PER E- MAIL Steiermärkische Landesregierung Herrengasse Graz- Landhaus Gumpoldskirchen, am 24.3.

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1 PER E- MAIL Steiermärkische Landesregierung Herrengasse Graz- Landhaus Gumpoldskirchen, am Stellungnahme im Begutachtungsverfahren betreffend das Gesetz über die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten und Spielapparaten; GZ ABT / Sehr geehrte Damen und Herren, die Admiral Casinos & Entertainment AG gibt im Namen der NOVOMATIC Gruppe im Begutachtungsverfahren betreffend den Entwurf eines "Gesetzes über die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten und Spielapparaten (Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz StGSG)" innerhalb offener Begutachtungsfrist folgende Stellungnahme ab: 1. 2 Z 4 StGSG ("Begriffsdefinitionen") 2 Z 4 StGSG enthält eine Definition für den Begriff "Glücksspielautomat". Eine hinreichende Definition erfolgt bereits durch die Definitionen der "Ausspielung" und der "Ausspielung mit Glücksspielautmaten". Wir regen daher an, die Definition in Z 4 in Anlehnung ans GSpG zu kürzen bzw zu streichen. Allenfalls könnte die Wortfolge "ein gegen Entgelt betriebenes Gerät" durch "ein zum Zweck von Ausspielungen betriebenes Gerät" ersetzt werden StGSG ("Ausspielbewilligung") Konzessionen zum Betrieb von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten setzen vor Aufnahme des Betriebs große Investitionen insbesondere in die Standorte voraus. Nur eine ausreichend lange Konzessionsdauer stellt sicher, dass diese Investitionen auch amortisiert werden können. Es ist daher sehr zu begrüßen, dass der Begutachtungsentwurf eine Konzessionslaufzeit von bis zu 15 Jahren vorsieht.

2 3. 9 Abs 3 StGSG ("Änderung und Erlöschen der Bewilligung") Vorgesehen ist, dass die Bewilligungswerberin bei Verzicht auf oder Zurücklegung der Ausspielbewilligung vor Ablauf der Konzessionslaufzeit, bis zum Ablauf einer von der Behörde festzusetzenden Frist, die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten weiter durchzuführen hat. Der aktuelle Wortlaut der Bestimmung umfasst nicht den Fall, dass die erteilte Ausspielbewilligung bekämpft und im Rechtsmittelweg aufgehoben wird, wonach die Behörde, deren Bescheid aufgehoben wurde, eine neue Entscheidung treffen bzw das Konzessionsverfahren neu durchführen muss. In der Steiermark dürften in diesem Fall bis zur neuerlichen Entscheidung durch die Behörde keine Ausspielungen mit Glücksspielautomaten betrieben werden. Zu erwarten wäre, dass das vorhandene Spielpotenzial mangels legalen Angebots auf illegales Angebot bzw online Glücksspielangebot ausweicht. In diesem Bereich besteht kein Spielerschutz. Die behördliche Aufsicht über dieses unkontrollierte Angebot ist nicht möglich. Auch die Erzielung von Abgaben kann so nicht sichergestellt werden. Zur Vorbeugung dieser Risiken sehen 14 Abs 5 Glücksspielgesetz für den Lotterienkonzessionär und 21 Abs 11 Glücksspielgesetz für Spielbankenkonzessionäre vor, dass diese bei nachträglichem Wegfall der Bewilligung für eine vom BMF festzusetzenden Frist von bis zu 18 Monaten weiter Ausspielungen anzubieten haben. Dieser Vorgabe folgten mehrere Bundesländer, in denen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß 5 Glücksspielgesetz zulässig sind (vgl zb 5 Abs 6 NÖ- SpAG oder der jüngst in den nunmehr bereits beschlossenen Begutachtungsentwurf aufgenommene 8 Abs 2 Kärntner- SGAG). Mit dieser Festlegung wird die angesprochene Rechtsschutzlücke geschlossen. Angesichts der auf Grund der Komplexität und Umfangs der Konzessionsverfahren häufig unabsehbaren Verfahrensdauer wäre, den bereits erlassenen Bestimmungen auf Bundes- wie auch auf Landesebene folgend, eine Fortbetriebsdauer von bis zu 18 Monaten wünschenswert. Wir empfehlen daher, 9 Abs 3 erster Satz StGSG wie folgt zu formulieren (Ergänzung durch Unterstreichung hervorgehoben): "Bei Verzicht auf die erteilte Ausspielbewilligung oder Zurücklegung der Ausspielbewilligung vor Ablauf der gemäß 7 Abs. 3 in der Bewilligung festgesetzten Frist oder bei nachträglicher Aufhebung des Bewilligungsbescheides hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten bis zum Ablauf einer von der Behörde mit längstens 18 Monaten festzusetzenden Frist weiter durchzuführen."

3 4. 10 StGSG ("Allgemeines") 10 Abs 3 StGSG übernimmt weitgehend die Abstandsregelungen des Glücksspielgesetzes. Die Abstandsregelung ist begrüßenswert, da so eine Konzentration des Angebots an einzelnen Orten verhindert wird. Eine Konkurrenz zwischen Automatensalons mit Automaten zur Spielbank Graz ist nicht anzunehmen. Dies insbesondere aus dem Grund, weil Spielbanken und Automatensalons unterschiedliche Spielkunden adressieren. Eine Ausdehnung der Abstandsregelung auch auf diese Automatensalons wäre daher überschießend. Ein Konkurrenzschutz bestehender (Spielbanken- )Konzessionäre ist gesetzlich nicht vorgesehen StGSG ("Automatensalonbewilligung") 11 Abs 1 Z 4 StGSG sieht vor, dass der Antrag auf Standortbewilligung bestimmte Angaben, so auch die "Anzahl" der aufzustellenden Glücksspielautomaten, enthalten muss. Statt der Verwendung des Worts "Anzahl" würde die Verwendung der "Mindest- und Höchstzahl" (der aufzustellenden Glücksspielautomaten) der Behörde die Möglichkeit einräumen, die ordnungspolitisch gewünschte Zahl an Glücksspielautomaten innerhalb des vom Bewilligungsinhaber mindestens und höchstens beantragten Ausmaßes, an einem bestimmten Standort zuzulassen. 11 Abs 2 Z 3 sieht vor, dass mit dem Antrag auf Bewilligung eines Automatensalons auch ein "Nachweis über das Verfügungsrecht über den Standort" vorzulegen ist. Der Nachweis über das Verfügungsrecht eines Standorts ist gemäß dem Gesetzesentwurf erst zu erbringen, wenn um die Genehmigung eines Standorts angesucht wird. Er ist somit erst nach Erteilung der zu Grunde liegenden Ausspielbewilligung zu erbringen. 7 Abs 4 StGSG sieht vor, dass bei Auftreten von mehr als drei grundsätzlich geeigneten Bewerbern eine Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern getroffen wird. An Hand bestimmter Kriterien ist zu bewerten, wer die beste Ausübung der Bewilligung erwarten lässt und wer die "rascheste und beste" Ausübung bietet. Schlüssig wäre es, wenn diese Auswahlentscheidung auf Basis nachweislich verfügbarer Standorte getroffen würde. Ohne Erbringung dieses Nachweises ist es kaum möglich festzustellen, welcher Bewilligungswerber die "rascheste und beste"

4 Ausübung bietet. Zusätzlich liefe die Konzessionsbehörde Gefahr, eine Bewilligung an einen Bewilligungswerber zu erteilen, der über kein realistisch umsetzbares Standortkonzept verfügt und womöglich nachträglich in Konflikt mit der ihn treffenden Betriebspflicht gerät. Im schlechtesten Fall führt dies zur Zurücknahme der Bewilligung und damit zum ordnungspolitisch unerwünschten Ergebnis, dass keine Glücksspielautomaten betrieben werden dürfen. Wir regen daher an, den Nachweis über das Verfügungsrecht der in Aussicht genommenen Standorte bereits im Verfahren zur Erteilung einer Ausspielbewilligung gemäß 4 ff StGSG zu verlangen. So ist bereits bei Auswahl der bestgeeignetsten Bewilligungswerber sicher, dass diese ihre Roll- Out Pläne und die "rascheste und beste" Ausübung der Konzession sicherstellen können StGSG ("Glücksspielautomatenbewilligung") 13 Abs 2 Z 5 StGSG sieht vor, dass der Antrag zur Bewilligung von Glücksspielautomaten eine Beschreibung der beantragten Glücksspielautomaten enthalten muss, anhand derer diese nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes eindeutig einem geprüften Glücksspielautomatentyp zugeordnet werden können. Z 6 sieht vor, dass ein Nachweis zu erbringen ist, dass für die beantragten Glücksspielautomaten eine Typenanzeige entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfolgt ist. Gemäß 30 ff Automatenglücksspielverordnung (BGBl II 2012/69 idgf) hat ein Bewilligungsinhaber sicher zu stellen, dass für jeden zum Einsatz kommenden Glücksspielautomatentyp vor der Inbetriebnahme ein technisches Gutachten über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen durch ein geeignetes und befugtes Prüfunternehmen (Typengutachten) vorliegt. Das Gutachten muss die in 32 der Automatenglücksspielverordnung festgelegten Inhalte aufweisen. Die Bestimmungen der 13 Abs 2 Z 5 und Z 6 StGSG könnten daher vereinfacht werden, indem für einen Bewilligungsantrag lediglich die Vorlage eines der Automatenglücksspielverordnung entsprechenden Typengutachtens verlangt wird. Wir regen daher die Streichung der Ziffern 5 und 6 an. 13 Abs 3 StGSG sieht vor, dass dem Bewilligungsantrag für Glücksspielautomaten weitere Gutachten gerichtlich beeideter Sachverständiger über die Einhaltung der Bestimmungen des 20 StGSG und über die Bauart, die Wirkungsweise und die Betriebssicherheit des Glücksspielautomaten beizulegen sind. Auch die hier geforderten Informationen werden gemäß der Typengenehmigung isd Automatenglücksspielverordnung abgefragt. Auch hier würde daher die verpflichtende Vorlage lediglich des entsprechenden Typengutachtens ausreichen. Wir regen daher die Streichung von Abs 3 an.

5 13 Abs 4 Z 5 StGSG bestimmt, dass der Nachweis der technischen Möglichkeiten der elektronischen Anbindung an die BRZ GmbH erbracht werden muss. Ein dahingehender Nachweis wird bereits im Zuge einer Typengenehmigung gemäß der Automatenglücksspielverordnung erbracht. Eine Vorlage der Typengenehmigung würde aus unserer Sicht ausreichen. Wir regen daher die Umformulierung und allenfalls Streichung der Z 5 an. 13 Abs 6 StGSG sieht vor, dass die Inhaberin einer Glücksspielautomatenbewilligung binnen drei Wochen eine Bescheinigung eines geeigneten Prüfunternehmens vorzulegen hat. Abs 7 bestimmt, dass die Glücksspielautomatenbewilligung außer Kraft tritt, wenn diese Bescheinigung nicht innerhalb der Frist des Abs 6 übermittelt wird. Die Vorsehung einer lediglich dreiwöchigen Frist zur Übermittlung einer entsprechenden Bescheinigung ist sehr knapp bemessen. Dies insbesondere angesichts der drastischen Sanktion des ex lege Außerkrafttretens der eben erlangten Bewilligung. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass die Übermittlungsfrist nicht in jedem Fall eingehalten werden kann. Folgen wären eine wiederholte Antragstellung und damit verbunden ein höherer Verwaltungsaufwand. Wir regen daher an, diese Frist auf sechs Wochen auszuweiten StGSG ("Änderung und Erlöschen der Glücksspielautomatenbewilligung") 14 Abs 1 StGSG bestimmt, dass jede wesentliche Änderung eines Glücksspielautomaten anzuzeigen ist und einer Bewilligung bedarf. Wünschenswert wäre eine genauere Umschreibung einer "wesentlichen" Änderung. 14 Abs 2 Z 5 StGSG bestimmt, dass Fehlfunktionen eines Glücksspielautomaten die Glücksspielautomatenbewilligungen erlöschen lässt. Wir schlagen vor, Z 5 wie folgt zu ergänzen (Ergänzung durch Unterstreichung hervorgehoben): "Fehlfunktionen, die einen Betrieb des Glücksspielautomaten entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes verhindern, sofern diese Fehlfunktion nicht bis zum Ablauf einer von der Behörde mit längstens acht Wochen festzusetzenden Frist behoben wird. Während dieser Frist darf der betroffene Glücksspielautomat nicht betrieben werden.

6 8. 15 StGSG ("Zutritt zu Automatensalons") 15 Abs 4 und Abs 6 StGSG räumen "dem Leiter/der Leiterin" eines Automatensalons Rechte zur Identitätskontrolle und Verhängung einer Spielersperre ein. Wir schlagen vor, diese Formulierung durch "die Bewilligungswerberin" zu ersetzen, da dies eine größere Flexibilität im laufenden Betrieb ermöglicht und eine klare verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit schafft (dies gilt ebenso für 17 Abs 3 Z 2 lit c) StGSG) StGSG ("Spielverlauf und Spielprogramm in Automatensalons") Es ist zu begrüßen, dass sich die in 20 StGSG festgelegten Bestimmungen an 5 GSpG orientieren, wo bereits auf bundesgesetzlicher Ebene die Vorgaben für einen Spielerschutz orientierten Spielverlauf getroffen wurden StGSG ("Überwachung und Überprüfung") 32 Abs 3 StGSG sieht vor, dass im Zuge der Überwachung und Überprüfung auch "Datenträger (Platinen, Festplatten etc.) der Spielprogramme auszuhändigen" sind. Das in Abs 3 eingeräumte Recht, Einblick in die gesamte Gerätebuchhaltung zu nehmen und kostenlos Probespiele durchzuführen reicht unserer Ansicht aus, um den Spielablauf überprüfen zu können. Auf solchen Datenträgern sind sensible Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gespeichert. Eine Herausgabe von Datenträgern scheint daher überschießend. Dr. Christian Gernert Vorstand Admiral Casinos & Entertainment AG

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