Anlage B. Prüfungsordnung für den Bachelor-Teilzeitstudiengang Sicherheitsmanagement der NBS Northern Business School
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- Irmgard Dunkle
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1 Anlage 8 Prüfungsordnung für den Bachelor-Teilzeitstudiengang Sicherheitsmanagement der NBS Northern Business School vom xx.xx.2013 Aufgrund 60 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 550) geändert worden ist, erlässt die NBS Northern Business School die folgende Prüfungsordnung für den Bachelor-Vollzeitstudiengang Sicherheitsmanagement als Satzung: Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang 2 Prüfungsaufbau 3 Bestehen oder Nichtbestehen 4 Bildung der Modulnoten 5 Bewertung der Prüfungsleistungen 6 Vergabe von Credits 7 Prüfungstermine 8 Meldefristen und Fristüberschreitungen 9 Wiederholung der Modulprüfungen und der Bachelor-Thesis 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 11 Arten der Prüfungsleistungen 12 Mündliche Prüfungen 13 Klausurarbeiten und sonstige Arbeiten 14 Projektarbeiten 15 Praktische Prüfungen 16 Bachelor-Thesis und Kolloquium 17 Prüfungsausschuss 18 Zentrale Prüfungsabteilung 19 Prüfer und Beisitzer 20 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 21 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen II. Bachelor-Prüfung 22 Zweck und Durchführung der Bachelor-Prüfung 23 Art, Umfang und Gegenstand der Bachelor-Prüfung 24 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis und Zeugnisergänzung 25 Hochschulgrad und Bachelor-Urkunde III. Schlussbestimmungen 26 Ungültigkeit der Bachelor-Prüfung 27 Einsicht in die Prüfungsakten 28 Inkrafttrefen Anlagen Anlage A Anlage B Prüfungsplan Diploma-Supplement (Englisch/Deutsch) 1
2 I. Allgemeines 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Hierin ist die zur Anfertigung der Bachelor-Thesis benötigte Zeit enthalten. (2) Die Studierenden wählen im sechsten Fachsemester ein Kompetenzfeld. Mit diesem Kompetenzfeld vertiefen sich die Studierenden in einer speziellen Teildisziplin des Sicherheitsmanagements. Das Kompetenzfeld muss erfolgreich abgeschlossen werden. (3) Alle Lehrveranstaltungen sind zu Modulen zusammengefasst. Module bezeichnen einen Verbund von sinnvoll aufeinander bezogenen, bzw. aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen, die sich einem bestimmten thematischen oder inhaltlichen Schwerpunkt widmen. Die Module können in Ausnahmefällen blockweise angeboten werden. In jedem Modul ist eine studienbegleitende Modulprüfung abzulegen. Entsprechend dem ECTS 1 richtet sich die Zahl der Credits, die für ein Modul oder die Bachelor-Thesis mit dem dazugehörigen Kolloquium vergeben wird, nach der jeweils für einen durchschnittlich begabten Kandidaten regelmäßig zu Grunde legenden Arbeitsbelastung. Die gesamte Arbeitsbelastung des Kandidaten beträgt im ersten Semester 240 Präsenzstunden und 510 Stunden Selbststudium, im zweiten und vierten Semester 192 Präsenzstunden und 408 Stunden Selbststudium. Im dritten und fünften Semester beträgt die Arbeitsbelastung 192 Präsenzstunden und 558 Stunden Selbststudium, im sechsten 96 Präsenzstunden und 504 Stunden Selbststudium, im siebten Semester 144 Präsenzstunden und 606 Stunden Selbststudium Im achten Semester beträgt die Arbeitsbelastung 48 Präsenzstunden und 102 Stunden Selbststudium, sowie 450 Stunden für die Anfertigung der Bachelor-Thesis und der Vorbereitung des Kolloquiums. Dieser Zeitaufwand entspricht zwischen 20 und 25 Credits je Semester. Die Credits werden in ganzen Zahlen vergeben. 1 ECTS entspricht demnach 30 Stunden Workload. (4) Der Studieninhalt orientiert sich an der Studienordnung. Dies enthält die detaillierte Beschreibung der Module. (5) Während des Studiums können Studien- & Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen absolviert werden. Die Anrechnung der im Ausland erbrachten Studien- & Prüfungsleistungen richtet sich nach dem ECTS. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. (6) Die Studierenden sind bis zum Semesterbeginn im jeweiligen Modul über die für sie geltende Prüfungsart und deren Umfang in Kenntnis zu setzen. 2 Prüfungsaufbau (1) Die Bachelor-Prüfung besteht aus den Modulprüfungen und der Bachelor-Thesis mit Kolloquium. (2) Module werden in der Regel nur mit einer Prüfung abgeschlossen. (3) Eine Modulprüfung umfasst das Prüfungsfach, dessen Durchdringung oder hinreichende Beherrschung vom Kandidaten verlangt werden muss, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen oder abschließen zu können. (4) Modulprüfungen werden grundsätzlich studienbegleitend abgenommen, wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches in dem für das Studium vorgesehenen vollen Umfang vermittelt worden sind. Prüfungen, die ein Modul abschließen, sind in der Regel bis zu Beginn des Folgesemesters anzubieten. 1 European Credit Transfer System 2
3 3 Bestehen oder Nichtbestehen (1) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Modulprüfungen entsprechend dem Prüfungsplan bestanden und die Bachelor-Thesis einschließlich des Kolloquiums mindestens mit ausreichend (4,0) bewertet wurden. (2) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn jede ihrer Prüfungsleistungen mindestens mit der Note ausreichend (4,0) bewertet ist. Die gilt auch für die Bachelor-Thesis und das Kolloquium. (3) Hat der Kandidat eine Modulprüfung nicht bestanden oder wurde die Bachelor-Thesis schlechter als ausreichend (4,0) bewertet, so erhält der Kandidat hierüber vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Dieser Bescheid gibt auch darüber Auskunft, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Frist die Modulprüfung oder die Bachelor-Thesis wiederholt werden können. Es ist insbesondere auf die Folgen des 44 des Hochschulgesetzes hinzuweisen. (4) Hat der Kandidat die Bachelor-Prüfung nicht bestanden, und will er das Studium nicht, nicht sofort oder nicht an der NBS Northern Business School fortsetzen, so wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Bachelor-Prüfung nicht bestanden ist. 4 Bildung der Modulnoten (1) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Modulnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung ihrer Gewichtung gemäß der Credits in Anlage I: Modulnote = Summe (Prüfungsleistungen * CR)/Summe der CR (2) Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet bei einem Durchschnitt von 1,0 bis einschließlich 1,5 = sehr gut von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend ab 4,1 = nicht ausreichend (3) Besteht eine Modulprüfung nur aus einer Prüfungsleistung, so ist deren Note gleichzeitig die erzielte Note des Moduls. 3
4 5 Bewertung der Prüfungsleistungen Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1,0; 1,3 = sehr gut = eine hervorragende Leistung. 1,7; 2,0; 2,3 = gut = eine Leistung, die erheblich über dem durchschnittlichen Anforderungen liegt. 2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht. 3,7; 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz Mängeln noch den Anforderungen entspricht. 5,0 = mangelhaft = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt. 6 Vergabe von Credits (1) Die Vergabe der Credits richtet sich nach dem ECTS. Das ECTS dient der quantitativen Anrechnung der sich aus dieser Prüfungsordnung für die Kandidaten ergebenden Gesamtbelastung. (2) Credits werden für die in der Anlage A vorgesehenen Module und die Bachelor-Prüfung mit dem dazugehörigen Kolloquium vergeben. (3) Die Vergabe von Credits setzt das Bestehen der jeweiligen Modulprüfungen oder das Bestehen der Bachelor-Thesis mit dem dazugehörigen Kolloquium voraus. 7 Prüfungstermine (1) Die Bachelor-Thesis soll spätestens zum Ende der Regelstudienzeit abgeschlossen sein. Sie kann vor diesem Zeitpunkt abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Prüfungsvorleistungen erbracht worden sind. (2) Die Modulprüfungen werden in der Regel studienbegleitend abgelegt. Der Prüfungsausschuss bestimmt die Prüfungstermine und gibt sie gemeinsam mit den Namen der Prüfer spätestens sechs Wochen vor der Prüfung bekannt. Die Modulprüfungen sind in jedem Semester spätestens sechs Wochen nach Ende der Vorlesungszeit anzubieten. (3) Der Kandidat ist rechtzeitig über Art und Zahl der zu absolvierenden Modulprüfungen mit den ihnen zugeordneten Prüfungsleistungen, über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, sowie über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Bachelor-Thesis zu informieren. Ihm sind ebenso für jede Modulprüfung die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben. (4) Dem Kandidaten ist bekannt zu geben, wann unter Berücksichtigung aller Fristüberschreitungs- und Wiederholungsmöglichkeiten in der Bachelor-Prüfung die Rechtsfolge gemäß 44 des Hochschulgesetzes einsetzt. 4
5 8 Meldefristen und Fristüberschreitungen (1) Der Kandidat hat sich zu einer Modulprüfung anzumelden. Die Anmeldung kann direkt vor der Prüfung erfolgen. Abweichende Regelungen müssen vom Prüfungsausschuss beschlossen und vor Beginn eines Semesters bekannt gemacht werden. (2) Überschreitet ein Kandidat die Regelstudienzeit um mehr als das doppelte, so wird er exmatrikuliert. 9 Wiederholung der Modulprüfungen und der Bachelor-Thesis (1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist nicht möglich. Fehlversuche an anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland werden angerechnet. (2) Besteht eine nicht bestandene Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, sind nur die mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewerteten Prüfungsleistungen zu wiederholen. (3) Eine dritte Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung ist nur möglich wenn ein besonderer Härtefall vorliegt. Der Antrag ist schriftlich beim Prüfungsausschuss einzureichen. (4) Die Bachelor-Thesis und das Kolloquium können bei einer Bewertung, die schlechter als ausreichend (4,0) ist, nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer Bachelor-Thesis, die mit ausreichend (4,0) und besser bewertet wurde, ist nicht zulässig. Fehlversuche von anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland werden angerechnet. Eine Rückgabe des Themas der Bachelor-Thesis ist nur zulässig wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Bachelor-Thesis von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn der Kandidat einen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er von einer Prüfung, die er angetreten hat, ohne triften Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Kann der Kandidat aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die für die Ablegung von Modulprüfungen und die Anfertigung der Bachelor-Thesis festgelegten Fristen nicht einhalten, hat er dies rechtzeitig zusammen mit einem Antrag auf Terminverschiebung schriftlich anzuzeigen. Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei einer Krankheit des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Krankheit des Kandidaten steht die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Bei einer dienstlichen Unabkömmlichkeit ist eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers vorzulegen. Bei den Versäumnisgründen sind die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die Fristen der Elternzeit zu berücksichtigen. (3) Versucht ein Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder der aufsichtsführenden Person von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen oder bei wiederholtem Täuschungsversuch kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. 5
6 (4) Der Kandidat kann verlangen, dass die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 innerhalb von 14 Tagen vom Prüfungsausschuss überprüft wird. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 11 Arten der Prüfungsleistungen (1) Die Studierenden sind bis zu Semesterbeginn über die jeweilige Prüfungsart in Kenntnis zu setzen. Folgende Arten von Prüfungsleistungen können erbracht werden: a.) mündliche Prüfungen ( 12) b.) Klausurarbeiten und schriftliche Arbeiten (Hausarbeiten) ( 13) c.) Projektarbeiten ( 14) d.) Referate/Präsentationen e.) Praktische Prüfungen ( 15) (2) Ein Referat bzw. eine Präsentation ist im Lehr-, bzw. Lernzusammenhang der Lehrveranstaltung halten. Es umfasst die eigenständige systematische Ausarbeitung eines Themas oder Themengebietes der jeweiligen Lehrveranstaltung unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur. In einem Kurzvortrag von 15 Minuten bis 30 Minuten soll die Diskussion über die entsprechende Thematik eröffnet und vertieft werden. (3) Macht der Kandidat vor Beginn der Prüfungsleistung glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeit abzulegen, so wird dem Kandidaten durch den Prüfungsausschuss gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Für chronisch kranke Kandidaten gilt diese Vorschrift sinngemäß. 12 Mündliche Prüfungen (1) Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Kandidat nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner soll festgestellt werden, ob der Kandidat über breites Grundlagenwissen des Prüfungsgebiets verfügt. (2) Die mündliche Prüfung dauert je Kandidat mindestens 15 und maximal 45 Minuten. (3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. (4) Mündliche Prüfungen sind hochschulöffentlich, es sei denn der Kandidat widerspricht. 13 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten (1) In den Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der Kandidat nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches Aufgaben lösen und Themen bearbeiten kann. In der Klausur soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über notwendiges Grundlagenwissen verfügt. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. 6
7 (2) Die Bearbeitungsdauer für Klausurarbeiten beträgt in der Regel 120 Minuten. (3) Schriftliche Arbeiten sind grundsätzlich in Papierform und in elektronischer Form einzureichen. Gleichzeitig sind die Arbeiten mit einer ehrenwörtlichen Erklärung zu versehen. 14 Projektarbeiten (1) Durch Projektarbeiten wird in der Regel die Fähigkeit zur Teamarbeit und insbesondere zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen. Hierbei soll der Kandidat nachweisen, dass er an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten kann. (2) Die Bearbeitungszeit für Projektarbeiten beträgt maximal sechs Monate. (3) Dem Prüfer ist es freigestellt die Gesamtleistung des Teams oder die jeweilige Einzelleistung der Teamteilnehmer zu bewerten. In diesem Fall muss der Beitrag des einzelnen Kandidaten deutlich erkennbar sein. 15 Praktische Prüfungen (1) In praktischen Prüfungen wird die Fähigkeit zur praktischen Problemlösung bewertet. (2) Form und Umfang einer praktischen Prüfung müssen zu Semesterbeginn bekannt gegeben werden. 16 Bachelor-Thesis und Kolloquium (1) Die Bachelor-Thesis ist eine Prüfungsarbeit, die das Studium abschließt. Sie soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegeben Frist ein Problem aus seinem Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. (2) Die Bachelor-Thesis kann von einem Professor oder einer anderen nach 64 des Hochschulgesetzes prüfungsberechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. Soll die Bachelor-Thesis in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses. (3) Auf Antrag wird dem Kandidaten ein Thema für die Bachelor-Thesis zugeteilt. Die Vergabe des Themas erfolgt über den Prüfungsausschuss. Der Kandidat kann Vorschläge für das Thema der Bachelor-Thesis machen. Der Zeitpunkt der Ausgabe sowie das Thema sind aktenkundig zu machen. Das Thema kann nur einmal auf Antrag zurückgegeben werden. Der für die Rückgabe geltend gemachte Grund muss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Die Entscheidung hierüber fällt der Prüfungsausschuss. (4) Die Bachelor-Thesis kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist. (5) Die Bearbeitungszeit für die Bachelor-Thesis beträgt zwölf Wochen. Das Thema der Bachelor-Thesis kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens vier Wochen verlängern. Der Antrag ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. 7
8 (6) Das Thema der Bachelor-Thesis kann ausgegeben werden, wenn mindestens 150 Credits gemäß dieser Prüfungsordnung nachgewiesen werden können. Zum Kolloquium kann die Zulassung nur erfolgen, wenn alle Prüfungsleistungen mit Ausnahme des Kolloquiums bestanden sind. (7) Die Bachelor-Thesis wird in deutscher Sprache verfasst. Mit Einverständnis des Prüfers und des Prüfungsausschusses kann die Bearbeitung auch in englischer Sprache erfolgen. Der Antrag ist in diesem Fall schriftlich, mit Einverständniserklärung des Prüfers, beim Prüfungsausschuss einzureichen. Der Umfang der Bachelor-Thesis umfasst grundsätzlich Seiten. Abweichende Regelungen bedürfen der Zustimmung des Erstbetreuers. (8) Die Bachelor-Thesis ist in dreifacher Ausfertigung beim Prüfungsausschuss einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Gleichzeitig ist sie mit einer ehrenwörtlichen Erklärung über die eigenständige Anfertigung zu versehen und auch in elektronischer Form einzureichen. Eine nicht fristgerecht eingereichte Arbeit ist mit der Note nicht ausreichend (5,0) zu bewerten. (9) Die Bachelor-Thesis ist von zwei Prüfern zu bewerten, von denen einer Professor sein muss. Der Betreuer der Bachelor-Thesis ist einer der Prüfer. Die Prüfer werden vom Prüfungsausschuss bestimmt. Die einzelnen Bewertungen sind gemäß 5 vorzunehmen und zu begründen. Bei einer nicht übereinstimmenden Bewertung durch die beiden Prüfer wird die Note der Bachelor-Thesis aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten gebildet. Für den Fall, dass die beiden Bewertungen eine Notendifferenz von mehr als 1,0 aufweisen, wird ein dritter Prüfer herangezogen. Die Benotung erfolgt dann anhand des arithmetischen Mittels der beiden Prüfer, deren Bewertung dichter zusammenliegt. (10) Wurde die Bachelor-Thesis mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet, hat der Verfasser die wesentlichen Ergebnisse seiner Arbeit in einem Kolloquium zu präsentieren. Die Bewertung der Bachelor- Thesis ist dem Kandidaten erst nach der Verteidigung unter Berücksichtigung ihres Ergebnisses mitzuteilen. (11) Die Verteidigung der Bachelor-Thesis wird von den beiden Prüfern bewertet. Die Dauer des Kolloquiums beträgt mindestens 30 und maximal 45 Minuten. Das Kolloquium ist hochschulöffentlich, es sei denn, der Kandidat widerspricht. (12) Die Note des Kolloquiums ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Sie geht mit einem Anteil von 25% in die Note für die Bachelor-Thesis ein. Wird das Kolloquium nicht ausreichend (5,0) bewertet, führt das zu einer Gesamtbewertung nicht ausreichend (5,0). In diesem Fall sind die Bachelor- Thesis und das Kolloquium mit einem neuen Thema zu wiederholen. 17 Prüfungsausschuss (1) An der Hochschule wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Er ist für alle das Prüfungsverfahren betreffenden Aufgaben und Entscheidungen des Prüfungswesens sowie für die weiteren durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben zuständig. (2) Der Prüfungsausschuss setzt sich aus drei Professoren, dem Leiter der Zentralen Prüfungsabteilung und einem Studenten zusammen. Die Bestellung erfolgt jährlich. Eine Wiederbestellung ist zulässig. (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnungen eingehalten werden und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, des Studienplans und der Prüfungsordnung. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschuss haben das Recht, der Abnahme der Prüfungsleistungen beizuwohnen; ausgenommen sind studentische Mitglieder, die sich im selben Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung zu unterziehen haben. 8
9 (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. (6) Von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss ist wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen, wer über den Kandidaten das Sorgerecht hat, zu dem Kandidaten in einer engen persönlichen Beziehung steht oder wirtschaftliche Beziehungen unterhält. (7) Der Prüfungsausschuss überträgt die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle widerruflich mit Ausnahme der Entscheidung über Widersprüche auf den Vorsitzenden. 18 Zentrale Prüfungsabteilung (1) Unbeschadet der Zuständigkeit des Prüfungsausschusses gemäß 17 Absatz 1 ist die Zentrale Prüfungsabteilung für die Organisation des Prüfungsverfahrens zuständig. (2) Die Zentrale Prüfungsabteilung hat insbesondere folgende Aufgaben: a.) Bekanntgabe des Prüfungszeitraums und der Meldefristen für die Prüfungen b.) Fristenkontrolle der Prüfungstermine c.) Führung der Prüfungsakten d.) Koordinierung der Prüfungstermine und Aufstellungen von entsprechenden Prüfungsplänen e.) Ausgabe und Entgegennahme der Anträge auf Zulassung zu Modulprüfungen und zur Bachelor-Thesis f.) Erteilung der Zulassungen zu Prüfungen gemäß e.) g.) Aufstellung von Listen der Kandidaten eines Prüfungstermins. h.) Überwachung der Bewertungsfristen i.) Zustellung des Themas der Bachelor-Thesis an den Kandidaten j.) Entgegennahme der fertig gestellten Bachelor-Thesis. k.) Benachrichtigung des Kandidaten über das Prüfungsergebnis l.) Ausfertigung und Aushändigung von Zeugnissen, Bachelor-Urkunden und Bescheiden. 19 Prüfer und Beisitzer (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und Beisitzer. Zu Prüfern dürfen nur Professoren und Lehrbeauftragte der NBS Northern Business School bestimmt werden. Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. (2) Der Kandidat kann für die Bachelor-Thesis und die mündlichen Prüfungen einen Prüfer oder mehrere vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. (3) Die Namen der Prüfer sind die dem Kandidaten rechtzeitig bekannt zu geben. (4) Für die Prüfer gilt 17 Absatz 5 entsprechend. 20 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen, berufspraktische Tätigkeiten und Prüfungsleistungen aus einem anderen Studiengang werden auf Antrag angerechnet, wenn sie sich in Inhalt, Umfang und Anforderungen von denjenigen eines Studiengangs, für den die Anrechnung beantragt wird, nicht wesentlich unterscheiden. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die Bedeutung der Leistungen für die Erreichung der Ziele des 9
10 Studiums und den Zweck der Prüfungen vorzunehmen. Die Beweislast für die Geltendmachung wesentlicher Unterschiede liegt bei der Hochschule. (2) Werden Studien- & Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk bestanden aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig. (3) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Vor der Feststellung der Gleichartigkeit des Qualifikationsziels sind die zuständigen Fachvertreter zu hören. (1) Die Bachelorprüfung kann nur ablegen, wer 21 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen a.) aufgrund eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife oder aufgrund einer Rechtsvorschrift oder eine von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung nachweist; b.) ein Studium nach Maßgabe der Studienordnung absolviert hat. (2) Zu einer Modulprüfung zugelassen werden kann ein Kandidat, der in dem Semester, in dem er sich zu einer Modulprüfung meldet, im Studiengang Sicherheitsmanagement an der NBS Northern Business School eingeschrieben ist. (3) Die Zulassung zu einer Modulprüfung ist innerhalb einer vom Prüfungsausschuss festgesetzten Meldefrist und form bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. Der Antrag ist bei der Zentralen Prüfungsabteilung einzureichen. (4) Die Zulassung zur Modulprüfung darf nur abgelehnt werden, wenn die Meldefristen versäumt wurden oder der Kandidat in demselben oder einem verwandten Studiengang an einer Hochschule entweder eine Bachelor- Prüfung oder eine entsprechende Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet. II. Bachelor-Prüfung 22 Zweck und Durchführung der Bachelor-Prüfung (1) Die Bachelor-Prüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Bachelor-Studiengangs. Durch die Bachelor-Prüfung wird festgestellt, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. (2) Die Bachelor-Prüfung wird mit der Bachelor-Thesis und dem dazugehörigen Kolloquium abgeschlossen. 10
11 23 Art, Umfang und Gegenstand der Bachelor-Prüfung (1) Die Bachelor-Prüfung besteht aus den erforderlichen Modulprüfungen und der Bachelor-Thesis einschließlich des Kolloquiums gemäß 16. (2) Die Module des Bachelor-Studiums sowie deren Umfang und Art sind der Anlage A zu entnehmen. (3) Die Modulprüfungen setzen sich aus den in der Anlage A angegebenen Prüfungsleistungen zusammen. (4) Gegenstand der Modulprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern zugeordneten Lehrveranstaltungen. (5) Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an dem Inhalt der Lehrveranstaltung, die aufgrund der Studienordnung für das betreffende Studienfach angeboten werden. 24 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis und Zeugnisergänzungen (1) Die Gesamtnote (GN) ermittelt sich aus der gewichteten Durchschnittsnote der benoteten Modulprüfungen (gdnm) nach 23 der Prüfungsordnung und der Note der Bachelor-Thesis (einschließlich Kolloquium) (N- BAT+K). Für die Bestimmung der einzelnen Modulnoten ist 4 der Prüfungsordnung maßgebend. Die gewichtete Durchschnittsnote der Modulprüfungen geht mit einem Anteil von 90% und die Note der Bachelor- Thesis mit Kolloquium mit einem Anteil von 10% in die Gesamtnote ein. Für die Bestimmung der Note der Bachelor-Thesis mit Kolloquium ist 16 der Prüfungsordnung maßgeben. gdnm = (Summe (MN x CR)/Summe (CR)) GN = (9x gdnm + N-BAT+K)/10 (2) Neben der Note auf der Grundlage der Deutschen Notenskala von 1 bis 5 ist bei der Abschlussnote zusätzlich auch eine relative Note entsprechend der folgenden ECTS-Bewertungsskala auszuweisen: A die besten 10% B die nächsten 25% C die nächsten 30% D die nächsten 25% E die nächsten 10% Im ersten Jahrgang erfolgt die Ermittlung der relativen Abschlussnote aus den Ergebnissen der Studierenden dieses Jahrgangs. Im zweiten Jahrgang erfolgt die Berechnung unter Berücksichtigung des vorherigen Jahrgangs als Kohorte. Ab dem dritten Jahrgang erfolgt die Berechnung der relativen Note unter Berücksichtigung der vorherigen zwei Jahrgänge als Kohorte. (3) Für die Bildung der Gesamtnote gilt 4 entsprechend. (4) Bei hervorragenden Leistungen gemäß 5 kann das Gesamturteil mit Auszeichnung bestanden erteilt werden. (5) Über die bestandene Bachelor-Prüfung erhält der Kandidat unverzüglich ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache. In das Zeugnis sind der Studiengang, die gewählten Kompetenzfelder, die Modulnoten der Bachelor-Prüfungen, das Thema der Bachelor-Thesis und deren Note sowie die Gesamtnote der Bachelor- Prüfung aufzunehmen. 11
12 (6) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. (7) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (8) Mit dem Zeugnis erhält der Kandidat eine Zeugnisergänzung (Diploma Supplement) gemäß Anlage B, aus der die internationale Einordnung des bestehenden Abschluss hervorgeht. Das Diploma Supplement wird in deutscher und englischer Sprache ausgegeben. 25 Hochschulgrad und Bachelor-Urkunde (1) Ist die Bachelor-Prüfung bestanden, wird der berufsqualifizierende akademische Grad Bachelor of Arts (B.A.) verliehen. (2) Gleichzeitig erhält der Kandidat die Bachelor-Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des Bachelor-Grades beurkundet. Die Bachelor-Urkunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. III. Schlussbestimmungen 26 Ungültigkeit der Bachelor-Prüfung (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so können die Noten für die Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, für die Modulprüfungen entsprechend berichtigt und die Bachelor-Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Entsprechendes gilt für die Bachelor-Thesis. (2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Bachelorprüfung geheilt. Hat der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er die Modulprüfungen ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für nicht ausreichend und die Bachelor-Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Bachelor-Urkunde einzuziehen, wenn die Bachelor-Prüfung aufgrund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen. 27 Einsicht in die Prüfungsakten Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und die Prüfungsprotokoll gewährt. Der Antrag ist an die Zentrale Prüfungsabteilung zu richten. 12
13 28 Inkrafttreten (1) Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Diese Prüfungsordnung gilt erstmals für die Prüfungen von Kandidaten, die im Sommersemester 2014 für den Bachelor-Studiengang Sicherheitsmanagement an der NBS Northern Business School eingeschrieben werden. 13
14 Anlage A Prüfungsplan Bachelor-Studiengang Sicherheitsmanagement 1. Semester Modul Bezeichnung Modulprüfung ECTS PM 1.1 Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre K120 oder APL 5 PM 1.2 Grundlagen beruflicher Tätigkeitsfelder K120 oder APL 5 PM 2.1 Umgang mit Belastungen K120 oder APL 5 PM 2.2 Grundsätze Wissenschaftlichen Arbeitens & Hausarbeit & 5 Präsentationstechniken Präsentation PM 3.0 Recht für Sicherheitsmanager K120 5 Gesamt Semester Modul Bezeichnung Modulprüfung ECTS PM 4.1 Externes Rechnungswesen K120 5 PM 5.1 Grundlagen Sicherheitsmanagement K120 oder APL 5 PM 5.2 Zusammenarbeit & Führung K120 oder APL 5 PM 6.1 Psychosoziale Grundlagen Hausarbeit & 5 Präsentation Gesamt Semester Modul Bezeichnung Modulprüfung ECTS PM 4.2 Internes Rechnungswesen K120 5 PM 5.3 Sicherheitsaufgaben & -technik K120 oder APL 5 PM 6.2 Statistik K120 5 PM 7.0 Grundlagen Kriminalwissenschaften K120 oder APL 5 PM 13.1 Praxisarbeit I Hausarbeit 5 Gesamt Semester Modul Bezeichnung Modulprüfung ECTS PM 4.3 Controlling K120 oder APL 5 PM 5.4 Eigentums-/Vermögensdelikte & Gewaltkriminalität K120 oder APL 5 PM 8.0 Informationssicherheit K120 oder APL 5 PM 9.0 Safety K120 oder APL 5 Gesamt 20 14
15 5. Semester Modul Bezeichnung Modulprüfung ECTS PM 5.5 Wirtschaftskriminalität K120 oder APL 5 PM 5.6 Compliance K120 oder APL 5 PM 10.1 Personalmanagement für Sicherheitsmanager Hausarbeit 5 PM 10.2 Administratives Management K120 oder APL 5 PM 13.2 Praxisarbeit II Hausarbeit 5 Gesamt Semester Modul Bezeichnung Modulprüfung ECTS PM 10.3 Persönliche Entwicklung & Interkulturelle Kompetenz K120 oder APL 5 PM 12.x Kompetenzfeld Praktische Prüfung 5 PM 13.3 Praxisarbeit III Hausarbeit & 10 Präsentation Gesamt Semester Modul Bezeichnung Modulprüfung ECTS PM 5.7 Krisen- & Notfallmanagement/Risk Management K120 oder APL 5 PM 11.0 Vernetzung Praktische Prüfung 5 PM 13.4 Praxisarbeit IV Hausarbeit & 10 Präsentation PM 13.5 Projekt Präsentation 5 Gesamt Semester Modul Bezeichnung Modulprüfung ECTS PM 5.8 Planspiel Sicherheitsmanagement Präsentation 5 PM 14.1 Bachelor-Thesis Hausarbeit 12 PM 14.2 Kolloquium Präsentation 3 Gesamt Semester 25 ECTS 2. Semester 20 ECTS 3. Semester 25 ECTS 4. Semester 20 ECTS 5. Semester 25 ECTS 6. Semester 20 ECTS 7. Semester 25 ECTS 8. Semester 20 ECTS Gesamt 180 ECTS 15
16 Anlage B Diploma Supplement Bachelor-Studiengang Sicherheitsmanagement NBS Northern Business School Diploma Supplement Inhaber/in der Qualification (Holder of the Qualifikation) Name, Vorname (Family Name, First Name) Mustermann, Max Geburtsdatum, -ort, -land (Date, Place, Country of Birth) Matrikelnummer (Student ID Number) Bezeichnung der Qualifikation (Name or Title) Bachelor of Arts Studiengebiete (Main Fields of Study) Betriebswirtschaftslehre Rechtswissenschaften Sicherheitsmanagement Kriminalwissenschaften 16
17 Name der verleihenden Institution (Institution Awarding the Qualification) NBS Northern Business School Status (Type/Control) Fachhochschule Unterrichtssprache (Language of Instruction) Deutsch, Englisch Ebene der Qualifikation (Level of Qualification) Erster berufsqualifizierender Abschluss, einschließlich Bachelor-Thesis Dauer des Studienprogramms (Official Length of Program) 4 Jahre Zugangserfordernisse (Access Requirements) Abitur oder Fachhochschulreife, Hochschulzulassungsverfahren Form des Studiums (Mode of Study) Teilzeitstudium 17
18 Studienanforderungen (Program Requirements) Der Studiengang an der NBS Northern Business School richtet sich an angehende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im mittleren Management von Unternehmen und im Sicherheitsgewerbe, die Aufgaben der Sicherheit in der Wirtschaft wahrnehmen. Infolge der Erhöhung von Sicherheitsstandards in der Wirtschaft müssen die Absolventen sicherheitsrelevante Aspekte unterschiedlicher Bereiche des Unternehmens erkennen können und ihren Arbeitsbereich unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten verantworten. Insbesondere müssen sie die Sicherheitslage für alle Bereiche des Unternehmens beurteilen und die notwendigen Schlussfolgerungen treffen und organisieren können. Verlauf des Studiums (Program Details) Das Studium ist in Modulen organisiert und gliedert sich in 48 Monate fachtheoretische Ausbildung und einer studienbegleitenden Berufstätigkeit. Studienbegleitend wird eine Bachelor-Arbeit angefertigt. Die Module des Studienganges: Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre Grundlagen beruflicher Tätigkeitsfelder Umgang mit Belastungen Grundsätze Wissenschaftlichen Arbeitens & Präsentationstechniken Recht für Sicherheitsmanager Externes Rechnungswesen Internes Rechnungswesen Controlling Grundlagen Sicherheitsmanagement Zusammenarbeit & Führung Sicherheitsaufgaben & -technik Eigentums-/Vermögensdelikte & Gewaltkriminalität Wirtschaftskriminalität Compliance Krisen- & Notfallmanagement/Risk Management Planspiel Sicherheitsmanagement Psychosoziale Grundlagen Statistik Grundlagen der Kriminalwissenschaften Informationssicherheit Safety Grundlagen Personalmanagement für Sicherheitsmanager Administratives Management Persönliche Entwicklung & Interkulturelle Kompetenz Einsatztraining Kompetenzfelder (Safety Aufbaumodul oder Konzernsicherheit oder Hafensicherheit oder Luftsicherheit) Praxisarbeit I Praxisarbeit II Praxisarbeit III Praxisarbeit IV Projekt Bachelor-Thesis Kolloquium 18
19 Notenskala (Grading Scheme) 1,0/1,3: sehr gut 1,7/2,0/2,3: gut 2,7/3,0/3,3: befriedigend 3,7/4,0: ausreichend 5,0: mangelhaft Ergänzende ECTS-Einstufung Anteil der erfolgreichen Studierenden in Prozent A 10 excellent B 25 very good C 30 good D 25 satisfactory E 10 sufficient Gesamtbewertung (Overall Classification) z.b. Gut (1,7)/B Funktion der Qualifikation (Access to Further Study) Dieser Abschluss berechtigt zur Aufnahme eines Masterstudienganges. Berufliche Befähigung (Professional Status) Dieser Abschluss befähigt die Inhaberin/den Inhaber zur Wahrnehmung der Funktionen des mittleren Managements im Sicherheitsgewerbe und Sicherheitsabteilungen von Unternehmen der Privatwirtschaft. Zertifizierung des Diploma Supplement (Certification of the Supplement) Dieses Diploma Supplement bezieht sich auf folgende Dokumente: Prüfungszeugnis vom: Bachelor-Urkunde vom: Ort/Datum der Ausstellung (Place/Date of Certification) Unterzeichnende Person; Name, Titel (Certifying Official; Title) 19
20 INFORMATION ON THE GERMAN HIGHER EDUCATION SYSTEM Types of Institutions and Institutional Control Higher education (HE) studies in Germany are offered at three types of Hochschulen (Hochschule is the generic term for higher education institutions): - Universitäten (Universities), including various specialized institutions, comprise the whole range of academic disciplines. In the German tradition, universities are also institutional foci of, in particular, basic research, so that advanced stages of study have strong theoretical orientations and researchoriented components. - Fachhochschulen (Universities of Applied Sciences) concentrate on engineering and other technical disciplines, business-related studies, social work, and design areas. Research and development are mostly application-oriented. Thus a distinct applicationoriented focus and professional character of studies is implied. - Kunst-and Musikhochschulen (Colleges of Art/Music, etc.) offer graduate studies for artistic careers in fine arts, performing arts and music; in such fields as directing, production, writing in theatre, film, and other media; and in a variety of design areas, architecture, media and communication. HE institutions are either state or state-recognized institutions. In their operations, including the organization of studies and the designation and award of degrees, they are both subject to HE legislation. Types of programs and degrees awarded In 1998, a new scheme of first-and second-level degree programs (Bakkalaureus/Bachelor and Magister/Master) was introduced. The European Community member states agreed on the common structure in order to enhance variety, flexibility and international compatibility. Studies in all three types of institutions are traditionally offered in integrated "long" (one-tier) programs leading to Diplom-or Magister Artium degrees or completion by a Staatsprüfung (State Examination). These long programs can be offered parallel to or instead of Bachelor/Master programs. Approval/Accreditation of Programs and Degrees To ensure quality and comparability of qualifications, the organization of studies and general degree requirements have to conform to principles and regulations jointly established by the Standing Conference of Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany (KMK) and the Association of Universities and Other Higher Education Institutions in Germany (HRK). In 1999, a system of accreditation for programs of study has become operational under the control of an Accreditation Council at national level. Programs and qualifications accredited under this scheme are designated accordingly in the Diploma Supplement. 20
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