Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler und -berater ab 2013 ( 34 f GewO)

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1 Ansprechpartner: Kerstin Krüger Isabell Eisenbach Telefon: Telefon: Seite 1 / 7 Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler und -berater ab 2013 ( 34 f GewO) Einleitung: Dieses wurde auf Basis des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler und Vermögensanlagenrechts (veröffentlicht im BGBl. I Nr. 63 am 12. Dezember 2011) und der Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I Nr. 19 vom 9. Mai 2012) erstellt. Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts soll den Anlegerschutz stärken und den sogenannten Grauen Kapitalmarkt stärker regulieren. Durch die Änderung der Gewerbeordnung (GewO) werden Finanzanlagenvermittler nicht mehr vom 34 c GewO erfasst, sondern erhalten mit dem neuen 34 f GewO eine eigenständige Vorschrift. 34 c GewO gilt dann nur noch für Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer und Darlehensvermittler. I. Zeitplan für die neuen gewerberechtlichen Regelungen Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts ist am 12. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die neuen gewerberechtlichen Regulierungen (Artikel 5) sind zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Seit dem benötigen Finanzanlagenvermittler eine Erlaubnis, sind in das Vermittlerregister einzutragen und haben gegenüber ihren Kunden besondere Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten zu erfüllen. Außerdem haben sie, wie bisher, jährlich die Erfüllung gesetzlicher Vorgaben prüfen zu lassen. Die Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung ist am 2. Mai 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die Regelungen sind gleichfalls am 1. Januar 2013 in Kraft getreten; die Regelungen zur Sachkundeprüfung jedoch bereits zum 1. November II. Übergangsregelung für Inhaber einer Erlaubnis nach 34 c GewO Diese Übergangsregel gilt für Gewerbetreibende, die am 1. Januar 2013 eine Erlaubnis nach 34 c Abs. 1 Nr. 2 GewO (für den Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen) oder nach 34 c Abs. 1 Nr. 3 GewO (für die Anlageberatung) besitzen und diese Tätigkeit weiterhin ausüben wollen. Diese Vermittler sind verpflichtet, bis zum 1. Juli 2013 eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler gemäß 34 f GewO zu beantragen und sich registrieren zu lassen. Es erfolgt keine erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse. Die Erlaubnisbehörde übermittelt die Daten an die IHK, die den Vermittler in das Vermittlerregister einträgt. Die Erlaubnis nach 34 c GewO erlischt in den Ziffern 2 und 3 automatisch mit der Erteilung der neuen Erlaubnis nach 34 f der GewO, spätestens aber am 1. Juli Außerdem haben diese Vermittler bis zum 1. Januar 2015 gegenüber der Erlaubnisbehörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird der Sachkundenachweis nicht bis zum 1. Januar 2015 vorgelegt, erlischt die Erlaubnis ebenfalls.

2 Seite 2 / 7 III. Betroffene Tätigkeiten Die Finanzanlagenvermittlung bleibt weiterhin ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Nach dem neuen 34 f GewO wird die Erlaubnis in drei Teilbereiche untergliedert. Wer gewerbsmäßig folgende Finanzprodukte vermitteln oder über sie beraten will, benötigt eine Erlaubnis: 1. Investment- oder sonstige offene Fonds Anteilscheine an Kapitalanlagegesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen. Darunter fallen insbesondere Investmentfonds, wobei auch solche Investmentprodukte erfasst werden, die als Riester-Produkt staatlich gefördert werden. 2. Geschlossene Fonds Öffentlich angebotene Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft. 3. Sonstige Vermögensanlagen Vermögensanlagen im Sinne des 1 Abs. 2 des neuen Vermögensanlagengesetzes: Darunter fallen insbesondere Anteile an geschlossenen Fonds mit Ausnahme der vorgenannten Produkte, stille Gesellschaftsanteile, Anteile an Treuhandvermögen, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen. Die Erlaubnis kann für einzelne oder für alle Tätigkeiten beantragt und erteilt werden. Achtung: Angestellte, die direkt bei der Vermittlung von Finanzanlagen mitwirken, benötigen einen Sachkundenachweis und müssen zuverlässig sein. Aber: Auch Angestellte können für sich die sogenannte Alte-Hasen-Regelung in Anspruch nehmen (vgl. unten). IV. Erlaubnis Die Erlaubnis erteilt auf Antrag die örtlich zuständige Behörde, 34 f Abs.1 GewO. In Thüringen sind dies die Gewerbeämter, 155 GewO, 2 ThürZustErmGeVO. Für die Erteilung der Erlaubnis sind folgende Voraussetzungen erforderlich: 1. Persönliche Zuverlässigkeit Diese ist in der Regel nicht vorhanden, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestimmte Straftaten begangen hat (z. B. Diebstahl, Unterschlagung, Betrug). 2. Geordnete Vermögensverhältnisse Diese sind regelmäßig nicht gegeben, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. 3. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, die den Forderungen der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) entspricht. 4. Nachweis der notwendigen Sachkunde

3 Keiner Erlaubnis bedürfen: Seite 3 / 7 Kreditinstitute, Kapitalanlagengesellschaften und Finanzdienstleistungsinstitute mit Erlaubnis nach dem Kreditwesen- bzw. Investmentgesetz und vertraglich gebundene Vermittler i. S. v. 2 Abs. 10 Kreditwesengesetz, wenn das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen als das haftende Unternehmen dies der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) anzeigt. die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers dem haftenden Unternehmen zugerechnet wird. Die BaFin führt über die angezeigten, vertraglich gebundenen Vermittler ein öffentliches Register im Internet, das das haftende Unternehmen, die vertraglich gebundenen Vermittler, das Datum des Beginns und des Endes der Tätigkeit ausweist. V. Registrierung Gewerbetreibende sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen zu lassen und im Weiteren alle wesentlichen Änderungen mitzuteilen. Die Registrierung und die Änderung der im Vermittlerregister gespeicherten Angaben erfolgt über die Erlaubnisbehörde. Die Kosten für die Registrierung betragen (je Eintrag) bei der IHK Südthüringen 60,00. Auch Arbeitnehmer sind zu registrieren. In diesem Fall betragen die Kosten (je Mitteilung) 25,00. Die IHK Südthüringen führt das Vermittlerregister für die Unternehmen, die in Südthüringen ihren Hauptsitz haben. Es wird als vernetztes Online-Register beim DIHK in Berlin betrieben und ist für jedermann einsehbar ( Das Vermittlerregister ist in die Bereiche Finanzanlagenvermittler (oben) und Versicherungsvermittler gegliedert. Die Bestandteile und der Inhalt des Registers sind in 6 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) festgelegt. Erlaubnis- und registrierungspflichtig sind folgende Personen: bei den Unternehmen erhält die Erlaubnis und wird registriert Einzelunternehmen, Einzelkaufleute (e.k.) der Geschäftsinhaber als natürliche Person GbR, OHG jeder geschäftsführende Gesellschafter KG persönlich haftende Gesellschafter GmbH & Co. KG die Komplementär-GmbH als juristische Person GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG die GmbH, UG, AG als juristische Person Genossenschaft die Genossenschaft als juristische Person Bei Ausübung mehrerer erlaubnispflichtiger Tätigkeiten, beispielsweise als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Versicherungsvermittler oder Anlagevermittler, ist gegebenenfalls eine Erlaubnis nach

4 Seite 4 / 7 34 c, 34 d und 34 f GewO erforderlich. Je nach Tätigkeit ist auch die Eintragung in das Vermittlerregister zweimal erforderlich. VI. Sachkundenachweis Der Sachkundenachweis erfolgt durch eine vor der IHK erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung. Zur Wahl stehen die Kategorien Investmentvermögen, geschlossene Fonds, sowie sonstige Vermögensanlagen. Für die Prüfung fallen laut aktuellem Gebührentarif der IHK Südthüringen, in Abhängigkeit von den gewählten Prüfungskategorien, Gebühren zwischen 210,00 und 250,00 an (jeweils schriftlich und praktisch). Auch das Ablegen von Teilprüfungen ist möglich (Gebühren zwischen 120,00 und 190,00 ). Der Sachkundeprüfung gleichgestellte andere Berufsqualifikationen gem. 4 FinVermV sind folgende Berufsqualifikationen oder deren Nachfolgeberufe: Abschlusszeugnis a) Bankfachwirt/-in (IHK) b) Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen (IHK) c) Investmentfachwirt/-in (IHK) d) Fachwirt/-in für Finanzberatung (IHK) e) Bank-, Sparkassenkaufmann/-frau f) Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung (Versicherungskaufmann/-frau alt) oder g) Investmentfondskaufmann/-frau Abschlusszeugnis a) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) b) Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) bei abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung, c) Finanzfachwirt/-in (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Finanzanlagenberatung oder -vermittlung vorliegt Abschlusszeugnis a) Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Finanzanlagenberatung oder-vermittlung vorliegt abgeschlossenes mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium und zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Finanzanlagenvermittler oder -berater

5 Seite 5 / 7 Alte-Hasen-Regel Wer seit 1. Januar 2006 selbstständig oder unselbstständig ununterbrochen bis zur Antragstellung als Anlagevermittler oder Anlageberater gemäß 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 GewO tätig war, bedarf keiner Sachkundeprüfung. Selbstständige Vermittler haben die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der Gewerbeerlaubnis nach 34 c GewO und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach 16 MaBV nachzuweisen. Unselbständige Vermittler legen als Nachweis Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Bestätigungsschreiben ihrer Arbeitgeber vor. Die Sachkundeprüfung bei der IHK besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Vom praktischen Teil der Prüfung sind Personen befreit, die eine auf Investmentvermögen beschränkte Sachkundeprüfung ablegen und eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater besitzen oder die IHK-Sachkundeprüfung als Versicherungsvermittler/-berater absolviert haben oder einen vor dem 1. Januar 2009 abgelegten Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau des BWV besitzen die eine Erlaubnis für nur eine der unter Punkt III genannten Tätigkeiten haben und eine Folgeprüfung für weitere Tätigkeiten ablegen. VII. Beschäftigung von Arbeitnehmern Arbeitnehmer, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung der unter Punkt III. aufgeführten Finanzprodukte mitwirken, sind ebenfalls von der IHK im Vermittlerregister einzutragen. Gewerbetreibende müssen sicherstellen, dass diese Personen zuverlässig sind und über einen entsprechenden Sachkundenachweis verfügen. Die Kosten für die Eintragung ins Vermittlerregister betragen je Mitteilung 25,00. Arbeitnehmer, die am 1. Januar 2013 in einem Gewerbebetrieb beschäftigt sind und ihre Sachkunde nicht durch die genannten Nachweise belegen können, haben bis zum 1. Januar 2015 eine Sachkundeprüfung bei der IHK abzulegen. Es obliegt dem Gewerbetreibenden zu überprüfen, ob seine Mitarbeiter am 1. Januar 2015 über den erforderlichen Sachkundenachweis verfügen. Gewerbetreibende haben die o. g. Arbeitnehmer unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit der IHK zur Eintragung in das Vermittlerregister zu melden. VIII. Änderungen Gewerbetreibende Wesentliche Änderungen der im Vermittlerregister gespeicherten Angaben sind der Erlaubnisbehörde mitzuteilen ( 34 f Abs. 5 GewO i. V. m. 6 und 7 FinVermV). Ändern sich z. B. Name, Firma, Tätigkeitsart, Anschrift, Geschäftsführer, Haftpflichtversicherung oder ist das Gewerbe abgemeldet oder die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler beendet, ist die zuständige Erlaubnisbehörde zu informieren. Die Erlaubnisbehörde informiert die IHK.

6 Seite 6 / 7 Arbeitnehmer Gewerbetreibende haben der IHK alle Änderungen der im Vermittlerregister gespeicherten Angaben mitzuteilen, die sich bei ihren Arbeitnehmern ergeben. Diese Mitteilung erfolgt direkt an die IHK. Ändern sich z. B. Name, Tätigkeitsart oder Anschrift der Arbeitnehmer, wirken sie nicht mehr bei der Beratung und Vermittlung der Finanzprodukte mit oder haben sie gekündigt, ist die IHK zu informieren. IX. Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten Mit dem neuen Berufsrecht für Finanzanlagenvermittler werden auch höhere Anforderungen an Beratung und Dokumentation gestellt. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, ihre Tätigkeit mit der erforderlichen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse der Anleger auszuüben. Die Gewerbetreibenden haben den Kunden beim ersten Geschäftskontakt klar und verständlich in Textform statusbezogene Angaben mitzuteilen. Rechtzeitig vor Vertragsabschluss sind alle Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers einzuholen, die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Wenn diese Informationen nicht zu erlangen sind, darf der Vermittler keine Finanzanlage empfehlen und vermitteln. Den Anlegern müssen Informationen zur Verfügung gestellt werden, die eine ausreichend detaillierte allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzanlagen enthalten. Die Kosten und Nebenkosten, die Anleger zu tragen haben, müssen detailliert ausgewiesen werden. Falls die Angabe genauer Preise nicht möglich ist, muss die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises dargelegt werden. Gewerbetreibende müssen Provisionen, Gebühren und sonstige Zuwendungen, die sie im Zusammenhang mit der Vermittlung von Finanzdienstleistungen und bei der Beratung über Finanzanlagen von Dritten erhalten, offen legen. Außerdem müssen sie über jede Beratung und Vermittlung ein schriftliches Protokoll anfertigen und den Anlegern schon vor Abschluss eines Geschäfts Produktinformationsblätter zur Verfügung zu stellen. Für Mitarbeiter des Gewerbetreibenden gelten dieselben Vorgaben. X. Prüfpflicht Finanzanlagenvermittler haben jährlich durch einen geeigneten Prüfer die Einhaltung der sich aus den 12 bis 23 FinVermV ergebenden Verpflichtungen prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht oder eine Negativerklärung bis zum 31. Dezember des Folgejahres der Erlaubnisbehörde zu übermitteln. Die Erlaubnisbehörde kann aus besonderem Anlass weitere Prüfungen anordnen. XI. Anzeigepflicht Gewerbetreibende haben der Erlaubnisbehörde Personen anzuzeigen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. Anzuzeigen sind auch die Vertretungsberechtigten juristischer Personen. In der Anzeige ist der Name, der Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht, der Vorname, die Staatsangehörigkeit, der Geburtstag und -ort sowie die Anschrift jeder betreffenden Person anzugeben. Anzeigepflichtig sind danach auch der Wechsel von Betriebsleitern, Geschäftsführern und Vorständen und die Neubesetzung solcher Stellen.

7 Seite 7 / 7 Die Betriebsleiter müssen ebenfalls zuverlässig sein. Ansprechpartner Kerstin Krüger Isabell Eisenbach Telefon: Telefon: krueger@suhl.ihk.de eisenbach@suhl.ihk.de HINWEIS: Dieses dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses s kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.

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