Betriebliches Steuerrecht I. inkl. Lösungsanhang
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- Melanie Knopp
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1 Herausgeber: Landesverband der Volkshochschulen Niedersachsens e. V. Europäische Prüfungszentrale Hannover Alfred Wilkening 4. Ausgabe, Januar 2016 Betriebliches Steuerrecht I inkl. Lösungsanhang KP-STR-1-LA ISBN
2 Vorwort Vorwort Angesichts des vielfältigen Angebots an Fachliteratur steht jeder Interessierte, der sich in der Aus- oder Fortbildung auf dem Gebiet des Steuerrechts befindet, vor dem Problem der Auswahl des geeigneten Lehr- und Übungsmaterials. Das vorliegende Buch ist in Anlehnung an den Lernzielkatalog Finanzbuchhalter (VHS) - Betriebliches Steuerrecht I gegliedert und wendet sich an: Teilnehmende im Kurssystem Finanzbuchhalter (VHS) Weiterbildungsinteressierte im Rahmen des Berufseinstiegs oder -umstiegs allgemein an kaufmännischen Fragestellungen Interessierte Mitarbeiter in Betrieben Lernende im Akademiebereich Existenzgründer Auszubildende Studierende für den Einstieg Schüler und Schülerinnen Auch für das Selbststudium ist das Buch aufgrund der Kontrollfragen und Übungsfälle samt Lösungshinweisen geeignet. Inhaltlich konzentriert sich die Darstellung auf folgende Schwerpunkte: Steuerrecht, soweit es für Betriebe (insbesondere Einzelunternehmen) von Bedeutung ist. Behandelt werden: Abgabenordnung, Bewertungsgesetz, Einkommensteuer, Lohnsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer, jeweils aus betrieblicher Sicht. Ausgangspunkt sind die Steuerrechtsvorschriften nach dem Stand vom Januar Eine sinnvolle Arbeit mit dem Buch ist nur mit einer aktuellen Textausgabe der wichtigsten Steuergesetze möglich. Grafische Übersichten, Anwendungsbeispiele und Praxishinweise veranschaulichen den Lernstoff. Schließlich werden auch Tipps zur Prüfungsvorbereitung auf dem Gebiet des Steuerrechts gegeben. Besondere Hinweise Richtlinienzitate erfolgen mit dem Kürzel R, Hinweiszitate mit dem Kürzel H. Symbolerläuterungen Zusatzinformationen Merksätze/Definitionen Warnhinweis Praxistipp Hinweis auf Gesetzestexte HERDT-Verlag 3
3 1 Allgemeines In diesem Kapitel erfahren Sie etwas über Notwendigkeit und Aufkommen von Steuern, Steuerarten, Steuerwissenschaften, Steuergesetze, Arbeiten mit Gesetzestexten, Zitierweise von Steuergesetzen, Abkürzungen, Klausurtechnik im Steuerrecht, Reformbedürftigkeit des geltenden Steuerrechts. 1.1 Notwendigkeit von Steuern Steuererhebung ist kein Selbstzweck. Steuern sind öffentliche Einnahmen. Sie dienen der Deckung öffentlicher Ausgaben. Die öffentlichen Ausgaben fallen bei der Erfüllung öffentlicher (gesamtgesellschaftlicher) Aufgaben an. Will man die Höhe der Steuern begrenzen, so muss man die staatlichen Ausgaben und damit letztlich auch die staatlichen Aufgaben einschränken. Öffentliche Aufgaben Soziale Sicherung, Polizei, Verteidigung, Rechtspflege, Bildung, Wissenschaft, Forschung, Kultur, Verkehrswesen, Bau- und Wohnungswesen, Gesundheit, Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, Wirtschaftsförderung Öffentliche Ausgaben Sachausgaben für Investitionen, Verbrauchsmaterial, Personalausgaben für Beamte, Richter, Soldaten, Angestellte, Arbeiter und freie Mitarbeiter Öffentliche Einnahmen Öffentliche Abgaben (Steuern, steuerliche Nebenleistungen, Gebühren, Beiträge), erwerbswirtschaftliche Einnahmen (aus Staatsforsten, Staatsbetrieben, Beteiligungen), sonstige Einnahmen (z. B. Geldstrafen und Bußgelder), Kreditaufnahmen (aus Bundes-, Landes- und Kommunalanleihen) Ausgleich von öffentlichen Ausgaben und öffentlichen Einnahmen in öffentlichen Haushalten Bundeshaushalt, Haushalt des Landes Niedersachsen, Haushalt der Stadt Hannover 1.2 Steueraufkommen Steueraufkommen 2014 Das Steueraufkommen von Bund, Ländern und Gemeinden (ohne Kirchensteuer) betrug im Jahre 2014 in der Bundesrepublik Deutschland rund 644 Mrd. EUR und setzte sich wie folgt zusammen: 6 HERDT-Verlag
4 Allgemeines Steuerart Aufkommen in Mrd. EUR Umsatzsteuer 203,111 Lohnsteuer 167,983 Gewerbesteuer 43,756 Energiesteuer 39,758 veranlagte ESt 45,613 Abgeltungssteuer 25,235 Körperschaftsteuer 20,044 Tabaksteuer 14,612 Solidaritätszuschlag 15,047 Versicherungssteuer 12,046 Grundsteuer 12,691 Kfz-Steuer 8,501 Grunderwerbsteuer 9,339 Stromsteuer 6,638 Zölle 4,552 Erbschaftsteuer 5,452 Sonstige Steuern 9, ,617 Insgesamt ergibt sich das Steueraufkommen 2014 aus mehr als 30 Steuerarten, wobei die Lohnsteuer und die Abgeltungssteuer streng genommen nur Erhebungsformen der Einkommensteuer sind. Steuerquote Das Steueraufkommen der Gebietskörperschaften (ohne Kirchensteuer) und die volkswirtschaftliche Steuerquote (Steueraufkommen in v. H. des Bruttoinlandsprodukts) haben sich in der Bundesrepublik Deutschland in den letzten Jahren wie folgt entwickelt: Jahr Steueraufkommen in Mrd. EUR Volkswirtschaftliche Steuerquote in v. H , , voraussichtlich 672 voraussichtlich 22,1 1.3 Steuerarten Die Einteilung der Steuerarten ist insbesondere nach folgenden Kriterien üblich: 1. nach der wirtschaftlichen Auswirkung (direkte und indirekte Steuern) 2. nach der Ertragskompetenz (Bundes-, Landes-, Gemeinde-, Gemeinschafts- und Kirchensteuern) 3. nach der Verwaltungspraxis der Finanzbehörden (Zölle und Verbrauchsteuern, Besitz- und Verkehrsteuern) 4. Personen- und Sachsteuern (Subjekt- und Objektsteuern) 5. bei der Gewinnermittlung abzugsfähige und nicht abzugsfähige Steuern Einteilung nach der wirtschaftlichen Auswirkung Direkte Steuern (Steuerschuldner = Steuerträger) z. B. Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), Solidaritätszuschlag, Körperschaftsteuer Indirekte Steuern (Steuerschuldner Steuerträger, Steuer wird überwälzt) Umsatzsteuer, alle Verbrauchsteuern (z. B. Energiesteuer, Tabaksteuer, Branntweinsteuer, Schaumweinsteuer, Biersteuer, Kaffeesteuer), Versicherungsteuer HERDT-Verlag 7
5 Einteilung nach der Ertragskompetenz (Wem fließen die Steuern zu?) Bundessteuern Landessteuern Gemeindesteuern Gemeinschaftssteuern Kirchensteuern Zölle, Verbrauchsteuern (mit Ausnahme der Biersteuer), Versicherungssteuer, Solidaritätszuschlag, Kfz-Steuer Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, Biersteuer Gewerbesteuer, Grundsteuer, Hundesteuer, Vergnügungsteuer, Zweitwohnungssteuer Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer der öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften Aufteilung der Gemeinschaftssteuern Steuerart Gemeindeanteil Länderanteil Bundesanteil Einkommensteuer (einschl. Lohnsteuer und 15 % 42,5 % 42,5 % Kapitalertragsteuer) Körperschaftsteuer 50 % 50 % Umsatzsteuer 2 % 46,6 % 51,4 % Einteilung nach der Verwaltungspraxis der Finanzbehörden Besitzsteuern Verkehrsteuern Zölle Verbrauchsteuern Einkommensteuer (einschl. Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), Solidaritätszuschlag, Körperschaftsteuer; Erbschaftsteuer, Grundsteuer, Gewerbesteuer Umsatzsteuer (ohne Einfuhrumsatzsteuer), Grunderwerbsteuer, Kfz-Steuer, Versicherungsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Spielbankabgabe auf Einfuhr und Ausfuhr Energiesteuer, Tabaksteuer, Biersteuer, Branntweinsteuer, Kaffeesteuer, Einfuhrumsatzsteuer Einteilung in Personen- und Sachsteuern Personen-(Subjekt-)steuern Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Sach-(Objekt-)steuern Grundsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer Personensteuern (Subjektsteuern) knüpfen an die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der natürlichen oder juristischen Person an, die sich in ihrem Einkommen niederschlägt. Bei der Einkommensteuer werden zusätzlich auch persönliche Lebensumstände des Steuersubjekts (z. B. Familienstand, Kinderzahl, Alter, Behinderung, Krankheit) berücksichtigt. Demgegenüber erfasst z. B. die Umsatzsteuer als Sachsteuer (Objektsteuer) den Steuergegenstand (Umsatz) ohne Rücksicht auf die Person des Steuerschuldners (= Unternehmer) oder des Steuerträgers (= Endverbraucher). Einteilung nach der Abzugsfähigkeit bei der steuerlichen Gewinnermittlung Als Betriebsausgabe abzugsfähige Steuer Grundsteuer auf Betriebsgrundstücke, Kfz-Steuer auf betrieblich genutzte Fahrzeuge Nicht abzugsfähige Steuer Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Erbschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben Das bei der Gewinnermittlung geltende Betriebsausgabenabzugsverbot ergibt sich für die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und die Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben aus 12 Nr. 3 EStG, für die Körperschaftsteuer aus 10 Nr. 2 KStG und für die Gewerbesteuer aus 4 Abs. 5b EStG. 8 HERDT-Verlag
6 Allgemeines 1.4 Steuerwissenschaften Steuern haben vielfältige Aspekte. Sie sind nicht nur rechtlich verankert und werfen rechtliche Probleme auf, sondern sie greifen auch in Wirtschaftsabläufe ein. Dementsprechend beschäftigen sich mit den Steuern sowohl die Rechtswissenschaft (Steuerrecht) als auch die Volkswirtschaftslehre (Finanzwissenschaft) und die Betriebswirtschaftslehre (betriebswirtschaftliche Steuerlehre), daneben auch noch weitere Wissenschaftszweige, z. B. die Psychologie (Steuerpsychologie). Steuerrecht (Teilgebiet der Rechtswissenschaft) Untersuchungsgebiete: Rechtliche Ordnung der Steuern, Systematisierung des Steuerrechts, Entwicklung einer Steuergerechtigkeitslehre Steuerwissenschaften Finanzwissenschaft (Teilgebiet der Volkswirtschaftslehre) Untersuchungsgebiete: Volkswirtschaftliche Wirkungen der Steuern, Entwicklung eines rationalen Steuersystems, Finanztechnik Betriebswirtschaftliche Steuerlehre (Teilgebiet der Betriebswirtschaftslehre) Untersuchungsgebiete: Wirkung der Besteuerung als betrieblicher Einflussfaktor, betriebliche Steuerplanung, Steuergestaltung (Steuervermeidung) Das vorliegende Buch will Grundlagen vermitteln. Dabei werden die Steuern im Wesentlichen aus rechtlichem Blickwinkel behandelt, denn nur die Kenntnis des jeweils geltenden Steuerrechts ermöglicht weiter gehende Überlegungen (z. B. über volkswirtschaftliche Wirkungen oder betriebliche Gestaltungsspielräume). Das schließt nicht aus, dass beispielsweise bei den für die betriebliche Praxis bestimmten Praxishinweisen in diesem Buch auch auf betriebliche Gestaltungsmöglichkeiten eingegangen wird (betriebswirtschaftlicher Aspekt). 1.5 Steuergesetze Textausgaben der Steuergesetze Wer sich mit betrieblichem Steuerrecht befassen will, braucht eine aktuelle Textausgabe der Steuergesetze. Preiswerte und stets auf aktuellem Stand gehaltene Textausgaben sind zum Beispiel: NWB-Textausgabe Wichtige Steuergesetze, Verlag Neue Wirtschafts-Briefe, Herne/Berlin Becksche Textausgabe Aktuelle Steuertexte, Verlag C. H. Beck, München Becksche Loseblatt-Textsammlung Steuergesetze, Verlag C. H. Beck, München Rechtliche Qualität von Gesetzen Förmliche Gesetze (= Gesetze im formellen Sinn) Förmliche Gesetze kommen auf dem verfassungsmäßig vorgeschriebenen parlamentarischen Weg zustande (bei Bundesgesetzen auf Beschluss des Bundestages, ggf. nach Zustimmung des Bundesrats, Art. 77, 78 GG). Gesetze Rechtsverordnungen (= Gesetze im materiellen Sinn) Rechtsverordnungen bedürfen der Ermächtigung in einem förmlichen Gesetz und können auf vereinfachtem Wege durch die Bundesregierung, einen Bundesminister oder einen Landesminister erlassen werden (Art. 80 GG). Sowohl förmliche Gesetze als auch Rechtsverordnungen sind für Bürger, Verwaltung und Gerichte bindend. HERDT-Verlag 9
7 Verwaltungsanweisungen Keine Gesetzeskraft haben Verwaltungsanweisungen. Das sind insbesondere: Richtlinien (z. B. EStR, LStR, GewStR) und Hinweise (z. B. EStH, LStH) sowie allgemeine Anweisungen unter anderen Bezeichnungen (AEAO und UStAE). Richtlinien sind Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Rechtsanwendung, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung. Hinweise machen den Rechtsanwender vor allem aufmerksam auf höchstrichterliche Rechtsprechung und BMF- Schreiben. Allgemeine Steuergesetze und Einzelsteuergesetze Steuergesetze Allgemeine Steuergesetze (für mehrere oder alle Steuerarten gültig) z. B.: AO, FGO, BewG Dazu: Rechtsverordnungen (= Gesetze im materiellen Sinn) z. B.: BewDV Einzelsteuergesetze (nur jeweils für eine Steuerart gültig) z. B. EStG, UStG, GewStG, GrStG, GrEStG Dazu Rechtsverordnungen (= Gesetze im materiellen Sinn) z. B.: EStDV, LStDV, UStDV, GewStDV 1.6 Arbeiten mit Gesetzestexten Grundsätzliche Struktur gesetzlicher Regelungen Gesetzliche Regelungen haben im Grundsatz eine einheitliche Struktur. Sie enthalten - stark vereinfacht ausgedrückt - jeweils 1. einen gesetzlichen Tatbestand und 2. eine Rechtsfolge. Diese Grundstruktur gilt auch für steuergesetzliche Regelungen. Beispiele für die Struktur steuergesetzlicher Regelungen mit zwingender Rechtsfolge Beispiel für die Struktur einer Regelung mit zwingender Rechtsfolge: 140 AO: Wer nach anderen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen. Tatbestandsmerkmale des 140 AO: Bücher und Aufzeichnungen zu führen nach anderen Gesetzen als Steuergesetzen für die Besteuerung von Bedeutung Rechtsfolge des 140 AO: Die nach den anderen Gesetzen bestehenden Verpflichtungen sind auch für die Besteuerung zu erfüllen. Die Schwierigkeit der Rechtsanwendung besteht nun darin, einen bestimmten Lebenssachverhalt dem gesetzlichen Tatbestand einer Rechtsvorschrift unterzuordnen (zu subsumieren, Subsumtion = Unterordnung). Nur wenn der Lebenssachverhalt die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt, tritt die Rechtsfolge ein. 10 HERDT-Verlag
8 Allgemeines Beispiel zur Subsumtion eines Lebenssachverhalts unter 140 AO: B betreibt in Braunschweig ein Kaufhaus für Herrenbekleidung. Er ist im Handelsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen. B ist Kaufmann im Sinn des 1 Abs. 2 HGB und als solcher nach 238 Abs. 1 HGB verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Tatbestandsmerkmale des 140 AO: B ist also buchführungspflichtig. Die Buchführungspflicht beruht auf dem HGB, also auf einem anderen Gesetz als einem Steuergesetz. Inhalt und Ergebnisse der Buchführung (z. B. Vermögensgegenstände und Schulden, Aufwendungen und Erträge, Umsätze und Vorsteuern) sind für die Besteuerung von Bedeutung (z. B. für steuerliche Gewinnermittlung, Umsatzsteuer u. a.). Rechtsfolge des 140 AO: B erfüllt den Tatbestand des 140 AO. Daraus folgt, dass B seine handelsrechtliche Buchführungspflicht auch für die Besteuerung zu erfüllen hat. Nicht immer sind gesetzliche Regelungen so einfach aufgebaut wie 140 AO. Manchmal ist ein gesetzlicher Tatbestand oder eine Rechtsfolge über mehrere Paragraphen verteilt. Die grundsätzliche Struktur bleibt aber erhalten. Nur ist es manchmal etwas mühsamer, sie aufzudecken. Beispiel für die Struktur einer Ermessensvorschrift Mitunter ist in gesetzlichen Vorschriften die Rechtsfolge nicht zwingend (als Muss-Vorschrift) formuliert, sondern es wird der Verwaltung ein Spielraum zur Ausübung eines Ermessens eingeräumt (z. B. durch die Worte soll, kann, darf; vgl. 5 AO). Beispiel für die Struktur des 152 Abs. 1 Satz 1 AO: 152 Abs. 1 Satz 1 AO: Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Tatbestandsmerkmale des 152 Abs. 1 Satz 1 AO: Es besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung. Der Stpfl. erfüllt diese Verpflichtung nicht oder nicht fristgemäß. Rechtsfolge: Gegen den Stpfl. kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Rechtsfolge ist nicht zwingend formuliert. Es kann, muss aber nicht ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Das FA hat einen Ermessensspielraum. Ermessen heißt allerdings nicht Willkür (vgl. 5 AO). Das FA wird z. B. bei erstmaliger und geringfügiger Fristüberschreitung von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags absehen. HERDT-Verlag 11
9 Matchcode: KP-STR-1-LA Autor: Alfred Wilkening Herausgeber: Landesverband der Volkshochschulen Niedersachsens e. V. Europäische Prüfungszentrale Hannover Redaktion: Andrea Weikert Produziert im HERDT-Digitaldruck 4. Ausgabe, Januar 2016 HERDT-Verlag für Bildungsmedien GmbH Am Kümmerling Bodenheim Internet: HERDT-Verlag für Bildungsmedien GmbH, Bodenheim Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder einem anderen Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlags reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Dieses Buch wurde mit großer Sorgfalt erstellt und geprüft. Trotzdem können Fehler nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Verlag, Herausgeber und Autoren können für fehlerhafte Angaben und deren Folgen weder eine juristische Verantwortung noch irgendeine Haftung übernehmen. Wenn nicht explizit an anderer Stelle des Werkes aufgeführt, liegen die Copyrights an allen Screenshots beim HERDT-Verlag. Sollte es trotz intensiver Recherche nicht gelungen sein, alle weiteren Rechteinhaber der verwendeten Quellen und Abbildungen zu finden, bitten wir um kurze Nachricht an die Redaktion. Die in diesem Buch und in den abgebildeten bzw. zum Download angebotenen Dateien genannten Personen und Organisationen, Adress- und Telekommunikationsangaben, Bankverbindungen etc. sind frei erfunden. Eventuelle Übereinstimmungen oder Ähnlichkeiten sind unbeabsichtigt und rein zufällig. Die Bildungsmedien des HERDT-Verlags enthalten Verweise auf Webseiten Dritter. Diese Webseiten unterliegen der Haftung der jeweiligen Betreiber, wir haben keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte dieser Webseiten. Bei der Bucherstellung haben wir die fremden Inhalte daraufhin überprüft, ob etwaige Rechtsverstöße bestehen. Zu diesem Zeitpunkt waren keine Rechtsverstöße ersichtlich. Wir werden bei Kenntnis von Rechtsverstößen jedoch umgehend die entsprechenden Internetadressen aus dem Buch entfernen. Die in den Bildungsmedien des HERDT-Verlags vorhandenen Internetadressen, Screenshots, Bezeichnungen bzw. Beschreibungen und Funktionen waren zum Zeitpunkt der Erstellung der jeweiligen Produkte aktuell und gültig. Sollten Sie die Webseiten nicht mehr unter den angegebenen Adressen finden, sind diese eventuell inzwischen komplett aus dem Internet genommen worden oder unter einer neuen Adresse zu finden. Sollten im vorliegenden Produkt vorhandene Screenshots, Bezeichnungen bzw. Beschreibungen und Funktionen nicht mehr der beschriebenen Software entsprechen, hat der Hersteller der jeweiligen Software nach Drucklegung Änderungen vorgenommen oder vorhandene Funktionen geändert oder entfernt.
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