Tenor. Tatbestand. VG Augsburg, Urteil v K Titel:

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1 VG Augsburg, Urteil v K Titel: Normenketten: BayBG a. F. Art. 96 I, II, V 7 Abs. 5 BayBhV Art. 96 BayBG 7 Abs. 1 Ziffer 3 i. V. m. Abs. 5 BayBhV 7 Abs. 5 BayBhV Art. 96 BayBG 7 Abs. 1 Ziffer 3 i. V. m. Abs. 5 BayBhV Orientierungsätze: Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine chirurgische Hornhautkorrektur mittels einer photorefraktiven Keratektomie-Operation (PRK); Möglichkeit der Korrektur der Sehschwäche durch Brille oder Kontaktlinsen; Beamtenrecht Schlagworte: Beihilfeanspruch, Beamtenrecht, chirurgische Hornhautkorrektur Rechtsmittelinstanz: VGH München Urteil vom ZB Tenor I. Die Klage wird abgewiesen II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der am geborene Kläger steht als beihilfeberechtigter Beamter im Dienst des Beklagten. Er ist nach den Angaben des Beklagten mit einem Bemessungssatz von 50% beihilfeberechtigt nach Maßgabe der Beihilfevorschriften des Landes Bayern, insbesondere nach Art. 96 BayBG a. F. und der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BhV). 2 Am 2. Februar 2011 unterzog sich der Kläger im LASIK-Zentrum... in... einer photorefraktiven Keratektomie-Operation (PRK) an beiden Augen wegen beidseitiger Myopie bzw. Kurzsichtigkeit und

2 Astigmatismus (Refraktionswerte: rechtes Auge: - 2,25 Sphäre - 0,5 Zylinder/Achse 160 = 1,0; linkes Auge: - 2,25 Sphäre - 0,5 Zylinder/Achse 50 = 1,0). 3 Für die mit Rechnungen der... in... vom 2., 8. und 17. Februar 2011 geltend gemachten Voruntersuchungs-, Operations- und Nachuntersuchungskosten in Höhe von insgesamt 3.554,03 EUR stellte der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2011 einen Antrag auf Gewährung beamtenrechtlicher Beihilfe. 4 Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Beklagten vom 3. März 2011 abgelehnt. 5 Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 3. August 2011 zurückgewiesen. 6 Unter dem 5. September 2011 ließ der Kläger Klage erheben, mit dem Antrag, 7 den Bescheid der Beklagten vom 3. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. April 2011 aufzuheben und dem Kläger antragsgemäß Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von 3.554,03 EUR für eine chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung zu erstatten. 8 Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, der Bescheid der Ausgangsbehörde und der Widerspruchsbescheid seien bereits deshalb falsch und aufzuheben, weil der Leistungsantrag des Klägers nicht richtig gewürdigt worden sei. Er hätte sich nämlich keiner LASIK-Operation, sondern einer PRK- Operation unterzogen, so dass die Begründung der Bescheide unzutreffend sei. Des Weiteren handele es sich bei der PRK um eine von der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) wissenschaftlich anerkannte Methode bei einer Kurzsichtigkeit bis -10 Dioptrien und bei Astigmatismus bis 3 Dioptrien. Dies habe zur Folge, dass der Ausschluss nach 7 Abs. 1 Ziffer 3 i. V. m. Abs. 5 BayBhV Nr. 2 der Anlage 1 zu 7 Abs. 5 BayBhV nicht greife, da die Klausel davon ausgehe, dass nur wissenschaftlich nicht anerkannte chirurgische Hornhautkorrekturen nicht erstattungsfähig seien. Schließlich könne der Kläger Kontaktlinsen wegen Kontaktlinsenunverträglichkeit nicht tragen. Mit dem Tragen einer Brille sei keine gleichwertige Abbildungsqualität erreicht. 9 Der Beklagte trat dem Klagebegehren mit Schriftsatz vom 8. November 2011 entgegen. Es bestehe kein Beihilfeanspruch des Klägers, da dem Anspruch des Klägers 7 Abs. 1 Nr. 1 BayBhV bzw. 7 Abs. 5 Nr. 2 BayBhV i. V. m. Anl. 1 Nr. 2 zur BayBhV entgegenstehe. Entgegen der Ansicht des Klägers beziehe sich der in Nr. 2 der Anlage 1 normierte Teilausschluss nicht auf eine bestimmte Methode der Laserbehandlung. Demzufolge sei es auch unbehelflich, dass in den Bescheiden hinsichtlich des Teilausschlusses auf eine LASIK-Behandlung abgestellt worden sei. Außerdem könne dahingestellt bleiben, welches Verfahren beim Kläger angewandt worden sei, da bei allen drei klägerseits genannten Methoden nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich um wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilverfahren handle. Letztlich würde die Beihilfefähigkeit auch dann scheitern, wenn die nach dem Befundbericht der... Augenklinik vom 14. März 2011 angewandte PRK-Methode wissenschaftlich allgemein anerkannt wäre. Denn der Kläger habe weder eine Kontaktlinsenunverträglichkeit noch die Unmöglichkeit einer Korrektur mittels Brille oder Kontaktlinsen nachgewiesen. 10 Das aufgrund Beweisbeschlusses vom 13. Dezember 2011 von der Sachverständigen Dr. med...., Oberärztin am Klinikum..., Klinik für Augenheilkunde, erstattete augenfachärztliche Gutachten vom 5. Juni 2012 samt ergänzender Stellungnahme vom 28. Oktober 2012 kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass nach nun bereits durchgeführter PRK-Operation und der nicht mehr bestehenden Notwendigkeit des

3 Tragens von Kontaktlinsen nicht mehr überprüft werden könne, inwieweit eine Kontaktlinsenunverträglichkeit tatsächlich bestehe. Der einzig der Klinik vorliegende Befund stamme von..., dem Zentrum, welches die PRK durchgeführt habe. Hierbei handele es sich jedoch um ein Schreiben, welches nach der durchgeführten Operation erstellt worden sei. In diesem fänden sich die Diagnosen Trockenes Auge und Kontaktlinsenunverträglichkeit. Dass der Patient im Dienst statt der Kontaktlinsen keine Brille habe tragen wollen, sei nachvollziehbar, stelle jedoch keine medizinische Indikation für eine Hornhautrefraktive Behandlung dar. Auch sei wohl mit der relativ geringen Kurzsichtigkeit, die vor der Operation bestanden hätte, sowohl mit Brille als auch mit Kontaktlinsen gut gesehen worden. Das Tragen der Brille sei damit aus medizinischer Sicht möglich. Generell bliebe daher festzustellen, dass eine eindeutige Klärung, ob es sich bei der durchgeführten PRK-Operation um eine medizinisch notwendige Behandlung gehandelt habe, nach einer solchen Operation nicht mehr möglich sei. 11 Die Parteien hatten Gelegenheit zur Äußerung zu dem Gutachten. Der Beklagte führte mit Schriftsatz vom 23. Juli 2012 aus, dass der Kläger aufgrund der eingeholten augenfachärztlichen Gutachtens den Nachweis, dass die bei ihm durchgeführte chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung medizinisch notwendig gewesen ist, nicht habe führen können. Mit Schriftsatz vom 2. August 2012 führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, dass sich der Ausschluss der Beihilfefähigkeit nicht aus 7 Abs. 5 BayBhV i. V. m. Nr. 2 der Anlage 1 zu 7 Abs. 5 BayBhV ergäbe, da es sich nicht um die dort aufgeführte LASIK-Behandlung, sondern um eine PRK-Behandlung gehandelt habe. Deshalb stelle sich nur die Frage nach der medizinischen Notwendigkeit. Diese liegt vor, da die beim Kläger vorgelegene und behandelte Myopie in Kombination mit Astigmatismus Krankheitswert habe und die PRK eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode sei. Nach alternativen Versorgungsformen - wie Brille oder Kontaktlinsen - sei nicht gefragt worden, weshalb die Beantwortung dieser Fragen durch das Gutachten über den Gutachtensauftrag hinausgehe. Darüber hinaus sei eine Vergleichbarkeit zwischen Brille und Kontaktlinse und PRK nicht gegeben. Nur die PRK als ambulante Heilbehandlung führe zu einer tatsächlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, nämlich zu einer Heilung oder Linderung der Erkrankung. 12 Mit Beschluss vom 25. Oktober 2012 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. 13 Am 10. Januar 2013 fand mündliche Verhandlung statt. Die Klägerseite wiederholte ihren bereits schriftsätzlich gestellten Antrag. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Über die Klage konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl von Beklagtenseite im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, da der Beklagte ordnungsgemäß geladen und dabei auf die Folgen eines Ausbleibens hingewiesen wurde ( 102 Abs. 2 VwGO). 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Der Bescheid des Beklagten vom 3. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18

4 Nach den Bestimmungen des Beklagten gelten für die Beihilfeansprüche seiner beamteten Beschäftigten die Beihilfebestimmungen des Landes Bayern, also insbesondere die nach Maßgabe des Art. 96 Abs. 5 BayBG a. F. erlassene Beihilfeverordnung vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15, BayRS F). 19 Gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG a. F. werden Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge gewährt. Das nähere hinsichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, des Inhalts und Umfangs der Beihilfen sowie des Verfahrens der Beihilfegewährung regelt gemäß Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG a. F. das Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. Von dieser Ermächtigung hat das Staatsministerium der Finanzen durch den Erlass der oben genannten Beihilfeverordnung Gebrauch gemacht. Gemäß Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b und Buchst. c BayBG a. F. können insbesondere Bestimmungen getroffen werden hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfen, über die Beschränkung auf bestimmte Indikationen sowie über die Beschränkung oder den Ausschluss für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden. 20 Gemäß 7 Abs. 1 Satz 1 BhV sind beihilfefähig nach den folgenden Vorschriften Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig, sie der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. 24 Hieran anknüpfend bestimmt 7 Abs. 5 BhV, dass Aufwendungen für Untersuchungen oder Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden einschließlich der hier verordneten Arzneiund Verbandmittel und Medizinprodukte, die in Anlage 1 Nr. 1 aufgeführt sind, nicht beihilfefähig sind (Ausschluss), Anlage 1 Nr. 2 aufgeführt sind, sind nur unter den jeweiligen dort genannten Voraussetzungen beihilfefähig (Teilausschluss). 27 Nach Nr. 2 der Anlage 1 zu 7 Abs. 5 BhV sind u. a. Aufwendungen für die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode der chirurgischen Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung begrenzt. Hierfür angefallene Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur der Sehschwäche durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. In Zweifelsfällen ist eine gutachterliche Bestätigung einzuholen. 28 Gemessen an diesen Vorgaben können die dem Kläger entstandenen Aufwendungen für die bei ihm durchgeführte PRK-Operation nicht als beihilfefähig anerkannt werden, da nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen wurde, dass eine Korrektur der Sehschwäche durch eine Brille oder durch Kontaktlinsen ausgeschlossen war. Da damit die in Nr. 2 der Anlage 1 zu 7 Abs. 5 BhV geregelten Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit der vom Kläger getragenen Aufwendungen für die bei ihm am 2. Februar 2011 durchgeführte photorefraktive Keratektomie (PRK)-Operation - unabhängig davon, ob es sich bei der chirurgischen Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung um eine wissenschaftlich nicht allgemein

5 anerkannte Methode handelt (s. hierzu BayVGH, B. v ZB juris Rn. 5; VG Regensburg, U. v RN 8 K juris Rn. 19) - nicht vorliegen, besteht der von ihm mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf die Gewährung von Beihilfeleistungen nicht. 29 Nach den Feststellungen des vom Gericht erholten augenfachärztlichen Sachverständigengutachtens des Klinikums..., Klinik für Augenheilkunde, vom 5. Juni 2012, könne die Frage, ob die vom Kläger beschriebene und im Befundbericht des... Augenlaser-Zentrums... vom 14. März 2011 als Diagnose genannte Trockenheit der Augen tatsächlich zu einer nicht mehr tolerablen Kontaktlinsenunverträglichkeit geführt habe, nicht ganz eindeutig geklärt werden. Die bei den durchgeführten Untersuchungen diagnostizierte schlechtere Tränenfilmqualität - bei regelgerechter Tränenmenge - führe nicht zwangsläufig zu einer Kontaktlinsenunverträglichkeit. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Verwendung anderer Kontaktlinsen u. U. zusammen mit einer regelmäßigen Anwendung von künstlichen Tränen diese Kontaktlinsen deutlich besser hätten vertragen werden können. 30 In Bezug auf den von Klägerseite zu führenden Nachweis, dass eine Korrektur seiner Sehschwäche durch eine Brille ausgeschlossen ist, sei der Wunsch des Klägers im Dienst keine Brille tragen zu wollen, zwar nachvollziehbar, jedoch stelle dies keine medizinische Indikation für eine Hornhautkorrektur dar. Mit der Brille sei gut gesehen worden, so dass das Tragen der Brille aus medizinischer Sicht möglich gewesen sei. 31 Hiervon ausgehend ist nicht im erforderlichen Umfang und mit dem notwendigen Maß belegt, dass eine Korrektur der beim Kläger vor der PRK-Operation vorhandenen Sehschwäche durch das Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen nicht möglich war. Insbesondere ergibt sich auch aus dem von Klägerseite vorgelegten Befundbericht des... Augenlaser-Zentrums... vom 14. März 2011 nicht, dass und aus welchem Grund eine Brillen- oder Kontaktlinsenunverträglichkeit vorgelegen hätte, die eine Operation als einzige Behandlungsalternative erforderlich gemacht hätte. So wurde in Bezug auf die Kontaktlinsenunverträglichkeit nicht substantiiert dargelegt oder gar augenärztlich belegt, dass vom Kläger alle zumutbaren Maßnahmen und Therapiemöglichkeiten zur Verbesserung der Kontaktlinsenverträglichkeit erfolglos versucht worden sind, zumal ihm nach eigenen Angaben das Tragen von Kontaktlinsen immerhin noch stundenweise möglich war. Damit ist - zulasten des Klägers gehend - nicht erkennbar, dass bei ihm alle zumutbaren Möglichkeiten, die Sehschwäche durch das Tragen von Kontaktlinsen zu korrigieren, ausgeschöpft wurden (vgl. auch BayVGH, B. v ZB juris Rn. 6; B. v ZB juris Rn. 5; VG Ansbach U. v AN 15 K juris Rn. 26). Inwiefern das Tragen einer Brille medizinisch nicht möglich sein soll, ist nicht erkennbar, zumal der Kläger nach eigenen Angaben seit seinem 15. Lebensjahr Brillen getragen hat. Soweit klägerseits gegen das Tragen einer Brille eingewendet wird, es bestehe eine Gefährdung am Arbeitsplatz, weil der Kläger im Streifendienst der Polizei arbeite, handelt es sich um keine und allein entscheidungserhebliche Aussage dazu, ob die Korrektur des Augenfehlers als solche, also unabhängig von besonderen Umständen, möglich ist oder nicht. Im Übrigen wird insoweit nicht dargelegt, welche Art von Gefahren drohen und, falls dies mit der Verwendung von Glas zusammenhängen sollte, ob sich nicht durch die Wahl alternativen Materials Gefahren vermeiden ließen (s. auch VG Ansbach U. v AN 15 K juris Rn. 24). 32 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. 34 Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Zulassungsgründe nach 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

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