Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN. Inhaltsverzeichnis. Augsburg, den 18. August 2009 Seite 117. Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr
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1 Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN Nr Jahrgang Augsburg, den 18. August 2009 Seite 117 Inhaltsverzeichnis Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970) Bekanntmachung der Regierung von Schwaben Schule, Kultur und Sport Verordnung zur Sprengeländerung von Volksschulen im Markt Mering Vom 13. Juli Verordnung zur Auflösung, Errichtung und Sprengeländerung von Volksschulen in der Stadt Augsburg Vom 23. Juli Verordnung über die Einrichtung eines regierungsbezirksübergreifenden Fachsprengels für die Beschulung im Einzeltagesunterricht an der Städtischen Berufsschule Augsburg IV (Welser Schule) im Ausbildungsberuf Servicefachkraft für Dialogmarketing und im Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Dialogmarketing Vom 30. Juli Verordnung zur Sprengeländerung von Volksschulen in der Stadt Königsbrunn Vom 31. Juli Bekanntmachungen anderer Behörden Stadtentwicklungsverband Ulm/Neu-Ulm Bebauungsplanteiländerung M 54.2 Schwaighofen Süd/Auf den Aulen, 2. Änderung Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses, Inkrafttreten Haushaltssatzung des Abfallzweckverbandes Augsburg - AZV für das Haushaltsjahr 2009 Vom 15. Juni Haushaltssatzung des Schulverbandes Memmingen-Amendingen für das Haushaltsjahr 2009 Vom 10. Juli
2 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 11/ Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970) Bekanntmachung der Regierung von Schwaben Nach 3a EnWG bedürfen die Entgelte für den Zugang zu Strom- und Gasnetzen einer behördlichen Genehmigung. Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) vom (GVBl Nr. 5, S. 122) und der darauf beruhenden Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiV) vom (GVBl Nr. 6, S. 127) wird die Genehmigung der Netzentgelte - mit Ausnahme des jeweils größten Strom- und Gasnetzbetreibers in Bayern - rückwirkend zum auf die Regierungen übertragen. Gemäß 74 Satz 1 EnWG sind Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Wegen der kurzfristigen Ergänzungen und der großen Datenmengen wird die Veröffentlichung der Entscheidungen über die Anträge der Netzbetreiber im Regierungsbezirk Schwaben ausschließlich auf der Internetseite der Regierung von Schwaben (Suchbegriff: Regulierung) vorgenommen. RABl Schw S. 118 Schule, Kultur und Sport Verordnung zur Sprengeländerung von Volksschulen im Markt Mering Vom 13. Juli 2009 Auf Grund des Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 und Art. 32 Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467), erlässt die Regierung von Schwaben folgende Verordnung: 3 der Verordnung über die Auflösung und Errichtung von Volksschulen im Markt Mering, Lkr. Aichach-Friedberg, vom (RABl Schw. S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung vom (RABl Schw. S. 113), wird geändert und erhält folgende Fassung: Als Schulsprengel werden bestimmt 1. für die in Nr. 1 genannte Grundschule (Volksschule Mering Ambérieustraße) das westliche Teilgebiet des Marktes Mering, das nach Osten begrenzt wird durch die Bundesstraße 2 (nördlicher Abschnitt) Kreuzung der Bundesstraße 2 mit der Bahnlinie Augsburg-München Bahnlinie Augsburg-München in südöstliche Richtung bis zur Paarstraße Zettlerstraße in südwestliche Richtung bis zur Querung Finsterbach Finsterbach in südliche Richtung bis zur Gemeindegrenze Gemeindegrenze in östliche Richtung bis zur Bahnlinie Augsburg- München Bahnlinie Augsburg-München bis zur südlichen Gemeindegrenze, 2. für die in Nr. 2 genannte Grundschule (Volksschule Mering Luitpoldstraße) das östlich von vorstehender Grenzlinie liegende Teilgebiet des Marktes Mering. Die mit der Neubeschreibung der beiden Schulsprengel in verbundene Sprengeländerung wird wirksam - für die Jahrgangsstufe 1 ab dem Schuljahr 2009/2010, - für die Jahrgangsstufe 2 ab dem Schuljahr 2010/2011, - für die Jahrgangsstufe 3 ab dem Schuljahr 2011/2012, - für die Jahrgangsstufe 4 ab dem Schuljahr 2012/2013.
3 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 11/ Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Augsburg, den 13. Juli 2009 Regierung von Schwaben Karl Michael Scheufele Regierungspräsident RABl Schw S. 118 Verordnung zur Auflösung, Errichtung und Sprengeländerung von Volksschulen in der Stadt Augsburg Vom 23. Juli 2009 Auf Grund des Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 und Art. 32 Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467), erlässt die Regierung von Schwaben folgende Verordnung: Die Verordnung zur Auflösung, Errichtung und Sprengeländerung von Volksschulen in der Stadt Augsburg vom (RABl Schw. S. 36) wird geändert und erhält in 3 folgende Fassung: 3 (1) Die Errichtung der neuen Volksschule in Abs. 2 wird ab dem wirksam. (2) Die Auflösung der Spicherer-Grundschule in Abs. 1 wird ab dem wirksam. (3) Die Sprengelbestimmungen in Abs. 4 und werden für die Jahrgangsstufen 1 und 3 ab dem Schuljahr 2011/2012 und für die Jahrgangsstufen 2 und 4 ab dem Schuljahr 2012/2013 wirksam. Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Augsburg, den 23. Juli 2009 Regierung von Schwaben Karl Michael Scheufele Regierungspräsident Verordnung über die Einrichtung eines regierungsbezirksübergreifenden Fachsprengels für die Beschulung im Einzeltagesunterricht an der Städtischen Berufsschule Augsburg IV (Welser Schule) im Ausbildungsberuf Servicefachkraft für Dialogmarketing und im Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Dialogmarketing Vom 30. Juli 2009 Auf Grund des Art. 34 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467), erlässt die Regierung von Schwaben folgende Verordnung: (1) An der Städtischen Berufsschule IV Augsburg (Welser Schule) wird ein Fachsprengel für die Beschulung im Einzeltagesunterricht für den Ausbildungsberuf Servicefachkraft für Dialogmarketing und den Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Dialogmarketing eingerichtet. (2) Der Fachsprengel umfasst die Gebiete der Regierungsbezirke Schwaben und Oberbayern. (3) Für die Blockbeschulung der Auszubildenden aus beiden Regierungsbezirken verbleibt es unverändert bei dem bestehenden Fachsprengel an der Staatlichen Berufsschule Regen. (4) Die Fachsprengelregelung wird ab dem Schuljahr 2009/2010 für die Jahrgangsstufe 10, ab dem Schuljahr 2010/2011 für die Jahrgangsstufe 11 und ab dem Schuljahr 2011/2012 auch für die Jahrgangsstufe 12 wirksam. Diese Rechtsverordnung tritt zum 1. August 2009 in Kraft. Augsburg, den 30. Juli 2009 Regierung von Schwaben Karl Michael Scheufele Regierungspräsident RABl Schw S. 119 RABl Schw S. 119
4 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 11/ Verordnung zur Sprengeländerung von Volksschulen in der Stadt Königsbrunn Vom 31. Juli 2009 Auf Grund des Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 und Art. 32 Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467), erlässt die Regierung von Schwaben folgende Verordnung: Das Baugebiet 110 in der Stadt Königsbrunn wird hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 aus dem Schulsprengel der Volksschule Königsbrunn- Süd (Grundschule) ausgegliedert und dem Schulsprengel der Volksschule Königsbrunn-West (Grundschule) zugeordnet. Die Sprengelbeschreibungen in 3 Nr. 2 und Nr. 3 der Verordnung über die Errichtung und Sprengeländerung von Volksschulen in der Stadt Königsbrunn vom (RABl Schw. S. 101), zuletzt geändert durch Verordnung vom (RABl Schw. S. 120), erhalten folgende Fassung: Mitte Römerallee in westliche Richtung bis zur Stadtgrenze westliche Stadtgrenze nach Norden bis zur Ausfahrt Königsbrunn- Nord der Bundesstraße 17 Mitte Augsburger Straße in östliche Richtung bis zur Haunstetter Straße, 3. für die dritte Grundschule (Süd) das südliche Teilgebiet der Stadt Königsbrunn, das nach Norden begrenzt wird durch die Linie östliche Stadtgrenze Meringer Straße Mitte St.-Johannes-Straße Mitte Bürgermeister- Wohlfahrt-Straße in südliche Richtung bis zur Einmündung Römerallee Mitte Römerallee Römerallee nach Westen verlängert bis zur westlichen Stadtgrenze 3 Die Sprengeländerung in und wird wirksam - für die Jahrgangsstufe 1 ab dem Schuljahr 2009/2010, - für die Jahrgangsstufe 2 ab dem Schuljahr 2010/2011, - für die Jahrgangsstufe 3 ab dem Schuljahr 2011/2012, - für die Jahrgangsstufe 4 ab dem Schuljahr 2012/ Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. 2. für die zweite Grundschule (West) das westliche Teilgebiet der Stadt Königsbrunn, das wie folgt begrenzt ist: Mitte Haunstetter Straße in südliche Richtung Mitte Bürgermeister-Wohlfahrt-Straße in südliche Richtung bis zur Einmündung der Römerallee Augsburg, den 31. Juli 2009 Regierung von Schwaben Karl Michael Scheufele Regierungspräsident RABl Schw S. 120 Bekanntmachungen anderer Behörden Stadtentwicklungsverband Ulm/Neu-Ulm Bebauungsplanteiländerung M 54.2 Schwaighofen Süd/Auf den Aulen, 2. Änderung Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses, Inkrafttreten Der Stadtentwicklungsverband Ulm/Neu-Ulm hat in seiner Sitzung am 23. Juni 2009 die Bebauungsplanteiländerung M 54.2 Schwaighofen Süd/Auf den Aulen, 2. Änderung, gemäß 0 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen. Maßgebend ist die Bebauungsplanteiländerung mit textlichen Festsetzungen und Begründung in der Fassung vom 5. Februar Auf die Rechtsfolgen gemäß 15 Abs. 1 und 2 BauGB wird hingewiesen.
5 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 11/ Unbeachtlich werden: 1. eine beachtliche Verletzung der in 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine nach 14 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, 3. nach 14 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Bebauungsplanteiländerung schriftlich gegenüber der Stadt Neu-Ulm unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 14 Abs. 2 a beachtlich sind. Die Verletzung oder der Mangel ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Neu-Ulm, Fachbereich 3, Abt. Stadtplanung, Rathaus Neu-Ulm, Augsburger Straße 15, während der Sprechzeiten geltend zu machen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese und über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Mit der Bekanntmachung wird die Bebauungsplanteiländerung M 54.2 Schwaighofen Süd/Auf den Aulen, 2. Änderung rechtsverbindlich. Die Bebauungsplanteiländerung einschließlich Begründung kann beim Fachbereich 3, Abt. Stadtplanung im Rathaus Neu-Ulm, Augsburger Straße 15, während der Dienststunden allgemein eingesehen werden. Haushaltssatzung des Abfallzweckverbandes Augsburg - AZV für das Haushaltsjahr 2009 Vom 15. Juni 2009 Auf Grund der Art. 40 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 KommZG und Art. 63 ff GO erlässt der Abfallzweckverband Augsburg - AZV folgende Haushaltssatzung: I. Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit Euro und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ab Euro Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 Der Umlagebedarf beträgt Euro. Die Verteilung der Umlage richtet sich nach 9 der Verbandssatzung. Neu-Ulm, den 15. Juli 2009 Stadt Neu-Ulm Fachbereich 3 Stadtplanung RABl Schw S Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf Euro festgesetzt.
6 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 11/ e n t f ä l l t - 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2009 in Kraft. Augsburg, den 15. Juni 2009 Abfallzweckverband Augsburg - AZV Christian Knauer Landrat Verbandsvorsitzender II. Der Haushaltsplan liegt vom Tage dieser Bekanntmachung an eine Woche lang bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes in Augsburg, Am Mittleren Moos 60, während der Geschäftszeiten öffentlich zur Einsichtnahme auf. RABl Schw S. 121 Haushaltssatzung des Schulverbandes Memmingen-Amendingen für das Haushaltsjahr 2009 Vom 10. Juli 2009 Auf Grund des Art. 9 Abs. 7 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt der Schulverband Memmingen-Amendingen folgende Haushaltssatzung: Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 Der durch Einnahmen nicht gedeckte Bedarf wird festgesetzt im Verwaltungshaushalt auf im Vermögenshaushalt auf insgesamt auf Schülerzahl nach dem Stand vom Umlage je Schüler 1.258,36 5 Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht beansprucht. 6 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2009 in Kraft. Memmingen, den 10. Juli 2009 Schulverband Memmingen-Amendingen Dr. Holzinger Oberbürgermeister II. Der Haushaltsplan liegt vom Tage dieser Bekanntmachung an eine Woche lang bei der Geschäftsstelle des Schulverbandes in Memmingen, Ratzgraben 4 b, während der Geschäftszeiten öffentlich zur Einsichtnahme aus. RABl Schw S. 122 ab.
7 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 11/
8 Amtsblatt der Regierung von Schwaben. Herausgeber, Verlag und Druck: Regierung von Schwaben, Augsburg. Erscheint nach Bedarf, in der Regel alle 3 Wochen. Das Jahresabonnement beträgt 24,00. Abbestellungen schriftlich jährlich bis zum 31. Oktober. Bestellungen für den laufenden Bezug oder für Einzelnummern sind an die Regierung von Schwaben, Amtsblatt, Augsburg zu richten. Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 11/
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