Gleich lautende Staatsverträge wurden bzw. werden auch zwischen dem Land Nordrhein- Westfalen und den übrigen Ländern abgeschlossen.

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1 Bremische Bürgerschaft Drucksache 16/1221 Landtag Wahlperiode Mitteilung des Senats vom 5. Dezember 2006 Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach 9 Abs. 1 und 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder Der Senat überreicht der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Nordrhein- Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach 9 Abs. 1 und 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder mit der Bitte um Beschlussfassung in 1. und 2. Lesung noch in der nächsten Sitzung. Der Staatsvertrag wurde auf Grundlage eines Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 30. November 2006 am 30. November 2006 von der Justizministerin des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen unterzeichnet. Der Senator für Justiz und Verfassung war durch Senatsbeschluss vom 28. November 2006 zur Unterzeichnung ermächtigt worden. Gleich lautende Staatsverträge wurden bzw. werden auch zwischen dem Land Nordrhein- Westfalen und den übrigen Ländern abgeschlossen. Mit den Staatsverträgen werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder geschaffen. Das unter der Internetadresse betriebene Registerportal eröffnet in der Endausbaustufe zum einen den Zugriff auf die automatisierten Registerabrufsysteme der Länder und zum anderen auf die elektronische Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte. Zudem werden die Datenlieferungen an das Deutsche Unternehmensregister und das Statistikregister über das Registerportal abgewickelt. Die Länder greifen damit die im Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vorgesehenen Möglichkeiten zur länderübergreifenden Zusammenarbeit auf, um so eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands und der Kosten zu erreichen.

2 2 Die Schaffung des Registerportals stellt auch für die private Wirtschaft einen Vorteil dar. Um auf die Registerbestände aller Länder zugreifen zu können, sind bislang sechzehn verschiedene Kennungen notwendig, die beantragt und verwaltet werden müssen. Hinzu kommt, dass von sechzehn verschiedenen Stellen Rechnungen für die Einsichtnahme in die Register erstellt werden. Mit Errichtung des Registerportals gibt es nur noch eine zentrale Kennung für alle Handelsregister der Länder und nur noch eine zentrale Abrechnungsstelle, was zur Verringerung des Verwaltungsaufwands auch auf Seiten der Unternehmen führen wird. Mit dem vorgelegten Gesetz soll der Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Nordrhein-Westfalen ratifiziert werden. Als Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß 13 Abs. 1 des Staatsvertrags wird der 1. Januar 2007 angestrebt. Hierzu bedarf der Staatsvertrag der Ratifikation durch den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen und durch die Bremische Bürgerschaft (Landtag) bis zum 31. Dezember Der Entwurf des Gesetzes ist als Anlage 1, die Begründung des Gesetzesentwurfs als Anlage 2, der Staatsvertrag als Anlage 3 und die Begründung zum Staatsvertrag als Anlage 4 beigefügt.

3 3 Anlage 1 - E n t w u r f - Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach 9 Abs. 1 und 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder Vom Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: 1 (1) Dem am unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach 9 Abs. 1 und 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem 13 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen. 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den Der Senat

4 4 Anlage 2 Begründung des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach 9 Abs. 1 und 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder Zu 1 Absatz 1 enthält die notwendige Zustimmung der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) zu dem Staatsvertrag. In Absatz 2 wird bestimmt, dass der Staatsvertrag vollständig zu veröffentlichen ist. Gemäß Absatz 3 ist der Tag des Inkrafttretens des Staatsvertrags aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen. Zu 2 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

5 5 Anlage 3 - E n t w u r f - Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Nordrhein- Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach 9 Abs. 1 und 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Justizministerin, schließen diesen Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 30. November 2006: Präambel Zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland und zur Förderung der handelsrechtlichen Publizität der Register betreiben die Länder gemeinsam unter der Internetadresse ein Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf die automatisierten Registerabrufsysteme ( 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) der Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte ( 10 des Handelsgesetzbuchs). Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht. 1 Gegenstand und Ziele des Registerportals Durch die Entwicklung und den Betrieb des bundesweiten Registerportals soll insbesondere erreicht werden: 1. Über das Registerportal wird die jedermann zu Informationszwecken gestattete Einsicht in das Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister in elektronischer Form eröffnet. Der Zugang erfolgt unmittelbar und bundesweit zu allen an das Registerportal angeschlossenen Abrufsystemen der Länder.

6 6 2. Das Registerportal erlaubt eine bundesweite Suche über die eingetragenen Firmen und juristischen Personen. 3. Zur Nutzung des Portals ist eine einmalige Anmeldung erforderlich. Mit der dabei zugewiesenen Benutzerkennung kann ohne zusätzliche Registrierung - im Bestand aller angeschlossenen Bundesländer recherchiert werden. 4. Das Registerportal bietet die Möglichkeit einer länderübergreifenden Gebührenabrechnung und Vollstreckung der Gebührenforderung. 5. Das Registerportal steht als zentrale Bekanntmachungsplattform in Registersachen zur Verfügung. 6. Das Registerportal schafft die Voraussetzung, mit anderen elektronischen Informationsund Kommunikationssystemen, insbesondere dem Unternehmensregister ( 8 b des Handelsgesetzbuchs) und dem statistischen Unternehmensregister ( 4 des Statistikregistergesetzes), über eine einheitliche Schnittstelle Daten auszutauschen. 2 Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems Die Freie Hansestadt Bremen bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von 9 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs, über das die Daten aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister der Amtsgerichte (Registergerichte) im Land Bremen abrufbar sind. Die Berechtigung, weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon unberührt. 3 Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems (1) Die Freie Hansestadt Bremen bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von 10 des Handelsgesetzbuchs, über das die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt. (2) Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt. (3) Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten. 4 Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes Die Freie Hansestadt Bremen überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein- Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.

7 7 5 Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen (1) Die Freie Hansestadt Bremen überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. (2) Die Gebührenfreiheit im Sinne von 8 Abs. 2 der Justizverwaltungskostenordnung beurteilt sich nach dem Recht der Freien Hansestadt Bremen. 6 Protokollierung der Abrufe (1) Die Übertragung nach 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur Protokollierung der Abrufe gemäß 53 der Handelsregisterverordnung. Die Freie Hansestadt Bremen erhält über die Abrufe zum Nachweis der gemäß 5 erfassten Gebührentatbestände eine monatliche Übersicht. Die protokollierten Daten werden der Freien Hansestadt Bremen in elektronischer Form bereitgestellt. (2) Die zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von ihnen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, zu sperren. Im Übrigen teilt die zuständige Stelle der Freien Hansestadt Bremen mit, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens die Zweckbestimmung des 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs übersteigt. 7 Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren (1) Die Freie Hansestadt Bremen überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, soweit die Abrufe über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. (2) Die Freie Hansestadt Bremen überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens auf das Land Nordrhein- Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen. 8 Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren (1) Zur Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens gestattet.

8 8 (2) Abrufe nach Absatz 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach 4. Die Freie Hansestadt Bremen erhält zum Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe eine monatliche Ü- bersicht. 9 Auskehrung der Einnahmen Der Reinerlös der auf Grund der Übertragungen nach 7 und 8 eingenommenen Gebühren für die Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an die Freie Hansestadt Bremen überwiesen. Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der Beträge, die - ggf. nach Abzug von Gebühren eines Lastschrift- bzw. elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens - dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind. 10 Vereinsregister Soweit die Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte der Freien Hansestadt Bremen elektronisch geführt werden und über das Registerportal zugänglich sind, gelten die 4 bis 9 entsprechend. 11 Kosten Die Freie Hansestadt Bremen erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag entstehenden Aufwand. Die Höhe wird durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung festgelegt. 12 Betrieb des Registerportals Die Einzelheiten über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder sowie die Kostenverteilung werden in einer Dienstleistungsvereinbarung besonders geregelt. 13 In-Kraft-Treten und Kündigung (1) Der Staatsvertrag tritt mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde, frühestens am 1. Januar 2007, in Kraft. Die Ratifikationsurkunden sind in der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen zu hinterlegen. Das In-Kraft-Treten dieses Vertrages bleibt von der Wirksamkeit eines entsprechenden Vertrages mit anderen Ländern unberührt.

9 9 (2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig. Brüssel, den 30. November 2006 Bremen, den 30. November 2006 Die Justizministerin des Landes Nordrhein-Westfalen Der Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen

10 10 Anlage 4 Begründung zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach 9 Abs. 1 und 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder A. Allgemeines Mit dem Staatsvertrag werden die rechtlichen Voraussetzungen für eine umfassende Beteiligung Bremens am gemeinsamen Registerportal der Länder geschaffen. Das unter der Internetadresse betriebene Registerportal eröffnet in der Endausbaustufe zum einen den Zugriff auf die automatisierten Registerabrufsysteme der Länder und zum anderen auf die elektronische Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte. Zudem werden die Datenlieferungen an das Deutsche Unternehmensregister und das Statistikregister über das Registerportal abgewickelt. Die Länder greifen damit die im Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vorgesehenen Möglichkeiten zur länderübergreifenden Zusammenarbeit auf, um so eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands und der Kosten zu erreichen. Die Schaffung des Registerportals stellt auch für die private Wirtschaft einen Vorteil dar. Um auf die Registerbestände aller Länder zugreifen zu können, sind bislang sechzehn verschiedene Kennungen notwendig, die beantragt und verwaltet werden müssen. Hinzu kommt, dass von sechzehn verschiedenen Stellen Rechnungen für die Einsichtnahme in die Register erstellt werden. Mit Errichtung des Registerportals gibt es nur noch eine zentrale Kennung für alle Handelsregister der Länder und nur noch eine zentrale Abrechnungsstelle, was zur Verringerung des Verwaltungsaufwands auch auf Seiten der Unternehmen führen wird. B. Zu den einzelnen Regelungen Präambel Aus der Präambel geht hervor, aus welchen Gründen sich die Länder für die Errichtung eines gemeinsamen Registerportals entschieden haben. Zu 1 1 erläutert die Gegenstände und Ziele des Registerportals und zeigt dessen Vorteile auf. Zu 2: In 2 bestimmt die Freie Hansestadt Bremen das Registerportal zum länderübergreifenden zentralen Informations- und Kommunikationsmedium, über das die Daten aus den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern der Amtsgerichte Bremen und Bremerhaven abrufbar sind. Die Befugnis des Landes, weitere Zugangsmöglichkeiten zu seinen Registerdaten zu eröffnen, also z.b. ein Landesportal zu betreiben, wird durch den Staatsvertrag nicht beeinträchtigt, was durch Satz 2 der Bestimmung klargestellt wird. Die Landesjustiz-

11 11 verwaltung Bremen prüft, ob das zur Zeit noch geöffnete Handelsregisterportal (Landesportal) der Amtsgerichte Bremen und Bremerhaven nach dem Wechsel der Zuständigkeiten auf das gemeinsame Registerportal aufrecht erhalten bleiben muss. Zu 3: Gemäß 10 des Handelsgesetzbuchs sind zukünftig Eintragungen in die Register über ein zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen. Als System für die Bekanntmachung wird in Absatz 1 das Registerportal bestimmt. Die Absätze 2 und 3 regeln die Einzelheiten des Bekanntmachungsverfahrens. Zu 4: 4 überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zum elektronischen Abrufverfahren auf das Land Nordrhein-Westfalen (Amtsgericht Hagen). Zu 5: Durch Absatz 1 wird im Interesse der Verfahrensökonomie auch die Zuständigkeit für die Erfassung des Gebührentatbestands (Nr. 401 und 402 des Gebührenverzeichnisses gemäß 2 Abs. 1 der Justizverwaltungskostenordnung) auf das Amtsgericht Hagen übertragen. Neben der Protokollierung durch Nordrhein-Westfalen findet eine weitere Protokollierung der Abrufe in Bremen statt, um eine hinreichende Kontrolle zu gewährleisten. In Absatz 2 wird klargestellt, dass sich die Gebührenfreiheit für die Einsichtnahme in die Register der Amtsgerichte Bremen und Bremerhaven nach bremischem Landesrecht bestimmt, so dass die Übertragung der Aufgabe zu keiner gebührenrechtlichen Änderung führt. Zu 6 In 6 wird die gemäß 5 erfolgte Aufgabenübertragung dahingehend konkretisiert, dass sich die Protokollierung nach 53 der Handelsregisterverordnung richtet und damit auch die Pflicht zur Protokollierung der Daten zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und Kostenabrechnung umfasst. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass nicht mehr Daten als für diese Zwecke erforderlich erhoben werden. Das Zulassungsverfahren beinhaltet auch das Recht, Personen von der Teilnahme am Abrufverfahren auszuschließen, wenn diese Abrufgebühren ganz oder teilweise schuldig geblieben sind. Zudem wird die Verpflichtung des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt, seiner Mitteilungspflicht nachzukommen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die rechtlichen Grenzen des Abrufverfahrens überschritten werden. Zu denken ist hier z. B. an Einsichtnahmen zum Zwecke des Aufbaus von Ersatz- oder Nebenregistern. Zu 7 Durch 7 wird die Zuständigkeit zur Erhebung und Vollstreckung der Abrufgebühren, soweit die Abrufe über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land Nordrhein-Westfalen übertragen. Gleichzeitig wird klargestellt, dass sich das Vollstreckungsrecht nach dem Landesrecht in Nordrhein-Westfalen richtet. Damit ist auch festgelegt, dass eine Vollstreckung erst dann durchgeführt wird, wenn die in Nordrhein-Westfalen geltende Wertgrenze von 25 überschritten ist (vgl. Nr. 7 der AV Behandlung von kleinen Kostenbeträgen, AV d. JM vom 17.

12 12 Juli 2000 ( I B. 9) in der Fassung vom 8. Juni 2004). Dabei kommt es nicht darauf an, dass dieser Betrag sich allein aus den Gebühren des Registerabrufverfahrens ergibt, sondern der Betrag kann auch die Summe aus Abrufgebühren und anderer Gebührenforderungen des Landes Nordrhein-Westfalen, z.b. aus der elektronischen Grundbucheinsicht sein. Zu 8 Durch 8 wird der Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen (z. B. Kreditkarte oder elektronisches Lastschriftverfahren) gestattet. Für dieses Verfahren ist keine Anmeldung bei der zentralen zuständigen Stelle (Amtsgericht Hagen) notwendig. Zu 9 In 9 wird festgelegt, dass die Einnahmen quartalsweise jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an die Freie Hansestadt Bremen zu überweisen sind. Klargestellt wird, dass diejenigen Beträge ausgekehrt werden, die tatsächlich eingegangen sind, wobei die ggf. angefallenen Gebühren eines elektronischen Bezahlsystems oder des Vollstreckungsverfahrens abzuziehen sind. Dies entspricht der geltenden Gesetzeslage. In Nr. 4 Abs. 3 des Gebührenverzeichnisses der Justizverwaltungskostenordnung ist bestimmt, dass bei der Nutzung eines elektronischen Bezahlsystems mit der Bezahlung auch die Gebühren für die Abwicklung des Geldgeschäftes mittels Kreditkarte o. ä. abgegolten sind. Würde Bremen die Aufgabe selbst erfüllen, müssten die Gebühren ebenfalls abgezogen worden, so dass es letztlich günstiger ist, auf den entsprechenden Gebührenanteil bei einer Aufgabenübertragung zu verzichten. Zu 10 Die elektronische Registerführung in Vereinsregistersachen ist im Gegensatz zur elektronischen Registerführung in Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen keine gesetzliche Pflicht und wird in allen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Daher werden die Regelungen für die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister ( 4 bis 9) für den Fall der elektronischen Registerführung der Vereinsregister für entsprechend anwendbar erklärt, um den Vertrag möglichst offen zu gestalten. Zu 11 Der durch den Staatsvertrag entstehende Aufwand in Nordrhein-Westfalen (Übernahme der zentralen Anmeldung, der zentralen Erhebung und der zentralen Vollstreckung der Gebühren) ist von Bremen zu erstatten. Der Staatsvertrag trifft jedoch nur diese Kostengrundentscheidung und überlässt die Festlegung der Höhe der zwischen den Ländern zu schließenden Dienstleistungsvereinbarung. Zu 12: Die technischen und organisatorischen Einzelheiten der Entwicklung und des Betriebs des gemeinsamen Registerportals sowie deren Kostenverteilung bleiben einer Dienstleistungsvereinbarung vorbehalten. Hintergrund ist, dass in der schnelllebigen Welt der Informationstechnologie das Instrumentarium des Staatsvertrages ungeeignet ist, schnell auf neue Anforderungen, auch vertraglicher Art, zu reagieren.

13 13 Zu 13 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten des Staatsvertrags. Eine Kündigung ist erstmals zum zulässig, da erst zu diesem Zeitpunkt die durch das GGRZ Hagen gemachten Aufwendungen amortisiert sind.

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