Veranstaltung der DGQ Regionalkreis Chemnitz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Veranstaltung der DGQ Regionalkreis Chemnitz"

Transkript

1 Veranstaltung der DGQ Regionalkreis Chemnitz Produkthaftung und -sicherheit, Gewährleistung und Compliance - Management bei Qualitätsmängeln Chemnitz, 7. Juli 2011 Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 1

2 I. Einführung 1. Haftungsszenario in Deutschland Gewährleistung für Sachmängel aus Kaufvertrag: 433 ff. BGB Produkthaftung aus ProdHaftG (Gefährdungshaftung) Produzentenhaftung aus 823 Abs.1 BGB (Verschuldenshaftung) Behördliche Produktüberwachung: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) Strafrechtliche Produkthaftung nach dem StGB (bei Körperverletzung und/oder Todesfolge) Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 2

3 2. Haftung in der Lieferkette Zulieferer Hersteller Händler Gesetzliche Ansprüche (Produkt-/Produzentenhaftung) Vertragliche Ansprüche (kaufvertragliche Gewährleistung) Hersteller-Garantie ( 443, 477 BGB) Endkunde Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 3

4 II. Haftung des Zulieferers gegenüber dem Endkunden 1. Produzentenhaftung 823 Abs. 1 BGB Wer vorsätzlich oder fahrlässig - das Leben - den Körper - die Gesundheit - die Freiheit - das Eigentum - oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 4

5 1. Produzentenhaftung a) Grundlagen Verkehrssicherungspflicht des Herstellers (einschließlich Zulieferer), keine fehlerhaften Produkte, durch die Leben, Körper, Gesundheit und Eigentum (nicht: Vermögen) des Endkunden verletzt werden können, vorsätzlich oder fahrlässig in den Verkehr zu bringen. Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht führt zur Schadenersatzpflicht des Herstellers bzw. Zulieferers (einschließlich Schmerzensgeld bei Körperverletzung) Prozessuale Folge Umkehr der Beweislast (Hühnerpest-Fall, BGH 1968): Kunde muss beweisen: - Schaden aus Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum - durch Produktfehler aus Verantwortungsbereich des Produzenten Produzent muss beweisen: - kein Verschulden, insbes. bei Ausreißer (Warenausgangskontrolle) Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 5

6 1. Produzentenhaftung b) Verantwortungsbereiche des Herstellers des Endprodukts und des Zulieferers umfassende Verantwortung des Herstellers des Endprodukts, auch für Fehler zugelieferter Teile (Überprüfung des Zulieferers hinsichtlich Qualifikation, Zuverlässigkeit, Wareneingangskontrolle) Teilverantwortung des Zulieferers für Schäden des Endkunden durch das zugelieferte Teilprodukt (Einbauteile, Zubehör etc.) Sonderfall Weiterfresserschäden : Sachschaden (Eigentumsverletzung) am sonst fehlerfreien Endprodukt durch fehlerhaftes zugeliefertes Teil, sofern dieses funktionell abgrenzbar und Integritätsinteresse des Endkunden am Endprodukt betroffen, z.b. defekter Schwimmerschalter in Reinigungs- und Entfettungsanlage (BGH 1976) fehlerhafter Reifen am Pkw (BGH 1978 und 2004) ungeeignete Grundierung einer 3-schichtigen Fensterlackierung (OLG Oldenburg 2001) Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 6

7 1. Produzentenhaftung c) Verantwortungsbereiche im Einzelnen Produktentwicklung: Konstruktionsfehler Produkt liegt in seiner Konzeption nach aktuellem Stand von Wissenschaft und technik unter gebotenem Sicherheitsstandard, z.b. Fehlauslösungen von Airbags (BGH 2009) bei vertikaler Arbeitsteilung,, z.b. - zugelieferten Einbauteilen: Steuerplatine in Dunstabzugshaube (OLG Karlsruhe 1993) - zugeliefertem Zubehör: Anschlusskabel für Atemüberwachungsgerät (BGH 1994) auch bei horizontaler Arbeitsteilung (Auftragsproduktion): Expander-Griff (BGH 1990) Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 7

8 1. Produzentenhaftung c) Verantwortungsbereiche im Einzelnen Produktherstellung: Fabrikationsfehler einschließlich Prüfungsfehler beim Warenein- und -ausgang Beispiele: Qualitätsprüfungspflicht des Zulieferers für zugelieferte Teilprodukte - wenn vertraglich vom Endhersteller auf Zulieferer übertragen, z.b. Prüfung einer Pkw-Schubstrebe durch magnetische Flutung (BGH 1968) - wenn nur Zulieferer aufgrund fachlicher Erfahrungen und Einrichtungen hierzu in der Lage, z.b. Rohmaterial für Kohlebürsten in E-Motoren (OLG Köln 1989) oder Magnetschalter zur Ansaugluftvorwärmung (OLG Düsseldorf 2009) Prüfungspflicht des Endherstellers für zugelieferte Teilprodukte - Venenkatheder-Fall (OLG Saarbrücken 1987) - Fahrradpedale-Fall Fall (OLG Oldenburg 2005) - gütegeminderte Drahtisolierkörper im Herzschrittmacher (OLG München 2009) Pflicht zur Befundsicherung und Dokumentation (wegen Beweislastumkehr) - Mineralwasserflaschen-Fälle (BGH 1988/1995) Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 8

9 1. Produzentenhaftung c) Verantwortungsbereiche im Einzelnen bei und nach Produktauslieferung Instruktionsfehler des Zulieferers gegenüber dem Hersteller des Endprodukts, - wenn sich bei bestimmungsgemäßem Gebrauch in der Weiterverarbeitung Gefahren für Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum Dritter ergeben, z.b. Spezialmaschinenöl für Schiffspropeller (BGH 1996) Produktbeobachtungspflicht hinsichtlich nachträglich bekannt werdender Gefahren - auch im Zusammenwirken mit Drittprodukten z.b. Lenkerverkleidung für Honda-Motorrad (BGH 1986) hieraus ggf. besondere Warn- und Rückrufpflichten, z.b. - Tempostat-Fall (OLG Düsseldorf 1997) - Rizinusschrot-Fall (OLG Düsseldorf 2006) - Motorhaubenschloss-Fall (OLG Düsseldorf 2009) aber i.d.r. keine Nachrüstungspflicht,, z.b. Einklemmschutz für Pflegebetten (BGH 2008) Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 9

10 1. Produzentenhaftung d) Einzelfragen Haftung Persönliche Schadenersatzhaftung von Produktionsverantwortlichen, Geschäftsführern, Mitarbeitern etc. - Spannkupplungs-Fall (BGH 1975) - Milupa-Kindertee-Fall (BGH 2001) Exkurs: Strafrechtliche Haftung von Produktionsverantwortlichen, Geschäftsführern, Mitarbeitern etc. für Verletzung/Tod des Kunden, z.b. bei Unterlassung eines Rückrufs - Erdal-Lederspray-Fall (BGH 1990) Haftung auf Schadenersatz aus Schutzgesetzverletzung 823 Abs. 2 BGB Die gleiche Verpflichtung [sc. zum Schadenersatz] trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. (z. B. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, Medizinproduktegesetz) Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 10

11 2. Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz 1 ProdHaftG - Haftung (1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Geoder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist. (2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn 4. der Fehler darauf beruht, dass das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder 5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte. (3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden. Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 11

12 2. Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz a) Grundlagen kein Haftung des Herstellers für Personen- und Sachschäden durch fehlerhaftes Produkt Einschränkungen bei Sachschäden: nur Schäden an anderen Sachen, nicht bei Weiterfresserschäden am Endprodukt nur an privat (nicht gewerblich) genutzten Sachen kein Verschulden erforderlich (Gefährdungshaftung), daher Haftung auch für Ausreißer Haftungsausschluss bei Übereinstimmung mit zwingenden Rechtsvorschriften ( 1 Abs. 2 Nr. 4); nicht: DIN, ISO, VDI, VDE etc. bei Nichterkennbarkeit des Fehlers ( 1 Abs.2 Nr. 5), d.h. keine Haftung für unvermeidbare Entwicklungsrisiken und eingeschränkte Produktbeobachtungspflichten für Zulieferer bei Konstruktionsfehlern des Herstellers des Endprodukts bzw. bindenden Vorgaben ( 1 Abs. 3) Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 12

13 2. Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz b) Fehlerbegriff 3 ProdHaftG - Fehler (1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere a) seiner Darbietung, b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. (2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde. Umfasst: Konstruktionsfehler Fabrikationsfehler einschl. Prüfungsfehler bei Warenein- und -ausgang Instruktionsfehler eingeschränkt: Verletzung von Produktbeobachtungspflichten Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 13

14 2. Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz c) Herstellerbegriff 4 ProdHaftG - Hersteller (1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. (2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt. (3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, dass er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen lässt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist. Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 14

15 2. Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz d) Inhalt und Umfang der Haftung; Fristen Personenschäden - Behandlungskosten; Geldrente wegen Erwerbsunfähigkeit; Schmerzensgeld; bei Tötung ggf. Unterhalt ( 7-9 ProdHaftG) - Haftungshöchstbetrag: 85 Mio. pro Schadensfall ( 10 ProdHaftG) Sachschäden - soweit kein Haftungsausschluss nach 1 Abs.1 Satz 2 ProdHaftG - Selbstbeteiligung: bis 500 ( 11 ProdHaftG) - nicht bei reinen Vermögensschäden (z.b. Fehlinvestition, Betriebsunterbrechung) Haftungsminderung bei Mitverschulden ( 6 ProdHaftG; 254 BGB) Endhersteller und Zulieferer haften als Gesamtschuldner; Ausgleich im Innenverhältnis nach Verursachungsanteilen ( 5 ProdHaftG; BGB) Verjährungsfrist: 3 Jahre nach Kenntniserlangung beim Geschädigten ( 12 ProdHaftG) Ausschlussfrist: 10 Jahre nach Inverkehrbringen ( 13 ProdHaftG) Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 15

16 III. Haftung des Zulieferers gegenüber dem Hersteller 1. Gewährleistung bei Sachmängeln aus Kaufvertrag 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach 439 Nacherfüllung verlangen, 2. nach den 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach 441 den Kaufpreis mindern und 3. nach den 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 16

17 III. Haftung des Zulieferers gegenüber dem Hersteller 1. Gewährleistung a) Sachmangelbegriff ( 434 BGB) Sache hat nicht die vereinbarte Beschaffenheit Sache eignet sich nicht zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung Sache eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung und weist nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann Beschaffenheit Lieferung weicht von öffentlicher Äußerung (Werbung) ab Unsachgemäße Montage oder fehlerhafte Montageanleitung einer anderen Sache (Falschlieferung) oder einer Mindermenge Beschaffenheitsmängel Sonstige Mängel Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 17

18 1. Gewährleistung b) Abgrenzung Beschaffenheitsvereinbarung - Beschaffenheitsgarantie Beschaffenheitsvereinbarung Beschaffenheitsgarantie Beschreibung der Beschaffenheit der Sache (z.b. Vorgaben des Herstellers), die Bestandteil des Kaufvertrags wird; Abweichung führt zu Sachmangel und löst Rechte des Käufers nach 437 BGB aus. vertragliches freiwilliges Versprechen des Verkäufers oder Herstellers, dass die Sache eine bestimmte Beschaffenheit aufweist, meist für bestimmte Dauer (Haltbarkeitsgarantie, z.b. bei Kfz gegen Durchrostung); zusätzlich zur gesetzl. Gewährleistung ( 443 BGB) Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 18

19 1. Gewährleistung c) Rechtsfolgen Nacherfüllung (Primäranspruch) nach Wahl des Käufers Nachbesserung (Reparatur) Nachlieferung mängelfreier Sache X X Nacherfüllung i.d.r. nach Fristsetzung nicht vorgenommen, gescheitert, unmöglich, unzumutbar: Sekundäre Rechte auf Schadenersatz neben der (Nacherfüllungs-) Leistung (Mangelfolgeschäden) Rücktritt vom Kaufvertrag Minderung des Kaufpreises Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 19

20 1. Gewährleistung c) Rechtsfolgen Schadenersatz statt und neben der Leistung: nur bei verschuldetem Mangel Schadenersatz statt der Leistung kleiner Schadenersatz: Vertrag wird durchgeführt; Minderwert, Reparaturkosten, Nutzungsausfallentschädigung (auch bei unerheblichem Mangel) großer Schadenersatz (statt der ganzen Leistung): Vertrag wird rückabgewickelt; entgangener Gewinn oder Kosten für Deckungskauf (nur bei erheblichem Mangel) alternativ Minderung kumulativ Rücktritt Schadenersatz neben der Leistung Körperschäden (einschl. Schmerzensgeld), Sachschäden, Gutachter- und Anwaltskosten, Verzögerungsschäden, sonstige Vermögensnachteile, die un- abhängig von der Mangelbeseitigung entstanden sind i.d.r. nach vergeblicher Fristsetzung ohne Fristsetzung Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 20

21 1. Gewährleistung d) Verjährung der kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche Verjährungsfristen: - 2 Jahre nach Ablieferung der Kaufsache bei beweglichen Sachen - 3 Jahre, wenn Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt, Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Käufer vom Mangel Kenntnis erlangt (grob fahrlässige Unkenntnis steht Kenntnis gleich) - 5 Jahre nach Übergabe des Bauwerkes für Bauwerke oder für Bauwerk verwendeten Sachen (Baustoffe, Bauteile) - 10 Jahre, wenn Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt und Käufer keine Kenntnis von Mangel und Arglist erlangt - 30 Jahre bei dinglichen oder im Grundbuch eingetragenen Rechten Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 21

22 1. Gewährleistung e) Unternehmerregress beim Verbrauchsgüterkauf Zulieferer Endhersteller Großhändler Einzelhändler Lieferant kein Unternehmerregress Unternehmerregress Unternehmerregress Voraussetzungen: bewegliche Sache; ; Letztkäufer = Verbraucher; Letztverkäufer (Lieferant) und Vorlieferanten = Unternehmer ( 474 Abs.1 BGB) Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus Nacherfüllung gegen den jeweiligen Vorlieferanten ( 478 Abs.2 u. 5 BGB) Beweislast Fristsetzung entbehrlich für Rücktritt, Minderung, Schadenersatz statt der Leistung gegen den jeweiligen Vorlieferanten ( 478 Abs.1 u. 5 BGB) Verbraucher für Mängelfreiheit beim Vorlieferanten für 6 Monate ab Endkauf ( 478 Abs.3, 476 BGB) Keine vertragliche Einschränkung der Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Vorlieferanten ohne gleichwertigen Ausgleich ( 478 Abs.4 u. 5 BGB) Ablaufhemmung der Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Vorlieferanten bis max. 2 Monate nach Erfüllung der Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers ( 479 Abs.2 u. 3 BGB) Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 22

23 1. Gewährleistung f) Untersuchungs- und Rügepflicht beim Handelskauf 377 HGB (1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. (2) Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. (3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. (4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. (5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 23

24 1. Gewährleistung f) Untersuchungs- und Rügepflicht beim Handelskauf bei Handelskauf, d.h. Zulieferer und Hersteller des Endprodukts sind Kaufleute Ablieferung der Ware Wareneingangskontrolle: unverzügliche (nicht: sofortige, sondern ohne schuldhaftes Zögern ) Untersuchung durch Käufer auf erkennbare (sonst Abs. 3) Sachmängel, Falsch- und Minderlieferung ausreichend Stichproben (Tempostat-Fall, OLG Düsseldorf 1996) aus gegebenem Anlass (Reklamationen) auch Gesamtlieferung auf Konstruktionsfehler (Trinkwassersprudelgeräte-Fall, OLG München 2005) ggf. auch zweite Untersuchung nach Nacherfüllungsversuch bei Entdeckung von erkennbaren (Abs.1) oder verdeckten (Abs.3) Mängeln unverzügliche Mängelrüge gegenüber dem Zulieferer unter Bezeichnung des Mangels; Verzögerungsrisiko beim Verkäufer (Abs.4); Zugangsrisiko beim Käufer verspätete Untersuchung und/oder Rüge führt nach Abs.2 zum Erlöschen sämtlicher Gewährleistungsansprüche aus 437 BGB Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 24

25 2. Gesetzliche Ansprüche des Endherstellers a) Produzentenhaftung des Zulieferers gem. 823 Abs.1 BGB für schuldhaft verursachte Personenschäden beim Hersteller des Endprodukts durch Fehler des zugelieferten Produkts oder Instruktionsfehler, insbes. bei seinen Arbeitnehmern für schuldhaft verursachte Sachschäden (Eigentum) am sonst fehlerfreien Endprodukt ( Weiterfresserfälle ), - wenn durch Einbau des fehlerhaften zugelieferten Produkts die übrigen Teile funktionsunfähig werden, z.b. Einbau fehlerhafter Transistoren in Steuergeräte für Zentralverriegelung (BGH 1998) - wenn durch erforderlichen Ausbau des fehlerhaften zugelieferten Produkts die verbleibenden Teile beschädigt oder zerstört werden, z.b. Ausbau fehlerhafter Kondensatoren als Teil eines ABS-Reglers (BGH 1992) am sonstigen Eigentum des Endherstellers, z.b. Betriebsmittel (Maschinen), -grundstück keine Haftung für reine Vermögensschäden des Herstellers des Endprodukts, z.b. Personalkosten, Betriebsausfall, Regressansprüche der Abnehmer Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 25

26 2. Gesetzliche Ansprüche des Endherstellers b) Produkthaftung des Zulieferers nach dem Produkthaftungsgesetz wegen 1 Abs.1 Satz 2 ProdHaftG nur denkbar für Personenschäden und Schäden an privat genutztem Eigentum beim Hersteller des Endprodukts, insbes. bei seinen Arbeitnehmern Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 26

27 IV. Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) 1. Standort E U H A R M O N I S I E R U N G (Richtlinien) Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Auffangfunktion und Dachfunktion) 1. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Medizinproduktegesetz Arzneimittelgesetz Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch DIN und DIN EN Normen = PRODUKTSICHERHEITSRECHT Inbetriebnahme Betreiben Behandeln Rücknahme Entsorgen Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 27

28 IV. Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) 2. Anwendungsbereich Sachlicher Anwendungsbereich 1 Abs. 1 GSPG: Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. Persönlicher Anwendungsbereich Adressaten: Hersteller, Quasihersteller, Händler Importeure falls Hersteller außerhalb EU und kein Vertreter in EU Produkte: Technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte, auch gebrauchte Produkte Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 28

29 3. Regelungsgehalt 4 Abs. 2 GPSG ZIELE Produkt darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es so beschaffen ist, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden. Eigenschaften des Produkts Einwirkung auf andere Produkte Darbietung, Kennzeichnung und Gebrauchsanleitung Gefährdete Gruppen von Verwendern Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 29

30 4. Besondere Pflichten beim Inverkehrbringen Pflicht zur Anbringung von Name und Adresse des Herstellers/Bevollmächtigten/Importeurs Pflicht zur Anbringung umfassender Warnhinweise am Produkt Pflicht zum Aufbau eines vorsorglichen Präventiv-Rückrufmanagements Informationspflichten des Herstellers gegenüber Behörden bei Personenschadengefahren, Sicherheitsrisiken, ergriffenen Präventionsmaßnahmen ZIELE mehr Sicherheit privater Verbraucher mehr Transparenz bei Marktüberwachung Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 30

31 5. Behördliche Eingriffsbefugnisse Präventiv Unfallereignis muss nicht eingetreten sein! Marktüberwachungsbehörden Anordnen einer Überprüfung durch Prüfstelle Vorübergehendes oder endgültiges Verbot des Inverkehrbringens Rückruf- oder Rücknahmeanordnung Anordnen von Hinweisen auf Gefahren Veröffentlichungszwang der Behörden ( 5 Abs. 2 u. 3, 10 GPSG) Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 31

32 6. Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder Bußgelder von 3000,00 bis ,00 EUR Kein Bereithalten der erforderlichen EG-Konformitätserklärung Kein Bereithalten der erforderlichen technischen Unterlagen Fehlen der ggfls. erforderlichen Gefahrenhinweise Fehlende Kooperation mit den Marktüberwachungsbehörden Verstoß gegen die Selbstanschwärzungspflicht des 5 Abs. 2 GPSG Unterlassen der vorgeschriebenen Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen Fehlerhafte Anbringung der (erforderlichen) CE-Kennzeichnung Anbringung einer CE-Kennzeichnung, obwohl für das Produkt nicht vorgesehen Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 32

33 7. CE-Kennzeichnung und GS-Zeichen CE - in Europäischer Union gültiger Nachweis über die Einhaltung gesetzlich vorgegebener Mindestsicherheits-Standards - Hersteller unterzeichnet so genannte EG-Konformitätserklärung und ist dadurch berechtigt, die CE-Kennzeichnung anzubringen - 6 GPSG enthält ein Verbot, die CE-Kennzeichnununberechtigt zu führen GS - steht für Geprüfte Sicherheit - freiwillig - zuerkennende Behörde (zugelassenen Prüfstelle) prüft, ob das Produkt den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen (GSPG) entspricht Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 33

34 V. V. Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten 1. Haftungsausschluss und -begrenzung a) Stufenaufbau der geltenden Regelungen VERTRAGSVERHÄLTNIS ZWISCHEN HERSTELLER UND ZULIEFERER Zwingendes Recht Einzelvertrag Rahmenvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen Nachgiebiges (dispositives) Recht Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 34

35 V. 1. Haftungsausschluss und -begrenzung b) Sachmängelhaftung VERTRAG Individuell Haftungsausschlüsse und Verkürzung der Verjährungsfristen sind grundsätzlich wirksam Haftungsausschlüsse sind bei Arglist und bei Übernahme von Garantien unwirksam AGB zwischen Unternehmern bei gebrauchten Sachen Haftungsausschlüsse und Verkürzung der Verjährungsfrist wirksam bei neuen Sachen Verkürzung der Verjährungsfrist bis zu 1 Jahr wirksam Ausschluss oder Beschränkung der Sachmängelhaftung wirksam Untersuchungs- und Rügepflicht ( 377 HGB) nicht dahingehend beschränkbar, dass offenkundige Mängel nicht angezeigt werden müssen Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 35

36 V. 1. Haftungsausschluss und -begrenzung c) Produkthaftung/Produzentenhaftung VERTRAG Individuell Vertragl. Regelung der Verantwortung im Innenverhältnis weitestgehend möglich Haftung kann abweichend von der tatsächlichen Verursachung geregelt werden AGB zwischen Unternehmern Produzentenhaftung kann auf Zulieferer nur überwälzt werden, soweit dieser für den die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat und für konkurrierenden vertraglichen Anspruch ebenfalls Freizeichnung zulässig wäre Haftung aus Produkthaftung gegenüber Dritten kann nicht im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden ( 14 ProdHaftG) auch nicht Produzentenhaftung (Schutz der Allgemeinheit) Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 36

37 2. Qualitätssicherungsvereinbarungen a) Funktionen Sicherung der Qualität der Zulieferprodukte als Voraussetzung einer sicheren Fertigung Festlegung und Begrenzung von Verantwortungsbereichen und Haftungsrisiken (Haftungsverteilungsfunktion) Kosten-Nutzen-optimale optimale Verteilung und Abstimmung von Qualitätssicherungsmaßnahmen (Rationalisierungseffekt) Schaffung einer generellen Qualitätsfähigkeit des Zulieferers als Grundlage einer dauerhaften Versorgungsbeziehung (Perpetuierungsfunktion) Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 37

38 2. Qualitätssicherungsvereinbarungen b) Inhalte Produkt- und Materialspezifikationen/Qualitätsstandards Haftungsfreistellung/Haftungsbegrenzung Qualitätssicherungsmaßnahmen Produktionsmethoden Reduktion der Wareneingangskontrolle Kontrollrechte/Dokumentations- und Informationspflichten Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 38

39 VI. Produkthaftungsrechtliche Compliance 1. Begriff COMPLIANCE = ZIELE Einhaltung und Überwachung der Gesetze, Normen, Ge- und Verbote, Richtlinien und internen Standards, die auf ein Unternehmen anwendbar sind Produkt definieren (Bezeichnung, Bestandteile, Verwendung, Funktionen) Vorauswahl möglicher Rechtsvorschriften, Normen und techn. Spezifikationen Eingreifen der Rechts- Vorschriften prüfen Dokumentation der Prüfung Anforderungen des Produktsicherheitsrechts allgemein formuliert konkrete Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des Produktsicherheitsrechts muss jedes Unternehmen in den verschiedenen Bereichen selbst entwickeln Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 39

40 2. Produktsicherheitsmanagement Ziel: Lösung: Sicherheit in jeder Phase des Produktlebenszyklus - von Entwicklung über Herstellung bis zur Entsorgung Qualitätsmanagement-System (QM-System) Regelung wiederkehrender Arbeitsabläufe Festlegung von Verantwortungen Organisation des Informationsflusses an internen und externen Schnittstellen Durchführung von Prüfungen zur Sicherung der Qualität von Arbeitsschritten Anwendung der Normenreihe der ISO 9000 ff.,insbes. DIN EN ISO 9001:2008 Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 40

41 3. Risikomanagement Ziel: Chancen wahrnehmen und Risiken vermeiden zentrale strategische Herausforderung für Unternehmen Lösung: Risiken erkennen, bewerten und beherrschen Haftungsrisiken ermitteln Aufbauorganisation verbindlich definieren, Verhaltenskodizes festlegen (Prozesse, Leitlinien, Verfahren) und Zuständigkeiten definieren Aufsichts- und Kontrollpflichten der Geschäftsleitung und der Führungskräfte sicherstellen - Dokumentation Verbesserungsprogramme installieren und Risiken minimieren - Qualitätssicherungsvereinbarungen, Lieferverträge, Versicherungsschutz, QM-Systeme Risikomanagement bedeutet: planvoller Umgang mit Risiken in einem Unternehmen Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 41

42 4. Schaubild Risikomanagement RISIKEN analysieren RISIKEN bewerten RISIKEN steuern RISIKEN identifizieren Maßnahmen Risikomanagement Risikoüberwachung Situation darstellen Risikostrategie formulieren Vergleich Risikosituation mit Risikostrategie Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 42

43 5. Rückrufmanagement WER Hersteller, Behörde? WO Folge der Pflichten des Herstellers/ Inverkehrbringers; GPSG? Produktrückruf ultima ratio WARUM Produkt potentiell oder tatsächlich gefährlich? WIE Rückholung (Austausch); Reparatur, Entsorgung? WAS Fehlerhafte Produkte? WANN Eingetretener oder drohender Personen-, Sach- oder Vermögensschaden? Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 43

44 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. iur. Frank van Look HTWK - Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig University of Applied Sciences Fakultät Wirtschaftswissenschaften Gustav-Freytag-Str. 42A Leipzig Tel. Büro: / Tel. Home Office: / Fax: / vanlook@wiwi.htwk-leipzig.de wiwi/personen/professorinnen/prof-van-look Bianca Böttcher, LL.M. Rechtsanwältin Mediatorin (Univ. Bielefeld) Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH Prager Straße Leipzig Telefon: / Fax: / b.boettcher@aderhold-legal.de Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 44

Unsichere Produkte und die rechtlichen Konsequenzen

Unsichere Produkte und die rechtlichen Konsequenzen 1. Worum geht es? Produkte, besonders Elektrogeräte, Telekommunikationsgeräte, aber auch Sportboote, Spielwaren, Druckbehälter, Schutzausrüstungen etc. pp. 2. Wer ist betroffen? Hersteller Importeur Bevollmächtigte

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) 16. März 2005 Tag der Arbeitssicherheit, Fellbach Rüdiger BGZ Gliederung Anforderungen an an Hersteller und Produkte Verbraucherschutz

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH 1. Allgemeines Geltungsbereich 1.1 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: AEB ) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen. AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf

Mehr

Sachmangel gemäß 434 BGB

Sachmangel gemäß 434 BGB Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als

Mehr

Haftungsrechtliche Bedeutung von Normen - Vortrag auf der DKE-Tagung 2006 -

Haftungsrechtliche Bedeutung von Normen - Vortrag auf der DKE-Tagung 2006 - Haftungsrechtliche Bedeutung von Normen - Vortrag auf der DKE-Tagung 2006 - Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Klindt Honorarprofessor für Produkt- und Technikrecht an der Universität Kassel NÖRR STIEFENHOFER

Mehr

TÜV Rheinland Consulting GmbH. TÜV Rheinland Consulting GmbH Das neue Produktsicherheitsgesetz ProdSG

TÜV Rheinland Consulting GmbH. TÜV Rheinland Consulting GmbH Das neue Produktsicherheitsgesetz ProdSG TÜV Rheinland Consulting GmbH TÜV Rheinland Consulting GmbH Das neue Produktsicherheitsgesetz ProdSG Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt Produktsicherheitsgesetz ProdSG in Kraft

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen

Mehr

Produktsicherheit und Kennzeichnungspflichten

Produktsicherheit und Kennzeichnungspflichten Produktsicherheit und Kennzeichnungspflichten Von den Herstellerangaben bis zur CE-Kennzeichnung 19. Januar 2016 Schweinfurt Jürgen Herber, Innovation und Umwelt 1 Agenda Warum überhaupt Produktkennzeichnung?

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Haftungsrisiken im Ehrenamt

Haftungsrisiken im Ehrenamt Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit

Mehr

Beratung der Fachplaner durch Bauprodukthersteller Spannungsfeld zwischen Marketing und Haftung

Beratung der Fachplaner durch Bauprodukthersteller Spannungsfeld zwischen Marketing und Haftung Beratung der Fachplaner durch Bauprodukthersteller Spannungsfeld zwischen Marketing und Haftung Ein Thema im Rahmen des 4. Rosenheim, 12.10.2010 - Tages Referent Peter Matthias Astner Rechtsanwalt Z/V/D/G

Mehr

Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen

Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen Inhalt 1. Was ist eine öffentliche Fläche? 2. Was sagt die FZV und das StVG? 3. Welche Möglichkeiten gibt es um Rechtssicherheit

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

RABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren

RABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren Umsetzungspflichten der Industrie beim Erscheinen neuer Verordnungen technischen Regeln Stand der Sicherheitstechnik Haftungsfragen bei Nichtbeachtung Referent: Claus Eber, Rechtsanwalt und Fachanwalt

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Praktische Probleme bei Logistikverträgen

Praktische Probleme bei Logistikverträgen Praktische Probleme bei Logistikverträgen Anmerkungen aus der Sicht des Logistikdienstleisters von Prof.Dr.Thomas Wieske Hochschule Bremerhaven Was bedeutet überhaupt Logistik Aufgabe der Logistik ist

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Bedienungsanleitungen. - Leitfaden zur Erstellung -

Bedienungsanleitungen. - Leitfaden zur Erstellung - Bedienungsanleitungen - Leitfaden zur Erstellung - Copyright by IHK Koblenz Dr.-Ing. Norbert Strompen Januar 2012 Inhalt 1. Forderung von Rechtsnormen 2. Produkthaftung und Betriebsanleitungen 3. Inhalte

Mehr

Haftpflicht aus Aufsichtsführung

Haftpflicht aus Aufsichtsführung Versicherungsbüro Valentin Gassenhuber GmbH Postfach 11 14 82025 Grünwald Tel: 089 641895-0 Fax: 089 641895-39 Haftpflicht aus Aufsichtsführung 832 BGB (regelt die Haftung des Aufsichtspflichtigen) Wer

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008 8. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Remonstrationen Sämtliche

Mehr

Die CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung Die CE-Kennzeichnung 1. Was bedeutet die CE-Kennzeichnung? Die CE-Kennzeichnung ist kein Qualtitätssiegel. Dadurch wird lediglich angezeigt, daß ein Produkt die Anforderungen aller relevanten EG-Richtlinien

Mehr

Haftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte

Haftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte Haftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte (Auszug) Arbeitsrecht 2010 Sachsen-Anhalt Magdeburg, 23. September 2010 Seite 1 Arbeitsschutzorganisation im Betrieb Seite 2 Grundsatz Der UNTERNEHMER trägt die

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle

Mehr

Gelddarlehensvertrag, 488 490 BGB

Gelddarlehensvertrag, 488 490 BGB - AGB Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester 1 des Zustandekommen des : 1. Notwendiger Regelungsinhalt: - DG ist zur Übereignung des Geldes verpflichtet -

Mehr

Keniaurlaub (nach OLG Stuttgart, VersR 2002, 148)

Keniaurlaub (nach OLG Stuttgart, VersR 2002, 148) Keniaurlaub (nach OLG Stuttgart, VersR 2002, 148) F plant, im Sommer 2003 nach Kenia zu reisen. Deshalb lässt sie sich bereits am 04.05.2002 zur Hepatitis-A-Prophylaxe von ihrem Hausarzt mit dem Impfstoff

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar

Mehr

Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch

Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft Ausbildung Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch Gliederung I. Modell der Ausbildungspartnerschaft II. III. IV. Inhalt des schriftlichen Ausbildungsvertrages

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Arbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.

Arbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer. 8 R. Höfert R. Höfert, M. Schimmelpfennig, Hygiene Pflege Recht, DOI 10.1007/978-3-642-30007-3_2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Gesetze und Vorschriften 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 421 und

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr.

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 07./08.01.2010: Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Thomas

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände

Mehr

AGB. (2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen.

AGB. (2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen. AGB 1 Geltungsbereich & Abwehrklausel Für die über diesen Internet-Shop begründeten Rechtsbeziehungen zwischen dem Betreiber des Shops (go-to-smove) und seinen Kunden gelten ausschließlich die folgenden

Mehr

Der Mieter zahlt nicht

Der Mieter zahlt nicht Der Mieter zahlt nicht - Der Weg zur Kündigung - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Kündigung - Kündigung allgemein - Außerordentlich fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug 3. Zusammenfassung

Mehr

Zwischen. ...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt. vertreten durch,,, und. ,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt. vertreten durch,,,

Zwischen. ...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt. vertreten durch,,, und. ,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt. vertreten durch,,, Zwischen...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt vertreten durch,,, und,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt vertreten durch,,, wird folgender Vertrag zur Überlassung von Content geschlossen:

Mehr

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12 Mängel im Kaufrecht Fall 12 K interessiert sich für einen bestimmten Hund des Hundezüchters V, der auf den Namen Bonzo hört. Beide schließen einen diesbezüglichen Kaufvertrag, der in derselben Woche abgewickelt

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Implantation der DUROM - Hüftprothese

Rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Implantation der DUROM - Hüftprothese Rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Implantation der DUROM - Hüftprothese von Dr. iur. Dirk Liebold Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Freiburg im Breisgau Themenübersicht 1. Was

Mehr

Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) - Fernabsatz

Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) - Fernabsatz Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) - Fernabsatz AutomexX e.k. Alte Regensburgerstr. 17 84030 Ergolding Stand: 11/2015 I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

ß ñ. Sarah Schneider Sprachdienste s p a n i s c h - d e u t s c h e s S p r a c h b ü r o

ß ñ. Sarah Schneider Sprachdienste s p a n i s c h - d e u t s c h e s S p r a c h b ü r o Allgemeine Geschäftsbedingungen für Übersetzungen 1. Geltungsbereich (1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Übersetzer und seinem Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Cinar Reifenhandel. Stand: 01. November 2009

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Cinar Reifenhandel. Stand: 01. November 2009 Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Cinar Reifenhandel Stand: 01. November 2009 Geltungsbereich & Abwehrklausel 1.1 Für die über diese Domain / diesen Internet-Shop

Mehr

Technische Anfrage an Fax: +49 (0)3723-42924

Technische Anfrage an Fax: +49 (0)3723-42924 Technische Anfrage an Fax: +49 (0)3723-42924 eska GmbH Abt. Onlineshop Schulzegasse 1 09337 Hohenstein-Ernstthal Tel.: +49 (0)3723-6685610 Fax: +49 (0)3723-42924 info@eska24h-shop.de www.eska24h-shop.de

Mehr

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mehr

Regulatorische Anforderungen an die Entwicklung von Medizinprodukten

Regulatorische Anforderungen an die Entwicklung von Medizinprodukten Regulatorische Anforderungen an die Entwicklung von Medizinprodukten Alexander Fink, Metecon GmbH Institut für Medizintechnik Reutlingen University Alteburgstraße 150 D-72762 Reutlingen Reutlingen, 04.03.2015

Mehr

Verbraucherschutz im Internet Worauf sollte ich beim Einkaufen achten?

Verbraucherschutz im Internet Worauf sollte ich beim Einkaufen achten? Verbraucherschutz im Internet Worauf sollte ich beim Einkaufen achten? Eine Präsentation von Nadine Postler Praktikantin der Verbraucherzentrale Brandenburg Gliederung 2 Kaufrecht Pflichten aus einem Kaufvertrag

Mehr

Einkaufsbedingungen. 1 Allgemeines

Einkaufsbedingungen. 1 Allgemeines Einkaufsbedingungen 1 Allgemeines 1. Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand

1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand 1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand...1 2 Feststellung von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand...2 3 Reparaturaufwand ist geringer als Wiederbeschaffungsaufwand...3

Mehr

Einkaufsbedingungen der Firma MBA Design & Display Produkt GmbH (Stand: Mai 2015) 1 Allgemeines Gültigkeit

Einkaufsbedingungen der Firma MBA Design & Display Produkt GmbH (Stand: Mai 2015) 1 Allgemeines Gültigkeit Einkaufsbedingungen der Firma MBA Design & Display Produkt GmbH (Stand: Mai 2015) 1 Allgemeines Gültigkeit (1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen

Mehr

Hoher Verbrauch. Der Autohersteller X wirbt in diversen Automagazinen mit dem Slogan:

Hoher Verbrauch. Der Autohersteller X wirbt in diversen Automagazinen mit dem Slogan: Hoher Verbrauch Der Autohersteller X wirbt in diversen Automagazinen mit dem Slogan: Der neue Gepardo. Verbraucht auf 100 km außerorts (bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 120 km/h) nur 6, 9 Liter.

Mehr

Rechtliche Aspekte der IT-Security.

Rechtliche Aspekte der IT-Security. Rechtliche Aspekte der IT-Security. Gesellschaft für Informatik, 27.05.2005 IT Security und Recht. IT-Security hat unterschiedliche juristische Aspekte: Strafrecht: Hacking, Computerbetrug, DoS, etc. Allg.

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

EUROCERT. Rahmenvereinbarung

EUROCERT. Rahmenvereinbarung Rahmenvereinbarung Zertifizierung von Qualitätsfachpersonal, Trainer in der Aus- und Weiterbildung nach DVWO-Qualitätsmodell und nach PAS 1052 Personalzertifizierung vom Tag/Monat 2006 zwischen DVWO Dachverband

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn

Mehr

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo

Mehr

Annette Kägi-Griesser, Deko, Krimskrams, Kitsch und so, nachstehend das Einzelunternehmen :

Annette Kägi-Griesser, Deko, Krimskrams, Kitsch und so, nachstehend das Einzelunternehmen : AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Geltungsbereich,, nachstehend das Einzelunternehmen : verkauft Waren über den Onlineshop zu den nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden

Mehr

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales Praxis des Mietrechts I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales zu 1004 BGB) auch bei aktivem Tun, z.b. Entfernen eines Hundes

Mehr

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium QUALITY-APPS Applikationen für das Qualitätsmanagement Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium Autor: Prof. Dr. Jürgen P. Bläsing Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe. (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de

Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe. (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) Zwischen der Firma/Name, Strasse Hausnummer, Postleitzahl Ort, Land

Mehr

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer

Mehr

Allgemeine Bedingungen für alle Schulungen und Seminare

Allgemeine Bedingungen für alle Schulungen und Seminare Allgemeine Bedingungen für alle Schulungen und Seminare 1. Geltungsbereich 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Teilnehmer der Schulung (im

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des Werbebanner-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme

Mehr

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Berufsbildungsgesetz (BBiG) Berufsbildungsgesetz (BBiG) Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis Unterabschnitt 1 Begründung des Ausbildungsverhältnisses 10 Vertrag (1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende),

Mehr

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom

Mehr

Einführung in das neue Produktesicherheitsgesetz PrSG

Einführung in das neue Produktesicherheitsgesetz PrSG Einführung in das neue Produktesicherheitsgesetz PrSG 3. ERFA-Tagung und Workshop Spielplatzsicherheit 29. Juni 2011, Bern, Holiday Inn Robert Nyffenegger, Teamleiter PrSG-Vollzug r.nyffenegger@bfu.ch

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens

Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens Dr. iur. Xaver Baumberger Rechtsanwalt 1 Einleitung Wo sind Mangelfolgeschäden zu finden? Auf der Baustelle leider schon! In OR und SIA Norm 118 leider nicht!

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr. VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni

Mehr

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1 Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren

Mehr

Kaufvertrag. Käufer. Maschinenart: Marke, Modellbezeichnung: Baujahr, Erstzulassung. Kennzeichen: Fahrgestell -/ Seriennummer: Betriebsstunden:

Kaufvertrag. Käufer. Maschinenart: Marke, Modellbezeichnung: Baujahr, Erstzulassung. Kennzeichen: Fahrgestell -/ Seriennummer: Betriebsstunden: Kaufvertrag Vertragsparteien: Verkäufer Firma/Privat (bitte unterstreichen) Name, Vorname: Straße: PLZ/Ort: Telefon: Fax: Mail: Steuernummer: Personalausweisnummer: Käufer Firma/Privat (bitte unterstreichen)

Mehr

Pflichten und Haftung von HändlerInnen für den Verkauf gebrauchter Produkte

Pflichten und Haftung von HändlerInnen für den Verkauf gebrauchter Produkte Pflichten und Haftung von HändlerInnen für den Verkauf gebrauchter Produkte RE-USE-SEMINAR GRAZ 28.02.2012 Mag. Nadia El-Shabrawi-Ploder WK Stmk, Sparte Handel Kaum Unterschiede neu - gebraucht Haftung

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds

Mehr