IRAN - Sanktionen Veränderungen nach dem Implementation Day
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- Christa Raske
- vor 8 Jahren
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1 IRAN - Sanktionen Veränderungen nach dem Implementation Day WKÖ/AWO Dr. Gerta Mlejnek WKÖ/FHP
2 LÄNDEREMBARGOS - Allgemein zielorientierte wirtschaftliche Maßnahmen gegen ein bestimmtes Land/bestimmte Personen, um ein angestrebtes politisches Ziel zu erreichen ( Werkzeug der Außenpolitik ) immer individuell gestaltet rasche Veränderungen möglich meist Verbote, aber auch Genehmigungspflichten EU-Recht Struktur: - Personenlisten - Güterlisten - Sonstiges (Investitionen, Transport, Bankdienstleistungen, Finanzierung, finanzielle/technische Unterstützung..) 2
3 Letzte Entwicklungen Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) v ( Wiener Vereinbarung ) JCPOA durch Resolution des UN-SR 2231(2015) bestätigt Iran: freiwillige Maßnahmen zur nuklearen Selbstbegrenzung, kontrolliert und überwacht durch die IAEA. Nach Vorlage eines Durchführungsberichtes der IAEA UN, EU, USA heben schrittweise den Großteil der Sanktionen auf nach genauem vorgegebenen Plan und entsprechend den IAEA-Bestätigungen über die Erfüllung der Verpflichtungen des Irans betroffen sind nur nuklearbezogene Sanktionen, nicht solche in Bezug auf Menschenrechte und Terrorismus (VO 359/2011) 3
4 Letzte Entwicklungen Zeitplan: Adoption Day: formale Annahme des JCPOA durch alle Parteien ist erfolgt; Umsetzungsmaßnahmen beginnen EU legt bereits die Aufhebungs-Rechtsakte vor Implementation Day: Iran hat die vereinbarten Umsetzungsmaßnahmen durchgeführt; IAEA-Bericht liegt vor; Sanktionsaufhebungen der 1. Phase durch EU/US treten in Kraft Transition Day: (8 Jahre nach Adoption Day) restliche EU-/US-Sanktionen werden aufgehoben UNSR - Termination Day: (10 Jahre) 4
5 Letzte Entwicklungen Streitbeilegungsmechanismus Joint Commission (CN, F, D, RU, UK, US, Iran sowie die EU-Vertreterin als Koordinatorin) allenfalls unter Einbindung des Advisory Boards wenn keine Einigung. UN-Sicherheitsrat: legt eine Resolution zur Beibehaltung der Sanktionsaufhebungen zur Abstimmung vor; wenn binnen 30 Tagen keine Annahme erfolgt,. Snap Back Mechanismus (Wiedereinführung der früheren Sanktionen) Schutz der inzwischen abgeschlossenen Verträge durch Altvertragsausnahmen von der EU zugesagt 5
6 EU-Rechtsquellen IRAN-Sanktionen 1. Grundlegende Rechtsakte: VO 267/2012 idgf Beschluss 2010/413/GASP 2. Rechtsakte zur Sanktionsaufhebung VO 2015/1861 (zur Änderung der VO 267/2012) VO 2015/1862, ergänzt durch VO 2016/74 ( - - ) Beschluss 2015/1863 C 15I v = Implementation Day Implementation Note des EAD 3. Rechtsakt zur Menschenrechtssituation: VO 359/2011 idgf 4. Dual Use Liste VO 2015/2420 (neu!!) Info wo? wko.at/sanktionen Iran 6
7 Sanktionsaufhebungen zum Implementation Day 1. Personenlistungen (VO 2015/1862, VO 2016/74) Streichung der Listung von 333 natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen (aus den bisherigen Anhängen VIII u IX) darunter: Zentralbank des Irans, die meisten iranischen Banken, Europäische-Iranische Handelsbank, zuletzt auch Sepah, (gelistet bleiben: die Banken Saderat, Ansar, Mehr); Wegfall der Listung Wegfall der SWIFT-Sperre De-Listung von IRISL und weiterer Schifffahrtsunternehmen, der Unternehmen des Öl-u Gassektors, Ministerien für Erdöl u. für Energie, IDRO, Kala Naft, Mazandaran Cement etc bisherige Verbote gelten seit dem nicht mehr 7
8 Sanktionsaufhebungen zum Implementation Day 2. Aufhebung von bisherigen Güter-Verboten (VO 2015/1861) - Ausfuhr/Verkauf/Lieferung/Weitergabe von Ausrüstung für die Öl-, Gas-, petrochemische Industrie (bisherige Anhänge VI, VIa der VO 267/2012) - Ausfuhr/Verkauf/Lieferung/Weitergabe von Schiffsausrüstung (bisher Anhang VIb) - Einfuhr/Erwerb/Beförderung von Erdöl u Erdölprodukten (bisher Anhang IV) und von Erdgas und anderen Kohlenwasserstoffen (bisher Anhang IVa) - Einfuhr/Erwerb/Beförderung von petrochemischen Produkten (bisher Anhang V) - jeweils techn./finanzielle Hilfe, Vermittlung, Investitionen, 8
9 Sanktionsaufhebungen zum Implementation Day Aufhebung von bisherigen Verboten (VO 2015/1861) (Forts.) - Handel mit Gold, Edelmetallen und Diamanten (bisheriger Anhang VII), Lieferung von Banknoten und Münzen - Erbringen von best. Schiffsdienstleistungen für Fracht- und Öltankschiffe; Bereitstellen von Frachtschiffen für Öl und petrochemische Produkte; Be-/Entladen von IRISL-Schiffen in EU-Häfen - EU-Versicherungen für iranische Personen, Anleihen - Bankleistungen: neue Bankkonten, Korrespondenzbankbeziehungen, Repräsentanzen, - Aufhebung des Verbots betr. neuer kurz-, mittel-, langfristiger Exportkredite, -garantien oder -versicherungen für Irangeschäfte 3. Aufhebung der Zahlungskontrolle über die OeNB (Melde-/ Genehmigungspflicht von Zahlungen von/an eine iranische Person ) 9
10 Sanktionsänderungen zum Implementation Day 4. Genehmigungspflicht für bestimmte Metalle des Anhangs VIIB der VO 267/2012 idgf (bisher: Verbot) Ausfuhr, Verkauf, Lieferung, Weitergabe, techn./finanz. Hilfe etc. an eine iranische Person od. zur Verwendung im Iran unmittelbar oder mittelbar eingeschränkter/veränderter Warenkreis: - Grafit, - korrosionsbeständiger Edelstahl (Chrom>12%) in Blechen, Platten, Rohren, Stangen - Aluminium u. legierungen Titan u. legierungen Nickel u. legierungen - - Keine Genehmigungserteilung, wenn Verwendung im Nuklearbereich, izm militärischem Programm, ballistischen Flugkörpern, zugunsten der Iran. Revolutionsgarden; wenn keine angemessenen Endverwendungsgarantien vorliegen. 10
11 Sanktionsänderungen zum Implementation Day 5. Genehmigungspflicht für Güter des Anhangs II der VO 267/2012 idgf (umfasst früheren Anhang II/Verbot und III/Gen.pfl.) Ausfuhr, Verkauf, Lieferung, Weitergabe, Vermittlung, techn./ finanz. Hilfe etc; Einfuhr, Erwerb, Beförderung aus dem Iran; unmittelbar oder mittelbar an eine iranische Person oder zur Verwendung im Iran Voraussetzung: genaue Endverwendungskontrolle Keine Genehmigungserteilung, wenn Beitrag zum Nuklearsektor. 11
12 Sanktionsänderungen zum Implementation Day 6 a. Genehmigungspflicht mit UN-Zustimmung auf Einzelfallbasis statt bisheriges Verbot für Güter des (neuen) Anhangs I der VO 267/2012 idgf Güter der Nuklear Suppliers Group (Teil der Dual Use-Güterliste) Ausfuhr, Verkauf, Lieferung, Weitergabe, Vermittlung, technische u. finanz. Hilfe, inkl. Ausfuhrkreditversicherungen; 6 b. Genehmigungspflicht mit Zustimmung einer Gemischten Kommission auf Einzelfallbasis statt bisheriges Verbot für Güter des (neuen) Anhangs I Einfuhr, Erwerb, Beförderung aus dem Iran jeweils unmittelbar oder mittelbar an/von einer iranischen Person oder zur Verwendung im Iran 12
13 Sanktionsänderungen zum Implementation Day 7. Verbot bleibt für Güter des (neuen) Anhangs III der VO 267/2012 idgf Güter des Missile Technology Control Regimes (Teil der Dual Use-Güterliste) Ausfuhr, Verkauf, Lieferung, Weitergabe, Vermittlung, technische u. finanz. Hilfe, Beteiligungen; Einfuhr, Erwerb, Beförderung aus dem Iran; unmittelbar oder mittelbar an/von einer iranischen Person oder zur Verwendung im Iran 8. Genehmigungspflicht statt Verbot für Software für industrielle Prozesse (Anhang VIIA der VO 267/2012 idgf) Ausfuhr, Verkauf, Lieferung Weitergabe. technische/finanz. Hilfe; Vermittlung unmittelbar oder mittelbar an eine iranische Person od. zur Verwendung im Iran 13
14 Definition Iranische Personen, Organisationen, Einrichtungen relevant für Güterlisten: Iranische Person iranischer Staat, seine Behörden jede natürliche Person mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Iran juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen mit Sitz im Iran jede juristische Person, Organisation, Einrichtung innerhalb oder außerhalb des Irans, die sich im Eigentum oder unter der direkten/indirekten Kontrolle von einem oder mehreren vorgenannten Personen befindet 14
15 Welche Beschränkungen gelten noch NACH dem Implementation Day? 1. Finanzsanktionen/Personenlistungen ca. 200 Listungen von natürlichen u. juristischen Personen Rest aus Anhängen VIII u IX der VO 267/2012 idgf (JCPOA: Attachment 2, Part I und II) = primär Personen aus dem militärischen od. nuklearen Umfeld, Aircraft, Air Force, Islam. Revolutionsgarden, ca. 80 Listungen von primär natürlichen Personen gem. Menschenrechts-Sanktionen VO 359/2011 (Anhang I) (Platzhalter für mögliche neue Listungen) (VO 267/2012 Anhänge XIII u XIV) zur Sanktionierung von möglichen Verstößen gegen JCPOA (Listen derzeit leer) 15
16 Finanzsanktionen / Personenlisten was ist verboten? Reisebeschränkung in die EU; EU- Kontensperre/ Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen; Bezahlungsverbot; Belieferungs- und Bereitstellungsverbot von wirtschaftlichen Ressourcen ( zur Verfügung stellen oder zugute kommen lassen ) Verbote gelten unmittelbar und mittelbar : Lieferung über ein anderes Land an Gelisteten! Lieferung an Nicht-Gelisteten zur Weitergabe an Gelisteten! Lieferung an Nicht-Gelisteten zum dortigen Verbleib, aber Naheverhältnis zu Gelistetem! 16
17 Kriterium mittelbar Wann ist eine NICHT-gelistete Person mittelbar von Sanktionen betroffen? steht im Eigentum einer gelisteten Person (Eigentum = mehr als 50% der Eigentumsrechte/Beteiligung) AC Teheran! steht unter Kontrolle einer gelisteten Person diverse Kriterien, wie zb - Recht zur Bestellung des Führungsgremiums - Kontrolle über Mehrheit der Stimmrechte od. dominanter Einfluss - Recht zur Verwendung von assets - konsolidierter Jahresabschluss Widerlegung im Einzelfall möglich 17
18 personenbezogene Sanktionen Zahlungen VON gelisteten Personen, die aufgrund eines vor dem Tag der Listung geschlossenen Vertrags geschuldet sind Freigabe von Geldern aus eingefrorenem Konto nach OeNB- Genehmigung möglich Kontofreigabe in diversen Einzelfällen möglich Haftungseinschränkung: Personen, Einrichtungen oder Organisationen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen. Erfüllungsverbot v. Forderungen einschl. Schadenersatzansprüche izm Verträgen/Transaktionen, die sanktionsbedingt nicht durchgeführt werden können 18
19 Welche Beschränkungen gelten noch NACH dem Implementation Day? 2. Besondere güterbezogene Sanktionen in der Ausfuhr Genehmigungspflicht für bestimmte Metalle (Anhang VIIB) Genehmigungspflicht für Software für industrielle Prozesse (Anhang VIIA) Genehmigungspflicht für Güter des (neuen) Anhangs II Genehmigungspflicht mit UN-Zustimmung für Güter des (neuen) Anhangs I NSG Verbot für Güter des (neuen) Anhangs III MTCR generelle Genehmigungspflicht für Dual Use-Güter (gelistet in VO 2015/2420) 19
20 Schematische Darstellung: Dual Use Güter Anhang I Anhang II Anhang III Anhang II VO 267/2012 genehmigungspflichtig (zb II.A2.006) Dual Use Güter gem. Güterliste VO 2015/2420: genehmigungspflichtig (zb 2B 226) Anhang I VO 267/2012-NSG genehmigungspflichtig mit UN (Korrespondenztabelle) Anhang III VO 267/2012-MTCR verboten (Korrespondenztabelle) 20
21 Welche Beschränkungen gelten noch NACH dem Implementation Day? 3. Militärgüterembargo Verbot der Ausfuhr/Einfuhr/Vermittlung von Gütern der Militärgüterliste, technische Unterstützung, finanzielle Hilfe, Beteiligung, Geltung der militärischen catch all-klausel 21
22 Militärische catch all -Klausel NICHT gelistete Güter Ausführer/Vermittler hat KENNTNIS (oder wurde von Behörde informiert), über militärische Endverwendung der Güter, wenn Käufer-/Bestimmungsland = Waffenembargo Militärische Endverwendung: Einbau in MIL-Güter Ausrüstung für Entwicklung, Herstellung, Wartung von MIL- Gütern unfertige Erzeugnisse zur Herstellung von MIL-Gütern Meldepflicht an BMWFW Genehmigungspflicht 22
23 Welche Beschränkungen gelten noch NACH dem Implementation Day? 4. Menschenrechts-Sanktionen VO 359/2011 Güter zur internen Repression (Anhang III) Abhörausrüstung (Anhang IV) für Internet, Telefon etc. Verbot der Ausfuhr, Verkauf, Lieferung, Weitergabe, Vermittlung,. unmittelbar oder mittelbar 5. generelle Ausfuhrkontrollvorschriften Dual Use-Regelung Antifolterverordnung catch all Klauseln 23
24 2. catch all -Klausel NICHT gelistete Güter Ausführer/Vermittler hat KENNTNIS oder begründeten VERDACHT (oder wurde von Behörde informiert), dass Ware bestimmt ist oder sein kann zu einer Verwendung im Zusammenhang mit ABC-Waffen oder Trägerraketen dafür ganz oder teilweise bestimmt oder in Verbindung stehen mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, Wartung, Lagerung, Ortung, Identifizierung, Verbreitung dem Betrieb oder Umschlag Meldepflicht an BMWFW Genehmigungspflicht (Ausfuhr in Drittstaaten und Vermittlung zwischen Drittstaaten) 24
25 Wer hat EU Sanktionen zu befolgen? Geltungsbereich im gesamten Gebiet der EU für Unionsbürger weltweit für die nach dem Recht eines EU Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen für alle juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden 25
26 Achtung: umfassender Begriff Güter körperliche Waren Datenverarbeitungsprogramme (Software) Technologie in körperlicher oder unkörperlicher Form Technologie: spezifisches technisches Wissen, das für Entwicklung, Fertigung, Anwendung, Betrieb, Inbetriebnahme, Installation, Instandhaltung eines Produktes unverzichtbar ist technische Unterlagen zb Pläne, Diagramme, Formeln, Tabellen, Beschreibungen, Rezepturen, Fertigungsunterlagen,, NICHT: allgemein zugängliche Technologie, Minimum-Technologie, wissenschaftliche Grundlagenforschung 26
27 Definition Ausfuhr im Außenwirtschaftsrecht Ausfuhr bedeutet. Export körperlicher Güter in einen Drittstaat (hier: Iran) Übertragung/Weitergabe von Software/Technologie körperlich oder mittels elektronischer Medien (Fax, Telefon, Mail) an ein Bestimmungsziel außerhalb der EU Bereitstellung von Technologie/Software auf Server mit Zugang außerhalb der EU 27
28 Definition Ausführer im Außenwirtschaftsrecht Ausführer ist Vertragspartner des Empfängers im Drittstaat mangels Vertrag: wer über Verwendung bestimmt wenn Verfügungsrecht außerhalb der EU: der EU-Beteiligte Überträger von Software/Technologie ( wer darüber entscheidet.. ) Bereitsteller von Software 28
29 Genehmigungsanträge Antragstellung an das BMWFW (vollelektronisch oder in Papierform) Antragsformular : Unterlagen: Endverbleibserklärung Dual Use Stichtagsauszug Firmenbuch technische Beschreibung der Güter Güterklassifikation Darstellung der Eigentümerschaft (AC) pro forma Rechnung 29
30 Rechtsschutzinstrumente Voranfrage (BMWFW): beurteilt konkretes Vorhaben (Ware UND Rechtsgeschäft) mit Bescheid rechtsverbindlich Antragstellung vor Abschluss des Rechtsgeschäftes Feststellung des Nicht-Vorliegens/Vorliegens eines Verbotes, einer Genehmigungspflicht und gegebenenfalls der Genehmigungsfähigkeit (allenfalls mit Auflagen) bei festgestellter Genehmigungsfähigkeit: Entscheidung ist richtungsweisend für späteren Genehmigungsantrag (bei unveränderter Sach- und Rechtslage) frühzeitige Antragstellung! 30
31 Rechtsschutzinstrumente Feststellungsbescheid gemäß AVG ähnlich der Voranfrage, aber auch nach Vertragsabschluss möglich nur in Embargo-Fällen Antragsvoraussetzungen wie Voranfrage plus EC, Proforma Rechnung, Vertrag 31
32 Strafbarkeit nach dem AußWG Strafrahmen ( AußWG) bei Vorsatz : max. 3 Jahre Haft bei Fahrlässigkeit : max. 360 TS Geldstrafe gerichtliche Vorstrafe! für Delikte mit geringem Unrechtsgehalt: Verwaltungsstrafe Beschlagnahme der Güter gem. 89 AußWG keine strafbefreiende Selbstanzeige! 32
33 Compliance weiter gefordert Sanktionen sind in vielen wirtschaftlich relevanten Bereichen, aber nicht gänzlich aufgehoben, Compliance-Prüfungen müssen auf neuer Basis weiterhin erfolgen wichtig. alle Prüfschritte immer schriftlich dokumentieren, allenfalls vom Mitarbeiter abzeichnen lassen eine nicht dokumentierte Exportkontrolle hat nie stattgefunden! 33
34 Zuständige Behörden BMWFW Abteilung C2/9 für Fragen in Zusammenhang mit Transaktionen von Gütern tel OeNB für Fragen in Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr Kontakt: Fr. Mag. Nicole Kaufman BMEIA Hr. Dr Brieger tel Sanktionenreferat: Fr. Mag. Kronsteiner 34
35 Embargos - Informationsquellen wko.at/sanktionen Iran Außenwirtschaft exportkontrolle online Fachthemen Außenwirtschaft Embargomaßnahmen Finanzsanktionen online-suche: Dt. Justiz 35
36 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Gerta Mlejnek WKÖ/FHP 36
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