Vortrag und Workshop zum Thema Rechtsschutz im Asylrecht
|
|
- Theresa Adler
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Thomas Stöckl Asylverfahrensberater bei Amnesty International Rechtsreferendar am Landgericht Leipzig Vortrag und Workshop zum Thema Rechtsschutz im Asylrecht Leipzig, den
2 Struktur I. Kurzübersicht: Rechtsquellen im Flüchtlingsrecht II. Rechtsschutz im Asylverfahren III. Zustellung und Fristen IV. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand V. Folge- und Zweitantrag VI. Jüngste Entwicklungen und Gesetzesänderungen VII. Ausblick 2
3 I. Kurzübersicht: Rechtsquellen im Flüchtlingsrecht 3
4 I. Kurzübersicht: Rechtsquellen im Flüchtlingsrecht Völkerrecht - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Europarecht - Bsp: Qualifikationsrichtlinie, Aufnahmerichtlinie Nationales Recht - wie Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte aus dem Grundgesetz (Verfassungsrecht) - wie 3 ff. AsylG, 60 AufenthG (einfaches Recht) 4
5 I. Kurzübersicht: Rechtsquellen im Flüchtlingsrecht Rechtsgrundlagen im nationalen Recht I. Verfassungsrecht/Grundrechte - Art. 16 a I GG Asylrecht II. Einfaches Recht e AsylG, 60 I AufenthG Flüchtlingsschutz 2. 4 I AsylG, 60 II AufenthG subsidiärer Schutz V, VII AufenthG nat. Abschiebungsschutz Wichtig: Grundatz der verfassungskonformen Auslegung einfachgesetzlicher Normen im Zweifel Anwendungsvorrang des Unionsrechts 5
6 II. Rechtsschutz im Asylverfahren 6
7 II. Rechtsschutz im Asylverfahren 1. Der ablehnende Bescheid - Art der Entscheidung des Bundesamtes ist wichtig für die Frage, wie am besten Rechtsschutz zu suchen ist - Der Bescheid des Bundesamtes enthält immer zwei eigenständige Entscheidungen: (1) Sachentscheidung = Ergebnis der Prüfung des Asylantrags (2) Abschiebungsanordnung = Entscheidung über die Ausreise 2 selbständige Verwaltungsakte 7
8 8
9 II. Rechtsschutz im Asylverfahren 2. Klageerhebung - Einschaltung eines Anwalts sinnvoll? vor VG besteht grds. kein Anwaltszwang, 67 VwGO - Gerichtskosten werden nicht erhoben, 83b AsylG - Rechtsbehelfsbelehrung der Entscheidung beachten - Bezeichnung als Klage (und ggf. Eilantrag), schriftlich, mit einem konkreten Antrag - Klage muss genaue Bezeichnung des Bescheides, gegen den man sich wendet, enthalten - Unterschrift 9
10 II. Rechtsschutz im Asylverfahren 3. Wie lautet der richtige Klageantrag? d entscheidend ist das Begehren des Klägers d (1) Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft: Richtige Klageart ist die Verpflichtungsklage. (2) Falls (-), wenigstens Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbot: Richtige Klageart ist die Verpflichtungsklage. (3) Und er begehrt während des Verfahrens in DEU zu bleiben Aufhebung der Abschiebungsandrohung: Richtige Klageart ist die Anfechtungsklage. 10
11 II. Rechtsschutz im Asylverfahren 4. Beispiel Klageantrag1 Hiermit erhebe ich Klage und beantrage: 1. Der Bescheid des Bundesamtes vom, zugestellt am, wird aufgehoben. 2. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland wird verpflichtet, Frau K. als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 3. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland wird verpflichtet, ihr international subsidiären Schutz zu gewähren. 4. Hilfsweise wird beantragt festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach 60 Abs. 5 oder 7 11
12 II. Rechtsschutz im Asylverfahren 5. Eilrechtsschutz - bis auf den Fall der einfach unbegründeten Ablehnung ist auch immer ein Eilantrag erforderlich! = Antrag nach 80 V VwGO - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - Frist: 1 Woche nach Bekanntgabe ( 36 III / 34a II AsylG) - innerhalb der gleichen Frist sollte auch Begründung erfolgen 12
13 II. Rechtsschutz im Asylverfahren 5. Eilrechtsschutz - bei Ablehnung: Abschiebung sofort möglich - Entscheidung nicht anfechtbar - Aber: Wenn sich Umstände ändern, Antrag auf Abänderung nach 80 VII VwGO möglich! Formulierung Eilantrag: Hiermit erhebe ich Klage... (siehe Folie 11) und: Ferner beantrage ich, die aufschiebende Wirkung meiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen. 13
14 II. Rechtsschutz im Asylverfahren 6. Besonderheiten im Dublin Verfahren Antrag unzulässig, also: Anfechtungsklage innerhalb von einer Woche nach Zustellung des Bescheides an den Betroffenen beim zuständigen Verwaltungsgericht - auch hier: Klage hat keine aufschiebende Wirkung (Bescheid vollziehbar, Überstellung kann erfolgen) - daher wichtig: Eilrechtsschutz nach 80 V VwGO innerhalb einer Woche, 34a II AsylG 14
15 II. Rechtsschutz im Asylverfahren 6. Besonderheiten im Dublin Verfahren - Vor einer gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren ist eine Überstellung nicht zulässig, 34 a II AsylG - Achtung: Nach BAMF und einigen Verwaltungsgerichten beginnt die Überstellungsfrist nach einer negativen Entscheidung über den Eilantrag erneut zu laufen - Bei positiver Entscheidung über den Eilantrag, aber negativer Entscheidung über die Klage beginnt die Frist auch erneut (so Art. 29 I Dublin-III-VO und überwiegende Rspr.) 15
16 III. Zustellung und Fristen 16
17 III. Zustellung und Fristen 1. Allgemeines - Voraussetzungen für den Beginn einer Frist: (1) Zustellung, 57 I,II VWGO, 222 ZPO i.v.m. 187 ff BGB (2) Rechtsbehelfsbelehrung, 58 VwGO - Berechnung der Frist (1) Wochenfrist: Montag zugestellt = Montag Fristablauf (2) Monatsfrist: am zugestellt = Fristablauf (3) Besonderheit: Fristende fällt auf Samstag, Sonntag oder Feiertag: Fristverlängerung auf nächsten Werktag 17
18 III. Zustellung und Fristen 2. Übersicht - Klagefristen (Einfach) unbegründet Teilablehung Offensichtlich unbegründet Unzulässig (Dublin) Klagefrist 2 Wochen 2 Wochen 1 Woche 1 Woche 74 I AsylG 74 I AsylG 74 I HS. 2, 36 III 1 AsylG 74 I HS. 2, 34 a II 1,3 AsylG Frist für Klagebegründung 1 Monat 74 II AsylG 1 Monat 74 II AsylG 1 Monat, 74 II AsylG Aber: Hier Besonderheit, dass sich Frist faktisch verkürzt, da Eilantrag schon vorher zu begründen ist! 18
19 III. Zustellung und Fristen 3. Beispielsfall Asylantragsteller A wohnt in einer Aufnahmeeinrichtungen. Die Behörde lehnt den Asylantrag des A mit Bescheid vom 11. Mai 2015 als offensichtlich unbegründet ab, fordert A zur Ausreise auf und droht die Abschiebung an. Der Bescheid wird am 12. Mai 2015 zur Post gegeben und am 13. Mai 2015 vormittags an den Leiter übergeben. A geht erst am 26. Mai 2015 zum Hausmeister und nimmt den Bescheid entgegen. Am gleichen Tag sucht er sich rechtlichen Rat. Hinweis: 23. Mai ist Samstag, 25. Mai Pfingstmontag Fragen: 1. Was ist das statthafte Rechtsmittel? 2. Wann endet die Frist? 19
20 III. Zustellung und Fristen 3. Beispielsfall 10 Asylgesetz - Zustellungsvorschriften ( ) (4) In einer Aufnahmeeinrichtung sind diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer ( ) vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausge-händigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilung-en sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. 20
21 Statthaftes Rechtsmittel: III. Zustellung und Fristen 3. Beispielsfall Klage in Form von Anfechtungsklage gegen Abschiebungsandrohung und Verpflichtungsklage gerichtet auf Zuerkennung von Schutz (sowie vorläufiger Rechtsschutz) Fristberechnung: - Zustellung erfolgt in Aufnahmeeinrichtung nach 10 Abs. 4 AsylG Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 AsylG: Zustellungen gelten am dritten Tag nach Aushändigung an Leiter*in der EA als bewirkt Zustellung hier gesetzlich für den 16. Mai 2015 fingiert (13. Mai plus 3 Tage) - Ablauf der Wochenfrist wäre eigentlich am 23. Mai, das ist aber ein Samstag, daher gilt 57 VwGO ivm 222 Abs. 2 ZPO: - Frist endet am nächsten Werktag, das wäre eigentlich Montag, da dieser aber Feiertag (Pfingstmontag): 21
22 IV. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 22
23 IV. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1. Gesetzliche Grundlage 60 VwGO (1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; [ ]. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlungnachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. 23
24 IV. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 2. Voraussetzungen 1. Versäumung einer gesetzlichen Frist (i.d.r. 74 VwGO) 2. Fehlendes Verschulden 3. Antrag 4. Frist: 2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses 5. Glaubhaftmachung der Gründe ( 173 VwGO i.v.m. 294 ZPO) 6. Nachholung der versäumten Handlung 24
25 3. Beispielsfall IV. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Asylantragsteller A hat im Verfahren einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (R1) bestellt. Der Rechtsanwalt ist als Einzelanwalt tätig und hat keine Angestellten. Die Behörde lehnt den Asylantrag des A mit Bescheid vom 5. Mai 2015 als (einfach) unbegründet ab, fordert A zur Ausreise auf und droht die Abschiebung an. Der Bescheid wird am 6. Mai 2015 mit Postzustellungsurkunde zur Post gegeben und am 7. Mai 2015 vom Postboten dem R1 übergeben. R1 vereinbart mit A einen Gesprächstermin am 20. Mai An diesem Tag trifft A den R in seinem Büro jedoch nicht an, da R1 nach einem Verkehrsunfall am gleichen Morgen ins Koma gefallen ist. Am 28. Mai 2015 bestellt die Rechtsanwaltskammer einen anderen Rechtsanwalt (R2) zum Vertreter des R1. Dieser spricht mit A noch am gleichen Tage. Fragen: 1. Was ist das statthafte Rechtsmittel? 25
26 IV. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 3. Beispielsfall Statthaftes Rechtsmittel: Klage in Form von Anfechtungsklage gegen Abschiebungsandrohung. und Verpflichtungsklage gerichtet auf Zuerkennung von Schutz Fristberechnung: Zustellung erfolgte am 7. Mai wirksam an Bevollmächtigten, 10 Abs. 2 AsylG und 7 VwZG. Frist lief gemäß 57 II VwGO, 222 I ZPO, 188 II BGB bis 21. Mai Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ist hier nach 60 VwGO möglich, da den A kein Verschulden trifft. Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach 60 Abs. 2 binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und in dieser Frist versäumte Handlung Klageerhebung nachzuholen. Spätestens am kennen R2 und A den Inhalt des Bescheides und das Zustellungsdatum. Damit ist Antrag auf Wiedereinsetzung zusammen mit Klageerhebung bis
27 V. Folge- und Zweitantrag 27
28 V. Folge- und Zweitantrag 1. Allgemeines 71, 71a AsylG - liegt vor, wenn bereits zuvor ein Asylantrag in Deutschland gestellt wurde - jeder weitere Asylantrag ist so genannnter Folge- oder Zweitantrag - Unterschied: Zweitantrag nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat ( 26a) - BAMF prüft, ob es Gründe gibt, die Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtfertigen 28
29 V. Folge- und Zweitantrag 2. Gründe für Wiederaufgreifen des Verfahrens 71/71a I S. 1 AsylG i.v.m. 51 Abs. 1 VwVfG. - Änderung der Sachlage (z.b. eine Änderung der politischen Situation im Herkunftsland) - Änderung der Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers (z.b. Änderung eines Gesetzes in Deutschland) - neue Beweismittel 29
30 V. Folge- und Zweitantrag 3. Hinweise für die Praxis - Hohe Wahrscheinlichkeit, dass BAMF Folgeantrag nicht stattgibt mit Begründung, dass Sach- und Rechtslage im Vergleich zum ersten Verfahren nicht geändert hat - Neue Prüfung des Antrags findet dann nicht statt - Tenorierung: Die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wird abgelehnt. - Falls bereits Ausreisepflichtigkeit besteht, bleibt es dabei - Gegen Entscheidung kann Klage erhoben werden: - 2 Wochen ab Zugang des Ablehungsbescheids, 74 I 1 AsylG - keine aufschiebende Wirkung, daher auch hier: Eilantrag! 30
31 VI. Jüngste Entwicklungen und Gesetzesänderungen 31
32 VI. Jüngste Entwicklungen und Gesetzesänderungen 1. Übersicht Flüchtlingszahlen - Januar - März 2016: Erstanträge beim BAMF registriert (Quelle BAMF) - Erstanträge 2015 gesamt: EU-Abkommen mit der Türkei - seit dem 20. März in Kraft - Idee: Flüchtlinge, die illegal über die Türkei nach Griechenland einreisen, werden wieder zurück in die Türkei geschickt - Türkei erhält hierfür finanzielle Unterstützung - im Gegenzug hat sich EU verpflichtet für jeden Flüchtling, der in die Türkei abgeschoben wird, einen Flüchtling aus Syrien aufzunehmen 32
33 VI. Jüngste Entwicklungen und Gesetzesänderungen d 2. EU-Abkommen mit der Türkei - Idee: Gefährliche Flucht über Mittelmeer nach Griechenland soll für Flüchtlinge sinnlos und Schleppern Geschäftsgrundlage entzogen werden - Kritik: Türkei sicheres Land für Flüchtinge? Sehr zweifelhaft, da mehrere Berichte, dass Flüchtlinge wieder zurück nach Syrien abgeschoben werden (Refoulement-Verbot) daher u.a. möglicher Verstoß gegen Art. 38 und Art. 39 der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU Falls Türkei kein sicherer Drittstaat ist und Rechte aus GFK nicht einhält, ist Abschiebung in die Türkei europaund völkerrechtswidrig 33
34 VI. Jüngste Entwicklungen und Gesetzesänderungen 3. Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren Asylpaket II - in Kraft seit BAMF entscheidet innerhalb einer Woche über die Asylanträge; gilt gem. 30a AsylG u.a. für Menschen: - aus Sicheren Herkunftsländern - die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über ihre Identität offensichtlich getäuscht haben - die Identitäts- oder Reisedokumente mutwillig vernichtet oder beseitigt haben oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen - die einen Folgeantrag gestellt haben 34
35 VI. Jüngste Entwicklungen und Gesetzesänderungen 3. Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren - die ein beschleunigtes Verfahren durchlaufen sollen künftig in besonderen Erstaufnahmeeinrichtungen wohnen ( 5 V AsylG) - weitere Änderungen - Familiennachzug für Menschen mit subsidiärem Schutz wird für 2 Jahre ausgesetzt (betrifft viele Syrer) - Verminderter Abschiebeschutz: Es werden nur noch lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, berücksichtigt - Verschärfung der Voraussetzungen des Nichtbetreibens des Verfahrens ( 33 AsylG) 35
36 VI. Jüngste Entwicklungen und Gesetzesänderungen 4. Ausblick: - Asylpaket III (geplant) - Ausweitung der Sicheren Herkunftsstaaten auf Tunesien, Marokko und Algerien - Afghanistan - Schaffung von inländischen Fluchtalternativen (keine Flüchtlingsanerkennung) - Entscheidungsgrundlagen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bezüglich Afghanistan sollen überarbeitet werden - Tendenz: Mehr Abschiebungen nach Afghanistan, niedrigere Anerkennugsquote, Bestrebungen, Afghanistan zum sicheren Drittstaat zu deklarieren 36
37 Vielen Dank! 37
Aufgabe: Welche Rechtsmittel kann A binnen welcher Frist ergreifen? Begründen Sie Ihre Antwort.
Fristenfallsammlung Tutorium Verwaltungsrecht Aufgabe: Welche Rechtsmittel kann A binnen welcher Frist ergreifen? Begründen Sie Ihre Antwort. Fall 1 Asylantragsteller A wohnt in einer (Erst-)Aufnahmeeinrichtungen.
MehrTutorium zur Vorlesung Aufenthalts- und Asylrecht Rechtliche Grundlagen der Flüchtlingsberatung
Tutorium zur Vorlesung Aufenthalts- und Asylrecht Rechtliche Grundlagen der Flüchtlingsberatung Sommersemester 2015 Fälle zur Fristberechnung Aufgabe Welche Rechtsmittel kann A binnen welcher Frist ergreifen?
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS
22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.
MehrVerwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 22. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Klagearten besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
MehrDas öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen
Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de
MehrVERWALTUNGSGERICHT TRIER
5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrVERWALTUNGSGERICHT STUTTGART. Im Namen des Volkes Urteil
A 5 K 4441/07 VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen - Kläger - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
MehrRefugees in orbit. Umgang mit anerkannt Schutzberechtigten
Refugees in orbit Umgang mit anerkannt Schutzberechtigten Definition Drittstaatsangehörige, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU internationalen Schutz erhalten haben Internationaler Schutz
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrStudienplatzbeschaffung
Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 05.06.2015 Wichtige neue Entscheidung Asylverfahrens- und Ausländerrecht: Zuständigkeiten bei Abschiebungsanordnung nach
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 1 G 5595/02 (2) Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen Ausländerrechts hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch
MehrInfoblatt zur Unterstützung von Flüchtlingen in ihrem Asylverfahren
Infoblatt zur Unterstützung von Flüchtlingen in ihrem Asylverfahren Präventive Maßnahmen: Gerade in Asylverfahren ist eine fachlich kompetente Begleitung während des gesamten Verfahrens am besten schon
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
MehrSelbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen
Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen Fallstricke in der Praxis Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium
MehrBachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1
Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung
MehrBeschluss Az. 1 B 6483/14
Beschluss Az. 1 B 6483/14 VG Hannover 31. März 2014 Tenor 1 2 Unter Abänderung des Beschlusses vom 11. Oktober 2013 (1 B 6572/13) wird die aufschiebende Wirkung der Klage 1 A 6571/13 der Antragsteller
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrRechtsbehelfsbelehrungsmuster
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrLösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht
Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch
Mehr. Datum: 30.01.2001. Syrien. Quelle: AA
. Datum: 30.01.2001 Syrien Quelle: AA Adressat: VG Freiburg Urkunde über die Ableistung des Wehrdienstes Wehrpflichtige beim Geheimdienst Organisationsstruktur der Shuraya-Partei Verfolgungswahrscheinlichkeit
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrInformationschreiben 85 / 2015
Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000
MehrDas Asylverfahren in Deutschland
Basisinformationen für die Beratungspraxis Nr. 1 Das Asylverfahren in Deutschland Ablauf des Verfahrens, Fallbeispiele, weiterführende Informationen DIE BASISINFORMATIONEN 1 Meldung als Asylsuchender und
MehrVG Saarlouis Urteil vom 27.6.2007
1. Zur Frage des Schutzes staatenloser Palästinenser in Syrien 2. Die Bezeichnung jedes anderen Landes, in das der Ausländer einreisen darf oder das zu seiner Aufnahme bereit ist als (weiteres) Abschiebezielland
MehrPersönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl
Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon
MehrLösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung
Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrA4sfertigung. lryna, geb. geboren am 12.1977, Staatsangehörigkeit: ukrainisch, - unbekannten
A4sfertigung Amtsgericht München Abteilung für Familiensachen 5 Az.: :\ er Familiensache Anatol. geboren am - Antragsteller - ;/ gegen.05.1966, Staatsangehörigkeit deutsch. lryna, geb. geboren am 12.1977,
MehrRechtlichen Situation von Flüchtlingsfrauen und Migrantinnen
Rechtlichen Situation von Flüchtlingsfrauen und Migrantinnen Runder Tisch gegen häusliche Gewalt im Rhein-Sieg-Kreis 03.11.2015 Rechtsanwältin Martina Lörsch info@martina-loersch.de Agenda Rechtliche Möglichkeit
MehrZusammenfassung der Entscheidung:
Zusammenfassung der Entscheidung: Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger was dieser auch nicht in Abrede stellt die maßgebliche Antragsfrist nicht eingehalten. Wiedereinsetzung in den
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrIII.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)
Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/10 BESCHLUSS vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel,
MehrAbschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:
Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung
MehrVORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren K L A G E
VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren Absender: (Vorname + Name) (Adresse) (PLZ + Ort) Kantonsgericht Nidwalden Zivilabteilung/Grosse Kammer Rathausplatz 1 6371 Stans (Ort), (Datum) K L A G E In
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrWir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009
MehrAnlage 2 : Zahlen und Fakten. Europa
Anlage 2 : Zahlen und Fakten Europa Seit Jahresbeginn sind mehr als 340.000 Flüchtlinge angekommen Bevorzugte Einreiseländer: Griechenland, Türkei, Ungarn, Österreich, Mazedonien, Serbien, Bulgarien Deutschland
MehrDie Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht
Die Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht www.justiz.nrw Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, so bestimmt es Artikel 3 des Grundgesetzes. Niemand
MehrModul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten
Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Baustein: V14 Raten ohne Ende? Ziel: Sensibilisierung für die Folgen der Nichteinhaltung von Verträgen und die daraus entstehenden
MehrWichtige Info szum Lehrabschluss!
Wichtige Info szum Lehrabschluss! Sie stehen kurz vor Ihrer Lehrabschlussprüfung zum/zur Zahntechniker/in. Hierzu haben Sie bereits ausführliche Informationen zum Ablauf der Prüfung erhalten. Darüber hinaus
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung
7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin
MehrDann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.
Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrHEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung
HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung Fall 23: Die Nachhaftung und ihre Grenzen Fall 24: Praxis der Aufnahme in Publikums-KG 1 Fall 23: Die Nachhaftung und
Mehr1. Marler Flüchtlingsgipfel. am Donnerstag, 26. März 2015 in der insel-vhs
am Donnerstag, in der insel-vhs Inhalt I. Daten und Fakten zur Flüchtlingssituation II. Beispiele: Verschiedene Angebote für Flüchtlinge III. Austausch in Arbeitsgruppen Betreuung und Begleitung im Alltag
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/0589-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrInformationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache
Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Siegen - Wittgenstein/ Olpe 1 Diese Information hat geschrieben: Arbeiterwohlfahrt Stephanie Schür Koblenzer
MehrMöglichkeiten und Erklärungen zur Rechtswahrung
Möglichkeiten und Erklärungen zur Rechtswahrung SGG VwGO VwVfg SGB X SozialGerichtsGesetz VerwaltungsGerichtsOrdnung VerwaltungsVerfahrensGesetz Sozialgesetzbuch 10 Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
MehrÜbung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5
Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte
Mehr³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³. Oberlandesgericht ³ ³ Dresden ³ ³ ³ ³. BGB 1606 Abs. 6 Satz 2
Oberlandesgericht Dresden BGB 1606 Abs. 6 Satz 2 Prozesskostenhilfebedürftigkeit kann den Ablauf der Frist zur Anfechtung der Vaterschaft bis zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch hemmen;
Mehrwegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung
Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist
MehrB. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas
63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrEin Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.
Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 312-2 Strafprozessordnung (StPO) 3. Aktualisierung 2015 (25. Juli 2015) Die Strafprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 12 des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des
MehrFragen Übung 14, 17.7.2013
Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon
MehrEinstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO
Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO A) Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ( 40 I 1 VwGO) II. Statthafte Antragsart 1. Antragsbegehren, 88 VwGO analog 2. Abgrenzung zu
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrZypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen
MehrLösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach
I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart
MehrHäufig gestellte Fragen zum Thema Migration
Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der
MehrWürfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.
040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrVERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit
VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn G, H, A prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Albert Strick, Hohenstaufenring 55, 50674 Köln, - Antragsteller - gegen den Unstrut-Hainich-Kreis,
Mehr