Im Sinne des Leitbildes sollen die folgenden Jugendförderungsrichtlinien den Rahmen und die Orientierung bilden.

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1 Richtlinien zu Angeboten der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugenschutzes in Minden - Jugendförderungsrichtlinien Teil I Allgemeines 1. Präambel Die Stadt Minden hat in Ihrem Leitbild u. a. festgeschrieben: Kinder und Jugendliche in Minden entwickeln sich zu eigenständigen und sozial verantwortlichen Persönlichkeiten. Die wesentlichen Merkmale dieser Persönlichkeitsentwicklung sind Wertorientierung, Selbstentfaltung, Sozialkompetenz, Verantwortungsbewusstsein sowie Lern- und Leistungsbereitschaft". Minden ist für Kinder und Jugendliche ein Umfeld, in dem sie sich engagieren können und Unterstützung erhalten. Die Teilnahme an kulturellen, sportlichen und sozialen Angeboten ist ebenso gleichberechtigt möglich wie die Inanspruchnahme von Hilfs- und Präventionsangeboten. Im Sinne des Leitbildes sollen die folgenden Jugendförderungsrichtlinien den Rahmen und die Orientierung bilden. 2. Grundlagen Aufgaben und Leistungen der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes basieren auf den gesetzlichen Bestimmungen des Grundgesetzes, der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) und des 1. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG- KJHG). Die Richtlinien und Vorgaben des Landes werden beachtet. Einzelheiten hierzu sind im Anhang zusammengefasst. Die Aufgaben nach diesen Vorgaben werden von der Stadt Minden in Zusammenarbeit mit den auf dem Gebiet der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinderund Jugendschutzes tätigen Verbänden, Organisationen und Gruppen wahrgenommen. Diesen Ausführungen zu der Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sind in einem besonderen Teil Der Auftrag der Jugendarbeit und die Leistungen der kommunalen Jugendarbeit in Minden beigestellt. 1

2 5.3.2 Jugendförderungsrichtlinien Teil II Schwerpunkte der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes 1. Allgemeine örtliche Jugendarbeit 1.1 Grundsätze: Das Fundament aller außerschulischen Jugendarbeit ist die ständig stattfindende Bemühung um Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in den Jugendgruppen, Jugendabteilungen, Clubs und offenen Jugendeinrichtungen und die Begegnung mit ihnen. Für diese Arbeit müssen die materiellen und personellen Voraussetzungen erhalten, verbessert, entwickelt und bei Bedarf neu geschaffen werden. 1.2 Förderungsangebote: Gefördert werden: Der Ankauf, der Neubau und die Erweiterung von Jugendgruppenräumen, Jugendfreizeitheimen und Einrichtungen der offenen Jugendarbeit, sofern dafür ein ausreichender Bedarf nachgewiesen werden kann und die Antragsteller als Träger nach 75 KJHG anerkannt und geeignet sind Die Renovierung von Jugendräumen und Freizeitstätten und die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen (für Jugendgruppenräume und Freizeitstätten) Die Beschaffung von Geräten und längerlebigen Materialien für die Jugendarbeit, einschließlich des Werterhaltes dieser Geräte, sofern kein Betriebskostenzuschuss gewährt wird Die Aus- und Fortbildung von JugendgruppenleiterInnen und HelferInnen Der Personaleinsatz in offenen Jugendeinrichtungen, die als Stätten der Jugendarbeit vom Jugendhilfeausschuss (JHA) nach den Richtlinien des Landes NRW anerkannt werden Eine besondere Förderung erfährt der Jugendring Minden durch die jährliche Bereitstellung eines pauschalierten Zuschusses, der in seiner Höhe so bemessen ist, dass eine unabhängige Arbeit nach dem Willen der in ihm zusammengeschlossenen Jugendgruppen ermöglicht wird. 1.3 Förderung: Baumaßnahmen, Kauf, Neu- und Umbauten (1.2.1) Bezuschusst werden Kauf, Neu- und Umbauten. Der Träger muss Eigentümer des Baugrundstückes oder erbbauberechtigt sein, oder es muss ihm ein sonstiges Nutzungsrecht an dem Grundstück für die Dauer von mindestens 20 Jahren nach Gewährung des Zuschusses unkündbar zustehen. Die Förderung beträgt 15 % der angemessenen und förderungswürdigen Gesamtkosten, für die ein ausreichender Bedarf entsprechend dem Verwendungszweck nachgewiesen werden kann Renovierung und Einrichtungsgegenstände (1.2.2) Gefördert werden bis zu 600 EUR der angemessenen und förderungswürdigen Kosten 50 % einmal jährlich je Antragsteller, für die diesen Betrag übersteigenden Kosten 10 %. 2

3 1.3.3 Beschaffung von Geräten und längerlebigen Materialien für die Jugendarbeit (1.2.3) Zuschüsse können bis zu 30 % der förderungswürdigen und anerkannten Gesamtkosten gewährt werden. Der Mindestanschaffungswert pro Gegenstand muss 50 EUR betragen. Der Zuschuss beträgt höchstens 1000 EUR Aus- und Fortbildung von JugendgruppenleiterInnen und HelferInnen (1.2.4) Siehe unter Aus- und Fortbildung von MitarbeiterInnen Betriebskostenzuschüsse (1.2.5) Für anerkannte Stätten der Jugendarbeit (Heime der "offenen Tür", "kleinen offenen Tür" und "teiloffenen Tür") wird ein Regelzuschuss von 25 % des Landeszuschusses gewährt Förderung des Jugendrings (1.2.6) Pauschale Förderung in Höhe von EUR. 2. Projekte 2.1 Grundsätze: Außerhalb von Schule und Berufsausbildung kann in größerem Umfang Interesse am Lernen nur geweckt werden, wenn Kinder und Jugendliche auch die Chance erhalten, das Gelernte praktisch zu erproben und im Alltag umzusetzen. Projekte sind in ihrer kurz-, mittel- und langfristigen Art ein geeignetes Angebot hierzu. 2.2 Förderungsangebote: Durch Zuschüsse gefördert werden Projekte, die sich aus der Lehrgangsarbeit ergeben haben, oder die zur vertieften Beschäftigung mit einem Thema führen können. 2.3 Förderung: Zuschüsse für Projekte können bis zu 30 % der förderungswürdigen und anerkannten Gesamtkosten, höchstens 600 EUR je Maßnahme, gewährt werden. 3. Örtliche Ferienspiele und Ferienaktionen 3.1 Grundsätze: In Ferienzeiten haben Kinder und Jugendliche in besonderem Maße freie Zeit zur eigenen Gestaltung. Insbesondere diejenigen, die durch Jugendgruppen und offene Angebote der täglichen Arbeit nicht zu erreichen sind, benötigen zur Gestaltung der Ferien Anregung und Unterstützung, um erholt und motiviert in den Schul- oder Ausbildungsalltag zurückkehren zu können. Hier haben die örtlichen Ferienangebote zunehmend an Bedeutung gewonnen. 3.2 Förderungsangebote: Gefördert werden alle örtlichen Maßnahmen der Jugendgruppen und Vereine durch Zuschüsse, die nicht organisierte Kinder und Jugendliche zur sinnvollen Feriengestaltung anleiten. Die kommunale Jugendarbeit bietet durch ihre Einrichtungen Ferienspiele für Kinderund Jugendaktionen in den Osterferien und organisiert das Programm "Ferien in Minden" in den Sommerferien. Sie bietet dabei allen Jugendgruppen, Vereinen, Organisationen und Institutionen, die einen Beitrag dazu leisten wollen, Gelegenheit zur Mitarbeit. Auf diese Weise soll ein stadtweites, über die ganzen Ferien dauerndes Freizeitangebot für Kinder und Jugendliche entstehen. Zu diesem Zweck hält die kommunale Jugendarbeit zu allen zur Mitarbeit bereiten Gruppen und Institutionen Kontakt und bil- 3

4 5.3.2 Jugendförderungsrichtlinien det mit deren VertreterInnen Arbeitskreise, die Maßnahmen planen, koordinieren und durchführen. 3.3 Förderung: Zuschüsse für Freizeitmaßnahmen (Ferienspiele) in Minden können bis zu 30 % der förderungswürdigen und anerkennungsfähigen Gesamtkosten gewährt werden. Maßstab sind die Aufwendungen für die "Ferien in Minden" des Fachbereiches Jugend. 4. Freizeitmaßnahmen 4.1 Grundsätze: Fahrten von der Wochenendfahrradtour bis zur dreiwöchigen Erholungsfreizeit in einer jugendgemäßen Einrichtung im In- oder Ausland sind Höhepunkte des Jahres für jede Jugendgruppe und damit besonders im Leben der einzelnen Kinder und Jugendlichen. Sie bieten in besonderer Weise für TeilnehmerInnen und BetreuerInnen die Chance, Gruppe zu sein und gemeinschaftlich handelnd soziale Erfahrungen zu sammeln und so die Arbeit des Jahres zu vertiefen und zu ergänzen. Kindern und Jugendlichen, die nicht Mitglieder von Jugendgruppen sind, sollen diese Chancen in offenen Maßnahmen geboten werden, soweit sie nicht als Gäste an Maßnahmen der Gruppen teilnehmen können. Die Ziele solcher Maßnahmen sollen neben Erholung, Sport und Erlebnissen durch das Kennenlernen Deutschlands und der angrenzenden europäischen Nachbarländer auch die Förderung partnerschaftlichen Verhaltens und das Verständnis für die Einordnung in eine Gemeinschaft sein. 4.2 Förderungsangebote: Gefördert werden: Die Durchführung von Fahrten durch die Gewährung von Zuschüssen Die Aus- und Fortbildung von FreizeitbetreuerInnen (siehe unter Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen MitarbeiterInnen bis 8.2.3) Lehrgänge sportlicher, naturkundlicher oder kreativer Art, die in Verbindung mit Freizeiten durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass für den jeweiligen Lehrgang zusätzliche Kosten durch gruppenfremde Honorarkräfte und/oder für zusätzliches Material oder Platz- und Raummieten entstehen. Der Lehrgang muss im Programm extra ausgewiesen und gesondert berechnet werden. 4.3 Förderung: Freizeitmaßnahmen außerhalb von Minden (4.2.1) Zuschussberechtigt sind: - Kinder und Jugendliche von 6 bis einschließlich 17 Jahren, - junge Erwachsene von 18 bis 27 Jahren, sofern sie in der Schul- bzw. Berufsausbildung sind oder aus anderen Gründen über kein Arbeitseinkommen verfügen, - Gruppenleiter bei entsprechender Teilnehmerzahl, und zwar - ab 5 bis 9 TeilnehmerInnen 1 LeiterIn, - ab TeilnehmerInnen 1 LeiterIn und 1 HelferIn, - ab 25 TeilnehmerInnen 1 LeiterIn und 2 HelferInnen, - bei weiteren je angefangenen 10 jugendlichen TeilnehmerInnen 1 weitere/r HelferIn. - Nicht gefördert werden Gruppen, bei denen weniger als 5 zuschussberechtigte TeilnehmerInnen aus dem Kreis Minden-Lübbecke sind oder deren Trägerschaft außerhalb des Kreisgebietes liegt. 4

5 Förderungssätze: - Wochenendmaßnahmen mit einer Übernachtung werden mit 4,10 EUR pro TeilnehmerIn bezuschusst. - Maßnahmen bis zu 21 Tagen werden mit 2,05 EUR pro Tag und TeilnehmerIn bezuschusst. Dabei gelten An- und Abreisetag als 1 Förderungstag. Eine Förderung über 21 Tage und von Tagesfahrten erfolgt nicht. - Als Verwendungsnachweis ist eine unterschriebene Teilnehmerliste und die Aufenthaltsbestätigung vorzulegen. - Ab einer von der Verwaltung festgelegten Zuschusshöhe muss auf Anforderung ein detaillierter Verwendungsnachweis mit allen Einnahmen und Ausgaben vorgelegt werden Aus- und Fortbildung von FreizeitbetreuerInnen Die Ausführungen unter gelten entsprechend Lehrgänge in Freizeiten (4.2.3) Als Zuschuss können bis zu 30 % der förderungswürdigen und anerkannten Gesamtkosten, jedoch höchstens der 1,25-fache Zuschuss für Freizeitmaßnahmen pro Tag und TeilnehmerIn, gewährt werden. 5. Kursangebote 5.1 Grundsätze: Kinder, Jugendliche und ihre BetreuerInnen können ihre Freizeit nur sinnvoll selbstbestimmt gestalten, wenn sie die Möglichkeit haben, sich auf den verschiedensten Interessengebieten Kenntnisse und Fähigkeiten organisiert und qualifiziert angeleitet zu erarbeiten. 5.2 Förderungsangebote: Gefördert werden Kurse durch die Gewährung von Zuschüssen zu den erforderlichen Material- und Referentenkosten, soweit diese nicht von der eigenen Gruppe gestellt werden können. 5.3 Förderung: Kurse und Seminare am Ort Als Zuschuss können bis zu 30 % der förderungswürdigen und anerkannten Gesamtkosten, jedoch höchstens der 0,75-fache Zuschuss für Freizeitmaßnahmen pro Tag und TeilnehmerIn gewährt werden. Die Mindestdauer des Kurses bzw. Seminars beträgt 2 Unterrichtseinheiten programmbezogener Arbeit je Tag. Ein angemessener Eigenanteil der TeilnehmerInnen ist nachzuweisen. 6. Politische Jugendbildung 6.1 Grundsätze: Auf ihrem Weg in die Gesellschaft benötigen junge Menschen neben den Lernangeboten des Bildungswesens Möglichkeiten, eigenständig und in frei gewählter Gemeinschaft Interessen zu entwickeln und ihre Umsetzung in der Gesellschaft zu versuchen, um Erfahrungen mit der politischen Realität und gesellschaftlichen Instanzen und Kräften zu bekommen. 5

6 5.3.2 Jugendförderungsrichtlinien 6.2 Förderungsangebote: Gefördert werden: Die Bemühungen der nach 75 KJHG anerkannten Träger von Maßnahmen der Jugendarbeit und der Jugendorganisationen zur politischen Bildung ihrer Mitglieder und von Interessenten durch Vorträge, Lehrgänge und Seminare, soweit ihnen dafür Mittel nach dem Weiterbildungsgesetz oder andere vorrangig in Anspruch zu nehmende Zuschüsse nicht zur Verfügung stehen Projekte mit politisch bedeutsamen Inhalten und Zielen. 6.3 Förderung: Die Ausführungen unter 5.3 gelten entsprechend Die Ausführungen unter 2.3 gelten entsprechend. 7. Studienfahrten, Internationale Begegnung 7.1 Grundsätze: Studienfahrten und Internationale Begegnungen tragen zur Vertiefung gesellschaftlicher Zusammenhänge und historischer Entwicklungen bei. Das Verstehen der eigenen gesellschaftlichen Identität und das Verständnis gegenüber anderen Ländern, ihren Kulturen und Lebensformen, ist dem friedlichen Zusammenleben förderlich. Diese Erfahrungen sollen Kindern und Jugendlichen angetragen werden. Hierzu gehören Fahrten, die dem vertieften Kennenlernen Deutschlands und Europas dienen oder zur Anbahnung internationaler Begegnungen unternommen werden. Einbezogen werden Maßnahmen nach Israel und in die USA. Studienfahrten in andere außereuropäische Länder müssen sich aus der bisherigen Arbeit der antragstellenden Gruppe begründen lassen und dürfen nur mit Gruppenmitgliedern unternommen werden. Voraussetzung ist ein Programm, das die geplante Maßnahme deutlich von üblichen Erholungsfreizeiten unterscheidet. Die Teilnahme an Veranstaltungen von Touristikunternehmen wird nicht gefördert. Internationale Begegnungen müssen auf der Grundlage der Bestimmungen des Landesjugendplanes durchgeführt werden und können sowohl im Ausland als auch in Minden stattfinden. An der Begegnung sollen mindestens 15 und höchstens 25 Jugendliche und junge Erwachsene je Partnergruppe teilnehmen. Die vereinbarte Gegenseitigkeit ist Voraussetzung für die Förderung. 7.2 Förderungsangebote: Gefördert werden: Studienfahrten in Deutschland Maßnahmen mit Jugendlichen aus den Partnerstädten in den Partnerstädten, in Minden oder gemeinsam an einem dritten Ort Internationale Begegnungen mit dem europäischen Ausland, Israel und den USA Internationale Begegnungen mit dem übrigen außereuropäischen Ausland Studienfahrten in das europäische Ausland, nach Israel und in die USA Studienfahrten in das übrige außereuropäische Ausland. 6

7 7.3 Förderung: Studienfahrten (7.2.1/7.2.5/7.2.6) Zu als Studienfahrten anerkannten Maßnahmen bis zu 14 Fördertagen - innerhalb Deutschlands und Österreichs bis zu 10 Fördertagen - wird TeilnehmerInnen von 14 bis 27 Jahren in der Ausbildung, Wehr- und Zivildienstleistenden, Arbeitslosen und BetreuerInnen der doppelte Zuschuss für Freizeitmaßnahmen gewährt. TeilnehmerInnen ab 18 Jahren mit Arbeitseinkommen wird der einfache Zuschuss für Freizeitmaßnahmen gewährt, wenn die Maßnahme insgesamt jungen Erwachsenen ab 18 Jahren offen steht. Die Gruppenstärke wird auf 40 Personen incl. BetreuerInnen begrenzt. Eine Anschlussfinanzierung durch Zuschuss für Freizeitmaßnahmen ist ausgeschlossen Begegnungen mit Jugendlichen aus den Partnerstädten (7.2.2) Aufenthalte von Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus den Mindener Partnerstädten in Minden werden wie Internationale Begegnungen gefördert, wenn sie Gäste einer nach 75 KJHG anerkannten Gruppe in Minden sind. Ein gegenseitiger Austausch ist anzustreben, jedoch nicht zwingend erforderlich. Als allgemeine Förderungsvoraussetzungen sind die Richtlinien für Freizeitmaßnahmen zu beachten. Der Mindestaufenthalt in der Partnerstadt beträgt zwei Übernachtungen. Die gleichen Bedingungen gelten für Reisen, die von Mindener Jugendgruppen in die Partnerstädte organisiert werden Internationale Begegnungen im europ. Ausland, Israel u. den USA (7.2.3) Förderungssätze: Begegnungen im europäischen Ausland, in Israel und den USA werden pro Tag und Teilnehmer einschließlich der nach den Richtlinien für Freizeitmaßnahmen zulässigen GruppenleiterInnen mit dem dreifachen Zuschuss für Freizeitmaßnahmen für TeilnehmerInnen aus Minden gefördert Begegnungen in Minden werden pro Tag und Gast mit dem dreifachen Zuschuss für Freizeitmaßnahmen bis zu 30 % der Kosten, höchstens jedoch die nachgewiesenen und anerkennungsfähigen Barauslagen gefördert. Die Unterbringung und Verpflegung in Familien oder gruppeneigenen Einrichtungen kann bis zu dem jeweils gültigen Jugendherbergssatz berücksichtigt werden. Nehmen die Gäste im Rahmen der Begegnung an Großveranstaltungen des Gastgebers teil, können Kosten dafür nur anteilig geltend gemacht werden. Kosten für Gastgeschenke, Pokale u. ä. werden nicht bezuschusst. Anschlussfinanzierungen aus Zuschuss für Freizeitmaßnahmen für eine höhere Teilnehmerzahl sind ausgeschlossen Internationale Begegnungen im übrigen außereuropäischen Ausland (7.2.4) Begegnungen im übrigen außereuropäischen Ausland werden nur dann gefördert, wenn die Gruppe langjährig nachgewiesen im Bereich internationaler Begegnungen tätig ist oder aufgrund ihrer Arbeit in Minden einen besonderen Bedarf für die Maßnahme nachweisen kann (z. B. Ausländerarbeit). Das Programm muss in diesen Fällen von überdurchschnittlicher Qualität sein. Über Art und Umfang der Förderung entscheidet der Jugendhilfeausschuss im Einzelfall. 8. Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen MitarbeiterInnen 8.1 Grundsätze: Im Verständnis unserer Rechtsordnung ist der leiblich, seelisch und gesellschaftlich tüchtige Erwachsene Ziel aller erzieherischen Bemühungen. Eine Jugendarbeit, die 7

8 5.3.2 Jugendförderungsrichtlinien diesem Ziel verpflichtet ist, muss jungen Menschen entsprechend ihren sich entwikkelnden Fähigkeiten Gelegenheit zu selbstverantworteten Entscheidungen und selbstbestimmtem Tun geben. Sie hat ihre Angebote so zu gestalten, dass die Eigentätigkeit der Angesprochenen herausgefordert und gefördert wird. Sie muss soweit als möglich Verantwortung übertragen wollen. Die Förderung von Jugendlichen mit Leitungsqualitäten ist deshalb ein besonderes Anliegen und Voraussetzung für die ständige zielgerichtete Weiterentwicklung der Jugendarbeit in unserer Stadt. Lehrgänge hierzu sollen mindestens die Einführung oder Vertiefung in folgenden Gebieten leisten: - Methoden der Jugendarbeit, - Psychologie und Pädagogik in der Freizeitarbeit, - Jugendrechts- und Versicherungsfragen, - Einübung von Freizeitaktivitäten, - Antragsverfahren und Förderungsmöglichkeiten, - organisatorische Hilfen für JugendleiterInnen, - sozialpädagogische Hilfen, - Erste Hilfe, - Lebensrettung. Ausgebildete JugendleiterInnen erhalten die bundesweit gültige JugendleiterIn-Card (JuleiCa). 8.2 Förderungsangebote: Gefördert werden: Die lehrgangsmäßige Ausbildung von JugendleiterInnen, HelferInnen und ihre Weiterbildung Die Entsendung von geeigneten Jugendlichen zu Lehrgängen überörtlicher Träger Die Teilnahme von JugendleiterInnen und HelferInnen an Lehrgängen zum Erwerb von speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten, sofern sie in ihrer Jugendarbeit einzusetzen sind Der Einsatz von ehrenamtlichen MitarbeiterInnen in örtlichen und außerörtlichen Maßnahmen nach Ziffern 3.2, 4.2.1, u durch Zuschüsse zu einem angemessenen Taschengeld. 8.3 Förderung: Aus- u. Fortbildung von ehrenamtlichen MitarbeiterInnen ( ) Die Förderung beträgt bei seminarmäßiger Durchführung (d.h. mindestens 2 Tage und eine Übernachtung in einer Einrichtung) 50 % der Kosten, höchstens aber den vierfachen Zuschuss für Freizeitmaßnahmen pro Tag und TeilnehmerIn. Tageslehrgänge für MitarbeiterInnen sind einschließlich der vollen Verpflegungskosten zu fördern, wenn die themenbezogene Arbeit mehr als 5 Stunden beträgt. Der Höchstzuschuss wird auf den dreifachen Zuschuss für Freizeitmaßnahmen je TeilnehmerIn begrenzt. Die Förderung wird auf höchstens 10 Tage pro Jahr für dieselbe Person und auf 6 Tage pro Maßnahme beschränkt. An- und Abreisetag gelten als 1 Tag, wenn an diesen Tagen zusammen weniger als 10 Stunden thematisch gearbeitet wird. Im Verwendungsnachweis ist zusätzlich die Qualifikation der MitarbeiterInnen nachzuweisen. Diese TeilnehmerInnen müssen im Förderungsjahr mindestens 16 Jahre alt werden. Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit mehr als 30 TeilnehmerInnen werden nicht gefördert. 8

9 8.3.2 Einsatz von ehrenamtlichen MitarbeiterInnen (8.2.4) Träger, die ihren ehrenamtlichen MitarbeiterInnen in den unter genannten Maßnahmen ein Taschengeld für ihre Einsätze gewähren, erhalten dazu einen Zuschuss. Er wird in Höhe des einfachen Zuschusses für Freizeitmaßnahmen gewährt. Dieser darf höchstens 50 % des Taschengeldes betragen. Die Anzahl der förderungswürdigen MitarbeiterInnen richtet sich nach den für die jeweilige Maßnahme geltenden Bestimmungen. Über die Verwendung dieser Mittel ist ein gesonderter Nachweis zu führen. 9. Förderung der kulturellen Jugendarbeit 9.1 Grundsätze: Jugendkulturen haben einen hohen Stellenwert bei der Identitätsbildung junger Menschen. Die Beschäftigung mit Musik, Theater, Malerei und anderen bildnerischen Künsten ist eine wesentliche Möglichkeit sinnvoller Freizeitgestaltung für das ganze Leben, zu der in der Jugendzeit die Grundlagen geschaffen werden sollten. 9.2 Förderangebote: Gefördert werden: Lehrgänge und Seminare, die der Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen auf kulturellem Gebiet dienen Projekte, die Gelerntes in die Praxis umzusetzen versuchen, wie Ausstellungen oder Aufführungen und Konzerte, soweit dafür nicht die Kulturförderung der Stadt in Anspruch zu nehmen ist Veranstaltungen mit professionellen oder auswärtigen Gruppen können nur gefördert werden, wenn der Veranstalter dafür aufgrund seiner sonstigen Arbeit einen zwingenden Bedarf nachweisen kann Förderung: Die Ausführungen unter 5.3 (9.2.1) gelten entsprechend Die Ausführungen unter 2.3 (9.2.2) gelten entsprechend Die Ausführungen unter 2.3 (9.2.3) gelten entsprechend. 10. Experimente in der Jugendarbeit und Maßnahmen von herausragender örtlicher Bedeutung 10.1 Grundsätze: Die Jugendarbeit will junge Menschen auf ihrem Weg in eine sich ständig verändernde und entwickelnde Gesellschaft begleiten. Diesem Anspruch kann sie nur gerecht werden, wenn sie für Entwicklungen offen und zu Veränderungen bereit ist. Neben der Pflege des Bewährten muss sie deshalb nach neuen Möglichkeiten suchen, um jederzeit mit ihren Bemühungen bei den Interessen und Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen ansetzen zu können. Dies gilt besonders dann, wenn tradierte Formen bei zu vielen nicht mehr ankommen. Die Jugendarbeit beobachtet deshalb die Entwicklungen in der Jugendszene und ist für Impulse aus dem informellen Raum ebenso offen, wie für neue Formen, die die anerkannten Jugendgruppen erproben wollen. Sie 9

10 5.3.2 Jugendförderungsrichtlinien muss Experimente fördern und selbst wagen dürfen, auch wenn sie den Erfolg nicht von vornherein garantieren kann Förderungsangebote: Gefördert werden: Maßnahmen der Jugendgruppen, die neue Möglichkeiten erschließen können Die Bildung neuer Jugendgruppen Projekte informeller Gruppen, die zu einer Bereicherung des Jugendlebens in der Stadt beitragen können, z.b. durch die Organisation von Jugendfestivals, Ausstellungen, Flohmärkten für Kinder u.a Eine Förderung von kommerziellen Veranstaltungen oder von Veranstaltungen Gewerbetreibender oder von Werbegemeinschaften und vergleichbaren Anbietern ist ebenso ausgeschlossen wie die Förderung von Projekten, Maßnahmen und Veranstaltungen von Trägern, die eine Anerkennung nach 75 KJHG als Träger von Maßnahmen der Jugendarbeit nicht erhalten könnten. Nicht gefördert werden ferner Veranstalter, die Anspruch nach anderen Förderungsrichtlinien der Stadt haben Förderung: Die Ausführungen unter 2.3 ( und ) gelten entsprechend. 11. Förderung benachteiligter Kinder und Jugendlicher 11.1 Grundsätze: Der Zugang zu Angeboten der Jugendarbeit, der allen Kindern und Jugendlichen in der Stadt gleichermaßen offenstehen soll, ist einigen Gruppen aus unterschiedlichen Gründen erschwert. Behinderte, Kinder und Jugendliche aus sozial benachteiligten Familien und Ausländer z. B. können aus unterschiedlichen Gründen häufig nicht ohne besondere Hilfe an Angeboten der Jugendarbeit teilnehmen. Ihre Benachteiligungen sollen durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden Förderungsangebote: Gefördert werden: Zusätzliche Maßnahmen in allgemein zugänglichen Programmen, die geeignet sind, Benachteiligten den Zugang zu erleichtern oder zu ermöglichen, z. B. die spezielle Weiterbildung von Betreuern, der Einsatz von zusätzlichen Betreuern, Sprachunterricht für Betreuer, die mit Ausländerkindern arbeiten o. ä Es können im Einzelfall auch Maßnahmen von Trägern, die nicht Träger von Maßnahmen der Jugendarbeit nach 75 KJHG sind, gefördert werden, wenn nur auf diese Weise bestimmten Gruppen von Benachteiligten Zugang zu Freizeitangeboten ermöglicht werden kann und keine vergleichbare Förderung von anderer Seite geleistet wird. Ebenso kann für Behinderte die Teilnahme an Maßnahmen von Trägern außerhalb des Kreises Minden-Lübbecke gefördert werden, wenn von Trägern im Kreis Minden- Lübbecke kein geeignetes Freizeitangebot gemacht werden kann Förderung: Die Ausführungen unter (11.2.1) gelten entsprechend. 10

11 Die Ausführungen unter 4.3.1, und 5.3 (11.2.2) gelten entsprechend. 12. Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz 12.1 Grundsätze: Kinder und Jugendliche sehen sich einer Vielzahl von Angeboten und Medien im öffentlichen Raum gegenüber. Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz soll dazu dienen, den aktuellen Gefährdungen, die ihnen dadurch drohen, entgegen zu wirken Förderungsangebote: Projekte mit Kindern und Jugendlichen, die aufklärend und schützend wirken können und die eine Entwicklung geeigneter Verhaltensweisen gegenüber Gefährdungen fördern Förderung: Die Ausführungen unter 2.3 gelten entsprechend. Teil III Grundsätze der Förderung 1. Die Stadt Minden fördert freiwillige Tätigkeiten auf dem Gebiet der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach 74 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) von Trägern mit Sitz im Kreis Minden- Lübbecke. Ein Rechtsanspruch kann aus diesen Jugendförderungsrichtlinien nicht abgeleitet werden. Zuschüsse können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden. Zuschüsse werden ausschließlich für Einrichtungen in Minden und Teilnehmer/innen mit Wohnsitz in Minden gewährt. 2. Zuschüsse können Trägern der freien Jugendhilfe im Sinne des 75 KJHG gewährt werden. Träger der freien Jugendhilfe sind freie Vereinigungen der Jugendhilfe, Jugendverbände und sonstige Jugendgemeinschaften, juristische Personen, deren Zweck es ist, die Jugendhilfe zu fördern, die Kirchen und sonstige Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts. 3. Maßnahmen und Veranstaltungen mit eindeutig oder überwiegendem beruflichen, religiösen, parteipolitischem Inhalten oder dem Charakter von Sportwettkämpfen werden nach diesen Jugendförderungsrichtlinien nicht gefördert. Ebenso werden rein schulische Veranstaltungen nicht gefördert. Für Maßnahmen und Veranstaltungen mit kommerziellen Zielen und den Erwerb von Grundstücken werden Zuschüsse nicht gewährt. 4. In begründeten Fällen bleibt es dem Jugendhilfeausschuss vorbehalten, abweichend von den Jugendförderungsrichtlinien zu entscheiden. 11

12 5.3.2 Jugendförderungsrichtlinien 5. Der Fachbereich Jugend ist verpflichtet, den Jugendhilfeausschuss einmal jährlich über Anträge nach diesen Jugendförderungsrichtlinien zu informieren, die von ihm als Geschäft der laufenden Verwaltung negativ beschieden worden sind. 6. Zuschüsse unter 30 EUR werden nicht ausgezahlt. Teil IV Antragsverfahren 1. Zuschüsse werden nur auf Antrag bewilligt. Die Anträge sind, soweit nicht anders vorgeschrieben, unter Verwendung der vorgesehenen Vordrucke vor Durchführung der Maßnahme, spätestens bis zum eines jeden Jahres, einzureichen. Nach dem eingehende Anträge werden bis zum eines jeden Jahres zurückgestellt. Nach dem eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt. Anträge zu Baumaßnahmen sind bis zum eines jeden Jahres für das darauffolgende Haushaltsjahr vorzulegen. 2. Antragsvordrucke stehen bei der Stadt Minden, Fachbereich 4.2 zur Verfügung. 3. Die Eigenleistung des Trägers hat in angemessenem Verhältnis zu den Zuschüssen der Stadt Minden und anderer Zuschussgeber zu stehen. Die Förderung darf nur erfolgen, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist. 4. Bei Beschaffungen über 500 EUR sind Vergleichsangebote, bei Baumaßnahmen Baubeschreibung, Bauzeichnung, Kopie des Pacht- oder Nutzungsvertrages oder Eigentumsnachweises, sowie die Erklärung des Trägers, dass die Folgekosten für die Einrichtung getragen werden können, vorzulegen. 5. Vorschüsse bis zu 2/3 des zu erwartenden Gesamtzuschusses können auf Antrag gewährt werden, sofern der Auszahlungsbetrag mehr als 300 EUR beträgt. 6. Über den gewährten Zuschuss ist ein Verwendungsnachweis zu führen, der bis zum Ende des Folgemonats nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen ist. Darin ist nachzuweisen, dass der Zuschuss, die Eigenmittel und die aus anderen Quellen stammenden Mittel nur für den um Antrag und Bewilligungsbescheid angegebenen Zweck verwendet worden sind, dass alle im Bewilligungsbescheid ausgesprochenen Auflagen erfüllt worden sind, dass die Personen, für die der Zuschuss gewährt worden ist, an der Maßnahme teilgenommen oder die Einrichtung genutzt haben. Originalbelege über die Gesamtausgaben sind beizufügen. Sie werden dem Träger mit Prüfvermerk zurückgegeben. Der Träger verpflichtet sich ferner, alle Belege und Quittungen mindestens 5 Jahre aufzubewahren und sie auf Anforderung jederzeit einem mit der Prüfung beauftragten städtischen Bediensteten vorzulegen. 7. Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, den Zuschuss zurückzuzahlen, wenn die Jugendförderungsrichtlinien nicht beachtet werden, der Zuschuss nicht zweckentsprechend verwendet wird, der Verwendungszweck der bezuschussten Maßnahme ohne Zustimmung geändert wird, 12

13 der Zuschuss oder die mit ihr geförderte Maßnahme auf einen anderen Träger übertragen wird bzw. das Verfügungsrecht über die geförderte Maßnahme verliert, bei der Antragstellung, der Anforderung von Mitteln oder beim Nachweis der Verwendung unwahre Angaben gemacht werden, die Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt werden, mit der Maßnahme begonnen wird, bevor der Antrag gestellt wurde, den Verwendungsnachweis nicht termingerecht oder ordnungsgemäß erbracht wird. Teil V Inkrafttreten Diese Jugendförderungsrichtlinien mit dem zugehörigen Anhang treten am in Kraft. Die bis dahin geltenden Richtlinien über die Jugendarbeit in der Stadt Minden" vom treten gleichzeitig außer Kraft. 13

14 5.3.2 Jugendförderungsrichtlinien Anhang zu den Richtlinien zu Angeboten der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes in Minden Jugendförderungsrichtlinien Gesetzliche Grundlagen Artikel 2 Grundgesetz (GG) (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Artikel 6 Grundgesetz (GG) (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. 1 KJHG Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Abs. 1 insbesondere 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. 14

15 9 KJHG Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind 1. die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des Jugendlichen bei der Bestimmung der religiösen Erziehung zu beachten, 2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu berücksichtigen, 3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern. 11 KJHG Jugendarbeit (1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. (2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfaßt für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote. (3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören: 1. Außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, 2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, 3. Arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, 4. Internationale Jugendarbeit, 5. Kinder- und Jugenderholung, 6. Jugendberatung. (4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen. 12 KJHG Förderung der Jugendverbände (1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des 74 zu fördern. (2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre 15

16 5.3.2 Jugendförderungsrichtlinien Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten. 14 KJHG Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden. (2) Die Maßnahmen sollen 1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. 74 KJHG Förderung der freien Jugendhilfe (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger 1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt, 2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet, 3. gemeinnützige Ziele verfolgt, 4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und 5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach 75 voraus. (2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in 9 genannten Grundsätze anzubieten. 4 Abs. 1 bleibt unberührt. (3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen. (4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussmaßnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten. (5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der 16

17 Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten. (6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen. 75 KJHG Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie 1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des 1 tätig sind, 2. gemeinnützige Ziele verfolgen, 3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und 4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. (2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens 3 Jahre tätig gewesen ist. (3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. 17

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