Instandhaltung in den Vorschriften zum Arbeitnehmer/innenschutz
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- Ursula Grosser
- vor 8 Jahren
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1 Europäische Kampagne zum Thema "sichere Instandhaltung" Instandhaltung in den Vorschriften zum Arbeitnehmer/innenschutz DI Ernst Piller, Zentral-Arbeitsinspektorat ein wenig Statistik aus einem Arbeitsschwerpunkt der Arbeitsinspektion zu Maschinenunfällen: 40 % aller Unfälle an Maschinen passieren nicht im Normalbetrieb, sondern bei Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, obwohl diese Arbeiten nur 5 % der Arbeitszeit ausmachen! Ernst Piller, 2009 Seite 2
2 Pflichten der Hersteller Maschinensicherheit - MSV Maschinen sind so zu konstruieren und zu bauen, dass Wartung erfolgen kann, ohne dass Personen einer Gefährdung ausgesetzt sind. Einrichtungs- und Wartungsstellen müssen außerhalb der Gefahrenbereiche liegen. Die Einrichtungs-, Instandhaltungs-, Reparatur-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten müssen bei stillgesetzter Maschine durchgeführt werden können sonst erforderliche Maßnahmen ergreifen, damit diese Arbeiten sicher ausgeführt werden können. In der Betriebsanleitung ist anzugeben, welche Inspektionen und Wartungsarbeiten in welchen Abständen aus Sicherheitsgründen durchzuführen sind und erforderlichenfalls welche Teile dem Verschleiß unterliegen und nach welchen Kriterien sie auszutauschen sind. Pflichten der Hersteller Maschinensicherheit - MSV Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung beiliegen. Mindestangaben: - die für Verwendung, Wartung und Instandsetzung der Maschine und zur Überprüfung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens erforderlichen Zeichnungen, Schaltpläne, Beschreibungen und Erläuterungen - Beschreibung der vom Benutzer durchzuführenden Einrichtungsund Wartungsarbeiten sowie der zu treffenden vorbeugenden Wartungsmaßnahmen - Anweisungen zum sicheren Einrichten und Warten einschließlich der dabei zu treffenden Schutzmaßnahmen - Spezifikationen der zu verwendenden Ersatzteile, wenn diese sich auf die Sicherheit und Gesundheit des Bedienungspersonals auswirken
3 Allgemeine Verpflichtung zur Instandhaltung 17 Abs. 1 ASchG Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen elektrische Anlagen Arbeitsmittel Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung Einrichtungen zur Brandmeldung oder bekämpfung Einrichtungen zur Erste-Hilfe-Leistung und zur Rettung aus Gefahr Wartung von Arbeitsmitteln ASchG 38 (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel während der gesamten Dauer der Benutzung durch entsprechende Wartung in einem Zustand gehalten werden, der den für sie geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Bei der Wartung sind die Anleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer zu berücksichtigen. (2) Bei Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets auf dem neuesten Stand zu halten. AM- VO 16 (1) Die Wartung im Sinne des 38 Abs. 1 ASchG hat sich insbesondere auf Schutzeinrichtungen und sonstige für die Sicherheit von ArbeitnehmerInnen relevante Teile von Arbeitsmitteln zu erstrecken. (3) Für die Wartung von Arbeitsmitteln sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
4 Wartungsarbeiten 17 AM-VO Wartungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern. Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen abweichend von Abs. 1 solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Soweit sich aus 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes: - Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen. - Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen. - Für die Arbeiten dürfen nur geeignete fachkundige ArbeitnehmerInnen herangezogen werden. - Diese ArbeitnehmerInnen sind für diese Arbeiten besonders zu unterweisen. Dokumentation - Wartungsbücher Für bestimmte Arbeitsmittel verpflichtend: Krane und andere Hebezeuge Regalbediengeräte Materialseilbahnen Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe selbstfahrende Arbeitsmittel Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen Bohr- und Behandlungsanlagen (Bohrarbeitenverordnung BohrarbV) Für alle anderen durchaus zu empfehlen!
5 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
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