RECHTSINFO. 2. Welche Informationspflichten sind im elektronischen Geschäftsverkehr zu beachten?

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1 RECHTSINFO GESETZESKONFORMES IMPRESSUM VON WEBSITES UND NEWSLETTER Inhaltsverzeichnis 1. Informations- und Offenlegungspflichten Welche Informationspflichten sind im elektronischen Geschäftsverkehr zu beachten? Was sehen die Impressums- und Offenlegungspflichten gemäß Mediengesetz vor? Welche vergleichbaren Verpflichtungen sieht das Unternehmensgesetzbuch vor? Was ist weiters zu bedenken? Wie kann ein Impressum einer Website gestaltet sein? Welche Möglichkeiten eines Impressums gibt es für elektronische Newsletter? Wie ist ein Impressum im Offline - / Printbereich zu gestalten? Welche Strafen drohen bei Nichteinhaltung dieser Informationspflichten? Informations- und Offenlegungspflichten Welche Informationen ein korrektes Impressum enthalten muss, ist in mehreren Gesetzen geregelt und so finden sich Bestimmungen im Medien- und E-Commerce-Gesetz, aber auch im Unternehmensgesetzbuch und in der Gewerbeordnung. Welche Daten in welchem Medium offenzulegen sind, erläutern nachstehende Punkte und Formulierungsvorschläge. 2. Welche Informationspflichten sind im elektronischen Geschäftsverkehr zu beachten? Das E-Commerce-Gesetz bildet den rechtlichen Rahmen für den elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehr und führt in 5 jene Daten an, die sogenannte Diensteanbieter ihren Nutzern leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung stellen müssen: 1 / 6

2 Name bzw. Firma des Diensteanbieters Geografische Anschrift Telefon- und Faxnummer sowie -Adresse Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht (wenn vorhanden) Zuständige Aufsichtsbehörde (wenn Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt) Angabe der Interessensvertretung (Kammer, Berufsverband oder ähnliche Einrichtung); Berufsbezeichnung und Mitgliedstaat, in dem diese verliehen wurde sowie Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen Vorschriften Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Preisangaben (müssen leicht lesbar und zuzuordnen sein und es muss eindeutig erkennbar sein, ob es sich um Brutto- oder Nettopreise handelt, also ob inklusive oder exklusive Umsatzsteuer, Abgaben, Zuschläge und Versandkosten ausgezeichnet) 3. Was sehen die Impressums- und Offenlegungspflichten gemäß Mediengesetz vor? Wer eine Website betreibt oder wenigstens vier Newsletter pro Jahr versendet, muss folgende Informationen ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen ( 24, 25): Name bzw. Firma des Medieninhabers (z.b. Websitebetreiber, Absender von Newsletter bzw. der für den Inhalt Verantwortliche) Sitz bzw. Wohnort des Medieninhabers Unternehmensgegenstand Erklärung über die grundlegende Richtung (sogenannte Blattlinie) Namen vertretungsbefugter Organe (z.b. Geschäftsführer, Mitglieder Vorstand, Mitglieder Aufsichtsrat) Direkt oder indirekt beteiligte Personen sowie die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse 2 / 6

3 Vereinszweck Stille Beteiligungen, Treuhandverhältnisse, bei Stiftungen Stifter und Begünstigte 4. Welche vergleichbaren Verpflichtungen sieht das Unternehmensgesetzbuch vor? Unternehmer die ins Firmenbuch einzutragen sind, müssen gemäß 14 UGB auf Ihren Geschäftspapieren und Bestellscheinen, aber auch auf ihren Websiten folgende Daten anführen: Firma, Rechtsform und Sitz Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht Hinweis, falls Firma in Liquidation Nicht ins Firmenbuch einzutragende Gewerbetreibende trifft diese Verpflichtung aufgrund der Gewerbeordnung ( 63). 5. Was ist weiters zu bedenken? Datenschutz Wo auch immer Daten verarbeitet werden, sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Auf Websites ist die Einhaltung des österreichischen Datenschutzgesetzes zu erklären und natürlich Datensicherheit zu gewährleisten, indem Daten ausschließlich im Rahmen des gesetzlich Zulässigen verarbeitet oder übermittelt werden. Diese Hinweise können entweder unter einem eigenen Punkt Datenschutz oder auch im Impressum angeführt werden. Hinweis: Die Übermittlung von Newslettern und Werb s nur dann zulässig, wenn der Adressat dem Erhalt vorab auch ausdrücklich zugestimmt hat (Details dazu finden sich in einer gesonderten Rechtsinformation auf 3 / 6

4 Werden Google Analytics, Facebook-Plugins, Addthis-Buttons und dergleichen verwendet, ist auf diese Nutzung hinzuweisen! Darüber hinaus sind entsprechende technische Vorkehrungen zur möglichen Unterbindung der Datenweitergabe zu treffen. 6. Wie kann ein Impressum einer Website gestaltet sein? Die verpflichtenden Angaben zum Impressum sowie zur Offenlegung können gemeinsam mit den Informationspflichten nach dem ECG zur Verfügung gestellt und unter dem Punkt Impressum veröffentlicht werden. Wichtig ist, dass diese Angaben so zur Verfügung gestellt werden, dass sie für den Nutzer ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind. Formulierungsvorschlag Impressum Informationen gemäß 5 E-Commerce Gesetz / Offenlegung gem. 25 Mediengesetz 1. Medieninhaber und Herausgeber [Name] Beteiligung: (xx %), (xx %) Geschäftsführung / Vorstand:. [Name des vertretungsbefugten Organs] Aufsichtsratsmitglieder:,.. Vereinszweck: [Adresse] Tel.: Fax: .. Web:.. UID-Nr.:.. Firmenbuchnummer:. Firmenbuchgericht: Interessensvertretung:.. Gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften: 4 / 6

5 2. Behördliche Aufsicht.. 3. Gegenstand des Unternehmens Grundlegende Richtung Grafik, Design und Technische Verantwortung Welche Möglichkeiten eines Impressums gibt es für elektronische Newsletter? Medieninhaber und Herausgeber von Newslettern müssen Namen bzw. Firma und Anschrift anführen sowie der oben angeführten Offenlegungsverpflichtung nachkommen. Hierfür bestehen 2 Möglichkeiten entweder werden die offenzulegenden Daten (gemäß 25 Mediengesetz) zur Gänze aufgelistet oder alternativ die Web-Adresse angegeben, unter der diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind. Formulierungsvorschlag Impressum Informationen gemäß 24 Mediengesetz Medieninhaber und Herausgeber [Name] [Adresse] Bezüglich der Offenlegungspflichten gem. 25 Mediengesetz wird auf verwiesen. 5 / 6

6 8. Wie ist ein Impressum im Offline - / Printbereich zu gestalten? Die Bestimmungen des Mediengesetzes gelten sowohl für Online- als auch für Printmedien. Im Printbereich ist noch zu bedenken, dass in der Regel Medieninhaber und Hersteller auseinanderfallen. So sind zusätzlich zu den Daten des Medieninhabers auch der Name bzw. die Firma des Herstellers, also der Druckerei, sowie der Verlags- und Herstellungsort anzuführen. 9. Welche Strafen drohen bei Nichteinhaltung dieser Informationspflichten? Wer gegen die allgemeinen Informationspflichten gemäß dem E-Commerce-Gesetz verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 3.000,-- bestraft werden. Wer hingegen der Veröffentlichung eines Impressums oder der Offenlegung nach dem Mediengesetz nicht nachkommt oder unrichtige bzw. unvollständige Angaben macht, kann mit einer Geldstrafe von bis zu EUR ,-- belangt werden. Wie eine aktuelle Entscheidung des OGH (4 Ob 59/14a) aufzeigt, können noch kostenintensivere Konsequenzen drohen, wenn gleichzeitig ein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne des UWG begründet und gerichtlich dagegen vorgegangen wird. Im konkreten Fall wurde ein Reisebüro von einem Mitbewerber geklagt, da im Impressum der Website des Reisebüros wesentliche Informationen, u.a. die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht, fehlten. Da diese Daten den Nutzern ständig leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung gestellt werden müssen, wurde hier wettbewerbswidrig gehandelt. Diese Rechtsinformation erhebt trotz gewissenhafter Ausarbeitung keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, eine Haftung für den Inhalt ist ausdrücklich ausgeschlossen. Februar 2015 Mag. Alexandra Fally 6 / 6

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