Veranstaltung der DGQ Regionalkreis Chemnitz
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- Ida Gärtner
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1 Veranstaltung der DGQ Regionalkreis Chemnitz Produkthaftung und -sicherheit, Gewährleistung und Compliance - Management bei Qualitätsmängeln Chemnitz, 7. Juli 2011 Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 1
2 I. Einführung 1. Haftungsszenario in Deutschland Gewährleistung für Sachmängel aus Kaufvertrag: 433 ff. BGB Produkthaftung aus ProdHaftG (Gefährdungshaftung) Produzentenhaftung aus 823 Abs.1 BGB (Verschuldenshaftung) Behördliche Produktüberwachung: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) Strafrechtliche Produkthaftung nach dem StGB (bei Körperverletzung und/oder Todesfolge) Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 2
3 2. Haftung in der Lieferkette Zulieferer Hersteller Händler Gesetzliche Ansprüche (Produkt-/Produzentenhaftung) Vertragliche Ansprüche (kaufvertragliche Gewährleistung) Hersteller-Garantie ( 443, 477 BGB) Endkunde Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 3
4 II. Haftung des Zulieferers gegenüber dem Endkunden 1. Produzentenhaftung 823 Abs. 1 BGB Wer vorsätzlich oder fahrlässig - das Leben - den Körper - die Gesundheit - die Freiheit - das Eigentum - oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 4
5 1. Produzentenhaftung a) Grundlagen Verkehrssicherungspflicht des Herstellers (einschließlich Zulieferer), keine fehlerhaften Produkte, durch die Leben, Körper, Gesundheit und Eigentum (nicht: Vermögen) des Endkunden verletzt werden können, vorsätzlich oder fahrlässig in den Verkehr zu bringen. Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht führt zur Schadenersatzpflicht des Herstellers bzw. Zulieferers (einschließlich Schmerzensgeld bei Körperverletzung) Prozessuale Folge Umkehr der Beweislast (Hühnerpest-Fall, BGH 1968): Kunde muss beweisen: - Schaden aus Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum - durch Produktfehler aus Verantwortungsbereich des Produzenten Produzent muss beweisen: - kein Verschulden, insbes. bei Ausreißer (Warenausgangskontrolle) Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 5
6 1. Produzentenhaftung b) Verantwortungsbereiche des Herstellers des Endprodukts und des Zulieferers umfassende Verantwortung des Herstellers des Endprodukts, auch für Fehler zugelieferter Teile (Überprüfung des Zulieferers hinsichtlich Qualifikation, Zuverlässigkeit, Wareneingangskontrolle) Teilverantwortung des Zulieferers für Schäden des Endkunden durch das zugelieferte Teilprodukt (Einbauteile, Zubehör etc.) Sonderfall Weiterfresserschäden : Sachschaden (Eigentumsverletzung) am sonst fehlerfreien Endprodukt durch fehlerhaftes zugeliefertes Teil, sofern dieses funktionell abgrenzbar und Integritätsinteresse des Endkunden am Endprodukt betroffen, z.b. defekter Schwimmerschalter in Reinigungs- und Entfettungsanlage (BGH 1976) fehlerhafter Reifen am Pkw (BGH 1978 und 2004) ungeeignete Grundierung einer 3-schichtigen Fensterlackierung (OLG Oldenburg 2001) Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 6
7 1. Produzentenhaftung c) Verantwortungsbereiche im Einzelnen Produktentwicklung: Konstruktionsfehler Produkt liegt in seiner Konzeption nach aktuellem Stand von Wissenschaft und technik unter gebotenem Sicherheitsstandard, z.b. Fehlauslösungen von Airbags (BGH 2009) bei vertikaler Arbeitsteilung,, z.b. - zugelieferten Einbauteilen: Steuerplatine in Dunstabzugshaube (OLG Karlsruhe 1993) - zugeliefertem Zubehör: Anschlusskabel für Atemüberwachungsgerät (BGH 1994) auch bei horizontaler Arbeitsteilung (Auftragsproduktion): Expander-Griff (BGH 1990) Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 7
8 1. Produzentenhaftung c) Verantwortungsbereiche im Einzelnen Produktherstellung: Fabrikationsfehler einschließlich Prüfungsfehler beim Warenein- und -ausgang Beispiele: Qualitätsprüfungspflicht des Zulieferers für zugelieferte Teilprodukte - wenn vertraglich vom Endhersteller auf Zulieferer übertragen, z.b. Prüfung einer Pkw-Schubstrebe durch magnetische Flutung (BGH 1968) - wenn nur Zulieferer aufgrund fachlicher Erfahrungen und Einrichtungen hierzu in der Lage, z.b. Rohmaterial für Kohlebürsten in E-Motoren (OLG Köln 1989) oder Magnetschalter zur Ansaugluftvorwärmung (OLG Düsseldorf 2009) Prüfungspflicht des Endherstellers für zugelieferte Teilprodukte - Venenkatheder-Fall (OLG Saarbrücken 1987) - Fahrradpedale-Fall Fall (OLG Oldenburg 2005) - gütegeminderte Drahtisolierkörper im Herzschrittmacher (OLG München 2009) Pflicht zur Befundsicherung und Dokumentation (wegen Beweislastumkehr) - Mineralwasserflaschen-Fälle (BGH 1988/1995) Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 8
9 1. Produzentenhaftung c) Verantwortungsbereiche im Einzelnen bei und nach Produktauslieferung Instruktionsfehler des Zulieferers gegenüber dem Hersteller des Endprodukts, - wenn sich bei bestimmungsgemäßem Gebrauch in der Weiterverarbeitung Gefahren für Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum Dritter ergeben, z.b. Spezialmaschinenöl für Schiffspropeller (BGH 1996) Produktbeobachtungspflicht hinsichtlich nachträglich bekannt werdender Gefahren - auch im Zusammenwirken mit Drittprodukten z.b. Lenkerverkleidung für Honda-Motorrad (BGH 1986) hieraus ggf. besondere Warn- und Rückrufpflichten, z.b. - Tempostat-Fall (OLG Düsseldorf 1997) - Rizinusschrot-Fall (OLG Düsseldorf 2006) - Motorhaubenschloss-Fall (OLG Düsseldorf 2009) aber i.d.r. keine Nachrüstungspflicht,, z.b. Einklemmschutz für Pflegebetten (BGH 2008) Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 9
10 1. Produzentenhaftung d) Einzelfragen Haftung Persönliche Schadenersatzhaftung von Produktionsverantwortlichen, Geschäftsführern, Mitarbeitern etc. - Spannkupplungs-Fall (BGH 1975) - Milupa-Kindertee-Fall (BGH 2001) Exkurs: Strafrechtliche Haftung von Produktionsverantwortlichen, Geschäftsführern, Mitarbeitern etc. für Verletzung/Tod des Kunden, z.b. bei Unterlassung eines Rückrufs - Erdal-Lederspray-Fall (BGH 1990) Haftung auf Schadenersatz aus Schutzgesetzverletzung 823 Abs. 2 BGB Die gleiche Verpflichtung [sc. zum Schadenersatz] trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. (z. B. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, Medizinproduktegesetz) Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 10
11 2. Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz 1 ProdHaftG - Haftung (1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Geoder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist. (2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn 4. der Fehler darauf beruht, dass das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder 5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte. (3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden. Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 11
12 2. Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz a) Grundlagen kein Haftung des Herstellers für Personen- und Sachschäden durch fehlerhaftes Produkt Einschränkungen bei Sachschäden: nur Schäden an anderen Sachen, nicht bei Weiterfresserschäden am Endprodukt nur an privat (nicht gewerblich) genutzten Sachen kein Verschulden erforderlich (Gefährdungshaftung), daher Haftung auch für Ausreißer Haftungsausschluss bei Übereinstimmung mit zwingenden Rechtsvorschriften ( 1 Abs. 2 Nr. 4); nicht: DIN, ISO, VDI, VDE etc. bei Nichterkennbarkeit des Fehlers ( 1 Abs.2 Nr. 5), d.h. keine Haftung für unvermeidbare Entwicklungsrisiken und eingeschränkte Produktbeobachtungspflichten für Zulieferer bei Konstruktionsfehlern des Herstellers des Endprodukts bzw. bindenden Vorgaben ( 1 Abs. 3) Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 12
13 2. Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz b) Fehlerbegriff 3 ProdHaftG - Fehler (1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere a) seiner Darbietung, b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. (2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde. Umfasst: Konstruktionsfehler Fabrikationsfehler einschl. Prüfungsfehler bei Warenein- und -ausgang Instruktionsfehler eingeschränkt: Verletzung von Produktbeobachtungspflichten Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 13
14 2. Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz c) Herstellerbegriff 4 ProdHaftG - Hersteller (1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. (2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt. (3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, dass er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen lässt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist. Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 14
15 2. Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz d) Inhalt und Umfang der Haftung; Fristen Personenschäden - Behandlungskosten; Geldrente wegen Erwerbsunfähigkeit; Schmerzensgeld; bei Tötung ggf. Unterhalt ( 7-9 ProdHaftG) - Haftungshöchstbetrag: 85 Mio. pro Schadensfall ( 10 ProdHaftG) Sachschäden - soweit kein Haftungsausschluss nach 1 Abs.1 Satz 2 ProdHaftG - Selbstbeteiligung: bis 500 ( 11 ProdHaftG) - nicht bei reinen Vermögensschäden (z.b. Fehlinvestition, Betriebsunterbrechung) Haftungsminderung bei Mitverschulden ( 6 ProdHaftG; 254 BGB) Endhersteller und Zulieferer haften als Gesamtschuldner; Ausgleich im Innenverhältnis nach Verursachungsanteilen ( 5 ProdHaftG; BGB) Verjährungsfrist: 3 Jahre nach Kenntniserlangung beim Geschädigten ( 12 ProdHaftG) Ausschlussfrist: 10 Jahre nach Inverkehrbringen ( 13 ProdHaftG) Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 15
16 III. Haftung des Zulieferers gegenüber dem Hersteller 1. Gewährleistung bei Sachmängeln aus Kaufvertrag 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach 439 Nacherfüllung verlangen, 2. nach den 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach 441 den Kaufpreis mindern und 3. nach den 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 16
17 III. Haftung des Zulieferers gegenüber dem Hersteller 1. Gewährleistung a) Sachmangelbegriff ( 434 BGB) Sache hat nicht die vereinbarte Beschaffenheit Sache eignet sich nicht zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung Sache eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung und weist nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann Beschaffenheit Lieferung weicht von öffentlicher Äußerung (Werbung) ab Unsachgemäße Montage oder fehlerhafte Montageanleitung einer anderen Sache (Falschlieferung) oder einer Mindermenge Beschaffenheitsmängel Sonstige Mängel Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 17
18 1. Gewährleistung b) Abgrenzung Beschaffenheitsvereinbarung - Beschaffenheitsgarantie Beschaffenheitsvereinbarung Beschaffenheitsgarantie Beschreibung der Beschaffenheit der Sache (z.b. Vorgaben des Herstellers), die Bestandteil des Kaufvertrags wird; Abweichung führt zu Sachmangel und löst Rechte des Käufers nach 437 BGB aus. vertragliches freiwilliges Versprechen des Verkäufers oder Herstellers, dass die Sache eine bestimmte Beschaffenheit aufweist, meist für bestimmte Dauer (Haltbarkeitsgarantie, z.b. bei Kfz gegen Durchrostung); zusätzlich zur gesetzl. Gewährleistung ( 443 BGB) Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 18
19 1. Gewährleistung c) Rechtsfolgen Nacherfüllung (Primäranspruch) nach Wahl des Käufers Nachbesserung (Reparatur) Nachlieferung mängelfreier Sache X X Nacherfüllung i.d.r. nach Fristsetzung nicht vorgenommen, gescheitert, unmöglich, unzumutbar: Sekundäre Rechte auf Schadenersatz neben der (Nacherfüllungs-) Leistung (Mangelfolgeschäden) Rücktritt vom Kaufvertrag Minderung des Kaufpreises Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 19
20 1. Gewährleistung c) Rechtsfolgen Schadenersatz statt und neben der Leistung: nur bei verschuldetem Mangel Schadenersatz statt der Leistung kleiner Schadenersatz: Vertrag wird durchgeführt; Minderwert, Reparaturkosten, Nutzungsausfallentschädigung (auch bei unerheblichem Mangel) großer Schadenersatz (statt der ganzen Leistung): Vertrag wird rückabgewickelt; entgangener Gewinn oder Kosten für Deckungskauf (nur bei erheblichem Mangel) alternativ Minderung kumulativ Rücktritt Schadenersatz neben der Leistung Körperschäden (einschl. Schmerzensgeld), Sachschäden, Gutachter- und Anwaltskosten, Verzögerungsschäden, sonstige Vermögensnachteile, die un- abhängig von der Mangelbeseitigung entstanden sind i.d.r. nach vergeblicher Fristsetzung ohne Fristsetzung Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 20
21 1. Gewährleistung d) Verjährung der kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche Verjährungsfristen: - 2 Jahre nach Ablieferung der Kaufsache bei beweglichen Sachen - 3 Jahre, wenn Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt, Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Käufer vom Mangel Kenntnis erlangt (grob fahrlässige Unkenntnis steht Kenntnis gleich) - 5 Jahre nach Übergabe des Bauwerkes für Bauwerke oder für Bauwerk verwendeten Sachen (Baustoffe, Bauteile) - 10 Jahre, wenn Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt und Käufer keine Kenntnis von Mangel und Arglist erlangt - 30 Jahre bei dinglichen oder im Grundbuch eingetragenen Rechten Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 21
22 1. Gewährleistung e) Unternehmerregress beim Verbrauchsgüterkauf Zulieferer Endhersteller Großhändler Einzelhändler Lieferant kein Unternehmerregress Unternehmerregress Unternehmerregress Voraussetzungen: bewegliche Sache; ; Letztkäufer = Verbraucher; Letztverkäufer (Lieferant) und Vorlieferanten = Unternehmer ( 474 Abs.1 BGB) Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus Nacherfüllung gegen den jeweiligen Vorlieferanten ( 478 Abs.2 u. 5 BGB) Beweislast Fristsetzung entbehrlich für Rücktritt, Minderung, Schadenersatz statt der Leistung gegen den jeweiligen Vorlieferanten ( 478 Abs.1 u. 5 BGB) Verbraucher für Mängelfreiheit beim Vorlieferanten für 6 Monate ab Endkauf ( 478 Abs.3, 476 BGB) Keine vertragliche Einschränkung der Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Vorlieferanten ohne gleichwertigen Ausgleich ( 478 Abs.4 u. 5 BGB) Ablaufhemmung der Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Vorlieferanten bis max. 2 Monate nach Erfüllung der Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers ( 479 Abs.2 u. 3 BGB) Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 22
23 1. Gewährleistung f) Untersuchungs- und Rügepflicht beim Handelskauf 377 HGB (1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. (2) Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. (3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. (4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. (5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 23
24 1. Gewährleistung f) Untersuchungs- und Rügepflicht beim Handelskauf bei Handelskauf, d.h. Zulieferer und Hersteller des Endprodukts sind Kaufleute Ablieferung der Ware Wareneingangskontrolle: unverzügliche (nicht: sofortige, sondern ohne schuldhaftes Zögern ) Untersuchung durch Käufer auf erkennbare (sonst Abs. 3) Sachmängel, Falsch- und Minderlieferung ausreichend Stichproben (Tempostat-Fall, OLG Düsseldorf 1996) aus gegebenem Anlass (Reklamationen) auch Gesamtlieferung auf Konstruktionsfehler (Trinkwassersprudelgeräte-Fall, OLG München 2005) ggf. auch zweite Untersuchung nach Nacherfüllungsversuch bei Entdeckung von erkennbaren (Abs.1) oder verdeckten (Abs.3) Mängeln unverzügliche Mängelrüge gegenüber dem Zulieferer unter Bezeichnung des Mangels; Verzögerungsrisiko beim Verkäufer (Abs.4); Zugangsrisiko beim Käufer verspätete Untersuchung und/oder Rüge führt nach Abs.2 zum Erlöschen sämtlicher Gewährleistungsansprüche aus 437 BGB Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 24
25 2. Gesetzliche Ansprüche des Endherstellers a) Produzentenhaftung des Zulieferers gem. 823 Abs.1 BGB für schuldhaft verursachte Personenschäden beim Hersteller des Endprodukts durch Fehler des zugelieferten Produkts oder Instruktionsfehler, insbes. bei seinen Arbeitnehmern für schuldhaft verursachte Sachschäden (Eigentum) am sonst fehlerfreien Endprodukt ( Weiterfresserfälle ), - wenn durch Einbau des fehlerhaften zugelieferten Produkts die übrigen Teile funktionsunfähig werden, z.b. Einbau fehlerhafter Transistoren in Steuergeräte für Zentralverriegelung (BGH 1998) - wenn durch erforderlichen Ausbau des fehlerhaften zugelieferten Produkts die verbleibenden Teile beschädigt oder zerstört werden, z.b. Ausbau fehlerhafter Kondensatoren als Teil eines ABS-Reglers (BGH 1992) am sonstigen Eigentum des Endherstellers, z.b. Betriebsmittel (Maschinen), -grundstück keine Haftung für reine Vermögensschäden des Herstellers des Endprodukts, z.b. Personalkosten, Betriebsausfall, Regressansprüche der Abnehmer Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 25
26 2. Gesetzliche Ansprüche des Endherstellers b) Produkthaftung des Zulieferers nach dem Produkthaftungsgesetz wegen 1 Abs.1 Satz 2 ProdHaftG nur denkbar für Personenschäden und Schäden an privat genutztem Eigentum beim Hersteller des Endprodukts, insbes. bei seinen Arbeitnehmern Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 26
27 IV. Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) 1. Standort E U H A R M O N I S I E R U N G (Richtlinien) Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Auffangfunktion und Dachfunktion) 1. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Medizinproduktegesetz Arzneimittelgesetz Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch DIN und DIN EN Normen = PRODUKTSICHERHEITSRECHT Inbetriebnahme Betreiben Behandeln Rücknahme Entsorgen Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 27
28 IV. Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) 2. Anwendungsbereich Sachlicher Anwendungsbereich 1 Abs. 1 GSPG: Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. Persönlicher Anwendungsbereich Adressaten: Hersteller, Quasihersteller, Händler Importeure falls Hersteller außerhalb EU und kein Vertreter in EU Produkte: Technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte, auch gebrauchte Produkte Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 28
29 3. Regelungsgehalt 4 Abs. 2 GPSG ZIELE Produkt darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es so beschaffen ist, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden. Eigenschaften des Produkts Einwirkung auf andere Produkte Darbietung, Kennzeichnung und Gebrauchsanleitung Gefährdete Gruppen von Verwendern Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 29
30 4. Besondere Pflichten beim Inverkehrbringen Pflicht zur Anbringung von Name und Adresse des Herstellers/Bevollmächtigten/Importeurs Pflicht zur Anbringung umfassender Warnhinweise am Produkt Pflicht zum Aufbau eines vorsorglichen Präventiv-Rückrufmanagements Informationspflichten des Herstellers gegenüber Behörden bei Personenschadengefahren, Sicherheitsrisiken, ergriffenen Präventionsmaßnahmen ZIELE mehr Sicherheit privater Verbraucher mehr Transparenz bei Marktüberwachung Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 30
31 5. Behördliche Eingriffsbefugnisse Präventiv Unfallereignis muss nicht eingetreten sein! Marktüberwachungsbehörden Anordnen einer Überprüfung durch Prüfstelle Vorübergehendes oder endgültiges Verbot des Inverkehrbringens Rückruf- oder Rücknahmeanordnung Anordnen von Hinweisen auf Gefahren Veröffentlichungszwang der Behörden ( 5 Abs. 2 u. 3, 10 GPSG) Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 31
32 6. Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder Bußgelder von 3000,00 bis ,00 EUR Kein Bereithalten der erforderlichen EG-Konformitätserklärung Kein Bereithalten der erforderlichen technischen Unterlagen Fehlen der ggfls. erforderlichen Gefahrenhinweise Fehlende Kooperation mit den Marktüberwachungsbehörden Verstoß gegen die Selbstanschwärzungspflicht des 5 Abs. 2 GPSG Unterlassen der vorgeschriebenen Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen Fehlerhafte Anbringung der (erforderlichen) CE-Kennzeichnung Anbringung einer CE-Kennzeichnung, obwohl für das Produkt nicht vorgesehen Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 32
33 7. CE-Kennzeichnung und GS-Zeichen CE - in Europäischer Union gültiger Nachweis über die Einhaltung gesetzlich vorgegebener Mindestsicherheits-Standards - Hersteller unterzeichnet so genannte EG-Konformitätserklärung und ist dadurch berechtigt, die CE-Kennzeichnung anzubringen - 6 GPSG enthält ein Verbot, die CE-Kennzeichnununberechtigt zu führen GS - steht für Geprüfte Sicherheit - freiwillig - zuerkennende Behörde (zugelassenen Prüfstelle) prüft, ob das Produkt den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen (GSPG) entspricht Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 33
34 V. V. Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten 1. Haftungsausschluss und -begrenzung a) Stufenaufbau der geltenden Regelungen VERTRAGSVERHÄLTNIS ZWISCHEN HERSTELLER UND ZULIEFERER Zwingendes Recht Einzelvertrag Rahmenvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen Nachgiebiges (dispositives) Recht Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 34
35 V. 1. Haftungsausschluss und -begrenzung b) Sachmängelhaftung VERTRAG Individuell Haftungsausschlüsse und Verkürzung der Verjährungsfristen sind grundsätzlich wirksam Haftungsausschlüsse sind bei Arglist und bei Übernahme von Garantien unwirksam AGB zwischen Unternehmern bei gebrauchten Sachen Haftungsausschlüsse und Verkürzung der Verjährungsfrist wirksam bei neuen Sachen Verkürzung der Verjährungsfrist bis zu 1 Jahr wirksam Ausschluss oder Beschränkung der Sachmängelhaftung wirksam Untersuchungs- und Rügepflicht ( 377 HGB) nicht dahingehend beschränkbar, dass offenkundige Mängel nicht angezeigt werden müssen Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 35
36 V. 1. Haftungsausschluss und -begrenzung c) Produkthaftung/Produzentenhaftung VERTRAG Individuell Vertragl. Regelung der Verantwortung im Innenverhältnis weitestgehend möglich Haftung kann abweichend von der tatsächlichen Verursachung geregelt werden AGB zwischen Unternehmern Produzentenhaftung kann auf Zulieferer nur überwälzt werden, soweit dieser für den die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat und für konkurrierenden vertraglichen Anspruch ebenfalls Freizeichnung zulässig wäre Haftung aus Produkthaftung gegenüber Dritten kann nicht im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden ( 14 ProdHaftG) auch nicht Produzentenhaftung (Schutz der Allgemeinheit) Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 36
37 2. Qualitätssicherungsvereinbarungen a) Funktionen Sicherung der Qualität der Zulieferprodukte als Voraussetzung einer sicheren Fertigung Festlegung und Begrenzung von Verantwortungsbereichen und Haftungsrisiken (Haftungsverteilungsfunktion) Kosten-Nutzen-optimale optimale Verteilung und Abstimmung von Qualitätssicherungsmaßnahmen (Rationalisierungseffekt) Schaffung einer generellen Qualitätsfähigkeit des Zulieferers als Grundlage einer dauerhaften Versorgungsbeziehung (Perpetuierungsfunktion) Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 37
38 2. Qualitätssicherungsvereinbarungen b) Inhalte Produkt- und Materialspezifikationen/Qualitätsstandards Haftungsfreistellung/Haftungsbegrenzung Qualitätssicherungsmaßnahmen Produktionsmethoden Reduktion der Wareneingangskontrolle Kontrollrechte/Dokumentations- und Informationspflichten Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 38
39 VI. Produkthaftungsrechtliche Compliance 1. Begriff COMPLIANCE = ZIELE Einhaltung und Überwachung der Gesetze, Normen, Ge- und Verbote, Richtlinien und internen Standards, die auf ein Unternehmen anwendbar sind Produkt definieren (Bezeichnung, Bestandteile, Verwendung, Funktionen) Vorauswahl möglicher Rechtsvorschriften, Normen und techn. Spezifikationen Eingreifen der Rechts- Vorschriften prüfen Dokumentation der Prüfung Anforderungen des Produktsicherheitsrechts allgemein formuliert konkrete Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des Produktsicherheitsrechts muss jedes Unternehmen in den verschiedenen Bereichen selbst entwickeln Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 39
40 2. Produktsicherheitsmanagement Ziel: Lösung: Sicherheit in jeder Phase des Produktlebenszyklus - von Entwicklung über Herstellung bis zur Entsorgung Qualitätsmanagement-System (QM-System) Regelung wiederkehrender Arbeitsabläufe Festlegung von Verantwortungen Organisation des Informationsflusses an internen und externen Schnittstellen Durchführung von Prüfungen zur Sicherung der Qualität von Arbeitsschritten Anwendung der Normenreihe der ISO 9000 ff.,insbes. DIN EN ISO 9001:2008 Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 40
41 3. Risikomanagement Ziel: Chancen wahrnehmen und Risiken vermeiden zentrale strategische Herausforderung für Unternehmen Lösung: Risiken erkennen, bewerten und beherrschen Haftungsrisiken ermitteln Aufbauorganisation verbindlich definieren, Verhaltenskodizes festlegen (Prozesse, Leitlinien, Verfahren) und Zuständigkeiten definieren Aufsichts- und Kontrollpflichten der Geschäftsleitung und der Führungskräfte sicherstellen - Dokumentation Verbesserungsprogramme installieren und Risiken minimieren - Qualitätssicherungsvereinbarungen, Lieferverträge, Versicherungsschutz, QM-Systeme Risikomanagement bedeutet: planvoller Umgang mit Risiken in einem Unternehmen Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 41
42 4. Schaubild Risikomanagement RISIKEN analysieren RISIKEN bewerten RISIKEN steuern RISIKEN identifizieren Maßnahmen Risikomanagement Risikoüberwachung Situation darstellen Risikostrategie formulieren Vergleich Risikosituation mit Risikostrategie Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 42
43 5. Rückrufmanagement WER Hersteller, Behörde? WO Folge der Pflichten des Herstellers/ Inverkehrbringers; GPSG? Produktrückruf ultima ratio WARUM Produkt potentiell oder tatsächlich gefährlich? WIE Rückholung (Austausch); Reparatur, Entsorgung? WAS Fehlerhafte Produkte? WANN Eingetretener oder drohender Personen-, Sach- oder Vermögensschaden? Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 43
44 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. iur. Frank van Look HTWK - Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig University of Applied Sciences Fakultät Wirtschaftswissenschaften Gustav-Freytag-Str. 42A Leipzig Tel. Büro: / Tel. Home Office: / Fax: / vanlook@wiwi.htwk-leipzig.de wiwi/personen/professorinnen/prof-van-look Bianca Böttcher, LL.M. Rechtsanwältin Mediatorin (Univ. Bielefeld) Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH Prager Straße Leipzig Telefon: / Fax: / b.boettcher@aderhold-legal.de Prof. Dr. iur. Frank van Look/Bianca Böttcher, LL.M. Vortrag DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität Regionalkreis Chemnitz 44
Unsichere Produkte und die rechtlichen Konsequenzen
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