Spannungsfeld. Regelungsbedarf. Regelungsrahmen. Anwendungsbereich. Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes
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- Magdalena Bäcker
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1 Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes Spannungsfeld Regelungsbedarf Regelungsrahmen Anwendungsbereich Werbung im Rundfunk Erforderlichkeit von Werbeeinnahmen (BVerfGE 73, 118 [155]; 87, 181 [198 ff.]) Abhängigkeit Gefahr sachfr. Einflussnahme der Werbewirtschaft Beeinträchtigg. der Rundfunkfreiheit (BGHZ 110, 278 [289 ff.]) staatliche Schutzpflichten: Verbraucher-, Gesundheits-, Jugendschutz; Gewährleistung der Unabhängigkeit des Rundfunks, insb. der Programmgestaltung und -inhalte, vor Einflussnahme der gewerblichen Wirtschaft 7 RStV: übergreifende Regeln für Werbung RStV: Sonderregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk; Werberichtlinien von ARD und ZDF aufgrund von 16a RStV 44 46a RStV: Sonderregelungen für den privaten Rundfunk; Werberichtlinien der Landesmedienanstalten aufgrund von 46 RStV 6 JMStV: Sonderregelungen für den Jugendschutz in der Werbung (vgl. Vorschriften für Werbung in Telemedien: 58 RStV) Legaldefinition 2 II Nr. 5 RStV: Wirtschaftswerbung Äußerungen bei Ausübung von Handel, Gewerbe, Handwerk, freiem Beruf gegen Entgelt i.w.s. oder als Eigenwerbung Absatzförderungsabsicht von entgeltlichen Waren/Dienstleistungen Abgrenzung zum Teleshopping ( 2 II Nr. 8 RStV) insb. nach Art und Dauer der Veranstaltung ( 2 I 4 58 II RStV) Abgrenzung zum Sponsoring ( 2 II Nr. 7 RStV): unmittelbarer Finanzierungsbeitrag zu einer Sendung; mittelbare Absatzförderungsabsicht PRR45/1
2 Rundfunkwerbung: formale Werbeverbote und Ausgestaltungsvorschriften 2 Trennungs- und Kennzeichnungsgebot, 7 III 1 und 2 RStV Schutzzwecke: 1. Bewahrung der Unabhängigkeit der Pogrammgestaltung 2. Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen für die Wettbewerber 3. Schutz vor Täuschung über Werbecharakter einer Sendung durch Kennzeichnungspflichten von Dauerwerbesendungen, 7 V 2 RStV, für Teilbelegung (sog. split screen), 7 IV RStV, für nachträglich eingefügte (virtuelle) Werbung 7 VI 2 RStV Blockwerbungsgebot (Verbot von Einzelspots), 15 II 2, 44 II 2 RStV Schutzweck: Wahrung des Zusammenhangs von Programminhalten Begrenzung der Unterbrecherwerbung, 15 II 1, 3, III IV, 44 II 1, 3, III V RStV, Berechnung nach Bruttoprinzip ( programmierte Sendezeit, 15 III 3, 44 IV 1, V 2 RStV Zeitliche Beschränkung der Werbedauer öffentlich-rechtlicher Rundfunk, 16 I, III RStV: werktäglich 20 min privater Rundfunk, 45 RStV: 20% der Sendezeit; nicht anrechenbar: gemeinnützige Spots sowie Programmhinweise ( 16 IV, 45 III RStV); Sonderregelungen: Teleshopping-Fenster, 45a RStV; Eigenwerbekanäle, 45b RStV Werbeverbot insb. in den Dritten Fernsehprogrammen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 16 II RStV (verfassungskonform, BVerfGE 87, 181 [200] H 3) Teleshoppingverbot im öffentlich-rechtlichen Rundfunk, 18 RStV PRR45/2
3 Rundfunkwerbung: materielle Werbeverbote 3 Irreführungsverbot, 7 I Fall 1 RStV Verbot unterschwelliger Techniken, 7 III 3 RStV Schleichwerbungsverbot, 7 VI 1 i.v.m. 2 II Nr. 6 RStV, insb. Produktplatzierung Verbot der personellen Vermengung von Nachrichtensendungen und politischem Zeitgeschehen mit Werbung 7 VII RStV Verbot ideeller Werbung, 7 VIII 1 RStV Ausnahmen: sog. social advertising (gemeinnützige und unentgeltliche Beiträge), 7 VIII 3 RStV; religiöse Sendungen, 42 I, III RStV, 19 III SMG; Wahlwerbespots der politischer Parteien, 42 II, III RStV; 19 II SMG; 11 I ZDF-StV Verbot von verbraucherschädigender, gesundheits-, sicherheits- und umweltgefährdender Werbung, 7 I Fall 2 RStV. Flankierende Vorschriften: Verbot der Tabakwerbung (Vorl. TabakG i.d.f.v , BGBl. I S. 2296, zuletzt geänd. durch Art. 5 G v , BGBl. I S. 2618); Beschränkungen der Werbung für Arzneimittel (Heilmittelwerbegesetz v ); Beschränkung der Werbung für alkoholische Getränke (Richtlinien des Werberats). Verbot der Programmbeeinflussung, 7 II RStV Besondere Verbote zugunsten des Jugendschutzes, 6 JMStV PRR45/3
4 Sponsoring im Rundfunk 4 Sonderregime gem. 8 RStV keine Anwendung der Werberegelungen Legaldefinition, 2 II Nr. 7 Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung, die nicht an Rundfunkproduktion oder -tätigkeit beteiligt ist (enge Auslegung) direkte/indirekte Finanzierung einer Sendung (nicht: eines Ereignisses) Anforderungen Sponsorhinweis, 8 I RStV Verbot des Tabakindustrie-Sponsorings, 8 IV RStV Beschränkung des Pharma-Sponsorings, 8 V RStV Beeinflussungsverbote, 8 II, III, VI RStV Merchandising im Rundfunk = Form der Absatzsteigerung, u.a. durch (mittelbare) Werbung, die Mitnahme-Effekte bewirkt, z.b. Verkauf von Pumuckl-Puppen, -Ranzen, -Stiften usw., um das Ursprungsprodukt (Pumuckl-Serie) bekannter zu machen i.e.s. alle Aktivitäten im Zusammenhang mit Warenplatzierung und Präsentation i.w.s. Aufgaben der Warenlogistik PRR45/4
5 5 Regelungsrahmen für Merchandising i.w.s. Begriffsbestimmung Werbung 2 II Nr. 5 RStV allg. Vorschriften zur Werbung 7, 8 RStV bes. Vorschriften zu Werbung in Privatsendern, 44 ff RStV: 6 JMStV 43 S.1 RStV Finanzierung der Privatsender Teledienstegesetz (soweit Berührungspunkte mit Werbung) problematisch bei Eigenwerbung: nach dem Wortlaut auch sachlich anwendbar, wenn Eigenwerbung mit dem Ziel der Absatzförderung gegen Entgelt erfolgt Rücksichtnahme auf Belange des Jugendschutzes; Modalitäten Einnahmen aus Merchandising als sonstige Einnahmen im Sinne der Generalklausel Medienrechtliche Gebote beim Merchandising (vgl. BGHZ 120, 228 ff. Guldenburg) Neutralität im Wettbewerb Bewahrung der Unabhängigkeit der Programmgestaltung Abwehr sachfremder Einflüsse Dritter auf die Programmgestaltung PRR45/5
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