DGserv c. Änderungen im Arbeitszeitrecht. Telefongebühren Übernahme durch Dienstgeber. Sachbezug Wohnraum und PKW

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1 DGserv Salzburger c DGserv c Service für Dienstgeber der Salzburger Gebietskrankenkasse März 2008 > 1/ Telefongebühren Übernahme durch Dienstgeber Sachbezug Wohnraum und PKW Reisekosten Tages- und Nächtigungsgelder Flexibilisierung und Ausweitung Änderungen im Arbeitszeitrecht Geringfügigkeit Kosten GMBH-geschäftsführer Neue Judikatur BMSVG Praxisfragen

2 Liebe Leserinnen und Leser! Die Diskussion um die finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenversicherung wird oft an den Tatsachen vorbei geführt. Speziell die Gebietskrankenkassen können nämlich ihre finanziellen Probleme aus eigenen Anstrengungen nicht mehr lösen. Die Ursachen für die Finanzmisere liegen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite. Den Gebietskrankenkassen werden und wurden z.b. Aufgaben ohne entsprechende Kostendeckung übertragen. Die Ausgaben für Medikamente sind von den Kassen kaum zu steuern; von der Kostenentwicklung bei der ärztlichen Hilfe und der Spitalsfinanzierung gar nicht zu reden. Durch die Flexibilisierung am Arbeitsmarkt mit Teilzeitarbeit und Arbeiten im Niedriglohnbereich, sind die Beitragsgrundlagen und damit die Beiträge der Versicherten entsprechend niedrig. Es muss deshalb mittel- bis langfristig eine solide Absicherung in eine neue Richtung passieren. Der Weg muss hin zur Wertschöpfungsabgabe und Ökologisierung und weg von weiterer Belastung der Versicherten führen. Ihr Siegfried Schluckner Obmann der Salzburger Gebietskrankenkasse Inhalt Bilder: BilderBox.com aktuelles WUSSTEN SIE SCHON? 3 Rauchertelefon 7 Freie Dienstnehmer und 9 Telefonkosten 14 Geringfügige Wir freuen uns auf Ihren Anruf! Vorstände Übernahme der Kosten durch Beschäftigungsverhältnisse Ausnahme vom BMSVG? den Dienstgeber Serie - Teil 2: Kosten für den Dienstgeber NEUES zur sv 7 24-Stunden-Betreuung 10 Reisekosten-Novelle '07 Amnestiebestimmung Auswirkungen auf Tages- und 4 Arbeitszeitrecht Nächtigungsgelder 6 IMPRESSUM Änderungen seit GmbH-Geschäftsführer Neue Rechtsprechung 12 Sachbezüge 6 Abfertigung neu Beurteilung von Wohnraum 16 reaktionen Praxisfragen 8 Kurz notiert und PKW

3 aktuelles Rauchertelefon Wir freuen uns auf Ihren Anruf! auf einen blick Rauchstopp: Ambulante Angebote im Land Salzburg Salzburger Gebietskrankenkasse - GIZ Engelbert Weiss Weg 10, 5020 Salzburg Tel. 0662/ giz@sgkk.at; Sozialmedizinischer Dienst Salzburg Fanny v. Lehnert Straße 1/ 3. Stock Tel. 0662/ oder 3624 sozmed@salzburg.gv.at Universitätsklinik für Pneumologie Salzburg, Raucherberatung Müllner Hauptstraße 48 Bild: BilderBox.com Tel. 0662/ , 4482, 3351 Immer mehr Menschen möchten sich das Rauchen abgewöhnen. Oft weiß man aber nicht, wie man es schaffen soll. Es gibt viele Möglichkeiten in Salzburg, wo man Hilfe bekommt. Eine der neuesten Stellen ist das Rauchertelefon. Die Salzburger Gebietskrankenkasse ist seit Dezember Partner des Rauchertelefons, das von der Österreichischen Sozialversicherung angeboten wird. Kostenlose Hilfe unter GesundheitspsychologInnen geben von Montag bis Freitag in der Zeit von bis Uhr am Telefon Auskunft. Österreichweit zum Ortstarif kann man sich unter der Nummer Hilfe holen. Hier finden Sie alle Infos zum Rauchertelefon. Zusätzlich bietet ein Forum Interessierten einen Austausch mit anderen Betroffenen. In einem anonymen Erstgespräch kann man sich über das Angebot informieren und die Probleme mit der Tabakentwöhnung besprechen. Weiters werden Informationen zu folgenden Themen geboten: > > > > > > Fundierte Methoden der Entwöhnung, Nikotinabhängigkeit, pharmakologische Therapien, Verhaltensweisen und psychologische Abhängigkeit, emotionale Unterstützung und Strategien für den Rauchstopp. Es besteht auch die Möglichkeit von weiterführenden telefonischen Beratungsgesprächen, mit denen man in regelmäßigen Abständen beim Rauchstopp begleitet wird. Die Beratung und Behandlung ist kostenfrei. Ausgenommen sind nur die Kosten für Nikotinersatzpräparate bzw. Medikamente. rauchfrei@salk.at; Krankenhaus Oberndorf Interne Abt. Paracelsusstraße 37 Tel / krankenhaus.oberndorf@salzburg.at Krankenhaus Hallein Interne Abt. Bürgermeisterstraße 34 Tel / Krankenhaus Schwarzach Interne Abt. Kardinal-Schwarzenberg-Straße 2-6 Tel / Krankenhaus Tamsweg Interne Abt. Bahnhofstraße 7 Tel / info@kh-tamsweg.at Österreichische Krebshilfe Salzburg Mertensstraße 13 Tel. 0662/

4 NEUES ZUR SV Arbeitszeitrecht Änderungen seit Die Novellierung des Arbeitszeitrechtes bringt neben einer höheren Flexibilisierung der gesetzlichen Arbeitszeitregelung eine erhebliche Verschärfung der Strafbarkeit und des Strafausmaßes bei Übertretungen. Der Forderung der Wirtschaft nach längeren und flexibleren Arbeitszeiten wurde damit ebenso Rechnung getragen wie dem Wunsch der Arbeiterkammer nach Beibehaltung des Kollektivvertrages als zentrales Instrument der Arbeitszeitflexibilisierung. Nachstehend finden Sie einen Überblick über die Neuerungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), die mit Jahresbeginn in Kraft traten. tägliche Normalarbeitszeit darf > bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen zehn Stunden, > bei einem längeren Einarbeitungszeitraum neun Stunden nicht überschreiten ( 4 Abs. 3 AZG). Neu ist auch, dass die Betriebsvereinbarung (mangels Betriebsrat auch mittels Einzelvereinbarung möglich) eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen kann, sofern die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt wird ( 4 Abs. 8 AZG). Dabei ist es nicht mehr zwingend notwendig, vier Tage zusammenhängend abzuarbeiten. Es können auch freie Tage dazwischen liegen. ter Arbeitsmediziner zu befassen ( 4a Abs. 4 AZG). Bisher waren Zwölf-Stunden-Schichten nur am Wochenende und bei Schichtwechsel möglich. Achtung: Die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeitsfeststellung erfordert bei wesentlichen Änderungen der gesundheitsrelevanten Arbeitsbedingungen (Abläufe, Arbeitsmittel, Umfeld der Arbeit) eine Neufeststellung. Gleitende Arbeitszeit Andere Verteilung der Normalarbeitszeit Der Kollektivvertrag kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen ( 4 Abs. 1 AZG). Dies ist bei Durchrechnungsmodellen, Gleitzeitvereinbarungen und Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage erlaubt. War es bisher nur möglich, den Einarbeitungszeitraum für das Einarbeiten von Werktagen in Verbindung mit Feiertagen (Fenstertagen) durch Betriebsvereinbarung bzw. Kollektivvertrag auf 13 Wochen oder mehr zu verlängern, so ist es jetzt generell erlaubt, die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen zu verteilen. Die Achtung: Wenn kein Betriebsrat vorhanden ist, muss die Einzelvereinbarung schriftlich erfolgen, da sonst die zehnte Stunde als Überstunde zu bewerten ist. Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise kann der Kollektivvertrag erlauben, dass die tägliche Normalarbeitszeit (neun bzw. zehn Stunden durch KV) bis auf zwölf Stunden ausgedehnt wird. Voraussetzung ist, dass die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit dieser Arbeitszeitverlängerung für die betreffenden Tätigkeiten durch einen Arbeitsmediziner vorher festgestellt wird. Auf Verlangen des Betriebsrates, in Betrieben ohne Betriebsrat auf Verlangen der Mehrheit der Arbeitnehmer, ist ein weiterer, einvernehmlich bestell- Bei Gleitzeitvereinbarungen darf die tägliche Normalarbeitszeit nunmehr zehn Stunden betragen ( 4b Abs. 4 AZG). Bisher war dies durch den Kollektivvertrag zu regeln. Arbeitszeitverlängerung bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes War es bisher gültiges Recht, bei vorübergehend auftretendem besonderen Arbeitsbedarf durch Betriebsvereinbarung für höchstens zwölf Wochen des Kalenderjahres Überstunden bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden leisten zu können, so ist dies seit für höchstens 24 Wochen des Kalenderjahres erlaubt. Jedoch sind solche Überstunden nur in acht aufeinander folgenden Wochen mit einer danach mindestens zwei Wochen dauernden Unterbrechung zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf

5 neues zur sv Bild: BilderBox.com zwölf Stunden nicht überschreiten ( 7 Abs. 4 AZG). In Betrieben ohne Betriebsrat sind diese Sonderüberstunden nur möglich, wenn > diese im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden und > die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit für die betreffenden Tätigkeiten durch einen Arbeitsmediziner festgestellt wurde. Auch hier kann auf Verlangen der Arbeitnehmer ein weiterer Arbeitsmediziner hinzugezogen werden ( 7 Abs. 4a AZG). Achtung: Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen (Verlängerung durch Kollektivvertrag bis auf 26 bzw. 52 Wochen möglich) darf die maximale Gesamtarbeitszeit wie bisher 48 Wochenstunden nicht überschreiten ( 9 Abs. 4 AZG). Vertragsrechtliche Bestimmungen Teilzeitarbeit Für Mehrarbeitsstunden teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gebührt seit ein Zuschlag von 25 %. Gesetzlich möglich ist auch ein Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,25 oder 1:1 mit einer Auszahlung des 25%igen Zuschlages. Eine Zuschlagspflicht für Mehrarbeitsstunden entsteht nicht, wenn > diese innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines ande- > ren festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden; bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, gelten nicht als zuschlagspflichtige Mehrarbeit. Sieht der Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und wird für die Differenz zwischen kollektivvertraglicher und gesetzlicher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder ein geringerer Zuschlag als 25 % festgesetzt, sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten im selben Ausmaß zuschlagsfrei bzw. mit dem geringeren Zuschlag abzugelten ( 19d Abs. 3a bis 3f AZG). Das bedeutet, dass z.b. im Handel mit einer kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden für Teilzeitbeschäftigte ebenso 1,5 Mehrarbeitsstunden pro Woche zuschlagsfrei zu behandeln sind. Achtung: Seit ist eine Änderung der vereinbarten Teilzeit jedenfalls schriftlich festzuhalten. Zudem sind Ausmaß und Lage der Teilzeit immer zu vereinbaren. Strafbestimmungen Der Verwaltungsstrafrahmen von 20,-- bis 436,-- kommt nur mehr bei einfachen Delikten (Meldeverstößen) zum Tragen. Wird gegen Arbeitszeitgrenzen oder Ruhezeiten verstoßen, ist hingegen ein Strafrahmen von 72,-- bis 1.815,--, im Wiederholungsfall von 145,-- bis 1.815,-- im Gesetz vorgesehen. Für besonders schwerwiegende Missachtung der Schutzbestimmungen des Arbeitszeitrechtes kann die Bezirksverwaltungsbehörde je Delikt und je Arbeitnehmer eine Geldstrafe von 218,-- bis 3.600,-- verhängen ( 28 Abs. 1 bis 7 AZG). Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht sind seit mit einem Strafausmaß von 72,-- bis 1.815,-- (im Wiederholungsfall 145,-- bis 1.815,--) ebenfalls hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird. Das bedeutet, dass z.b. bei 20 betroffenen Arbeitnehmern die mögliche Höchststrafe nicht mehr (wie früher) 436,--, sondern 1.815,-- multipliziert mit 20 beträgt. Fazit Vergewissern Sie sich, dass in Ihrem Unternehmen Arbeitszeitaufzeichnungen korrekt und vollständig geführt werden und dass die bereits bestehenden Betriebsvereinbarungen oder Einzelvereinbarungen den neuen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen! Mag. Dietmar Kurz 0662/8889 DW 4002 dietmar.kurz@sgkk.at

6 neues zur sv BMSVG Fragen und Antworten Mit 2008 wurde das BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz) in einigen Punkten geändert (siehe auch DGservice Nr. 4/2007). Bei der Umsetzung dieser neuen Bestimmungen in die Praxis tauchten u.a. bisher folgende Fragen auf: Für die Bildung der (fiktiven) Bemessungsgrundlage für den Mitarbeitervorsorge-Beitrag (MV- Beitrag) bei Wochengeldbezug ist seit 2008 nicht mehr der Verdienst im letzten Monat vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft heranzuziehen, sondern das in den letzten drei Kalendermonaten (regelmäßig) gebührende Entgelt (Durchschnittsberechnung). Wie ist vorzugehen, wenn der Wochengeldbezug vom Jahr 2007 bis ins Jahr 2008 reicht? Ist hier ab 2008 die Bemessungsgrundlage neu zu berechnen? Da der Anspruch der Versicherten gegenüber dem Dienstgeber auf MV-Beitragszahlung bei Wochengeldbezug bereits im Vorjahr eintrat, ist die alte Bemessungsgrundlage beizubehalten. Einmalzahlungen Für Abfertigungsbeiträge auf Grund von Einmalzahlungen (Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung) sowie auf Grund von nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgezahltem Entgelt werden seit 2008 die entsprechenden Beitragszeiten auf die Einzahlungsjahre angerechnet. In derartigen Fällen ist auf der Abmeldung als Ende der Zahlung des MV-Beitrages das Ende des Entgeltanspruches anzuführen. Was ist auf der Abmeldung anzugeben, wenn das Dienstverhältnis bereits am arbeitsrechtlich beendet wurde, die Pflichtversicherung aber z.b. auf Grund einer Urlaubsersatzleistung erst im Jahr 2008 endet? Da hier das arbeitsrechtliche Ende vor dem liegt, gilt altes Recht. Auf der Abmeldung ist daher als Ende der Zahlung des MV-Beitrages der anzuführen. Wie sieht die Meldungslegung aus, wenn im obigen Fall das Dienstverhältnis erst nach dem arbeitsrechtlich beendet wird? Dazu ein Beispiel: > Ende des Beschäftigungsverhältnisses: > Urlaubsersatzleistung: bis > Ende MV/SV: > 1. Lohnzettel: Allgemeiner Beitragszeitraum und MV-Beitragszeitraum: Jänner 2008 bis Dezember 2008 > 2. Lohnzettel: Allgemeiner Beitragszeitraum und MV-Beitragszeitraum: Jänner 2009 bis Jänner 2009 Der MV-Beitrag für 2009 ist im Beitragszeitraum Jänner 2009 abzurechnen. Andrea Hohenauer 0662/8889 DW 4201 Bild: BilderBox.com IMPRESSUM Korrektur Herausgeber: Salzburger Gebietskrankenkasse, Engelbert-Weiß-Weg 10, 5020 Salzburg, DVR: , Tel.: 0662/ , Fax.: 0662/ , Internet: Redaktion und Layout: Wolfgang Mitterstöger, Gerhard Trimmel, Daniel Korner Mitarbeiter dieser Ausgabe: Mag. Dietmar Kurz, Hertha M. Petertill Bildnachweis Titelbild: weitere Bilder, wenn nicht anders angegeben: SGKK Hersteller: Ferdinand Berger & Söhne Ges.m.b.H., Wienerstraße 80, 3580 Horn Offenlegung ( 25 Mediengesetz): Magazin zur Herausgabe von Informationen zur Sozialversicherung Medieninhaber und Redaktion: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3 Im Lohnzettel-Beispiel der letzten DGservice -Ausgabe hat sich ein Fehler eingeschlichen (Seite 13, 3. Spalte, letzter Absatz): Statt Juni 2007 muss es Juli 2007 heißen.

7 neues zur sv Freie Dienstnehmer und Vorstände Ausnahme vom BMSVG? Freie Dienstnehmer und Vorstandsmitglieder unterliegen seit grundsätzlich der Abfertigung neu (Details dazu in unserer letzten DGservice -Ausgabe). Unter gewissen Voraussetzungen sind sie aber vom Geltungsbereich des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz) ausgenommen. Konkret besteht für freie Dienstnehmer und Vorstände dann keine Mitarbeitervorsorgepflicht, wenn in einem zum bereits bestehenden (freien Dienst-)Vertrag privatrechtlich ein Abfertigungsanspruch vereinbart wurde. Für 2008 abgeschlossene Verträge gilt diese Ausnahmebestimmung nur, wenn > im neuen Vertrag ein Abfertigungsanspruch vereinbart wurde und > der neue Vertrag unmittelbar einem zum bestehenden (freien Dienst-)Vertrag (samt Abfertigungsregelungen) mit demselben Dienstgeber oder einem Dienstgeber im Konzern nachfolgt. Laut den Gesetzesmaterialien soll die Ausnahme aber auch dann gelten, wenn zwischen den zwei Verträgen (zum selben Dienstgeber) ein zeitliches Naheverhältnis vorliegt. Dieses ist dann anzunehmen, wenn zwischen den beiden freien Dienstverträgen zwar eine zeitliche Unterbrechung liegt, die Vertragspartner aber schon bei der Beendigung des vorangehenden freien Dienstvertrages (mit Abfertigungsregelung) davon ausgehen, dass sie wieder einen freien Dienstvertrag abschließen werden. Wird das anschließende freie Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber eingegangen, liegt kein Ausnahmefall vor. Michael Zweibrot 0662/8889 DW Stunden-Betreuung Amnestie für Zeiten vor 2008 Der Nationalrat beschloss Ende Jänner das Pflege-Verfassungsgesetz. Dieses sieht eine Amnestie für die (illegale) Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten vor (sei es im Rahmen einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit). Die Amnestie bezieht sich dabei ausschließlich auf Zeiten bis zum Die Folgen: Bezieher von Pflegegeld bzw. ihre Angehörigen müssen für Zeiten vor 2008, in denen sie Betreuer beschäftigt haben, nachträglich weder Sozialversicherungsbeiträge entrichten noch Finanz- oder andere Verwaltungsstrafen befürchten. Voraussetzung dafür ist allerdings, > dass die (illegale) Pflege vor dem beendet wurde, oder > dass bei noch nicht beendeten Tätigkeiten die Betreuungskraft bis zum zur Sozialversicherung angemeldet wird. Die Anmeldung kann als unselbstständig Beschäftigter (ASVG) oder als selbstständige Betreuungsperson (GSVG) erfolgen. Bitte beachten Sie, dass die Amnestiebestimmungen nur dann gelten, wenn das Beschäftigungsverhältnis bis Jahresmitte legalisiert wird! Ebenso nachträglich pardoniert werden im Rahmen der Betreuung bis eventuell unbefugt ausgeübte Tätigkeiten (z.b. Verabreichung von Medikamenten durch die Betreuungskraft). Für das erste Halbjahr 2008 greift diese Pardonierung nur dann, wenn bis eine Anmeldung zur Sozialversicherung vorgenommen wird. Durch eine Novellierung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes soll es aber zu einer Erweiterung der Kompetenzen der Personenbetreuer kommen. Andrea Hohenauer 0662/8889 DW 4201 meldeangelegenheiten@sgkk.at

8 neues zur sv GmbH-Geschäftsführer Kurz NOTIERT Seit unserem Artikel in der Ausgabe Nr. 3/2007 (Seite 12) kam es hinsichtlich der Beurteilung dieser Personengruppe zu einer wesentlichen Änderung in der Rechtsprechung des VwGH: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung bis 25 % am Stammkapital unterliegt nach dem Erkenntnis des VwGH vom , Zl. 2007/15/0095 (vgl. auch UFS Innsbruck vom , RV/0462-I/06) generell das heißt auch ohne Sperrminorität der Lohnsteuerpflicht. Unabhängig von einer Weisungsbindung ist für die Beurteilung der Lohnsteuerpflicht primär die Eingliederung in den betrieblichen Organismus entscheidend. Diese mit Sperrminor. DN SV / L kein DN AR bis 25 % Beteiligung ohne Sperrminor. persönl. + wirtschaftl. abhängig DN SV / L / AR Gesellschafter Geschäftsführer persönl. + wirtschaftl. unabhängig DN SV / L kein DN AR ist jedenfalls gegeben (VwGH vom , Zl. 2003/13/0018). Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung bis 25 % am Stammkapital sind somit Dienstnehmer im Sinne des 4 Abs. 2, 3. Satz ASVG. Geklärt ist auch die DB, DZ und Kommunalsteuerpflicht bei Beteiligung über 25 % bis unter 50 % am Stammkapital. Verfügt der Geschäftsführer über keine Sperrminorität, ist selbst bei Ausschluss der Weisungsbindung im Arbeitsvertrag die DB, DZ und Kommunalsteuerpflicht gegeben (VwGH vom , Zl. 2007/15/0095). Mag. Dietmar Kurz 0662/8889 DW 4002 dietmar.kurz@sgkk.at mit Sperrminor. kein DN 25,1-49,9 % Beteiligung persönl. + wirtschaftl. abhängig ohne Sperrminor. DN SV / AR kein DN L ab 50 % Beteiligung persönl. + wirtschaftl. unabhängig DB (Dienstgeberbeitrag), DZ (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) und KommSt (Kommunalsteuer) fallen an. KU (Kammerumlage) fällt nicht an. DN = Dienstnehmer L = Lohnsteuer AR = Arbeitsrecht SV = Sozialversicherung kein DN Au-pair-Kräfte Au-pair-Kräfte sind seit dem ausdrücklich vom Geltungsbereich des Mindestlohntarifs für Hausgehilfen und Hausangestellte ausgenommen. Damit richtet sich ihr Entgelt nicht mehr nach den Bestimmungen des Mindestlohntarifs, sondern unterliegt der freien Vereinbarung. An den übrigen Regelungen bzw. Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Au-pair-Kräften ändert sich nichts (siehe dazu auch DGservice, Nr. 2/2007). Feststellungen Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (HVSVT) kann gemäß 49 Abs. 4 ASVG (nach Anhörung der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber) festlegen, ob und inwieweit gewisse Bezüge nicht als Entgelt gelten ( Feststellungen ). Diese Feststellungen haben auch das (Höchst-)Ausmaß der beitragsfreien Bezüge bzw. Bezugsteile zu enthalten. Dadurch soll eine einheitliche Beurteilung der Beitragspflicht bzw. Beitragsfreiheit sichergestellt werden. Feststellungen können das Ausmaß der Beitragsfreiheit von Bezügen im Sinne von Auslagenersätzen, Schmutzzulagen, Werkzeuggeldern und freiwilligen sozialen Zuwendungen regeln. Beachten Sie bitte, dass einige dieser Feststellungen (bzw. Teile davon) nicht mehr in Kraft sind. Alle seit noch existierenden Feststellungen finden Sie unter oder

9 wussten sie schon? Telefonkosten Übernahme durch den Dienstgeber Bild: BilderBox.com Ein Unternehmer ersetzt seinem Angestellten die Telefonkosten. Und zwar sowohl die Grundgebühr als auch jene Sprechgebühren, die für dienstliche Telefonate von seinem Privattelefon aus anfallen. Was ist dabei beitrags- und lohnsteuerrechtlich zu beachten? Privattelefon Grundgebühr rechtsgrundlagen Die Übernahme der Grundgebühr unterliegt in vollem Ausmaß der Beitrags- und Lohnsteuerpflicht, da (laut Verwaltungsgerichtshof) davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer das Telefon nicht nur für dienstliche, sondern auch private Zwecke nutzen wird. Damit liegt aber ein Eigeninteresse des Dienstnehmers an der Bezahlung der Grundgebühr durch den Dienstgeber vor, sodass von keinem Auslagenersatz im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG) mehr gesprochen werden kann. Privattelefon Gesprächsgebühr Lassen sich aus der Telefonrechnung die Kosten für die dienstlichen Gespräche eindeutig und nachweislich herausrechnen, kann die Kostenübernahme für die Gebühren der Dienstgespräche beitrags- und lohnsteuerfrei erfolgen. Privattelefon Pauschale Vergütung Eine pauschale Vergütung der Telefonkosten durch den Arbeitgeber unterliegt dagegen stets der Beitrags- und Lohnsteuerpflicht. Dabei spielt es auch keine Rolle, wenn die Telefonate im Interesse des Arbeitgebers geführt werden oder der Arbeitnehmer ständig (auch in der Freizeit) erreichbar sein muss. Pauschalien sind auch dann Arbeitslohn, wenn sie für die im 26 EStG angeführten Zwecke (Ersatz von Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber) gezahlt werden. Der Begriff Auslagenersatz setzt voraus, dass der Arbeitnehmer einen Aufwand übernimmt, der sich direkt und unmittelbar der Aufwandssphäre des Arbeitgebers zurechnen lässt. Bei den Kosten für einen privaten Telefonanschluss Vergütungen des Dienstgebers, die dazu dienen, die auf Grund dienstlicher Verrichtungen entstandenen Aufwendungen abzugelten, sind beitragsfrei, soweit sie nach 26 EStG 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen ( 49 Abs. 3 Z 1 ASVG). Bild: BilderBox.com ist dies jedoch nicht der Fall. Und zwar auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber ein spezifisches Interesse an der jederzeitigen Erreichbarkeit seines Arbeitnehmers hat. Das Interesse eines Arbeitgebers an den näheren Umständen, unter denen sein Arbeitnehmer für ihn tätig wird, führt für sich allein nicht dazu, dass ein pauschaler Ersatz von Kosten des Arbeitnehmers seine Eigenschaft als Arbeitslohn verliert. So wird z.b. auch die Zahlung einer Reisekostenpauschale bei Geschäftsreisen, die ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers absolviert werden, als steuerpflichtiger Arbeitslohn gewertet (VwGH vom , Zl. 87/13/0183). Firmeneigenes Telefon Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien ist bei fallweiser Privatnutzung eines firmeneigenen Festnetz- oder Mobiltelefones durch den Arbeitnehmer kein Sachbezugswert anzusetzen. Bei einer im Einzelfall erfolgten umfangreicheren Privatnutzung sind allerdings die anteiligen Kosten zuzurechnen. Mag. Dietmar Kurz 0662/8889 DW 4002 dietmar.kurz@sgkk.at 9

10 wussten sie schon? Reisekosten-Novelle '07 Auswirkungen auf Tages- und Nächtigungsgelder 10 Die Reisekosten-Novelle 2007 führte zu zahlreichen Neuerungen im Bereich der abgabenrechtlichen Behandlung von Dienstreisen. Im Gegensatz zu den neuen Bestimmungen im Zusammenhang mit den Reisekostenvergütungen (Kilometergelder etc.) fielen die Anpassungen im Bereich Tagesgelder/Nächtigungsgelder nicht so gravierend aus. Prüfreihenfolge Wie in der Vergangenheit ist bei Diäten vorab zu prüfen, ob diese nach der Legaldefinition also nach 26 EStG lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei behandelt werden können. Neu ist, dass bei Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift zusätzlich darauf zu achten ist, ob es sich um eine begünstigte Tätigkeit im Sinne des 3 EStG handelt. Umfasst sind: > Außendiensttätigkeit, > Fahrtätigkeit, > Baustellen-/Montagetätigkeit, > Arbeitskräfteüberlassung und > vorübergehende Tätigkeit (im Gegensatz zu den anderen Tatbeständen mit sechs Monaten befristet!) an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde. Zu beachten ist hierbei generell, dass die lohngestaltenden Vorschriften einen verpflichtenden Anspruch des Dienstnehmers auf Diäten enthalten müssen. Wie bisher ist es auch möglich, bis zum Zeitpunkt, an dem nach der Legal- definition ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird, ein höheres Tagesgeld (limitiert bis 26,40) als z.b. im Kollektivvertrag vorgesehen auszubezahlen. Informationen zum Mittelpunkt der Tätigkeit finden Sie unter der Rubrik Dienstgeber im Artikel Dienstreise im Sinne des EStG. Eingeschränktes Wahlrecht Ab besteht ein Wahlrecht, Tagesgelder nach der 24-Stunden- Regel oder nach der Kalendertagsregelung abzurechnen. Dieses ist jedoch kein generelles Recht. So kann z.b. der Tagesgeldanspruch nicht nach der 24-Stunden-Regelung ermittelt werden und in weiterer Folge die Versteuerung nach der Kalendertagsregelung erfolgen (oder umgekehrt). Das Wahlrecht ist zudem nur im Rahmen der Legaldefinition relevant. Liegt keine lohngestaltende Vorschrift vor, kann zwischen den zwei Varianten gewählt werden. Wichtig ist allerdings, dass sowohl die Auszahlung als auch die Beurteilung der Versteuerung sodann nach einer Variante also nach der 24-Stunden-Regelung oder der Kalendertagsregelung erfolgen. Bisher konnte die abgabenrechtliche Beurteilung nur nach der 24-Stunden-Regelung vorgenommen werden, da lediglich in jenen Fällen eine kalendertagsmäßige Abrechnung möglich war, in denen eine lohngestaltende Vorschrift dies konkret vorsah. Die Wahlmöglichkeit besteht nicht bei Tagesgeldern gemäß 3 EStG, da hier ja bereits die lohngestaltende Vorschrift die Abrechnungsvariante normiert. Auslandstagesgelder In Bezug auf die Auslandstagesgelder wurde eine Umstellung der bisherigen Drittelregelung auf die Zwölftelregelung (ab begonnener vierter Stunde) und somit eine Angleichung an die Bestimmungen bei Inlandstagesgeldern vorgenommen. Auch hier besteht analog den Inlandsreisen nunmehr ein (eingeschränktes) Wahlrecht zwischen der 24-Stunden-Regel und einer Abrechnung nach Kalendertagen. In den meisten Fällen kann die Kalendertagsregelung bei (längeren) Auslandreisen zu einem höheren abgabenfreien Betrag führen. Eine Auslandsdienstreise beginnt und endet stets mit dem Grenzübertritt bzw. dem Abflug respektive der Ankunft am Flughafen. Dauert eine Dienstreise im Ausland länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Für die Frage, ob neben den höchsten Auslandsreisesätzen zusätzlich anteilige inländische Tagesgelder anfallen, ist eine einheitliche Dienstreise anzunehmen. Für die Gesamtreisezeit abzüglich der durch die Auslandsreisesätze erfassten Reisezeit steht Inlandstagesgeld zu. Johann Schmidlechner 0662/8889 DW 4011 johann.schmidlechner@sgkk.at

11 wussten sie schon? Angabe: Herr X wohnt in 5020 Salzburg, er ist bei der Firma Y GmbH beschäftigt. Sein Dienstort befindet sich in 5730 Mittersill. Die Tagesgelder werden nach der 24-Stunden-Regelung abgerechnet. Angaben und Prüfreihenfolge Art und Dauer der Dienstreise Details der Dienstreise Vom Dienstgeber ausbezahlte Diäten Beurteilung nach der Legaldefinition gemäß 26 EStG Zusätzlich Prüfung, sofern eine lohngestaltende Vorschrift den Anspruch auf Diäten zwingend regelt ( 3 EStG) Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3 Vorübergehende Montagetätigkeit in Hallein für zehn Tage. Täglicher Arbeitsbeginn um 7:00 Uhr, tägliche Rückkehr zum Wohnsitz in Salzburg um 16:00 Uhr. Tagesgeld in Höhe von 36,-- wird ausbezahlt. Nach fünf Tagen wird der Einsatzort in Hallein zum neuen Mittelpunkt der Tätigkeit. Gemäß dem ersten Dienstreisetatbestand (Reisen im Nahbereich) können für fünf Tage jeweils 9/12 von 26,40, also 19,80, beitragsund lohnsteuerfrei abgerechnet werden. Die Differenz vom ausbezahlten Tagesgeld ( 36,--) zum abgabenfrei zu behandelnden Tagesgeld ( 19,80) in täglicher Höhe von 16,20 ist zu versteuern. Die vorübergehende Montagetätigkeit zählt zu den begünstigten Tätigkeiten des 3 Abs. 1 Z 16b EStG. Für die verbleibenden fünf Tage besteht daher trotz neuem Mittelpunkt der Tätigkeit in Hallein Beitrags- und Steuerfreiheit im Ausmaß von täglich 19,80. 16,20 sind weiterhin zu versteuern. Vorübergehende Schulung in einem Ausbildungszentrum in St. Pölten für zehn Monate; der Dienstnehmer nächtigt in St. Pölten. Beginn der Dienstreise um 7:00 Uhr; tägliche Schulung von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr, wöchentliche Rückkunft am Wohnsitz in Salzburg jeden Freitag um 15:00 Uhr (= Ende der Dienstreise). Tagesgeld in Höhe von 36,-- und Nächtigungsgeld in Höhe von 20,-- wird ungeachtet der tatsächlichen Kosten der Nächtigung pauschal ausbezahlt. Eine Dienstreise nach dem zweiten Tatbestand (tägliche Rückkehr nicht zumutbar) liegt vor. Nach Ablauf von sechs Monaten (183 Tage) wird der Einsatzort in St. Pölten zum neuen Mittelpunkt der Tätigkeit. Ab diesem Zeitpunkt besteht Abgabenpflicht. Tagesgeld: Montag (7:00 Uhr) bis Freitag (7:00 Uhr) jeweils 26,40. Am Freitag können von 7:00 Uhr bis 15:00 Uhr zusätzlich 8/12 von 26,40, also 17,60 abgabenfrei behandelt werden. Die Differenz zum ausbezahlten Tagesgeld ist zu versteuern. Nächtigungsgeld: Sofern die Nächtigung (nicht die Höhe der Nächtigungskosten) nachgewiesen wird, bleiben 15,-- steuerfrei. 5,-- sind zu versteuern. Schulungen sind dem begünstigenden Tatbestand vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde des 3 Abs. 1 Z 16b EStG zuzuordnen. Unter vorübergehend ist eine Dauer von sechs Monaten zu verstehen (vgl. Erlass des BMF zur Reisekosten-Novelle 2007). Dies bedeutet, dass die Tagesgelder trotz Vorliegens einer lohngestaltenden Vorschrift ab dem 7. Monat steuerpflichtig werden. Wäre der Grund der Dienstreise hingegen eine Montagetätigkeit, käme es beim Tagesgeld zu einer unbefristeten Steuerfreiheit. Vorübergehende Montagetätigkeit in Hamburg für 15 Tage; der Dienstnehmer nächtigt durchgehend in Hamburg. Anreise zum Flughafen in Linz um 7:00 Uhr; Abflug um 11:00 Uhr; Ankunft in Hamburg um 14:00 Uhr; Ankunft Flughafen Linz um 18:00 Uhr; Rückkunft am Wohnsitz in Salzburg um 23:00 Uhr. Tagesgeld in Höhe von 36,-- wird ausbezahlt. Die Nächtigungskosten belaufen sich laut vorgelegter Hotelrechnung auf täglich 40,--. Eine Dienstreise nach dem zweiten Tatbestand (tägliche Rückkehr nicht zumutbar) liegt vor. Nach Ablauf von sechs Monaten (183 Tage) wird daher der Einsatzort in Hamburg zum neuen Mittelpunkt der Tätigkeit. Dauer der Dienstreise: 352 Stunden Reisezeit im Ausland: 343 Stunden Insgesamt zustehendes Tagesgeld: 180/12 Tagesgeld Ausland: 175/12 *) des höchstmöglichen Auslandsreisegebührenersatzes für Deutschland 35,30 = 514,79 können abgabenfrei behandelt werden. Tagesgeld Inland für An- und Abreise: 5/12 (= 180/12-175/12) v. 26,40 = 11,-- Die Differenz zum ausbezahlten Tagesgeld ist abgabenpflichtig. Nächtigungsgeld: Das der Höhe nach belegte Nächtigungsgeld von täglich 40,-- wird grundsätzlich unbefristet abgabenfrei behandelt. Die vorübergehende Montagetätigkeit zählt zu den begünstigten Tätigkeiten des 3 Abs. 1 Z 16b EStG. Bei einer Dienstreisedauer von mehr als sechs Monaten kann daher das Tagesgeld auf Grund des Vorhandenseins einer lohngestaltenden Vorschrift unbefristet abgabenfrei gewährt werden. Nächtigungsgelder können nur nach 26 EStG beurteilt werden. Werden tatsächliche Nächtigungskosten für einen längeren Zeitraum als sechs Monate ersetzt, ist der Prüfung des Umstandes der vorübergehenden Tätigkeit am Einsatzort grundsätzlich besondere Bedeutung beizumessen EStG begünstigt ausschließlich Tagesgelder. Nächtigungsgelder können nur nach 26 EStG beurteilt werden. *) = 168/12 für 336 Stunden (14 Tage volles Auslandstagesgeld); für den Rest auf 343 Stunden, also sieben Stunden, gebühren 7/12 - insgesamt daher 175/12.

12 wussten sie schon? Sachbezüge Abgabenrechtliche Behandlung Bei Sachbezügen, häufig auch als Naturalbezüge bezeichnet, handelt es sich um geldwerte Vorteile aus dem Dienstverhältnis. Sie stellen daher einen Teil des Arbeitslohnes dar. Für die Lohnverrechnung bedeutet dies, dass sie monatlich zu erfassen sind und in Form von Hinzurechnungsbeträgen die jeweiligen Beitragsbzw. Bemessungsgrundlagen (Sozialversicherung, Lohnsteuer, DB, DZ und Kommunalsteuer) erhöhen. Wird vergessen, diese Entgeltbestandteile entsprechend zu berücksichtigen, kommt es im Zuge einer GPLA ( gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben ) zu Beitragsnachverrechnungen. Geldwerte Vorteile sind grundsätzlich mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes anzusetzen. Da diese Ermittlung vielfach Schwierigkeiten bereitet, wurde die Berechnung für häufig vorkommende Sachbezüge durch die sogenannte Sachbezugsverordnung bundeseinheitlich geregelt. Die zwei wichtigsten Naturalbezüge sind die Überlassung eines PKWs zur privaten Nutzung und die Zurverfügungstellung von Wohnraum. Sachbezug PKW 12 Ein Sachbezug ist in all jenen Fällen anzusetzen, in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug (Kfz) zur privaten Nutzung überlässt. Auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten als Privatnutzung! zugswertes heranzuziehen. Kosten für Sonderausstattungen wie ABS, Autoradio, Klimaanlage und Ähnliches zählen zu den Anschaffungskosten eines Fahrzeuges und sind daher bei der Ermittlung des Sachbezuges miteinzubeziehen. Gegenstände, die eigenständige Wirtschaftsgüter darstellen (z.b. Autotelefon einschließlich Freisprechanlage), sind unberücksichtigt zu lassen. Wird ein Neuwagen im Ausland erwor- Der Sachbezugswert beläuft sich grundsätzlich auf 1,5 % der Anschaffungskosten monatlich, maximal jedoch 600,--/Monat. Wird das firmeneigene Kfz nachweislich (Führung von lückenlosen Nachweisen durch den Arbeitnehmer erforderlich!) im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 Kilometer monatlich privat benutzt, so ist der Sachbezugswert mit dem halben Hinzurechnungsbetrag in der Höhe von 0,75 % der Anschaffungskosten (maximal 300,--/Monat) anzusetzen. Ermittlung des jeweiligen Sachbezugswertes Neuwagen: Bei einem Neuwagen sind die tatsächlichen Anschaffungskosten (inkl. USt. und NOVA) als Basis zur Ermittlung des Sachbe- BEISPIEL Anschaffungskosten des Kfz: ,49 Durchschnittliche Privatkilometer: Km Ersätze des Dienstnehmers (DN) an den Dienstgeber (DG): ,67 Die durchschnittlichen Privatkilometer stellen einen Jahresdurchschnitt (inklusive ev. Urlaubsfahrten u.ä.) dar. Mit dem DN wurde vereinbart, dass er monatlich für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz 72,67 an den DG bezahlen muss. Berechnung des Sachbezugswertes: Anschaffungs-/Listenpreis: ,49 + Zuschlag Vorführwagen (20%) ,00 - Kürzung einmaliger Kostenbeitrag ,00 Berechnungsgrundlage: ,49 davon 1,5 % (höchstens 600,--) ,53 - laufende Kostenersätze Kfz ,67 Sachbezug Privatnutzung Kfz ,86 Der Sachbezug für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz ist mit 278,86 monatlich anzusetzen.

13 wussten sie schon? ben, so sind die Anschaffungskosten im Ausland (netto), die NOVA und die inländische USt. als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Sachbezugswertes heranzuziehen. zeug (PKW, Kombi), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause, so ist kein Sachbezug anzusetzen. Gebrauchtwagen: Bei einem Gebrauchtwagen werden der Neuwert (Listenpreis bei Erstzulassung; keine Berücksichtigung von Sonderausstattung oder üblichen Rabatten) oder die tatsächlichen Anschaffungskosten des Ersterwerbers herangezogen. Diese Regelung gilt auch für sehr alte Kfz! Leasingfahrzeuge: Als Basis dienen die der Leasingrate zu Grunde liegenden Anschaffungskosten (nicht die Leasingrate!). Vorführwagen: Die tatsächlichen Anschaffungskosten sind um 20 % zu erhöhen (Rückrechnung auf die Erstanschaffungskosten). Spezialfahrzeuge: Ist eine private Nutzung des Kfz praktisch auszuschließen (z.b. ÖAMTC-/ARBÖ- Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank) oder nehmen Berufschauffeure das Fahr- Private Nutzung mehrerer arbeitgebereigener Fahrzeuge: Es ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge heranzuziehen. Fahrgemeinschaften: Der einmal ermittelte Sachbezug wird entsprechend der jeweiligen Nutzung auf die Arbeitnehmer aufgeteilt. Kostenersätze durch den Arbeitnehmer für die Privatnutzung des Firmenwagens: Laufende Beiträge des Arbeitnehmers mindern entsprechend den Sachbezug. Einmalige Beiträge können auf acht Jahre verteilt oder vom Anschaffungswert abgezogen werden. Trägt der Arbeitnehmer jedoch nur die Treibstoffkosten, kommt es zu keiner Kürzung des Sachbezuges! Oft wird in der Gehaltsverrechnung nicht berücksichtigt, dass ein Teil des PKW-Sachbezuges sozialversicherungsfrei ist. Es ist jener Teil, der den Kosten eines Massenbeförderungsmittels für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entspricht. Sofern kein Massenbeförderungsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verkehrt und die Kosten demzufolge nicht feststellbar sind, ist eine Kürzung des Kfz- Sachbezugswertes auf Seite der Sozialversicherung in Höhe von 25 % des amtlichen Kilometergeldes pro gefahrenem Kilometer möglich. Michael Zweibrot 0662/8889 DW 4202 meldeangelegenheiten@sgkk.at Bild: BilderBox.com 13 Sachbezug Wohnraum Sehen wir uns nun einen Fall zum Thema Wohnraumbewertung im Lichte einer GPLA ( gemeinsame Prüfung aller lohnabhängiger Abgaben ) genauer an. Ein Beispiel aus der Praxis Ein Dienstgeber stellt seinem Arbeitnehmer eine Mietwohnung kostenlos zur Verfügung. Zusätzlich übernimmt das Unternehmen die Kosten für Heizung, Strom, Telefon und Fernsehen (Gebühren). Im Zuge der GPLA wurde festgestellt, dass ein Monatslohn in der Höhe von 1.200,-- von der Lohnverrechnung erfasst wurde. Ein entsprechender Sachbezug für die Wohnung blieb irrtümlich unberücksichtigt. In einem ersten Schritt stellte der GPLA-Prüfer Erhebungen hinsichtlich der Art der Wohnung und der Höhe der sonstigen vom Dienstgeber übernommenen Kosten an. Größe der Wohnung: 72 m² Baujahr der Wohnung: 1995 Art der Wohnung: Dienstwohnung monatl. Miete inkl. Betriebskosten, aber exkl. Heizkosten: 454,-- monatliche Stromkosten: 69,50 durchschnittliche monatliche Telefonkosten: 99,50 Fernsehgebühr: 20,98 In einem zweiten Schritt ist der Wohnraum zu bewerten. Der Wert des Wohnraums, den der Arbeit-

14 wussten sie schon? geber seinem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung stellt, ist laut der Sachbezugsverordnung des Finanzministers anzusetzen. Berechnung 2: Miete 454, % Abschlag 113,50 340,50 GKK - SV-Beiträge (Arbeiter): 572,24 x 39,9 % = 228,32 Finanzamt - LSt Nachversteuerung für 2006: 72 m² x 0,58 = 41,76 382,26 Tage 30 Bemessung alt 981,60 14 Unter Service/Für Dienstgeber/Grundlagen A-Z/Sachbezüge finden Sie einen Link zur Sachbezugsverordnung des BM für Finanzen. Der Sachbezugswert erhöht sich, sofern die Heizkosten durch den Dienstgeber getragen werden, bei allen Kategorien ganzjährig um 0,58/m². Bei gemieteten Wohnungen ist in einem dritten Schritt die um 25 % gekürzte tatsächliche Miete inkl. des vom Dienstgeber getragenen Heizkostenzuschusses dem Sachbezugswert einer überlassenen Eigentumswohnung (m²-preis Kat. 2) gegenüberzustellen. Der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug. Berechnung 1: 72 m² x 2,76 = 198,72 72 m² x 0,58 = 41,76 240,48 Was geschieht mit den Zahlungen für Strom, Fernsehen und Telefon? Da die Quadratmeterpreise keine Strom-, Telefonkosten oder andere Sonderleistungen (z.b. Fernsehgebühren) beinhalten, sind diese Sachbezüge mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen. Berechnung 3, Sachbezüge: Wohnraum 382,26 Strom 69,50 Telefon 99,50 Fernsehgebühr 20,98 572,24 Nachforderung der Abgabenbehörden. Die Nachforderungen pro Monat schlüsselten sich folgendermaßen auf: Hinzurechnung 572,24 Bemessung neu 1.553,84 Lohnsteuer alt 21,95 Lohnsteuer neu 241,31 Nachforderung 219,36 Finanzamt - DB 572,24 x 4,5 % = 25,75 Finanzamt - DZ 572,24 x 0,42 % = 2,40 Gemeinde - KommSt 572,24 x 3 % = 17,17 Summe d. Nachforderungen 493,-- Der Sachverhalt erstreckte sich über einen Zeitraum von zwei Jahren. Das Prüfergebnis betrug rund ,-- (ohne Verzugszinsen). Michael Zweibrot 0662/8889 DW 4202 meldeangelegenheiten@sgkk.at Teil (II): Geringfügig Beschäftigte Kosten Im zweiten Teil unserer Serie über geringfügige Beschäftigungsverhältnisse geben wir einen Überblick über die für den Arbeitgeber damit verbundenen Kosten. Unfallversicherungsbeitrag Die Dienstgeber haben grundsätzlich für die geringfügig Beschäftigten einen Unfallversicherungsbeitrag (UV-Beitrag) in Höhe von 1,4 % des gebührenden Entgelts (auch für Sonderzahlungen) zu entrichten. Der Beitragszeitraum für geringfügig Beschäftigte ist das Kalenderjahr. Die UV-Beiträge sind mittels Beitragsnachweisung im Dezember abzurechnen, mit Ablauf des Kalenderjahres fällig und bis zum des folgenden Kalenderjahres an den Krankenversicherungsträger abzuführen. Eine monatliche Beitragsmeldung und Beitragsvorauszahlung ist möglich. Für diesen Zweck ist eine entsprechende Vereinbarung mit der Gebietskrankenkasse (GKK) zu treffen. Im Vorschreibeverfahren werden die Beiträge jährlich vorgeschrieben. Für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist ab Beginn des auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monats

15 wussten sie schon? kein UV-Beitrag zu entrichten, sie bleiben jedoch unfallversichert. Eine etwaige Verpflichtung zur Entrichtung der Dienstgeberabgabe und von Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge (MV-Beiträge) bleibt davon unberührt. MV-Beiträge Für Arbeitsverhältnisse, die länger als einen Monat dauern (somit nicht für fallweise Beschäftigte), und deren vereinbarter Beschäftigungsbeginn nach dem liegt, sind auch MV-Beiträge (1,53 % des monatlichen Entgelts) zu entrichten (erster Monat ist beitragsfrei). Seit fällt dieser Beitrag auch für freie Dienstverhältnisse an (siehe DGservice Nr. 4/2007). geringfügig Beschäftigten (ohne Sonderzahlungen) das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze (GFG) übersteigt (2008: 523,52). Die Höhe der Dienstgeberabgabe beträgt - ohne UV-Beitrag - 16,4 % der Beitragsgrundlage (Summe der Entgelte für alle geringfügig Beschäftigten inkl. Sonderzahlungen). Zu zahlen ist der Beitrag auch für fallweise Beschäftigte und Personen, die das 60. Lebensjahr überschritten haben. Für die Beurteilung, ob der Grenzwert für die Dienstgeberabgabe überschritten wird (Sonderzahlungen bleiben unberücksichtigt), ist nicht auf die Dienstgeberkontonummer abzustellen, sondern auf den Dienstgeber in seiner Gesamtheit (unabhängig von der Betriebsart). beispiele... zur jährlichen Zahlung der MV-Beiträge: > Die jährliche MV-Bemessungsgrundlage inklusive Sonderzahlungen beträgt 4.760,--. > Eine jährliche Zahlung der MV- Beiträge ist vereinbart. Lösung: > Zu überweisen sind bis spätestens 15.1.: 4.760,-- x 1,53 % = 72,83 72,83 x 2,5 % = 1,82 Insgesamt 74,65 Die Beiträge sind grundsätzlich monatlich abzuführen. Seit besteht die Möglichkeit, die MV-Beiträge auch jährlich zu überweisen (Fristen sind ident zum UV-Beitrag), wobei bei jährlicher Abrechnung zusätzlich 2,5 % vom jeweiligen MV- Beitrag an die GKK zur Weiterleitung an die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) zu überweisen sind. Ein Wechsel der Zahlungsart ist jeweils nur am Ende des Kalenderjahres möglich und der GKK bis zum schriftlich mitzuteilen. Bei unterjähriger Beendigung sind die MV-Beiträge (inkl. 2,5%igem Zuschlag) zwei Wochen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses fällig. Dienstgeberabgabe Zusätzlich hat der Dienstgeber für alle bei ihm beschäftigten Dienstnehmer eine Dienstgeberabgabe zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Entgelte für seine Hat z.b. ein Dienstgeber in jedem Bundesland einen geringfügig Beschäftigten (und überschreitet insgesamt den Grenzwert), ist mit jeder GKK für den jeweils dort versicherten Dienstnehmer die Dienstgeberabgabe abzurechnen. Hat ein Einzelunternehmer einen geringfügig Beschäftigten in seinem Betrieb und z.b. im Privathaushalt eine Au-pair-Kraft geringfügig beschäftigt (und überschreitet die Summe der Entgelte den Grenzwert), ist ebenso die Dienstgeberabgabe abzurechnen. Die Dienstgeberabgabe ist jeweils für ein Kalenderjahr im Nachhinein bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten. Eine monatliche Abrechnung und Vorauszahlung ist nach Vereinbarung mit der GKK möglich. In der nächsten Ausgabe folgt Teil III, u.a. mit den Themen Meldebestimmungen, Kosten für den Dienstnehmer und Selbstversicherung.... zur Dienstgeberabgabe : > Ein Dienstgeber beschäftigt im Dezember zwei geringfügig Beschäftigte, die jeweils 250,-- monatlich erhalten, und einen fallweisen Beschäftigten, der für zwei Tage im Dezember 40,-- erhält. > Eine jährliche Zahlung der MV- Beiträge ist vereinbart. Lösung: > Im Dezember wird das Eineinhalbfache der GFG überschritten. Neben UV- (1,4 %) und MV- Beitrag (1,53 %) fällt auch die Dienstgeberabgabe (16,4 %) an. 540,-- x 1,4 % = 7,56 540,-- x 16,4 % = 88,56 Insgesamt 96,12 Martina Gangl 0662/8889 DW 4402 martina.gangl@sgkk.at 15

16 kundenforum Leser fragen Wir bieten Rat & Hilfe DGservice direkt 16 Ist es richtig, dass freie Dienstnehmer anstelle des lohnsteuerrechtlichen Teils des Lohnzettels L16 das Formular E18 auszufertigen haben? >> Das ist korrekt. Das Formular E 18 (für Mitteilungen gemäß 109a EStG) ist dem Finanzamt vorzulegen. Bitte vergessen Sie aber nicht darauf, den sozialversicherungsrechtlichen Teil des Lohnzettels an die Gebietskrankenkasse zu schicken. In Ihrer letzten Ausgabe berichteten Sie über die Neuerungen bei freien Dienstverhältnissen. Welche davon betreffen geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer? >> Geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer sind seit in der Sozialversicherung wie geringfügig beschäftigte echte Dienstnehmer abzurechnen. Neben dem Beitrag zur Unfallversicherung (1,4 %) ist also auch der Mitarbeitervorsorgebeitrag (MV-Beitrag) in Höhe von 1,53 % vom Dienstgeber zu entrichten. Kammerumlage, IESG-Zuschlag und Wohnbauförderungsbeitrag fallen weiterhin nicht an (ebenso wie Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung). Bei laufenden freien Dienstverhältnissen, die bereits vor 2008 begonnen haben, ist eine entsprechende Änderungsmeldung (Beginn der MV-Beitragszahlung mit ) zu erstatten. Beachten Sie aber bitte beim Mitarbeitervorsorgebeitrag die Ausnahmebestimmung auf Seite sieben unseres Magazins. Sie fragen - wir antworten DGservice bringt auf dieser Seite die freie Meinung seiner LeserInnen. Diese muss sich nicht mit der Meinung der Redaktion decken. Die Redaktion behält sich vor, Leserbriefe zu kürzen oder auch nur auszugsweise zu veröffentlichen. So erreichen Sie uns: Salzburger Gebietskrankenkasse Dienstgeberservice Kennwort: DGservice (Bitte unbedingt anführen!) Postfach Salzburg Tel: 0662/ Fax: 0662/ redaktion@sgkk.at Besuchen Sie uns im Internet: P.b.b. ZLN 02Z M Erscheinungsort: Salzburg Verlagspostamt: 5020 Salzburg

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