Spitex oberes Worblental betreut alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinden Worb, Stettlen

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1 Klienten Info Version 2 Liebe Klientinnen und Klienten Leider sind es selten die freudigen Ereignisse im Leben, welche Menschen zu unseren Klienten machen. Gerade in schwierigen Situationen ist man im eigenen Heim am wohlsten. Rund 70 Mitarbeitende der werden alles daran setzen, dass Ihre vier Wände noch möglichst lange Ihr zu Hause bleiben. Wir sind für Sie da Haben Sie Fragen? Wir sind gerne für Sie da. Bahnhofstrasse Worb Tel. Spitex: Tel. SRK-Fahrdienst: info@spitex-worblental.ch Bürozeiten Montag - Freitag 08:00h - 11:30h 14:00h - 17:00h Nofallnummer (24 Std. für Klienten) Dienstleistungen im Überblick betreut alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinden Worb, Stettlen und Vechigen im Bereich der Pflege, Hauswirtschaft und ergänzenden Dienstleistungen. Bedarfsabklärung: In Zusammenarbeit mit Ärzten, Klienten und Angehörigen sowie weiteren Fachpersonen, klären wir den Pflege- und Betreuungsbedarf ab. Darauf basierend wird der Pflegeplan erstellt. Pflege: Wir gewährleisten mit unserem Fachpersonal die Grund- und Behandlungspflege aller Komplexitäts- und Schweregrade bei akuten und chronischen Krankheiten, leichten und schweren Behinderungen, nach einem Spitalaufenthalt, im Bereich der palliativen Pflege und der Pflege im Alter. Psychiatrische- und psychogeriatrische Pflege: Unser Fachpersonal bietet Menschen mit psychischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen, dementieller Symptomatik oder Suchtproblematik im gewohnten häuslichen Lebensumfeld professionelle Pflege und Betreuung an. Wundpflege: Unsere erfahrene Wundexpertin erarbeitet ein fundiertes und umfassendes Pflegekonzept. Wir übernehmen die Pflege von komplexen Wundsituationen sowie die regelmässige Überprüfung der Wundsituation und koordinieren die Behandlung mit Ihrem Arzt. Hauswirtschaft: Wir verrichten diejenigen hauswirtschaftlichen Arbeiten, die Sie nicht selber ausführen können, daher Tages-/Wochenkehr (ohne Grundreinigungsarbeiten), Waschen, Bügeln, Kochen und Einkaufen. Ergänzende Dienstleisungen: Mahlzeitendienst Fahrdienst des SRK Fusspflege (auch zu Hause) Besuchsdienst Fragen und Informationen: Haben Sie Fragen zu den einzelnen Dienstleistungen? Bitte zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns. Wir informieren Sie gerne über die verschiedenen Möglichkeiten.

2 Leitbild Das Kernziel von Spitex oberes Worblental Der Verein fördert, unterstützt und ermöglicht mit seinen Dienstleistungen das Wohnen und Leben zu Hause für Menschen aller Altersgruppen, die der Hilfe, Pflege, Behandlung, Betreuung, Begleitung oder Beratung bedürfen. Die Hilfe und Pflege zu Hause stellt eine echte Wahlmöglichkeit dar zum Aufenthalt in einer stationären Einrichtung, sofern dieser nicht unerlässlich ist. Lebensqualität, Selbstverantwortung und Selbständigkeit werden erhalten und gefördert. Wir arbeiten aktiv bei der Gesundheitsförderung in den Gemeinden mit und pflegen die Zusammenarbeit mit Leistungserbringern im Gesundheits- und Sozialbereich sowie mit Berufsverbänden. Unsere Dienstleistungen sind bedarfsgerecht, entsprechen den geltenden Standards und erfüllen die betriebswirtschaftlichen Kriterien. Unsere Prinzipien Unsere Haltung Wir achten den Menschen als eigenständige, eigenverantwortliche Persönlichkeit mit seiner Lebensgeschichte, seiner Lebensweise, seinen Bedürfnissen und eigenen Wertvorstellungen. Wir respektieren seine Lebensgewohnheiten bei der Hilfe und Pflege. Wir fördern seine eigenen Kräfte und jene seines sozialen Umfeldes ohne dieses zu überfordern. Wir legen gemeinsam mit allen Beteiligten die zu treffenden Massnahmen fest und passen diese der jeweiligen Situation an. Wir ermöglichen schwerkranken Menschen ein würdiges Sterben zu Hause. Wir pflegen ein Arbeitsklima der Offenheit, Toleranz und Loyalität. Lob und Wertschätzung sind unsere Schrittmacher. Unser Handeln Wir leisten unsere Hilfe und Pflege zu Hause zweckmässig, wirksam und wirtschaftlich. Wir erbringen unsere Hilfeleistung aufgrund der Bedarfsabklärung und einer gemeinsamen Vereinbarung mit dem Klienten. Wir unterstützen und begleiten den Einsatz von Freiwilligen. Wir beschäftigen fachlich und sozial kompetente, flexible Mitarbeitende und fördern sie durch Weiterbildung. Wir überprüfen die Qualität unserer Dienstleistungen und passen diese der laufenden Entwicklung an. Wir führen transparent und kooperativ. Die Mitarbeitenden haben ein Mitspracherecht bei Entscheidungen, die den eigenen Kompetenzbereich betreffen. Wir sind uns der Bedeutung der Schweigepflicht bewusst und halten uns daran.

3 Abklärung Die Spitex ist mit Abstand die beliebteste Pflegeform für das Alter in der Schweiz Qualität dank Bedarfsabklärung Eine repräsentative Studie der gfszürich zeigt, dass 88% der Schweizerinnen und Schweizer die Pflege durch Spitex als eine sehr gute oder gute Lösung für die Pflege im Alter erachten. Die Spitex ist damit die mit Abstand beliebteste Lösung. An zweiter Stelle der beliebtesten Pflegelösungen ist die Pflege durch Verwandte/Bekannte. Rund 62% erachten diese Lösung als gut bis sehr gut, wenn die Pflegenden nicht im gleichen Haushalt leben. Leben die Pflegenden im gleichen Haushalt, sinkt der Wert auf 57%. Deutlich weniger beliebt als die Spitex und die pflegenden Angehörigen ist eine Lösung mit privat engagierten Pflegefachpersonen, die im gleichen Haushalt leben. Diese Zusammenarbeit wird von rund 50% der Befragten als gut bis sehr gut eingestuft. Von den Befragten wird ein Umzug in ein Alters- und Pflegeheim am wenigsten positiv bewertet. Rund 34% der Befragten schätzen diese Lösung als gut bis sehr gut ein. So breit wie die Angebotspalette der Spitex ist, so umfassend sind auch die Wünsche, die an uns herangetragen werden. So wie der Arzt seine Patienten gründlich befragt und untersucht, bevor er sich für eine Behandlung entscheidet, so klärt auch die Spitex zuerst ab, was die Klienten an Hilfe und Pflege benötigen. Deshalb wird innerhalb der ersten 14 Tage der Pflege eine fundierte Bedarfsabklärung erarbeitet. Dabei geht es nicht darum, die Klienten auszufragen und den eigenen «Gwunder» zu stillen. Es geht darum, den Klienten eine für sie massgeschneiderte Lösung anzubieten sowie eine gute und reibungslose Zusammenarbeit mit der Krankenkasse zu gewähren. Schweiz, einem Abklärungsinstrument das es ermöglicht, strukturiert Informationen zur Klientensituation aufzunehmen. Ziel ist es, aufgrund von Beobachtungen und Fragen sowie unter Einbezug der Angehörigen ein stimmiges Bild der Klienten und ihrer Lebenssituation zu erhalten. Diese Informationen bilden die Grundlage für den Entscheid, welche Pflege- und Betreuungsmassnahmen in der jeweiligen Situation am geeignetsten sind. Die Bedarfsabklärung geniesst in der einen hohen Stellenwert, denn sie ist Garant dafür, dass die Klienten diejenigen Leistungen erhalten, die sie auch wirklich benötigen, um zu Hause den Alltag weiter bewältigen zu können. Haben sie Fragen rund um die Bedarfsabklärung? Bitte zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns. Quelle: gfs-zürich, Markt- & Sozialforschung Zu Beginn jedes Einsatzes muss die Spitex der Krankenversicherung in einem Bedarfsmeldeformular mitteilen, wie viele Stunden Abklärung, Beratung, Behandlungspflege und Grundpflege für die Klienten als sinnvoll erachtet werden. Das machen bei uns geschulte Mitarbeitende mit dem Bedarfsabklärungssystem RAI-HC

4 Tarife Pflegetarife gemäss KVG Tarife für KVG pflichtige Leistungen Abklärung und Beratung CHF pro Stunde Behandlungspflege CHF pro Stunde Grundpflege CHF pro Stunde Die KVG pflichtigen Pflegeleistungen werden durch den Kanton Bern mit leistungsabhängigen Beiträgen mitfinanziert. Die als öffentliche Spitex erhält zusätzlich eine Abgeltung für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung in den Gemeinden Stettlen, Vechigen und Worb. Details zu allen Leistungen des Kantons an die ambulante Grundversorgung sind im Leistungsvertrag zwischen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion Bern und den Spitex Organisationen ersichtlich Kostenübernahme durch die Krankenkasse Grundlage für die Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse bildet die Bedarfsabklärung, die bei Leistungsbeginn beim Klienten durch die Spitex vorgenommen wird. Das Bedarfsmeldeformular wird dem Arzt zur Unterschrift zugestellt und anschliessend an die Krankenkasse weitergeleitet. Patientenbeteiligung an den Pflegekosten Der Grosse Rat und der Regierungsrat des Kantons Bern haben im Dezember 2011 entschieden, für Pflegeleistungen die Patientenbeteiligung einzuführen. Klientinnen und Klienten bezahlen nur dann eine Patientenbeteiligung, wenn sie folgende Kriterien erfüllen: Vollendetes 65. Altersjahr und Massgebendes Einkommen (inkl. Vermögensanteil) über Fr Höhe der Patientenbeteiligung Die Patientenbeteiligung ist nach Einkommen von Fr bis Fr (inkl. Vermögensanteil) abgestuft. Ab Fr ist das gesetzlich vorgegebene Maximum von Fr pro Stunde bzw. pro Tag, geschuldet. Bei einer Pflegeleistung von weniger als einer Stunde pro Tag erfolgt die Beteiligung pro rata. Die Patientenbeteiligung erfolgt zusätzlich zum Selbstbehalt sowie der Franchise und wird nicht von der Krankenkasse vergütet.

5 Tarife Beispiele Patientenbeteiligungen Anrechenbares Einkommen Stunde je Tag 30 Min je Tag unter CHF CHF CHF Min je Tag Ihre Fragen unsere Antworten CHF Berechnung des anrechenbaren Einkommens Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus dem steuerbaren Einkommen gemäss letzter definitiver Veranlagung. Dazu gerechnet wird ein Vermögensanteil von 1/10 des steuerbaren Vermögens. Bei verheirateten Personen bzw. eingetragener Partnerschaft wird von beiden Beträgen jeweils nur 50% angerechnet. holt zu Beginn des Einsatzes und danach jährlich bei der Steuerverwaltung die aktuellen definitiven Veranlagungen ein. Deutliche Veränderungen vom steuerbaren Einkommen oder Vermögen sind zu melden. Änderungen vorbehalten Allfällige Änderungen bleiben vorbehalten. Ergänzende Dienstleistungen Mahlzeitendienst in Abhängigkeit vom massgebenden Einkommen Bis CHF CHF pro Mahlzeit Bis CHF CHF pro Mahlzeit Ab CHF CHF pro Mahlzeit Ab CHF CHF pro Mahlzeit (Zuschlag für ärztlich verordnete Spezialmahlzeiten = CHF 3.00) SRK Fahrdienst (ab. 1. Januar 2016) Fusspflege CHF 1.20 pro Kilometer. Anfahrtsweg CHF 72. pauschal 5km und mind. 10km Fahrtweg. Details gem. gültigen SRK-Standards. Änderungen vorbehalten Allfällige Änderungen bleiben vorbehalten ab CHF Weshalb kommen nicht immer dieselben Mitarbeitenden zu mir? Der Wunsch vieler Spitex-Klienten, möglichst immer dieselbe Pflege- und Betreuungsperson bei sich begrüssen zu dürfen, ist verständlich. Es gibt jedoch wichtige Gründe, wieso die diesem Wunsch nicht entsprechen kann: Wir kümmern uns um alle Einwohnerinnen und Einwohner unserer Gemeinden. Es lässt sich nicht planen, wann jemand einen Unfall hat oder auf Hilfe angewiesen ist. Es braucht viel Flexibilität, um jedem die nötige Hilfe zum richtigen Zeitpunkt bieten zu können. Veränderte Klientensituationen (z.b. Sturz) fordern kurzfristige Einsätze und Umplanungen. Jeder Einsatz braucht andere Mitarbeiterqualifikationen. Die Spitex ist 365 Tage pro Jahr im Einsatz. Wann kann ich Spitex nutzen? Arzt und Patient stellen zusammen fest, ob es pflegerischer Hilfe bedarf. Wenn ja, stellt der Arzt oder das Krankenhaus eine Verordnung aus, welche bei der Spitex eingereicht wird. Sofort nach Erhalt der Verordnung beginnt die Spitex mit der Pflege beim Klienten. Innert 14 Tagen analysiert die Spitex mit dem Klienten die nötigen, längerfristigen Massnahmen und erarbeitet eine Bedarfsabklärung. Diese bespricht die Spitex mit dem Arzt und fordert anschliessend von der Krankenkasse die nötige Kostengutsprache ein.

6 Tarife Hauswirtschaftstarif Tarif Grundsätzlich gilt ein Tarif von Fr. 54. /Std. (Fr /1 4 Std.) zuzüglich Fr. 5. Wegpauschale. Bezieht ein Klient Ergänzungsleistungen hat er gem. Leistungsvertrag mit der Gesundheits- und Fürsorgedirektion Bern Anrecht auf den Spezialtarif von Fr. 46. /Std. zuzüglich Fr. 5. Wegpauschale. Es obliegt dem Klienten die Spitex über den Bezug von Ergänzungsleistungen zu informieren und den nötigen Beleg zu erbringen. Die Wegpauschale entfällt generell bei Einsätzen, welche unmittelbar mit einem Pflegeeinsatz kombiniert sind und von der gleichen Mitarbeitenden ausgeführt werden. Die öffentliche Spitex übernimmt im Auftrag des Kantons die Versorgungspflicht. Sie pflegt und unterstützt alle Menschen in einem bestimmten Einzugsgebiet. Damit diese Versorgung sichergestellt werden kann, unterstützt der Kanton die Leistungen der öffentlichen Spitex. Kostenübernahme durch die Krankenkasse Grundlage für die Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse bildet die Bedarfsabklärung, die bei Leistungsbeginn durch die Spitex beim Klienten vorgenommen wird. Kosten für hauswirtschaftliche Leistungen werden von der Krankenkasse (evtl. teilweise) übernommen, wenn Sie eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben, die einen Beitrag an diese Kosten erbringt. Wir empfehlen Ihnen, dies bei Ihrer Krankenkasse abzuklären. Kostenübernahme durch die Ergänzungsleitungen Ergänzungsleistungen (EL) übernehmen folgende Kosten: Fr. 46. /Std., zusätzlich Fr. 5. Wegpauschale. Grundlage für die Übernahme der Kosten (nebst den generellen Bestimmungen hinsichtlich der EL) bildet ein detailliertes Arztzeugnis sowie eine Bedarfsabklärung mittels des Bedarfsabklärungsinstruments für hauswirtschaftliche Dienstleistungen des Spitex Verbandes des Kantons Bern oder RAI-HC (Resident Assessment Instrument-Home-Care) Hauswirtschaft (siehe EV ELG gültig ab 1. Januar 2016). Es obliegt grundsätzlich dem Klienten die nötigen Unterlagen einzuverlangen und bei den entsprechenden Stellen einzureichen. Änderungen vorbehalten Allfällige Änderungen bleiben vorbehalten. SPITEX CASA Worblental GmbH SPITEX CASA ist eine Tochterunternehmung von. Als Non-Profit-Organisation bietet sie preiswerte Ergänzungen im Bereich der Hauswirtschaft und der sozialen Betreuung zu den Dienstleistungen der Spitex an. Sie können das Angebot auch zusammen mit anderen Leistungen von Spitex oberes Worblental kombinieren. Gemeinsam mit Ihnen wird die Art und der Umfang der Unterstützung besprochen. Ihr Wohlbefinden ist uns wichtig. Die Mitarbeitenden sind erfahren, zuverlässig, einfühlsam und motiviert. Die Ihnen vertrauten Mitarbeitenden werden regelmässig für Sie da sein. Gerne informieren wir Sie im Rahmen der Bedarfsabklärung über das Angebot. Natürlich können Sie sich auch jederzeit direkt informieren. SPITEX CASA Worblental GmbH Bahnhofstrasse Worb Telefon: Telefax: info@spitex-casa-worblental.ch Bürozeiten von Montag - Freitag 08:00h - 11:30h und 14:00h-17:00h

7 Datenschutz Datenschutz Weshalb werden von mir Daten erfasst? Die Spitex Organisation, von der Sie betreut werden, führt über Sie eine Klientendokumentation, um die fachliche Pflege und Betreuung zu gewährleisten. Die Klientendokumentation ermöglicht es, nachträglich alle Leistungen von Pflege und Betreuung nachzuvollziehen. Die Erfassung und Verwaltung von Klientendaten dienen zudem der Dokumentation der erbrachten Leistungen zum Zweck der Rechnungsstellung und als Leistungsausweis gegenüber den Versicherern, insbesondere den Krankenversicherern. Welche Daten von mir werden wo erfasst? Die Klientendaten umfassen insbesondere Folgendes: eine Klientendokumentation administrative Daten zum Zweck der Rechnungsstellung und Buchführung Daten zu Planungszwecken (z.b. Einsatzplanung) Wer ist während der Pflege und Betreuung für die Aufbewahrung der Klientendokumentation zuständig? Während der Dauer der Pflege und Betreuung wird eine Klientendokumentation teils in Papierform und grossteils elektronisch geführt. Papierunterlagen werden in der Regel bei Ihnen zu Hause aufbewahrt, damit alle Personen, die Sie pflegen und betreuen, darauf Zugriff haben. Die elektronischen Daten sind auf einem Server in den Räumlichkeiten von gespeichert. Von den elektronischen Daten wird zusätzlich regelmässig durch die Spitex Organisation eine Sicherungskopie erstellt. Die Spitex Organisation ist verantwortlich für die Führung der Klientendokumentation. Nach Beendigung der Einsätze sind allfällige, beim Klienten aufbewahrte Unterlagen, an die Spitex Organisation zurückzugeben. Erhalte ich Einsicht in meine Klientendaten? Auf Verlangen wird Ihnen Einsicht in alle Sie betreffenden Klientendaten gewährt und die Daten werden zudem auf Wunsch erläutert. Sie können die Herausgabe aller Klientendaten verlangen. In der Regel wird eine Kopie abgegeben. Für die Kopie darf eine kostendeckende Abgeltung (inkl. Material und Arbeitsaufwand) verlangt werden. Die Einsichtnahme kann verweigert werden, wenn wichtige und überwiegende öffentliche Interessen oder besonders schützenswerte Interessen Dritter (Personendatenschutz von Dritten, die in den Akten erwähnt werden) entgegenstehen. Merkblatt Datenschutz für Spitex-Organisationen im Kanton Bern.

8 Datenschutz An wen werden meine Klientendaten weitergegeben? Einsicht erhalten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich die Versicherer, insbesondere die Krankenversicherer. Das Gesetz und die vertraglichen Bestimmungen schränken die Datenweitergabe allerdings auf das Notwendige ein. Weiter können Daten in bestimmten Einzelfällen an die vom Gesetz bestimmten Behörden weitergegeben werden. In medizinischen Notfällen können Daten auch ohne Ihre Zustimmung an Medizinalpersonen und medizinische Organisationen (z.b. Spitäler) weitergegeben werden. Wenn Daten weitergegeben werden, müssen Sie darüber informiert werden. Ausgenommen ist die Datenweitergabe an die Kranken- und Unfallversicherer im Rahmen standardisierter Melde- und Abrechnungsprozesse sowie im Rahmen der Amtshilfe. Weiteren Personen, Behörden und Institutionen werden Ihre Klientendaten nur mitgeteilt, wenn Sie ausdrücklich schriftlich zustimmen oder wenn die Gesundheits- und Fürsorgedirektion uns von der Schweigepflicht befreit. Dies gilt auch für Familienangehörige (einschliesslich Ehepartner und Kinder) und andere Personen, die im gleichen Haushalt leben. Was geschieht mit den Daten nach Ende der Pflege und Betreuung? Die Spitex-Organisation ist verpflichtet, Ihre Klientendaten während 10 Jahren aufzubewahren. Klientendaten von Kindern und Jugendlichen bis zu 18 Jahren müssen 20 Jahre aufbewahrt werden. Anschliessend werden die Daten vernichtet bzw. gelöscht. Mit Ihrer schriftlichen Einwilligung kann die Spitex Organisation auf die Aufbewahrung verzichten, wenn a) die Klientendokumentation an eine andere medizinische Einrichtung weitergegeben wird; b) Sie die definitive Aufbewahrung der Klientendokumentation auf eigenen Wunsch und in eigener Verantwortung übernehmen. Wie geht Spitex mit Informationen um? Die Mitarbeitenden der Spitex-Organisation unterstehen einer besonderen Schweigepflicht und im Rahmen des öffentlichen Auftrags dem Amtsgeheimnis. Die Geheimhaltung umfasst alles, was die Mitarbeitenden während ihrer Arbeit wahrnehmen. Wie und wo kann ich mich beschweren? Sie haben Anspruch darauf, dass unrichtige oder nicht notwendige Personendaten über Sie berichtigt oder vernichtet werden. Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Klientendaten, insbesondere von solchen, die eine Wertung menschlichen Verhaltens enthalten, bewiesen werden, so können Sie verlangen, dass eine angemessene Gegendarstellung aufgenommen wird. Jede Spitex Organisation hat eine Person, welche für den Datenschutz verantwortlich ist. Mit Datenschutzfragen können Sie sich jederzeit an diese Person wenden. Wenn Sie sich mit Ihrer Spitex Organisation über Datenschutzfragen nicht einigen können, erlässt diese eine Verfügung, die Sie innert 30 Tagen beim Regierungsstatthalter mit Verwaltungsbeschwerde anfechten können. Die direkte Datenschutzaufsicht über die Spitex Organisationen ist zurzeit nicht definitiv festgelegt. Die Oberaufsicht über den Datenschutz der Spitex Organisationen im Kanton Bern wird durch die Datenschutzaufsichtsstelle des Kantons Bern ausgeübt.

9 AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Grundsätzliches Das Vertragsverhältnis zwischen der und dem Klienten wird bestimmt durch: die Leistungsvereinbarung die Bedarfsabklärung der mit dem dazugehörenden Bedarfsmeldeformular die allgemeinen Geschäftsbedingungen Im Vertragsverhältnis nicht geregelte Sachverhalte unterliegen den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über den Auftrag (Art. 394 ff.). 2. Zielsetzung unterstützt den Klienten mit pflegerischen, hauswirtschaftlichen, betreuerischen oder weiteren Dienstleistungen im Sinne der ergänzenden Hilfe und Pflege zu Hause. Dabei berücksichtigt die eigenen Ressourcen des Klienten und seiner Angehörigen. 3. Dienstleistung erbringt die Dienstleistungen auf der Basis des Krankenversicherungsgesetzes, der Verordnung, des Administrativvertrags mit den Krankenversicherern und des Leistungsvertrags mit dem Kanton Bern. 3.1 Bedarfsabklärung Die Bedarfsabklärung erfolgt, nach ärztlicher Verordnung der Leistung, in einem Gespräch vor Ort. Speziell geschultes diplomiertes Fachpersonal der bespricht mit dem Klienten und bei Bedarf mit dessen Angehörigen den individuellen Bedarf an pflegerischen bzw. hauswirtschaftlichen Leistungen. Dieses Gespräch wird bei verändertem Bedarf bzw. gemäss Vorgaben des Administrativvertrags mit der Santésuisse sowie gem. Vorgaben der Krankenleistungsverordnung wiederholt. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten und mit dem Bedarfsmeldeformular dem Arzt zur Unterzeichnung übermittelt. reicht das unterzeichnete Bedarfsmeldeformular (= ärztliche Anordnung) beim Krankenversicherer ein. Die ärztliche Anordnung ist maximal sechs Monate gültig. Bei fortlaufendem Bedarf kann sie beliebig oft erneuert werden. Die von der Krankenversicherung nicht gedeckten Kosten gelten als Extraleistungen und müssen vom Klienten vollständig selber getragen werden. 3.2 Leistungsvereinbarung Der Umfang der Leistungen wird in der Leistungsvereinbarung festgehalten und von beiden Parteien unterzeichnet. 3.3 Pflegedokumentation Das Führen einer Pflegedokumentation ist zwingend nötig und dient der Qualitätssicherung. Entsprechende Papierunterlagen sind in der Regel während des Vertragsverhältnisses in der Wohnung des Klienten aufbewahrt. Diese müssen bei jedem Einsatz zugänglich sein und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses an retourniert werden. Sie bleiben deren Eigentum. 3.4 Durchführung der Dienstleistung Die Dienstleistungen werden zwischen und Uhr erbracht. Wir streben Kontinuität in der Hilfe und Pflege an, es besteht jedoch kein Anspruch auf bestimmte Mitarbeitende. Für Klienten gibt es bei pflegerischen Notfällen einen 24-Stunden-Pikettdienst. Einsätze müssen am Vortag während den Bürozeiten abgesagt werden (für Sonn- und Feiertrage 2 Tage im Voraus), sonst werden sie im Umfang der geplanten Zeit, mind. aber mit Fr. 25. verrechnet.

10 AGB 3.5 Grenzen der Dienstleistung Dienstleistungen können nur soweit übernommen werden oder aufrechterhalten bleiben, als es der Gesundheitszustand des Klienten angesichts der allgemeinen Rahmenbedingungen einer Spitextätigkeit erlaubt. teilt dem Klienten rechtzeitig mit, wenn der Einsatz aus technischen oder anderen Gründen zu Hause nicht mehr machbar ist, eine gesundheitliche Gefährdung besteht oder sich der Eintritt in eine stationäre Einrichtung aufdrängt. hilft mit, eine geeignete Lösung zu suchen. 3.6 Mitwirkung des Klienten Ein ungehinderter und fachgerechter Einsatz kann nur erfolgen, wenn der Klient und die Mitarbeitenden von Spitex oberes Worblental dazu beitragen. Der Klient erklärt sich mit der Verwendung des notwendigen Pflegematerials einverstanden und passt bei Bedarf die Wohnungseinrichtungen den Handlungsnotwendigkeiten an. Besonderen Wert wird auf den Einsatz von Hilfsmitteln gelegt, die für den Gesundheitsschutz des Klienten und der Mitarbeitenden notwendig sind (z.b. Pflegebett, rutschfeste Unterlagen, hygienische Verhältnisse, geeignetes Reinigungsmaterial). Unsere Mitarbeitenden müssen während der Arbeit vor dem Passivrauchen geschützt sein. Deshalb bitten wir unsere Klienten, geeignete Massnahmen zu treffen und das Rauchen in geschlossenen Räumen während unseren Einsätzen zu unterlassen. 4. Organisatorisches 4.1 Wohnungsschlüssel Falls nötig, händigt der Klient der Haus- bzw. Wohnungsschlüssel in genügender Anzahl aus. Die Schlüsselübergabe wird schriftlich quittiert. ist für eine sorgfältige Aufbewahrung der Schlüssel verantwortlich. Verfügt über keinen Schlüssel und es muss notfallmässig in die Wohnung eingedrungen werden, so trägt der Klient die Kosten für die Notöffnung. 4.2 Übertragen von zusätzlichen Arbeiten Unseren Mitarbeitenden ist es untersagt, ausserhalb des Auftrags Dienstleistungen zu erbringen. Dies gilt auch für Leistungen, die von nicht angeboten werden. Dieses Verbot gilt bis sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 4.3 Geschenke an Mitarbeitende Die Mitarbeitenden von dürfen von Klienten oder deren Angehörigen kein Geld oder andere Geschenke bzw. Hinterlassenschaften annehmen, soweit diese über kleine Aufmerksamkeiten hinausgehen. Zuwendungen können mittels Spende in den Spitex-Fonds oder in die Personalkasse ausgerichtet werden. 4.4 Beschwerden verfügt über ein System zur Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden. Unsere Mitarbeitenden nehmen Beschwerden von Klienten und Angehörigen entgegen und leiten diese an die zuständige Stelle weiter. 4.5 Haftung haftet für Schäden, die vorsätzlich oder grobfahrlässig durch Mitarbeitende verursacht worden und nicht auf altersbedingte Materialermüdung bzw. Abnützung zurückzuführen sind. Der Umfang der Haftung bemisst sich nach dem Zeitwert des beschädigten Gegenstandes. Jegliche weitere Haftung, beispielsweise für körperliche Schäden bedingt durch Unfälle im öffentlichen oder privaten Bereich, die nicht durch Spitex-Mitarbeitende verursacht worden sind, ist ausgeschlossen.

11 AGB 4.6 Schweigepflicht und Datenschutz verpflichtet seine Mitarbeitenden zur Einhaltung der Schweigepflicht sowie der geltenden Datenschutzbestimmungen. 5. Tarife und Rechnungsstellung 5.1 Grundsatz Alle Dienstleistungen der werden vom Klienten gemäss dem jeweils geltenden Tarif abgegolten. Eine Tarifliste wird abgegeben. Der Klient wird periodisch über die geltenden Tarife informiert, insbesondere bei Änderungen. Die Höhe der Patientenbeteiligung an die Pflegeleistungen und der Tarif für den Mahlzeitendienst sind abhängig von Einkommen und Vermögen gemäss der letzten gültigen Steuerveranlagung. holt die benötigten Informationen bei der zuständigen Gemeinde ein. 5.2 Leistungserfassung Basis für die Rechnungsstellung bildet die elektronische Leistungserfassung der Mitarbeitenden. Die Zeit wird gemäss Administrativvertrag mit der Santésuisse, nach kantonalen Vorgaben und gem. der Krankenleistungsverordnung gerundet. Der Klient ist berechtigt, jederzeit Einsicht in die administrativen Aufzeichnungen des letzten Monats zu nehmen. Allfällige Beanstandungen sind spätestens fünf Tage nach Einsichtnahme an zu richten. 5.3 Rechnungsstellung / Fälligkeit rechnet die kassenpflichtigen Leistungen und das kassenpflichtige Pflegematerial mit Ausnahme der Patientenbeteiligung direkt mit den Krankenkassen ab (tiers payant). Für die nicht kassenpflichtigen Leistungen wie hauswirtschaftlichen Leistungen, Patientenbeteiligung usw. stellt die Rechnung dem Klienten bis zum 20. des Folgemonats zu. Die Zahlung ist innert 30 Tagen fällig. Bei wiederholtem Zahlungsverzug ist berechtigt, nach Abklärung der Verhältnisse, für die Erbringung der Leistung Vorauszahlung oder angemessene Sicherheiten zu verlangen. 6. Auflösung des Vertragsverhältnisses 6.1 Auflösung durch Klient Das Vertragsverhältnis kann jederzeit durch den Klienten unter Einhaltung einer Frist von 24 bzw. 48 Stunden mündlich gekündigt werden. Mit dem vereinbarten Ende des Einsatzes wird der Vertrag aufgelöst. Der Vertrag endet ebenfalls automatisch bei Heimeintritt oder im Todesfall. 6.2 Auflösung durch Die Kündigung des Vertrages durch erfolgt schriftlich nach frühzeitiger, vorgängiger Ankündigung. In besonderen Fällen ist die Möglichkeit einer sofortigen Vertragsauflösung durch vorbehalten, namentlich bei: unüberwindbaren Differenzen zwischen und dem Klienten (oder seinem Umfeld) Auftreten von Verhältnissen seitens des Klienten, welche die Erbringung von Dienstleistungen aus Sicht der Spitex-Mitarbeitenden unzumutbar machen Nichtbezahlen der Rechnung trotz mehrfacher Mahnung Die Spitex ist verpflichtet, den Abbruch oder die Ablehnung eines Einsatzes der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern zu melden und zu begründen.

12 Finanzhilfe Informationen zu möglichen Finanzierungshilfen Hilflosentschädigung Die Hilflosenentschädigung ist unter anderem bestimmt für die Finanzierung von Hilfeleistungen durch Spitex oder private Personen. Menschen, die eine Altersrente oder Invalidenrente beziehen, können Hilflosenentschädigung beantragen. Die Hilflosenentschädigung wird unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation ausbezahlt. Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht, wenn Menschen in ihren alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sind. Dazu gehören: Ankleiden, Auskleiden, Aufstehen, Absitzen, Abliegen Essen (Nahrung zerkleinern, zum Mund führen oder ans Bett bringen) Körperpflege (waschen, kämmen, rasieren, baden, duschen) und verrichten der Notdurft In der Wohnung oder im Freien fortbewegen sowie gesellschaftliche Kontakte pflegen Ergänzungsleistungen Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das übrige Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken oder wo im Alter zusätzliche Krankheitskosten, z. B. ärztlich verordnete Haushalthilfen, Pflege zu Hause, Fahrkosten zum Arzt, Selbstbehalte usw. das ordentliche Budget übersteigen. Wenn nach Ihrer Einschätzung die Ausgaben höher als die Einnahmen sind, so sollten Sie bei der AHV-Zweigstelle Ihres Wohnortes oder bei der Pro Senectute eine Anspruchsberechtigung unverbindlich überprüfen lassen. Diese Überprüfung können Sie wiederholt vornehmen, da sich die Lebenssituation und die Vorgaben verändern können. Wir sind für Sie da Haben Sie Fragen? Melden Sie sich jederzeit bei uns. Wir sind gerne für Sie da: Bahnhofstrasse Worb Tel. Spitex: Tel. SRK-Fahrdienst: Bürozeiten Montag - Freitag 08:00h - 11:30h 14:00h - 17:00h Nofallnummer (24 Std. für Klienten) Betreuungsgutschriften der AHV Die Pflege eines Angehörigen kann die künftige AHV-Rente verbessern. Übernimmt eine Person die Pflege von Angehörigen (mindestens 180 Tage pro Jahr), kann sie unter gewissen Bedingungen Betreuungsgutschriften beantragen. Dabei handelt es sich um fiktive Beträge, die dem individuellen AHV-Konto der pflegenden Person gutgeschrieben werden. Ziel ist es, zum Zeitpunkt der Rentenberechnung eine höhere Rente zu erhalten. Um diese Gutschriften zu erhalten, muss sich die pflegende Person jährlich (jeweils anfangs Jahr) bei der AHV Zweigstelle des Wohnortes anmelden. Mitgliedschaft oder Spende Wir leisten gerne und mit Leidenschaft Tag für Tag unsere Einsätze um für die Personen da zu sein, die uns brauchen. Damit wir dies auch weiterhin können begrüssen wir Sie gerne als Vereinsmitglied oder freuen uns über Ihre Spende. Spendenkonto: Postkonto Mitgliedschaft: Ein Anruf bei uns genügt

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

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