FSJ/BFD A bis Z Anleitung für Anleiter/innen

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1 FSJ/BFD A bis Z Anleitung für Anleiter/innen

2 Zur Begleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen eines Freiwilligendienstes (FSJ und BFD) im CVJM benötigen Sie Informationen über die Programme und ihre Rahmenbedingungen. Mit diesem A-Z möchten wir Ihnen einen Leitfaden an die Hand geben, den Sie bei Ihrer Anleitungstätigkeit zu Rate ziehen können. Wir hoffen, dass das A-Z eine Hilfe ist. Für Anregungen und Ergänzungen sind wir dankbar! 2

3 A Alter Anfangszeit Anleitung Anerkennung als Einsatzstelle (FSJ und BFD) Ansprechpartner Arbeitgeber Arbeitskleidung Arbeitslosengeld Arbeitsmarktneutralität Arbeitsschutz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Arbeitsunfall Arbeitszeiten Aufgabengebiete Aufsichtspflicht Ausländische Freiwillige Ausweis B Berufsgenossenschaft Bescheinigungen Bewerbung Bildungsarbeit D Datenschutz Dienstfahrten E Einsatzstelle Einsatzstellenbesuche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Erholungsurlaub F Fahrtkosten Fortbildung Freistellung (bei Bewerbungen etc.) Führungszeugnis G Gesetze (FSJ und BFD) Gesprächsleitfaden J Jugendarbeitsschutzgesetz K Kindergeld Kirchenzugehörigkeit / Konfession Konflikte / Krisen Krankheitsfall Krankenversicherung Kündigung L Leistungen und Bezüge im FSJ und BFD Lohnsteuer M Meldegesetz Mentoring Mitarbeitervertretungsrecht Mutterschutz N Nachdienst Nebentätigkeiten P Pädagogische Begleitung Probezeit R Regionalvertretung (BFD) Rundfunkbeitrag (GEZ) S Schwangerschaft Seminare Sonderurlaub Sozialversicherung Sprache Studium T Taschengeld Teamgespräche U Überstunden / Mehrarbeit Unfallversicherung Unterkunft und Verpflegung V Verantwortung Vereinbarung Verlängerung des Freiwilligendienstes Versicherungen W Waisenrente Wochenenddienst Wohngeld Z Zeitzuschläge Zentralstellen Zeugnis

4 Alter Das FSJ sowie der BFD im CVJM stehen in der Regel jungen Frauen und Männern zwischen 18 und 26 Jahren (nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht) offen. Auf Grund der Kontingentierung der Einsatzplätze im BFD begrenzt der CVJM-Gesamtverband das Alter der Teilnehmenden in diesem Programm wie im FSJ auf Jahre. Anfangszeit Die Freiwilligendienste im CVJM beginnen in der Regel am 1. September eines Jahres und sind als Vollzeitstellen für 12 Monate vorgesehen. Anleitung (Praxisanleitung) Die Einsatzstelle ist verpflichtet, eine Fachkraft für die fachliche Anleitung für die Freiwilligen zu benennen. Sie sichert die Unterstützung und Beratung der Freiwilligen, vermittelt ihnen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen für den Arbeitsalltag und den Ausbildungs- und Berufsweg. Wichtig für die Beteiligung der Freiwilligen in der Einsatzstelle sind zudem regelmäßige Gespräche mit der/dem Anleiter/in und die Integration in Teamberatungen. Für die Abwesenheitszeiten der Anleitung (Krankheit / Urlaub) ist eine Vertretung zu benennen. Zu den Aufgaben im Besonderen zählen folgende: Im Team / mit der Institution das Aufgabenfeld für die Freiwilligen zu klären; Die Freiwilligen zu Beginn ihrer Tätigkeit zu begrüßen und dem Team vorzustellen; Sie in ihre Arbeit einzuführen; Sie mit den Arbeitsmitteln und den in der Institution geltenden Regelungen und Ordnungen vertraut zu machen; Sie laufend zu begleiten, ihnen fachliche Beratung zu gewähren und sie regelmäßig zu Anleitungsgesprächen einzuladen; Erste Ansprechperson bei Konflikten und Krisen zu sein; Den Freiwilligen ist am Ende des Dienstes ein Feedback zu geben und sie sind zu verabschieden. Siehe: Stichworte Bescheinigung und Zeugnis

5 Anerkennung als Einsatzstelle (FSJ und BFD) Die Anerkennung als FSJ-Einsatzstelle erfolgt durch den Fragebogen für Einsatzstellen und ein Gespräch mit der/m Leiter/in des Referates Freiwilligendienste beim CVJM-Gesamtverband oder einer/m dafür benannten pädagogischen Mitarbeiter/in eines Mitgliedsverbandes. Der Antrag auf Anerkennung als BFD-Einsatzstelle ist beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) in Köln zu stellen. Alle anerkannten Beschäftigungsstellen und Dienstplätze des Zivildienstes gelten als anerkannte Einsatzstellen und plätze für den BFD. Auch diese Stellen müssen sich, wie andere auch einer Zentralstelle (im CVJM-GV gilt als Zentralstelle die aej) anschließen und um Freiwillige werben. Siehe: Stíchwort Zentralstellen Ansprechpartner Hauptansprechpartner für alle Freiwilligendienste ist im CVJM-Gesamtverband der Leiters des Referates Freiwilligendienste im Inland: Klaus Martin Janßen CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.v. Im Druseltal 8, Kassel Tel.: Fax: Mobil: Zusätzlich sind auch die Leiter/innen der einzelnen Seminargruppen Ansprechpartner für Einsatzstellen und Freiwillige. Arbeitgeber Arbeitgeber im FSJ im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) von 2008 ist die jeweilige Einsatzstelle. Arbeitskleidung Siehe: Stichwort Leistungen 5

6 Arbeitslosengeld (ALG I und II) ALG I Wer zwölf Monate ein FSJ oder einen BFD leistet hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Während dieser Zeit zahlt die Einsatzstelle mit den Sozialabgaben auch in die Arbeitslosenversicherung ein. Nähere Informationen dazu erteilt die regional zuständige Agentur für Arbeit. Damit Zahlungen ggf. ohne Unterbrechung bzw. ohne Abzug erfolgen, muss man sich bereits drei Monate vor Ablauf des FSJ/BFD Arbeit suchend melden. ALG II ALG II-Empfänger können grundsätzlich am FSJ/BFD teilnehmen, da der Bezug der Grundsicherung für Arbeitsuchende das sogenannte Arbeitslosengeld II die Teilnahme nicht ausschließt. Im Falle des Bezugs von ALG II ist das Taschengeld nach 11 Bas. 1 SGB II grundsätzlich als Einkommen zu betrachten und anzurechnen. Von der Anrechnung ausgenommen ist sowohl beim FSJ als auch beim BFD grundsätzlich ein Betrag in Höhe von insgesamt 200,00 ( 1 Abs. 7 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung). Die Teilnahme an einem FSJ/BFD ist als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II). Bezieher von ALG II sind in der Zeit der Teilnahme an diesem Freiwilligendienst nicht verpflichtet, eine Arbeit anzunehmen. Arbeitsmarktneutralität Der Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität besagt, dass jeder Missbrauch des freiwilligen Einsatzes der Teilnehmenden als Arbeitskräfte untersagt ist. Die Arbeitsmarktneutralität ist immer dann gegeben, wenn durch den Einsatz von Freiwilligen die Einstellung von neuen Beschäftigten nicht verhindert wird und keine Kündigung von Beschäftigten erfolgt. Die Freiwilligen verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte. Das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) spricht von der Leistung überwiegend praktischer Hilfstätigkeiten, die kein Beschäftigungsverhältnis begründen. Für den Alltag in FSJ und BFD bedeutet dies, dass die Einsatzstellen auch ohne die Hilfe der Freiwilligen funktionieren müssen. Im BFD wird die Arbeitsmarktneutralität vor Anerkennung jedes einzelnen Einsatzplatzes sichergestellt und ständig von den Regionalbetreuern des BAFzA vor Ort kontrolliert. Arbeitsschutz Obwohl das Verhältnis zwischen den Freiwilligen und der Einsatzstelle bzw. dem Träger kein Arbeitsverhältnis ist, wird der freiwillige Dienst hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften weitgehend einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen wie z.b. das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz und das Schwerbehindertengesetz. 6

7 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Die Arbeitsunfähigkeit ist spätestens am 3. Tag einer Krankheit vom Arzt zu bescheinigen. Die Bescheinigung wird von der/dem Freiwilligen an die Einsatzstelle geschickt. Diese leitet das Original oder eine Kopie an den Träger weiter. Während eines Seminars muss bereits am ersten Tag der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. In diesem Fall wird das Original an den Träger weiter geleitet. Arbeitsunfall Freiwillige sind durch die Einsatzstelle bei einer Berufsgenossenschaft versichert. Ein Arbeitsunfall muss von der Einsatzstelle unverzüglich der Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Ein Unfall auf dem Arbeitsweg und während eines Seminars gilt ebenfalls als Arbeitsunfall und unterliegt damit auch der umgehenden Meldepflicht. Siehe: Stichwort Berufsgenossenschaft Arbeitszeiten Die wöchentliche Arbeitszeit der Freiwilligen sowie die Arbeitszeitverteilung auf die Wochentage erfolgt entsprechenen den Regelungen, die auch für hauptamtlich Mitarbeitende der Einrichtung gelten. Die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung und ggf. des Jugendarbeitsschutzgesetzes (bei unter 18-jährigen) sind zu beachten. Die täglichen Arbeitszeiten sollten mit den Freiwilligen rechtzeitig abgesprochen werden. Außerdem sollte den jungen Freiwilligen das Arbeitsmodell der jeweiligen Einrichtung verständlich gemacht werden, damit die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit und evtl. anfallender Mehrarbeitsstunden nachvollziehbar wird. Wenn auch Wochenenddienste eingeplant werden, bittet der Träger darum, dass das Wochenende nach einem Seminar möglichst frei ist. Ein Einsatz in Nachtdiensten ist für Freiwillige grundsätzlich nicht möglich. Siehe: Stichworte Seminare und Überstunden Aufgabengebiete Das Aufgabengebiet für die Freiwilligen sollte möglichst breit sein und vielfältige Erfahrungen ermöglichen. Einige Hinweise: Die angebotenen Tätigkeiten sollten den Aufbau einer Beziehung zu den betreuten oder begleiteten Menschen ermöglichen. Die angebotenen Tätigkeiten sollten funktional nicht zu eng begrenzt sein und einen ganzheitlichen Kontakt ermöglichen. Die einzelnen Tätigkeiten sollten auf die individuellen Stärken und Fähigkeiten bzw. die Reife des jeweils eingesetzten jungen Menschen abgestimmt sein. 7

8 Aufsichtspflicht Werden Freiwillige mit pädagogischen Aufgaben betraut, gelten die selben Reglungen wie bei ehrenamtlich Mitarbeitenden im CVJM und in der Kirchengemeinde. Die letztendliche Haftung liegt bei der/dem Praxisanleiter/in, der die Aufgabe übertragen hat. Sie/er muss die Freiwilligen ausreichend vorbereiten und die Ausführungen kontrollieren. Sicher zu stellen ist, dass die Sicherheit der anvertrauten Personen gewährleistet ist. Sind die Freiwilligen selber minderjährig, hat die Einsatzstelle für deren Sicherheit Sorge zu tragen. Ausländische Freiwillige Internationale Freiwillige können am FSJ und BFD teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Freiwilligen aus dem Ausland kann grundsätzlich auch speziell für die Teilnahme an den Freiwilligendiensten eine Aufenthaltsgenehmigung nach 18 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Seitens der Freiwilligen sind Grundkenntnisse der deutschen Sprache notwendig. Siehe Konzeption 1.5. Siehe: Stichwort Sprache Ausweis Die Freiwilligen im FSJ erhalten vom Träger einen Ausweis, die Teilnehmenden am BFD vom BAFzA. Bei Vorlage des Ausweises können öffentliche Einrichtungen Vergünstigungen auf Eintrittspreise gewähren. Berufsgenossenschaft Zu Beginn des FSJ/BFD meldet die Einsatzstelle die Freiwilligen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft an (vgl. Vereinbarungsgrundlagen). Arbeits- und Wegeunfälle sind dort unverzüglich anzuzeigen. Siehe: Stichwort Arbeitsunfall Bescheinigungen Der Träger des FSJ stellt den Freiwilligen zu Beginn und nach Abschluss des Dienstes jeweils eine Bescheinigung über die Teilnahme aus. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens sechs Monate des Dienstes geleistet wurden. Bewerbung Wer sich für ein FSJ oder einen BFD bewerben möchte, wendet sich an eine anerkannte Einsatzstelle oder einen Träger CVJM-Westbund e.v., CVJM-Landesverband Sachsen und CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.v.). Diese informieren über die verschiedenen Einsatzbereiche und sind insgesamt für den Bewerbungsprozess zuständig. 8

9 Bildungsarbeit Siehe: Stichworte Pädagogische Begleitung und Seminare Datenschutz Personenbezogene Daten der Freiwilligen unterliegen dem Datenschutz. Dienstfahrten Freiwillige können im Rahmen ihres Dienstes zu Dienstfahrten eingesetzt werden. Eine persönliche Haftung der Freiwilligen muss ausgeschlossen sein. In Ausnahmefällen ist die Nutzung des eigenen Privat-PKW für dienstliche Fahrten möglich. Die/der Freiwillige erhält dann eine Entschädigung entsprechend der geltenden Reisekostenregelung. Es muss sichergestellt sein, dass der/dem Freiwilligen bei Unfällen kein materieller Nachteil entsteht. Für die An- und Abreise zu Seminaren gelten die Reisekostenregelungen der jeweiligen Einsatzstelle. Einsatzstelle FSJ und BFD werden als überwiegend praktische Hilfstätigkeiten in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. Die Einrichtung, in der Freiwillige arbeiten, ist die so genannte Einsatzstelle. Diese ist Arbeitgeber und zuständig für die fachliche und persönliche Begleitung in allen Fragen, die die Arbeit betreffen. Die Einsatzstellen sind wichtige Partner im Bildungsprozess des FSJ und BFD. Gemeinsam mit dem Träger sind sie für die pädagogische Begleitung und Bildungsarbeit zuständig. Einsatzstelle neu einrichten Zur Einrichtung einer neuen Einsatzstelle gelten folgende Regelungen: Beratung durch den Träger CVJM-Gesamtverband Einsatzstelle als Betriebseinheit anmelden (Betriebsnummer, Personalabrechnung etc.) Wahrung der Arbeitsmarktneutralität Anmeldung der Stelle durch den Fragebogen für Einsatzstellen Beachtung der Grundsätze der Konzeption Gestaltung des Arbeitsfeldes gemäß der Anforderungen einer anschließenden Ausbildung Bereitstellung einer fachlichen Praxisanleitung und eines Mentoring 9

10 Einsatzstellenbesuche Die Referent/innen des Trägers begleiten die Freiwilligen im FSJ und BFD während des Freiwilligeneinsatzes. Bei den jährlichen Einsatzstellenbesuchen vergewissern sie sich, dass die Rahmenbedingungen für den Freiwilligendienst eingehalten werden. Außerdem stehen sie als Ansprechpersonen für die Einsatzstellen zur Verfügung. Sie beraten sowohl Freiwillige als auch Einsatzstellen bei Schwierigkeiten. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Im Krankheitsfall wird den Freiwilligen bis zur Dauer von sechs Wochen das Taschengeld und das Verpflegungsgeld weiter gezahlt. Bei einer längeren Krankheit übernimmt die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes. Erholungsurlaub Hierbei gelten für die Freiwilligen dieselben Regelungen wie für andere hauptamtlich Mitarbeitende in der Einrichtung. Der Urlaub wird in Absprache mit der Einsatzstelle gewährt; dort wird er auch genehmigt und die Urlaubskartei geführt. Achtung: In Seminarwochen kann den Freiwilligen grundsätzlich kein Urlaub gewährt werden. Fahrtkosten Fahrtkostenregelungen gelten von Einsatzstelle zu Einsatzstelle unterschiedlich. Einige Hinweise: Einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung von der Wohnung zur Einsatzstelle haben Freiwillige nicht. Im öffentlichen Personennahverkehr erhalten Freiwillige in der Regel dieselben Ermäßigungen wie Schüler/innen, Studierende und Auszubildende. Als Berechtigungsnachweis gilt der Freiwilligenausweis oder eine entsprechende Bescheinigung der Einsatzstelle/des Trägers. Damit können auch die BahnCard 25 oder BahnCard 50 entsprechend ermäßigt bezogen werden. Siehe: Stichwort Ausweis Fortbildung Selbstverständlich können Freiwillige an arbeitsfeldbezogenen Fortbildungen in der Einsatzstelle teilnehmen. Für etliche Arbeitsfelder ist dies sogar wünschenswert, da durch den Erwerb von Fachwissen das Verständnis für das Arbeitsfeld wesentlich erweitert und die Tätigkeit vielfältiger gestaltet werden kann. Die Fortbildungskosten müssen von den Einsatzstellen getragen werden. Solche Fortbildungen können nicht während der vom Träger durchgeführten Seminarwochen stattfinden und keines der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtseminare ersetzen. 10

11 Freistellung (für Bewerbungen etc.) Der Freiwilligendienst im FSJ und BFD ist ein Lern- und Orientierungsjahr. Wenn sich die Freiwilligen im Rahmen ihrer beruflichen Orientierung bewerben, zu Info-Tagen oder Tests eingeladen werden, sollten sie dazu ohne Anrechnung der Urlaubstage freigestellt werden. Führungszeugnis Hier gelten grundsätzlich dieselben Regelungen wie für andere hauptamtlich Mitarbeitende in der Einrichtung. Die Ausstellung des Führungszeugnisses ist für Freiwillige gebührenfrei! Gesetze (FSJ und BFD) Gesetzliche Grundlage für das FSJ ist das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) von 2008, für den BFD das Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) von Siehe: Anhänge I und II Gesprächsleitfaden Siehe: Anlage III Jugendarbeitsschutzgesetz Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist bei Jugendlichen unter 18 Jahren anzuwenden. Siehe: Stichwort Arbeitsschutz Kindergeld Während des FSJ und BFD bleibt der Anspruch auf Kindergeld erhalten. Außerdem werden Kindergeldzulagen und Waisenrente gezahlt sowie Kinderfreibeträge im Rahmen des Einkommen- und Vermögenssteuergesetzes berücksichtigt. Dieser Anspruch kann entfallen, wenn Freiwillige neben dem Taschen- und Verpflegungsgeld aus dem Freiwilligendienst weitere Einkünfte z.b. aus Miet- und Kapitalvermögen haben und damit die vorgegebene Einkommensgrenze überschritten wird. 11

12 Kirchenzugehörigkeit / Konfession Der CVJM-Gesamtverband als Träger des FSJ und BFD ist ein ökumenischer und internationaler Jugendverband. Für ihn ist die Aufnahme für ein FSJ/BFD und die Teilnahme am FSJ/BFD nicht an eine Kirchen- oder Religionszugehörigkeit gebunden. Wichtig ist allerdings die Bereitschaft der Freiwilligen, sich mit religiösen Fragen auseinanderzusetzen. Das Profil der jeweiligen Einsatzstelle ist maßgeblich für die Anstellung von Freiwilligen. Konflikte / Krisen Erste Versuche, Konflikte oder Krisen zu besprechen, zu klären und zu lösen, sind Aufgabe der Anleitenden in den Einsatzstellen. Darüber hinaus steht die zuständige pädagogische Fachkraft des Trägers den Freiwilligen und der Einsatzstelle bei auftretenden Schwierigkeiten zur Moderation und der Erarbeitung einer gemeinsamen Problemlösung zur Verfügung. Siehe: Stichwort Einsatzstellenbesuche und Pädagogische Begleitung Krankheitsfall Bei Krankheit müssen sich die Freiwilligen umgehend telefonisch in der Einsatzstelle krank melden. Spätestens am dritten Krankheitstag ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt vorzulegen. Siehe: Stichwort Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Krankenversicherung Die Freiwilligen sind von der Einsatzstelle während des Freiwilligendienstes bei einer gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Wahl zu versichern. Sie können in dieser Zeit nicht mehr bei den Eltern in der Familienversicherung sein. Siehe: Stichwort Sozialversicherung Kündigung Träger, Einsatzstelle und Freiwillige verpflichten sich für die vertraglich festgelegte Dauer des Dienstes. Der Vertrag kann aus einem gewichtigen Grund, z.b. bei Erhalt eines Ausbildungs- oder Studienplatzes, gekündigt werden. Die konkreten Modalitäten sind vertraglich festgelegt. Im FSJ muss die Kündigung grundsätzlich sowohl beim Träger als auch bei der Einsatzstelle schriftlich erfolgen und zwischen allen drei Parteien abgesprochen sein. Im Falle der Kündigung ist der FSJ-Ausweis durch die/den Freiwilligen unverzüglich an den Träger zurückzugeben. Dieselben Regelungen gelten auch für den BFD, wobei in diesen Fällen das BAFzA von der Einsatzstelle informiert werden muss. Probezeiten und Kündigungsfristen sind in beiden Programmen zu beachten. 12

13 Abmahnung Falls die Freiwilligen wiederholt und auch nach Gesprächen gegen ihre vertraglich vereinbarten Dienstpflichten verstößt bzw. diese nicht erfüllt, können sie durch den Träger abgemahnt werden. Bitte setzen Sie sich umgehend mit der zuständigen Ansprechpartner/in in Verbindung. Die Einsatzstelle wird dann gemeinsam mit dem Träger die Abmahnung im Einvernehmen mit Ihnen formulieren und vornehmen. Siehe: Stichwort Arbeitgeber Leistungen und Bezüge im FSJ/BFD Die Einsatzstellen des Freiwilligendienstes stellen Taschengeld, Unterkunft, Verpflegung sowie ggfs. Arbeitskleidung zur Verfügung. Werden Unterkunft und Verpflegung nicht gestellt, können Geldersatzleistungen gezahlt werden. Kann eine Unterkunft gestellt werden, besteht bei Nichtinanspruchnahme kein Anspruch auf eine Geldersatzleistung. Alle Leistungen werden zwischen Freiwilligen und Einsatzstelle im Rahmen der im CVJM geltenden Standards vereinbart (siehe Konzeption 1.3). Lohnsteuer Die Freiwilligen müssen vor Beginn des Freiwilligendienstes der Einsatzstelle eine Bescheinigung über den Lohnsteuerabzug vorlegen. Seit dem Jahr 2012 müssen sie vor Beginn des Dienstes ihre Steuer- Identifikations-nummer und ihr Geburtsdatum mitteilen. Meldegesetz Wechseln Freiwillige für ihren Freiwilligendienst den Wohnort, sind sie verpflichtet, sich bei der jeweiligen Meldebehörde umzumelden. Der Lebensmittelpunkt bestimmt den Erstwohnsitz. Möglich ist auch die Anmeldung eines Zweitwohnsitzes. Achtung: Hierbei kann eventuell Zweitwohnsitzsteuer anfallen. Mentoring Das FSJ ist ein Orientierungsjahr für junge Leute, um neben der Klärung der Berufsfrage sich auch selber besser kennen lernen zu können und in der eigenen Persönlichkeit zu wachsen. Dafür ist hilfreich und notwendig, neben der fachlichen Anleitung vor Ort einen Mentor/eine Mentoring für dieses Jahr zur Seite gestellt zu bekommen, der/die frei ist vom Arbeitgeberinteresse und den jungen Menschen in ca. 8 Treffen begleitend unterstützt in den Wahrnehmungen zur eigenen Person, zum Umfeld und im Blick auf die laufenden Prozesse in diesem Jahr. Für die praktische Arbeit der Mentoren werden Hilfen zur Verfügung gestellt. 13

14 Mitarbeitervertretungsrecht Freiwillige sind nicht Beschäftigte im Sinne des Mitarbeitervertretungsrechts. Die MAV der Einsatzstelle ist nicht für die Freiwilligen zuständig. Mutterschutz Wird eine Freiwillige im Laufe des FSJ/BFD schwanger, so ist dies unverzüglich der Einsatzstelle und dem Träger anzuzeigen, damit eine Meldung nach dem Mutterschutzgesetz erfolgen kann. Der Einsatz (insbesondere körperliche Belastungen sowie Arbeits- und Pausenzeiten) ist nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes zu regeln. Nachtdienst Freiwillige können grundsätzlich nicht im Nachtdienst eingesetzt werden. Nebentätigkeiten FSJ und BFD werden grundsätzlich ganztägig abgeleistet. Daraus ergibt sich, dass die Freiwilligen der Einrichtung entsprechend ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Nebentätigkeiten müssen deshalb von der Einsatzstelle genehmigt werden. Ab einer bestimmten Höhe der Gesamteinkünfte erlischt der Anspruch auf Kindergeld. Die Teilnahme an den gesetzlich vorgeschriebenen Seminartagen (in der jeweils festgelegten Seminargruppe) darf nicht gefährdet werden. Pädagogische Begleitung Die pädagogische Begleitung umfasst unter anderem die an Lernzielen orientierte fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte des Trägers und die Durchführung von Seminaren durch den Träger. Die pädagogische Begleitung hat vor allem das Ziel, die Freiwilligen auf ihren Einsatz vorzubereiten und ihnen zu helfen, Eindrücke auszutauschen sowie Erfahrungen aufzuarbeiten. Darüber hinaus sollen durch die pädagogische Begleitung soziale und interkulturelle Kompetenzen vermittelt und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl gestärkt werden. Beim FSJ liegt die Verantwortung immer bei den Trägern. Die Evangelischen Freiwilligendienste ggmbh als Dachorganisation ist für die Qualitätsentwicklung und sicherung verantwortlich. Im BFD liegt die Verantwortung für die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Seminare zunächst beim Bund als Vertragspartner der Freiwilligen. Der Bund hat allerdings die Zentralstellen (in unserem Falle die aej) mit der Durchführung der Seminare betraut. Diese Zentralstellen delegieren diese Aufgabe wiederum an die Träger. Lediglich fünf Tage Teilnahme an einem Seminar zur politischen Bildung in einem Bildungszentrum des Bundes ist für die Teilnehmenden am BFD verpflichtend. Die restlichen 20 Seminartage veranstaltet der Träger. Siehe: Stichworte Anleitung, Einsatzstellenbesuche und Seminare 14

15 Probezeit Die ersten zwei Monate des Einsatzes gelten als Probezeit. Innerhalb dieser Zeit kann die Vereinbarung über die Durchführung eines Freiwilligendienstes von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Zustimmung des Trägers muss in jedem Fall eingeholt werden. Regionalbetreuung (im BFD) Im BFD stehen Regionalbetreuer/innen zur Beratung und als regionale Ansprechpartner des BAFzA zur Verfügung. Sie finden diese unter Rundfunkgebühren Grundsätzlich sind Freiwillige nicht von dem Rundfunkbeitrag (GEZ) befreit. Leben sie aber in einer Wohngemeinschaft, ist nur eine Person anzumelden. Schwangerschaft Siehe: Stichwort Mutterschutz Seminare Das FSJ und der BFD sind Bildungsprogramme. Die Eckdaten für die Gestaltung der Programme sind im FSJ-Gesetz und dem BFD-Gesetz für alle Einsatzstellen und Träger verbindlich geregelt. So muss der Träger für einen 12monatigen Freiwilligendienst u.a. die Durchführung von mindestens 25 Bildungstagen nachweisen. Diese haben sich wie folgt aufzuteilen: 5 Tage Einführungsseminar in den ersten beiden Monaten nach Beginn des Dienstes, 5 Tage Zwischenseminar, 5 Tage Abschlussseminar. 10 Tage Kompaktseminar: Im CVJM-Gesamtverband ergänzen zehn Tage der politischen Bildung in Berlin das Angebot. Vor Beginn des jeweils neuen Jahrgangs werden die Einsatzstellen über die Einteilung der Seminargruppen, -orte und termine unterrichtet. Sie haben Gelegenheit, eigene Wünsche zur Zusammenstellung der Gruppen zu äußern. Die Teilnahme an den Seminaren ist für alle Freiwilligen verbindlich und gilt als Arbeitszeit. Für den Zeitraum der Seminare kann kein Urlaub gewährt werden. Auch eine Befreiung von der Seminarteilnahme, z.b. wegen personeller Engpässe in der Einrichtung, ist nicht möglich. Bei eventuell auftretenden Fehlzeiten sind die Freiwilligen verpflichtet ab dem ersten Tag einer Krankheit ein ärztliches Attest beizubringen. Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung. 15

16 Die Einsatzstellen sollen dafür sorgen, dass das Wochenende im Anschluss an ein 5-Tage-Seminar für die Freiwilligen frei bleibt. Siehe: Stichworte Anleitung, Einsatzstellenbesuche, Krankheitsfall und Seminare Sonderurlaub Freiwillige können z.b. für Kinder- und Jugendfreizeiten sowie Kirchentage von anerkannten Trägern Sonderurlaub beantragen. Dies geschieht in Absprache zwischen Freiwilligen, Einsatzstelle und Träger. Sozialversicherung Teilnehmende am FSJ und BFD werden nach den jeweiligen geltenden Grundlagen sozialversicherungsrechtlich so behandelt wie Beschäftigte und Auszubildende, das heißt, sie sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit grundsätzlich Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse ihrer Wahl. Als Berechnungsgrundlage der Beiträge dient das Taschengeld plus der Wert der Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung) bzw. der hierfür geltenden Ersatzleistung. Die gesamten Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, also sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil, werden von der Einsatzstelle übernommen. Ihre Sozialversicherungsnummer erfragen die Freiwilligen bei ihrer jeweiligen Krankenkasse. Sie muss vor Beginn des Freiwilligendienstes vorliegen. Arbeitslosenversicherung Die Einsatzstellen führen die Beiträge der Arbeitslosenversicherung für alle Freiwilligen ab. Wird der Freiwilligendienst unmittelbar im Anschluss an ein zur Bundesagentur für Arbeit bestehendes Versicherungspflichtverhältnis wie z.b. eine Berufsausbildung geleistet, richtet sich die Höhe der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht nach dem Taschengeld plus dem Wert der Sachbezüge, sondern nach der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung. Krankenversicherung Freiwillige im FSJ und BFD werden für die Dauer des Freiwilligendienstes als Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge werden vollständig von der Einsatzstelle übernommen und an die Krankenkasse abgeführt. Eine ggf. vorher bestehende Familienversicherung ist für die Zeit des Freiwilligendienstes ausgeschlossen und kann z.b. bei Aufnahme einer Berufsausbildung, weiterem Schulbesuch oder der Aufnahme eines Studiums anschließend fortgeführt werden. Sprache Freiwillige, die erstmals in Deutschland sind, sollten von Seiten der Einsatzstellen zu einem Sprachkurs angemeldet werden. Die Einsatzstellen sollten die Kosten hierfür tragen. Aufgrund der zu Beginn auftretenden Sprachschwierigkeiten ist es hilfreich, wenn Sie in Ihrer Einrichtung den Sprachkenntnissen der Freiwilligen gegenüber sensibel, d.h. rücksichtsvoll in Bezug auf Schnelligkeit und Wortschatz sind. Sprechen Sie langsam, erklären Sie wichtige Sachverhalte u.u. mehrmals und vergewissern Sie sich, ob Sie richtig verstanden worden sind. 16

17 Studium Grundsätzlich gilt: Wer sich im FSJ oder BFD engagiert hat, darf bei der Bewerbung um einen Studienplatz an staatlichen Hochschulen nicht benachteiligt werden. Bei der Bewerbung um einen Studienplatz zählen FSJ und BFD als Wartezeit. Ein zu Beginn oder während des Freiwilligendienstes zugewiesener Studienplatzverschafft bei einer erneuten Bewerbung grundsätzlich einen Vorrang vor anderen Bewerber/innen. Die Einzelheiten sind in den Rechtsbestimmungen der Bundesländer oder der einzelnen Hochschulen geregelt und dort zu erfragen. Universitäten und Hochschulen können Bewerber/innen bei der Aufnahme entsprechender Studiengänge die Dauer des Freiwilligendienstes als Praktikum anrechnen. Ob und in welchem Umfang eine Anerkennung erfolgt, richtet sich nach den einzelnen Bestimmungen der Ausbildungsund Studiengänge und ist bei den jeweiligen Hochschulen zu erfragen. Bei erforderlichen Aufnahme- oder Vorprüfungen werden die Freiwilligen von den Einsatzstellen für die Zeiten freigestellt. Sie müssen aber über den Zeitraum und die Art der Prüfung einen schriftlichen Nachweis beibringen. Taschengeld FSJ und BFD sind als freiwilliges Engagement unentgeltliche Dienste. Dabei ist im Gesetz lediglich die Höchstgrenze für ein Taschengeld festgelegt. Das konkrete Taschengeld ist bei der jeweiligen Einsatzstelle zu erfragen. Der CVJM-Gesamtverband empfiehlt einen Richtwert von derzeit 150 EUR monatlich. Teamgespräche Es sollte selbstverständlich sein, dass die Freiwilligen an der Teamgesprächen in der Einrichtung teilnehmen. Überstunden / Mehrarbeit Im FSJ und im BFD ist es nicht möglich, Mehrarbeit finanziell abzugelten. Geleistete Mehrarbeit von Freiwilligen ist in jedem Falle durch Freizeit auszugleichen. Unfallversicherung Siehe: Stichwort Sozialversicherung Unterkunft und Verpflegung Siehe Leistungen und Konzeption

18 Verantwortung Freiwillige arbeiten überwiegend unter Anleitung und Beaufsichtigung. Vor der Übertragung eigenverantwortlicher Tätigkeiten ist mit der/dem Freiwilligen zu besprechen, ob sie/er sich die vorgesehene Aufgabe zutraut. Sofern Freiwillige eigenverantwortlich tätig werden, muss ihnen eine deutliche Anweisung gegeben werden, was sie in Problem- und Krisensituationen zu tun haben und wer in Zweifelsfragen wie zu erreichen ist. Vereinbarung Im FSJ schließen die Freiwilligen mit der jeweiligen Einsatzstelle und dem Träger vor Beginn des Dienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Diese dreiseitige Vereinbarung beinhaltet die Verpflichtung für die Einsatzstelle die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld auf eigene Rechnung zu übernehmen. Das ist bei allen Einsatzstellen im CVJM der Fall. Die konkreten Inhalte der Vereinbarung sind im JFDG unter 11 Abs. 1 zu finden. Im BFD schließen das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) und die Freiwilligen vor Beginn des Freiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Der Träger ist verpflichtet, diese Vereinbarung in Zusammenarbeit mit den Einsatzstellen auszustellen. Das Vereinbarungsformular kann auf der Internetseite des BFD ( abgerufen werden. Der Vertragsinhalt ist in 8 Abs. 1 BFDG zu finden. Verlängerung des Freiwilligendienstes Eine Verlängerung des FSJ und des BFD ist nach Ablauf der 12-monatigen Dauer in Einzelfällen bis zu einer Gesamtdauer von 18 Monaten möglich. Wegen der Kontingentierung im BFD und der Budgetierung im FSJ kann eine Verlängerung nur in Absprache mit dem Träger erfolgen. Versicherungen Die Einsatzstelle hat sicher zu stellen, dass die Freiwilligen im Rahmen ihrer Tätigkeit im FSJ und BFD über die Einsatzstelle wie die anderen Mitarbeitenden auch, im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung mit versichert sind. Die Anmeldung bei der für den Tätigkeitsbereich zuständigen Berufsgenossenschaft erfolgt über die Einsatzstelle. Siehe: Stichwort Arbeitsschutz Waisenrente Für die Dauer der Teilnahme am FSJ bzw. BFD besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Waisenrente (Halb- und Vollwaisenrente), soweit die Voraussetzungen nach 48 SGB VI vorliegen. 18

19 Wochenenddienst Freiwillige können im Rahmen der betriebsüblichen Dienstpläne und des Arbeitszeitgesetzes Wochenenddienste ableisten. Bei Freiwilligen unter 18 Jahren ist das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten. Siehe: Stichwort Arbeitszeiten Wohngeld Die Beantragung von Wohngeld ist für Freiwillige im FSJ und BFD prinzipiell möglich. Die Zahlung von Wohngeld hängt u.a. von der Miethöhe und dem verfügbaren Einkommen ab. Ein Antrag kommt dann in Betracht, wenn für die Aufnahme des Freiwilligendienstes ein Umzug an den Ort der Einsatzstelle notwendig ist, ohne dass die Einsatzstelle Unterkunft gewähren kann. Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung am neuen Wohnort. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die neue Wohnung der Lebensmittelpunkt der/des Antragsteller/in ist. Ob die Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch bestehen, sollte rechtzeitig vor Antritt des Freiwilligendienstes mit der Wohngeldbehörde geklärt werden. Zeitzuschläge Das FSJ und der BFD sind Freiwilligendienste, für die ein Taschengeld in konstanter Höhe gewährt wird. Freiwillige erhalten keine Zeitzuschläge. Siehe: Stichwort Überstunden / Mehrarbeit Zentralstellen Im FSJ sind Zentralstellen (hier auch Trägergruppen genannt) Zusammenschlüsse einer Vielzahl von Trägern. Sie sind Bindeglied zwischen dem Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und den einzelnen Trägern und haben förderrechtliche Bedeutung. Der CVJM- Gesamtverband zählt zu der Evangelischen Trägergruppe (Geschäftsstelle der Evangelischen Freiwilligendienste GmbH, Hannover). Die zuständige Zentralstelle ist (auch für den BFD) die Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland aej, Sitz: Hannover. Im BFD tragen die Zentralstellen dafür Sorge, dass die ihnen angehörenden Träger und Einsatzstellen ordnungsgemäß an der Durchführung des BFD mitwirken. Die Zentralstellen sind das Bindeglied zwischen dem Bundesamt (BAFzA) und den Einsatzstellen sowie deren Trägern. Zeugnis Bei Beendigung des Dienstes können die Freiwilligen über die Einsatzstelle vom Träger zusätzlich zur Bescheinigung über die Ableistung eines Freiwilligendienstes ein schriftliches anfordern. Das Zeugnis wird einvernehmlich zwischen Einsatzstelle und Träger erstellt. Das Zeugnis ist auf Wunsch auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. In das Zeugnis werden insbesondere auch berufsqualifizierende Merkmale des Jugendfreiwilligendienstes bzw. des BFD aufgenommen. 19

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