Posten D.II. VAG 2016 abzüglich der Deckungsrückstellung der Deckungsstockabteilung gemäß 300
|
|
- Miriam Kaiser
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1 von 6 E n t wurf Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird (Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung VU-HZV) Auf Grund des 139 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet: Grundsatz der Vorsicht 1. (1) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem 7. Hauptstück des VAG 2016 in der Lebensversicherung muss nach dem Grundsatz der Vorsicht festgelegt werden. Dies bedeutet insbesondere, dass es nicht in jedem Fall zulässig ist, den höchsten nach dieser Verordnung zulässigen Zinssatz anzusetzen. (2) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellung ist jedenfalls so zu wählen, dass der dauerhaften Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen auch im Fall einer stark nachteiligen Entwicklung der Kapitalmärkte, der Kostenstruktur oder der versicherungstechnischen Parameter ausreichend Rechnung getragen wird. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. Produktmerkmale und -risiken; 2. Garantien und Optionen des Produktes; 3. Laufzeit der Verpflichtung und daraus resultierende Wiederveranlagungsrisiken; 4. Gebot der Tarifselbsttragung gemäß 92 Abs. 3 VAG 2016; 5. Kapitalmarktsituation. Höchstzulässiger Rechnungszins 2. (1) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem 7. Hauptstück des VAG 2016 darf für Lebensversicherungsverträge höchstens 1,00% betragen. Für Versicherungsverträge gemäß 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 156/2013, (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge) darf dieser Zinssatz höchstens 1,00% betragen. (2) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge, die auf ausländische Währung lauten, höchstens 60% des durchschnittlichen Zinssatzes der letzten zehn Jahre der Anleihen des Staates der betreffenden Währung betragen. (3) Für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gilt als neuer Vertrag, für den die Zinssätze nach Abs. 1 gelten, wenn die bei Vertragsabschluss vereinbarte Versicherungsdauer nachträglich verlängert wird, die neue Versicherungssumme mehr als das Doppelte der Versicherungssumme bei Vertragsabschluss beträgt oder wenn die neue Prämie mehr als das Doppelte der Prämie bei Vertragsabschluss beträgt. (4) Im Fall der nachträglichen Aufnahme einer Rentenoption in bestehende Verträge gelten die Zinssätze gemäß Abs. 1. Seite 1 von 6
2 2 von 6 (5) Für Neuzugänge bei bestehenden Gruppenversicherungsverträgen gelten die Zinssätze gemäß Abs. 1. (6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für 1. Verträge der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung, ausgenommen Rückstellungen, die die Sterblichkeit, die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risiken betreffen, 2. Verträge gegen Einmalprämie mit einer Laufzeit von höchstens acht Jahren und 3. Verträge ohne Gewinnbeteiligung. Der für Verträge gemäß Z 1 bis 3 verwendete Zinssatz hat um einen angemessenen Wert niedriger zu sein als die durchschnittliche Nettorendite der Kapitalanlagen in der Lebensversicherung. Zinszusatzrückstellung 3. (1) Versicherungsunternehmen haben eine Zinszusatzrückstellung für die gegenüber den Versicherten bestehenden Zinsverpflichtungen zu bilden, soweit die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge aus der Finanzgebarung nicht zur Deckung dieser Verpflichtungen ausreichen. Die Zinszusatzrückstellung ist gemäß Abs. 2 zu berechnen und zu bilden, wenn die Berechnung einen Wert größer als 0 ergibt. (2) Die Zinszusatzrückstellung ist mindestens in folgender Höhe zu bilden: Der Wert der Zinszusatzrückstellung (ZZR) im Jahre t ergibt sich als Produkt aus der Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung zum Zeitpunkt t-1 ( 144 Abs. 3 Posten D.II. VAG 2016 abzüglich der Deckungsrückstellung der Deckungsstockabteilung gemäß 301 Abs. 1 Z 6 VAG 2016) und dem durchschnittlichen Garantiezinssatz des Lebensversicherungsportfolios des Versicherungsunternehmens, wobei t das Geschäftsjahr, DRt die Deckungsrückstellung im Jahre t, ZZRt die ZZR im Jahre t, den durchschnittlichen Garantiezinssatz eines Versicherungsunternehmens im Jahre t und RZSt den Referenzzinssatz im Jahre t bezeichnet. Als Referenzzinssatz ist der Jahreswert der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) oder eines an seine Stelle tretenden Indexes heranzuziehen. Der durchschnittliche Garantiezinssatz im Jahre t, entspricht dem Quotienten aus dem gesamten garantierten Zinsertrag ohne Berücksichtigung der Deckungsstockabteilung gemäß 300 Abs. 1 Z 6 VAG 2016 und der Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung gemäß 144 Abs. 3 Posten D.II. VAG 2016 abzüglich der Deckungsrückstellung der Deckungsstockabteilung gemäß 300 Abs. 1 Z 6 VAG (3) Die Zinszusatzrückstellung ist eine Pauschalrückstellung, die als Deckungsrückstellung auszuweisen und nicht den Deckungskapitalien der einzelnen Versicherungsverträge zuzurechnen ist. (4) Ist die Bemessungsgrundlage für die Gewinnbeteiligung im Sinne des 92 Abs. 4 VAG 2016 im Zusammenhang mit 4 Abs. 1 Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung LV-GBV, BGBl. II. Nr. XXX/20015 negativ, kann die Zinszusatzrückstellung maximal im Unterschiedsbetrag aufgelöst werden. Der Auflösungsbetrag ist der Zinszusatzrückstellung gleichmäßig binnen längstens fünf Jahren nach der Auflösung wieder zuzuführen, solange der Wert gemäß Abs. 2 nicht erreicht ist. (5) Ist das Rückstellungserfordernis gemäß Abs. 2 des Geschäftsjahres geringer als das des Vorjahres, kann die Zinszusatzrückstellung in diesem Ausmaß aufgelöst werden. Der Ertrag aus einer solchen Auflösung ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß 4 Abs. 1 Z 16 LV-GBV und nach Maßgabe des folgenden Satzes zu berücksichtigen. Dies hat solange zu erfolgen, bis die Summe der jährlichen Auflösungsbeträge die Summe der Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß 4 Abs. 1 Z 15 LV-GBU erreicht. Grundsatz der Stetigkeit 4. Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung unterliegt dem Grundsatz der Stetigkeit und hat die Beteiligung der Versicherungsnehmer und der Versicherten am Überschuss in angemessener Weise über die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrages zu berücksichtigen. Inkrafttreten 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Seite 2 von 6
3 3 von 6 (2) 2 Abs. 1 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2016 liegt. Seite 3 von 6
4 4 von 6 Begründung Allgemeiner Teil Gemäß 139 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, kann die FMA durch eine Verordnung Anordnungen treffen, die Vorschriften über die Ermittlung und Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Festlegung des Höchstzinssatzes für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung enthalten. Der Höchstzinssatz hat auf dem Zinssatz der Anleihen der Republik Österreich abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 40% zu basieren. Mit dieser Verordnung wird der Höchstzinssatz für Lebensversicherungen und für Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge dementsprechend auf 1,00% festgelegt. Das anhaltende Zinsniveau kann bei Versicherungsunternehmen zu Schwierigkeiten führen, einen in Anbetracht des herrschenden wirtschaftlichen Umfelds relativ hohen garantierten Rechnungszins am Kapitalmarkt dauerhaft zu erwirtschaften. Die Bildung der ZZR soll deshalb dazu beitragen, dass die Erbringung von Garantieleistungen gegenüber Versicherungsnehmern sichergestellt wird. Aufgrund des anhaltend niedrigen Zinsniveaus auf den Kapitalmärkten sollen Versicherungsunternehmen dazu angehalten werden, das Risiko der Nichterwirtschaftung von Garantien weiterhin sorgfältig zu beobachten und erforderlichenfalls die Dotation der entsprechenden Rückstellung zu erhöhen. Zu 1: Besonderer Teil Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass es dem Versicherungsunternehmen obliegt, den Rechnungszins nach Maßgabe des Grundsatzes der Vorsicht festzulegen. In diesem Zusammenhang wird auf 150 Abs. 1 VAG 2016 verwiesen, wonach im Rahmen der Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen auf den Grundsatz der Vorsicht Bedacht zu nehmen ist. Eine nach dem Grundsatz der Vorsicht vorgenommene Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellung ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die den Versicherten in Aussicht gestellten Leistungen erfüllt werden können. Der Rechnungszins ist eine wesentliche Größe bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellung. Entsprechend des jeweiligen Versicherungsproduktes muss vom Versicherungsunternehmen die versicherungsmathematische Tarifierung vorgenommen werden. Dies beinhaltet insbesondere die Analyse und Definition der Risiken und Auswahl der Rechnungsgrundlagen, zu denen auch der Rechnungszins zählt. Auf Grund der versicherungsmathematischen Grundsätze muss eine gerechte Berechnung der Prämien und Leistungen gewährleistet werden. Der Rechnungszins, der allen versicherungsmathematischen Berechnungen zugrunde liegt, ist daher nur ein Teil der versicherungsmathematischen Tarifierung. Die konkrete Höhe des Rechnungszinses soll sich deshalb nicht pauschal an dem höchstzulässigen Prozentsatz orientieren, sondern ist unter Berücksichtigung der individuellen Merkmale des Versicherungsproduktes und der in Abs. 2 demonstrativ genannten Kriterien festzusetzen. Gemäß Abs. 2 sind bei der Wahl des Zinssatzes jedenfalls die in diesem Absatz genannten Kriterien zu berücksichtigen, wobei die Berücksichtigung weiterer Kriterien notwendig sein kann. Die Berücksichtigung von Produktmerkmalen und -risiken soll sicherstellen, dass den unterschiedlichen Tarifen Rechnung getragen wird. Da der Garantieumfang und die Laufzeit der Verpflichtungen einen wesentlichen Einfluss auf den Zinssatz haben, soll diese Bestimmung die Berücksichtigung sicherstellen. Zur Gewährleistung der dauerhaften Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, insbesondere die Bildung angemessener versicherungsmathematischer Rückstellungen zu ermöglichen, ist bei der Wahl des Zinssatzes auch das Gebot der Tarifselbsttragung gemäß 92 Abs. 3 VAG 2016 zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung der Kapitalmarktsituation bedarf eines Ausblicks in die Zukunft. Wesentlich sind dabei die Höhe und Wahrscheinlichkeit zukünftig erwarteter Mindererträge, die sowohl von der Erwartungshaltung als auch von der Volatilitätserwartung abhängig sind. Die Berücksichtigung von Kriterien hat im Interesse der Versicherungsnehmer zu erfolgen, was auch dazu führen kann, dass im Einzelfall bestimmten Kriterien ein höheres Gewicht beigemessen werden sollte. Seite 4 von 6
5 5 von 6 Zu 2: Der Zinssatz gemäß Abs. 1 für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungsverträge, die auf Euro lauten, wurde mit der Höchstzinssatzverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2014, von 1,75% auf 1,50% per 31. Dezember 2014 gesenkt. Basis der Festsetzung des Höchstzinssatzes ist richtliniengemäß der Zinssatz von Anleihen der Republik Österreich abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 40%. Um starke Ergebnisschwankungen zu vermeiden, wird der Berechnung des Zinssatzes eine mehrjährige Durchschnittsbetrachtung zu Grunde gelegt. Bedingt durch den seit einigen Jahren zu beobachtenden Trend fallender Kapitalmarktzinsen ist es erforderlich, den Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung von Verträgen, die auf Euro lauten, weiter abzusenken. Die Sekundärmarktrendite (SMR), ab dem 1. April 2015 durch die umlaufgewichtete Durchschnittsrendite (UDRB) abgelöst, ist im Jahr 2014 weiter gesunken. Im Vergleich zum Jahr 2013 mit 1,06% beträgt die SMR 0,95% für das Jahr Im 10-jährigen Durchschnitt vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2014 beträgt der maßgebliche Referenzzinssatz (SMR/URBR) 2,68%. Die UDRB müsste im Jahr 2015 mindestens 1,13% betragen, damit der 10-jährige Durchschnittswert unter Berücksichtigung eines 40-prozentigen Abschlages noch 1,50% beträgt. Unter Beachtung der zu erwartenden zukünftigen Tendenzen und im Sinne einer Stabilität erscheint daher eine Festsetzung des Zinssatzes gemäß 2 Abs. 1 erster Satz mit 1,00% angemessen. Für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß 108g bis 108i EStG 1988 wurde seit Bestehen aufgrund des höheren Veranlagungsrisikos durch die steuerlich geförderte Aktienquote ein niedrigerer Zinssatz als bei der Lebensversicherung verwendet. Durch die Einführung des Lebenszyklusmodells und der Absenkung der gesetzlichen Mindestaktienquote (EStG 1988, geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009) BGBl. I Nr. 151/2009 vom ) besteht für einen niedrigeren Höchstrechnungszinssatz keine Notwendigkeit mehr. Der für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge verwendete Höchstrechnungszinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellung wird daher analog zur Lebensversicherung von 1,50% auf 1,00% abgesenkt. In Anlehnung an Art. 20 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen sind versicherungstechnische Rückstellungen gemäß dem 7. Hauptstück VAG 2016 im Bereich der Lebensversicherung nach einem ausreichend vorsichtigen prospektiven versicherungsmathematischen Verfahren zu berechnen, das allen künftigen Verpflichtungen entsprechend den für jede bestehende Polizze festgelegten Bedingungen Rechnung trägt. Der Grundsatz der Vorsicht gilt nicht nur für die Methode zur Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen an sich, sondern auch für die Methode zur Bewertung der zur Deckung dieser Rückstellungen herangezogenen Aktiva. Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen für jeden Vertrag getrennt berechnet werden, wobei der Grundsatz der Einzelberechnung der Bildung zusätzlicher Rückstellungen für allgemeine Risiken, die nicht individualisiert werden, nicht entgegensteht. Die Wahl des Zinssatzes hat nämlich einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen (Deckungsrückstellung), die zur Sicherheit der Erfüllung der Verpflichtungen aus den Lebensversicherungsverträgen gebildet werden müssen. Diese Grundsätze können aus Sicht der FMA nach wie vor bei der Konkretisierung des Vorsichtsprinzips gemäß 150 Abs. 1 VAG 2016 herangezogen werden, wonach versicherungstechnische Rückstellungen insoweit zu bilden sind, wie dies nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten. Da in der Risikoversicherung ein Zinseffekt in geringem Ausmaß vorhanden ist, ist die Höchstzinssatzverordnung auch für Risikoversicherungen mit Vorweggewinnbeteiligung anzuwenden. Gemäß Abs. 6 muss der verwendete Zinssatz in den Fällen des Abs. 1 um einen angemessenen Wert niedriger sein als die durchschnittliche Nettorendite der Kapitalanlagen in der Lebensversicherung. Die Veranlagung des Kapitals erfolgt sowohl für kapitalbildende Lebensversicherungen als auch für Risikoversicherungen mit Vorweggewinnbeteiligung in gleicher Form, um den Rechnungszins zu erwirtschaften. Es ist darauf hinzuweisen, dass Abs. 6 für Verträge ohne Gewinnbeteiligung lediglich die Anwendbarkeit der Abs. 1 bis 5, dh. des Höchstzinssatzes von 1,00%, ausschließt. Daraus ergibt sich aber, dass die übrigen Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung zur Anwendung gelangen, insbesondere die Bestimmung des 2 Abs. 6, welche ausdrücklich u. a. für Verträge ohne Gewinnbeteiligung einen inssatz vorsieht, der um einen angemessenen Wert niedriger sein muss als die durchschnittliche Nettorendite der Kapitalanlagen in der Lebensversicherung. Seite 5 von 6
6 6 von 6 3: Das anhaltend niedrige Zinsniveau kann bei Versicherungsunternehmen zu Schwierigkeiten führen, einen in Anbetracht des herrschenden wirtschaftlichen Umfeldes relativ hohen Rechnungszins (beispielsweise gibt es laufende Verträge mit einem Garantiezins von 4%) am Kapitalmarkt dauerhaft zu erwirtschaften. Abs. 1 verpflichtet deshalb die Versicherungsunternehmen, eine Zinszusatzrückstellung für die gegenüber dem Versicherten bestehenden Zinsverpflichtungen zu bilden, soweit die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge aus der Finanzgebarung nicht zur Deckung dieser Verpflichtung ausreichen. Der Aufbau der Zinszusatzrückstellung (ZZR) ist gemäß Abs. 2 über einen Zeitraum von sieben Jahren vorgesehen, sodass die Rückstellung im Jahr 2021 in voller Höhe aufgebaut ist. Die Berechnung der ZZR entspricht der bisherigen Formel gemäß Höchstzinssatzverordnung und hat auch künftig gesamthaft und somit nicht pro Deckungsstockabteilung zu erfolgen, wobei die Deckungsstockabteilung für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge ( 144 Abs. 3 Posten D.II. VAG 2016) nicht einzubeziehen ist, da der Aktienanteil entweder abzusichern oder gemäß PZV-ZRV eine Zusatzrückstellung zu bilden ist. Die Deckungsrückstellungen der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung sind nicht einzubeziehen, da sie unter 144 Abs. 3 Posten E. VAG 2016 und nicht unter 144 Abs. 3 Posten D.II. VAG 2016 fallen. Mit der Bildung der ZZR soll die Erbringung von Garantieleistungen gegenüber Versicherungsnehmern sichergestellt werden. Sämtliche Pauschalrückstellungen, wie etwa die Rückstellung für Nachreservierung von Renten, sind somit gemäß Abs. 3 bei der Berechnung der ZZR zu berücksichtigen, da sie ebenfalls einen Zinsträger darstellen. Als Referenzzinssatz (RZSt) des Jahres t ist der Jahreswert der umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) oder eines an seine Stelle tretenden Indexes heranzuziehen. Die UDRB wird sowohl als täglicher Wert als auch in Form von Periodendurchschnitten (monatlich oder jährlich) von der OeNB veröffentlicht (siehe Mit der Bestimmung des durchschnittlichen Garantiezinssatzes soll eine einheitliche (einfache) Berechnungsmethode sichergestellt werden. Die Deckungsstockabteilung der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge ( 300 Abs. 1 Z 6 VAG 2016) ist dabei sowohl bei der Ermittlung des garantierten Zinsertrages als auch bei der Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung gemäß 144 Abs. 3 Posten D.II. VAG 2016 nicht zu berücksichtigen. Zur Sicherstellung einer ausreichenden Dotierung der ZZR kann gemäß 4 Abs. 3 Z 3 Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung, BGBl. II. Nr. XXX/2015 (LV-GBV) für Zwecke der Finanzierung des Dotationsaufwands bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage ein Betrag in Abzug gebracht werden, der in dreifacher Hinsicht beschränkt ist (Maximum 0,3% des durchschnittlichen Deckungserfordernisses des Geschäftsjahres; Maximum die Hälfte des aktuellen Soll- Dotationsaufwands der Zinszusatzrückstellung und keine negative Mindestbemessungsgrundlage aus den Hinzurechnungs- und Abzugsposten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 14). Eine weitere Beschränkung ergibt sich daraus, dass der Abzugsposten gemäß 4 Abs. 1 Z 15 LV-GBV die kleinere der beiden erst genannten Größen nicht übersteigen darf. Gemäß Abs. 6 kann, wenn das Rückstellungserfordernis des Geschäftsjahres geringer als das des Vorjahres ist, die Zinszusatzrückstellung in diesem Ausmaß aufgelöst werden. Die aufgelöste Rückstellung ist der Bemessungsgrundlage solange zuzuführen, bis die Summe der bisher für die Dotierung in Abzug gebrachten Beträge erreicht ist. Die Zulässigkeit richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer. Zu 4: Die Bestimmung entspricht 4 Höchstzinssatzverordnung HZV-VU in der bis zum geltenden Fassung. Zu 5: Die Bestimmung enthält Inkrafttretens- und Übergangsregelungen. Seite 6 von 6
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 21. Oktober 2015 Teil II
1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 21. Oktober 2015 Teil II 315. Verordnung: Schwankungsrückstellungs-Verordnung 2016 VU-SWRV 2016 315. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde
Mehr(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis
Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen
MehrWichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung
MehrLebensversicherung. http://www.konsument.at/cs/satellite?pagename=konsument/magazinartikel/printma... OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG
Seite 1 von 6 OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG Lebensversicherung Verschenken Sie kein Geld! veröffentlicht am 11.03.2011, aktualisiert am 14.03.2011 "Verschenken Sie kein Geld" ist der aktuelle Rat
MehrBesondere Versicherungsbedingungen. Teilungsordnung
Besondere Versicherungsbedingungen Teilungsordnung Besondere Versicherungsbedingungen für die interne Teilung aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) 1. Anwendungsbereich
MehrBetreff: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bankwesengesetz, das
21/SN-205/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 An das Präsidium des Nationalrates per E-Mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at GZ: BMSK-10305/0018-I/A/4/2008
MehrVerordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung - MindZV)
Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung - MindZV) MindZV Ausfertigungsdatum: 18.04.2016 Vollzitat: "Mindestzuführungsverordnung vom 18.
MehrDie PKV in der Niedrigzinsphase
Die PKV in der Niedrigzinsphase Roland Weber DAV-Werkstattgespräch DAV-Werkstattgespräch zur Rechnungsgrundlage Zins in der Krankenversicherung, Berlin, 28. April 2011 Das AUZ-Verfahren in der PKV (1)
MehrVom 21. Dezember 2006
Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrErläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko
Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf
MehrNach 93 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) wird der wahrscheinlichkeitsgewichtete
04.03.2016 nach Art. 91 der Solvency-II-Richtlinie 1 Nach 93 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) wird der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungsströme an Versicherungsnehmer
MehrWas taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?
Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation
MehrKultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005
Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde in Hamburg hat mit Zustimmung des Beirates folgende Kultussteuerordnung
MehrErläuterungen Leistungsorientiertes Modell (LI)
Erläuterungen Leistungsorientiertes Modell (LI) Die österreichischen Pensionskassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, bestimmte Angaben in der jährlichen Leistungsinformation anzuführen. Diese Angaben
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrE-RIC 3. Verpflichtung zur Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
E-RIC 3 Verpflichtung zur Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten Dr. Stefan Schreiber München, 25. November 2005-1- DRSC e.v / 25.11.2005 Hintergrund Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte,
MehrDaten und Fakten zur Einführung der Unisex-Tarife bei Swiss Life
Daten und Fakten zur Einführung der Unisex-Tarife bei Swiss Life 24/2012 04.10.2012 PM-PK/Nico Babiak Sehr geehrte Damen und Herren, mit dieser Partner-Info informieren wir Sie über wichtige Fragestellungen
Mehr08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)
Nationalrat Herbstsession 05 eparl 09.09.05 08:47 08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrSwiss Life Vorsorge-Know-how
Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrReformpaket zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte. Fragen und Antworten
Reformpaket zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte Fragen und Antworten Reformpaket zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte Fragen und Antworten
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrKESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011
ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.
MehrTarifarten im Rahmen der Tarifoptimierung
Tarifarten im Rahmen der Tarifoptimierung BA510_201601 txt 2 3 Wir unterscheiden im Rahmen der Tarifoptimierung folgende Tarifarten Konventionell Konzeptversicherungen Dax-Rente Fondsgebunden OptimumGarant
MehrOffenlegung nach 7 Instituts-Vergütungsverordnung. TeamBank AG. Inhalt
Offenlegung nach 7 Instituts-Vergütungsverordnung TeamBank AG Inhalt 1. Aktuelle Vergütungssysteme in der TeamBank AG 1.1 Vergütungssystem für Tarifmitarbeiter* 1.2 Vergütungssystem für außertarifliche
MehrNr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt
MehrJahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. März 2009
Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. März 2009 27. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. März 2009 über die Gewährung von Nachlässen für Konversionen und Rückzahlungen
MehrAuftrag zum Fondswechsel
Lebensversicherung von 1871 a.g. München Postfach 80326 München Auftrag zum Fondswechsel Versicherungsnummer Versicherungsnehmer Änderung zum: Bei fehlender Eintragung, findet die Änderung für den Switch
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrGericht Verwaltungsgerichtshof. Entscheidungsdatum 26.09.2006. Geschäftszahl 2006/17/0132
26.09.2006 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 26.09.2006 Geschäftszahl 2006/17/0132 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte
MehrReglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen
85.03 Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen vom 3. Dezember 006 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse
MehrTestatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 30. September 2013. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
Testatsexemplar Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg Jahresabschluss zum 30. September 2013 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers "PwC" bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
MehrKorrigenda Handbuch der Bewertung
Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz
MehrBesondere Versicherungsbedingungen (BVB) der Stammversicherung PensionsManagement Deckung 85107 / Tarifvariante 16011
Deckung 85107 / Tarifvariante 16011 Anhang BK32 Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Lebensversicherung mit garantierten Versicherungsleistungen und garantiestützender Gewinnbeteiligung
MehrErläuterungen zu Leitlinien zu Sonderverbänden
Erläuterungen zu Leitlinien zu Sonderverbänden Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf Veranlassung von EIOPA in allen offiziellen
MehrEntwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
Entwurf Stand: 22.01.2009 Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Das Bundesministerium
MehrZusatzprämientarif. Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013)
Zusatzprämientarif Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013) Genehmigt vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartment gestützt auf Art. 14 SERV-G, Art. 15 und 16 SERV-V in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes
MehrBericht zur Prüfung im Oktober 2003 über Mathematik der Lebensversicherung (Grundwissen)
Bericht zur Prüfung im Oktober 2003 über Mathematik der Lebensversicherung Grundwissen) Jürgen Strobel Köln) und Hans-Jochen Bartels Mannheim) Am 04.10.2003 wurde in Köln die zehnte Prüfung über Mathematik
MehrVerordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Mehr(Stempel der Firma) Späteste Abgabe am 31. August des Jahres der Beitragserhebung
(Stempel der Firma) Hinweis: Späteste Abgabe am 31. August des Jahres der Beitragserhebung Persönlich Vertraulich An den Vorstand Protektor Lebensversicherungs-AG Wilhelmstraße 43 G 10117 Berlin Meldung
MehrGewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer
80 Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer In den folgenden Abschnitten wird für die einzelnen Tarifgruppen beschrieben, wie sie an den laufenden Gewinnanteilen und den Schluss-Gewinnanteilen beteiligt
MehrKBC-Life Capital 1 ist eine Sparte 21 Lebensversicherung mit einer vom Versicherungsunternehmen garantierten Mindestertrag.
KBC-Life Capital Art der Lebens- Versicherung KBC-Life Capital 1 ist eine Sparte 21 Lebensversicherung mit einer vom Versicherungsunternehmen garantierten Mindestertrag. Hauptdeckung: Auszahlung der Reserve
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrGesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz)
Vernehmlassungsfassung Fettschrift: materielle Änderungen Unterstreichung: redaktionelle Anpassung 165.2 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden,
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)
Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.
Mehrvom 26. November 2004
705.3 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2005 Nr. 20 ausgegeben am 28. Januar 2005 Gesetz vom 26. November 2004 über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversiche-
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrGesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes
14. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2021 Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg
MehrNovellierung des Steuerberatervergütungsrechts. Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick
Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick Berlin, Dezember 2012 I. Einführung Nach der Zustimmung durch den Bundesrat am 23. November
MehrNeue SECO-Weisung Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich
Zürich, 01.04.2014/RH Neue SECO-Weisung Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich Am 1. April 2014 tritt die neue SECO-Weisung "Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich" in Kraft, die eine Reihe von
MehrBericht des Aufsichtsrats und des Vorstandes der ams AG Unterpremstätten, FN 34109 k, gemäß 159 Abs 2 Z 3 AktG zu TOP 9
Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstandes der ams AG Unterpremstätten, FN 34109 k, gemäß 159 Abs 2 Z 3 AktG zu TOP 9 I. Einleitung Als Anreiz für die MitarbeiterInnen der ams AG (nachfolgend auch "Gesellschaft")
MehrFreiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei)
Version 01.01.2016 Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Zur Verbesserung Ihrer Vorsorgeleistungen stehen Ihnen verschiedene Einkaufsmöglichkeiten zur Verfügung: Freiwillige Sparbeiträge (Arbeitnehmerbeiträge)
MehrPensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013
Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe
MehrTextgegenüberstellung
1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch
MehrGarantieverzinsung als Funktion der Gesamtverzinsung in der Lebensversicherung. 16. Mai 2014 Philip van Hövell
Garantieverzinsung als Funktion der Gesamtverzinsung in der Lebensversicherung 16. Mai 2014 Philip van Hövell Agenda Einführung Garantiezins & Überschuss Maximaler Garantiezins Gesamtverzinsung & Anlagerendite
MehrTextgegenüberstellung
713 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 11 Textgegenüberstellung 8a. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen 8a. (1) Der zuständige Bundesminister
MehrGrant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrBereicherungsrecht Fall 2
G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrBischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung
Seite - 2 - Seite - 2 - Versorgungsänderungen in den letzten 10 Jahren Änderungen des 2. Haushaltsstrukturgesetzes in 1994 und 1999 Änderungen im Beamtenversorgungsgesetz Änderungsgesetz 01.01.1992 Änderungsgesetz
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrGARANTIEN FÜR DIE ZUKUNFT. WIR SCHAFFEN DAS. Zukunftspension plus Die Pensionsvorsorge, die der Staat Jahr für Jahr fördert. k NV Zukunftspension plus
GARANTIEN FÜR DIE ZUKUNFT. WIR SCHAFFEN DAS. Zukunftspension plus Die Pensionsvorsorge, die der Staat Jahr für Jahr fördert k Als Kapitalauszahlung oder als lebenslange Pension k Mit 100%iger Kapitalgarantie
MehrGeprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen
Prüfung Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen Handlungsbereich Lebensversicherungen und Betriebliche Altersversorgung Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte Prüfungstag
MehrAllianz Lebensversicherungs-AG Geschäftsführender Versicherer des Konsortiums
Ordnung für die Teilung von Direktversicherungen im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrags mit dem Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e.v. aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Textgegenüberstellung www.parlament.gv.at Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Beitrag des Bundes zur Finanzierung von Kieferregulierungen 80c. (1) Der Bund hat bis zum 31. Jänner
MehrStornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016
Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016 Teil I) Buchungsbedingung und Verbesserung A. BOOKING ONLINE Folgendes Verfahren ermöglicht der Kunde ihr Aufenthalt im Hotel in voller Selbstständigkeit
MehrRechnungszins unter Solvency II. Pressekonferenz, Stuttgart 26.04.2012
Rechnungszins unter Solvency II Pressekonferenz, Stuttgart 26.04.2012 Was ist eigentlich der Höchstrechnungszins? Der Rechnungszins für die Kalkulation des Beitrags in der Lebensversicherung ist in Grenzen
MehrThemenschwerpunkt Sofortrente
Themenschwerpunkt Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und Steuern Über die Besteuerung
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrLV-Umschichtung. Kurzgutachtliche Stellungnahme zu Ihrer Lebensversicherung (LV)
LV-Umschichtung Kurzgutachtliche Stellungnahme zu Ihrer Lebensversicherung (LV) 1 Inhalt Seite 1. Einleitung 3 2. Freizeichnung 5 3. Legende 6 4. Anmerkungen 7 15.02.2010 Hartmann + Hübner 2 1. Einleitung
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden
MehrDer gesetzliche Sicherungsfonds für Lebensversicherungen. Schutz im Fall der Fälle
Der gesetzliche für Lebensversicherungen Schutz im Fall der Fälle Welche Ziele verfolgt der? Der Lebensversicherung kommt in Deutschland eine zentrale Bedeutung für die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge
MehrTarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. Mai 2006 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
MehrGerichtsverfahren alt -> neu
Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrVersicherungsüberblick
Versicherungsüberblick I. Versicherungsüberblick Tarifbeschreibung: PLUS.invest private (Tarif 62) Fondsgebundene Rentenversicherung mit Absicherung bei Tod durch Beitragsrückgewähr/ und einer flexiblen
MehrGemischte Lebensversicherung
Persönliche Vorsorge ( Säule 3a/ 3b) Gemischte Lebensversicherung Die individuelle und flexible Vorsorgelösung, die langfristige mit geeignetem Risikoschutz koppelt. Flexibler Vorsorge-Mix. Die Gemischte
MehrBundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005
Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen
Mehr33 - Leistungsvoraussetzungen
Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen
MehrGerichtsverfahren neu -> alt
Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
MehrEinkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.
Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Dezember 2009) Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann
MehrBeitragsfreiheit bei der Kalkulation von Pflegetagegeldtarifen in der KV
Beitragsfreiheit bei der Kalkulation von Pflegetagegeldtarifen in der KV 1 Beitragsfreiheit bei der Kalkulation von Pflegetagegeldtarifen in der KV Gliederung: 1. Grundlagen der Beitragskalkulation in
MehrKWG Kommunale Wohnen AG, Berlin
Berlin, den 14. April 2016-5779/B - KWG Kommunale Wohnen AG, Berlin Bericht über die Prüfung der Angemessenheit des im Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag festgesetzten Ausgleichsanspruchs nach 304
Mehrbetreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung
Richtlinie des Landes Tirol betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Abteilung Soziales 1 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015 2
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrTipp III: Leiten Sie eine immer direkt anwendbare Formel her zur Berechnung der sogenannten "bedingten Wahrscheinlichkeit".
Mathematik- Unterrichts- Einheiten- Datei e. V. Klasse 9 12 04/2015 Diabetes-Test Infos: www.mued.de Blutspenden werden auf Diabetes untersucht, das mit 8 % in der Bevölkerung verbreitet ist. Dabei werden
MehrVersorgungsvorschlag für eine SofortRente
Versorgungsvorschlag für eine SofortRente der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft Darstellung für eine sofort beginnende Rentenversicherung nach Tarif SRK (Tarifwerk 2012) 26. Januar
MehrJahresabschluss der Rechtsformen II
Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)
MehrÄnderung des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen
Änderung des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen Vorlage des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen zum 87. Kammertag am 30.10.2006 in der Fassung Beschluss des Vorstandes vom 17.10.2006 Erläuternde Bemerkungen,
MehrRegionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe
687.0 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 7. November 000 (Stand. Januar 00) Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt,
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
Mehr