Donnerstag, 2. April Tagung für Sicherheitsfachkräfte

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1 Tagung für Sicherheitsfachkräfte

2 Bericht aus der Verwaltung Gliederung Neue Strukturen in der BG RCI Arbeitsunfall Berufskrankheit Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

3 Neue Strukturen in der BG RCI Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

4 Neue Strukturen in der BG RCI - Einführung der elektronischen Akte (DMS) Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

5 Neue Strukturen in der BG RCI - Einführung der elektronischen Akte (DMS) - Neue Zuständigkeiten im Entschädigungsbereich (örtlich) Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

6 Einführung der elektronischen Akte im Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

7 Bestandteile DMS-Verfahrens Elektronischer Posteingang UV-DMS Archivsystem / elektronische Akte Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März Seite 5

8 Neue Strukturen Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

9 Standorte der BG RCI Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

10 Regionale Betreuung durch die BG RCI alt nach PLZ Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

11 Regionale Betreuung durch die BG RCI Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

12 Regionale Betreuung durch die BG RCI Bereich der BD Gera Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

13 Regionale Betreuung durch die BG RCI Bereich der BD Gera Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

14 Blick in die Zukunft im Bereich Entschädigung Schließung von Standorten In der BD Gera Berlin zum Dresden und Halle zum Übrige BGRCI Zusammenlegen der BD Köln mit GS Bonn in Köln (Bonn fällt weg) Ende 2016 In der BD Mainz Schließung von Saarbrücken und Frankfurt Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

15 Standortkonzept Zielmodell Standortkonzept Zielmodell - Übersicht Standort Schließungszeitpunkte BD Prävention GS Berlin (BD Gera) GS Halle (BD Gera) GS Dresden (BD Gera) GS Saarbrücken (BD Mainz) GS Frankfurt (BD Mainz) GS Bonn (BD Köln) GS Karlsruhe (Prävention) GS Bad Abbach (Prävention) GS = Geschäftsstelle; BD = Bezirksdirektion Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

16 Veränderungen im Rehamanagment BD Gera jetzt: alles aus einer Hand (jetzt BD Gera) Künftig: zuständig Sachbearbeitung, Reha-Manager besucht vor Ort Problem Schnittstellen Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

17 Neues zu Arbeitsunfall Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

18 Neuregelungen im Heilverfahren (Kleine Wiederholung) Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

19 Neuregelungen im Heilverfahren Schwere Akut Rehabilitation Komplikation SAV SAV-reha KAV Schwerstverletzungsartenverfahren VAV Standard-VAV DAV D-Arzt-stationär KSR, BGSW, ABMR EAP, BGSW, ABMR aufwändig Routine Physio, EAP - - Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März Zeit

20 Neuregelungen im Heilverfahren Schwere Akut Rehabilitation Komplikation SAV SAV-reha KAV Schwerstverletzungsartenverfahren VAV Standard-VAV DAV D-Arzt-stationär KSR, BGSW, ABMR EAP, BGSW, ABMR aufwändig Routine Physio, EAP - - Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März Zeit

21 Aktuelles zu Arbeitsunfällen i.e.s. Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

22 Der rote Faden Standortbestimmung Systematik der Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung Entwicklung der meldepflichtige Unfälle der BG RCI Aktuelles zu Wegeunfällen Aktuelles zu Arbeitsunfällen i.e.s. Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

23 Systematik der Versicherungsfälle Versicherungsfälle Arbeitsunfälle 8 SGB VII Berufskrankheiten, 9 Abs. 1 und 2 SGB VII Arbeitsunfälle i.e.s. 8 Abs. 1, Satz 1 SGB VII Wegeunfälle 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

24 Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

25 Der Telefonanruf Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

26 Der Telefonanruf Eine Versicherte ist während einer Rufbereitschaft mit ihrem Hund spazieren gegangen, als sie auf Ihrem Diensthandy von einer Kollegin dienstlich angerufen wurde. Bei der Annahme des Gesprächs übersah sie eine Bordsteinkante und stürzte. Ein Arbeitsunfall wurde anerkannt, da zum Unfallzeitpunkt eine gemischte Tätigkeit verrichtet wurde (dienstliches Telefonat und Ausführen des Hundes). Das dienstliche Telefonat war die Wirkursache für den Sturz, egal bei welcher Tätigkeit sie sich gerade befunden habe. Es gehört zum Wesen der Rufbereitschaft, dass ein dienstlicher Anruf während einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt. Bei der gemischten Tätigkeit (Gehen=privat und Telefonieren=dienstlich) ist zu trennen, was Wirkursache war. BSG-Urteil vom B 2 U 4/13 R Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

27 Unfall bei Arbeitsunterbrechung (Fall 1) Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

28 Unfall bei Arbeitsunterbrechung (Fall 1) Ein Versicherter verlässt seinen Arbeitsplatz in einer Lagerhalle, um außerhalb der Laderampe ungestörter mit seiner Frau zu telefonieren. Der Weg vom Arbeitsplatz beträgt etwas 20 Meter, das Gespräch dauert mindestens 2-3 Minuten. Als er zurückkehren will, bleibt er an einem Winkel der Rampe hängen und zieht sich beim Verdrehen eines Knies einen Kreuzbandriss zu. Ein Arbeitsunfall wurde abgelehnt, da es sich um eine nicht unerhebliche (zeitliche und räumliche) Unterbrechung der versicherten Tätigkeit handelte. Das private Telefonat sei nicht im Vorbeigehen oder ganz nebenher erledigt worden. Hessisches Landessozialgericht vom , L 3 U 33/11 Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

29 Unfall bei Arbeitsunterbrechung (Fall 2) Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

30 Unfall bei Arbeitsunterbrechung (Fall 2) Ein Versicherter hatte sich während einer Freilauf-/Wartezeit einer Produktionsmaschine zusammen mit Kollegen vom Arbeitsplatz entfernt, wie es in solchen Fällen bei großer Hitze an vergleichbaren Montageplätzen werksüblich war, um sich während der laufenden Arbeitszeit mit einem Eis zu erfrischen. Hierbei verletzte er sich vor der Montagehalle. Der Versicherte hat seine Montagetätigkeit unterbrochen und grundsätzlich ist die Nahrungsaufnahme eine unversicherte Tätigkeit. In diesem Fall wurde der Arbeitsplatz nicht allein aus eigenwirtschaftlichen, privaten Gründen verlassen, um ein Eis zu essen, sondern auch, um sich von der Hitzeeinwirkung in der Montagehalle zu erholen. Der Versicherungsschutz kann einem Beschäftigten nicht versagt werden, der sich bei der Arbeitstätigkeit so starker Hitze aussetzt, das er auf eine Erfrischung angewiesen ist, um ohne erhebliche Schwächung seiner Arbeitskraft bis zum Ende der Schicht durchhalten zu können. Ein Arbeitsunfall wurde angenommen. Sozialgericht Heilbronn Urteil vom , S 13 U 1513/11 Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

31 Unfall bei Arbeitsunterbrechung (Fall 3) Nahrungsaufnahme Versicherungsschutz Die Nahrungsaufnahme ist auch während einer Arbeitspause oder einer betrieblich veranlassten Wartezeit als eigenwirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich nicht versichert (Trinken während der technisch bedingten Wartephase eines Kopiergerätes). Eine ganz geringfügige Unterbrechung wurde verneint. Gerichtsentscheid des SG Dresden vom S 5 U 113/13 Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

32 Die Raucherpause Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

33 Die Raucherpause Eine Versicherte ist auf dem Rückweg von einer Raucherpause, die aufgrund eines Rauchverbots außerhalb des Gebäudes stattfand, in der Eingangshalle des Betriebsgebäudes gestürzt und hatte sich Verletzungen zugezogen. Die Versicherte hat keinen Arbeitsunfall erlitten. Anders als bei den versicherten Wegen von und zur Nahrungsaufnahme steht beim Genussmittelkonsum das eigenwirtschaftliche und persönliche Interesse im Vordergrund. Rauchen ist eine persönliche und unversicherte Angelegenheit. Sozialgericht Berlin Urteil vom , S 68 U 577/12 Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

34 Unfall in der Betriebskantine Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

35 Unfall in der Betriebskantine Ein Versicherter ist während der Mittagspause in der Betriebskantine auf einer verschütteten Salatsoße ausgerutscht und gestürzt. Nach der Betriebsphilosophie des Arbeitsgebers sollen - wie im vorliegenden Fall - Führungskräfte ihre Mahlzeiten mit den anderen Beschäftigten einnehmen. Grundsätzlich ist die Einnahme einer Mahlzeit während einer Arbeitspause als private Tätigkeit nicht versichert. Besondere betriebsbezogene Gründe (Hitze, Eile etc.) zur Einnahme der Mahlzeit in der Kantine lagen nicht vor. Es ist auch nicht relevant, dass es sich bei der Kantine um eine Betriebseinrichtung handelte. In diesem Zusammenhang kommt daher auch Führungskräften kein erhöhter Versicherungsschutz nur deshalb zu, weil sie nach der Betriebsphilosophie des Arbeitsgebers ihre Mahlzeiten mit den übrigen Beschäftigten einnehmen sollen. Eine besondere Betriebsgefahr stellt die Verunreinigung des Kantinenbodens nicht dar. Unfallversicherungsschutz wurde nicht angenommen. Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom , L 6 U 1735/12 Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

36 Die Weihnachtsfeier (Gemeinschaftsveranstaltung) Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

37 Die Weihnachtsfeier Von den Mitgliedern eines von 22 Teams einer Behörde wurde eine Weihnachtsfeier in einem Bowlingcenter außerhalb der Arbeitszeit auf eigene Kosten der Mitarbeiter organisiert; hierbei verletzte sich eine Mitarbeiterin. Die Teilnahme von Beschäftigten an Betriebsfesten, Weihnachtsfeiern etc. kann versichert sein, wenn es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelt. Voraussetzung: 1. Die Zusammenkunft dient der Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander. 2. Die Veranstaltung muss allen Beschäftigten offen stehen (bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen). Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

38 Die Weihnachtsfeier 3. Die Veranstaltung muss von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert werden. 4. Planung und Durchführung der Veranstaltung müssen von der Autorität der Unternehmensleitung oder eines Beauftragten getragen werden. 5. Die Unternehmensleitung muss selbst anwesend, zumindest durch einen Beauftragten vertreten sein. Da im vorliegenden Fall nicht alle Kriterien erfüllt waren, bestand während der Teilnahme der privat initiierten Weihnachtsfeier kein Versicherungsschutz. LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom , L 2 U 52/11 BSG Urteil vom , B 2 U 7/13 R Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

39 AKTIVE OFFICE Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

40 AKTIVE OFFICE Führen von dienstlichen Telefonaten, Anfertigen von dienstlichen Fotokopien, Teilnahme an Dienstbesprechungen, Zurücklegen von Dienstwegen innerhalb eines Gebäudes usw. sind versicherte betriebliche Tätigkeiten, für die der UV-Schutz nicht deshalb entfällt, weil z. B. die Sitzmöbel oder Bodenbeschaffenheit besondere gesundheitsfördernde Funktionen erfüllen bzw. dabei ( im Vorübergehen ) Sonderausstattungen genutzt werden, die von Seiten des Arbeitgebers mit dem Ziel der Gesundheitsförderung (Ausgleich zur Tätigkeit in überwiegend gleicher Körperhaltung) installiert wurden. Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

41 Der Firmenlauf Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

42 Der Firmenlauf Ein Versicherter erlitt bei einem jährlich von seinem Arbeitgeber veranstalteten Firmenlauf einen Unfall. Der Arbeitgeber übernahm die Startgebühr, verteilte T-Shirts mit Firmenbezeichnung, stellte nach dem Lauf Möglichkeiten zum Duschen und veranstaltete nach dem Lauf eine Läuferparty. Das Vorliegen eines Arbeitsunfalls wurde abgelehnt, weil die Voraussetzungen von versichertem Betriebssport nicht vorgelegen haben: Ausgleichszweck für die Belastung durch die versicherte Tätigkeit (kein Wettkampfcharakter) Regelmäßigkeit der sportlichen Übungen (mindestens 1 x monatlich) Beschränkung des Teilnehmerkreises im Wesentlichen auf Beschäftigte desselben Unternehmens Zeitlicher Zusammenhang mit der Arbeitszeit Unternehmensbezogene Organisation Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

43 Der Firmenlauf Die Läuferparty war auch keine versicherte Gemeinschaftsveranstaltung: Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden. Hessisches Landessozialgericht Urteil vom , L 3 U 123/05 Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

44 Aktuelles zu Wegeunfällen Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

45 Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

46 Beginn/Ende des versicherten Weges Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

47 Direkter Weg (versichert) Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

48 Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

49 Entwicklung der Rechtsprechung Jahrzehntelange Rechtsprechung des BSG (bis 2003): Weitgehender Versicherungsschutz solange sich die versicherte Person im öffentlichen Verkehrsraum bewegt. Unabhängig davon, welche - möglicherweise privaten - Ziele verfolgt wurden. Folge bei Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes (z.b.: Eintritt in ein Geschäft mit privatem Ziel) = Ende des Versicherungsschutzes (ausgenommen Umwege) Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

50 Das Fischgeschäft Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

51 Das Fischgeschäft Die Versicherte hält auf dem Rückweg von der Arbeit an, um privat Fisch in einem Geschäft zu kaufen, das sich auf der in Fahrtrichtung linken Straßenseite befindet. Sie fährt daran vorbei und parkt an der rechten Straßenseite in einer Parkbucht. Das Fischgeschäft liegt etwa 97 m rückwärts hiervon. Bei dem Versuch, die Straße in Richtung des Fischgeschäfts zu überqueren, wird sie ca. 30 m vom Parkplatz entfernt - von einem anderen PKW erfasst und schwer verletzt. Ein Arbeitsunfall wurde abgelehnt, weil die Versicherte zum Unfallzeitpunkt den Weg für eine nicht unerhebliche private Verrichtung (Fischeinkauf) unterbrochen hatte, in dem sie eine andere Richtung als die ihres Heimweg eingeschlagen hatte und in dieser Richtung einen nicht mehr geringfügigen Weg habe zurücklegen wollen. Bundessozialgericht Urteil vom , B 2 U 23/03 R Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

52 Rechtsprechung des BSG ab 2003: Versicherungsschutz besteht schon dann nicht mehr, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten dokumentiert, dass sie sich vorläufig auf dem versicherten Weg nicht weiterbewegen will, sondern nun etwas Privates tun will (subjektive Handlungstendenz) Beispiel: Spätestens im Aussteigen aus dem PKW ist eine objektiv nachvollziehbare Dokumentation der versicherten Person zu sehen, sich nicht weiter auf dem versicherten Weg fortbewegen zu wollen, sondern etwas Privates tun zu wollen. Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

53 Der Erdbeeren-Fall Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

54 Der Erdbeeren-Fall Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

55 Der Erdbeeren-Fall Ein Versicherte erlitt auf dem direkten Heimweg von der Arbeit einen Auffahrunfall, als er aus privaten Gründen (Einkauf von Erdbeeren) nach links zu einem Verkaufsstand abbiegen wollte und wegen des Gegenverkehrs bis zum Stillstand abbremsen musste. Der Versicherte hat zwar den direkten versicherten Weg noch nicht verlassen, aber durch das Abbremsen seines Fahrzeugs die private, unversicherte, Handlungstendenz in ein für Dritte beobachtbares objektives Handeln umgesetzt. Hierdurch hat er die Unterbrechung des Weges objektiv erkennbar begonnen. Somit bestand bei dem Auffahrunfall kein Versicherungsschutz. Bundessozialgericht Urteil vom , B 2 U 3/13 R Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

56 Rechtsprechung des BSG ab 2013: Weitere Einschränkung: Verrichtet eine versicherte Person auf einem versicherten Weg etwas Beobachtbares (Dokumentation des Handelns), was objektiv nicht mit der versicherten Wegzurücklegung in Einklang zu bringen ist, und verfolgt damit private Absichten (subjektive Handlungstendenz), endet der Versicherungsschutz, bis die versicherte Person wieder zurück auf den Pfad der Tugend kehrt. Problem: Anhalten = neutraler Vorgang Entscheidend weiterhin: subjektive Handlungstendenz Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

57 Auftanken auf dem Weg zur Arbeit Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

58 Auftanken auf dem Weg zur Arbeit Auf dem unmittelbaren Weg von der Wohnung zu seiner Arbeitsstätte fährt ein Rollerfahrer eine Tankstelle an der linken Straßenseite an. Nach dem Tanken wird er vor Erreichen der eigenen Fahrspur in Richtung Arbeitsstätte noch auf der linken Fahrspur der Straße von einem entgegenkommenden PKW erfasst. Ein Arbeitsunfall wird anerkannt. Die rein private Tätigkeit des Tankens war zum Unfallzeitpunkt beendet und die Handlungstendenz auf das Erreichen der Arbeitsstätte gerichtet. Es ist nicht erforderlich, dass der Versicherte bereits wieder den rechten Fahrstreifen erreicht hat. Bundessozialgericht am , B 2 U 12/12 R Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

59 Berufskrankheiten Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

60 Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

61 Berufskrankheiten Zum vier neue Berufskrankheiten BK 1319 BK2113 BK2114 BK5103 Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

62 Berufskrankheiten BK 1319 Larynxkarzinom durch intensive und mehrjährige Exposition gegenüber schwefelhaltigen Aerosolen Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

63 Berufskrankheiten BK 2113 Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel (Carpaltunnel-Syndrom) durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen. Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

64 Berufskrankheiten BK 2114 Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung (Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom) Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

65 Berufskrankheiten BK 5103 Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

66 Berufskrankheiten Stichtagsregelung für diese BKen? Leiden Versicherte am 1.Januar 2015 an einer Krankheit nach Nummer 1319, 2113, 2114 oder 5103 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist ( 6 Abs. 1 BKVneu) Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

67 Begutachtungsempfehlung Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

68 UVR 02/2014, 81 ff. Urteil des Hess. LSG vom L 9 U 30/12 ZVW BK 1103, 2402, 4109 Vorausgegeangen: Urteil des BSG vom B 2 U 26/10 R Zurückverweisung ans LSG (UVR 06/2012, 412 ff) Urteil des LSG vom : Die Lungenkrebserkrankung ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Folge der mit den beruflichen Tätigkeiten verbundenen Einwirkungen (Chrom, Nickel, ionisierende Strahlung). Der Versicherte war seit dem 21. Lebensjahr starker Raucher gewesen. Die Verursachungsanteile der einzelnen Stoffe einerseits und des nicht versicherten Rauchens anderseits konnten nicht bestimmt werden. Hinterbleibenenleistungen wurden abgelehnt. (- Einwirkungskausalität = versicherte Tätigkeit muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen auf den Körper geführt haben. - Haftungsbegründende Kausalität = Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben.) Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, März

69 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Tagung Sicherheitsfachkräfte Dr. Ulrich Grolik, Boltenhagen, 04/02/15 März Seite 64

70 Vielen Dank

71 ? Fragen?

schutz begründenden Tätigkeit (beachten Sie dazu die Ausführungen ab Seite 12). Unfälle wiederum sind 20 www.walhalla.de & zeitlich begrenzte,

schutz begründenden Tätigkeit (beachten Sie dazu die Ausführungen ab Seite 12). Unfälle wiederum sind 20 www.walhalla.de & zeitlich begrenzte, Arbeitsunfälle schutz begründenden Tätigkeit (beachten Sie dazu die Ausführungen ab Seite 1). Unfälle wiederum sind & zeitlich begrenzte, & von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, & die zu einem

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