Wartungs- und Inspektionsvertrag für Maschinen und Anlagen

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1 Stand: Oktober h Service-Hotline Bestell-Nr.: Wartungs- und Inspektionsvertrag für Maschinen und Anlagen Die Wartung als produktbegleitende Dienstleistung Kunden-Nr.: AB-Nr.: Seite 1 von 12

2 Inhaltsverzeichnis: 1. Einleitung 2. Gegenstand des Vertrages 3. Preis und Zahlung 4. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden 5. Zeitliche Erfüllung des Vertrages 6. Beginn und Dauer des Vertrages 7. Mängelansprüche und Haftung 8. Verjährung 9. Sonstige Bestimmungen 10. Rechtsgrundlage und Schiedsverfahren 11. Salvatorische Klausel Kunden-Nr.: AB-Nr.: Seite 2 von 12

3 1. Einleitung Der Verkauf von komplexeren Maschinen wird zunehmend mit dem Angebot eines Kundendienstvertrages gekoppelt. Vielfach machen die Kunden den Kauf einer Maschine auch vom Angebot eines Kundendienstvertrages abhängig. Diese Forderung entspringt nicht nur dem Bedürfnis vieler Kunden, den Betrieb der erworbenen Maschinen bei steigender Komplexität und sinkendem Personalbestand sicherzustellen, sondern sie liegt auch im Interesse vieler Hersteller von Investitionsgütern, ihre Produkte beim Kunden durch qualifizierte Dienstleistungen von der Wiege bis zur Bahre zu begleiten. Das Ergebnis dieser Entwicklung ist klar sichtbar: Die Bedeutung der sog. produktbegleitenden Dienstleistung in unserer Branche wächst und wächst! Eine der wesentlichen Grundlagen aller Kundendienstleistungen in der Investitionsgüter-Industrie ist die Wartung bzw. Instandhaltung. Mit diesem Vertrag garantieren wir Ihnen einen optimalen Service Ihrer Anlagen und Maschinen. Ihre Produktionssicherheit ist unsere Herausforderung. Jürgen Rixen Heinrich Richard Kairies Horst vom Grafen Geschäftsführer Geschäftsführer Vertriebsleiter Kunden-Nr.: AB-Nr.: Seite 3 von 12

4 Wartungs- und Inspektionsvertrag für Maschinen und Anlagen 24h Service-Hotline Zwischen der Firma nachfolgend Kunde genannt vertreten durch mit Sitz in und der Firma Webac Gesellschaft für Maschinenbau mbh nachfolgend Auftragnehmer genannt vertreten durch mit Sitz in Roitzheimer Straße Euskirchen wird ein Wartungs- und Instandhaltungsvertrag hinsichtlich folgender Maschinen und Anlagen geschlossen: Typ: Fabrikations- /Auftragsnummer: Herstellungsjahr/ Inbetriebnahmedatum: Kunden-Nr.: AB-Nr.: Seite 4 von 12

5 2. Gegenstand des Vertrages Die Grundvoraussetzung für Wartungs- oder Inspektionsarbeiten durchzuführen, ist der Stillstand der Anlage bzw. der jeweiligen Maschine. Reinigung ist kein Bestandteil einer Wartung bzw. einer Inspektion, dies muss durch den Benutzer des Gerätes regelmäßig und nach eigenem Ermessen erfolgen. Reinigung ist somit von Wartung und Inspektion ausgeschlossen. I Unsere Leistung bei Wartung Die Wartung wird im Allgemeinen in regelmäßigen Abständen und von ausgebildetem Fachpersonal durchgeführt. So kann eine möglichst lange Lebensdauer und ein geringer Verschleiß der gewarteten Objekte gewährleistet werden. Unsere Wartung umfasst z. B. Nachstellen, Schmieren, Nachfüllen oder Ersetzen von Betriebsstoffen und planmäßiges Austauschen von kleineren Verschleißteilen (z. B. Filter oder Dichtungen), wenn deren noch zu erwartende Lebensdauer offensichtlich kürzer ist als der Zeitraum bis zur nächsten geplanten Wartung. II Unsere Leistung bei Inspektion Unter Inspektion versteht man Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist- Zustandes in regelmäßigen Zeitabständen. Sie dient der möglichst frühzeitigen Erkennung von potenziellen oder in absehbarer Zeit mit Sicherheit eintretenden Produktionsstörungen. Die Aufgabe des Kunden ist die Bereitstellung von Daten und Informationen über den Istzustand und den aktuellen Abnutzungsstand der jeweiligen Bauteile bzw. Schäden und deren Ursachen frühzeitig zu erkennen, um den Reparaturaufwand möglichst gering zu halten. Kunden-Nr.: AB-Nr.: Seite 5 von 12

6 III Übergreifende Arbeiten Der Ersatz von defekten Teilen gehört zu den Instandsetzungsarbeiten die erst bearbeitet werden können, wenn ein gesonderter Auftrag bei uns eingegangen ist. Kleinere Defekte werden häufig im Zuge von regelmäßigen Wartungsarbeiten behoben. Die notwendigen Arbeiten werden im Anschluss vom Service-Techniker schriftlich dokumentiert und dem Kunden in Kopie ausgehändigt. 3. Preis und Zahlung (1) Der Preis für die Arbeit des Wartungspersonals beträgt pro Tag 920,- zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. In dem Preis für die Arbeit des Wartungspersonals sind Fahrt- und Transportkosten sowie Wegezeiten für das Personal bereits enthalten. (2) Die Berechnung ist ausgelegt auf eine 6 Tage/Woche (von Mo bis Sa) je 10 Stunden pro Tag. Für Überzeitarbeit, sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen, werden folgende Prozentsätze auf den oben angegebenen Satz (92,- /h) in Anrechnung gebracht: Nachtarbeit ab 20:00 Uhr 25% Mehrarbeitsstunden sowie Nachtarbeit als Mehrarbeit 50% Arbeiten an Sonntagen 70% Arbeiten am 01. Januar, 1. Ostertag, 1. Mai, 1. Pfingsttag, 1. Weihnachtstag, sowie in der Nacht vom 24. Zum und vom zum % Arbeiten an allen übrigen Feiertagen 100% Kunden-Nr.: AB-Nr.: Seite 6 von 12

7 (3) Das benötigte Material wird zusätzlich nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Die verwendeten Teile werden jeweils zu den zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt. (4) Der Preis für die Arbeit des Wartungspersonals zuzüglich Mehrwertsteuer ist vom Beginn des Vertrages an nach Rechnungsstellung anteilig für den Rest des laufenden Kalenderjahres sofort und danach für das Kalenderjahr im Voraus zu entrichten. (5) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft. 4. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden Der Kunde hat das Wartungspersonal bei der Durchführung der Wartung auf seine Kosten zu unterstützen. (1) Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Einsatzleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Wartungspersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Auftragnehmer von Verstößen des Wartungspersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Einvernehmen mit dem Einsatzleiter den Zutritt zur Arbeitsstätte verweigern. (2) Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet. Hierzu gehört unter anderem z.b. die Gestellung von Hilfskräften, Hilfsmitteln sowie Strom und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse. Kunden-Nr.: AB-Nr.: Seite 7 von 12

8 5. Zeitliche Erfüllung des Vertrages 24h Service-Hotline (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in Zeitabständen von ca. eine Inspektion durchzuführen; in Zeitabständen von ca. gerechnet ab Vertragsschluss, eine Wartung und Inspektion durchzuführen. Die Terminbestätigung der Inspektion ist an folgende Faxnr / oder Adresse: zu schicken. (2) Der Auftragnehmer teilt dem Kunden den genauen Termin der Einsätze spätestens 1 Monat vorher mit, falls nicht ein bestimmtes Datum zwischen den Vertragspartnern vereinbart worden ist. Sollte eine Durchführung der Arbeiten zu dem vorgesehenen Termin auf Seiten des Kunden nicht möglich sein, so muss dies dem Auftragnehmer mindestens 1 Woche vorher bei ihm eingehend schriftlich mitgeteilt werden. Bei schuldhaft verspäteter Mitteilung wird der Preis in voller Höhe fällig, wenn die Wartungstechniker zu der vorgesehenen Zeit nicht anderweitig eingesetzt werden konnten. (3) Verzögert sich der Einsatz durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie durch den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Arbeiten von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Wartungsfrist ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist. Der Kunde ist berechtigt nach dem Entstehen eines Verzuges dem Auftragnehmer unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine angemessene Frist zur Leistungserfüllung zu setzen. Kann diese Frist zum wiederholten Male nicht eingehalten werden, ist der Kunde zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt. Kunden-Nr.: AB-Nr.: Seite 8 von 12

9 6. Beginn und Dauer des Vertrages (1) Der Vertrag tritt in Kraft A mit seiner Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. oder B mit der Betriebsbereitschaft der zu wartenden Maschinen und Anlagen. (2) Der Vertrag endet Jahre/Monate nach dem Ende des bei seinem Inkrafttreten laufenden Kalenderjahres. Er verlängert sich jeweils um weitere Kalenderjahre/-Monate, wenn er nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. 7. Mängelansprüche und Haftung (1) Wird die Wartung nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt, so hat sie der Auftragnehmer unentgeltlich nachzuholen oder nachzubessern. Der Kunde hat insoweit eine Pflicht zur unverzüglichen Rüge. (2) Der Auftragnehmer hat alle Schäden an den zu wartenden Maschinen und Anlagen, die er oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachen, unentgeltlich zu beseitigen. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf die vertragliche Jahresgebühr. Kunden-Nr.: AB-Nr.: Seite 9 von 12

10 (3) Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nachholung, Nachbesserung oder Schadensbeseitigung zum wiederholten Male nicht nach, so ist der Kunde berechtigt, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine angemessene Frist zu setzen. Lässt der Auftragnehmer diese Frist fruchtlos verstreichen, kann der Kunde nach seiner Wahl im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Minderung der Instandhaltungsgebühren verlangen oder den Vertrag fristlos kündigen. In diesem Falle besitzt der Kunde das Recht sofern durchführbar, die Arbeiten durch Dritte vornehmen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. (4) Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Wartungsgegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Wartungsgegenstandes nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der Nr. 1 bis 3 entsprechend. Der Kunde kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine weiteren Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, auch nicht aus außervertraglicher Haftung, oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Wartungsleistung zusammenhängen, gegen den Auftragnehmer geltend machen, gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. Kunden-Nr.: AB-Nr.: Seite 10 von 12

11 8. Verjährung Alle Ansprüche des Kunden aus welchen Rechtsgründen auch immer verjähren nach zwölf Monaten, beginnend mit der Abnahme der jeweiligen Wartungsleistung. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, gilt die Abnahme nach Ablauf von _14_ Tagen nach Beendigung der jeweiligen Wartungsleistung als erfolgt und abgenommen. Die Verjährungsfrist wird um die Dauer von Nacherfüllungsarbeiten verlängert. 9. Sonstige Bestimmungen (1) Erweiterungen, Verlegungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Maschinen und Anlagen dürfen während der Laufzeit des Instandhaltungsvertrages nur von oder in Abstimmung mit dem Auftragnehmer ausgeführt werden. (2) Dem Wartungspersonal ist während der üblichen Geschäftsstunden/Betriebszeit der Zutritt zu den Maschinen und Anlagen zur Durchführung angekündigter Wartungsarbeiten zu gestatten Wartezeiten sind Arbeitszeiten. Der Kunde wird dem Auftragnehmer jede gewünschte Auskunft über die zu wartenden Maschinen und Anlagen erteilen und die zugehörigen Unterlagen zur Verfügung stellen. (3) Überlässt der Kunde Maschinen und Anlagen Dritten, so bleibt seine Verpflichtung zur Gebührenzahlung bestehen, es sei denn, dass der Dritte mit Zustimmung des Auftragnehmers in diesen Vertrag eintritt. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grunde von dem Auftragnehmer verweigert werden. (4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Kunden-Nr.: AB-Nr.: Seite 11 von 12

12 (5) Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. 10. Rechtsgrundlage und Schiedsverfahren Dieser Wartungsvertrag unterliegt dem Deutschen Recht. Streitigkeiten, welche aus diesem Wartungsvertrag erwachsen, sollen vor dem Gericht des Hauptsitzes des Auftragnehmers behandelt werden. Alle Streitigkeiten, welche im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags entstehen, sollen einvernehmlich gelöst werden. Wenn keine gütliche Einigung, auch nicht nach der Einbeziehung des Managements erzielt werden kann, wird die Angelegenheit schließlich von einem Schiedsgericht nach den Regeln der Schlichtungs- und Schiedsordnung verhandelt. 11. Salvatorische Klausel Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Eine Befreiung von der Schriftform durch etwaige mündliche Vereinbarungen ist in jedem Fall unwirksam. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen in dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem Sinn der Vereinbarung am nächsten kommt. (Datum/ Ort) (Datum/ Ort) (Unterschrift Kunde) (Unterschrift Webac) Kunden-Nr.: AB-Nr.: Seite 12 von 12

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