Infoblatt zu den Aufnahmeanordnungen für syrische Flüchtlinge

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1 Beachten Sie: Dieses Informationsblatt kann eine Einzelfallberatung nicht ersetzen. Betroffene und Personen, die Familienangehörige oder Freunden nach Deutschland bringen möchten, sollten unbedingt rechtzeitig eine Beratungsstelle oder eine/n im Asyl- und Ausländerrecht erfahrenen Rechtsanwalt/-anwältin aufsuchen (dieser ist selbst zu finanzieren). Die Evangelische Landeskirche in Baden hat zusätzliche Berater/-innen in damit beauftragt, Kirchenbezirke und Kirchengemeinden bei der Aufnahme und Integration vor allem auch von syrischen n zu unterstützen. Alle, die sich mit der Aufnahme, Begleitung und Unterstützung von syrischen n und anderen n in Baden befassen, erhalten dort kostenlose, kompetente Beratung und Unterstützung (Adressen siehe im Anhang). Daneben gibt es in jedem Stadt- und Landkreis die Flüchtlingssozialdienste in den Asylunterkünften und für bleibeberechtigte die Migrationsberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände (MBE- und JMD-Stellen), die Menschen im Intergrationsprozess weiter unterstützen (Adressen unter Beratung ). Angesichts der Situation in Syrien und den Anrainerstatten wurden in Deutschland 2013 inzwischen mehrere Aufnahmeanordnungen erlassen, die es syrischen Staatsangehörigen ermöglichen, mit einem Visum legal nach Deutschland einzureisen, um hier Schutz zu finden. Für Baden-Württemberg sind seit Januar 2014 die folgenden Aufnahmeanordnungen von Relevanz: 1. Die Aufnahmeanordnung des Bundes vom zur Aufnahme von 5000 Personen (649 entfallen auf Baden-Württemberg (12,97%): dieses Kontingent ist mittlerweile ausgeschöpft. 2. Die Aufnahmeanordnungen von Baden-Württemberg vom bzw. Dez zur Aufnahme von zunächst 500, dann weiteren 500 Verwandten von in Baden- Württemberg lebenden Syrern/-innen. 3. Die Aufnahmeanordnung des Bundes vom zur Aufnahme von weiteren 5000 Personen (649 entfallen auf Baden-Württemberg (12,97%). Diese ermöglicht die humanitäre Aufnahme von Verwandten in Deutschland lebender Syrern. Daneben kann ein Visum auch erteilt werden nach den allgemeinen Regelungen des Aufenthaltsrechts, z.b.: aus familiären Gründen zum Familiennachzug, grundsätzlich nur innerhalb der Kernfamilie, sonstige Familienangehörige bei einer außergewöhnlichen Härte, i.d.r. nur, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Achtung: einfachere Voraussetzungen im Falle der Flüchtlingsanerkennung, bei nur subsidiären Schutz schwieriger, bei anderem ausländerrechtlichem Status noch schwieriger (vgl. 27ff, 5,10,11 AufenthG). aus Gründen der Ausbildung (ausländische Studentinnen und Studenten mit Studienplatz, Au-pairs, Berufsausbildungen, Schulbesuch, etc., bei gesichertem Lebensunterhalt, vgl. 16 u. 17, 5,10,11 AufenthG) für Fachkräfte, insbesondere Blue-Card-Regelung ( 19a AufenthG) oder als Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung bei Mangelberufen ( 18 AufenthG i.v.m. 6 BeschV) oder Selbständige ( 21 AufenthG). Zu besonderen Aufenthaltszwecken (siehe 37,38 AufenthG). Siehe dazu die Infoblätter auf 1

2 1. Die Aufnahmeanordnung des Bundesinnenministeriums zur Aufnahme von bis zu 5000 n nach Deutschland vom Das Bundesinnenministerium hat am im Einvernehmen mit den 16 Bundesländern eine Regelung getroffen, die es ermöglicht, bis zu 5000 syrische in Deutschland im Rahmen eines humanitären Kontingents aufzunehmen. Derzeit halten sich ca Syrer aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien in den Anrainerstaaten auf. Angesichts der Kontigentierung auf max Personen konnten nur sehr vereinzelt Personen, mit Beziehungen nach Deutschland, eine Chance haben, hierüber eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Eine Chance auf Aufnahme über dieses 5000er-Kontigent bestand für Personen, die als humanitär besonders gelagerte Fälle galten. Diese konnten vom UNHCR nur vorgeschlagen und von den deutschen Behörden nur dann ausgewählt werden, wenn sie bis zum im Libanon beim UNHCR oder bei der Caritas bereits als registriert waren. Aufgenommen werden konnten auch, die im Libanon als solche registriert waren bei familiären oder sonstigen nachgewiesenen Bezügen zu Deutschland. Aufgenommen wurden ferner Personen mit der Fähigkeit, nach Konfliktende einen besonderen Beitrag zum Wiederaufbau leisten zu können. Über ein Onlineformular des UNHCR konnten Personen zur Aufnahme nach Deutschland vorgeschlagen werden. Dieses 5000er Kontigent ist mittlerweile ausgeschöpft. Zum Status: Wird eine Person über dieses Programm aufgenommen, erhält sie nach der Einreise für einen zunächst nur vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis gemäß 23 Abs. 2 AufenthG. Diese berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und zum Besuch des Integrationskurses. Die aufgenommenen Personen werden auf die 16 Bundesländer verteilt. Sofern sie eine private Unterkunft finden und diese selbst finanzieren können, können sie in diese umziehen. Bei Bedürftigkeit erhalten Sie Leitungen nach dem SGB II /SGB XII. 2. Zusätzliche Aufnahmeanordnungen der Länder hier Aufnahmeanordnung von Baden-Württemberg vom und Dezember 2013 zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische, die eine Aufnahme durch ihre in Baden-Württemberg lebenden Verwandten beantragen Die Anordnung sieht im Wesentlichen Folgendes vor: Über diese Aufnahmeanordnung können syrische Staatsangehörige ein Visum zur Einreise zu ihren in Deutschland lebenden Verwandten erhalten, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzungen beim Visaantragsteller: Es muss sich um syrische Staatsangehörigen handeln, die infolge des Bürgerkriegs aus ihrem Wohnort fliehen mussten und sich in einem Anrainerstaat Syriens (Libanon, Jordanien, Irak, Türkei, Ägypten) oder noch in Syrien aufhalten und die eine Einreise zu ihren in Baden- Württemberg lebenden Verwandten beantragen. 2

3 Aufenthaltsstatus der bereits in Deutschland lebenden Verwandten: Bei den Verwandten muss es sich um deutsche Staatsangehörige handeln oder um syrische Staatsangehörige, die im Besitz eines befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels sind und sich mindestens seit 1. Januar 2013 im Bundesgebiet aufhalten. Welche Verwandten können ein Visum erhalten? Begünstigt sind Ehegatten, Verwandte ersten Grades (Eltern, Kinder), Verwandte zweiten Grades (Großeltern, Enkel oder Geschwister) sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kinder. Nicht ausreichend ist eine weitergehende Verwandtschaftsbeziehung wie z.b. Cousin/Cousine. Zentrales Problem: Lebensunterhaltssicherung aus eigenen Mitteln/ Verpflichtungserklärung Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass die hier lebenden Verwandten eine Verpflichtungserklärung nach 68 AufenthG abgeben; sie ist für jede einreisewillige Person getrennt abzugeben. Die Verpflichtungserklärung muss sämtliche Kosten (zum Beispiel auch Unterkunft und Krankenversicherung) abdecken, die durch den Aufenthalt der aufzunehmenden Personen entstehen. ACHTUNG: Die Verpflichtungserklärung ist eine Bürgschaft. Das Standardformular der Ausländerbehörden enthält die Verpflichtung, für sämtliche Kosten einzustehen, die in Zukunft durch die Einreise und den Aufenthalt des Ausländers entstehen. Ist die Person nicht ausreichend krankenversichert, umfasst die Haftung auch die medizinischen Behandlungskosten. Das können im unglücklichen Fall auch sehr teure Behandlungen sein, die , oder noch viel höhere Beträge umfassen. Sofern Vermögen und Einkommen über der Pfändungsgrenze vorhanden ist, muss die Person, die die Verpflichtungserklärung unterschrieben hat, befürchten, dass sie dann möglicherweise fast das komplette Vermögen verliert (z.b. Zwangsversteigerung eines Hauses). Bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung prüft die Ausländerbehörde die Bonität der Person, die die Verpflichtungserklärung unterschreibt. Dazu müssen Gehalts- und Vermögensnachweise vorgelegt werden. Reicht das Einkommen und Vermögen nicht aus, um den Lebensunterhalt der einreisenden Personen in den nächsten Jahren zu sichern, muss damit gerechnet werden, dass keine Zustimmung zur Visumerteilung erfolgt (zu möglichen Lösung der Problematik siehe unten). Verfahren: Zunächst muss mit der zuständigen Ausländerbehörde am Wohnort der Familienangehörigen geklärt werden, ob sie der Visumserteilung zustimmt. Die Verwandten, die einreisen sollen, müssen unter die Aufnahmeanordnung fallen (Aufenthaltsort, Verwandtschaftsverhältnis). Dann muss geklärt werden, wie der Lebensunterhalt nach Einreise gesichert werden soll und ob ausreichender Wohnraum vorhanden ist. Dann wird die Ausländerbehörde die Abgabe der Verpflichtungserklärung verlangen. Hier sollte unbedingt mit der Ausländerbehörde (ggf. auf der Leitungsebene gesprochen werden), dass es genügt, den Krankenversicherungsschutz zu organisieren und die Verpflichtungserklärung lediglich für die sonstigen Kosten des nicht andersweit abgesicherten Lebensunterhaltes (Bedarf Ernährung, Wohn- 3

4 raum) und sich auf einen klar begrenzten Zeitraum und auf klar überschaubare Kosten bezieht. Entsprechend müsste das Standardformular angepasst werden. Wenn die erforderlichen Unterlagen vorliegen und der Lebensunterhalt gesichert ist, muss die Ausländerbehörde der Visaerteilung im Wege der sog. Vorabzustimmung zustimmen. Die Einleitung des Visumverfahrens über eine Antragstellung in der Auslandsvertretung ohne Vorabzustimmung ist nach Mitteilung des AA derzeit aufgrund der Gesamtsituation in der Regel nicht möglich. Zum genauen Verfahren siehe die Ergänzenden Hinweise in der VwV-AuslR des Innenministeriums Baden-Württemberg Abschnitt B I Nr. 15 (abrufbar auf Innenministeriums _zum_auslaenderrecht/ html). Erst wenn die Vorabzustimmung übermittelt wurde, sollte bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung das Einreisevisum und ggf. sogleich auch das Reisedokument für Ausländer (s.u.) beantragt werden. Sofern die Personen, die einreisen sollen, nicht direkt am Sitz der Auslandsvertretung in z.b. Beirut, Amman oder Ankara wohnen, macht es Sinn dass z.b. die Beratungsstelle mit Vollmacht der Visaantragssteller und der Verwandten hier den kompletten schriftlichen Antrag der Visastelle per Fax übermittelt und abklärt, welche weiteren Unterlagen erforderlich sind und dann einen Termin zu persönlichen Antragsstellung vereinbart. Erst wenn dann das Visum zur Einreise erteilt ist, kann die Einreise erfolgen. In der VwV-AuslR finden sich auch die -Adressen der Auslandsvertretungen. Visaanträge müssen bis bei einer deutschen Auslandsvertretung in den Anrainerstaaten eingegangen sein. Diese Anordnung galt zunächst für die Aufnahme von bis zu 500 Personen. Da dieses Kontingent Mitte Dezember 2013 bereits erschöpft war, hat das Innenministerium Baden-Württemberg entschieden, dieses Kontingent um weitere 500 Personen aufzustocken. Wichtiger Hinweis zum Passerfordernis: Die Einreise aus den Anrainerstaaten nach Deutschland ist nur mit einem gültigen Reisepass möglich. Können die Einreisenden bürgerkriegsbedingt keinen Pass erhalten bzw. einen abgelaufenen Pass nicht verlängert bekommen, müsste mit der Visaantragsstellung auch zugleich die Ausstellung eines Reisedokuments für Ausländer beantragt werden. Das kann das Verfahren weiter verzögern. In diesen Fällen lässt sich das Verfahren beschleunigen, wenn die Identität mit älteren Dokumenten nachgewiesen werden kann. Unbedingt im Vorfeld klären: Wenn Verwandte über diese Aufnahmeanordnung ein Visum erhalten sollten, sollte vor der Abgabe einer Verpflichtungserklärung unbedingt geklärt sein, wie der Lebensunterhalt in den nächsten Jahren aus eigenen Mitteln gesichert werden soll und wie ausreichender Krankenversicherungsschutz sichergestellt wird. Nochmals der Hinweis: ansonsten kann sich die Person, die die Verpflichtungserklärung abgibt, damit finanziell ruinieren ): Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII oder AsylbLG ist nicht möglich bzw. wird dazu führen, dass die Ausgaben von der Person zurückgefordert werden, die die Verpflichtungserklärung unterschrieben hat. Sofern die Person nach der Einreise einen Asylantrag, Antrag auf internationalen Schutz, kann weiterhin auf die Verpflichtungserklärung zurückgegriffen werden. Nach einzelnen Gerichtsentscheidungen ist ein Rückgriff im Falle der Gewährung des Flüchtlingsstatus dann ggf. nicht mehr möglich. Aber zum einen ist 4

5 nicht mit Sicherheit vorherzusagen, ob die Person diesen Status erhält. Zum anderen ist nicht sicher, wie im Ernstfall diese Frage dann beurteilt wird. Ob dann nicht mehr auf die Verpflichtungserklärung zurückgegriffen werden kann, darauf kann man sich nicht verlassen. Eine Aufnahme über diese Anordnung ist nur zu empfehlen, wenn die einreisende Person eine verlässliche Arbeitsplatzzusage hat. Über ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wäre dann auch mit Beginn des Arbeitsverhältnisses das Problem Krankenversicherung gelöst. Auch in diesen Fällen muss unbedingt für den Zeitraum zwischen Einreise und Arbeitsaufnahme sichergestellt sein, dass ein ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht. Am einfachsten geht dies, wenn der Arbeitgeber die einreisende Person bereits zum Tag der Einreise in der Krankenversicherung anmeldet. Ist eine Person in der gesetzlichen Krankenversicherung, sind auch der Ehegatte und die minderjährigen, u.u. auch jüngere, volljährige Kinder über die Familienversicherung mitversichert (vgl. 10 SGB V). Ansonsten muss geklärt werden, wer für die monatlichen Kosten des Lebensunterhalts (Ernährung, Kleidung, Unterkunft) aufkommen kann u. möchte. Vor allem stellt sich bei Nicht-Erwerbstätigen das Problem der Krankenversicherung. Da ein SGB II-Bezug aufgrund der Verpflichtungserklärung nicht möglich ist, kann hierüber keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen. Die Versicherungspflicht für Nicht-Versicherte nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V greift wegen der Ausschlussklausel in 5 Abs. 11 S. 1 SGB V nicht. Private Versicherungen für ausländische Gäste (z.b. Income- Versicherung über den ADAC) enthalten eine Ausschlussklausel für solche Fälle, zusätzlich sind verschiedene Krankheitsrisiken ausgeschlossen. Die einzige Möglichkeit besteht dann über Aufnahme einer solchen Person zum sog. reduzierten Basistarif in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung. (monatliche Kosten im reduzierten Basistarif ca. 375 monatlich pro Person). Aber auch dies scheint nicht möglich zu sein. Die VwV-AuslR schreibt hierzu: Die begünstigten Personen erlangen grundsätzlich keinen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz, solange nicht beispielsweise eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird. Für die begünstigten Personen gilt nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auch keine Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung, da sie leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind. Der Kontrahierungszwang im Basistarif gilt hier nicht; die Versicherungsunternehmen müssen den Betroffenen also keine Versicherung im Basis-tarif gewähren. Da die Personen wegen eines Krieges eine AE gem. 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges in ihrem Heimatland erhalten, würden sie wohl unter das AsyblG fallen, wenn sie Leistungen beantragen würden. Die Forderung nach der Verpflichtungserklärung schließt defacto natürlich auch, AsylbLG zu beantragen, weil dann Rückgriff genommen würde gegen die Person, die die Verpflichtungserklärung unterschrieben hat. Hier ist vieles noch nicht geklärt. Wir gehen aber derzeit davon aus, dass ein ausreichender privater Krankenversicherungsschutz in der Praxis nur extrem schwer zu erlangen sein wird. Die Ausländerbehörden werden vor Zustimmung zur Visaerteilung auch einen Nachweis über ausreichenden Wohnraum verlangen. 5

6 Zum Status: Wird eine Person über dieses Programm aufgenommen, erhält sie nach der Einreise für einen zunächst nur vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis gemäß 23 Abs. 1 AufenthG. Eine Beschäftigung wird auch in diesen Fällen erlaubt, der Besuch des Integrationskurses ist möglich. Im Fall der Bedürftigkeit fällt die Person unter das Asylbewerberleistungsgesetz. Allerdings muss dann die Person, die die Verpflichtungserklärung unterschrieben hat, der Leistungsbehörde die Kosten erstatten. 3. Die Aufnahmeanordnung des Bundesinnenministeriums zur Aufnahme von weiteren n nach Deutschland vom Über diese Aufnahmeanordnung werden weitere syrische Staatsangehörige (bzw. Staatenlose aus Syrien) aufgenommen, die in Folge des Bürgerkriegs aus ihrem Wohnort fliehen mussten und die sich in Syrien, den Anrainerstaaten Syriens oder in Ägypten aufhalten. Aufgenommen werden Personen mit verwandtschaftlichen Beziehungen nach Deutschland. Die Art der Verwandtschaftsbeziehung wird nicht genauer definiert. Je enger die familiäre Beziehung, desto höher dürfte die Wahrscheinlichkeit sein, ggf. im Rahmen des Kontingents berücksichtigt zu werden. Besonders sollen Personen berücksichtigt werden, für die eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde oder die Bereitschaft erklärt wurde, bei ihrer Unterbringung und Lebensunterhaltssicherung einen Beitrag zu leisten. Hinweis: Sofern eine Verpflichtungserklärung abgegeben werden und eine Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis direkt nach der Einreise erfolgen kann, wird regelmäßig eine Aufnahme über die Landesaufnahmeanordnung Baden-Württemberg in Betracht kommen (siehe dazu oben unter 2.). Im Rahmen der Bundesaufnahmeanordnung wird die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausdrücklich nicht verlangt. Es genügt, dass die Bereitschaft erklärt wurde, bei der Unterbringung und für Lebensunterhaltssicherung einen Beitrag zu leisten. Soweit im Vorfeld geklärt ist, dass der öffentlichen Hand voraussichtlich nur geringe Kosten entstehen, dürfte dies helfen, dass die Ausländerbehörde die Person für die Aufnahme gegenüber dem Bundesamt vorschlägt und das Bundesamt die Person im Rahmen des Kontingents berücksichtigt. Von daher empfehlen wir dringend die Frage der Wohnung, Arbeit, Krankenversicherung und Unterstützung im Integrationsprozess auch bei dieser Aufnahmeanordnung unbedingt im Vorfeld schon weit möglichst zu klären. Bei der Auswahlentscheidung können folgende weitere Aspekte berücksichtigt werden; sie sind aber keine Voraussetzungen, um in das Kontingent aufgenommen zu werden: Sonstige Bezüge zu Deutschland, wie Voraufenthalte, Sprachkenntnisse, aufnahmebereite Institutionen syrischer religiöser Minderheiten Humanitäre Kriterien o Besonders schutzbedürftige Kinder mit ihren Eltern bzw. Personensorgenberechtigten (unter Wahrung der Einheit der Familie) 6

7 o Medizinischer Bedarf (Obergrenze bei schwerkranken Personen bei 3 %) o Angehörige religiöser Minderheiten, sofern eine spezifische religionsbezogene Verfolgungssituation vorliegt Fähigkeit, nach Konfliktende einen besonderen Beitrag zum Wiederaufbau leisten zu können, etwa durch die Fähigkeit aufgrund vorhandene Qualifikationen während des Aufenthalts in Deutschland zu erhalten und auszubauen, wenn diese Möglichkeit am Fluchtort nicht besteht. Zum Verfahren: Zunächst muss mit der Ausländerbehörde geklärt werden, ob die konkrete Person im Rahmen der Aufnahme beim Bundesamt vorgeschlagen wird. Wir empfehlen dringend, diese Abklärung über die sstellen durchzuführen. Wichtig ist insbesondere, dass nicht nur die erforderlichen Angaben gemacht werden, sondern dargelegt wird, welche Aspekte für eine Auswahl über das Aufnahmeprogramm sprechen und wie der zukünftige Integrationsprozess gewährleistet ist. Hierdurch könnte sich die Chance im Aufnahmeprogramm verbessern. Sinnvoll ist auch im Vorfeld zu beraten, ob eine Aufnahme über die Aufnahmeanordnung des Landes (siehe Nr. 2) oder über das zusätzliche Bundeskontingent (siehe Nr. 3) oder ob eine alternative Möglichkeit sinnvoller ist (siehe Einleitung). Zum Status: Wird eine Person über dieses Programm aufgenommen, erhält sie nach der Einreise für einen zunächst nur vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis gemäß 23 Abs. 2 AufenthG für 2 Jahre. Diese berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und zum Besuch des Integrationskurses. Die aufgenommenen Personen werden auf die 16 Bundesländer verteilt. Sofern die Person von einer baden-württembergischen Ausländerbehörde vorgeschlagen wurde, wird auch eine Verteilung nach BW erfolgen, zumal wenn hier bereits die Voraussetzungen für eine schnelle Integration organisiert wurden. Sofern die aufgenommene Person eine private Unterkunft findet und diese selbst finanzieren kann, kann sie in diese umziehen. Bei Bedürftigkeit erhalten diese Personen auch Leitungen nach dem SGB II /SGB XII. Wir empfehlen dringend, im Vorfeld mit einer sstelle Kontakt aufzunehmen und sich bezüglich der Kostenfolgen durch einen im Ausländer- und Asylrecht erfahrenen Rechtsanwalt/-in beraten zu lassen. Die Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände übernehmen keine Haftung für die kostenlose Unterstützung von ratsuchenden Personen, auf die finanziellen Risiken können wir sie nur allgemein hinweisen!!! Bitte beachten Sie Wichtig: Dieses Informationsblatt ist auf der Grundlage von Diskussionen unter Rechtsanwälten/innen und Sozialarbeiter/innen nach dem aktuellen Kenntnisstand erstellt worden. Dieses Informationsblatt kann eine individuelle, persönliche Beratung nicht ersetzen. Bitte beachten Sie unbedingt die Aktualisierungen dieses Informationsblattes unter unter Rechtliches. Dort finden Sie auch eine Übersicht der Beratungsstellen in Baden in Ihrer Nähe unter Beratung. Jürgen Blechinger, Jurist im Fachbereich Migration des EOK Referent für Migration und im Diakonischen Werk Baden 7

8 sstellen zur Unterstützung syrischer und anderer der Evangelischen Landeskirche in Baden: Die Evangelische Landeskirche in Baden hat zusätzliche Berater/-innen in damit beauftragt, Kirchenbezirke und Kirchengemeinden bei der Aufnahme und Integration vor allem auch von syrischen n zu unterstützen. Alle, die sich mit der Aufnahme, Begleitung und Unterstützung von syrischen n und anderen n in Baden befassen, erhalten dort kompetente Beratung und Unterstützung. Daneben gibt es in jedem Stadt- und Landkreis die Flüchtlingssozialdienste in den Asylunterkünften und für bleibeberechtigte die Migrationsberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände (MBE- und JMD-Stellen), die Menschen im Intergrationsprozess weiter unterstützen (Adressen siehe unter Beratung. Diese spezialisierten Beratungsstellen unterstützen die Kirchenbezirke und Kirchengemeinden insbesondere im Kontext der Aufnahmeprogramme für syrische : Region-Rhein-Neckar Stadt Heidelberg, Rhein-Neckar-Kreis, Neckar-Odenwald- Kreis, badischer Teil Main-Tauber-Kreis- Stadt Mannheim und umliegende Gemeinden Rhein-Neckar- Kreis Region Karlsruhe/ Rastatt/Pforzheim Stadt Karlsruhe, Landkreis Karlsruhe, LK Rastatt, Baden-Baden, Pforzheim, badischer Teil Enzkreis Region Südbadennördlicher Teil Ortenaukreis, Schwarzwald-Baar- Kreis (bis Villingen) Region Freiburg/Lörrach Freiburg, LK Emmendingen, LK Breisgau-Hochschwarzald, LK Lörrach Region Konstanz/ Bodensee/Hochrhein LK Konstanz, Bodenseekreis (bad. Teil) LK Waldshut-Tiengen; Schwarzwald-Baar- Kreis/Donaueschingen Diakonisches Werk Heidelberg Ansprechpartnerin: Frau Malgorzata Kytzia (Frau Sarah Reuther) Diakonisches Werk Mannheim Ansprechpartnerin: Frau Regine Nock-Azari Diakonisches Werk Rastatt-Baden- Baden - Ansprechpartnerin: Frau Mehrnousch Zaeri-Esfahani (Frau Ute Schmidt) Diakonisches Werk Ortenaukreis - Offenburg Ansprechpartner: Herr Giles Stacey (Herr Marek Schneider) Diakonisches Werk Freiburg Ansprechpartnerin: Frau Melanie Beulich (bzw. Frau Zeiser Diakonie in LK Lörrach; Herr Beier-Spiegler im LK Breisgau-Hochschwarzwald) Diakonisches Werk im LK Konstanz Frau Stephanie Sernatinger Frau Dürr-Pucher Tel: 06221/ Fax: 06221/ Malgorzata.Kytzia@dwhd.de Tel: 0621/ Fax: 0621/ meb@diakonie-mannheim.de Tel: Fax: Mehrnousch.Zaeri- Esfahani@diakonie.ekiba.de Tel: Fax: giles.stacey@diakonie.ekiba.de Tel: Fax: beulich@diakonie-freiburg.de Lörrach: sibylle.zeiser@diakonie.ekiba.de Breisgau-Hochschwarzwald: Bernhard.Beier- Spiegler@diakonie.ekiba.de Tel: Fax: Tel: fluechtlingsarbeit@diakonie.ekiba.de 8

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