Vermögensschutz mittels schweizerischer Lebensversicherung

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1 Joachim Frick, Alois Rimle Vermögensschutz mittels schweizerischer Lebensversicherung Abwendbarer Zugriff seitens in- und ausländischer Gläubiger Die beiden Autoren von Baker & McKenzie gehen der aktuellen Frage nach, ob die schweizerische Lebensversicherung als Anlage geeignet ist, das Vermögen eines in- oder ausländischen Anlegers vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu schützen. Im Vordergrund steht dabei die rückkaufsfähige Lebensversicherung. 1. Problemstellung Der Vermögensschutz kann neben dem Vermögensertrag ein wichtiges Kriterium beim Anlageentscheid sein. Die Anlage soll nicht nur gewinnbringend sein, sondern auch vor dem Zugriff der Gläubiger bei einem allfälligen späteren Zwangsvollstreckungsverfahren geschützt werden. Nachfolgend wird der Frage nachgegangen, ob die schweizerische Lebensversicherung als Anlage geeignet ist, das Vermögen eines in- oder ausländischen Anlegers vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu schützen. Im Vordergrund steht dabei die rückkaufsfähige Lebensversicherung. Bei einer allfälligen Zwangsvollstreckung lässt sich der betragsmässig feststellbare Rückkaufswert leicht verwerten [1]. Der Anspruch aus einer Lebensversicherung kann grundsätzlich auch dann in einem Zwangsvollstreckungsverfahren verwertet werden, wenn der Versicherungsnehmer eine dritte Person als Begünstigte bezeichnet hat. Art. 79 Abs. 1 Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) bestimmt, dass die Begünstigung mit der Pfändung des Versicherungsanspruchs und mit der Konkurseröffnung über den Versicherungsnehmer erlischt und erst wieder auflebt, wenn die Pfändung dahin fällt oder der Konkurs widerrufen wird. Die Rechte der Gläubiger gehen jenen der Begünstigten vor [2]. Joachim Frick, Prof., Dr. iur., LL.M./J.S.D., Rechtsanwalt, Baker & McKenzie, Zürich Hingegen nennt das VVG zwei Ausnahmen, bei denen die Begünstigten im Zwangsvollstreckungsverfahren geschützt werden und die Lebensversicherung dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers entzogen ist: die unwiderrufliche Begünstigung (2.) und die Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen (3.). In diesen beiden Fällen treten die Gläubigerrechte unter dem Vorbehalt der betreibungsrechtlichen Anfechtung (4.) hinter die Rechte der Begünstigten zurück. Der Vermögensschutz durch Begünstigung im Rahmen einer schweizerischen Lebensversicherung wird zuerst allgemein und dann für den besonderen Fall behandelt, da der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz im Ausland hat (5. 9.). 2. Unwiderrufliche Begünstigung Der Versicherungsnehmer kann einen Dritten als Begünstigten bezeichnen, ohne dafür die Zustimmung des Versicherers zu benötigen (Art. 76 Abs. 1 VVG). Die Begünstigung ist eine einseitige Willenserklärung des Versicherungsnehmers, die formlos gültig ist. Sie stellt ein Gestaltungsrecht dar, das im Hinblick auf den Versicherungsfall ausgeübt wird. Der Versicherungsnehmer kann die einmal ausgesprochene Begünstigung an sich jederzeit widerrufen. Auch der Widerruf der Begünstigung ist an keine besondere Form gebunden (Art. 77 Abs. 1 VVG) [3]. Die Begünstigung ist dem Grundsatz nach widerruflich, kann aber auch un- Der Schweizer Treuhänder 12/

2 widerruflich sein. Verzichtet der Versicherungsnehmer auf das Recht, die Begünstigung zu widerrufen, so unterliegt der durch die Begünstigung begründete Versicherungsanspruch gemäss Art. 79 Abs. 2 VVG nicht der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers. Die unwiderrufliche Begünstigung hat wirtschaftlich betrachtet ähnliche Wirkungen wie die Zession oder die Verpfändung [4]. Der Wert der Versicherung steht dem unwiderruflich Begünstigten zu und befindet sich in dessen Vermögen. Den Gläubigern des Versicherungsnehmers ist der Zugriff entzogen [5]. Vorbehalten bleibt die betreibungsrechtliche Anfechtung bei missbräuchlichem Entzug nach Art. 285ff. SchKG (siehe 4.). Für die unwiderrufliche Begünstigung gelten strenge Formvorschriften. Die Begünstigung gilt gemäss Art. 77 Abs. 2 VVG nur dann als unwiderruflich, wenn der Versicherungsnehmer in der Police auf den Widerruf unterschriftlich verzichtet und die Police dem Begünstigten übergeben hat. Die unwiderrufliche Begünstigung ist naturgemäss endgültig und kann durch den Versicherungsnehmer allein nicht mehr rückgängig gemacht werden. Eine Änderung setzt die Zustimmung des Begünstigten und die Rückgabe der Police an den Versicherungsnehmer voraus [6]. 3. Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen Der Grundsatz, wonach die Gläubigerrechte den Begünstigtenrechten bei der widerruflichen Begünstigung vorgehen, wird durchbrochen, wenn der Versicherungsnehmer (hier notwendigerweise eine natürliche Person) den Ehegatten oder die Nachkommen als Begünstigte bezeichnet hat. Der Gesetzgeber hat die soziale Schutzfunktion der Lebensversicherung für die nahen Angehörigen des Versicherungsnehmers anerkannt und für die Familienangehörigen Sonderrechte geschaffen, die den Gläubigerrechten vorgehen. In diesem Sinne bestimmt Art. 80 VVG, dass, wenn der Ehegatte oder die Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte sind, weder 1098 der Versicherungsanspruch des Begünstigten noch derjenige des Versicherungsnehmers der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers unterliegt. Der Versicherungsanspruch wird wie ein Kompetenzstück nach Art. 92 SchKG behandelt: Es ist unpfändbar und somit dem Zugriff der Gläubiger entzogen [7]. Vorbehalten bleibt lediglich ein allfälliges Pfandrecht. Wenn der Versicherungsnehmer einem seiner Gläubiger ein Pfandrecht am Versicherungsanspruch eingeräumt und ihm die Police übergeben hat (Art. 73 Abs. 1 VVG), geht gemäss Art. 80 VVG das Recht des Gläubigers demjenigen des Begünstigten vor. Die Rechtssicherheit macht es in einem solchen Fall erforderlich, das Vorrecht des Pfandgläubigers bis zur Höhe seiner Forderung zu respektieren [8]. Wie bei der unwiderruflichen Begünstigung bleibt auch bei der Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen die betreibungsrechtliche Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG vorbehalten (siehe 4.). Es bestehen keine besonderen Formvorschriften für die (widerrufliche) Begünstigung [9]. Der Ehegatte oder die Nachkommen des Versicherungsnehmers, die Begünstigte aus einem Lebensversicherungsvertrag sind, treten gemäss Art. 81 Abs. 1 VVG mit dem Zeitpunkt, in dem gegen den Versicherungsnehmer ein Verlustschein vorliegt oder über ihn der Konkurs eröffnet wird, an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein. Der Alois Rimle, Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt, Baker & McKenzie, Zürich Vertrag geht von Gesetzes wegen auf die Begünstigten über. Sie sind neue Versicherungsnehmer mit allen Rechten und Pflichten und ersetzen den bisherigen Versicherungsnehmer, der aus dem Vertrag ausscheidet [10]. Die Begünstigten haben allerdings die Möglichkeit, den Übergang des Versicherungsvertrages durch ausdrückliche Verzichtserklärung gegenüber dem Versicherer abzulehnen. Im Ablehnungsfall unterliegt der Versicherungsanspruch der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers [11]. Eine Frist für die Ablehnung des Übergangs des Vertrages besteht nicht [12]. Die Begünstigten sind gemäss Art. 81 Abs. 2 VVG verpflichtet, dem Versicherer den Übergang der Versicherung mittels Vorlage einer Bescheinigung des Betreibungsamtes oder der Konkursverwaltung anzuzeigen. Diese Verpflichtung ist allerdings eine blosse Ordnungsvorschrift. Die Anzeige ist keine Voraussetzung dafür, dass die Begünstigten in den Versicherungsvertrag eintreten [13]. Der Übergang der Rechte auf die Begünstigten als neue Versicherungsnehmer erfolgt unabhängig von der Mitteilung an den Versicherer. Zu beachten ist allerdings die Möglichkeit der Befreiung des Versicherers durch gutgläubige Zahlung an den ursprünglichen Versicherungsnehmer (siehe 7.). Während der Schutz vor dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers im Fall der unwiderruflichen Begünstigung nahe liegt, weil der Vermögenswert nicht mehr dem Versicherungsnehmer, sondern endgültig den Begünstigten zugeordnet ist, stellt der Vermögensschutz im Fall der widerruflichen Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen eine sozialpolitisch motivierte Sonderregel dar. Vermögenswerte, die an sich dem Versicherungsnehmer gehören, werden bei der Zwangsvollstreckung entsprechend der sozialen Schutzfunktion der Lebensversicherung dem Vollstreckungssubstrat entzogen und den nahen Angehörigen des Versicherungsnehmers zugewiesen. Die Gläubiger des Versicherungsnehmers haben das Nachsehen. Aus dem Versorgerzweck von Art. 80 VVG zugunsten der Familie ergibt sich, dass der Versicherungsnehmer gleichzeitig versicherte Der Schweizer Treuhänder 12/03

3 Person sein muss und es sich nicht um eine Versicherung auf das Leben eines Dritten handeln kann. Die Angehörigen des Versicherungsnehmers bedürfen beim Tod des Versicherten nur dann der Vorsorge, wenn Versicherungsnehmer und Versicherter identisch sind [14]. 4. Vorbehalt der anfechtbaren Vermögensverminderung Die unwiderrufliche Begünstigung und die Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen sind im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Versicherungsnehmer anfechtbar, wenn der Versicherungsnehmer die Interessen seiner Gläubiger durch die Begünstigung verletzt hat. Das ergibt sich aus dem Verweis von Art. 82 VVG auf die Vorschriften der Art. 285ff. SchKG (so genannte paulianische Anfechtung). Die erfolgreiche Anfechtung hat zur Folge, dass die Begünstigung unbeachtlich ist und das Vollstreckungssubstrat wiederhergestellt wird, soweit es die Befriedigung der beteiligten Gläubiger erfordert. Im entsprechenden Umfang unterliegt der Versicherungsanspruch der betreibungs- und konkursrechtlichen Verwertung zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers [15]. Die versicherungsrechtliche Begünstigung kann insbesondere als vollzogene Schenkung oder als Rechtshandlung mit Benachteiligungs- bzw. Begünstigungsabsicht qualifiziert und als solche im Zwangsvollstreckungsverfahren anfechtbar sein (Schenkungs- bzw. Deliktspauliana). Die unentgeltliche Bezeichnung eines Dritten als Begünstigten einer Lebensversicherung kann als Schenkung oder unentgeltliche Verfügung im vollstreckungsrechtlichen Sinne aufgefasst werden, wenn die Begünstigung mit der Pfändung des Versicherungsanspruchs oder der Konkurseröffnung über den Versicherungsnehmer nicht erlischt (Art. 79 Abs. 1 VVG)[16]. Eine solche Begünstigung gilt als Schenkung und ist gemäss Art. 286 Abs. 1 SchKG anfechtbar, wenn sie der Versicherungsnehmer innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat [17]. Dabei ist unerheblich, ob der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Begünstigung bereits zahlungsunfähig oder gar überschuldet war. Massgeblich ist einzig der objektive Tatbestand der einjährigen Verdachtsfrist [18]. Die Begünstigung, die trotz Pfändung oder Konkurseröffnung fortdauert, kann weiter als absichtliche Gläubigerbenachteiligung bzw. -begünstigung im Sinne von Art. 288 SchKG betrachtet werden. Nach dieser Bestimmung sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der Absicht, die dem anderen Teil erkennbar war, vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen [19]. Eine Begünstigung kann dementsprechend anfechtbar sein, wenn der Versicherungsnehmer die Absicht hatte, seine Gläubiger zu schädigen, und die Begünstigten diese Absicht erkennen konnten [20]. Der Anfechtende hat bei der Deliktspauliana alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale zu beweisen, so die vermögensschädigende Rechtshandlung des Schuldners, die Vornahme in der Verdachtsperiode, die Schädigungsabsicht des Schuldners und deren Erkennbarkeit für den Vertragspartner. Es wird nichts zum Nachteil des Gegners vermutet [21]. 5. Arrestierung des Versicherungsanspruchs eines ausländischen Versicherungsnehmers in der Schweiz Die Gläubiger eines Versicherungsnehmers mit Wohnsitz im Ausland können versuchen, zwecks Befriedigung ihre Forderungen in der Schweiz Der Schweizer Treuhänder 12/

4 vollstreckungsweise auf die schweizerische Lebensversicherungspolice zu greifen. Dieser Weg führt über die Arrestierung des Versicherungsanspruchs und die klageweise Durchsetzung der Forderung im Rahmen der Arrestprosequierung. Arrest und Arrestprosequierung sind Mittel der Zwangsvollstreckung und gehören zum öffentlichen Recht [22]. Sie erfassen Vermögenswerte in der Schweiz unabhängig davon, ob diese einem schweizerischen oder ausländischen Schuldner gehören. Ein Arrest in der Schweiz kommt hingegen nur in Frage, wenn die betroffenen Vermögenswerte nach schweizerischem Vollstreckungsrecht arrestierbar sind. Arrestierbar sind alle Vermögenswerte, die pfändbar sind [23]. Ansprüche aus einer Lebensversicherung sind grundsätzlich pfändbar. Sie sind ausnahmsweise nicht pfändbar, wenn sie einen Dritten unwiderruflich bzw. den Ehegatten oder die Nachkommen (selbst ohne Widerrufsverzicht) begünstigen (Art. 79 Abs. 2 und Art. 80 VVG) [24]. Bei Vorliegen einer solchen Begünstigung ist der Versicherungsanspruch mangels Pfändbarkeit auch nicht arrestierbar. Ist er fälschlicherweise von einem Arrest betroffen, so können die Begünstigten die Aufhebung des Arrests verlangen [25]. 6. Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets und Minikonkurs in der Schweiz 1100 Wurde gegen den ausländischen Versicherungsnehmer in dessen Wohnsitzstaat ein Zwangsvollstreckungsverfahren durchgeführt, so kann anschliessend die Anerkennung des Vollstreckungsentscheides in der Schweiz beantragt werden, um vollstreckungsweise auf die schweizerische Lebensversicherungspolice zu greifen. Das Lugano- Übereinkommen ist auf Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren nicht anwendbar (Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 LugÜ). Massgebend ist Art. 166 IPRG. Nach dieser Bestimmung wird ein ausländisches Konkursdekret, das am Wohnsitz des Schuldners ergangen ist, auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung oder eines Konkursgläubigers unter bestimmten Voraussetzungen in der Schweiz anerkannt. Art. 170 Abs. 1 IPRG bestimmt, dass (sofern im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist) die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich zieht (schweizerischer Minikonkurs) [26]. Gleich wie der Arrest muss hingegen auch das Verfahren zwecks Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets scheitern, wenn Vermögenswerte in der Schweiz erfasst werden sollen, die nach schweizerischem Vollstreckungsrecht unpfändbar sind. Der Versicherungsanspruch kann im Fall einer unwiderruflichen Begünstigung (Art. 79 Abs. 2 VVG) oder einer Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen (Art. 80 VVG) dementsprechend vom Verfahren in der Schweiz nicht erfasst werden. Vorbehalten bleiben die Fälle der paulianischen Anfechtung (Art. 171 IPRG i.v.m. Art SchKG). Es folgt, dass für den Versicherungsnehmer mit Wohnsitz im Ausland derselbe Vermögensschutz wie für den Versicherungsnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz besteht. Dass das Vollstreckungsrecht im Wohnsitzstaat des Versicherungsnehmers allenfalls keinen entsprechenden Schutz gewährt, spielt keine Rolle, denn es kommt schweizerisches Vollstreckungsrecht zur Anwendung. 7. Zwangsvollstreckungsverfahren im Ausland Sowohl beim schweizerischen Arrest als auch bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets in der Schweiz kommt schweizerisches Vollstreckungsrecht zur Anwendung. Den Gläubigern des ausländischen Versicherungsnehmers wird der Zugriff auf die schweizerische Lebensversicherung verwehrt, soweit eine unwiderrufliche Begünstigung nach Art. 79 Abs. 2 VVG oder eine Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen nach Art. 80 VVG besteht [27]. Vorbehalten bleibt lediglich die betreibungsrechtliche Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG. Wie verhält es sich aber mit dem Vermögensschutz, wenn die schweizerische Lebensversicherung Gegenstand eines Zwangsvollstreckungsverfahrens im Ausland wird? Im Zwangsvollstreckungsverfahren gilt zwischenstaatlich der Grundsatz der Territorialität. Das ergibt sich unmittelbar aus der staatlichen Souveränität. Der Rechtsschutz eines Staates ist auf diesen Staat beschränkt. Er kann nicht ohne weiteres auf das Hoheitsgebiet eines anderen Staates übergreifen. So ist der Grundsatz der Universalität eines schweizerischen Konkurses, wonach sich der Konkurs auf sämtliche Vermögenswerte, gleichgültig wo sie sich befinden, erstreckt (Art. 197 Abs. 1 SchKG), durch den ihm widerstrebenden Grundsatz der Territorialität eingeschränkt. Die Wirkungen des Konkurses als Vorgang des öffentlichen Rechts machen an den Grenzen des Konkurseröffnungsstaates halt. Ein schweizerischer Konkurs wirkt sich nur dann auf ausländischem Gebiet aus, wenn sich eine entsprechende Auswirkung aus einer staatsvertraglichen Vereinbarung oder dem ausländischen Landesrecht ergibt, entweder als zwingende Rechtsfolge oder auf Grund einer freiwilligen Anerkennung [28]. Diese Überlegungen gelten nicht nur für das schweizerische, sondern müssen auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren in anderen Ländern Gültigkeit haben. Im Ergebnis können die Vollstreckungsbehörden eines Staates an sich nur auf das Vermögen des Schuldners greifen, das in diesem Staat liegt. Die massgebliche Frage lautet im internationalen Verhältnis demnach, wo sich ein bestimmter Vermögensgegenstand befindet, im In- oder Ausland. Ob sich ein Vermögensgegenstand im In- oder Ausland befindet, ist nach seiner tatsächlichen Lage zu beurteilen. Versicherungsansprüche sind nach herrschender Lehre in der Schweiz Forderungen, die nicht durch ein Wertpapier verkörpert sind. Sie gelten damit als unkörperliche Rechtserscheinungen, die nicht an einem bestimmten Ort liegen [29]. Von ihrer Belegenheit zu sprechen, beruht auf einer Fiktion. Im schweizerischen Vollstreckungsrecht wird mit dem Mittel der normativen Zuweisung der Lageort von Forderungen bestimmt, um an diesem die örtliche Zuständigkeit anzuknüpfen [30]. Es gilt folgende Regelung: Forderun- Der Schweizer Treuhänder 12/03

5 gen sind am schweizerischen Wohnsitz des Gläubigers zu «belegen». Wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz im Ausland hat, wird aus Gründen der Praktikabilität Belegenheit am Sitz des Drittschuldners in der Schweiz angenommen [31]. Die Ansicht, wonach im internationalen Verhältnis eine Forderung am Wohnsitz des Schuldners belegen ist, erscheint sachlich gerechtfertigt, weil sie die Tatsache berücksichtigt, dass das Recht am Wohnsitz des Schuldners am ehesten in der Lage ist, die vollstreckungsrechtlichen Massnahmen hinsichtlich der Forderung durchzusetzen [32]. Hingegen ist dies nicht die einzige Anknüpfungsmöglichkeit. Es ist für die Bestimmung der Belegenheit einer Forderung im internationalen Verhältnis auch vertretbar, am Wohnort des Gläubigers oder am Ort der ausländischen Zweigniederlassung anzuknüpfen. So kann es sein, dass eine ausländische Rechtsordnung mit der schweizerischen konkurriert und die Belegenheit der Forderung nicht am schweizerischen Wohnsitz des Schuldners, sondern am ausländischen Wohnsitz des Gläubigers anknüpft [33]. Es ist somit möglich, dass der Anspruch eines ausländischen Versicherungsnehmers gegen einen schweizerischen Versicherer Gegenstand eines ausländischen Zwangsvollstreckungsverfahrens wird. sich weiter die Frage nach der Durchsetzung des ausländischen Konkursdekrets. Wenn der schweizerische Versicherer eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft im ausländischen Wohnsitzstaat des Versicherungsnehmers hat, ist es denkbar, dass diese Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft nach ausländischem Recht verpflichtet wird, den Rückkaufswert der Lebensversicherung zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers auszuzahlen. Muss der Versicherungsanspruch aufgrund des ausländischen Konkursdekrets hingegen in der Schweiz durchgesetzt werden, weil keine ausländische Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft besteht oder das ausländische Recht den vollstreckungsrechtlichen Zugriff auf deren Vermögenswerte nicht gestattet, so ist schweizerisches Recht massgebend und kommen die Betreibungs- und «Der Grundsatz, wonach die Gläubigerrechte den Begünstigtenrechten bei der widerruflichen Begünstigung vorgehen, wird durchbrochen, wenn der Versicherungsnehmer den Ehegatten oder die Nachkommen als Begünstigte bezeichnet hat.» Das Zwangsvollstreckungsverfahren im Ausland richtet sich nach ausländischem Recht. Die Begünstigten einer schweizerischen Lebensversicherung müssen ihre Ansprüche nach Massgabe des ausländischen Rechts geltend machen. Sie können zunächst argumentieren, der Versicherungsanspruch habe als in der Schweiz belegen zu gelten und sei deshalb vom ausländischen Zwangsvollstreckungsverfahren wegen dessen örtlicher Begrenzung nicht erfasst. Erweist sich hingegen das ausländische Verfahrensrecht auf den schweizerischen Versicherungsanspruch als anwendbar, so können sie weiter vorbringen, ihre Rechte als Begünstigte gingen nach diesem Recht jenen der Gläubiger des Versicherungsnehmers vor. Bei einer unwiderruflichen Begünstigung nach Art. 79 Abs. 2 VVG ist der Versicherungsanspruch nach schweizerischem Recht aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers ausgeschieden. Im ausländischen Zwangsvollstreckungsverfahren wird dieser zivilrechtliche Tatbestand im Zusammenhang mit einer schweizerischen Versicherungspolice (mit Rechtswahlklausel zugunsten des schweizerischen Rechts) regelmässig anerkannt werden, so dass der Versicherungsanspruch der Zwangsvollstreckung auch im Ausland entzogen ist [34]. Sollte das ausländische Versicherungskollisionsrecht die Anwendung ausländischen Rechts anordnen, so ist das Ergebnis dann dasselbe, wenn im ausländischen Recht anerkannt ist, dass der Wert der Versicherung aufgrund der unwiderruflichen Begünstigung (unter welchem Titel auch immer) aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers ausgeschieden ist. Anders verhält es sich mit einer (widerruflichen) Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen. Das betreibungs- und konkursrechtliche Privileg nach Art. 80 VVG ist vollstreckungsrechtlicher und damit öffentlichrechtlicher Natur. Eine ausländische Behörde ist (vorbehältlich einer anderen Regelung nach ausländischem Kollisionsrecht) daran nicht gebunden. Der Versicherungsanspruch kann trotz Begünstigung in der ausländischen Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers verwertet werden [35]. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit, dass das ausländische Vollstreckungsrecht ein identisches oder ähnliches Privileg zugunsten der Familie des Versicherungsnehmers zur Verfügung stellt. Sollte der Anspruch gegen einen schweizerischen Versicherer trotz Betreibungs- und Konkursprivilegien nach VVG in das ausländische Zwangsvollstreckungsverfahren einbezogen und den Gläubigern des Versicherungsnehmers zugeschlagen werden, so stellt Konkursprivilegien nach VVG zum Tragen. Das IPRG sieht im Fall eines ausländischen Konkursdekrets dessen Anerkennung im Hinblick auf die Vollstreckung in das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners vor (Art. 166 ff. IPRG). Das angerufene schweizerische Gericht würde u. E. den Versicherungsanspruch abweichend vom ausländischen Recht als in der Schweiz gelegenes Vermögen (Belegenheit am Sitz des Drittschuldners in der Schweiz) betrachten und ihm gemäss VVG denjenigen Vermögensschutz zukommen lassen, der ihm nach ausländischem Recht versagt blieb. Eine Verwertung in der Schweiz müsste dementsprechend verweigert werden [36]. Man kann sich schliesslich die Frage stellen, ob im Rahmen eines ausländischen Konkursverfahrens allenfalls der Versicherungsnehmer selbst auf Der Schweizer Treuhänder 12/

6 Druck der Konkursverwaltung oder weil er seine Meinung geändert hat die Auszahlung des Rückkaufwertes der Lebensversicherung vom schweizerischen Versicherer zugunsten seiner Gläubiger verlangen und damit den Vermögensschutz gemäss VVG vereiteln könnte [37]. Die unwiderrufliche Begünstigung nach Art. 79 Abs. 2 VVG entzieht dem Versicherungsnehmer selbstredend die Verfügungsbefugnis über den Versicherungsanspruch. Sie kann nur mit der Zustimmung des Begünstigten aufgehoben werden. Der schweizerische Versicherer wird folglich keine Auszahlung an den ausländischen Versicherungsnehmer vornehmen, solange eine unwiderrufliche Begünstigung besteht und der Versicherungsnehmer nicht frei über die Police verfügen kann [38]. Wie verhält es sich aber mit der widerruflichen Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen nach Art. 80 VVG? Die freie Verfügung des Versicherungsnehmers über die Lebensversicherung besteht nach Art. 81 Abs. 1 VVG nur so lange, bis gegen den Versicherungsnehmer ein Verlustschein vorliegt oder über ihn der Konkurs eröffnet wird. Zu diesem Zeitpunkt wird der Lebensversicherungsvertrag von Gesetzes wegen auf den Ehegatten oder die Nachkommen des Versicherungsnehmers übertragen, die an seiner Stelle in die vertraglichen Rechte und Pflichten eintreten. Vorbehalten bleibt lediglich die ausdrückliche Ablehnung durch die Begünstigten. Somit hat der Versicherungsnehmer nach Vorliegen eines Verlustscheins oder der Eröffnung des Konkurses keine Verfügungsbefugnis mehr. Der Versicherungsvertrag ist von Gesetzes wegen auf die Begünstigten übergegangen und der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers entzogen, es sei denn, die Begünstigten haben ausdrücklich auf das Eintrittsrecht verzichtet. Es folgt, dass ein schweizerischer Versicherer das Begehren des konkursiten ausländischen Versicherungsnehmers um Auszahlung des Rückkaufwertes der Lebensversicherung an sich ablehnen muss, wenn eine Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen besteht. Allerdings ist zu beachten, dass der Versicherer den ursprünglichen Versicherungsnehmer als Vertragspartner betrachten darf, 1102 solange er gutgläubig ist, d. h., solange er vom Vertragseintritt der Begünstigten und dem entsprechenden Rechtsübergang keine Kenntnis hat oder haben muss. Solange die Konkurseröffnung nicht veröffentlicht, die Ausstellung eines Verlustscheins ihm nicht angezeigt und ihm auch keine Bescheinigung zugestellt worden ist (Ordnungsvorschrift von Art. 81 Abs. 2 VVG), kann er ein Begehren des bisherigen Versicherungsnehmers um Rückkauf entgegennehmen. Dies ergibt sich aus dem Erfordernis der Rechtssicherheit und muss auch gegenüber den neuen Versicherungsnehmern Wirkung haben [39]. 8. Möglichkeiten der Optimierung des Vermögensschutzes zugunsten des ausländischen Versicherungsnehmers Der Vermögensschutz der schweizerischen Lebensversicherung nach VVG gilt wie dargelegt nicht nur zugunsten schweizerischer, sondern grundsätzlich auch zugunsten ausländischer Versicherungsnehmer. Im Fall eines Versicherungsnehmers mit Wohnsitz im Ausland besteht allerdings die Gefahr, dass der schweizerische Versicherungsanspruch Gegenstand eines ausländischen Zwangsvollstreckungsverfahrens zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers wird und es zu einer Verwertung im Ausland kommt, dergestalt dass die Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft des schweizerischen Versicherers zur Auszahlung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung nach Massgabe des ausländischen Rechts angehalten wird. Bei der Evaluation einer schweizerischen Lebensversicherung als mögliche Anlage für ausländische Kunden ist es im Hinblick auf den Vermögensschutz deshalb unumgänglich, rechtliche Abklärungen auch in demjenigen Land zu treffen, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat. Zunächst ist dabei zu prüfen, ob der Anspruch gegen einen schweizerischen Versicherer nach ausländischem Recht überhaupt ein im Ausland gelegenes Vermögen darstellen würde und in ein ausländisches Zwangsvollstreckungsverfahren einbezogen werden könnte. Im Bejahungsfall ist weiter zu prüfen, ob der schweizerische Vermögensschutz im Ausland anerkannt würde oder vergleichbare ausländische Schutzbestimmungen zur Anwendung kämen. Im Fall des Fehlens eines entsprechenden Vermögensschutzes im Ausland muss schliesslich untersucht werden, ob es nach ausländischem Recht möglich wäre, zwecks Verwertung des Versicherungsanspruchs auf Vermögenswerte einer allfälligen ausländischen Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft des schweizerischen Versicherers zu greifen. Erst wenn aufgrund dieser Abklärungen die Verwertung des Versicherungsanspruchs im Ausland ausgeschlossen werden kann, bietet die schweizerische Lebensversicherung auch für ausländische Versicherungsnehmer den gewünschten Vermögensschutz. Im weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines ausländischen Versicherungsnehmers ein erhöhtes Risiko besteht, dass ein schweizerischer Versicherer den Rückkaufswert der Lebensversicherung auf Aufforderung des Versicherungsnehmers gutgläubig ausbezahlt, nachdem über diesen der Konkurs eröffnet worden ist, obwohl eine Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen besteht. Es kann vom schweizerischen Versicherer im Normalfall nicht erwartet werden, dass er Nachforschungen über ein mögliches ausländisches Zwangsvollstreckungsverfahren anstellt. Um in solchen Fällen die gutgläubige Auszahlung durch den schweizerischen Versicherer zu verhindern, sollten die Begünstigten möglichst frühzeitig einen Beleg der ausländischen Konkursverwaltung beschaffen und dem schweizerischen Versicherer den Übergang der Lebensversicherung anzeigen. Sollte es im Rahmen eines ausländischen Zwangsvollstreckungsverfahrens zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers entgegen den Betreibungs- und Konkursprivilegien nach VVG zu einer Auszahlung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung kommen, so stünde es den Begünstigten immer noch offen, vor einem schweizerischen Gericht auf Feststellung zu klagen, dass ihre Ansprüche aus der Lebensversicherung durch die Der Schweizer Treuhänder 12/03

7 erfolgte Zahlung nicht betroffen sind und nach wie vor bestehen. Die Erfolgschancen eines solchen Verfahrens dürften wesentlich von den konkreten Umständen der erfolgten Zahlung durch den schweizerischen Versicherer abhängen. 9. Schlussfolgerung Besteht eine unwiderrufliche Begünstigung oder eine Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen, so bleibt den Gläubigern des Versicherungsnehmers der Zugriff auf den Versicherungsanspruch grundsätzlich verwehrt. Aus dem Umstand, dass bei einem Versicherungsnehmer mit Wohnsitz im Ausland möglicherweise ausländisches Recht zur Anwendung kommt, ergibt sich allerdings ein zusätzliches Risiko, dass der schweizerische Vermögensschutz durchbrochen wird. Dieses Risiko lässt sich aber grundsätzlich dadurch vermeiden, dass einerseits vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages Abklärungen über das Recht des Wohnsitzstaates des Versicherungsnehmers getroffen werden und andererseits der schweizerische Versicherer frühzeitig über ein allfälliges ausländisches Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Versicherungsnehmer informiert wird. Anmerkungen 1 Rudolf Küng, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Anton K. Schnyder (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Basel 2001, Art. 79 N 10 und Diese Regel gilt, solange der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist. Wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, haben die Begünstigten ihre Ansprüche bereits erworben. Die Gläubiger des Versicherungsnehmers können diese Ansprüche dann nicht mehr pfänden; sie können auch nicht mehr zur Konkursmasse geschlagen werden (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 452). 3 Maurer (zit. Anm. 2), S. 450; Bernard Viret, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 1991, S. 209 f. 4 Viret (zit. Anm. 3), S. 210; Maurer (zit. Anm. 2), S Bei der Abtretung des Versicherungsanspruchs wird der Dritte Anspruchsberechtigter, hingegen nicht Vertragspartei, d. h. Versicherungsnehmer (Maurer [zit. Anm. 2], S. 390). 5 Vgl. BGE 112 II 157; Maurer (zit. Anm. 2), S. 453; Viret (zit. Anm. 3), S. 210 und 212); Küng (zit. Anm. 1), Art. 79 N 9; Kurt Amonn/ Dominik Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, 23 N Maurer (zit. Anm. 2), S. 453; Guido Nünlist, Wegleitung zum neuen Schuldbetreibungsund Konkursrecht, 4. Aufl., Bern 1997, S. 112; Viret (zit. Anm. 3), S Maurer (zit. Anm. 2), S. 453 f.; Küng (zit. Anm. 1), Art. 80 N 1; Viret (zit. Anm. 3), S. 214; Hans Fritzsche/Hans Ulrich Walder- Bohner, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band 1, S. 306; Hans Roelli/Carl Jaeger, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, 3. Band, Bern 1933, N 46 zu Art. 79/80 VVG; Benoit Carron, La loi fédérale sur le contract d assurance, Fribourg 1997, N 494; Amonn/Gasser (zit. Anm. 5), 23 N 40; vgl. auch BGE 81 III 142 und 59 III Maurer (zit. Anm. 2), S. 453 f.; Viret (zit. Anm. 3), S Viret (zit. Anm. 3), S. 209; vgl. auch BGE 110 II Maurer (zit. Anm. 2), S. 454; Viret (zit. Anm. 3), S. 215; Küng (zit. Anm. 1), Art. 81 N Viret (zit. Anm. 3), S Maurer (zit. Anm. 2), S. 454; Viret (zit. Anm. 3), S Appellationsgericht BS, Entscheid vom (SVA III 155); Viret (zit. Anm. 3), S. 215; Küng (zit. Anm. 1), Art. 81 N 12 f. 14 Küng (zit. Anm. 1), Art. 80 N BGE 81 III 143; Roelli/Jaeger (zit. Anm. 7), N 13 ff. zu Art. 82 und N 53 ff. zu Art. 79/80 VVG; Viret (zit. Anm. 3), S. 216; Amonn/ Gasser (zit. Anm. 5), 52 N 1 ff. 16 Hans Gaugler, Die paulianische Anfechtung unter besonderer Berücksichtigung der Lebensversicherung, Band 2, Basel 1945, S. 538ff. und 565 f.; Amonn/Gasser (zit. Anm. 5), 52 N 11ff.; Ein Teil der Lehre betrachtet die Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen nicht als unentgeltliche Verfügung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 SchKG, sofern diese Begünstigung dazu dient, den angemessenen Bedarf des Ehegatten und der Nachkommen zu decken. Begründend wird angefügt, dass es sich bei der Sorge um das Wohl der Familie um eine moralische Verpflichtung handle und deshalb eine Begünstigung zwecks Erfüllung dieser Pflicht kein Geschenk sein könne (Roelli/Jaeger (zit. Anm. 7), Art. 82 N 20; Gaugler (zit. Anm. 16), S. 538). Entsprechend dieser Auffassung ist die Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen nur dann als anfechtbare Rechtshandlung zu werten, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Begünstigung zahlungsunfähig Der Schweizer Treuhänder 12/

8 war oder wenn die Versicherungssumme im Vergleich zu den Bedürfnissen der Familie des Versicherungsnehmers übermässig ist. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Schweizerische Bundesgericht bisher noch nicht entschieden hat, ob es sich bei der Begünstigung des Ehepartners oder der Nachkommen um eine unentgeltliche Verfügung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 SchKG handelt (und bisher andere unentgeltliche Verfügungen zugunsten des Ehegatten oder der Nachkommen als anfechtbare Geschenke aufgefasst hat). In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass Art. 286 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat, den Schenkungen gleichstellt (Nünlist (zit. Anm. 6), S. 135; Peter F. Siegen/Andrea Buschor, Vom alten zum neuen SchKG, Bern 1997, S. 227). 17 Bei der Frist gemäss Art. 286 Abs. 1 SchKG werden nicht mitgerechnet: die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens; die Dauer eines Konkursaufschubes nach den Artikeln 725a, 764, 817 oder 903 des Obligationenrechts; bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation; die Dauer der vorausgegangenen Betreibung (Art. 288a SchKG). 18 Thomas Sprecher/Rolf P. Jetzer, Einführung in das neue Schuldbetreibungs- und Konkursrecht der Schweiz, Zürich 1997, S. 62 ff.; Amonn/Gasser (zit. Anm. 5), 52 N 15; Fritzsche/Walder (zit. Anm. 7), Band 2, S. 549 ff.; Jean Froidevaux, Loi sur la poursuite des dettes et la faillite, Modifications au 1 er janvier 1997, Bern 1997, S Hinsichtlich der Berechnung der Frist kommt Art. 288a SchKG zur Anwendung (siehe Anm. 17). 20 Gaugler (zit. Anm. 16), S. 542 ff. und 567 ff. 21 BGE 101 III 94, 99 III 89, 83 III 85 und 43 III 249; Amonn/Gasser (zit. Anm. 5), 52 N 22 ff.; Fritzsche/Walder (zit. Anm. 7), Band 2, S. 561 ff. 22 Vgl. Amonn/Gasser (zit. Anm. 5), 1 N Amonn/Gasser (zit. Anm. 5), 51 N Maurer (zit. Anm. 2), S. 453 f.; Amonn/Gasser (zit. Anm. 5), 23 N 40; Die Bestimmungen des VVG, wonach der Versicherungsanspruch bei der unwiderruflichen Begünstigung und bei der Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen nicht der Vollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers unterliegt (Art. 79 Abs. 2 und Art. 80 VVG), gehören zu den Regeln des schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (Hans- Ulrich Ryser, Der Versicherungsvertrag im internationalen Privatrecht, Diss. Bern 1957, S. 134; Roelli/Jaeger (zit. Anm. 7), N 78 zu Art. 79/80 VVG). 25 Vgl. Amonn/Gasser (zit. Anm. 5), 51 N 63 ff. 26 Siehe Paul Volken in: Anton Heini/Max Keller/Kurt Siehr/Frank Fischer/Paul Volken (Hrsg.), IPRG-Kommentar: Kommentar zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 1. Januar 1989, Zürich 1993, N 9 ff. zu Art. 166 IPRG und N 1 ff. zu Art. 170 IPRG; siehe auch Stephen V. Berti, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Anton K. Schnyder (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht: Internationales Privatrecht, Basel 1996, N 14 ff. zu Art. 166 IPRG und N 4 ff. zu Art. 170 IPRG Vgl. Max Guldener, Das internationale und interkantonale Zivilprozessrecht der Schweiz, Zürich 1951, S Amonn/Gasser (zit. Anm. 5), 22 N 20, 40 N 7 ff. und 54 N 55; Guldener (zit. Anm. 28), S. 179 ff.; Lukas Handschin/Daniel Hunkeler, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs unter Einbezug der Nebenerlasse, Bd. II Art , Basel/Genf/München 1998, Art. 197 N Moritz W. Kuhn/R. Luka Müller-Studer/ Martin K. Eckert, Privatversicherungsrecht, Unter Mitberücksichtigung des Haftpflichtund des Aufsichtsrechts, 2. Aufl., Zürich 2002, S. 165; Moritz W. Kuhn, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Anton K. Schnyder (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht: Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Basel 2001, Art. 73 N 7 ff.; Hans Roelli/Max Keller, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Band 1, Bern 1968, S. 196, Ziff. 4; Maurer (zit. Anm. 2), S. 222 f. 30 BGE 79 II Vgl. Art. 167 Abs. 3 IPRG betreffend Gerichtstand bei der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets; BGE 107 III 147 ff. und 79 II 199 ff.; Walter A. Stoeffel, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs unter Einbezug der Nebenerlasse, Bd. III Art , Basel/Genf/München 1998, Art. 272 N 40; Walter A. Stoeffel, Das neue Arrestrecht, AJP 11/96, S. 1404; Guldener (zit. Anm. 28), S Guldener (zit. Anm. 28), S. 180, Fn BGE 79 II 199 f. 34 Küng (zit. Anm. 1), Art. 79 N Küng (zit. Anm. 1), Art. 79 N Würde das zuständige schweizerische Gericht den Versicherungsanspruch in Übereinstimmung mit dem ausländischen Recht als im Ausland gelegenes Vermögen betrachten, so wäre die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets und der schweizerische Minikonkurs nach Art. 166 ff. IPRG mangels Vermögens in der Schweiz gegenstandslos. Zu einer Verwertung des Versicherungsanspruchs in der Schweiz käme es auch in diesem Fall nicht. 37 Ausländische Vollstreckungsbehörden können in der Schweiz gelegene Vermögenswerte grundsätzlich dem ausländischen Vollstrekkungssubstrat zuführen, wenn der Schuldner damit einverstanden ist. Im Fall des Konkurses einer ausländischen juristischen Person ist die Ermächtigung des Massenverwalters durch den Geschäftsführer ausreichend, sofern dieser gemäss ausländischem Recht trotz Konkursverfahren noch die Befugnis hat, die Gemeinschuldnerin zu vertreten. In diesem Fall kann die ausländische Konkursbehörde Vermögenswerte, die in der Schweiz gelegen sind, direkt in das ausländische Konkursverfahren einbeziehen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. Oktober 1999, ZR 99 (2000), Nr. 63). 38 Vgl. Maurer (zit. Anm. 2), S. 453; Viret (zit. Anm. 3), S OGer LU vom 14. Januar 1948, SVA X No. 75, S. 304; Küng (zit. Anm. 1), Art. 81 N 4; a.m. Roelli/Jaeger (zit. Anm. 7), Art. 81 N 31. Protection du patrimoine de l assurance-vie suisse Les deux auteurs de Baker & Mc- Kenzie abordent la question de savoir si l assurance-vie suisse convient en tant que placement pour protéger le patrimoine d un investisseur étranger ou suisse contre la saisie des créanciers. Ils traitent en priorité du rachat de l assurance-vie. S il y a désignation irrévocable selon l article 79 al. 2 LCA ou désignation comme bénéficiaires du conjoint ou des descendants selon l article 80 LCA, le droit à l assurance qui découle de cette désignation n est pas soumis à l exécution forcée au profit des créanciers du preneur. RESUME Toutefois, si le preneur d assurance est domicilié à l étranger et soumis au droit de son pays de domicile, un risque supplémentaire peut en résulter à savoir que la protection du patrimoine suisse n est pas assurée. Ce risque peut être évité, d une part, en clarifiant la situation juridique du pays de domicile du preneur d assurance avant la conclusion du contrat et, d autre part, par l information de l assureur suisse sur des procédures d exécution judiciaires étrangères en cours contre le preneur d assurance. JF/AR/AFB L Expert-comptable suisse 12/03

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