Vortrag und Workshop zum Thema Rechtsschutz im Asylrecht

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1 Thomas Stöckl Asylverfahrensberater bei Amnesty International Rechtsreferendar am Landgericht Leipzig Vortrag und Workshop zum Thema Rechtsschutz im Asylrecht Leipzig, den

2 Struktur I. Kurzübersicht: Rechtsquellen im Flüchtlingsrecht II. Rechtsschutz im Asylverfahren III. Zustellung und Fristen IV. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand V. Folge- und Zweitantrag VI. Jüngste Entwicklungen und Gesetzesänderungen VII. Ausblick 2

3 I. Kurzübersicht: Rechtsquellen im Flüchtlingsrecht 3

4 I. Kurzübersicht: Rechtsquellen im Flüchtlingsrecht Völkerrecht - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Europarecht - Bsp: Qualifikationsrichtlinie, Aufnahmerichtlinie Nationales Recht - wie Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte aus dem Grundgesetz (Verfassungsrecht) - wie 3 ff. AsylG, 60 AufenthG (einfaches Recht) 4

5 I. Kurzübersicht: Rechtsquellen im Flüchtlingsrecht Rechtsgrundlagen im nationalen Recht I. Verfassungsrecht/Grundrechte - Art. 16 a I GG Asylrecht II. Einfaches Recht e AsylG, 60 I AufenthG Flüchtlingsschutz 2. 4 I AsylG, 60 II AufenthG subsidiärer Schutz V, VII AufenthG nat. Abschiebungsschutz Wichtig: Grundatz der verfassungskonformen Auslegung einfachgesetzlicher Normen im Zweifel Anwendungsvorrang des Unionsrechts 5

6 II. Rechtsschutz im Asylverfahren 6

7 II. Rechtsschutz im Asylverfahren 1. Der ablehnende Bescheid - Art der Entscheidung des Bundesamtes ist wichtig für die Frage, wie am besten Rechtsschutz zu suchen ist - Der Bescheid des Bundesamtes enthält immer zwei eigenständige Entscheidungen: (1) Sachentscheidung = Ergebnis der Prüfung des Asylantrags (2) Abschiebungsanordnung = Entscheidung über die Ausreise 2 selbständige Verwaltungsakte 7

8 8

9 II. Rechtsschutz im Asylverfahren 2. Klageerhebung - Einschaltung eines Anwalts sinnvoll? vor VG besteht grds. kein Anwaltszwang, 67 VwGO - Gerichtskosten werden nicht erhoben, 83b AsylG - Rechtsbehelfsbelehrung der Entscheidung beachten - Bezeichnung als Klage (und ggf. Eilantrag), schriftlich, mit einem konkreten Antrag - Klage muss genaue Bezeichnung des Bescheides, gegen den man sich wendet, enthalten - Unterschrift 9

10 II. Rechtsschutz im Asylverfahren 3. Wie lautet der richtige Klageantrag? d entscheidend ist das Begehren des Klägers d (1) Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft: Richtige Klageart ist die Verpflichtungsklage. (2) Falls (-), wenigstens Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbot: Richtige Klageart ist die Verpflichtungsklage. (3) Und er begehrt während des Verfahrens in DEU zu bleiben Aufhebung der Abschiebungsandrohung: Richtige Klageart ist die Anfechtungsklage. 10

11 II. Rechtsschutz im Asylverfahren 4. Beispiel Klageantrag1 Hiermit erhebe ich Klage und beantrage: 1. Der Bescheid des Bundesamtes vom, zugestellt am, wird aufgehoben. 2. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland wird verpflichtet, Frau K. als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 3. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland wird verpflichtet, ihr international subsidiären Schutz zu gewähren. 4. Hilfsweise wird beantragt festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach 60 Abs. 5 oder 7 11

12 II. Rechtsschutz im Asylverfahren 5. Eilrechtsschutz - bis auf den Fall der einfach unbegründeten Ablehnung ist auch immer ein Eilantrag erforderlich! = Antrag nach 80 V VwGO - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - Frist: 1 Woche nach Bekanntgabe ( 36 III / 34a II AsylG) - innerhalb der gleichen Frist sollte auch Begründung erfolgen 12

13 II. Rechtsschutz im Asylverfahren 5. Eilrechtsschutz - bei Ablehnung: Abschiebung sofort möglich - Entscheidung nicht anfechtbar - Aber: Wenn sich Umstände ändern, Antrag auf Abänderung nach 80 VII VwGO möglich! Formulierung Eilantrag: Hiermit erhebe ich Klage... (siehe Folie 11) und: Ferner beantrage ich, die aufschiebende Wirkung meiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen. 13

14 II. Rechtsschutz im Asylverfahren 6. Besonderheiten im Dublin Verfahren Antrag unzulässig, also: Anfechtungsklage innerhalb von einer Woche nach Zustellung des Bescheides an den Betroffenen beim zuständigen Verwaltungsgericht - auch hier: Klage hat keine aufschiebende Wirkung (Bescheid vollziehbar, Überstellung kann erfolgen) - daher wichtig: Eilrechtsschutz nach 80 V VwGO innerhalb einer Woche, 34a II AsylG 14

15 II. Rechtsschutz im Asylverfahren 6. Besonderheiten im Dublin Verfahren - Vor einer gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren ist eine Überstellung nicht zulässig, 34 a II AsylG - Achtung: Nach BAMF und einigen Verwaltungsgerichten beginnt die Überstellungsfrist nach einer negativen Entscheidung über den Eilantrag erneut zu laufen - Bei positiver Entscheidung über den Eilantrag, aber negativer Entscheidung über die Klage beginnt die Frist auch erneut (so Art. 29 I Dublin-III-VO und überwiegende Rspr.) 15

16 III. Zustellung und Fristen 16

17 III. Zustellung und Fristen 1. Allgemeines - Voraussetzungen für den Beginn einer Frist: (1) Zustellung, 57 I,II VWGO, 222 ZPO i.v.m. 187 ff BGB (2) Rechtsbehelfsbelehrung, 58 VwGO - Berechnung der Frist (1) Wochenfrist: Montag zugestellt = Montag Fristablauf (2) Monatsfrist: am zugestellt = Fristablauf (3) Besonderheit: Fristende fällt auf Samstag, Sonntag oder Feiertag: Fristverlängerung auf nächsten Werktag 17

18 III. Zustellung und Fristen 2. Übersicht - Klagefristen (Einfach) unbegründet Teilablehung Offensichtlich unbegründet Unzulässig (Dublin) Klagefrist 2 Wochen 2 Wochen 1 Woche 1 Woche 74 I AsylG 74 I AsylG 74 I HS. 2, 36 III 1 AsylG 74 I HS. 2, 34 a II 1,3 AsylG Frist für Klagebegründung 1 Monat 74 II AsylG 1 Monat 74 II AsylG 1 Monat, 74 II AsylG Aber: Hier Besonderheit, dass sich Frist faktisch verkürzt, da Eilantrag schon vorher zu begründen ist! 18

19 III. Zustellung und Fristen 3. Beispielsfall Asylantragsteller A wohnt in einer Aufnahmeeinrichtungen. Die Behörde lehnt den Asylantrag des A mit Bescheid vom 11. Mai 2015 als offensichtlich unbegründet ab, fordert A zur Ausreise auf und droht die Abschiebung an. Der Bescheid wird am 12. Mai 2015 zur Post gegeben und am 13. Mai 2015 vormittags an den Leiter übergeben. A geht erst am 26. Mai 2015 zum Hausmeister und nimmt den Bescheid entgegen. Am gleichen Tag sucht er sich rechtlichen Rat. Hinweis: 23. Mai ist Samstag, 25. Mai Pfingstmontag Fragen: 1. Was ist das statthafte Rechtsmittel? 2. Wann endet die Frist? 19

20 III. Zustellung und Fristen 3. Beispielsfall 10 Asylgesetz - Zustellungsvorschriften ( ) (4) In einer Aufnahmeeinrichtung sind diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer ( ) vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausge-händigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilung-en sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. 20

21 Statthaftes Rechtsmittel: III. Zustellung und Fristen 3. Beispielsfall Klage in Form von Anfechtungsklage gegen Abschiebungsandrohung und Verpflichtungsklage gerichtet auf Zuerkennung von Schutz (sowie vorläufiger Rechtsschutz) Fristberechnung: - Zustellung erfolgt in Aufnahmeeinrichtung nach 10 Abs. 4 AsylG Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 AsylG: Zustellungen gelten am dritten Tag nach Aushändigung an Leiter*in der EA als bewirkt Zustellung hier gesetzlich für den 16. Mai 2015 fingiert (13. Mai plus 3 Tage) - Ablauf der Wochenfrist wäre eigentlich am 23. Mai, das ist aber ein Samstag, daher gilt 57 VwGO ivm 222 Abs. 2 ZPO: - Frist endet am nächsten Werktag, das wäre eigentlich Montag, da dieser aber Feiertag (Pfingstmontag): 21

22 IV. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 22

23 IV. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1. Gesetzliche Grundlage 60 VwGO (1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; [ ]. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlungnachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. 23

24 IV. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 2. Voraussetzungen 1. Versäumung einer gesetzlichen Frist (i.d.r. 74 VwGO) 2. Fehlendes Verschulden 3. Antrag 4. Frist: 2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses 5. Glaubhaftmachung der Gründe ( 173 VwGO i.v.m. 294 ZPO) 6. Nachholung der versäumten Handlung 24

25 3. Beispielsfall IV. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Asylantragsteller A hat im Verfahren einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (R1) bestellt. Der Rechtsanwalt ist als Einzelanwalt tätig und hat keine Angestellten. Die Behörde lehnt den Asylantrag des A mit Bescheid vom 5. Mai 2015 als (einfach) unbegründet ab, fordert A zur Ausreise auf und droht die Abschiebung an. Der Bescheid wird am 6. Mai 2015 mit Postzustellungsurkunde zur Post gegeben und am 7. Mai 2015 vom Postboten dem R1 übergeben. R1 vereinbart mit A einen Gesprächstermin am 20. Mai An diesem Tag trifft A den R in seinem Büro jedoch nicht an, da R1 nach einem Verkehrsunfall am gleichen Morgen ins Koma gefallen ist. Am 28. Mai 2015 bestellt die Rechtsanwaltskammer einen anderen Rechtsanwalt (R2) zum Vertreter des R1. Dieser spricht mit A noch am gleichen Tage. Fragen: 1. Was ist das statthafte Rechtsmittel? 25

26 IV. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 3. Beispielsfall Statthaftes Rechtsmittel: Klage in Form von Anfechtungsklage gegen Abschiebungsandrohung. und Verpflichtungsklage gerichtet auf Zuerkennung von Schutz Fristberechnung: Zustellung erfolgte am 7. Mai wirksam an Bevollmächtigten, 10 Abs. 2 AsylG und 7 VwZG. Frist lief gemäß 57 II VwGO, 222 I ZPO, 188 II BGB bis 21. Mai Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ist hier nach 60 VwGO möglich, da den A kein Verschulden trifft. Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach 60 Abs. 2 binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und in dieser Frist versäumte Handlung Klageerhebung nachzuholen. Spätestens am kennen R2 und A den Inhalt des Bescheides und das Zustellungsdatum. Damit ist Antrag auf Wiedereinsetzung zusammen mit Klageerhebung bis

27 V. Folge- und Zweitantrag 27

28 V. Folge- und Zweitantrag 1. Allgemeines 71, 71a AsylG - liegt vor, wenn bereits zuvor ein Asylantrag in Deutschland gestellt wurde - jeder weitere Asylantrag ist so genannnter Folge- oder Zweitantrag - Unterschied: Zweitantrag nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat ( 26a) - BAMF prüft, ob es Gründe gibt, die Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtfertigen 28

29 V. Folge- und Zweitantrag 2. Gründe für Wiederaufgreifen des Verfahrens 71/71a I S. 1 AsylG i.v.m. 51 Abs. 1 VwVfG. - Änderung der Sachlage (z.b. eine Änderung der politischen Situation im Herkunftsland) - Änderung der Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers (z.b. Änderung eines Gesetzes in Deutschland) - neue Beweismittel 29

30 V. Folge- und Zweitantrag 3. Hinweise für die Praxis - Hohe Wahrscheinlichkeit, dass BAMF Folgeantrag nicht stattgibt mit Begründung, dass Sach- und Rechtslage im Vergleich zum ersten Verfahren nicht geändert hat - Neue Prüfung des Antrags findet dann nicht statt - Tenorierung: Die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wird abgelehnt. - Falls bereits Ausreisepflichtigkeit besteht, bleibt es dabei - Gegen Entscheidung kann Klage erhoben werden: - 2 Wochen ab Zugang des Ablehungsbescheids, 74 I 1 AsylG - keine aufschiebende Wirkung, daher auch hier: Eilantrag! 30

31 VI. Jüngste Entwicklungen und Gesetzesänderungen 31

32 VI. Jüngste Entwicklungen und Gesetzesänderungen 1. Übersicht Flüchtlingszahlen - Januar - März 2016: Erstanträge beim BAMF registriert (Quelle BAMF) - Erstanträge 2015 gesamt: EU-Abkommen mit der Türkei - seit dem 20. März in Kraft - Idee: Flüchtlinge, die illegal über die Türkei nach Griechenland einreisen, werden wieder zurück in die Türkei geschickt - Türkei erhält hierfür finanzielle Unterstützung - im Gegenzug hat sich EU verpflichtet für jeden Flüchtling, der in die Türkei abgeschoben wird, einen Flüchtling aus Syrien aufzunehmen 32

33 VI. Jüngste Entwicklungen und Gesetzesänderungen d 2. EU-Abkommen mit der Türkei - Idee: Gefährliche Flucht über Mittelmeer nach Griechenland soll für Flüchtlinge sinnlos und Schleppern Geschäftsgrundlage entzogen werden - Kritik: Türkei sicheres Land für Flüchtinge? Sehr zweifelhaft, da mehrere Berichte, dass Flüchtlinge wieder zurück nach Syrien abgeschoben werden (Refoulement-Verbot) daher u.a. möglicher Verstoß gegen Art. 38 und Art. 39 der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU Falls Türkei kein sicherer Drittstaat ist und Rechte aus GFK nicht einhält, ist Abschiebung in die Türkei europaund völkerrechtswidrig 33

34 VI. Jüngste Entwicklungen und Gesetzesänderungen 3. Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren Asylpaket II - in Kraft seit BAMF entscheidet innerhalb einer Woche über die Asylanträge; gilt gem. 30a AsylG u.a. für Menschen: - aus Sicheren Herkunftsländern - die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über ihre Identität offensichtlich getäuscht haben - die Identitäts- oder Reisedokumente mutwillig vernichtet oder beseitigt haben oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen - die einen Folgeantrag gestellt haben 34

35 VI. Jüngste Entwicklungen und Gesetzesänderungen 3. Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren - die ein beschleunigtes Verfahren durchlaufen sollen künftig in besonderen Erstaufnahmeeinrichtungen wohnen ( 5 V AsylG) - weitere Änderungen - Familiennachzug für Menschen mit subsidiärem Schutz wird für 2 Jahre ausgesetzt (betrifft viele Syrer) - Verminderter Abschiebeschutz: Es werden nur noch lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, berücksichtigt - Verschärfung der Voraussetzungen des Nichtbetreibens des Verfahrens ( 33 AsylG) 35

36 VI. Jüngste Entwicklungen und Gesetzesänderungen 4. Ausblick: - Asylpaket III (geplant) - Ausweitung der Sicheren Herkunftsstaaten auf Tunesien, Marokko und Algerien - Afghanistan - Schaffung von inländischen Fluchtalternativen (keine Flüchtlingsanerkennung) - Entscheidungsgrundlagen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bezüglich Afghanistan sollen überarbeitet werden - Tendenz: Mehr Abschiebungen nach Afghanistan, niedrigere Anerkennugsquote, Bestrebungen, Afghanistan zum sicheren Drittstaat zu deklarieren 36

37 Vielen Dank! 37

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