Bundeskabinett verabschiedet Reform des Investmentsteuergesetzes

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1 Bundeskabinett verabschiedet Reform des Investmentsteuergesetzes Künftig 4 Daten statt heute 33 sollen ausreichen, um die Anlegerbesteuerung zu ermitteln. Ziel der Reform des Investmentsteuergesetzes ist also die Vereinfachung. Was alles neu geregelt wird, erklären die Rechtsanwältinnen Claudia Klümpen-Neusel und Juliette Gill von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein Grant Thornton. Teil 1 einer Serie. Der erste Diskussionsentwurf zur Reform des Investmentsteuergesetzes im Juli 2015 und der Referentenentwurf im Dezember 2015 hatten zu erheblichen Reaktionen aus der Wirtschaft geführt. Das Bundesministerium für Finanzen hat am heutigen 24. Februar 2016 einen Regierungsentwurf vorgelegt, der zwar einige Kritikpunkte entschärft, aber dennoch grundlegende Änderungen in der Systematik der bisherigen Besteuerung von Investmentvermögen vorsieht. Die wesentlichen Eckpunkte des Entwurfs sollen nachfolgend überblicksmäßig dargestellt werden. Was sich ändert Das Investmentsteuergesetzes (InvStG-E) soll künftig auf alle Investmentvermögen im Sinne des Paragrafen 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) Anwendung finden. Hierunter fallen sowohl offene als auch geschlossene Fonds, Investmentsondervermögen als auch Investmentvermögen in Form von Kapitalgesellschaften. Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft sollen sofern sie nicht als OGAW oder Altersvorsorgevermögen konzipiert sind grundsätzlich jedoch nicht mehr als Investmentfonds im Sinne des InvStG qualifizieren. Diese unterliegen künftig vielmehr den allgemeinen steuerlichen Vorschriften für Personengesellschaften. Die im Rahmen des AIFM-Umsetzungsgesetzes gerade erst eingeführte Unterscheidung in Investmentfonds einerseits und Kapital- oder Personen-Investitionsgesellschaften andererseits wird damit wieder aufgegeben. Darüber hinaus soll das InvStG-E gleichermaßen für in- und ausländische Fonds gelten. Als ausländische Investmentfonds werden dabei diejenigen Investmentvermögen bezeichnet, die einem ausländischen Aufsichtsrecht unterliegen. Intransparente Besteuerung von Publikums-Investmentfonds Das InvStG-E zielt insbesondere darauf ab, die Komplexität des Besteuerungsverfahrens zu verringern. Dementsprechend sieht der aktuelle Regierungsentwurf eine Abkehr von der jetzigen transparenten Besteuerung hin zu einer intransparenten Besteuerung von Publikums-Investmentfonds vor, so dass die

2 Steuerbefreiung auf Fondsebene zukünftig entfällt. In- und ausländische Fonds gelten dann als unbeschränkt beziehungsweise beschränkt steuerpflichtige Körperschaftsteuersubjekte. Auf Fondsebene sollen künftig inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge sowie sonstige inländische Einkünfte besteuert werden. Die Beteiligungseinnahmen umfassen im Wesentlichen Dividenden von inländischen Kapitalgesellschaften. Im Gegensatz zum Diskussionsentwurf fallen hierunter jedoch keine Gewinne aus der Veräußerung derartiger Beteiligungen mehr. Diese sollen zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit des Steuerstandorts Deutschland weiterhin steuerfrei vereinnahmt werden können. Unter die Immobilienerträge fallen sowohl die laufenden Einnahmen als auch die Veräußerungsgewinne von inländischen Grundstücken. Anders als bei privaten Veräußerungsgeschäften sieht der Entwurf keine Steuerbefreiung nach Ablauf der Haltefrist von zehn Jahren vor, woraus eine vollumfängliche Steuerpflicht hinsichtlich der Veräußerungsgewinne resultiert. In der Regel erzielt ein Publikums-Investmentfonds Erträge aus den beiden vorgenannten Einkunftsarten. Die dritte Kategorie der sonstigen Einkünfte dient daneben der Erfassung von Sonderfällen, die sich infolge der gewerblichen Tätigkeit eines Fonds ergeben können. Die Einkünfteermittlung bestimmt sich wie bisher als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Im Gegensatz zum Referentenentwurf ist der Abzug nicht mehr auf die unmittelbaren Ausgaben beschränkt, sondern erfasst alle Werbungskosten, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen stehen. Allerdings schließt der Regierungsentwurf den Ansatz von Werbungskosten generell für Erträge aus, die einem Steuerabzug unterliegen, welches insbesondere auf inländische Beteiligungseinnahmen zutrifft. Die daraus resultierende Brutto-Besteuerung wird auf Anlegerebene dadurch ausgeglichen, dass die nicht abziehbaren Werbungskosten den Wert des Investmentanteils mindern und im Veräußerungsfall zu einer entsprechend geringeren Gewinnrealisation führen. Die Einkünfte des Fonds unterliegen bei diesem in vollem Umfang der Steuerpflicht. Die 95-prozentige Körperschaftsteuerbefreiung für Beteiligungserträge gemäß Paragraf 8b des Kapitalsteuergesetzes (KStG) gilt nicht. Der Steuersatz soll 15 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag betragen. Im Falle inländischer Beteiligungseinnahmen, bei denen die Steuererhebung durch abgeltenden

3 Kapitalertragsteuerabzug erfolgt, beläuft sich die Kapitalertragsteuer auf 14,218 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, sodass eine Gesamtsteuerbelastung von 15 Prozent erreicht wird. Insgesamt sollen damit inländische Fonds nicht gegenüber ausländischen Fonds benachteiligt werden, bei denen nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen die deutsche Quellensteuer üblicherweise auf 15 Prozent begrenzt ist. Wie bisher ist für eine Vielzahl von Investmentfonds die Befreiung von der Gewerbesteuer vorgesehen, wenn eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände ausgeschlossen ist. Darüber hinaus soll eine Ausnahme von der Gewerbesteuerpflicht bestehen, wenn die Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit weniger als 5 Prozent der Gesamteinnahmen des Fonds betragen. Wird die 5-Prozent-Grenze überschritten, unterliegen die gewerblichen Einkünfte auf Fondsebene der Gewerbesteuer; anders als bei Personengesellschaften erfolgt hingegen keine Infizierung der übrigen (nicht gewerblichen) Einkünfte. Besteuerung auf Ebene des Anlegers Der Regierungsentwurf beabsichtigt im Wesentlichen eine Vereinfachung der Anlegerbesteuerung. Während für die derzeit geltende Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen bis zu 33 Werten ermittelt werden müssen, sind laut Entwurfsbegründung zukünftig lediglich vier Daten notwendig: Höhe der Ausschüttung, Rücknahmepreis am Anfang des Kalenderjahres, Rücknahmepreis am Ende des Kalenderjahres sowie die Angabe ob es sich um einen Aktien-, Misch-, Immobilien- oder einen sonstigen Investmentfonds handelt. Für Besteuerungszwecke auf Anlegerebene sind sodann Ausschüttungen, sogenannte Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung oder Rückgabe der Anteile zu erfassen. Vorabpauschale Der Regierungsentwurf schließt weiterhin eine reine Cashflow-Besteuerung, bei der lediglich die Ausschüttungen zu versteuern sind, aus. In der Entwurfsbegründung wird als Folge einer reinen Cashflow-Besteuerung befürchtet, dass die Investmentfonds die Erträge vollständig thesaurieren und somit dem Anleger den Besteuerungszeitpunkt überlassen.

4 Die an die Stelle der bisherigen ausschüttungsgleichen Erträge tretende pauschale Bemessungsgrundlage in Form der Vorabpauschale berechnet sich durch Multiplikation des Rücknahmepreises zum Jahresanfang mit 70 Prozent des Basiszinssatzes gemäß Bewertungsgesetz. Sie mindert sich um den Betrag der Ausschüttung gegebenenfalls bis auf null und wird durch die Wertsteigerung des Fondsanteils begrenzt. Der Ansatz eines negativen Pauschalbetrags ist nicht vorgesehen. Beispiel: Der Wert des Anteils beträgt am 1. Januar 100 Euro und am 31. Dezember 100,50 Euro. Es hat eine Ausschüttung von 0,10 Euro stattgefunden. Der Basiszinssatz für das betreffende Jahr beläuft sich auf 1,1 Prozent. Für die Vorabpauschale wären demnach 0,77 Euro anzusetzen (100 Euro x 70 Prozent x 1,1 Prozent). Da die Wertsteigerung jedoch nur 0,50 Euro beträgt, darf höchstens dieser Wert abzüglich der Ausschüttung der Besteuerung unterliegen. Teilfreistellung Aufgrund der bereits erfolgten Besteuerung auf Fondsebene werden die Anleger durch die Anwendung einer sogenannten Teilfreistellung steuerlich entlastet. Diese Teilfreistellung führt dazu, dass die auf Ebene des Anlegers steuerlich zu erfassenden Fondserträge in einem bestimmten Umfang steuerfrei gestellt werden. Der Umfang der Steuerbefreiung hängt dabei von der Fondskategorie (Aktien-, Immobilien- oder Mischfonds) sowie vom Anlegertyp ab (Privatperson, Unternehmer, Körperschaft) und reicht von 15 Prozent (zum Beispiel Mischfonds im Privatvermögen) bis 80 Prozent (zum Beispiel Immobilienfonds mit ausländischen Immobilien im Betriebsvermögen). Soweit die Teilfreistellung nicht greift, erzielen die Anleger aus ihrem Fonds-Investment der Abgeltungsteuer unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen oder betriebliche Einkünfte, sofern die Anteile über ein Betriebsvermögen gehalten werden. Paragraf 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kommt ebenso wenig zur Anwendung wie Paragraf 8b KStG. Neben Publikums-Investmentfonds soll auch die steuerliche Behandlung von Spezial-Investmentfonds umfangreiche Änderungen durch das InvStG-E erfahren. Deren Darstellung erfolgt ebenso wie die Darstellung der geplanten Übergangsregelungen und der sonstigen Änderungen des Investmentsteuergesetzes im Folgebeitrag. Im zweiten Teil der Serie werden die neuen Regeln für Spezialfonds vertieft.

5 Powered by TCPDF ( Über die Autorinnen: Dr. Claudia Klümpen-Neusel, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, Associate Partner, und Juliette Gill, Rechtsanwältin, sind im Bereich Private Finance bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein Grant Thornton tätig. Sie betreuen überwiegend Privatpersonen, Unternehmer und Sportler in wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen. Hierzu zählen insbesondere Fragen der Vermögensstrukturierung und des Vermögensreporting, Nachfolgeplanung und Wegzugsbesteuerung sowie das Themengebiet des Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrechts. Dieser Artikel erschien am unter folgendem Link: es /

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