Stellungnahme. der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.v.

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1 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.v. zu INTERFRAKTIONELLER ANTRAG TRANSPARENZ UND RECHTSSICHERHEIT FÜR BAUSPARER UND BAUSPARKASSEN, DRUCKSACHE 14/4033 Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.v. Verbraucherpolitik Paulinenstraße Stuttgart

2 Seite 1 von 15 Seiten der Stellungnahme der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom Würdigung Die Landtagsfraktionen der CDU, SPD und FDP/DVP ersuchen mit dem Antrag Transparenz und Rechtssicherheit für Bausparer und Bausparkassen die Landesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen in den Bundesrat einzubringen. Mit dem Gesetzentwurf soll 5 Abs. des Gesetzes über Bausparkassen um die Nr. 2a mit dem Wortlaut ergänzt werden: die Vereinbarung eines Abschlussentgelts; hiervon abweichende Bestimmungen sind unwirksam, es sei denn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen hat dieses ausnahmsweise gemäß 9 Abs. genehmigt; Mit der Gesetzesänderung solle bewirkt werden, eine Beschädigung des Bausparsystems zu verhindern. Mit der Änderung bringe das Gesetz den Bausparkassen Rechtssicherheit und den Bausparern Transparenz. Die Gesetzesänderung habe diese Wirkung, da rechtliche Zweifel in Hinblick auf die AGBrechtliche Zulässigkeit und Notwendigkeit der Abschlussgebühr ausgeräumt würden. Mit diesem Antrag erkennen die Antragsteller an, dass den Verbrauchern für eine informierte und selbstbestimmte Entscheidung alle anfallenden Kosten zu nennen sind. Die Abschlussgebühr der Bausparkassen steht gegenwärtig vor der gerichtlichen Prüfung. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat eine entsprechende Musterklage angestrengt. Kritik Der im interfraktionellen Antrag enthaltene Gesetzesentwurf ist in seiner jetzigen Form vollständig unzureichend, um die Interessen der Bausparer zu stärken. Vielmehr ist die Abschlussgebühr Ohnehin A. unzulässig! B. fördert sie nicht die Eigenkapitalbildung C. sichert sie die Darlehensgewährung nicht zu D. führt sie nicht zu Kostentransparenz E. ist sie nicht die einzige Gebühr F. ist sie lediglich Teil der Gewinnmaximierungsstrategie der Bausparkassen. Die Abschaffung der Abschlussgebühr hat hingegen G. positive Wirkungen für die potentiellen Bausparer, denn der Wegfall Forderung reduziert das Problem der provisionsgesteuerten Kundengespräche und ist der Einstieg in tatsächliche Kostentransparenz. Der Landtag wird aufgefordert, nicht zu beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, im Bundesrat den Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen einzubringen.

3 Seite 2 von 15 Seiten der Stellungnahme der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom Begründung Abschlussgebühr Eine Abschlussgebühr ist eine Provision, die an den Verkäufer des Bausparvertrages ausgezahlt wird. Diese Gebühr wird für den Bausparer unmittelbar nach Abschluss des Vertrages fällig. Die Abschlussgebühr wird auf der Basis der Bausparsumme (Sparbeitrag + Darlehensbetrag) ermittelt und nicht etwa bezogen auf den anzusparenden Betrag. Sie beträgt je nach Tarif der Bausparkasse zwischen 1 und 1,6 Prozent der Bausparsumme. Dies bedeutet, dass der Bausparer 2,5 bis 4 Prozent seiner Spareinlage ausschließlich als Kosten verbuchen muss. 1 Mit Abschluss des Bausparvertrages wird die Abschlussgebühr dem Bausparkonto direkt belastet, eingehende Zahlungen des Bausparers sind schließlich zunächst auf die Abschlussgebühr anzurechnen oder vermindern den anzulegenden Betrag, da sie direkt und in voller Höhe an die betreffende Bausparkasse zu zahlen sind. Die Abschlussgebühr wird nicht auch nicht anteilig zurückgezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bausparvertrag gekündigt oder die Bausparsumme ermäßigt wird. Nur im Falle des Verzichts auf das Bauspardarlehen eines zuteilungsreifen Bausparvertrages sehen einige Tarife eine Erstattung der Abschlussgebühr vor. A. Die Abschlussgebühr ist unzulässig. Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung vom über die rechtliche Zulässigkeit von Bankentgelten (Aktenzeichen: XI ZR 197/00) fest, dass die Berechnung von Kosten durch die Bank gegenüber dem Kunden nur zulässig ist, wenn für den einzelnen Kunden eine Dienstleistung erbracht wird. Die Abschlussgebühr wird von den Bausparkassen begründet: A.1. mit den entstandenen Vertriebskosten, die der Bausparkasse mit dem Vertragsabschluss entstehen, A.2. als Aufnahmegebühr in das Bausparkollektiv. Ad A.1. Vertriebskosten, die der Bausparkasse mit dem Vertragsabschluss entstehen Der Einsatz des Vertriebs der Bausparkassen erfolgt ausschließlich im geschäftlichen Interesse der Bausparkassen an der Ausweitung des eigenen Geschäfts: Zur Ausweitung des eigenen Geschäfts wird die Bausparkasse - wie jedes andere Unternehmen auch - mittels ihres Vertriebs Interessenten ansprechen. Sie wird des Weiteren einen schriftlichen Vertrag vorbereiten und zur Unterschrift vorlegen lassen. Zudem wird sie sich um einen Vertragsabschluss und die Eröffnung eines Bausparkontos bemühen. All diese Tätigkeiten sind keine Dienstleistungen für den Kunden. Die insoweit anfallenden Kosten sind allgemeine Geschäftskosten. 2 Die Erhebung der Abschlussgebühr ist somit unzulässig. Der folgende typische Fall aus unserer Beratung zeigt mit welchen Argumenten Bausparkassen die Abschlussgebühr gegenüber den Verbrauchern zu begründen versuchen und dabei zugleich deren Unzulässigkeit offenlegen. 1 Die fällige Abschlussgebühr i.h.v. 1% in der Tarifvariante Fuchs (XM) der Bausparkasse Schwäbisch Hall beläuft sich bezogen auf den Sparanteil des Vertrages auf 2,5%. 2 Vgl. auch Nobbe, G. (2008): Zulässigkeit von Bankentgelten. In: Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht, Heft 05, S

4 Seite 3 von 15 Seiten der Stellungnahme der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom Typischer Fall aus der Beratung der Verbraucherzentrale Einem Ehepaar wurde im Dezember 2008 ein Bausparvertrag verkauft. Die Abschlussgebühr in Höhe von 580 Euro rechtfertigte die Bausparkasse (LBS) mit folgenden Leistungen: - Information und Beratung über die einzelnen Tarifunterschiede - Information und Beratung über Wohnungsbauprämie - Information und Beratung über sonstige Steuervorteile Das Ehepaar wurde weder über Tarifunterschiede beraten noch erhält es eine Wohnungsbauprämie. Für letzteres reicht der Blick auf das Einkommen, da die Gewährung der staatlichen Wohnungsbauprämie einer Einkommenshöchstgrenze unterliegt. Sonstige Steuervorteile sind mit dem Abschluss eines Bausparvertrag keinesfalls verbunden. Genau so gut könnte der Vertriebler auch über Modernisierungsmaßnahmen im Allgemeinen oder den Ausbau des Gartenhäuschen im Besonderen sprechen. Auch dies wäre nicht im Interesse des Ehepaares gewesen, sondern diente ausschließlich den Vertriebsinteressen. Ad A.2. Aufnahmegebühr in das Bausparkollektiv Das Prinzip des Bausparens beruht auf dem freiwilligen Zusammenschluss zukünftiger Kreditnehmer, die sich vertraglich zu planmäßigem Sparen verpflichten. Die Grundidee des kollektiven Bausparens besagt, dass alle durch Spar- und Tilgungsleistungen der Zuteilungsmasse zufließenden Einlagen wieder als Bausparguthaben und Bauspardarlehen an die (Bau-)Sparer zurückfließen. Von einem Bausparkollektiv ist dann zurecht die Rede, wenn es sich bei diesem Zusammenschluss um eine geschlossene Gruppe, eben ein Kollektiv, handelt. Die Inanspruchnahme der Leistungen dieses Kollektivs, d.h. des zinsgünstigen Darlehens, hängt nicht davon ab, dass der Gruppe zukünftig neue (Bau-)Sparer beitreten. Die im Verband der 15 privaten Bausparkassen zusammengeschlossenen Bausparkassen sind hingegen Aktiengesellschaften, die sich überwiegend im Eigentum von Versicherungsgesellschaften oder Banken befinden. Die Bausparkasse Schwäbisch Hall befindet sich mehrheitlich im Besitz der DZ Bank, deren Eigentümer die Volks- und Raiffeisenbanken sind. Selbst das BHW ist mittlerweile eine Aktiengesellschaft und im Besitz einer Bank (Deutsche Postbank AG). Nur bis 2005 wurde es vom Deutschen Beamtenbund und Deutschem Gewerkschaftsbund getragen und konnte sich so auf eine große Zahl von Vertrauensleuten im öffentlichen Dienst stützen. Die Eigentumsverhältnisse der Bausparkassen zeigen, dass Bausparkassen Institutionen sind, die schon alleine auf Grundlage des Aktiengesetzes ihren Eigentümern, d.h. Aktionären und nicht einem Bausparkollektiv aus Privatpersonen verpflichtet sind. Die Abschlussgebühr ist damit lediglich ein Instrument dieser Aktiengesellschaften, ihre wirtschaftlichen Ziele zu erreichen und keine Aufnahmegebühr. Die Rede von einem Bausparkollektiv ist letztlich nur eine lexikalische Stilfigur aus der Unternehmenskommunikation der Aktiengesellschaften. Lexikalische Stilfiguren dienen in der Unternehmenskommunikation dazu, eine überredenden bzw.

5 Seite 4 von 15 Seiten der Stellungnahme der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom verschleiernde Wirkung beim Verbraucher zu erzielen. Sie beruhen dazu nicht auf faktischen Begründungen. 3 B. Die Abschlussgebühr wirkt der Eigenkapitalbildung entgegen. Die Antragsteller begründen ihren Gesetzentwurf mit dem folgenden Argument: Bei der privaten Wohnungsbaufinanzierung wird durch Bausparen die Eigenkapitalbildung gefördert und so Entwicklungen entgegengewirkt, die in den Vereinigten Staaten von Amerika die Krise des Wohnbaufinanzierungssystems ausgelöst haben. Zur wohnungswirtschaftlich relevanten Eigenkapitalbildung bedarf es nicht des Bausparens, welches mit Kosten einer Abschlussgebühr verbunden ist. Sparen führt an sich zu Eigenkapitalbildung. Derzeit unterbreiten die Banken eine Vielzahl von Angeboten, die regelmäßiges Sparen ermöglichen: Banksparpläne, Sparbücher, Bundesschatzbriefe etc. Alle diese Angebote sind nicht mit einer Abschlussgebühr verbunden. Bei sonst gleichen Bedingungen wirkt die Abschlussgebühr allerdings der Eigenkapitalbildung entgegen. Der Betrag der Abschlussgebühr, der den klassischen Sparern für die Eigenkapitalbildung zur Verfügung steht, geht den Bausparern verloren. C. Abschlussgebühr sichert die Darlehensgewährung nicht zu. Die Abschlussgebühr ist nicht der Preis für ein Optionsrecht auf Abschluss eines zinsgünstigen Darlehens. Die Zahlung einer Abschlussgebühr sichert keinem potentiellen Bausparer das Recht auf ein zinsgünstiges Darlehen zu. Vielmehr machen die Bausparkassen die Gewährung eines Darlehens von einer bestimmten Sparleistung, der Bereitstellung entsprechender Sicherheiten und der für die Zuteilung in der Bausparkasse verfügbaren Mittel abhängig. Typischer Fall aus der Beratung der Verbraucherzentrale Bausparkasse Schwäbisch Hall zahlt Darlehen eines zuteilungsreifen Bausparvertrags nicht aus: Ein Bausparer hat viele Jahre in einen Bausparvertrag eingezahlt, um später notwendige Renovierungen am Haus finanzieren zu können und um ein teureres Bankdarlehen abzulösen, um die monatliche Belastung zu senken. Der Bausparvertrag wurde Ende 2008 zuteilungsreif. Allerdings wurde dem Bausparer die Auszahlung des Bauspardarlehens verweigert. Der Verweigerungsgrund: es seien verschiedene Rücklastschriften vorgekommen. Allerdings hat der Verbraucher seine Sparleistungen zwar unregelmäßig aber stets erfüllt. Als Sicherheit wurde eine Grundschuld angeboten, diese wurde aber nicht akzeptiert, stattdessen wurde eine für den Kunden sehr teure Bankbürgschaft gefordert, die das Bausparspardarlehen für den Kunden unattraktiv werden ließ. Der Teil der Abschlussgebühr für das nicht ausgezahlte Bauspardarlehen wurde nicht zurückerstattet. 3 vgl. Behrens, G. (1996) Werbung: Entscheidung - Erklärung - Gestaltung. Vahlen: München.

6 Seite 5 von 15 Seiten der Stellungnahme der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom D. Die Angabe der Abschlussgebühr führt nicht zu Kostentransparenz. Die Angabe der Kosten eines Vertrages ist prinzipiell eine Selbstverständlichkeit. Die Kosten des Bausparvertrages müssen von der Bausparkasse grundsätzlich an leicht zugänglicher Stelle für die potentiellen Bausparer angegeben werden. Eine Transparenzformel sagt dabei jedoch nichts über die Zulässigkeit von Entgelten bzw. der Abschlussgebühr aus. Bausparverträge werden zu den unterschiedlichsten Zeitpunkten und aus den unterschiedlichsten Motivationen abgeschlossen. Ein Bausparvertrag besteht aus zwei Verträgen, einem Sparvertrag und einem Darlehensvertrag daher ist vielmehr erforderlich: D.1 Transparenz in Bezug auf die Vergleichbarkeit der Bausparkassen und deren unterschiedliche Bausparvertragsvarianten oder -tarife D.2 Transparenz in Bezug auf die Vergleichbarkeit zu anderen Sparverträgen D.3 Transparenz in Bezug auf die Vergleichbarkeit zu anderen Darlehensverträgen Ad D.1 Transparenz in Bezug auf die Vergleichbarkeit der Bausparkassen und deren unterschiedliche Bausparvertragsvarianten oder -tarife Transparenz in Bezug auf die Vergleichbarkeit von Bausparverträgen und deren Tarife ist beim Abschluss eines Bausparvertrages erforderlich, der mit dem Ziel abgeschlossen wird, ein Guthaben anzusparen, das zu einem späteren Zeitpunkt (häufig in sechs bis acht Jahren) zur Finanzierung eines Kaufs oder einer Umbaumaßnahme im Zusammenhang mit einer (eigenen) Immobilie verwendet wird. In diesem Fall steht der Verbraucher vor der Herausforderung, den richtigen Tarif bzw. die richtige Bausparkasse für seine individuellen wohnungsbaulichen Ziele zu finden. Die Bausparkasse Schwäbisch Hall bietet alleine unter dem Tarifnamen Fuchs sechs verschiedene Varianten ( Standard (XX), Langezeit ( XL), Spezial (XS), Vierpromille (XV), Mindestguthaben 40% (XM) und Rendite (XR)) an. Diese Varianten unterscheiden sich in der Höhe des Guthabenzinses, dem Regelsparbetrag, der Abschlussgebühr, dem Mindestsparguthaben, der geschätzten Sparzeit, dem Darlehenszins, dem Tilgungsbeitrag und der Tilgungsdauer, sowie weiteren Besonderheiten, die in den umfangreichen Allgemeinen Bausparbedingungen geregelt sind (siehe auch Anhang). Dieses Tarifgefüge führt zu Intransparenz, die die Vergleichbarkeit von unterschiedlichen Tarifen unmöglich macht. Die hierbei zugrunde gelegte Motivation für den Abschluss eines Bausparvertrages ist zwar der klassische Fall (Immobilienerwerb in 6 bis 8 Jahren), er ist aber in der Beratungspraxis der Verbraucherzentrale die Ausnahme denn die Regel. Ad D.2 Transparenz in Bezug auf die Vergleichbarkeit zu anderen Sparverträgen Die Sparphase des Bausparvertrags konkurriert mit herkömmlichen Sparplänen von Banken sowie mit einfachen Tagesgeldkonten. Da aber weder Anbieter von Tagesgeldkonten noch solche von Banksparplänen ein Eintrittsentgelt in ihr Kollektiv verlangen, kann ein solcher Vergleich nur auf Basis eines Sparzinssatzes nach Abzug der Kosten erfolgen. Beispiel: Bausparvertrag: Bausparsumme Euro, Abschlussgebühr 100 Euro. Guthabenzins 0,5 Prozent p.a., Sparrate 50 Euro monatlich. Unter Berücksichtigung der Abschlussgebühr ergibt sich eine Rendite von -0,2 Prozent p.a.

7 Seite 6 von 15 Seiten der Stellungnahme der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom Die Rendite von -0,2 Prozent ist dem Zins der Alternativen (Tagegeldkonten, Banksparpläne) gegenüberzustellen. Nur dann kann der Verbraucher abwägen, ob er einen Renditeverzicht für die Vorteile des Bausparens in Kauf nehmen möchte. Typischer Fall aus der Beratung der Verbraucherzentrale Derzeit werden Bausparverträge mit einem Guthabenzins von 0,50% (LBS) bis 1,60% (Wüstenrot) ratsuchenden potentiellen Bausparern angeboten. Gegenwärtige erhalten Sparer bei Banken für ihr Guthaben auf dem Tagesgeldkonto 2,90% Zinsen p. a. (Sparda Bank Baden-Württemberg, März 2009). Ad D.3 Transparenz in Bezug auf die Vergleichbarkeit zu anderen Darlehensverträgen Der Geschäftsbericht der Bausparkasse Schwäbisch Hall weist aus, dass Bausparverträge gegenwärtig zu einen erheblichen Teil als Bausparsofortfinanzierungen abgeschlossen werden. 4 Bausparsofortfinanzierungen werden den potentiellen Bausparern, die heute eine Immobilie kaufen wollen, mit dem Argument der Zinssicherheit in der Zukunft angeboten. Im Fall einer Bausparsofortfinanzierung müssen zwei Verträge abgeschlossen werden: der Kreditvertrag (oder Vorausfinanzierung) und der Bausparvertrag. Auf den Kreditvertrag werden keine Tilgung, sondern lediglich Zinsen bezahlt; statt der Tilgung wird der dazugehörende Bausparvertrag angespart. Zugleich wird der Bausparvertrag mit der Abschlussgebühr belastet. Die Bausparsofortfinanzierungen muss der potentielle Bausparer mit den so genannten Annuitätendarlehen 5 auf Basis des Gesamteffektivzinssatzes vergleichen, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. Die folgende Aufstellung zeigt ein typisches Finanzierungsangebot einer Bausparsofortfinanzierung, das uns ratsuchende potentielle Bausparer in unserer Beratung vorlegen. 4 Geschäftsbericht der Schwäbisch Hall (2007), S. 68 ff. 5 Ein Annuitätendarlehen ist ein Darlehen mit linearer (gleichmäßiger) monatlicher Rate, bestehend aus Zins und Tilgung.

8 Seite 7 von 15 Seiten der Stellungnahme der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom Typischer Fall aus der Beratung der Verbraucherzentrale Ansparplan Bausparvertrag Bausparsumme ,00 EUR Tarif Guthabenzins 0,50% Zahlungen: ab Betrag/EUR Anzahl Zahlungsweise Zahlungsart tt/mm/jj 1.020,00 78 mtl. Sparbeitrag Ablaufplan (in Euro) Datum Zahlungen Zinsen Gebühren Kontostand BZ tt/mm/jj 0,00 0, , , ,00 13,36-9, ,36 10, ,00 71,09-9, ,45 32, ,00 132,60-9, ,05 61, ,00 194,40-9, ,45 98, ,00 256,55-9, ,00 143, ,00 318,99-9, ,99 196, ,00 247,70-9, ,69 Summe , , ,00 voraussichtlicher Zuteilungstermin tt/mm/jj Bei der Berechnung wurden keine Steuern berücksichtigt. Die Gebühren setzen sich wie folgt zusammen: Kontogebühren/Serviceentgelt (9,00 EUR pro Jahr) Vorfinanzierung: vorfinanzierter Betrag ,00 EUR Auszahlung am tt/mm/jj Konditionen 3,60% Zinsen an tt/mm/jj fest bis zum tt/mm/jj - 100% Auszahlung - 3,66% anfänglicher effektiver Jahreszins (Konditionen freibleibend) Zinszahlungen: ab Betrag/EUR Anzahl Zahlungsweise tt/mm/jj 480,00 77 mtl. Tilgungsplan Bausparvertrag Nettodarlehen ,31 EUR Tarif Darlehenszins nominal 2,95% eff. Jahreszins gemäß PAngV 3,22% Auszahlung am: tt/mm/jj Zahlungen: ab Betrag/EUR Anzahl Zahlungsweise Zahlungsart tt/mm/jj 1.500,00 57 mtl. Zins- u. Tilgungsbeitrag tt/mm/jj 1.407,52 1 einmalig Schlussrate Ablaufplan (in Euro) Datum Zahlungen Gebühren Zinsen Kontostand tt/mm/jj 0,00 0,00 0, , ,00 0,00-77, , ,00-9, , , ,00-9, , , ,00-9, , , ,00-9,00-540, , ,52-9,00-75,45 0,00 Summe ,52-45, ,21 Die Gebühren setzen sich wie folgt zusammen: Kontogebühren/Serviceentgelt (9,00 EUR pro Jahr) aktuelles Angebot der LBS, Februar Die dargestellte Bausparsofortfinanzierung verdeutlicht, dass die Abschlussgebühr von den Bausparkassen zwar angeben wird, deren Angabe aber nicht dazu führt, dass der

9 Seite 8 von 15 Seiten der Stellungnahme der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom Bausparer über den für seine Entscheidung zentralen Gesamteffektivzinssatz informiert ist. Dieser ist schlicht nicht aufgeführt. Der Gesamteffektivzins beträgt im hier gegebenen Fall überschlägig 4,44 Prozent p.a. Er liegt damit jeweils deutlich über den im Angebot aufgeführten Zinssätzen des Vorausdarlehens (3,6 Prozent) und des Bauspardarlehen (2,95 Prozent). Dies hat seine Ursache in dem für den Bausparer negativen Zinsdifferenzgeschäfts während des Vorausdarlehens: Die Sparraten verzinsen sich deutlich niedriger (nämlich mit 0,5 Prozent) als die Zinsen für das Vorausdarlehen (3,6 Prozent nom.) bezahlt werden müssen. Der im obigen Bausparvertrag angegebene effektive Jahreszins bezieht sich nur auf das spätere Bauspardarlehen. Insbesondere bei den gegenwärtig häufig angebotenen Bausparsofortfinanzierung kann daher von Transparenz des Bausparvertrages keine Rede sein. Der Mangel an Transparenz ist durch die Angabe der Abschlussgebühr in den Bausparbedingungen keinesfalls zu beheben. Dessen Angabe suggerierte lediglich Transparenz. Die Beratungserfahrungen der Verbraucherzentrale zeigen, dass Bausparsofortfinanzierungen nicht nur komplizierte und intransparente Finanzierungsformen, sondern in der Regel überdies im Vergleich zu einem herkömmlichen Annuitätendarlehen wirtschaftlich nachteilig sind. Im oben dargestellten Fall war die Alternative des Annuitätendarlehens sowohl individuell bedarfsgerechter als auch deutlich günstiger. Denn das Annuitätendarlehen zu marktüblichen Konditionen (3,89 Prozent eff.) wäre in 11 Jahren abbezahlt. Zudem hat es den Vorteil, dass die Darlehensschuld im Falle einer vorzeitigen Beendigung wegen eines Verkaufs niedriger ist. E. Abschlussgebühr ist nicht die einzige Gebühr. Die Abschlussgebühr wird z.b. von der Bausparkasse Schwäbisch Hall mit dem Argument gerechtfertigt, sie sei die einzige Entgeltposition, welche die Bausparkasse ihren Kunden neben dem Darlehenszins in Rechnung stelle. Dieses Argument ist nicht zutreffend. Die Abschlussgebühr ist eine unter mehreren Gebühren. Folgende Gebühren werden neben der Abschlussgebühr erhoben: E.1 Kontoführungsgebühren E.2 Darlehensgebühren E.3 Bestandsprovisionen E.4 Gebühr für Kundenmagazine E.5 Gebühr für Schätzungen, Gutachten und Baukontrollen Ad E.1 Kontoführungsgebühren Der oben dargestellte Bausparvertrag verdeutlicht, dass der Bausparer zusätzlich verpflichtet wird, Kontoführungsgebühren über die gesamte Zeitdauer des Bausparens zu zahlen. Ad E.2 Darlehensgebühren Zur Berechnung der Abschlussgebühr wird die Bausparsumme herangezogen. Diese Bausparsumme setzt sich zusammen aus dem Sparbetrag und dem Darlehensbetrag. Die Darlehensgebühr wird prozentual aus dem Darlehensbetrages ermittelt und ist bei

10 Seite 9 von 15 Seiten der Stellungnahme der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom Auszahlung des Bausparvertrages fällig. Somit wird die Darlehenssumme doppelt mit Gebühren belastet. Ad E.2 Bestandsprovisionen Neben Abschlussgebühren werden Bestandsprovisionen als Gebühren erhoben. In einer Pressemitteilung der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG vom heißt es: Die Provisionseinnahmen der Genossenschaftsbanken aus dem Bauspargeschäft haben sich auch 2006 weiter verbessert. Sie stiegen auf 252 Mio. EUR (+7,8 Prozent). Darin enthalten ist die neu eingeführte Bestandsprovision von 20 Mio. EUR. Diese Bestandsprovision stellt eine Entgeltposition dar, die verdeckt zu Lasten der Bausparer berechnet wird. Ad E.4 Gebühr für Kundenmagazine Das Bausparkonto wird mit einer Gebühr für die bausparkasseneigenen Kundenmagazine belastet. Diese Kundenmagazine sind Eigenwerbung der Bausparkasse. Diese Magazine werden unverlangt erstellt und zugesandt. Ad E.5 Gebühr für Schätzungen, Gutachten und Baukontrollen Es fallen Gebühren für Schätzungen, Gutachten und Baukontrollen, deren Durchführung im ausschließlichen Interesse der Bausparkassen liegen. Diese Gebühr ist damit ebenfalls unzulässig (Landgericht Stuttgart AZ 20 09/07, Bausparkassen Wüstenrot). Im übrigen ist es höchstrichterliche Rechtsprechung im Geldanlagebereich zu Investmentfonds, Zertifikaten und geschlossenen Fonds: Wenn Kunden im Verkaufsgespräch nicht über versteckte Bestandsprovisionen aufgeklärt wurden, haben sie einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages. 6 F. Abschlussgebühr ist Teil der jeweiligen Gewinnmaximierungsstrategie. Bausparkassen argumentieren gegen die Abschaffung der Abschlussgebühr mit F.1 dem Wegfall des kontinuierlichen Neugeschäft F.2 der dann erzwungenen Erhöhung des Darlehenszinses F.3 der dadurch induzierten Benachteiligung der Darlehensnehmer Ad F.1 Wegfall des kontinuierlichen Neugeschäft Nach Auffassung der Bausparkassen sei das Neugeschäft nur dann gewährleistet, wenn die mit der Akquisition neuer Bausparer verbundenen Kosten bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinnahmt werden können. Dieses Argument wird durch aktuelle Angebote der Bausparkasse Schwäbisch Hall selbst widerlegt. So bietet die Bausparkasse unter der Bezeichnung Fuchs-WohnRente einen so genannten Wohn-Riester-Bausparvertrag an. Hierbei handelt es sich um einen Bausparvertrag, der den gesetzlichen Rahmenbedingungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes unterliegt. Eine der gesetzlichen 6 vgl. BGH XI ZR 510/07, XI ZR 56/05), III ZR 90/08, III ZR 119/08.

11 Seite 10 von 15 Seiten der Stellungnahme der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom Rahmenbedingungen besteht darin, dass bei zertifizierten Riester-Verträgen die Abschlusskosten über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt werden müssen. So erfolgt auch bei diesem Bausparvertrag die Verteilung der Abschlussgebühr auf die ersten fünf Laufzeitjahre. Dies belegt, dass die Vereinnahmung der Abschlussgebühr keineswegs eine unabdingbare Voraussetzung für das Neugeschäft ist. Ad F.2 Erhöhung des Darlehenszinses Die Behauptung, die Abschaffung der Abschlussgebühr würde für die Bausparergemeinschaft zwangsläufig dazu führen, dass die so genannten Anlaufkosten im Darlehenszins versteckt werden müssten, also zwangsläufig eine Erhöhung des Darlehenszinssatzes erfolgen müsste, ist ebenfalls nicht zutreffend. Zahlen aus dem Geschäftsbericht der Bausparkasse Schwäbisch Hall belegen dies. Die Forderungen an Kunden belaufen sich 2007 auf rund 19 Mrd. Euro, davon sind mit 6,3 Mrd. Euro weniger als ein Drittel Bauspardarlehen. Mit über 10 Mrd. Euro größter Einzelposten sind Baudarlehen aus Vor- und Zwischenfinanzierung. Diesen Posten stehen Bauspareinlagen von 32 Mrd. Euro gegenüber. Damit stehen jedem Euro Bauspardarlehen rund 5 Euro Bauspareinlagen gegenüber. Diese lediglich aus Sicht der Bausparkasse positive Bilanz macht eine Erhöhung des Darlehenszinssatzes vollständig unnötig, da er für die Bausparkasse schon per se ein wirtschaftlicher Gewinn darstellt. Ad F.3 Benachteiligung der Darlehensnehmer Nicht zutreffend ist darüber hinaus, dass Bausparer, die nach der Ansparphase das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen, gegenüber Kunden benachteiligt werden, die ihren Bausparvertrag vor Beginn der Darlehensphase beenden. Vielmehr bieten die meisten Bausparkassen Tarife an, die bei einem Verzicht auf das zuteilungsreife Bauspardarlehen eine vollständige Erstattung der Abschlussgebühr vorsehen. In diesem Zusammenhang wurde zu keiner Zeit diskutiert, dass dies bei Kunden, die das Bauspardarlehen in Anspruch nähmen, zu einer Benachteiligung führen würde. Auch die Bausparkasse Schwäbisch Hall hat in der Vergangenheit in ihren Tarifen eine Regelung vorgesehen, die bei Darlehensverzicht und Neuabschluss eines Vertrages dem Bausparer die Anrechnung der gezahlten Abschlussgebühr auf die Abschlussgebühr des Neuvertrages ermöglichte. Letztlich kommt dies wirtschaftlich ebenfalls einer Rückerstattung der Abschlussgebühr gleich, da aus dem Neuvertrag keine zusätzlichen Gebühreneinnahmen generiert wurden. Der Umgang der Bausparkassen mit der Abschlussgebühr zeigt damit, dass die Erhebung einer Abschlussgebühr lediglich Teil der jeweiligen Gewinnmaximierungsstrategie ist.

12 Seite 11 von 15 Seiten der Stellungnahme der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom G. Positive Wirkungen des Wegfalls der Abschlussgebühr Der Wegfall der Abschlussgebühr hat zwei wesentliche positive Wirkungen für die potentiellen Bausparer G.1 keine provisionsgesteuerten Kundengespräche mehr G.2 Einstieg in eine höher Transparenz nach Maßgabe der Wohn-Riester Förderung Ad G.1 Keine provisionsgesteuerten Kundengespräche mehr Die Abschlussgebühr bedingt die grundsätzliche Problematik der provisionsgesteuerten Kundengespräche. Sie setzt einen Anreiz für den Vermittler, Kundengespräche nach Maßgabe der Provisionsmaximierung zu gestalten. Ziel des Gesprächs ist es dann, das Einkommensziel des Vermittlers zu erreichen und nicht die Ausgestaltung der Baufinanzierung am tatsächlichen Bedarf des potentiellen Bausparers. Die Problematik der provisionsgesteuerten Kundengespräche erklärt auch, weshalb wir - die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg - in unserer Beratungspraxis sehr häufig mit zu hohen Bausparsummen konfrontiert sind, d.h. mit Bausparverträgen, die nicht angemessen bespart werden, und deren Zuteilung darum auch nicht nach sieben Jahren erreicht werden kann. Ohne Abschlussgebühr müssten die Bausparkassen ihren Vertrieb etwa nach Maßgabe der Kreditwirtschaft entlohnen. Die Kreditwirtschaft finanziert ihren Vertrieb aus der Zinsmarge zwischen Anspar- und Darlehenszins. Wird das Entlohnungsmodell auf die Bausparkassenwirtschaft übertragen, würde die Provisionszahlung als Abschlussgebühr nicht auf sofort erfolgen, sondern von der Nachhaltigkeit der Zinsmarge abhängen. Damit hätten Vermittler erheblich geringere Anreize, schnelle Abschlüsse mit hohen Vertragssummen anzustreben. Schließlich hätte auch Bausparkasse ein Interesse, vorzeitigen Vertragskündigungen durch tatsächlich bedarfsgerechte Beratung entgegenzuwirken. Ad G.2 Einstieg in eine höher Transparenz nach Maßgabe der Wohn-Riester Förderung Der Wegfall der Abschlussgebühr kann zudem der Einstieg in eine bessere Transparenz bei Vor- und Zwischenfinanzierungen sowie Konstantfinanzierungen sein. Hier lässt sich heute schon ohne Probleme ein Gesamteffektivzins als echter Vergleichszins berechnen. Im Rahmen der Wohn-Riester Förderung ist die Angabe des Gesamteffektivzinssatzes bereits Pflicht. Außerhalb der Wohn-Riester Förderung gelten aber andere Vorschriften. Die unzureichenden Regelungen der Preisangabenverordnung (PangV) werden ausgenutzt, um durch die getrennte Angabe von Effektivzinsen für die Zwischenfinanzierung und das Bauspardarlehen den Kunden zu verwirren und über die wahren Kosten der Finanzierung zu täuschen. Daher muss die im Rahmen der gesetzlichen Regelung zum Wohn-Riester vorgesehene Pflicht zur Angabe des Gesamteffektivzinses auch außerhalb der geförderten Altersvorsorge zum Standard werden.

13 Seite 12 von 15 Seiten der Stellungnahme der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom Fazit Der Landtag wird aufgefordert, nicht zu beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, im Bundesrat den Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen einzubringen. Mit diesem Antrag erkennen zwar die Antragsteller an, dass den Verbrauchern für eine informierte und selbstbestimmte Entscheidung alle anfallenden Kosten zu nennen sind. Allerdings ist die Abschlussgebühr Ohnehin A. unzulässig! B. fördert sie nicht die Eigenkapitalbildung C. sichert sie die Darlehensgewährung nicht zu D. führt sie nicht zu Kostentransparenz E. ist sie nicht die einzige Gebühr F. ist sie lediglich Teil der Gewinnmaximierungsstrategie der Bausparkassen. Die Abschaffung der Abschlussgebühr hat hingegen G. positive Wirkungen für die potentiellen Bausparer, denn der Wegfall reduziert das Problem der provisionsgesteuerten Kundengespräche und ist der Einstieg in tatsächliche Kostentransparenz....

14 Seite 13 von 15 Seiten der Stellungnahme der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom Anhang Übersicht der Bauspartarife der Bausparkassen Schwäbisch Hall, LBS und Wüstenrot.

15 Seite 14 von 15 Seiten der Stellungnahme der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom

16 Seite 15 von 15 Seiten der Stellungnahme der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom

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