Förderplan für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen der Evangelischen Jugend im Rheinland

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1 Förderplan für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche im Rheinland beschlossen durch die Delegiertenkonferenz der Evangelischen Jugend im Rheinland am

2 INHALT I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 1 II. INTERKULTURELLES UND ÖKUMENISCHES LERNEN IN BEGEGNUNGEN Internationale Begegnungen Programme zum interkulturellen Lernen und zum interreligiösen Dialog.. 5 III. AUS DER GESCHICHTE DES NATIONALSOZIALISMUS LERNEN... 6 IV. ARBEIT MIT KINDERN... 7 V. INTEGRATIVE MAßNAHMEN FÜR KINDER UND JUGENDLICHE MIT UND OHNE BEHINDERUNGEN... 8 VI. RELIGIONSPÄDAGOGISCHE BILDUNGSMAßNAHMEN FÜR MITARBEITERINNEN UND MITARBEITER IN DER ARBEIT MIT KINDERN, DER JUGENDARBEIT UND PROJEKTEN.. 9 VII. INNOVATIVE PROJEKTE VIII. FÖRDERUNG VON PROJEKTEN MIT BESONDEREM AUSSTATTUNGSBEDARF IX. SCHWERPUNKTE NACH BESCHLUSS DER DK IX.1. Kulturpädagogische Projekte IX.2. Geschlechtsbewusste Jugendarbeit IX.2.1. Jungenarbeit...13 IX.2.2. Mädchenarbeit: IX.2.3. Geschlechtsbewusste Arbeit mit Mädchen und Jungen IX.3. Kooperation von Jugendarbeit und Schule IX.4. Medienpädagogische Angebote X. ANHANG: Zentrale Leitungsaufgaben Bildungsarbeit Rheinland-Pfalz Beratung für die Organisation von Freizeiten CVJM Zeitschrift ZAC... 18

3 I. Allgemeine Bestimmungen Absicht Die Evangelische Kirche im Rheinland fördert durch diesen Plan Maßnahmen der außerschulischen Kinderund Jugendarbeit sowie ggf. erforderliche Anschaffungen in Themenfeldern, deren Ausweitung oder modellhafte Erprobung für die Evangelische Jugend wesentlich sind. Die Förderung versteht sich anregend oder unterstützend und geht davon aus, dass die Träger sich finanziell in angemessenem Umfang an der Maßnahme beteiligen. Art und Umfang der Förderung Die nach diesen Richtlinien zu fördernden Arbeitsbereiche sind in den Teilen II bis X aufgeführt. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und kann nur gewährt werden, wenn die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit im Sinne der Verwaltungsordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland eingehalten werden. Einzelmaßnahmen können nur aus jeweils einer Position dieses Planes gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Das Nähere regeln die Einzelrichtlinien. Voraussetzungen Gefördert werden: evangelische Jugendverbände und Werke, die Mitglieder der Evangelischen Jugend im Rheinland sind, Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie deren Zusammenschlüsse im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland Sachliche Voraussetzungen: eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen in fachlicher und finanzieller Hinsicht, eine den Einzelrichtlinien entsprechende Antragstellung ein bestimmungsgemäßer Nachweis der Verwendung der Fördermittel sowie die Vorlage eines aussagefähigen Sachberichts gemäß des beigefügten Rasters Anrechnungsfähige Kosten bei Maßnahmen und Projekten Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Fahrtkosten, Materialkosten, Aufwendungen für Gebühren, Versicherungen etc. Vorbereitungskosten (z. B. Verwaltungskostenanteil, Vorbereitungsfahrten etc.) in Höhe von bis zu 10% der Gesamtkosten, Honorare im Rahmen der landeskirchlichen Honorarrichtlinien (siehe Anlage) Anrechnungsfähige Kosten bei Projekten mit besonderem Ausstattungsbedarf Anschaffungskosten. Nicht anrechnungsfähige Kosten Personalkosten und Dienstaufwandsentschädigungen, Öffentliche Zuschüsse sind zu beantragen und anzurechnen. Die Beantragung öffentlicher Mittel ist im Kosten- und Finanzierungsplan aufzuführen. Die jeweiligen besonderen sachlichen und formalen Förderungsvoraussetzungen. und -grundsätze regeln die Einzelrichtlinien. Projekte sind in sich abgeschlossene, im Rahmen eines abgrenzbaren Zeitraumes durchzuführende Maßnahmen. Sie können auf mehrere Jahre angelegt sein und sind insgesamt über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren förderbar. 1

4 Schwerpunkte Themenfelder werden alle zwei Jahre durch die Delegiertenkonferenz der Evangelischen Jugend im Rheinland festgelegt. Jeder Schwerpunkt gilt für zwei Jahre und kann noch einmal verlängert werden (= also maximal vier Jahre). Die Anzahl der Schwerpunkte wird auf maximal vier festgelegt. Bewirtschaftungsgrundsätze Mit der Bewilligung muss die Gesamtfinanzierung der Maßnahme / der Anschaffung gesichert sein. Andere Förderungsmöglichkeiten sind vorher auszuschöpfen. Die Förderung erfolgt nur bei angemessener Eigenleistung des Trägers und - bei Maßnahmenförderung - der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Als angemessene Eigenleistung aus Haushaltsmitteln des Trägers im Sinne dieses Förderplanes sind in der Regel 10% der Gesamtkosten der Maßnahme / der Anschaffung einzusetzen. Alle gewährten Mittel sind ausschließlich dem Zweck entsprechend zu verwenden. Die Verwendung der Mittel muss nachprüfbar sein. Zweckentfremdet verwandte Mittel sind zurückzuzahlen. Bereitstellung und Verteilung der Mittel Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Förderplan werden jährlich im Rahmen des landeskirchlichen Haushaltsplanes bereitgestellt. Der Vorstand der Evangelischen Jugend im Rheinland ist für eine gerechte und ordnungsgemäße Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel verantwortlich. Er kann den Finanzausschuss der Delegiertenkonferenz der Evangelischen Jugend im Rheinland mit der Verteilung dieser Mittel beauftragen. Dieser wird dabei durch die entsprechenden Fachausschüsse bzw. Fachreferentinnen und Fachreferenten beraten. Der Vorstand der Evangelischen Jugend im Rheinland entscheidet abschließend über Widersprüche. Das Amt für Jugendarbeit ist für die verwaltungstechnische Durchführung der Beschlüsse verantwortlich. Antragsverfahren Anträge auf Förderung sind unter Verwendung der jeweiligen beim Amt für Jugendarbeit erhältlichen Antragsvordrucke (in der Regel über das jeweils zuständige synodale Jugendreferat bzw. die Verbands- Abrechnungsstelle) schriftlich wiederum dorthin zu senden. Anträge werden nur entgegengenommen, wenn die Antragsvordrucke vollständig ausgefüllt und unterschrieben sind. Mit der Antragstellung erkennt der Antragsteller die Richtlinien dieses Förderplanes an. Anträge umfassen bei Maßnahmen und Projekten: die detaillierte Darstellung der Maßnahme, des Programms, einen Kosten- und Finanzierungsplan, in dem alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben aufzuführen sind. Einnahmen und Ausgaben müssen sich decken. bei Projekten mit besonderem Ausstattungsbedarf: detaillierte Darstellung des Projekts eine Kostenaufstellung über die pädagogischen Arbeitsmittel und Geräte, die angeschafft werden sollen und ggf. eine Begründung für die Anschaffung (Angebote beifügen). einen Kosten- und Finanzierungsplan, in dem alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben aufzuführen sind. Einnahmen und Ausgaben müssen sich decken. Fristen: Anträge sind fristgerecht einzureichen. Mittel für Maßnahmen und Anschaffungen sind bis zum 15. Januar zu beantragen. Es gilt das Datum des Poststempels. Bewilligung, Widerruf: Antragsteller erhalten einen schriftlichen Bewilligungsbescheid. Die Bewilligung kann ganz oder teilweise widerrufen bzw. zurückgenommen werden, wenn der Empfänger die Förderung zu Unrecht erlangt hat. Wird die Bewilligung teilweise widerrufen, entscheidet der Finanzausschuss über die Höhe der zurückzuzahlenden Mittel. Ergeben sich bei der Endabrechnung Mehreinnahmen und / oder Minderausgaben gegenüber dem Antrag, so wird die Zuweisung entsprechend gekürzt. Finden beantragte und bewilligte Maßnahmen nicht statt, so ist dies dem Amt für Jugendarbeit unverzüglich mitzuteilen. 2

5 Abrechnungsverfahren: Die Förderungsempfänger haben die Verwendung entsprechend dem Bewilligungsbescheid schriftlich nachzuweisen. Mittel aus diesem Plan werden nur nach Vorlage eines vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Verwendungsnachweises ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt nur auf Konten, deren Inhaber Förderungsempfänger im Sinne dieses Förderplans sind. Verwendungsnachweise sind bei Maßnahmen und Projekten ein ausführlicher Bericht über die durchgeführte Maßnahme, die Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben der durchgeführten Maßnahme (Einnahmen und Ausgaben müssen sich decken), Bei Maßnahmen, die mit einem Tagessatz gefördert werden, ist eine Teilnehmerliste zu führen und einzureichen, die folgende Angaben enthält: Name, Vorname, Adresse, Alter und persönliche Unterschrift der Teilnehmenden wie des Leiters/der Leiterin sowie die Anzahl der Tage, die die Teilnehmerin/ der Teilnehmer teilgenommen haben. Orts- oder landesübliche Teilnahmelisten können ggf. ergänzt- verwendet werden. bei Projekten mit besonderem Ausstattungsbedarf: der Nachweis der Anschaffung (Rechnung mit Zahlungsvermerk oder Quittung), ein Inventarisierungsvermerk Sachbericht über die Durchführung des Projekts. Für den Nachweis der Verwendung der bewilligten Mittel sind die jeweils gültigen Formblätter zu verwenden. Verwendungsnachweise sind spätestens 8 Wochen nach Beendigung der Maßnahmen bzw. nach Anschaffung der Mittel im Amt für Jugendarbeit der Evangelischen Kirche im Rheinland einzureichen. Verwendungsnachweise für Maßnahmen und Anschaffungen im November sind spätestens bis zum 30. November einzureichen. Es gilt das Datum des Poststempels. Verwendungsnachweise, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können in schriftlich begründeten Ausnahmefällen nur in soweit berücksichtigt werden, als nicht ausgeschöpfte Mittel vorhanden sind. Eine Vorlage der Belege bei Maßnahmen und Projekten ist im Verwendungsnachweis nicht erforderlich. Die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen sind jedoch entsprechend den staatlichen und kirchlichen Bestimmungen aufzubewahren. Das Amt für Jugendarbeit ist berechtigt, die Verwendung der Förderung durch Einsicht in die Bücher und Belege zu prüfen. Es kann sich dabei Dritter bedienen. Eigentumsverhältnisse, Inventarisierung: Bewegliche Sachen, die der Förderungsempfänger ganz oder teilweise aus der Förderung beschafft hat, sind zu inventarisieren. Dem Amt für Jugendarbeit ist auf Aufforderung ein Auszug des Inventarverzeichnisses zu übersenden. Förderungsausschluss: Von der Förderung durch den Förderplan der EKiR sind Maßnahmen ausgeschlossen, die Teil des kirchlichen oder schulischen Unterrichts sind. 3

6 II. Interkulturelles und ökumenisches Lernen in Begegnungen 1. Internationale Begegnungen Die Mittel sind bestimmt für internationale Programme, die an den Leitzielen für international-ökumenische Jugendbegegnungen orientiert sind, wie sie von der Delegiertenkonferenz der Ev. Jugend im Herbst 2001 verabschiedet wurden (Siehe Anhang). Insbesondere sollen solche Begegnungen gefördert werden, die Zeitthemen aufgreifen und/oder die als Beitrag zur ökumenischen Dekade zur Überwindung von Gewalt und für eine Kultur des Friedens angesehen werden können. Grundsätze und Voraussetzungen für die Förderung: Gefördert werden Jugendbegegnungen und workcamps mit Partnergruppen aus dem Ausland. Die von der Delegiertenkonferenz der Evangelischen Jugend im Rheinland verabschiedeten Standards für ökumenisch-internationale Jugendbegegnungen (Anlage) bilden die Grundlage für die Planung und Durchführung eines internationalen Programms. Hin- und Rückbegegnungen sind in regelmäßigem Wechsel vorgesehen. Die Programme werden mit einer oder mehreren ausländischen Partnergruppen durchgeführt. Die Programme werden soweit wie möglich gemeinsam mit den Partnern und mit den Teilnehmenden vorbereitet. Bilaterale Programme mit europäischen Partnern können auch in einem dritten Land stattfinden, wenn dies besonders begründet wird. Die Programme sind pädagogisch begründet, das Konzept und der Zusammenhang mit der übrigen Jugendarbeit des Antragstellers ist aus dem Antrag erkennbar Die Begegnung umfasst mindestens 10 Programmtage (=Begegnungstage mit dem Partner) Die teilnehmenden Jugendlichen sind mindestens 12 Jahre alt (Europa) bzw. 16 (außerhalb von Europa). Die Anzahl der ausländischen und deutschen Teilnehmerinnen und Teilnehmer steht in einem angemessenen Verhältnis zueinander Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf deutscher Seite leben überwiegend im Gebiet der EKiR Die BegegnungsleiterInnen sind bereit, die eigenen Erfahrungen weiterzugeben, an einem Auswertungstreffen teilzunehmen Höhe der Förderung : Die Höhe der Förderung beträgt bei einer Begegnung im Ausland: für die Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer aus Deutschland je 65. Bei einer Begegnung im Inland wird sowohl für die Gäste aus dem Ausland als auch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Deutschland je 65 Zuschuss zu den Aufenthaltskosten gezahlt. Für Veranstaltungen mit mehr als 14 Programmtagen kann jeweils der doppelte Satz gewährt werden. Förderungsausschluss: Studienfahrten, touristische Rundreisen und Begegnungen mit überwiegendem Freizeitcharakter sowie Veranstaltungen, die Teil des kirchlichen oder schulischen Unterrichts sind, sind von der Förderung ausgeschlossen. 4

7 2. Programme zum interkulturellen Lernen und zum interreligiösen Dialog Die Mittel sind bestimmt zur Förderung interkultureller und interreligiöser Begegnungen mit Partnergruppen aus der eigenen Umgebung. Sie sollen dazu ermutigen, mit Migranten-, Aussiedler- und Flüchtlingsorganisationen zusammenzuarbeiten und gemeinsam gegen Rassismus, Ausgrenzung und Diskriminierung aktiv zu werden und Stellung zu beziehen. Geförderte Maßnahmen sollen ein Beitrag zur ökumenischen Dekade zur Überwindung von Gewalt und zur Entwicklung einer Kultur des Friedens sein. Grundsätze und Voraussetzungen der Förderun g: Gefördert werden: Die Entwicklung und Durchführung von Projekten, Aktionen, Ferienaktivitäten für Jugendliche mit und ohne Migrationshintergrund, bei denen die interkulturelle und interreligiöse Begegnung und der Dialog im Mittelpunkt stehen, wenn die Vorhaben die Teilnehmenden anregen, von- und miteinander zu lernen und sich auch in der Öffentlichkeit für gegenseitige Achtung und Respekt einzusetzen und dies aus dem Konzept erkennbar ist. die Aktivitäten in einem erkennbaren Zusammenhang mit der übrigen Jugendarbeit des Antragstellers stehen die Projekte am Ort des Trägers oder in begründeten Fällen außerhalb desselben stattfinden. die Aktivitäten an mindestens zwei zusammenhängende Tage geplant sind die ProjektleiterInnen bereit sind, die eigenen Erfahrungen weiterzugeben und an einem Auswertungstreffen teilzunehmen bei Veranstaltungen ohne Übernachtung: 5 /Tag/TeilnehmerIn bei Veranstaltungen mit Übernachtung: bis zu 15 /Tag/Teilnehmerin. Der Zuschuss darf jedoch einschließlich der öffentlichen Mittel 25 /Tag/TeilnehmerIn nicht überschreiten. Bei Projekten: bis zu 50% der anrechnungsfähigen Gesamtkosten. Förderungsausschluss: Veranstaltungen, die Teil des kirchlichen oder schulischen Unterrichts sind, sind von der Förderung ausgeschlossen. Programme und Projekte ohne die Beteiligung von Jugendlichen mit Migrationshintergrund sind von der Förderung ausgeschlossen Tagesveranstaltungen und regelmäßige Treffen sind nicht förderungsfähig. 5

8 III. Aus der Geschichte des Nationalsozialismus lernen Absicht Die Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus bleibt nach wie vor eine wichtige Aufgabe evangelischer Jugendarbeit. Immer wieder neue Anstrengungen und pädagogisches Bemühen sind notwendig, um Jugendliche zu einer Beschäftigung mit diesem Thema anzuregen. Die Mittel sind daher bestimmt für innovative Projekte, Aktionen und Veranstaltungen zur Auseinandersetzung mit der Geschichte und den Auswirkungen des deutschen Nationalsozialismus sowie Seminare und andere Veranstaltungen, die mit dem Besuch von Gedenkstätten verbunden sind. Grundsätze und Voraussetzungen der Förderung: Gefördert werden: Fahrten zu und Besuche in Gedenkstätten mit inhaltlichem Programm Die Entwicklung und Durchführung von Projekten, Aktionen und Veranstaltungen mit Jugendlichen z.b. zu Gedenktagen, die ihnen ermöglichen, sich mit der Geschichte des Nationalsozialismus und seinen Auswirkungen auseinander zu setzen und anderen davon zu berichten, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: die Veranstaltungen stehen im Zusammenhang mit der übrigen Jugendarbeit der Antragstellerin / des Antragstellers sie lassen ein Konzept erkennen, dass lebendiges, erfahrungsbezogenes Lernen ermöglicht die Erkenntnisse aus der Geschichte werden auf aktuelle politische Fragen bezogen es besteht der Wille und die Absicht, die Erfahrungen mit den eigenen Projekte, Aktionen, Programmen anderen zugänglich zu machen bei mehrtägigen Fahrten in Gedenkstätten mit inhaltlichem Programm und Übernachtung: bis zu 50 je TeilnehmerIn bei eintägigen Besuchen in einer Gedenkstätte: 5 /Tag/TeilnehmerIn bei Veranstaltungen mit Übernachtung: bis zu 15 /Tag/Teilnehmerin. Der Zuschuss darf jedoch einschließlich der öffentlichen Mittel 25 /Tag/TeilnehmerIn nicht überschreiten. Bei Projekten: bis zu 50% der anrechnungsfähigen Gesamtkosten. Förderungsausschluss: Nicht gefördert werden Veranstaltungen im Rahmen des kirchlichen oder schulischen Unterrichts 6

9 IV. Arbeit mit Kindern Absicht Die Mittel sind bestimmt für Veranstaltungen mit Kindern im Alter zwischen 6 und 12 Jahren im Rahmen der evangelischen Jugendarbeit. Die Mittel zur Förderung der Arbeit mit Kindern in der Jugendarbeit stehen für Projekte und Maßnahmen zur Verfügung, die von Antragstellern erstmalig veranstaltet werden. Die Maßnahmen sollten dazu beitragen, die Angebotsvielfalt für Kinder in deren unmittelbarem Lebensumfeld zu erweitern und die bei erstmaliger Veranstaltung höheren Gesamtkosten aufzufangen. Gefördert werden: Die Entwicklung und Erprobung von Projekten und Maßnahmen am Ort, die mit kindgerechten Methoden vielfältiges Erleben und soziale Erfahrungen ermöglichen sowie kreative Fähigkeiten fördern und partizipativ angelegt sind. Die Entwicklung und Durchführung von Projekten und Maßnahmen am Ort mit interkulturellen und /oder interreligiösen Inhalten, welche die Begegnung zwischen Kindern mit und ohne Migrationshintergrund ermöglichen, den Abbau von Vorurteilen fördern und bereits im Kindesalter der sich in der Gesellschaft verstärkenden Polarisierung entgegenwirken. Voraussetzungen: Gefördert werden Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Kinder und Jugendarbeit der Antragstellerin/ des Antragstellers stehen. Gefördert werden Veranstaltungen, die vom Antragsteller in dieser Form erstmalig durchgeführt werden und von ihrer konzeptionellen Einbringung am Ort her eine Neuerung darstellen. bei Tagesveranstaltungen bis zu Euro 5.-- pro Tag und Teilnehmerin bzw. Teilnehmer. Der Zuschuss darf jedoch einschließlich der öffentlichen Mittel Euro 15.- je Teilnehmerin bzw. Teilnehmer nicht überschreiten. Bei Großveranstaltungen, bei denen das Führen einer Teilnehmendenliste nicht zweckmäßig ist, ist nach Absprache eine anteilige Pauschalförderung möglich. bei Projekten bis zu 50 % der anrechnungsfähigen Gesamtkosten. Besondere Bestimmungen: Projekte, deren Durchführung auf mehrere Jahre angelegt ist, sind insgesamt über einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren förderbar. Maßnahmen, die auf mehrere Jahre konzipiert werden, können bis zu dreimal bei der Förderung berücksichtigt werden, sofern vor Beginn der Maßnahme deren Gesamtkonzept als Gegenstand des Förderantrags vorgelegt wird. 7

10 V. Integrative Maßnahmen für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung rungen Die Mittel sind bestimmt für Maßnahmen, die geeignet sind, die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen an den Maßnahmen der Evangelischen Jugend im Rheinland zu einer Normalität werden zu lassen. Dabei geht es vor allem darum, Maßnahmen der Evangelischen Jugend so zu gestalten, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen an ihnen teilhaben können oder entsprechende Maßnahmen zu gestalten, die die Handlungskompetenzen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen erweitern. Gefördert werden: Einzelintegration: beteiligen sich Kinder und / oder Jugendliche mit Behinderungen an Maßnahmen der Evangelischen Jugend, so ist eine Förderung des / der Teilnehmer/in mit Behinderung sowie ihrer / seiner Begleitperson (wenn erforderlich werden bis zu zwei Begleitpersonen gefördert) möglich. Integrative Maßnahmen: gefördert werden Maßnahmen, die integrativ angelegt sind. Dabei wird von einem Verhältnis von ein Drittel Teilnehmer/innen mit Behinderungen und zwei Drittel Teilnehmer/innen ohne Behinderungen (ohne Begleitpersonen und Mitarbeiter/innen) ausgegangen. Sollte dies nicht eingehalten werden können, ist dies gesondert zu begründen. Für die Teilnehmer/innen mit Behinderungen können ggf. erforderliche Begleitpersonen ebenfalls gefördert werden. Maßnahmen zur Erweiterung der Handlungskompetenz und Beteiligungsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen: die Erweiterung der sozialen Kompetenzen sowie der Handlungskompetenzen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sollen durch Maßnahmen der evangelischen Kinder- und Jugendarbeit gefördert werden. Projekte, die die Integration von Kindern bzw. Jugendlichen mit Behinderungen auf ungewöhnlichen Wegen versuchen. Voraussetzungen: Gefördert werden Maßnahmen, die im konzeptionellen Zusammenhang mit der Kinder- und Jugendarbeit der Antragstellerin / des Antragstellers stehen. Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen, deren integrativen Charakter aus der Konzeption und Durchführung der Maßnahme erkennbar ist. Die Maßnahme soll gemeinsam mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vorbereitet und ausgewertet werden. Die Zahl der haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Teilnehmer/innen mit Behinderung stehen Bei Tagesveranstaltungen bis zu 5 pro Tag und Teilnehmer/in mit Behinderung bzw. je Begleitperson. Bei Veranstaltungen mit Übernachtung bis zu 15 für Internatsveranstaltungen. Bei Projekten bis zu 50 % der anrechnungsfähigen Gesamtkosten. 8

11 VI. Religionspädagogische ionspädagogische Bildungsmaßnahmen für Mitarbeitee- rinnen und Mitarbeiter in der Arbeit mit Kindern, der Ju- gendarbeit und Projekten Die Mittel sind bestimmt für Bildungsmaßnahmen und Projekte mit religiösen oder religionspädagogischen Schwerpunkten, die öffentlich nicht gefördert werden. Gefördert werden Bildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit religiösen oder religionspädagogischen Inhalten und Projekte, die vom Antragsteller in dieser Form erstmalig durchgeführt werden und von ihrer konzeptionellen Einbringung am Ort her eine Neuerung darstellen. Die Maßnahmen und Projekte müssen auf die evangelische Kinder- und Jugendarbeit anderer Träger übertragbar sein. Als Projekte gelten Maßnahmen, die innerhalb eines abgegrenzten Zeitraumes und zusätzlich oder ergänzend zur bestehenden Kinder- und Jugendarbeit durchgeführt werden. Voraussetzungen: Gefördert werden nur Bildungsmaßnahmen und Projekte, für die keine Fördermöglichkeit aus öffentlichen Mitteln besteht. Die Bildungsmaßnahme muss sich über mindestens zwei aufeinander folgende Tage erstrecken und pro Tag mindestens 5 Zeitstunden an Programm aufweisen. bei Tagesveranstaltungen bis zu EURO 5,- pro Tag und Teilnehmerin bzw. Teilnehmer. bei Internatsveranstaltungen (mit Übernachtung) bis zu EURO 15.- pro Tag und Teilnehmerin bzw. Teilnehmer. Bei Projekten: bis zu 50% der anrechnungsfähigen Gesamtkosten Besondere Bestimmungen: Maßnahmen im Rahmen des kirchlichen oder schulischen Unterrichts sind nicht förderungsfähig. Pro Schulung werden in der Regel nicht mehr als vier Tage gefördert. Falls Maßnahmen im Ausland stattfinden sollen, muss dies bereits im Voraus begründet werden. 9

12 VII. Innovative Projekte Innovationen meint konzeptionelle Veränderung und Neu-, bzw. Weiterentwicklung der Inhalte, Ideen, Angebote, Methoden, Strukturen und Materialien in der Kinder- und Jugendarbeit der ev. Jugend im Rheinland. Damit sollen Veränderungen des gesellschaftlichen und soziokulturellen Lebens aufgegriffen werden mit dem Ziel, Kindern und Jugendlichen die Partizipation daran zu sichern. Sie soll neue Zugänge zum Verständnis gesellschaftlicher Zusammenhänge ermöglichen, eine eigene Identitätsentwicklung unterstützen und religiöse Sozialisation fördern. Gefördert werden Bildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit religiösen oder religionspädagogischen Inhalten und Projekte, die vom Antragsteller in dieser Form erstmalig am Ort durchgeführt werden und von ihrer konzeptionellen Überlegung her eine Neuerung darstellen. Die Maßnahmen und Projekte müssen auf die evangelische Kinder- und Jugendarbeit anderer Träger übertragbar sein. Als Projekte gelten Maßnahmen, die innerhalb eines abgegrenzten Zeitraumes und zusätzlich oder ergänzend zur bestehenden Kinder- und Jugendarbeit durchgeführt werden. Voraussetzungen: In Erweiterung der Allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt A `Abrechnungsverfahren ) ist dem Verwendungsnachweis eine angemessene Dokumentation der Maßnahme beizufügen. Aus dem Antrag soll erkennbar sein, worin der innovative Charakter (z.b. Themen, Adressaten, Methoden) der beantragten Maßnahmen besteht. Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 50% der anrechnungsfähigen Gesamtkosten 10

13 VIII. Förderung rung von Projekten mit besonderem Ausstattungsbe- darf Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, die sich an aktuellen gesellschaftlichen, pädagogischen und methodischen Entwicklungen orientiert, ist inhaltlich innovativ, muss dies aber auch in ihrer Ausstattung sein. Es gibt Angebote und Projekte, deren Zustandekommen und Gelingen wesentlich davon abhängt, dass teure, aber notwendige pädagogische Arbeitsmittel zur Verfügung stehen. Gefördert werden u.a. medien-, kultur-, spiel- und erlebnispädagogische, kreative Projekte mit Kindern und Jugendlichen, die am Ort eine Innovation darstellen, durch einen Zuschuss für die Anschaffung von Geräten und Arbeitsmitteln. Ausgeschlossen sind: reine Ersatzbeschaffung, (außer Grundausstattungen in begründeten Fällen) Bürotechnik, Mobiliar, Arbeitsmittel und Geräte, deren Einzelpreis Euro nicht übersteigt. Grundsätze: Über die tatsächliche Höhe der Zuschüsse wird nach der jeweiligen Antragslage entschieden; sie kann erst nach Ende der Antragsfrist errechnet werden.. maximal 50% der anrechnungsfähigen Anschaffungskosten bis zu maximal Euro 2.500,-. Sie hängt von der Höhe der beantragten Gesamtsumme ab. Besondere Bestimmungen: Die Projektbeschreibung orientiert sich an dem beigefügten Raster (Anlage). Großgeräte sollen nach Abschluss des Projektes möglichst über das synodale Jugendreferat für die Region zur Verfügung stehen. Anträge aus der Gemeindeebene müssen mit der Kreisebene abgestimmt sein. Die Bereitschaft zur Ausleihe in einem sinnvollen und überschaubaren Rahmen ist Voraussetzung der Förderung. Förderungsausschluss: Aus dieser Position geförderte Aktivitäten können nicht aus anderen Förderpositionen gefördert werden. Anlage: Raster für eine Projektbeschreibung bei Anträgen nach Position VIII. Über ein konkretes Projekt im Rahmen der medien-, kultur-, spiel-, erlebnispädagogischer und kreativer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, für das Geräte und Arbeitsmittel angeschafft werden, werden folgende Angaben benötigt: Name des Projektes Ort(e) und Dauer Zielsetzungen Zielgruppe(n) - Teilnehmerinnen- und Teilnehmerorientierung Themen und Inhalte Methoden und Medien erwartete Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern u.u. besondere Hinweise und Erläuterungen Zusätzlich bitten wir um folgende Angabe: Die Geräte / Arbeitsmittel sind im Kirchenkreis / Kreisverband... bisher noch nicht vorhanden bzw. stehen nicht zur Ausleihe zur Verfügung. 11

14 IX. IX.1. Schwerpunkte nach Beschluss der DK Kulturpädagogische Projekte Die Förderung soll die Entwicklung neuer kulturpädagogischer Methoden in der evangelischen Jugendarbeit sowie deren Einsatz und Anwendung anregen und unterstützen. Gefördert werden Maßnahmen und Veranstaltungen, die in dieser Form erstmalig durchgeführt werden und von ihrer konzeptionellen Einbringung am Ort her eine Neuerung darstellen. Die Maßnahmen sollen auf die evangelische Jugendarbeit anderer Träger übertragbar sein. Als Projekte gelten Maßnahmen, die innerhalb eines abgegrenzten Zeitraumes und zusätzlich oder ergänzend zur bestehenden Jugendarbeit durchgeführt werden. bei Tagesveranstaltungen bis zu EURO 5,00 pro Tag und Teilnehmerin bzw. Teilnehmer. Der Zuschuss darf jedoch einschließlich der öffentlichen Mittel EURO 15,00 je Teilnehmerin bzw. Teilnehmer und Tag nicht überschreiten. bei mehrtägigen Veranstaltungen (mit mindestens einer Übernachtung) bis zu EURO 15,- pro Tag und Teilnehmerin bzw. Teilnehmer. Der Zuschuss darf jedoch einschließlich der öffentlichen Mittel EURO 20,00 je Tag und Teilnehmerin bzw. Teilnehmer nicht überschreiten. Besondere Bestimmungen: Projekte, deren Durchführung auf mehrere Jahre angelegt ist, sind insgesamt über einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren förderbar. Maßnahmen, die auf mehrere Jahre konzipiert werden, können bis zu dreimal bei der Förderung berücksichtigt werden, sofern vor Beginn der Maßnahme deren Gesamtkonzept als Gegenstand des Förderantrags vorgelegt wird. 12

15 IX.2. Geschlechtsbewusste Jugendarbeit In der Praxis der Ev. Jugendarbeit spielen pädagogische Ansätze der Arbeit mit Mädchen seit langem eine große Rolle. Noch nicht sehr verbreitet ist Jungenarbeit. Daneben finden geschlechtsgemischte Aktivitäten statt mit dem Ziel, bei Jungen wie Mädchen mehr Bewusstsein und Erfahrungen über die eigene wie andere Geschlechterrolle und damit verbundene gesellschaftliche Positionierungen, Möglichkeiten und Zwänge zu ermöglichen, Alternativen zu erwägen oder auszuprobieren. Die Ev. Jugend hält alle drei Ansätze je nach Situation und pädagogischem Ziel für wert, sie auszubauen und fördert deshalb: IX.2.1. Jungenarbeit Geschlechtsbewusste Jungenarbeit bedeutet, dass innerhalb der Jugendarbeit männliche Fachkräfte reflektiert, methodisch strukturiert und institutionell verankert mit Jungen und jungen Männern arbeiten. Dazu gehört die Kompetenzförderung und Unterstützung der Jungen in Ihrer Entwicklung zu einer positiven männlichen Identität, der Abbau von Benachteiligungen und die Förderung ihrer Mitwirkung am Abbau von Geschlechterhierarchien. Gefördert werden Projekte, Modelle und Seminare mit jungenbezogenen Bildungs-, Freizeit- und Beratungsangeboten Maßnahmen, die u.a. die Themen Körperbewusstsein, Emotionalität, Aggression und Gewalt, Selbstversorgung, Eigenverantwortung, Religiosität, Lebensperspektiven - auch unter dem Gesichtspunkt des Stellenwerts der (Erwerbs)arbeit - bearbeiten Sexualpädagogische Maßnahmen Maßnahmen mit Jungen und jungen Männern unterschiedlicher nationaler, kultureller und religiöser Prägung Maßnahmen, welche die konzeptionelle Verankerung von Jungenarbeit fördern Voraussetzungen: Maßnahmen werden gefördert, wenn sie in Planung und Konzeption so angelegt sind, dass sie als Anregung für andere Träger dienen können, wenn sie integrierter Bestandteil der Jugend- und Gemeindearbeit des Trägers und damit langfristig angelegt sind, Förderungsausschluss: Nicht gefördert werden Regelmaßnahmen der Jugendarbeit, nur weil sie ausschließlich von männlichen Teilnehmenden wahrgenommen werden. Förderungshöhe: (siehe unten). IX.2.2. Mädchenarbeit Absicht : Die Mittel sind bestimmt für Maßnahmen, die gezielt Mädchen und junge Frauen mit der pädagogischen Zielsetzung ansprechen, deren Selbstständigkeit und Selbstverwirklichung über die Stärkung weiblicher Identität und des weiblichen Selbstbewusstseins zu fördern Mädchenarbeit ist parteiliche Arbeit von Frauen für und mit Mädchen mit dem Ziel der Geschlechtergerechtigkeit. Sie bietet Freiräume, in denen sich Mädchen treffen, austauschen und entwickeln können. Zielsetzung ist einerseits der Abbau von Benachteiligung von Mädchen und Frauen und die gleichberechtigte Teilhabe der Geschlechter an allen Bereichen gesellschaftlichen Lebens, andererseits die Förderung der Voraussetzungen, dass mädchenspezifische Stärken gesellschaftlich wirksamer werden. Besonders förderwürdig sind Maßnahmen mit dem Ziel der Stärkung der Rollenflexibilität und Identität, z.b. mit dem Schwerpunkt Berufs- und Lebensplanung. Gefördert werden: Bildungs- und Sonderveranstaltungen, Freizeiten und Projekte, Aktionen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit, Erprobung mädchenspezifischer Methoden. Maßnahmen, welche die konzeptionelle Verankerung von Mädchenarbeit fördern, Maßnahmen, die zur regionalen Vernetzung beitragen. 13

16 Themenfelder: 1. Kulturpädagogik 2. Interkulturelle, interreligiöse Praxis 3. Arbeit mit Migrantinnen 4. Berufs- und Lebensplanung 5. Gewalt- und Sexismusprävention 6. Sexualpädagogik 7. Körperwahrnehmung und Gesundheit 8. Medienpädagogik 9. Erlebnispädagogik Voraussetzungen Maßnahmen werden gefördert, wenn sie in Planung und Konzeption so angelegt sind, dass Übertragbarkeit für andere Träger besteht, wenn sie integrierter Bestandteil der Jugend- und Gemeindearbeit des Trägers und damit längerfristig angelegt sind, Die Maßnahmen sollen für Antragstellerinnen Neuland oder können regionales Experiment sein. Förderungshöhe: siehe unten Förderungsausschluss: Nicht gefördert werden Regelmaßnahmen der Jugendarbeit, nur weil sie ausschließlich von weiblichen Teilnehmenden wahrgenommen werden. IX.2.3. Geschlechtsbewusste Arbeit mit Mädchen und Jungen Die Mittel sind bestimmt für die Förderung von Projekten und Aktivitäten, bei denen Mädchen und Jungen gemeinsam mehr Bewusstsein über die eigene und andere Geschlechterrolle, die daran geknüpften gesellschaftlichen Zuschreibungen und Erwartungen, Chancen und Benachteiligungen entwickeln und mögliche Alternativen ausprobieren können. Dazu gehören Projekte und Maßnahmen, die entsprechende Themen direkt und ausschließlich bearbeiten. Sie berücksichtigen geschlechtsbedingte unterschiedliche Ausgangsbedingungen wie Perspektiven der Beteiligten und trennen zwischen subjektiven und objektiven jeweiligen Chancen und Benachteiligungen. Damit stehen einerseits gesellschaftliche Hindernisse für Geschlechtergerechtigkeit im Focus, z.b. die ungleiche Bezahlung von Männern und Frauen im Berufsleben, die Familienarbeit nach wie vor hauptsächlich den Frauen zuweist, andererseits aber auch geschlechtsbedingte persönliche Kompetenzen, die ebenfalls Geschlechtergerechtigkeit verhindern. Gefördert werden: Entsprechende Seminare und Projekte, die mit kultur-, erlebnis-, medien- u.a. pädagogischen Mitteln gestaltet sind. Themenfelder: Siehe 2.1. und

17 Voraussetzungen Maßnahmen werden gefördert, wenn sie in Planung, Konzeption und Durchführung von einem gemischt-geschlechtlichen Team verantwortet werden, wenn sie teilweise geschlechtsgetrennt stattfinden, wenn sie in etwa zu gleichen Teilen von weiblichen und männlichen Teilnehmenden wahrgenommen werden. Förderungsausschluss: Nicht gefördert werden Regelmaßnahmen der Jugendarbeit, die unter anderem Elemente geschlechtsbewusster Arbeit enthalten. Für 1. bis 3.: bei Tagesveranstaltungen bis zu EURO 5.- pro Tag und Teilnehmerin. Der Zuschuss darf jedoch einschließlich der öffentlichen Mittel EURO je Teilnehmerin und Tag nicht überschreiten. bei mehrtägigen Veranstaltungen bis zu EURO 5.- pro Tag und Teilnehmerin; bei Internatsveranstaltungen (mit Übernachtung) bis zu EURO pro Tag und Teilnehmerin. Der Zuschuss darf jedoch einschließlich der öffentlichen Mittel EURO 20,- je Tag und Teilnehmerin nicht überschreiten. bei Projekten bis zu 50 % der anrechnungsfähigen Gesamtkosten. 15

18 IX.3. Kooperation von Jugendarbeit und Schule Absicht : Die Förderung soll die Durchführung von Kooperationsveranstaltungen und -projekten der evangelischen Jugendarbeit mit Schulen anregen und unterstützen, die modellhaft sind hinsichtlich: der Gleichberechtigung der Partner der Partizipation von Schülerinnen und Schülern ihres Beitrages zu künftigen Gestaltung des Verhältnisses Schule und Jugendarbeit Gefördert werden: Aktivitäten, die modellhaften Charakter für die Jugendarbeit des Antragstellers haben: 1. Veranstaltungen (Tagungen, Seminare) und Projekte, die von einem Träger der evangelischen Jugendarbeit und einer oder mehrerer Schulen für Schülerinnen und Schüler als Kooperationsveranstaltung durchgeführt werden 2. Aktivitäten, die sich an Angeboten der Ganz- oder Halbtagsbetreuung von Schülerinnen und Schülern beteiligen und diese als Angebote der Förderung, Bildung und Begleitung im Alltag durch die spezifischen Methoden und Inhalte der Jugendarbeit gestalten 3. Maßnahmen mit Schülerinnen und Schülern berufsbildender Schulen, die in Zusammenhang mit Inhalten des Religionsunterrichts stehen und der Vertiefung der religionspädagogischen Arbeit dienen. Erholungsmaßnahmen für außerschulische Veranstaltungen mit Schülern an Berufsschulen nur dann, wenn keine Möglichkeit besteht, kommunale Mittel oder Zuschüsse aus den Landesjugendplänen zu erhalten. bei Erholungsmaßnahmen (nur Berufsschulen) bis zu 2 je Tag und Teilnehmerin bzw. Teilnehmer bei eintägigen Veranstaltungen bzw. Projekten ohne Übernachtungskosten bis zu 5 je Tag und Teilnehmerin bzw. Teilnehmer. Der Zuschuss darf jedoch einschließlich öffentlicher Mittel 15 je Tag und Teilnehmerin bzw. Teilnehmer nicht überschreiten. bei mehrtägigen Veranstaltungen bzw. Projekten mit Übernachtungskosten bis zu15 je Tag und Teilnehmerin bzw. Teilnehmer. Der Zuschuss darf jedoch einschließlich öffentlicher Mittel 20 je Tag und Teilnehmerin bzw. Teilnehmer nicht überschreiten. bei Aktivitäten, die sich an Angeboten der Ganz- oder Halbtagsbetreuung von Schülerinnen und Schülern beteiligen, bis zu 25 % der nachgewiesenen Honorar- und Sachkosten. Der Zuschuss darf einschließlich der öffentlichen Mittel nicht 50% der Gesamtkosten übersteigen. (Anmerkung der Redaktion: muss das nicht auch raus, wenn 3. gestrichen wird?) Besondere Bestimmungen: Eine kontinuierliche Förderung von Ganz- oder Halbtagsangeboten für Schülerinnen und Schüler ist über den Förderplan nicht möglich. Aktivitäten dazu werden nur gefördert, wenn sie als integrierter Bestandteil der Jugend- und Gemeindearbeit des Trägers und damit längerfristig angelegt sind. Förderungsausschluss: Modelle, die aus Mitteln eines Bundeslandes (NRW, Rheinland-Pfalz), Hessen, Saarland) gefördert werden, sind von der Förderung ausgeschlossen. 16

19 IX.4. Medienpädagogische Angebote Die Evangelische Jugend im Rheinland will mit diesem Schwerpunkt die Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen an den Medien, die den Schul-, Berufs- und Alltag bestimmen (Radio, Film, Foto, Computer, Internet) fördern. Die Evangelische Jugend fördert das Engagement im Bereich der Medienpädagogik. Sie unterscheidet dabei nicht zwischen klassischen und neuen Medien, da der Begriff von»neuen Medien«ständig neu zu definieren ist. Den Kindern und Jugendlichen soll der Umgang mit den Medien unabhängig von sozialen Indikatoren ermöglicht werden. Ziel ist die Heranführung und der selbstverständliche Umgang mit allen Medien mit Blick auf die Kompetenz in Schule und Berufsleben. Dabei dürfen soziale Aspekte nicht vernachlässigt werden. Gefördert werden: Gefördert werden Projekte und Aktionen, die geeignet sind Medienkompetenz bei Kindern und Jugendlichen zu entwickeln und zu stärken. Dabei wird der Begriff nicht nur medienkundlich verstanden, sondern viel mehr im Sinne einer Medienerziehung, die die Beurteilung von Chancen und Risiken ermöglichen und Hinweise auf die persönliche Auswahl und Nutzung geben soll. Reflexionsfähigkeit in Bezug auf Medien- und Technologieentwicklung stellt in diesem Zusammenhang ein wichtiges Erziehungsziel dar. Voraussetzungen: Der Bedarf für die beantragte Maßnahme soll ausführlich begründet werden; der Antrag muss die Darlegung der pädagogischen Arbeitselemente enthalten. Die Evangelische Jugend im Rheinland geht davon aus, dass entsprechende Maßnahmen nur durchgeführt werden, wenn eine entsprechende Technikausstattung vorhanden ist bzw. genutzt werden kann. Die Förderung von Software soll an konkrete Zielvorgaben gebunden sein. Insbesondere bei Internetcafés muss der Zugang für benachteiligte Personengruppen gewährleistet sein. Die Maßnahmen können je nach Art als Tagesveranstaltung mit einem Tagessatz von 5 je Teilnehmer/in, für Internatsveranstaltungen bis zu 15 oder als Projekt mit einem Zuschuss von bis zu 50 % der anerkennungsfähigen Gesamtkosten gefördert werden. Besondere Bestimmungen: Von der Evangelischen Jugend im Rheinland geförderte Internetangebote sollen mittels Link auf der Website des Amtes für Jugendarbeit zugänglich gemacht werden. Dadurch soll ein Netzwerk zum Erfahrungsaustausch zwischen den Projekten entstehen. Förderungsausschluss: Die mangelhafte Darstellung des pädagogischen Gesamtkonzeptes führt zum Förderungsausschluss. 17

20 X. Anhang: Einzelzuweisungen für bestimmte Förderungsempfänger 1. Zentrale Leitungsaufgaben Die Evangelische Kirche im Rheinland fördert im Rahmen dieses Förderplanes zentrale Leitungsaufgaben der evangelischen Jugendverbände und Werke, die Mitglieder der Evangelischen Jugend im Rheinland sind. In Abweichung von Abschnitt A - 'Voraussetzungen' können in diesem Bereich auch Personalkosten geltend gemacht werden. Voraussetzungen: Die Förderung ist an eine fristgerechte Antragstellung gebunden. Mit dem Antrag sind vorzulegen: die Haushaltspläne mit den Rechnungsergebnissen des jeweils letzten und vorletzten Haushaltsjahres, die Haushaltspläne mit den Haushaltsansätzen des laufenden sowie des Antragsjahres und die Personal- und Stellenpläne einschließlich vorgesehener Änderungen. 2. Bildungsarbeit Rheinland-Pfalz Die Förderung durch den Kirchlichen Jugendplan soll die Durchführung qualifizierter Maßnahmen sichern und Unterschiede in der Förderung von Jugendbildungsarbeit durch das Land Rheinland-Pfalz gegenüber Nordrhein-Westfalen im Bereich der MR mildern. Gefördert werden Maßnahmen der politischen Jugendbildung, die am An- und Abreisetag mindestens 3, sonst 6 Programmstunden täglich umfassen. bei eintägigen Veranstaltungen bis zu EURO 4,- je Tag und Teilnehmerin bzw. Teilnehmer. bei mehrtägigen Veranstaltungen mit internatsmäßiger Unterbringung bis zu EURO 9,- je Tag und Teilnehmerin bzw. Teilnehmer. 3. Beratung für die Organisation von Freizeiten Gefördert werden landeskirchliche Einrichtungen und Gremien der Jugendarbeit in der institutionellen Unterstützung bei der Organisation von Freizeiten. Fachtagungen, Materialdienste und fachspezifische Beratungen von Freizeitträgem. Die Höhe der Förderung: wird durch die Landessynode im Rahmen ihrer Haushaltsberatungen auf Vorschlag des Vorstandes der Evangelischen Jugend im Rheinland festgelegt. 4. CVJM Zeitschrift ZAC Absicht : Die Evangelische Kirche im Rheinland fördert im Rahmen dieses Förderplanes die Zeitschrift "ZAC" des CVJM Westbund. Die Höhe der Förderung: wird durch die Landessynode im Rahmen ihrer Haushaltsberatungen auf Vorschlag des Vorstandes der Evangelischen Jugend im Rheinland festgelegt. 18

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