieStG definierten Höchstbetrag nicht überschreitet. 2. Berechnung des Höchstbetrags Steueranteil nach 55 Abs. 3 EnergieStG (Wert aus 1.) Stromsteuer nach 10 Abs. 1 Satz 1 StromStG: Stromsteuer ohne Sockelbetrag nach 9 Abs. 5 StromStG zuzüglich Sockelbetrag nach 9 Abs. 5 StromStG ab Sockelbetrag nach 10 Abs. 1 StromStG Stromsteuer nach 10 Abs, 1 Satz 1 StromStG 205,00 512,50 Summe aus dem Steueranteil nach 55 Abs. 3 EnergieStG und der Stromsteuer nach 10 Abs. 1 Satz 1 StromStG ab Unterschiedsbetrag in der Rentenversicherung ( 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 EnergieStG) davon 95 % (Höchstbetrag) (Im Falle eines negativen Höchstbetrags ist eine Entlastung nicht möglich.) 1451/5 Informationsblatt zur Berechnung der Steuerentlastung nach 10 StromStG und 55 EnergieStG (2009)

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