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1 Senatsverwaltung für Integration, Berlin, den 30. Januar 2009 Arbeit und Soziales Telefon 9028 (928) 2356 I C Fax 9028 (928) Kirsten.Dittmar@senias. berlin.de An den den Vorsitzenden des Hauptausschusses 0720 C über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei G Sen Kapitel 0930 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Modernisierung Kurt-Scharf-Haus (ehem. Bodelschwingh-Haus II) Modellrechnung Finanzierungskosten - Entlastung des Trägers der Sozialhilfe (0930/893 13) rote Nummer: 0720 B Vorgang: 32. Sitzung des Hauptausschusses vom Der Hauptausschuss hat in seiner oben bezeichneten Sitzung folgendes beschlossen: Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales wird gebeten, dem Hauptausschuss Anfang des Jahres 2009 betr. Maßnahmen der Einzelförderung nach dem LPflegEG zu berichten, inwieweit die Umstellung von der von Pflegeeinrichtungen auf ein Modell mit gespaltenen Pflegesätzen möglich wäre, wobei Elemente der Subjektförderung auf die Bemessung von Investitionszuschüssen einflössen. Hierzu wird berichtet: Mit dem Bericht wird gebeten, den Auftrag als erledigt anzusehen. Das Heimentgelt setzt sich aus drei Komponenten zusammen: die Pflegevergütung, die sog. Hotelkosten (Unterkunft und Verpflegung) und die Investitionskosten. Die Höhe dieser Investitionskosten ist eine Ursache für Sozialhilfebedürftigkeit von Pflegebedürftigen in stationärer Pflege und allein auf diesen Bereich konzentrieren sich die nachfolgenden Überlegungen. In der Bundesrepublik Deutschland werden zur Zeit zwei Formen der Förderung der investiven Aufwendungen von Pflegeeinrichtungen in Umsetzung des Gesetzesauftrages des 9 SGB XI angewendet. Dabei handelt es sich 1. um die so genannte, wie zur Zeit noch in Berlin praktiziert, im Gegensatz zur 2. Subjektförderung, wie bspw. in Nordrhein-Westfalen

2 praktiziert, die ich kurz darstellen möchte, um dann die rein theoretische Möglichkeit einer Mischform zu erörtern, im weiteren 3. subjektabhängige mit gespaltenen Pflegesätzen genannt, die bislang in keinem Bundesland diskutiert wird. 1. Bei der erhält ein Einrichtungsträger für eine konkrete Baumaßnahme (anteilig, i.d.r. 80 % der förderfähigen Kosten) die Herstellungs-/Anschaffungskosten als Fördersumme bereitgestellt. Nach vorheriger Prüfung der Bauplanungsunterlagen durch die Verwaltung wird die Maßnahme zum Landeshaushalt angemeldet, vom Abgeordnetenhaus in den Landeshaushalt aufgenommen und dann in den jeweiligen Haushaltsjahren realisiert. Nach Abschluss der Maßnahme erfolgt eine Verwendungsnachweisprüfung. Das besondere Interesse des Einrichtungsträgers an der besteht an der Absicherung eines erheblichen Teils der Baufinanzierung aus öffentlichen Mitteln. Er wird somit von Eigen- und Fremdmitteleinsatz entlastet, bei letzterem entfallen auch die entsprechenden Kreditzinsen. Dies alles trägt dazu bei, dass der Einrichtungsträger im Anschluss an die Fördermaßnahme bei relativ guten baulichen Standards geringere laufende Belastungen aus der Investition refinanzieren muss und dies als günstige Investitionsbeträge an die Bewohner/innen weitergeben kann. Aufgrund der Förderung unterliegt die Einrichtung bei der Berechnung der Investitionsentgelte der staatlichen Kontrolle gem. 82 Abs. 3 SGB XI, wonach dieser überprüft, dass die Einrichtung nur tatsächlich entstandene und keine Aufwendungen in Rechnung stellt, die zuvor gefördert wurden. Die geförderte Einrichtung wird damit für die Bewohner/innen am Markt attraktiv. Anliegen dieser Förderung ist zuerst die Verbesserung von Pflegeheimstandards, aber auch die Reduzierung von Sozialhilfeabhängigkeit allein durch die Höhe der Investitionsentgelte. 2. Subjektförderung Die Subjektförderung ist durch das jeweilige Landesrecht in der Regel als Pflegewohngeld ausgestaltet. Fördermittelempfänger sind alle Pflegeheimbewohner/innen des jeweiligen Landes, soweit sie aufgrund ihrer konkreten Einkommens- und Vermögenssituation die Investitionsaufwendungen des von ihnen gewählten Heimes nicht selber tragen können. Prinzipiell funktioniert das Pflegewohngeld ähnlich wie die Sozialhilfe, wobei Vermögens- und Einkommensfreigrenzen i.d.r. über denen der Sozialhilfegewährung liegen. Zentrales Anliegen dieser Form der Förderung ist die Vermeidung von Sozialhilfeabhängigkeit bei (stationärer) Pflege. Für Bezieher/-innen eines solchen Pflegewohngeldes bewirkt diese Form der Förderung, dass die Investitionsentgelte kein Kriterium für die Wahl einer konkreten Pflegeeinrichtung darstellen. Für die Einrichtungsträger verändert diese Förderung weder die Baufinanzierung oder die Preisbildung der Investitionsentgelte, noch nimmt sie Einfluss auf den baulichen Standard der Pflegeeinrichtung. Die Subjektförderung begründet eine neue, zusätzliche Hilfeart, deren Einführung aufgrund des daraus resultierenden Regelungs- und Umsetzungsbedarfes zu erheblichem Verwaltungsaufwand führen würde. Die zu erwartenden haushaltsmäßigen Auswirkungen hängen vom Kreis der Anspruchsberechtigten (je nach definierten Einkommens- und Vermögensgrenzen) sowie der konkreten Höhe des Pflegewohngeldes ab und können deshalb nur schwer eingeschätzt werden. Sie dürften aber in jedem Fall bei jährlich mindestens 50 Mio. liegen und sind damit nicht finanzierbar. Hinzu kommt, dass trotz dieses erheblichen Einsatzes von Haushaltsmitteln keine wirksame Möglichkeit der Einflussnahme auf die pflegerische Versorgungsstruktur gegeben wäre.

3 3. Subjektabhängige Auch hier ist ein konkreter Einrichtungsträger Fördermittelempfänger. Und gefördert wird eine konkrete Baumaßnahme. Es wird jedoch nicht Geld in der Bauphase zur Verfügung gestellt, sondern grundsätzlich verteilt auf 33 Jahresraten (Zweckbindungszeitraum) der Herstellungsaufwand refinanziert. Die Höhe der Jahresrate beträgt bei 100 % Belegung mit sozialhilferechtlichen Bewohnerinnen 1/33 des Herstellungsaufwandes, ist jedoch abhängig vom tatsächlichen Anteil der sozialhilfeabhängigen Bewohnerinnen im jeweiligen Förderjahr. Dieser Anteil sozialhilfeberechtigter Bewohnerinnen unterliegt üblicherweise jährlichen Schwankungen. Die subjektabhängige Förderung bewirkt gespaltene Investitionsbeträge, ein höheres Entgelt, das auch ohne Förderung entstanden wäre und den Selbstzahlern weiterhin in Rechnung gestellt werden müsste sowie ein durch die Jahresraten abgesenktes Entgelt. Denn das Interesse an den gespaltenen Investitionsbeträgen besteht darin, nur die Investitionsbeträge zu senken, die ansonsten von Sozialhilfeempfängern und damit aus den Bezirkshaushalten zu finanzieren wären. Die sonstigen Investitionsbeträge sollten danach nicht von der Förderung profitieren, wie es bei der klassischen der Fall wäre. Die Fördersumme ist nicht konkret im Voraus für alle 33 Jahre planbar, maximal wird jedoch der Herstellungsaufwand mit 33 Jahresraten fällig, wenn stets 100 % sozialhilfeberechtigte Bewohnerinnen in der Einrichtung leben. Ob Einfluss genommen wird auf die baulichen Standards in den betreffenden Pflegeeinrichtungen hängt allein von der Ausgestaltung des Verfahrens ab. Damit dieses Förderverfahren funktioniert, muss der Einrichtungsträger die Anzahl und die Belegungstage durch (potentielle und tatsächliche) Sozialhilfeberechtigte erfassen und nachweisen, damit er jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes seine anteilige Finanzierung tatsächlich erhält. Aus einem Einzelförderverfahren, das nach einem annähernd überschaubaren Zeitraum abgeschlossen ist, wird ein mehr als 33 Jahre währendes Verfahren, von der Bauprüfung bis zum letzten Mittelfluss. Dies bedeutet für die Beteiligten zusammenfassend folgendes: - Das Risiko, dass Selbstzahler sozialhilfebedürftig werden, steigt - der Förderbetrag ändert sich von Jahr zu Jahr, aufgrund der sich stetig ändernden Zahlen an Sozialhilfeempfängern in den Pflegeeinrichtungen - eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist zu befürchten, da ein Entgelt für (potentiell und tatsächlich) Sozialhilfeberechtigte und ein höheres für Selbstzahler entsteht. - Der Einrichtungsträger hat kein besonderes Interesse an dieser Form der subjektabhängigen Förderung, denn er muss für die Errichtung (oder den Umbau) der Pflegeeinrichtung unverändert die Gesamtfinanzierungssumme aus Eigen- und Fremdmitteln aufbringen und die Kreditfinanzierung aus den Investitionsentgelten bedienen. - Für die Pflegebedürftigen entsteht auch kein Vorteil, denn damit der Träger sein Geld bekommt, muss zunächst seine Sozialhilfebedürftigkeit festgestellt werden, allerdings erfolgen dann keine direkten Sozialhilfeleistungen jedenfalls nicht für die Investitionsbeträge, sondern über den Umweg der Einrichtung. Kann der Pflegebedürftige die weiteren Pflegeentgelte dann immer noch nicht selber tragen, wird er auch real Sozialhilfebezieher. Obwohl im Detail Modifikationen denkbar sind, bleibt als Grundprinzip die personenbezogene Feststellung der Sozialhilfeberechtigung als Bemessungsgrundlage der Fördersumme und die

4 trägerbezogene Auszahlung der Mittel in (Jahres-) Raten. Die Belastungen des Landeshaushaltes sind in den ersten Jahren deutlich niedriger als zur Zeit, allerdings entstehen sehr langfristige Bindungen des Landeshaushaltes. Eine differenziertere Gegenüberstellung der drei dargestellten Förderungsoptionen ist als Tabelle beigefügt (vgl. Anlage). Fazit: Gespaltene Pflegesätze infolge einer subjektabhängigen lösen einen erheblichen Verwaltungsaufwand aus. Sie führen zu stetig schwankenden Investitionsfördersummen und lassen ein neues, zusätzliches System einer Transferleistung entstehen. Eine subjektabhängige ist weder für das Land Berlin noch für die Pflegebedürftigen oder Einrichtungsträger interessengerecht. Dr. Heidi K n a k e - W e r n e r Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales

5 Anlage Anlage zu 0720 C 1. Fördermittelempfänger Einrichtungsträger objektbezogen 2. Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, Maßnahmen werden einzeln nach Haushaltslage vom Abgeordnetenhaus beschlossen 3. Auszahlung der Fördermittel nach Baufortschritt, vollständige Fördersumme in 1-3 Jahren 4. Vorteil der Förderung für den Einrichtungsträger 5. Interesse der Pflegeheimbewohner/innen 6. Notwendigkeit SH Ansprüche von Bewohner/innen festzustellen Fördermittel mindern die Anschaffungs-/Herstellungskosten eines bestimmten Gebäudes geringere Investitionsentgelte für Bewohner/innen dieses konkreten Heimes, unabhängig von der Einkommenssituation Anzahl der Menschen verringert sich, wenn Investitionsentgelt Subjektförderung (Pflegewohngeld) Pflegheimbewohner/in nach Bedarfsprüfung besteht für alle vom jeweiligen Landesgesetz begünstigten Personen i.d.r. unabhängig von der gewählten Pflegeeinrichtung monatlich je Wohnpflegegeldempfänger (analog Sozialhilfe) Pflegewohngeld reduziert die Investitionsentgelte aller Heime Pflegewohngeld reduziert die Investitionsentgelte aller Heime, Vermeidung von Sozialhilfeabhängigkeit entfällt, wird durch gesonderte Prüfung der Pflegewohngeld- Subjektabhängige Einrichtungsträger objektbezogen, jedoch nur anteilige Kosten besteht nicht, Maßnahmen werden einzeln nach Haushaltslage vom Abgeordnetenhaus beschlossen jährliche Rate von der Fördersumme über 33 Jahre, jeweils nachträglich für das abgelaufene Förderjahr keine (Träger erhält keine Mittel zur Herstellung von Einrichtungen, Investitionsentgelt reduziert sich nur für den Personenkreis, der ohnehin einen SH-Anspruch hat) keine; Fördermittel reduzieren die Investitionsbeträge für sozialhilfeberechtigte Bewohner/innen dieses Heimes, Anspruch bestände auch ohne Förderung bleibt unverändert bestehen, unabhängig davon, ob

6 7. Wer führt das Förderverfahren durch, Verwaltung gering genug für Bewohner/innen dieses Heimes Maßnahmebezogen bei der Senatsverwaltung 8. Dauer des Förderverfahrens von der Vorbereitung der Haushaltsanmeldung bis zur Prüfung des Verwendungsnachweises 4 7 Jahre 9. Dauer der Bindung des Haushaltes für 1 3 Haushaltsjahre an Förderentscheidungen 10. Rechtsfolgen 82 Abs. 3 oder Abs. 4 SGB XI geförderte Einrichtung, Bescheid über gesondert berechenbare Aufwendungen gem. 82 Abs. 3 SGB XI ansprüche ersetzt Subjektförderung (Pflegewohngeld) Bedarf einer eigenen neuen Bürokratie, analog Sozialhilfegewährung unbegrenzt, Veränderungen durch Landesrecht jederzeit möglich unbegrenzt solange Landesrechtlicher Anspruch nicht verändert wird, durch Rechtsänderung veränderbar geförderte Einrichtung (seit dem ), Bescheid über gesondert berechenbare Aufwendungen gem. 82 Abs. 3 SGB XI 11. Jährlicher Umfang der Förderung bis zu 8 Mio. Euro pro Maßnahme von Gestaltung des Landesrechts abhängig, bei vollständiger Übernahme max. möglicher Investitionsbeträge rd Euro pro Bewohner/in bzw. zweistellige Millionenbeträge für alle Berechtigten 12. Anzahl der Fördermittelempfänger jährlich 1 3 Einrichtungen mindestens Personen max Personen Einrichtung gefördert wird oder nicht Subjektabhängige maßnahmebezogen bei der Senatsverwaltung, personenbezogen bei den Bezirksverwaltungen von der Vorbereitung der Haushaltsanmeldung bis zur vollständigen Auszahlung der Fördermittel 35 Jahre maßnahmebezogen für 33 Jahre geförderte Einrichtung, Bescheid über gesondert berechenbare Aufwendungen gem. 82 Abs. 3 SGB XI 1/33 von bis zu 8 Mio. Euro pro Maßnahme Bei 1 3 Maßnahmen jährlich, kumulativ über die Jahre zunehmend, nach 10 Jahren z.b Maßnahmen, variable Personenanzahl, je nach Größe der Einrichtung und dem Anteil potentieller

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