VO Schuldrecht AT und spezielle Verträge

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1 VO Schuldrecht AT und spezielle Verträge WS 2013/14 (Stand )

2 (Grober) Vorlesungsplan für das WS 2013/14 Vorlesung Bürgerliches Recht Schuldrecht I: Allgemeiner Teil und Vertragsverhältnisse ( ), 3-std Di, Uhr und Do, Uhr, HS Einführung; das Schuldverhältnis Forts. Schuldverhältnis; Schuld und Haftung; Schuldinhalt (Tun oder Unterlassen; Geldschuld) Forts. Schuldinhalt Leistungspflicht (einschließlich Zeit und Ort der Leistung) sowie deren Grenzen Forts. Leistungspflicht; Beginn Personenmehrheiten Forts. Personenmehrheiten Die Leistungsstörungen im Überblick; Unmöglichkeit und Gefahrtragung keine Vorlesung Schuldnerverzug (mit einem Exkurs Gläubigerverzug ) Gewährleistung I Gewährleistung II Gewährleistung III (einschließlich Konkurrenzen: Schadenersatz, Irrtum, laesio enormis); Garantie; pvv 2

3 Vertragsänderungen I (Zession, Schuldübernahme, Vertragsübernahme) Vertragsänderungen II (Anweisung, Vergleich, Anerkenntnis usw) Vertragsbeendigung (Erfüllung, Erfüllungssurrogate, Verzicht, Kündigung, Rücktritt, Anfechtung, Zeitablauf, Tod usw) Kaufvertrag I Kaufvertrag II Tauschvertrag; Schenkung; Werkvertrag; Auftrag Darlehens- und Kreditvertrag; Sicherungsverträge (insb Bürgschaft), allenfalls Überblick Miete und Pacht Lehrbuchliteratur: Springer-Lehrbuchreihe Bände II und III (für Falllösung: VIII), alle erschienen im Herbst 2010; ferner Band I (AT), erschienen 2013, als Grundlage Gesetzestext: Aktueller Kodex Bürgerliches Recht, Verlag LexisNexis, oder andere Ausgabe von ABGB + Nebengesetze. Weitere Informationen, insbesondere die von mir verwendeten Folien, finden sich auf meiner Homepage bzw. im UNIGRAZonline. Aus gegebenem Anlass sei allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allein die Lektüre der Folien den Besuch der Vorlesung in keiner Weise ersetzen kann. 3

4 VO Schuldrecht Einführung Das Schuldverhältnis 4

5 Schuldrecht bzw Schuldverhältnis? 1. A verabredet sich mit B zum gemeinsamen Kinobesuch; B kommt nicht; A sind Anreisekosten entstanden. 2. Nachbar B hört nach Mitternacht mit voller Lautstärke Hansi Hinterseer, was den Nachbarn A verständlicherweise stört. 3. Drei Freundinnen wollen eine vierte gemeinsam zu deren Geburtstag beschenken; A besorgt das Geschenk, B weigert sich aber, 1/3 der Kosten zu übernehmen. 4. Die 13-jährige A folgt nicht, weshalb Mutter B ihr das Taschengeld für diese Woche streicht. Greifen Regeln des Schuldrechts ein? Welche? 5

6 Einteilungen und Abgrenzungen Übliche Einteilung des bürgerlichen Rechts Allgemeiner Teil Schuldrecht Sachenrecht Familienrecht Erbrecht Im ABGB leider noch nicht so deutlich: vgl 859: persönliche Sachenrechte (also nicht dingliche); siehe auch die Abgrenzung in 307! 6

7 Definition des Schuldrechts 859 ist aber dennoch Ausgangspunkt der Definition: eine Person ist einer (bestimmten) anderen zu einer Leistung verpflichtet Relativität des Schuldrechts! (in Extremfällen allerdings auch Außenwirkung anerkannt) Bsp: Doppelverkauf einer Speziessache Die Leistungspflicht kann sich aus einem Rechtsgeschäft (Vertrag) oder direkt aus dem Gesetz ergeben ( Beschädigung ist keine eigene dritte Kategorie) Verlangt wird also eine Sonderbeziehung = Obligation = Schuldverhältnis 7

8 Der Anspruch Im Mittelpunkt der Gesetzesregelungen und in der Praxis steht der (Leistungs-)Anspruch (= das Forderungsrecht): A kann von B ein bestimmtes Verhalten verlangen (und wenn nötig mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen (Näheres zum Inhalt folgt) daneben auch Gestaltungsrechte anerkannt (war schon Thema des AT) Ansprüche können allerdings auch aus anderen, zb dinglichen, Rechten resultieren (siehe zb 366); kein Thema des Schuldrechts vgl Bsp 2 ( 364 Abs 2?) 8

9 Der Bereich des Schuldrechts I Inhaltlich wird dem Schuldrecht nicht immer einheitlich Folgendes zugeordnet: Begründung (für Verträge meist behandelt im AT) inhaltliche Gestaltung (zt auch AT; siehe nur 879) Abwicklung ( = Erfüllung) Änderung Beendigung (rückwirkende Auflösung, insb durch Anfechtung, meist im AT erörtert) von Schuldverhältnissen 9

10 Der Bereich des Schuldrechts II Aus dem ABGB werden insb folgende Teile dem Schuldrecht zugezählt: Schuldrecht AT: b (bzw 935), , Schuldrecht BT I (vertragliche Schuldverh.): Schuldrecht BT II (gesetzliche Schuldverh.): , , im BT I auch mitbehandelt: Sondervertragstypen aus anderen Gesetzen, v.a. aus dem KSchG BT II ist hingegen eigene (zweistündige) VO 10

11 Das Schuldverhältnis I Der Begriff Schuldverhältnis ist weit (weiter als 859, der nur einen einzelnen Anspruch zb auf Leistung von Schadenersatz erfasst) Definition: Gesamtheit aller zwischen zwei Personen (meist Gläubiger und Schuldner) bestehenden wechselseitigen Rechte und Pflichten ( Gefüge ) = rechtliche Sonderbeziehung, für deren Erfüllung insb 1313a und 1298 gelten! Begründung durch: Rechtsgeschäft (v.a. vertragliches Schuldverhältnis) Bsp 3? Achtung auf Abgrenzung vom unverbindl. Sozialkontakt (vgl Bsp 1) Gesetz (gesetzliches Schuldverhältnis); insb: Tatbestand eines gesetzlichen Anspruchs wird erfüllt (zb Schädigung) Bsp 4? 11

12 Das Schuldverhältnis II Am komplexesten ist das vertragliche Schuldverhältnis (insb in Form eines Dauer-Schuldverhältnisses) Hauptleistungspflichten (zb auf Zahlung des Kaufpreises, Mietzinses, uu auch auf Unterlassung von Konkurrenz, ) Neben(leistungs)pflichten: unselbständig (zb Schutzpflichten gegenüber Gl.: Sorgfalt, Aufklärung, ) oder selbständig (zb vereinbarte Montage eines verkauften Geräts; wohl auch: Gebrauchsanweisung!) Abgrenzung: selbst. NP stehen im Entgeltsverhältnis, daher insb. Rücktritt nach 918 bei Nichterfüllung möglich Gestaltungsrechte (Weisung, Kündigung, Anfechtung, ) 12

13 Das Schuldverhältnis III Verknüpfungen im vertraglichen Schuldverhältnis Rechte und Pflichten stehen selten für sich allein, vielmehr oft spezielle Verbindung (daher zb Gestaltungsrecht allein regelmäßig nicht abtretbar!) Wichtig vor allem: Beziehung der wechselseitigen Hauptpflichten zueinander, zb bei Kauf Anspruch auf Ware bzw Entgelt Synallagma do ut des Für synallagmatische bzw gegenseitige Verträge gelten die 917 ff (dort: entgeltliche Verträge; vgl die Def. des 917) Anders daher zb bei Schenkung; Besonderh. auch bei Maklerv. 13

14 Das Schuldverhältnis IV Vor- und nachvertragliches Schuldverhältnis Vorvertragl. praktisch sehr wichtig, v.a. in Gestalt der Aufnahme rechtsgeschäftlichen Kontakts (Vertragsverhandlungen) Schuldverhältnis ohne Hauptleistungspflicht! aber eben bereits Schuldverhältnis, daher insb wieder 1298, 1313a anwendbar Haftung f. culpa in contrahendo! (auch f. reine Vermögenssch.) Heikles Bsp: Abbruch von Vertragsverhandlungen Nachvertragl. = nach Abwicklung/Beendigung des Vertrages zb Geheimhaltung, Rückrufpflichten 14

15 Schuld und Haftung I Schuld = Leistungspflicht Haftung = Einstandspflicht für die Schuld bei Nichterfüllung der Leistungspflicht: - Durchsetzung mit gerichtlicher Hilfe: geschuldete Sache wird dem Sch. weggenommen oder Sachen des Sch. werden zwecks Erfüllung von dessen Geldschuld verwertet (Exekution) - uu Schadenersatzanspruch des Gl. (statt Leistung oder zusätzlich) 15

16 Schuld und Haftung II Regelfall: Parallelität von Schuld und Haftung (mit dem gesamten Vermögen) Bsp. für Ausnahmen von der vollen Haftung: - Unpfändbare Gegenstände (vgl 250 f EO) - Reine Sachhaftung (zb mit bestimmter Pfandsache) - Naturalobligationen (vgl 1432) - Begrenzung auf bestimmten Wert (zb bei bedingter Erbantrittserklärung) Achtung: andere Konstruktion bei Haftungsobergrenzen, zb im Schadenersatzrecht (hier bereits Forderung begrenzt); siehe ferner Selbstbehalte (zb im Versicherungsrecht oder in 2 PHG) 16

17 Schuldinhalt und Leistungspflicht 17

18 Schuldinhalt I Schuldinhalt bedeutet: Was hat der Schuldner genau zu tun? (hier vor allem rechtsgeschäftl. Schuldbegründung behandelt) - (Aktives) Tun oder Unterlassen - einmalige, mehrmalige oder dauerhafte Handlung - Leistung direkt an den Gl. oder an Dritte - Verpflichtung zur Herbeiführung eines Erfolgs oder bloß zu sorgfältigem Tätigwerden - Leistungsinhalt präzise vorgegeben (zb Stückschuld) oder gewisser Spielraum (Gattungs-, Wahlschuld) - Leistung teilbar oder unteilbar 18

19 Schuldinhalt II (Beispielsfälle) 1. AN verpflichtet sich im Dienstvertrag gegenüber AG, nach seinem Ausscheiden auf Dauer in keinem Unternehmen der selben Branche tätig zu sein. AN löst den Dienstvertrag wegen Nichtzahlung des vereinbarten Lohns auf und heuert bei AG s Konkurrenten K an. Rechte des AG? 2. K und V vereinbaren den Kauf/Verkauf des gebrauchten Rasenmähers von V. Über den Preis wird nicht gesprochen. 3. Grundstückseigentümer E verpflichtet sich gegenüber seinem Nachbarn N, diesen seinen Weg benützen zu lassen sowie auf dieser Strecke keine Hindernisse zu errichten, die die Benutzung mit dem PKW verhindern. Nach starken Regenfällen blockiert eine Mure den Weg. Pflichten von E? 19

20 Schuldinhalt III Nachträgliche Pflichtenkonkretisierung (insb die Wahlschuld) Grundsatz: klare Festlegung zumindest der essentialia negotii bereits im Vertrag nicht selten: Vertrag steckt bloß Rahmen ab; zumindest Grenzen müssen dabei ausreichend klar sein Konkretisierung ( Leistungsbestimmung ) durch Gl. (zb mittels Weisung), Sch. oder Dritten (vgl 1056) - Wahlschuld ies: 906 f (vgl ferner etwa 1436) - Ersetzungsbefugnis - Spezifikationskauf: 1063b 20

21 Schuldinhalt IV (Geldschuld I) Geld und Geldschuld sind schillernde Begriffe; wichtig bei vielen Verträgen (zb Kauf; 1053: bestimmte Summe Geldes, 1054: in barem Gelde ; Geld-Darlehen: s 988), im ABGB erst seit Novelle aus März 2013 näher geregelt; s vor allem 907a - Geldschuld ies: Barzahlung mit gesetzlichen Zahlungsmitteln (Euro, Cent); Schuld in ausländischer Währung ( 907b) - Buchgeld : Zahlung durch Überweisung auf Gläubigerkonto = Verschaffung einer Forderung gegen Bank des Gl. Manche Details zur Erfüllung durch Banküberweisung in 907a Abs 2 - Sonderregeln etwa im Miet- und Verbraucherrecht ( 1100 S 2, 15 Abs 3 MRG, 6a KSchG) Problem der Wertsicherung: Dispositivrecht beachtet Geldentwertung durch Inflation nicht (vgl zum Darlehen 985 neu); daher oft vereinbart (insb durch Verweis auf VPI) 21

22 Schuldinhalt V (Geldschuld II) Konsequenzen von Geldmangel eines Geldschuldners: - Keine Unmöglichkeit ( Geld muss man haben! ) - Gl. kann Zwangsvollstreckung in andere Werte führen - häufig, aber nicht zwingend, macht Nichtzahlung infolge Geldmangels schadenersatzpflichtig Wichtige Besonderheit der Geldschuld: gesetzl. Verzinsung - nicht zwingend bei Darlehen (s 984 Abs 1 S 2) - wohl aber bei Verzug mit Zahlung (Details bei Verzug) 4% p.a. (= gesetzl. Zinssatz; 1000) n Abs 1 bzw 9,2% + Basiszinssatz zwischen Unternehmern ( 456 UGB) Basiszinssatz kann auch negativ sein! derzeit (seit 7/13) - 0,12%! - Anspruch auf Zinseszinsen? ( 1000 Abs 2) - Grenzen für Verzugszinsvereinbarungen: 879 Abs 3, s auch 6 Abs 1 Z 13 KSchG 22

23 Schuldinhalt VI Besondere Inhalte: Verpflichtung zur Sicherstellung - Grund etwa: Abwehr einer Unsicherheitseinrede n S 2 - Art: wenn nicht vertraglich geregelt, gelten die 1373 f (primär durch Pfandbestellung) Verpflichtung zur Rechnungslegung - Gesetzliche Vertreter, Verwalter usw - Grund: Verwaltung fremden Vermögens, Handeln in fremdem Interesse (zb Abrechnung eines Vorschusses) - uu Stufenklage, wenn Gl. Höhe seines Anspruchs erst nach Rechnungslegung berechnen kann 23

24 Leistung (Beispiele) 1. Zum vereinbarten Termin will V die Ware nicht übergeben, bevor der Kaufpreis nicht auf seinem Konto ist; K will nicht zahlen, bevor er die Ware hat. 2. Nach Abschluss des Kaufvertrages besteht K auf Lieferung der Ware zu ihm nach Hause; V möchte, dass K die Ware bei ihm abholt und dort sofort bezahlt. 3. K kauft beim Versandhaus des V einen aufblasbaren Kinderpool. Als K nach 14 Tagen die Lieferung reklamiert, antwortet V, er habe dafür 30 Tage Zeit. Daraufhin erklärt K den Rücktritt vom Vertrag. 24

25 Leistungspflicht I (Leistungsort I) Regel über Erfüllungsort in 905; danach gilt Folgendes: primär entscheidet Vereinbarung sekundär Natur/Zweck des Geschäfts (Bsp. Arbeitsvertrag) ansonsten (= dispositives Recht): Wohn- bzw Geschäftssitz des Schuldners Holschuld! gilt auch für außervertragl. Ansprüche! (s 1420) Bringschuld bedarf also besonderer Vereinbarung (bzw folgt aus der Natur der Sache: zb Dachreparatur) Achtung! Geldschuld bereits von Gesetzes wegen Bringschuld ( 907a Abs 1); gilt grundsätzlich auch für Buchgeld Erfüllungsort(e) bei Zug-um-Zug-Leistungspflicht nicht klar geregelt 25

26 Leistungspflicht II (Leistungsort II) Schick- bzw Versendungsschuld Versendung auf Kosten des Sach-Sch. führt nicht zur Änderung des Erfüllungsorts ( 905 Abs 2) wichtiges Bsp: Versendungskauf ( 1063a) zentrale Fragen: Eigentumserwerb ( 429); Beschädigung/Verlust auf dem Transportweg (vgl 1051 Parallele zw. Gefahrtragung und ET-Übergang) Achtung! Novelle aufgrund europäischer Vorgaben (VR-RL) steht unmittelbar bevor! Bedeutung des Erfüllungsorts Übung an diesem Ort konkretisiert Vertrag (vgl 905 I 2) dort regelmäßig (Wahl-)Gerichtsstand begründet 26

27 Leistungspflicht III (Leistungszeit I) zentraler Begriff: Fälligkeit wesentliche Vorschriften: 902 ff, 1334, 1417 f Fälligkeit: Zeitpunkt, zu dem Sch. leisten muss und Gl. fordern kann (durchsetzbarer Anspruch); nach dessen Verstreichen gerät Sch. in Verzug ( 1334 Satz 1) - Anspruch schon mit Beginn des Fälligkeitstages ( 903) - Anbieten am richtigen Ort vermeidet Verzug - bei Zeitspanne ( binnen 14 Tagen ) kann Sch. bei Bringsch. bzw Gl. bei Holschuld genaue Zeit fixieren - klagbarer Anspruch erst mit Ablauf der Zeitspanne (s 903 S 2) - gesetzliche Konkretisierungen für Fristen (vgl 902) 27

28 Leistungspflicht IV (Leistungszeit II) Bestimmung der Fälligkeit ( 904) primär Vereinbarung sekundär Natur der Sache (vgl 1418: Alimente) ansonsten: Gl. kann im Zweifel sofort fordern ( 904 S 1); dh den Anspruch durch Einmahnung (= Aufforderung zur Leistung) fällig stellen (vgl 1417); Sch. ist dann ohne unnötigen Aufschub z. Erbringung verpflichtet im gegenseitigen Vertrag können auch andere Ereignisse (zb Erbringung der Gegenleistung) Fälligkeit herbeiführen (s 1334 Satz 2) 28

29 Leistungspflicht V (Leistungszeit III) Sonderfragen Leistung vor Fälligkeit ( 1413 S 2) - keine Annahmeobliegenheit - kein Recht des Sch. auf Abzug von Zwischenzinsen - kein Rückforderungsanspruch bei Irrtum d. Sch. ( 1434 S 2) - neue Sonderregelung für Rückzahlung eines Verbraucherkredits ( 16 VKrG) folgt später Stundung - nachträgl. Fälligkeitsänderung ( volle Stundung) oder - befristeter Verzicht auf Einklagung und Rücktritt ( reine Stundung) 29

30 Leistungspflicht VI (Leistung Zug um Zug) Praktisch häufig: Leistungspflicht steht nicht allein für sich, sondern ist mit Gegenleistungspflicht verknüpft Vorleistungspflicht eines Teils - aufgrund des Gesetzes oder der Vereinbarung - Bsp: Kreditvertrag, Lieferung gegen Zahlungsziel - im Extremfall: Unsicherheitseinrede ( 1052 Satz 2) Gesetzlicher Regelfall jedoch Zug-um-Zug-Leistung ( 1052 Satz 1) Einrede des nicht erfüllten Vertrags Prinzip gilt gelegentlich auch außerhalb synallagmatischer Verträge; s vor allem das Zurückbehaltungsrecht (Retentionsrecht; 471) 30

31 Leistungspflicht VII (Grenzen) - Unmöglichkeit - Unzumutbarkeit (Wegfall der Geschäftsgrundlage, fehlende Gegenleistung, Unsicherheit des Vertragspartners; Bsp: 1052 S 2, 991 neu) Was gilt bei zu geringem Vermögen? Bsp: S schuldet 15 Gläubigern je 1000, hat aber insgesamt nur 7500 Was gilt bei zu geringem Vorrat? Bsp: Winzer verkauft vorweg 2000 Flaschen, kann wegen schlechter Ernte aber nur 1000 abfüllen. Folgen einer Insolvenz? (Sanierung Konkurs Privatkonkurs) 31

32 Personenmehrheiten 32

33 Personenmehrheiten I mehrere (= 1 + x) Gläubiger oder/und mehrere Schuldner oder/und mehrere Vertragspartner bereits von vornherein oder erst nachträglich kraft Gesetzes oder aufgrund einer Vereinbarung Regelungen v.a. in den ABGB - Systematik nicht ganz übersichtlich (Verweis auf 825 ff) - Beschränkung auf Schuld bzw Anspruch - nicht geregelt: mehrere Vertragspartner; Bedeutung mehrerer Personen für Gestaltungsrechte? 33

34 Personenmehrheiten II Beispiel: F ist Mieterin einer Wohnung. Ihr Freund M zieht bei ihr ein. Wenig später akzeptiert Vermieter V die Mitaufnahme von M in den Mietvertrag, wobei er aber wie üblich auf Haftung beider für den gesamten Mietzins besteht. Nach einiger Zeit geht die Beziehung in die Brüche. F zieht Hals über Kopf aus; wohin, bleibt unbekannt. M allein kann den Mietzins nicht aufbringen und gerät in Zahlungsrückstand. Ihm würde eine kleinere Wohnung genügen. Was kann V tun, was M? 34

35 Personenmehrheiten III Mehrheit auf Gläubigerseite: Teilgläubiger Gesamtgläubiger (Solidargl., Mitgl., Gl. zur ungeteilten Hand) Gesamthandgläubiger Mehrheit auf Schuldnerseite: Teilschuldner Gesamtschuldner (Solidarsch., Mitsch., Sch. zur ungeteilten Hand) Gesamthandschuldner 35

36 Personenmehrheiten IV (Gläubiger I) Teilgläubigerschaft ( 889) Gesetzlicher Regelfall: bei Teilbarkeit (vgl 843) bloße Teilgläubigerschaft; v.a. bei Geldforderung dh: jeder Gl. kann nur einen Anteil fordern (im Zweifel Kopfteil: jeder gleich viel)) zb Kaufpreisanspruch bei Verkauf von Ehegatten-WE (Teilbarkeit der Gegenleistung irrelevant) Problem bei Überzahlung des Sch. an einen der Gl. 36

37 Personenmehrheiten V (Gläubiger II) Gesamtgläubigerschaft ( 892) bedeutet, dass jeder Gl. die volle Leistung an sich selbst begehren kann und Sch. bei Leistung frei wird regelmäßig durch Vertrag begründet (Bsp.: Oder -Konto) an sich kann Sch. entscheiden, welchem Gl. er leistet anders wenn ihn einer der Gl. bereits angegangen ist (vgl 892 ae); str, ob außergerichtliche Aufforderung genügt heikel: interner Ausgleich, wenn einer allein kassiert hat (s 895) ferner: was gilt, wenn ein Gl. dem Sch. erlässt, stundet oä? Grundsatz d. Einzelwirkung (nicht zu Lasten d. übrigen Gl.) 37

38 Personenmehrheiten VI (Gläubiger III) Gesamthandgläubigerschaft ( 890 Satz 2) bedeutet, dass Leistung schuldbefreiend nur an alle gemeinsam erbracht werden kann Bsp: Und -Konto; nach der Rspr auch Forderungen einer GesbR oder mehrerer Vermieter Leistung an Einzelnen nicht befreiend, außer die Übrigen stimmen dem zu (= Sicherstellung ; s 890 S 2) allerdings kann jeder einzelne Gl. Leistung an alle verlangen (ebenso Leistung, die automatisch allen zugute kommt wie Räumung, Wiederherstellung oder Unterlassung) Wenn möglich: Leistung an alle (zb Zahlung auf Konto der GesbR) ansonsten nur Schuldbefreiung durch gerichtliche Hinterlegung ( 1425) ist normale Erfüllung mangels Einigung der Gl. nicht möglich: kein Schuldnerverzug 38

39 Personenmehrheiten VII (Schuldner I) Teilschuld ( 889) Gesetzlicher Grundsatz bei Teilbarkeit (s Teilforderung) also nicht automatisch gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Vertragspartner (zb Käufer, Mieter)! Gl. kann im Zweifel von jedem Sch. nur eine Kopfquote fordern (Gl. trägt damit schon für bloß einen Sch. das Insolvenzrisiko) Prinzip allerdings häufig gesetzlich (zb 348 UGB, 1359 ABGB, 1302 ABGB, 10 PHG) oder vertraglich durchbrochen 39

40 Personenmehrheiten VIII (Schuldner II) Gesamt- oder Solidarschuld (insb 891) wichtigste (und wohl komplizierteste) Form Entstehung - Mehrere schulden eine unteilbare Leistung, die ein Einzelner erbringen kann ( 890 S 1); zb Leistung einer Gattungssache (= Abgrenzung zur Gesamthandschuld) - bei Teilbarkeit auch aufgrund entsprechender Vereinbarung (s 891); so oft bei Geldschuld Gl. hat sog Paschastellung ; kann frei wählen, wen er belangt Gl. kann auch über Forderung gegen einzelne Sch. frei verfügen, zb sie abtreten, stunden oder auf sie verzichten; Frage dann: Wirkung gegenüber den anderen Mitschuldnern? Bsp: Zahlung eines Gesamtsch., Aufrechnung; s insb

41 Personenmehrheiten IX (Schuldner III) Regress (Rückgriff) unter Gesamtschuldnern ( 896) zentrale Norm der 888 ff; viele E dazu Ausgangssituation: ein Sch. zahlt an den Gl (alles oder zumindest mehr, als seinem internen Anteil entspricht) Konsequenz: soweit er fremde Anteile bezahlt, steht ihm Regress zu Klärung des internen Anteils: entweder besonderes Innenverhältnis (zb Miteigentümer bezahlt Reparatur der Sache; Versicherer leistet statt Schädiger Ersatz) oder kopfteiliger Regress (= Regelfall) 41

42 Personenmehrheiten X (Schuldner IV) Sonderfragen zum Regress Was gilt vor Zahlung (Freistellungsanspruch)? Kann Zahler Teil- oder Gesamtregress nehmen? Worauf stützt sich Regressanspruch (Legalzession oder ist 896 selbst die AGL)? uu auch 1014 beachten! Was gilt, wenn ein Sch. im Regress ausfällt ( 896 S 2)? Verhältnis zu ähnlichen Normen (insb zu 1358)? Verjährung gestörte Gesamtschuld (s nächste Folie) 42

43 Personenmehrheiten XI (Schuldner V) gestörte Gesamtschuld Begriff unglücklich (besser wohl verhinderte Gesamtsch.) Besonderheit: ein Gesamtsch. fällt von vornherein aus Bsp: vertragl. Vorweghaftungsverzicht zug. nur eines (späteren) Schädigers; 3 Z 2 EKHG (Mitfahrer wird durch Fehlverhalten des Lenkers verletzt, Haftung des Halters ist ausgeschlossen) Frage: Auswirkungen auf verbleibende Sch.? Drei Möglichkeiten: - Verbleibender trägt Last allein - Verbleibender kann dem Gl. Teilbefreiung einwenden - Verbleibender hat Rückgriff gegenüber Befreitem Davon streng zu trennen: nachträgl. Befreiung, insb durch Verzicht des Gl. an sich Einzelwirkung gemäß 894 Regress bleibt möglich ( 896 S 3). Wäre sonst ja Vertrag zu Lasten eines Dritten! 43

44 Personenmehrheiten XII (Schuldner VI) Gesamthandschuld keine spezielle Regelung im Gesetz Besonderheit: alle Sch. müssen gemeinsam erfüllen, Gl. muss daher auch von allen zusammen fordern (klagen) Drei Fallgruppen - einzelner Sch. könnte gar nicht allein erfüllen (Miteigentümer, Streichquartett) - Leistung aus gesamthänderischem Sondervermögen (zb einer GesbR; früher so zb bei OG, KG, jetzt ist OG/KG aber selbst jur. Person!) - spezielle Vereinbarung 44

45 Personenmehrheiten XIII (Vertragspartner) Bei mehreren Personen auf einer Vertragsseite stellt sich zunächst die bereits behandelte Frage nach Berechtigung und Verpflichtung Zusätzlich aber noch zu klären: Wer kann Gestaltungsrechte ausüben (zb Anfechtungs- oder Kündigungsrecht); wem gegenüber sind sie geltend zu machen? Für Kündigung (s Bsp) anerkannt: Ausübung durch alle und gegen alle, da ja Wirkung für gesamten Vertrag 45

46 Personenmehrheiten XIV (Vertrag mit Wirkung für Dritte I) Vertrag zu Lasten Dritter selbstverständlich nicht wirksam (zb Verzicht eines Gesamtgl. für alle) zulässig hingegen: Bemühenszusage (s 880a) Was bei Garantie gegenüber Sch., dass Dritter nicht fordern wird? Vertrag zu Gunsten Dritter Beteiligte Personen: Versprechender (= Schuldner) Versprechensempfänger begünstigter Dritter unechter V. zugunsten Dr.: nur Vertragspartner ist Gl. und kann vom Sch. Leistung an den Dritten verlangen ( 881 Abs 1) echter V. zugunsten Dr.: Dritter soll nach dem Willen d. Parteien selbst einen Anspruch erhalten ( 881 Abs 2) 46

47 Personenmehrheiten XV (Vertrag mit Wirkung für Dritte II) Vertrag zu Gunsten Dritter (Forts.) Auslegungsfrage, ob echte Begünstigung gewollt war (s 881 Abs 2) und ab wann Recht des Dritten entstehen soll oft Rechtserwerb auch erst später (Abs 3); Bsp. Lebensversicherung: Person d. Begünstigten kann geändert werden ab Erwerb können die Vertragsparteien dem Dritten das Recht an sich nicht mehr entziehen Versprechender kann Einwendungen auch gegen Dritten erheben ( 882 Abs 2) Ausübung von Gestaltungsrechten? fraglich hingegen, welche Neben- bzw Gestaltungsrechte der Dritte erwirbt (zb Gewährl.) will Dritter Recht nicht: Zurückweisungsrecht ( 882 Abs 1) zuletzt: Rechtsgrund der Zuwendung? (Recht zum Behalten) 47

48 Leistungsstörungen (Mängel bei der Vertragserfüllung) 48

49 Leistungsstörungen Leistungsstörungen sind Fehler in der Abwicklung eines wirksam zustande gekommenen Vertrages vgl dagegen die Wurzelmängel : insb Eigenschaftsirrtum ( 871), anfängliche Unmöglichkeit (s insb 878) und laesio enormis ( 934) Achtung: Auch Wurzelmängel können Rechtsbehelfe der Leistungsstörungen auslösen! (Näheres zu deren Verhältnis zum Gewährleistungsrecht folgt) Vertragsschluss bed. Vertragserfüll. Wurzelmängel nachträgliche Unmöglichkeit Gewährl.; SE; pvv Verzug 49

50 Leistungsstörungen Beispiele: 1. Der verkaufte Zuchtbulle Maxi stirbt vor dem vereinbarten Übergabetermin. 2. Statt 2400 werden nur 2200 Liter Heizöl geliefert, was der Kunde a) sofort, b) erst später bemerkt. 3. Bei einem gekauften Neuwagen lässt sich schon nach drei Monaten ein elektrisch gesteuertes hinteres Fenster nur mehr zur Hälfte a) öffnen, b) schließen. 4. Bei der Lieferung von Möbeln wird ein Türstock in der Wohnung des Käufers beschädigt. 50

51 Leistungsstörungen (Unmöglichkeit und Gefahrtragung I) Nachträgliche Unmöglichkeit ( 920 f, 1447) Dauerndes Leistungshindernis nach Vertragsabschluss (Zuchtbulle?) unterscheide: ursprüngliche Unmöglichkeit ( 878)! Objektive und subjektive Unmöglichkeit objektive Unmöglichkeit: niemand kann Leistung erbringen subjektive Unmöglichkeit (= Unvermögen): Vertragspartner kann Leistung nicht erbringen Erfüllung durch Dritten? gleichzusetzen mit Unvermögen: Unerschwinglichkeit und Unzumutbarkeit Genus non perit aber: Untergang der gesamten Gattung bzw nach Konzentration! Teilunmöglichkeit ist der verbleibende Teil für den Gläubiger noch von Interesse? 51

52 Leistungsstörungen (Unmöglichkeit und Gefahrtragung II) A. Zufälliges Unmöglichwerden Unmöglichkeit ist weder vom Schuldner noch vom Gläubiger zu vertreten ( 1447). Bsp: Maxi stirbt durch (unerwarteten) Blitzschlag Rechtsfolgen: Vertrag zerfällt (ohne Erklärung eines Beteiligten) Erklärung dafür: Verteilung der Leistungs- und Preisgefahr Bei zufälliger Zerstörung (uu auch bei Beschädigung; vgl 1048) des Vertragsgegenstandes vor Vertragserfüllung stellt sich Frage der Leistungsgefahr. Muss Schuldner die Leistung (nochmals) erbringen? Kann Gläubiger die Leistung weiterhin verlangen? Bei Speziesschuld trägt Gläubiger die Leistungsgefahr; dh er erhält nichts (bei Unmöglichkeit einzig denkbare Lösung!) 52

53 Leistungsstörungen (Unmöglichkeit und Gefahrtragung III) Wenn Gläubiger die Leistungsgefahr trägt (dh Schuldner nicht [nochmals] leisten muss), stellt sich Frage nach der Preisgefahr (bzw Gegenleistungsgefahr). Muss Gläubiger (zb Käufer) die Gegenleistung erbringen, obwohl er nichts erhält? Hier wirkt das Synallagma. Da/wenn Käufer nichts dafür kann, dass er nichts erhält: Unmöglichwerden der Leistung trifft Schuldner als Eigentümer s 1311 S 1 und Käufer muss nichts bezahlen Ausnahme: Unmöglichwerden im Gläubigerverzug ( 1419) 53

54 Leistungsstörungen (Unmöglichkeit und Gefahrtragung IV) Achtung bei Gattungsschuld! Hier trägt Schuldner grundsätzlich die Leistungsgefahr: er muss weiterhin leisten ( genus non perit ) Ausnahme: Konzentration dann trägt Gläubiger Leistungs- und Preisgefahr Gattungsschuld wird ab Konzentration (= körperliche Absonderung + Verstreichen des Leistungstermins) nach den Regeln der Stückschuld behandelt Bsp.: Weinkäufer K hat sich für Freitag angesagt, V hat die entsprechenden Kisten bereits am Eingang zum Weinkeller bereit gestellt. K kommt nicht und die Kisten werden a) noch am Freitag, b) am Samstag gestohlen. 54

55 Leistungsstörungen (Unmöglichkeit und Gefahrtragung V) Besonderheit anerkannt bei Existenz eines stellvertretenden Commodums: Wahlrecht des Gläubigers zwischen Vertragszerfall und Herausgabe des stv. Commodums (gegen Gegenleistung) (Begründung nach ha: 1447 ivm 7 natürliche Rechtsgrundsätze) Beispiel: Der Zuchtbulle Maxi war 5000 wert und auf den vollen Wert bei der X-AG versichert. V hatte ihn aus Geldnot um 4000 an K verkauft. Rechtsfolgen, wenn Maxi einem Unwetter zum Opfer fällt? 55

56 Leistungsstörungen (Unmöglichkeit und Gefahrtragung VI) B. Vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit ( 920) Schuldner hat Unmöglichwerden verschuldet (beachte auch 1313a ABGB) oder durch zu vertretenden Zufall vereitelt (= unverschuldetes Unmöglichwerden im verschuldeten Schuldnerverzug) Bsp: Stier Maxi wurde trotz Warnungen nicht von der Weide geholt. Rechtsfolgen: Gläubiger erhält Wahlrecht ( 920 ABGB): Festhalten am Vertrag + Austauschanspruch (SE) Rücktritt vom Vertrag + Differenzanspruch (SE) Unterschiede? Zeigen sich etwa beim Tausch! 56

57 Leistungsstörungen (Unmöglichkeit und Gefahrtragung VII) C. Vom Gläubiger zu vertretende Unmöglichkeit ( 1419) Gläubiger hat Unmöglichwerden verschuldet; unverschuldetes Unmöglichwerden im Annahmeverzug; Gläubiger führt den durch den Vertrag angestrebten Erfolg selbst herbei (uu auch Dritter oder Zufall) Bsp: WB strandet mit seinem Boot und beauftragt WU per Handy, es rasch wieder flott zu machen. Als WU mit seinem Schleppkahn kommt, hat die Flut (der Wind) das Boot bereits befreit. Rechtsfolgen: Gläubiger trägt Leistungs- und Preisgefahr (s 1419): er erhält nichts, muss aber seine Gegenleistung erbringen (für Werkvertrag beachte allerdings 1168 Abs 1!) 57

58 Leistungsstörungen (Schuldnerverzug I) Beispiele: 1. G findet den ihm von S für versprochenen Kaufpreis auch am nicht auf seinem Konto vor. 2. S liefert eine Produktionsmaschine, unterlässt aber die versprochene sofortige Einschulung der Arbeiter von G. 3. S liefert statt der versprochenen 100 kg Kartoffeln nur 90 kg, was G a) schon vor, b) erst nach Übernahme bemerkt. 4. Bäcker G erhält die von S zugesagte Mehllieferung nicht, weshalb er in der nächsten Nacht nicht backen kann und 1000 Gewinn einbüßt. Variante: G kauft das Mehl rasch bei einem anderen Lieferanten, der dafür aber um 10% mehr verlangt. 58

59 Leistungsstörungen (Schuldnerverzug II) Genauere Regelung des Schuldnerverzugs (Verspätung, Verzögerung) in 918 Bei Fälligkeit bietet der Schuldner an: keine Leistung; die Leistung nicht in der vereinbarten Qualität bzw Quantität; die Leistung nicht am vereinbarten Ort. Deshalb nimmt der Gläubiger nicht (bzw ausdrücklich nur als Teilerfüllung) an. Achtung: 918 ist zu weit formuliert! (1. Kollision mit Gewährleistung + 2. nicht an Verzugsbeendigung gedacht) 59

60 Leistungsstörungen (Schuldnerverzug III) Verzug muss Hauptleistungspflicht oder selbständige ( äquivalente ) Nebenpflicht betreffen Leistung muss noch (in absehbarer Zeit) erbringbar sein (Krankheit des Handwerkers; Doppelverkauf?) Leistung darf noch nicht als Erfüllung angenommen worden sein; Problem: Aliud-Leistung (s dazu auch 378 UGB) Zurückweisungsrecht der Gl. bei vertragswidrigem Leistungsangebot (Grenze wohl: unbehebbarer geringfügiger Mangel s Wertung des 932 Abs 4!) kein Verzug bei Unsicherheitseinrede des Vorleistungspflichtigen, wenn Sicherheitsleistung ausbleibt (s 1052 Satz 2) Verzug kann dem Sch. vorwerfbar oder unverschuldet sein; Rechte des Gl. nach 918 (außer Schadenersatz) bestehen aber in allen Fällen! 60

61 Leistungsstörungen (Schuldnerverzug IV) Rechtsfolgen 1. Objektiver (unverschuldeter) Verzug: Wahlrecht des Gläubigers, ob Festhalten am Vertrag (= Bestehen auf Erfüllung) oder Rücktritt unter angemessener Nachfristsetzung Verzugszinsen bei Geldschulden; s 1333 Abs 1 ivm 1000; 456 UGB 61

62 Leistungsstörungen (Schuldnerverzug V) Der Rücktritt Voraussetzungen für Wirksamkeit - Schuldnerverzug - Zugang einer (formlosen) Rücktrittserklärung beim Sch. (Rücktritt ist ab dann unwiderruflich!) - Setzung einer angemessenen Nachfrist durch Gl. - und fruchtloser Ablauf dieser Frist Angemessenheit der Frist? Reale Chance zur Nachholung Konkretisierung im Einzelfall nötig (Aufwand, Dauer des Verzugs, Dringlichkeit der Leistung für Gl.?, ) 62

63 Leistungsstörungen (Schuldnerverzug VI) Besonders gelagerte Problemfälle: - Nachfrist fehlt in Erklärung, wird nur faktisch gewährt - Nachfrist ist objektiv zu kurz bemessen - Sch. verweigert die Erfüllung ernsthaft - schon vor Fälligkeit ist klar abzusehen, dass Sch. nicht rechtzeitig leisten wird (zb Werkherstellung) Rechtsfolgen des wirksamen Rücktritts - Auflösung des Vertrags (schuldrechtlich ex tunc) - beiderseitige Pflicht zur Rückstellung des bereits Erhaltenen ( 1435 bzw 921), uu Zug um Zug (Teilleistung) 63

64 Leistungsstörungen (Schuldnerverzug VII) 2. Subjektiver (verschuldeter) Verzug Rechtsfolgen des objektiven Verzugs + Schadenersatz (Erfüllungsinteresse) Verschulden am Verzug wird vermutet ( 1298 Satz 1) Achtung! aus zunächst schuldlosem kann schuldhafter Verzug werden (zb überstandene Erkrankung) bei Festhalten am Vertrag ( 918 Abs 1): Leistung + Ersatz des Verspätungsschadens (bei weiterhin ausbleibender Leistung jederzeit Umsteigen auf Rücktritt möglich) bei Rücktritt Ersatz des Nichterfüllungsschadens ( 921) 64

65 Leistungsstörungen (Schuldnerverzug VIII) 3. Verzug beim Fixgeschäft ( 919 ABGB) Tatbestand: ausdrückliche Fixabrede ( fix, genau, nicht aber zb raschest ) bzw Natur des Geschäfts oder dem Sch. bekannter Zweck ergibt, dass das Geschäft mit den Termin steht oder fällt Beispiele: Lieferung von Brötchen oder Lifemusik für eine Feier; Filmen einer Hochzeit?; Trauerrede beim Begräbnis? Rechtsfolgen des Verzugs: Wegfall des Vertrages (ohne Rücktrittserklärung); Gläubiger kann Vertrag durch unverzügliches Erfüllungsbegehren retten Schadenersatz bei subjektivem Verzug 65

66 Leistungsstörungen (Schuldnerverzug IX) absolutes Fixgeschäft = Unmöglichkeitsfall! Erfüllungsbegehren daher nicht möglich (me daher gar nicht von 919 erfasst) Konsequenzen des nachträglichen unverzüglichen Erfüllungsbegehrens, wenn Erfüllung noch möglich ist ( relatives Fixgeschäft): Mutation zum einfachen Termingeschäft (inkl. 918) oder Recht des Gl, neuen Fixtermin zu bestimmen? Konsequenzen verspäteter Leistungsannahme: kein Vertragswegfall, wohl aber uu Anspruch auf Verspätungsschadenersatz (Begründung dogmatisch heikel) 66

67 Leistungsstörungen (Schuldnerverzug X) 4. Teilverzug ( 918 Abs 2 ABGB) Voraussetzung Teilbarkeit für beide Seiten (Auslegungsfrage) Gesetz denkt primär an Sukzessivlieferungsverträge (zb Zeitschriftenabo); anwendbar aber auch sonst (s Bsp 3) Rechtsfolge Wahlrecht des Gl. zwischen Teil- und Gesamtrücktritt (auch für noch gar nicht fällige Leist.!) bei Unteilbarkeit (zb Schachfiguren): an sich nur Gesamtrücktritt möglich, außer Leistung ist für Sch. teilbar zur Kündigung solcher Verträge s 15 Abs 2 KSchG Achtung! Immer bleibt es dabei, dass Gl. bloße (vertragswidrige) Teilleistungen ablehnen kann und dann auch seine Gegenleistung nicht erbringen muss (vgl 1415 Satz 1) Anerkannte Ausnahme: Geldzahlung (überwiesener Teilbetrag) 67

68 Leistungsstörungen (Gläubigerverzug I) Gläubigerverzug ( 1419 ABGB) Gläubiger nimmt die vom Schuldner vertragsgemäß angebotene Leistung nicht an bzw unterlässt die erforderliche Mitwirkung bei der Vertragserfüllung ( schuldhaft oder nicht). Beispiele: Gl. erscheint nicht oder nicht rechtzeitig am Übergabeort; gibt falsche Kontonummer an; weigert sich Zug um Zug zu bezahlen, weshalb Sch. die Kaufsache nicht übergibt; Gl. unterlässt es, die ihm vom Sch. billig verkaufte Erde nach Aushub eines Kellers zum vereinbarten Termin vom Grundstück zu befördern, weshalb sie gestohlen wird 68

69 Leistungsstörungen (Gläubigerverzug II) wichtige Rechtsfolgen ( 1419: so fallen die widrigen Folgen auf ihn ): idr bloße Obliegenheitsverletzung! (keine Abnahmepflicht, daher auch keine Schadenersatzpflicht des Gl.) Preisgefahr geht auf Gl. über; Gl. muss die Gegenleistung erbringen; Schuldnerpflichten (zb zur Verwahrung) sinken, damit auch Haftung für Beschädigung oder Zerstörung; Gl. muss dem Sch. zusätzliche Aufwendungen ersetzen Hinterlegungsrecht des Sch. auf Kosten des Gl. ( 1425)? 69

70 Leistungsstörungen (Gewährleistung I) Beispiele: 1. K hat von V 100 kg Kartoffeln gekauft. Bei der Lieferung bemerkt er, dass 20 kg fehlen, weshalb er die Leistung ausdrücklich nur als Teilerfüllung annimmt. Dass weitere 10 kg verdorben sind, erkennt er erst später. 2. K kauft einen fabriksneuen Pkw. Bei kaltem Motor wird das Schalten von leichten Quietschgeräuschen begleitet. Der von V vorgenommene Einbau eines Komfortschaltknaufs bringt nur Linderung. 3. K kauft von V ein Gemälde. Drei Monate (drei Jahre) nach der Übergabe meldet sich E und behauptet glaubwürdig, ihm sei das Bild vor einiger Zeit gestohlen worden. 70

71 Leistungsstörungen (Gewährleistung II) Regelung (insb) in den 922 ff ABGB Beteiligte Personen: Übernehmer/ÜN (= Gl., oft: Käufer) und Übergeber/ÜG (= Sch.; oft: Verkäufer) Voraussetzungen: Wirksamer gegenseitiger (erfolgsbezogener?) Vertrag von Sch. zumindest Teilleistung erbracht und vom Gl. zumindest als Teilerfüllung entgegen genommen ferner: Vorliegen eines Mangels bei Übergabe Zweck: Äquivalenzwahrung ( kein gutes Geld für schlechte Ware ), daher: verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Übergebers für Mängel der Leistung (Schlechterfüllung). 71

72 Leistungsstörungen (Gewährleistung III) Abgrenzung Nichterfüllung Schlechterfüllung Zäsur: vorbehaltlose Annahme durch den Übernehmer davor: Verzug ( 918) bzw anfängliche oder nachträgliche (Teil-)Unmöglichkeit danach: Gewährleistung (uu auch bei Teilunmöglichkeit) Sonderproblem: Behandlung einer Aliudlieferung vgl 378 UGB Mangel: negatives Abweichen der erbrachten von der geschuldeten Leistung: vereinbarte oder im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften fehlen ( 922) Maßstab ist immer d. konkrete Vertrag (subj. Mangelbegriff)! 72

73 Leistungsstörungen (Gewährleistung IV) bei Übergabe: ( 924 S 1) Beweislast bei Übernehmer; praktisch wichtig: Mängel(zeitpunkt)vermutung gemäß 924 S 2 Wann greift diese Vermutung ein? Wenn trifft wofür die Beweislast? - Hervorkommen innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe (OGH 4 Ob 147/10m Autoreparatur: Frist läuft ab Annahmeverzug) - Vermutung darf mit Art der Sache und des Mangels nicht unvereinbar sein - dann Geltendmachung innerhalb der gesamten Verjährungsfrist möglich! - Was gilt zb für gebrauchte Sachen, verderbliche Waren, Tiere uä? (vgl 4 Ob 104/07h krankes Pferd) - OGH-Fälle dazu: 8 Ob 124/08f (Ölheizungsreparatur) gegen 1 Ob 199/07h (nicht funktionierende Schankanlage ) 73

74 Leistungsstörungen (Gewährleistung V) Details zum Mangelbegriff (v.a. 922) nochmals: Maßstab ist konkreter Vertrag (legt Geschuldetes fest); subjektiver Fehlerbegriff ; s 922 Satz 1 ohne Vertrag daher keine Gewährleistungsrechte denkbar! vereinbarte (positive) Eigenschaften fehlen übliche Eigenschaften fehlen Sache kann nicht gemäß dem Vereinbarten/Üblichen verwendet werden Bedeutung von Werbeaussagen? ( 922 Abs 2) gesetzliche Beispiele siehe in 923 (zt heikel; zb nicht mehr vorhandene oder fremde Sache) fehlerhafte Montageanleitung IKEA-Klausel (vgl 9a KSchG) Bedeutung der Offenkundigkeit negativer Eigenschaften? ( 928) 74

75 Leistungsstörungen (Gewährleistung VI) Arten von Mängeln Sachmangel Rechtsmangel Ist der Leistungsgegenstand selbst mangelhaft oder wird dem Übernehmer nicht die geschuldete Rechtsposition insb freies Eigentum verschafft? (vgl 931, 933 Abs 1) [Sonderfall: Viehmangel ( 925 ff, 932a, 933 Abs 2)] Qualitätsmangel (echter) Quantitätsmangel Behebbarer Mangel unbehebbarer Mangel (Ist die Verbesserung iws mit zumutbaren Mitteln möglich?) Geringfügiger Mangel nicht geringfügiger Mangel (Sind die Interessen des Übernehmers durch den Mangel so stark beeinträchtigt, dass Vertragsaufhebung gerechtfertigt ist?) 75

76 Leistungsstörungen (Gewährleistung VII) Rechtsfolgen mangelhafter Leistung ( 932 ABGB) Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) Austausch (nur bei Gattungsschulden?) Preisminderung (= Vertragsänderung) Gestaltungsrecht des ÜN Wandlung (Vertragsaufhebung) Gestaltungsrecht des ÜN WICHTIG! Zweistufigkeit der Gewährleistungsbehelfe (Abs 2-4): Der ÜN kann grundsätzlich nur Verbesserung oder Austausch begehren ( zweite Chance des ÜG) Primärbehelfe. Ist eine Verbesserung iws unmöglich, für eine Partei unzumutbar oder erfolgt keine Verbesserung iws, kann der ÜN Preisminderung oder uu Wandlung vornehmen ( Sekundärbehelfe ). 76

77 Leistungsstörungen (Gewährleistung VIII) 1. Verbesserung bzw Austausch oder Nachtrag ( 932 Abs 2) Bisherige Position: erhalten gebliebener Erfüllungsanspruch; dieser Ansatz gerät durch zwei E des EuGH ins Wanken (C-65/09 und C-87/09: Einbau mangelhafter Fliesen bzw eines Geschirrspülers) Verbesserung iws ist nur bei behebbaren Mängeln möglich; Austausch nur bei Gattungsschulden. Bei echtem Quantitätsmangel kann Nachtrag des Fehlenden verlangt werden Grundsatz: Übernehmer hat Wahlrecht zwischen Austausch und Verbesserung Ist jedoch einer der primären Behelfe unmöglich oder für den ÜG unverhältnismäßig aufwändig, so steht dem ÜN nur der andere Behelf zur Verfügung ungeregeltes Sonderproblem: voreilige Selbstverbesserung (s 8 Ob 14/08d mangelhafter Oldtimer) 77

78 Leistungsstörungen (Gewährleistung IX) Vornahme der Verbesserung (s 932 Abs 3): Verbesserung iws muss erfolgen: - in angemessener Frist (die nicht gesetzt werden muss) - auf Kosten des Übergebers (so ausdrücklich 8 Abs 3 KSchG; dort aber: notwendige Kosten!?) - mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den ÜN - am ursprünglichen Erfüllungsort Sonderregel in 8 KSchG: - Verbesserung uu beim Verbraucher oder - Zusendung an den Unternehmer auf dessen Gefahr und Kosten 78

79 Leistungsstörungen (Gewährleistung X) Ausgewählte Einzelfragen der Verbesserung: - Bedeutung einer Verbesserungszusage durch den ÜG - Vereinbarungen über die Verbesserung - Nachteile durch Entbehrung der Sache während Verb. - Ursprüngliche Leistungspflicht des ÜG als Grenze der Behebungspflicht (Fliesen-Fall des EuGH)? - Folgen mangelhafter Verbesserung bzw neuer Mängel - Vorteile für ÜN (zb nun besser/neuer als geschuldet neuer Motor bei Gebrauchtwagen) s ferner den Quelle -Fall des EuGH C-404/06 (Herd-Set) 79

80 Leistungsstörungen (Gewährleistung XI) 2. Preisminderung ( 932 Abs 4) Der ÜN kann Preisminderung nur dann wählen, wenn die Verbesserung iws unmöglich ist oder Verbesserung iws dem ÜG einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bescherte (problematisch!; s dazu nächste Folie) oder Verbesserung iws verweigert bzw nur innerhalb unangemessen langer Frist zugesagt wird, beim ersten Versuch misslingt oder der ÜG in Verzug gerät oder Verbesserung iws für den ÜN erhebliche Unannehmlichkeiten mit sich brächte Unzumutbarkeit für ÜN aus Gründen, die in der Person des ÜG liegen Relative Preisberechnungsmethode: W : w = P : p Bsp: 120 : 90 = 100 : p p = 75 (und nicht etwa = 70) 80

81 Leistungsstörungen (Gewährleistung XII) Bei Unzumutbarkeit (bloß für ÜN), Verbesserungsverweigerung und -verzug kann der ÜN nach wie vor auf Verbesserung iws bestehen (Wahlrecht) und bei Verschulden daneben Schadenersatz fordern. Wann ist Verbesserung für den ÜG unzumutbar, insb mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden? Bsp: Motortausch -Fall (6 Ob 134/08m) und Motorrad -Fall (6 Ob 151/12t) Ferner: Worauf ist für die Preisminderung abzustellen: Ausmaß der Wertminderung bei Übergabe o. bei Geltendmachung des Mangels? Bsp: Weiterfressen (Vergrößerung) des Mangels nach Übergabe Kann ÜG trotz solch hohen Aufwands Verbesserung anbieten und sich so die volle Gegenleistung retten (zb weil er gerade freie Kapazitäten hat)? Ja! s aber zunächst den Wortlaut des 932 Abs 4 S 1! 81

82 Leistungsstörungen (Gewährleistung XIII) Wann ist Verbesserung für ÜN mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden? Bsp: leichte Mängel der Badverfliesung, Behebung nur durch Neuherstellung (nach vorheriger Entfernung der mangelhaften Fliesen) möglich Auch Fälle erfasst, in denen ÜN an Verbesserung kein Interesse mehr hat? Bsp: nachweisbar unrichtiges graphologisches Gutachten; verdorbenes Hundefutter, an dem der Hund des ÜN verendet ist; nach Unfall kein Interesse des ÜN an neuem Motorrad Manche wollen diese Fallgruppe unter die erheblichen Unannehmlichkeiten des 932 Abs 4 subsumieren: me eher allgemeine Zumutbarkeitsfrage (Analogie) 82

83 Leistungsstörungen (Gewährleistung XIV) 3. Wandlung ( 932 Abs 4) Der Übernehmer kann Wandlung (Vertragsauflösung) grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen begehren wie Preisminderung (Wahlrecht) Wandlung ist allerdings nur bei nicht geringfügigen Mängeln gerechtfertigt (vgl 932 Abs 4); ob dies der Fall ist, muss anhand einer umfassenden Interessenabwägung geprüft werden Mögliche Kriterien (objektive und subjektive, sofern für ÜG erkennbar): - Ausmaß der Wertminderung - deklarierter Erwerbszweck - Fehlen besonders bedungener Eigenschaften? (s 7 Ob 239/05f nicht eingehaltene Behebungsvereinbarung; ferner regendichtes Cabrio) Bsp: 1 Ob 14/05y Schaltgeräusche (s Fall 2 von Seite 70); 8 Ob 63/05f zu schwache Heizung im Luxuspaket eines Pkw 83

84 Leistungsstörungen (Gewährleistung XV) Sonderprobleme: - Weiterfressermangel (vgl 9 Ob 3/09w Motorschaden) - Wandlung trotz Weiterveräußerung der Sache? (vgl 6 Ob 134/08m) Folgen der Wandlung Die Ausübung des Gestaltungsrechts führt zur Vertragsauflösung mit (bloß) schuldrechtlicher ex tunc-wirkung Bereits erbrachte Leistungen sind Zug um Zug rückabzuwickeln ( 1435 ivm 877) Besonderheiten beim Rechtsmangel Fremdeigentum? (dazu 8 Ob 150/08d Auto aus dem Ausland) Benützungsentgelt und/oder Abgeltung der Wertminderung durch ÜN? (dazu 3 Ob 248/08d Rundballenpresse) 84

85 Leistungsstörungen (Gewährleistung XVI) Ausschluss/Wegfall der Gewährleistungsrechte vertraglicher Ausschluss: Gewährleistungsrecht ist grundsätzlich dispositiv ( 929 Fall 2) ein gänzlicher Ausschluss der Gewährleistung verstößt zb bei fabriksneuer Ware gegen die guten Sitten Ausschluss [häufig in AGB] ist nach der Rspr restriktiv auszulegen zu extrem aber insb 9 Ob 3/09w: absolut ausgeschlossen (Betriebs- und Verkehrssicherheit eines Pkw) nicht erfasst: argl. Verschweigen, bes. Zusicherung (vgl 928) nach Auslegung Inhaltskontrolle: s 6 Ob 272/05a, 2 Ob 189/07v (Ausschluss für massive Mängel me regelmäßig sittenwidrig) auch Irrtumsanfechtung erfasst? s 8 Ob 98/08g auch Anfechtung wegen laesio enormis erfasst? 85

86 Leistungsstörungen (Gewährleistung XVII) im Konsumentenschutzrecht ist das Gewährleistungsrecht generell (weitestgehend) zwingend ( 9 KSchG) Ausnahmen: - Fristverkürzung bei gebrauchten Sachen - Vereinbarungen nach Kenntnis vom Mangel gesetzlicher Ausschluss (in der Sache meist Auslegungsregel!) 928 keine Gewährleistung für bei Vertragsabschluss (!) augenfällige Mängel (ebenso wenig bei Kenntnis der Mängel) bzw für Lasten, die aus öffentlichen Büchern (insb dem Grundbuch) zu ersehen sind (zb Servitut); anders für Schulden und Rückstände (Freistellungspflicht nach Satz 2) 929 Fall 1 wissentlicher Erwerb einer fremden Sache 930 Kauf in Pausch und Bogen 86

87 Leistungsstörungen (Gewährleistung XVIII) Gewährleistungsfristen ( 933) a) Länge der Fristen: 2 Jahre bei beweglichen Sachen (Viehmängel sechs Wochen nach Abs 2; zwei Jahre im Verbrauchergeschäft - 9 Abs 2 KSchG) 3 Jahre bei (Arbeiten an) unbeweglichen Sachen b) Fristbeginn: bei Sachmängeln: Ablieferung [bzw erste Überprüfungsmöglichkeit] bei Rechtsmängeln: Kenntnis des Mangels (s Fall 3 von S 70) innerhalb d. Fristen sind Mängel gerichtlich geltend zu machen; aber: Perpetuierung der Einrede durch außergerichtliche Anzeige (Abs 3) bei beiderseitigen Unternehmensgeschäften: oft Fristverkürzung wegen Rügeobliegenheit des Käufers ( 377 f UGB) 87

88 Leistungsstörungen (Gewährleistung XIX) Rückgriff in der Veräußererkette ( 933b) Zweck: Verschiebung der Belastung auf den eigentlich für den Mangel Verantwortlichen Bsp: V bezieht Ware vom Produzenten P, verkauft ein Stück nach längerer Lagerung an K; dieser macht erst kurz vor Ende der 2 Jahre Mängel geltend; zu diesem Zeitpunkt Frist zwischen V und P bereits abgelaufen verschuldensunabhängiger Gewährleistungsrückgriff des (unternehmerischen?) Veräußerers gegen seinen unternehmerischen Vormann daher genau zu prüfen, ob und inwieweit Vormann dem Veräußerer abgesehen von der Verfristung gewährleistungspflichtig wäre! Anspruch richtet sich auf den Ersatz des von V getätigten Aufwandes Frist: 2 Monate ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht, höchstens 5 Jahre ab Leistungserbringung durch Vormann 88

89 Leistungsstörungen (Gewährleistung XX) Konkurrenzen 1. Gewährleistung und Schadenersatz ( 933a) Gewährleistung ist verschuldensunabhängig; bei verschuldeten Mängeln kann der Übernehmer auch Schadenersatz fordern für: Mangelfolgeschaden: Nachteile an anderen Rechtsgütern infolge der Mangelhaftigkeit Mangelschaden (S 2): Vermögensnachteile, die im Mangel selbst liegen (zb geminderter Wert) = Bereich der Gewährleistung Besonderheiten des 933a: Vorrang der Verbesserung; Art des Ersatzes (Wandlung möglich?); Beweislastregelung (s bei Verjähr.) 89

90 Leistungsstörungen (Gewährleistung XXI) Welche Fallgruppen erfasst 933a? - vom Sch. verschuldete Mängel (Beschädigung zw. V.schluss und Übergabe) von Abs 1 jedenfalls erfasst - vom Sch. vor Übergabe schuldhaft nicht beseitigte Mängel? - vom Sch. schuldhaft verschwiegene unbehebbare Mängel? bei ursprünglich unbehebbaren Mängeln kein Ersatz des Nichterfüllungs-, sondern bloß des Vertrauensschadens (Kausalität!) Anspruch folgt weitgehend den allgemeinen Haftungsregeln Verjährung daher 1489 ABGB in 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, absolut in 30 Jahren (ab Schadenseintritt = Erbringung der mangelhaften Leistung) normativ zentral: Abs 3 ( Umkehr der Beweislastumkehr d. 1298) 90

91 Leistungsstörungen (Gewährleistung XXII) 2. Gewährleistung und Irrtumsrecht Konkurrenz anerkannt, da unterschiedliche Voraussetzungen (Gl. kann wählen) fraglich: Verbesserungsvorrang auch hier beachtlich? keine Wandlung bei geringfügigem Mangel? 3. Gewährleistung und laesio enormis ( 934 f) s 10 Ob 21/07x (Anfechtung nach vollständig behobenem Mangel eines Pkw bejaht!) ha: volle Konkurrenz; Mindermeinung (zb P. B.): Mangel ist bei Berechnung nicht mitzubeachten! 4. Gewährleistung und Nichterfüllungsrecht ( 918) nach ha trotz weiter Formulierung des 918 keine Konkurrenz zwischen Verzug und Gewährleistung: Entweder oder! (Frage: Ist schon Annahme als Erfüllung erfolgt?) 91

92 Leistungsstörungen (Gewährleistung XXIII) Sondergewährleistungsnormen außerhalb der 922 ff Mietrecht/Bestandrecht ( 1096) Werkvertragsrecht? ( 1167 bloßer Verweis) Pauschalreiserecht ( 31e KSchG) Heimvertragsrecht ( 27f S 1 KSchG) Zessionsrecht? ( 1397) 92

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