IRAN - Sanktionen Veränderungen nach dem Implementation Day

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "IRAN - Sanktionen Veränderungen nach dem Implementation Day"

Transkript

1 IRAN - Sanktionen Veränderungen nach dem Implementation Day WKÖ/AWO Dr. Gerta Mlejnek WKÖ/FHP

2 LÄNDEREMBARGOS - Allgemein zielorientierte wirtschaftliche Maßnahmen gegen ein bestimmtes Land/bestimmte Personen, um ein angestrebtes politisches Ziel zu erreichen ( Werkzeug der Außenpolitik ) immer individuell gestaltet rasche Veränderungen möglich meist Verbote, aber auch Genehmigungspflichten EU-Recht Struktur: - Personenlisten - Güterlisten - Sonstiges (Investitionen, Transport, Bankdienstleistungen, Finanzierung, finanzielle/technische Unterstützung..) 2

3 Letzte Entwicklungen Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) v ( Wiener Vereinbarung ) JCPOA durch Resolution des UN-SR 2231(2015) bestätigt Iran: freiwillige Maßnahmen zur nuklearen Selbstbegrenzung, kontrolliert und überwacht durch die IAEA. Nach Vorlage eines Durchführungsberichtes der IAEA UN, EU, USA heben schrittweise den Großteil der Sanktionen auf nach genauem vorgegebenen Plan und entsprechend den IAEA-Bestätigungen über die Erfüllung der Verpflichtungen des Irans betroffen sind nur nuklearbezogene Sanktionen, nicht solche in Bezug auf Menschenrechte und Terrorismus (VO 359/2011) 3

4 Letzte Entwicklungen Zeitplan: Adoption Day: formale Annahme des JCPOA durch alle Parteien ist erfolgt; Umsetzungsmaßnahmen beginnen EU legt bereits die Aufhebungs-Rechtsakte vor Implementation Day: Iran hat die vereinbarten Umsetzungsmaßnahmen durchgeführt; IAEA-Bericht liegt vor; Sanktionsaufhebungen der 1. Phase durch EU/US treten in Kraft Transition Day: (8 Jahre nach Adoption Day) restliche EU-/US-Sanktionen werden aufgehoben UNSR - Termination Day: (10 Jahre) 4

5 Letzte Entwicklungen Streitbeilegungsmechanismus Joint Commission (CN, F, D, RU, UK, US, Iran sowie die EU-Vertreterin als Koordinatorin) allenfalls unter Einbindung des Advisory Boards wenn keine Einigung. UN-Sicherheitsrat: legt eine Resolution zur Beibehaltung der Sanktionsaufhebungen zur Abstimmung vor; wenn binnen 30 Tagen keine Annahme erfolgt,. Snap Back Mechanismus (Wiedereinführung der früheren Sanktionen) Schutz der inzwischen abgeschlossenen Verträge durch Altvertragsausnahmen von der EU zugesagt 5

6 EU-Rechtsquellen IRAN-Sanktionen 1. Grundlegende Rechtsakte: VO 267/2012 idgf Beschluss 2010/413/GASP 2. Rechtsakte zur Sanktionsaufhebung VO 2015/1861 (zur Änderung der VO 267/2012) VO 2015/1862, ergänzt durch VO 2016/74 ( - - ) Beschluss 2015/1863 C 15I v = Implementation Day Implementation Note des EAD 3. Rechtsakt zur Menschenrechtssituation: VO 359/2011 idgf 4. Dual Use Liste VO 2015/2420 (neu!!) Info wo? wko.at/sanktionen Iran 6

7 Sanktionsaufhebungen zum Implementation Day 1. Personenlistungen (VO 2015/1862, VO 2016/74) Streichung der Listung von 333 natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen (aus den bisherigen Anhängen VIII u IX) darunter: Zentralbank des Irans, die meisten iranischen Banken, Europäische-Iranische Handelsbank, zuletzt auch Sepah, (gelistet bleiben: die Banken Saderat, Ansar, Mehr); Wegfall der Listung Wegfall der SWIFT-Sperre De-Listung von IRISL und weiterer Schifffahrtsunternehmen, der Unternehmen des Öl-u Gassektors, Ministerien für Erdöl u. für Energie, IDRO, Kala Naft, Mazandaran Cement etc bisherige Verbote gelten seit dem nicht mehr 7

8 Sanktionsaufhebungen zum Implementation Day 2. Aufhebung von bisherigen Güter-Verboten (VO 2015/1861) - Ausfuhr/Verkauf/Lieferung/Weitergabe von Ausrüstung für die Öl-, Gas-, petrochemische Industrie (bisherige Anhänge VI, VIa der VO 267/2012) - Ausfuhr/Verkauf/Lieferung/Weitergabe von Schiffsausrüstung (bisher Anhang VIb) - Einfuhr/Erwerb/Beförderung von Erdöl u Erdölprodukten (bisher Anhang IV) und von Erdgas und anderen Kohlenwasserstoffen (bisher Anhang IVa) - Einfuhr/Erwerb/Beförderung von petrochemischen Produkten (bisher Anhang V) - jeweils techn./finanzielle Hilfe, Vermittlung, Investitionen, 8

9 Sanktionsaufhebungen zum Implementation Day Aufhebung von bisherigen Verboten (VO 2015/1861) (Forts.) - Handel mit Gold, Edelmetallen und Diamanten (bisheriger Anhang VII), Lieferung von Banknoten und Münzen - Erbringen von best. Schiffsdienstleistungen für Fracht- und Öltankschiffe; Bereitstellen von Frachtschiffen für Öl und petrochemische Produkte; Be-/Entladen von IRISL-Schiffen in EU-Häfen - EU-Versicherungen für iranische Personen, Anleihen - Bankleistungen: neue Bankkonten, Korrespondenzbankbeziehungen, Repräsentanzen, - Aufhebung des Verbots betr. neuer kurz-, mittel-, langfristiger Exportkredite, -garantien oder -versicherungen für Irangeschäfte 3. Aufhebung der Zahlungskontrolle über die OeNB (Melde-/ Genehmigungspflicht von Zahlungen von/an eine iranische Person ) 9

10 Sanktionsänderungen zum Implementation Day 4. Genehmigungspflicht für bestimmte Metalle des Anhangs VIIB der VO 267/2012 idgf (bisher: Verbot) Ausfuhr, Verkauf, Lieferung, Weitergabe, techn./finanz. Hilfe etc. an eine iranische Person od. zur Verwendung im Iran unmittelbar oder mittelbar eingeschränkter/veränderter Warenkreis: - Grafit, - korrosionsbeständiger Edelstahl (Chrom>12%) in Blechen, Platten, Rohren, Stangen - Aluminium u. legierungen Titan u. legierungen Nickel u. legierungen - - Keine Genehmigungserteilung, wenn Verwendung im Nuklearbereich, izm militärischem Programm, ballistischen Flugkörpern, zugunsten der Iran. Revolutionsgarden; wenn keine angemessenen Endverwendungsgarantien vorliegen. 10

11 Sanktionsänderungen zum Implementation Day 5. Genehmigungspflicht für Güter des Anhangs II der VO 267/2012 idgf (umfasst früheren Anhang II/Verbot und III/Gen.pfl.) Ausfuhr, Verkauf, Lieferung, Weitergabe, Vermittlung, techn./ finanz. Hilfe etc; Einfuhr, Erwerb, Beförderung aus dem Iran; unmittelbar oder mittelbar an eine iranische Person oder zur Verwendung im Iran Voraussetzung: genaue Endverwendungskontrolle Keine Genehmigungserteilung, wenn Beitrag zum Nuklearsektor. 11

12 Sanktionsänderungen zum Implementation Day 6 a. Genehmigungspflicht mit UN-Zustimmung auf Einzelfallbasis statt bisheriges Verbot für Güter des (neuen) Anhangs I der VO 267/2012 idgf Güter der Nuklear Suppliers Group (Teil der Dual Use-Güterliste) Ausfuhr, Verkauf, Lieferung, Weitergabe, Vermittlung, technische u. finanz. Hilfe, inkl. Ausfuhrkreditversicherungen; 6 b. Genehmigungspflicht mit Zustimmung einer Gemischten Kommission auf Einzelfallbasis statt bisheriges Verbot für Güter des (neuen) Anhangs I Einfuhr, Erwerb, Beförderung aus dem Iran jeweils unmittelbar oder mittelbar an/von einer iranischen Person oder zur Verwendung im Iran 12

13 Sanktionsänderungen zum Implementation Day 7. Verbot bleibt für Güter des (neuen) Anhangs III der VO 267/2012 idgf Güter des Missile Technology Control Regimes (Teil der Dual Use-Güterliste) Ausfuhr, Verkauf, Lieferung, Weitergabe, Vermittlung, technische u. finanz. Hilfe, Beteiligungen; Einfuhr, Erwerb, Beförderung aus dem Iran; unmittelbar oder mittelbar an/von einer iranischen Person oder zur Verwendung im Iran 8. Genehmigungspflicht statt Verbot für Software für industrielle Prozesse (Anhang VIIA der VO 267/2012 idgf) Ausfuhr, Verkauf, Lieferung Weitergabe. technische/finanz. Hilfe; Vermittlung unmittelbar oder mittelbar an eine iranische Person od. zur Verwendung im Iran 13

14 Definition Iranische Personen, Organisationen, Einrichtungen relevant für Güterlisten: Iranische Person iranischer Staat, seine Behörden jede natürliche Person mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Iran juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen mit Sitz im Iran jede juristische Person, Organisation, Einrichtung innerhalb oder außerhalb des Irans, die sich im Eigentum oder unter der direkten/indirekten Kontrolle von einem oder mehreren vorgenannten Personen befindet 14

15 Welche Beschränkungen gelten noch NACH dem Implementation Day? 1. Finanzsanktionen/Personenlistungen ca. 200 Listungen von natürlichen u. juristischen Personen Rest aus Anhängen VIII u IX der VO 267/2012 idgf (JCPOA: Attachment 2, Part I und II) = primär Personen aus dem militärischen od. nuklearen Umfeld, Aircraft, Air Force, Islam. Revolutionsgarden, ca. 80 Listungen von primär natürlichen Personen gem. Menschenrechts-Sanktionen VO 359/2011 (Anhang I) (Platzhalter für mögliche neue Listungen) (VO 267/2012 Anhänge XIII u XIV) zur Sanktionierung von möglichen Verstößen gegen JCPOA (Listen derzeit leer) 15

16 Finanzsanktionen / Personenlisten was ist verboten? Reisebeschränkung in die EU; EU- Kontensperre/ Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen; Bezahlungsverbot; Belieferungs- und Bereitstellungsverbot von wirtschaftlichen Ressourcen ( zur Verfügung stellen oder zugute kommen lassen ) Verbote gelten unmittelbar und mittelbar : Lieferung über ein anderes Land an Gelisteten! Lieferung an Nicht-Gelisteten zur Weitergabe an Gelisteten! Lieferung an Nicht-Gelisteten zum dortigen Verbleib, aber Naheverhältnis zu Gelistetem! 16

17 Kriterium mittelbar Wann ist eine NICHT-gelistete Person mittelbar von Sanktionen betroffen? steht im Eigentum einer gelisteten Person (Eigentum = mehr als 50% der Eigentumsrechte/Beteiligung) AC Teheran! steht unter Kontrolle einer gelisteten Person diverse Kriterien, wie zb - Recht zur Bestellung des Führungsgremiums - Kontrolle über Mehrheit der Stimmrechte od. dominanter Einfluss - Recht zur Verwendung von assets - konsolidierter Jahresabschluss Widerlegung im Einzelfall möglich 17

18 personenbezogene Sanktionen Zahlungen VON gelisteten Personen, die aufgrund eines vor dem Tag der Listung geschlossenen Vertrags geschuldet sind Freigabe von Geldern aus eingefrorenem Konto nach OeNB- Genehmigung möglich Kontofreigabe in diversen Einzelfällen möglich Haftungseinschränkung: Personen, Einrichtungen oder Organisationen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen. Erfüllungsverbot v. Forderungen einschl. Schadenersatzansprüche izm Verträgen/Transaktionen, die sanktionsbedingt nicht durchgeführt werden können 18

19 Welche Beschränkungen gelten noch NACH dem Implementation Day? 2. Besondere güterbezogene Sanktionen in der Ausfuhr Genehmigungspflicht für bestimmte Metalle (Anhang VIIB) Genehmigungspflicht für Software für industrielle Prozesse (Anhang VIIA) Genehmigungspflicht für Güter des (neuen) Anhangs II Genehmigungspflicht mit UN-Zustimmung für Güter des (neuen) Anhangs I NSG Verbot für Güter des (neuen) Anhangs III MTCR generelle Genehmigungspflicht für Dual Use-Güter (gelistet in VO 2015/2420) 19

20 Schematische Darstellung: Dual Use Güter Anhang I Anhang II Anhang III Anhang II VO 267/2012 genehmigungspflichtig (zb II.A2.006) Dual Use Güter gem. Güterliste VO 2015/2420: genehmigungspflichtig (zb 2B 226) Anhang I VO 267/2012-NSG genehmigungspflichtig mit UN (Korrespondenztabelle) Anhang III VO 267/2012-MTCR verboten (Korrespondenztabelle) 20

21 Welche Beschränkungen gelten noch NACH dem Implementation Day? 3. Militärgüterembargo Verbot der Ausfuhr/Einfuhr/Vermittlung von Gütern der Militärgüterliste, technische Unterstützung, finanzielle Hilfe, Beteiligung, Geltung der militärischen catch all-klausel 21

22 Militärische catch all -Klausel NICHT gelistete Güter Ausführer/Vermittler hat KENNTNIS (oder wurde von Behörde informiert), über militärische Endverwendung der Güter, wenn Käufer-/Bestimmungsland = Waffenembargo Militärische Endverwendung: Einbau in MIL-Güter Ausrüstung für Entwicklung, Herstellung, Wartung von MIL- Gütern unfertige Erzeugnisse zur Herstellung von MIL-Gütern Meldepflicht an BMWFW Genehmigungspflicht 22

23 Welche Beschränkungen gelten noch NACH dem Implementation Day? 4. Menschenrechts-Sanktionen VO 359/2011 Güter zur internen Repression (Anhang III) Abhörausrüstung (Anhang IV) für Internet, Telefon etc. Verbot der Ausfuhr, Verkauf, Lieferung, Weitergabe, Vermittlung,. unmittelbar oder mittelbar 5. generelle Ausfuhrkontrollvorschriften Dual Use-Regelung Antifolterverordnung catch all Klauseln 23

24 2. catch all -Klausel NICHT gelistete Güter Ausführer/Vermittler hat KENNTNIS oder begründeten VERDACHT (oder wurde von Behörde informiert), dass Ware bestimmt ist oder sein kann zu einer Verwendung im Zusammenhang mit ABC-Waffen oder Trägerraketen dafür ganz oder teilweise bestimmt oder in Verbindung stehen mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, Wartung, Lagerung, Ortung, Identifizierung, Verbreitung dem Betrieb oder Umschlag Meldepflicht an BMWFW Genehmigungspflicht (Ausfuhr in Drittstaaten und Vermittlung zwischen Drittstaaten) 24

25 Wer hat EU Sanktionen zu befolgen? Geltungsbereich im gesamten Gebiet der EU für Unionsbürger weltweit für die nach dem Recht eines EU Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen für alle juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden 25

26 Achtung: umfassender Begriff Güter körperliche Waren Datenverarbeitungsprogramme (Software) Technologie in körperlicher oder unkörperlicher Form Technologie: spezifisches technisches Wissen, das für Entwicklung, Fertigung, Anwendung, Betrieb, Inbetriebnahme, Installation, Instandhaltung eines Produktes unverzichtbar ist technische Unterlagen zb Pläne, Diagramme, Formeln, Tabellen, Beschreibungen, Rezepturen, Fertigungsunterlagen,, NICHT: allgemein zugängliche Technologie, Minimum-Technologie, wissenschaftliche Grundlagenforschung 26

27 Definition Ausfuhr im Außenwirtschaftsrecht Ausfuhr bedeutet. Export körperlicher Güter in einen Drittstaat (hier: Iran) Übertragung/Weitergabe von Software/Technologie körperlich oder mittels elektronischer Medien (Fax, Telefon, Mail) an ein Bestimmungsziel außerhalb der EU Bereitstellung von Technologie/Software auf Server mit Zugang außerhalb der EU 27

28 Definition Ausführer im Außenwirtschaftsrecht Ausführer ist Vertragspartner des Empfängers im Drittstaat mangels Vertrag: wer über Verwendung bestimmt wenn Verfügungsrecht außerhalb der EU: der EU-Beteiligte Überträger von Software/Technologie ( wer darüber entscheidet.. ) Bereitsteller von Software 28

29 Genehmigungsanträge Antragstellung an das BMWFW (vollelektronisch oder in Papierform) Antragsformular : Unterlagen: Endverbleibserklärung Dual Use Stichtagsauszug Firmenbuch technische Beschreibung der Güter Güterklassifikation Darstellung der Eigentümerschaft (AC) pro forma Rechnung 29

30 Rechtsschutzinstrumente Voranfrage (BMWFW): beurteilt konkretes Vorhaben (Ware UND Rechtsgeschäft) mit Bescheid rechtsverbindlich Antragstellung vor Abschluss des Rechtsgeschäftes Feststellung des Nicht-Vorliegens/Vorliegens eines Verbotes, einer Genehmigungspflicht und gegebenenfalls der Genehmigungsfähigkeit (allenfalls mit Auflagen) bei festgestellter Genehmigungsfähigkeit: Entscheidung ist richtungsweisend für späteren Genehmigungsantrag (bei unveränderter Sach- und Rechtslage) frühzeitige Antragstellung! 30

31 Rechtsschutzinstrumente Feststellungsbescheid gemäß AVG ähnlich der Voranfrage, aber auch nach Vertragsabschluss möglich nur in Embargo-Fällen Antragsvoraussetzungen wie Voranfrage plus EC, Proforma Rechnung, Vertrag 31

32 Strafbarkeit nach dem AußWG Strafrahmen ( AußWG) bei Vorsatz : max. 3 Jahre Haft bei Fahrlässigkeit : max. 360 TS Geldstrafe gerichtliche Vorstrafe! für Delikte mit geringem Unrechtsgehalt: Verwaltungsstrafe Beschlagnahme der Güter gem. 89 AußWG keine strafbefreiende Selbstanzeige! 32

33 Compliance weiter gefordert Sanktionen sind in vielen wirtschaftlich relevanten Bereichen, aber nicht gänzlich aufgehoben, Compliance-Prüfungen müssen auf neuer Basis weiterhin erfolgen wichtig. alle Prüfschritte immer schriftlich dokumentieren, allenfalls vom Mitarbeiter abzeichnen lassen eine nicht dokumentierte Exportkontrolle hat nie stattgefunden! 33

34 Zuständige Behörden BMWFW Abteilung C2/9 für Fragen in Zusammenhang mit Transaktionen von Gütern tel OeNB für Fragen in Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr Kontakt: Fr. Mag. Nicole Kaufman BMEIA Hr. Dr Brieger tel Sanktionenreferat: Fr. Mag. Kronsteiner 34

35 Embargos - Informationsquellen wko.at/sanktionen Iran Außenwirtschaft exportkontrolle online Fachthemen Außenwirtschaft Embargomaßnahmen Finanzsanktionen online-suche: Dt. Justiz 35

36 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Gerta Mlejnek WKÖ/FHP 36

Neustart des Iran- Geschäfts

Neustart des Iran- Geschäfts Neustart des Iran- Geschäfts Sanktionen Stand und Ausblick Referent: Stephan Müller Übersicht JCPOA UN-Resolution Zeitplan weiter bestehende Beschränkungen Handlungsoptionen und Risiken US perspective

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Werkzeugvertrag B. - nachstehend "BHTC" genannt - - nachstehend "Lieferant" genannt -

Werkzeugvertrag B. - nachstehend BHTC genannt - - nachstehend Lieferant genannt - Seite: 1/4 zwischen - der Firma Behr-Hella-Thermocontrol GmbH, Hansastr. 40, 59557 Lippstadt - nachstehend "BHTC" genannt - und - nachstehend "Lieferant" genannt - 1. Werkzeuge Für die Durchführung von

Mehr

S-CHECK Sanktionslistenprüfung

S-CHECK Sanktionslistenprüfung S-CHECK Sanktionslistenprüfung EU - Bekämpfung des Terrorismus Die Forderungen der EU gezielter Boykott von terroristischen Personen, Gruppen und Organisationen weder Gelder, finanzielle Vermögenswerte

Mehr

I01 Sachstand Iran-Embargo. DICO Informationspapier. Autoren: Arbeitskreis Exportkontrolle

I01 Sachstand Iran-Embargo. DICO Informationspapier. Autoren: Arbeitskreis Exportkontrolle I01 Sachstand Iran-Embargo DICO Informationspapier Autoren: Arbeitskreis Exportkontrolle Stand: Februar 2016 Inhalt I 2 1. Aktueller Sachstand 3 2. Hintergrund 3 3. Umsetzung in der Europäischen Union

Mehr

ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3

ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3 ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3 Betr.: Bescheinigung für die nachfolgende nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung nach Artikel 15 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Iran-Embargo: Aktuelle Entwicklungen

Iran-Embargo: Aktuelle Entwicklungen IHK Rostock: Wirtschaftstag Iran am 16. November 2015 Iran-Embargo: Aktuelle Entwicklungen Dr. Hartmut Henninger, Rechtsanwalt, GvW Graf von Westphalen, Hamburg Referent an der Hamburger Zollakademie Disclaimer:

Mehr

Thorsten Sett-Weigel Berlin, den 28. März 2012 Finowstraße 30 10247 Berlin

Thorsten Sett-Weigel Berlin, den 28. März 2012 Finowstraße 30 10247 Berlin Thorsten Sett-Weigel Berlin, den 28. März 2012 Finowstraße 30 10247 Berlin in Ausführung meiner gewählten Position als stellv. Vorsitzender des Bezirkselternausschusses Schule in Friedrichshain-Kreuzberg

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Qualitätsmanagement-Handbuch. 1.7 Projektmanagement

Qualitätsmanagement-Handbuch. 1.7 Projektmanagement Seite 1 von 5 Erstellt: Geprüft: Freigegeben: Dr. Christine Reimann Datum: Datum: Datum: Inhaltsverzeichnis Nr. Element-Abschnitt Seite 1 Ziel und Zweck 2 2 Geltungsbereich / Verantwortung 2 3 Vorgehen

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2 Anwaltsreglement 80. (Vom 4. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses

Mehr

GRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen

GRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen GRUNDSATZVEREINBARUNG abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien im folgenden stets kurz Gremium

Mehr

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

AGB. (2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen.

AGB. (2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen. AGB 1 Geltungsbereich & Abwehrklausel Für die über diesen Internet-Shop begründeten Rechtsbeziehungen zwischen dem Betreiber des Shops (go-to-smove) und seinen Kunden gelten ausschließlich die folgenden

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

8. Informationstag Exportkontrolle am 8. Dezember Entwicklungen i. Z. m. Embargos / Iran

8. Informationstag Exportkontrolle am 8. Dezember Entwicklungen i. Z. m. Embargos / Iran 8. Informationstag Exportkontrolle am 8. Dezember 2016 Entwicklungen i. Z. m. Embargos / Iran Thomas Barowski Volker Anders http://www.bafa.de/ Generelle Herangehensweise Besondere Aufmerksamkeit geboten

Mehr

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinie der Website

Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinie der Website Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinie der Website Besucher unserer Website müssen die folgenden Bestimmungen akzeptieren, um Informationen über uns, unser Unternehmen und die von uns mittels unserer

Mehr

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Beteiligungsvertrag Zwischen der Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Högerstrasse 10 D-85646 Anzing HRB 109364 und Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bankverbindung:

Mehr

Die Unternehmergesellschaft

Die Unternehmergesellschaft Lothar Volkelt Die Unternehmergesellschaft (UG) Gründung, Geschäftsführung, Recht und Steuern 2. Auflage GABLER Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 11 1 Vor-Überlegungen 13 A. Probleme und Lösungen in der

Mehr

Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch

Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft Ausbildung Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch Gliederung I. Modell der Ausbildungspartnerschaft II. III. IV. Inhalt des schriftlichen Ausbildungsvertrages

Mehr

Selbstständig als Immobilienmakler interna

Selbstständig als Immobilienmakler interna Selbstständig als Immobilienmakler interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Berufsbild... 9 Ausbildung... 10 Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienmakler...

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern

Mehr

GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin

GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin Vergütungssätze VR-AV DT-H 3 für die Vervielfältigung von Werken des GEMA-Repertoires auf audiovisuellen Datenträgern

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

Die GAP ist... Die GAP ist nicht... Europäische Kommission Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Die GAP ist... Die GAP ist nicht... Europäische Kommission Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Die GAP ist... Die GAP ist nicht... Europäische Kommission Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Die GAP ist mit der Zeit gegangen Manche loben die GAP, andere kritisieren sie. Die GAP war ein Erfolg,

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Richtlinie. über die Vergabe von. städtischen Wohnbaugrundstücken in Neubaugebieten. vom 06. November 2007

Richtlinie. über die Vergabe von. städtischen Wohnbaugrundstücken in Neubaugebieten. vom 06. November 2007 Stadt Mühlheim/Donau Bauplatzvergaberichtlinien Richtlinie über die Vergabe von städtischen Wohnbaugrundstücken in Neubaugebieten vom 06. November 2007 1 Grundsätze der Baulandpolitik Die Stadt Mühlheim

Mehr

Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EU) Nr. /2010 DES RATES. über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.

Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EU) Nr. /2010 DES RATES. über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. DE DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 31.8.2010 KOM(2010) 459 endgültig 2010/0240 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG (EU) Nr. /2010 DES RATES über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998

Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998 DE Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998

Mehr

Völkerrechtliche Aspekte der restriktiven Maßnahmen der EU gegenüber Russland Stammtischgespräch der Deutsch-Russischen Juristenvereinigung e.v.

Völkerrechtliche Aspekte der restriktiven Maßnahmen der EU gegenüber Russland Stammtischgespräch der Deutsch-Russischen Juristenvereinigung e.v. Völkerrechtliche Aspekte der restriktiven Maßnahmen der EU gegenüber Russland Stammtischgespräch der Deutsch-Russischen Juristenvereinigung e.v. Prof. Dr. Burkhard Breig FB Rechtswissenschaft und ZI Osteuropa-Institut

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 9.9.2015 L 235/37 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1506 R KOMMISSION vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener

Mehr

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 28.2.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 54/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2012 DES RATES vom 27. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012

Mehr

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Vereinigtes Königreich Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Nein.

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen. AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna

Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Einführung... 7 Vorratsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften... 8 Die Grundlagen... 8 Was ist

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

Organhaftpflichtversicherung

Organhaftpflichtversicherung Organhaftpflichtversicherung Fragebogen Dieser Fragebogen soll es uns ermöglichen, Ihnen eine nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen ausgerichtete Versicherungslösung anzubieten. Deshalb bitten wir Sie,

Mehr

Meldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren

Meldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent Inhaltsübersicht Grundlagen zum Meldeverfahren Anwendungsfälle des Meldeverfahrens Durchführung des Meldeverfahrens 2 1 Ziele Sie wissen, wann das Meldeverfahren

Mehr

E-Rechnung Einfach, bequem und sicher zahlen.

E-Rechnung Einfach, bequem und sicher zahlen. E-Rechnung Einfach, bequem und sicher zahlen. Mit der Funktion E-Rechnung (elektronische Rechnungen) im E-Banking der Nidwaldner Kantonalbank (NKB) empfangen und bezahlen Sie Ihre Rechnungen bequem, sicher

Mehr

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden.

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden. - 1 - AGCS Gas Clearing and Settlement AG Alserbachstrasse 14-16 A-1090 Wien Verpfändung von Wertpapieren Sehr geehrte Damen und Herren, Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Gemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung

Gemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Herlitz Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Mercoline GmbH gemäß 295, 293a Aktiengesetz über die Änderung des Gewinnabführungsvertrages vom 24. November

Mehr

Vereinbarung. über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme. zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat

Vereinbarung. über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme. zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat Vereinbarung über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme bei den XXXXXX XXXXXXXXXXXXXX zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat Präambel Zwischen dem Vorstand und der Arbeitnehmervertretung

Mehr

Das Stationsportal der DB Station&Service AG - Das Rollenkonzept. DB Station&Service AG Vertrieb Stationsportal Berlin, Juli 2015

Das Stationsportal der DB Station&Service AG - Das Rollenkonzept. DB Station&Service AG Vertrieb Stationsportal Berlin, Juli 2015 Das Stationsportal der DB Station&Service AG - Das Rollenkonzept DB Station&Service AG Vertrieb Stationsportal Berlin, Juli 2015 1 Das EVU entscheidet eigenständig über die Nutzer des Stationsportals Der

Mehr

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser?

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser? GHR Arbeitsrechtsteam Vertrauen ist gut Kontrolle besser? Die Verwendung von Social Media, insbesondere Internet und E-Mails, für private Zwecke am Arbeitsplatz ist für jeden Arbeitgeber und jeden Arbeitnehmer

Mehr

Arbeitsübereinkommen zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) für., zur Verwendung als.

Arbeitsübereinkommen zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) für., zur Verwendung als. Arbeitsübereinkommen zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) für., zur Verwendung als. gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 1 auf Basis der ETAG. 2 verwendet als Europäisches

Mehr

E-Rechnung: Einfach, bequem und sicher zahlen

E-Rechnung: Einfach, bequem und sicher zahlen Mit der Funktion E-Rechnung (elektronische Rechnungen) im E-Banking der Zuger Kantonalbank empfangen und bezahlen Sie Ihre Rechnungen bequem, sicher und papierlos. Dabei können Sie die E-Rechnung im E-Banking

Mehr

9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71

9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71 9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 489/2012 DER KOMMISSION vom 8. Juni 2012 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Artikels

Mehr

Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 16. Mai 000 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle

Mehr

Die neuen SEPA-Lastschriften

Die neuen SEPA-Lastschriften Die neuen SEPA-Lastschriften Die Gläubiger-Identifikations-Nummer (Gläubiger-ID) (Englischer Name: Creditor-ID) Um Lastschriften einziehen zu können, benötigen Sie eine Gläubiger-Identifikations- Nummer.

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

Futtereinheiten können noch über die Handelsplattform von Van Lanschot gehandelt werden.

Futtereinheiten können noch über die Handelsplattform von Van Lanschot gehandelt werden. A: Allgemeines 1. Was bedeutet die öffentliche Börsennotierung von ForFarmers für mich als Inhaber von Zertifikaten, Beteiligungskonto und/oder Futtereinheiten? Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Aktien von

Mehr

Dritten übermitteln. Verlangen Hersteller oder Distributoren detailliertere Angaben über die gespeicherten Daten (um allfälligem Missbrauch vorzubeugen, zur Datenkontrolle oder für statistische Zwecke)

Mehr

Aktuelle Aspekte zum Basiskonto. Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Martin- Luther-Universität Halle-Wittenberg

Aktuelle Aspekte zum Basiskonto. Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Martin- Luther-Universität Halle-Wittenberg Aktuelle Aspekte zum Basiskonto Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Martin- Luther-Universität Halle-Wittenberg Grunddefinition eines Basiskontos - 30 Abs. 2 ZKG (2) Ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen

Mehr

9.4 Übersicht über die Incoterms 2000

9.4 Übersicht über die Incoterms 2000 9.4 Übersicht über die Incoterms 2000 INCOTERMS 9.4.1 Grafische Darstellung der Incoterms 2000 Die Incoterms 2000 lassen sich grafisch auf einen Blick darstellen: 153 9.4.2 Regelungen der Incoterms 2000

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

ready to use companies - GmbH & Co. KG -

ready to use companies - GmbH & Co. KG - ready to use companies - GmbH & Co. KG - Confidenta - 1 - Confidenta Vielen Dank für Ihr Interesse an einer Vorratsgesellschaft. Bei einem Kauf werden zwingend die Firmenbezeichnungen und die Unternehmensgegenstände

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.

Mehr

INTERREG IV Oberrhein: - Grundlagen, Funktionsweise, Förderkriterien

INTERREG IV Oberrhein: - Grundlagen, Funktionsweise, Förderkriterien Die Wissenschaftsoffensive der Trinationalen Metropolregion Oberrhein Infotag, Karlsruhe, 28/10/2011 INTERREG IV Oberrhein: - Grundlagen, Funktionsweise, Förderkriterien Mischa SCHMELTER Gemeinsames technisches

Mehr

Drei Wege zur sicheren Luftfracht Alternativen nach Einführung des zertifizierten bekannten Versenders

Drei Wege zur sicheren Luftfracht Alternativen nach Einführung des zertifizierten bekannten Versenders Drei Wege zur sicheren Luftfracht Alternativen nach Einführung des zertifizierten bekannten Versenders 1/ 6.12.2011, Abteilung Industrie und Verkehr Gliederung Überblick über die 3 Wege und die laufende

Mehr

Arbeitsblätter. Sinnvolle Finanzberichte. Seite 19

Arbeitsblätter. Sinnvolle Finanzberichte. Seite 19 Seite 19 Arbeitsblätter Seite 20 Dieses Arbeitsblatt wird Sie Schritt für Schritt durch das Verfahren von Finanzanalysen geleiten. Sie gehen von Ihren Finanzberichten aus egal wie einfach oder hoch entwickelt

Mehr

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Transaktionsempfehlungen im ebase Online nutzen

Transaktionsempfehlungen im ebase Online nutzen Transaktionsempfehlungen im ebase Online nutzen Anleitung ebase Inhalt 1. Einführung und Voraussetzungen 2. Transaktionsempfehlung für einen Kunden erstellen 3. Möglichkeiten des Kunden 4. Verwaltung von

Mehr

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

Mediation im Pflegebereich

Mediation im Pflegebereich www.pwc.de Klagen vermeiden: Konflikten mit Mitarbeitern erfolgreich begegnen Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin Sabine Grabolle 28. Mai 2013 Konflikte unter Mitarbeitern Mögliche Konfliktparteien

Mehr

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses.

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses. Widerrufsbelehrung Aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU besteht in allen Mitgliedsstaaten der EU ein Widerrufsrecht für Endverbraucher bei Internetgeschäften. Die EU-Richtlinie gilt nur für

Mehr