Die Rechtsmittelbefugnis der Staatsanwaltschaft gegen gerichtliche Entscheide über die Festsetzung der Höhe des Honorars für die amtliche Verteidigung

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1 Aufsätze 1 Kenad Melunovic, Rechtsanwalt und Ersatzrichter am Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht), Aarau Dr. iur. Stefan Flachsmann, Rechtsanwalt, Zürich (ohne Foto) Die Rechtsmittelbefugnis der Staatsanwaltschaft gegen gerichtliche Entscheide über die Festsetzung der Höhe des Honorars für die amtliche Verteidigung Gedanken zu den Urteilen des Bundesgerichts 6B_611/2012 und 6B_693/2012 vom Inhaltsübersicht I. Einleitung II. Das amtliche Mandat 1. Öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis und staatliche Sonderleistung 2. Der Entschädigungsentscheid: Verwaltungsakt III. Art. 135 Abs. 3 StPO: lex specialis zu Art. 381 StPO? 1. Die amtliche Verteidigung als Verfügungsadressatin 2. Die vom Entschädigungsentscheid mittelbar betroffenen Dritten 3. Die Staatsanwaltschaft: Nicht vom Entscheid betroffene Dritte 4. Der Entschädigungsentscheid als Strafsache? 5. Entschädigungsverfahren nicht gleich Strafverfahren 6. Entschädigung nicht gleich Entschädigung 7. Systembedingte Spaltung der Rechtsmittelwege und Beschwerde sui generis? 8. Beschränkt anfechtbarer Entschädigungsentscheid? IV. Die Rechtsmittelbefugnis der Staatsanwaltschaft extra legem? Mögliche Folgen und Probleme für die Praxis V. Fazit I. Einleitung Das Bundesgericht hat in zwei Entscheiden vom der Staatsanwaltschaft sowie den übrigen Parteien 2 das Recht zugesprochen, die von einem Gericht festgesetzte 1 BGer, Urteile v , 6B_611/2012 und 6B_693/2012; bestätigt im Urteil v. 13. Juni 2013, 6B_48/2013, E Vgl. 6B_611/2012 und 6B_693/2012 (Fn. 1), E Höhe des Honorars für die amtliche Verteidigung mit Berufung anzufechten. Es hält im Ergebnis fest, dass der Gesetzgeber bewusst das urteilende Gericht für die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für zuständig erklärt habe. Dieser Entscheid wie auch derjenige über die Entschädigung für die private Verteidigung und die weiteren Verfahrenskosten sei Gegenstand des Urteils und könne von den Parteien des Strafverfahrens mit Berufung angefochten werden, während sich der amtliche Verteidiger, der nicht Verfahrenspartei sei, gegen die Höhe der Entschädigung mit Beschwerde zur Wehr setzen müsse. Der vorliegende Beitrag soll die wichtigsten Erwägungen des Bundesgerichts und die möglichen Folgen für die Praxis kritisch beleuchten. II. Das amtliche Mandat 1. Öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis und staatliche Sonderleistung Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) am sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Bundesrechts wegen verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen zu übernehmen. 3 Die nähere Regelung der Pflichtmandate, einschliesslich und insbesondere deren Entschädigung, bleibt indessen nach wie vor Sache der Kantone. 4 Die amtliche Verteidigerin oder der amtliche Verteidiger 5 erfüllt neben der (einseitigen) Vertretung der Interessen seines Mandanten 6 somit auch eine staatliche Aufgabe. Der 3 Vgl. Art. 12 lit. g BGFA. 4 Vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO; ausführlich: BGE 132 I 201, 205f., E. 7.2 und E Der Einfachheit halber wird fortan lediglich die männliche Form verwendet. 6 Vgl. Art. 128 StPO. 4/2013 forumpoenale

2 2 Articles amtliche Verteidiger tritt mit seiner Ernennung nicht in ein privatrechtliches Auftragsverhältnis, sondern in ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zum Staat, welches vom kantonalen öffentlichen Recht bestimmt wird. Bei der amtlichen Verteidigung handelt es sich um eine sich zwar zu Gunsten der beschuldigten Person auswirkende, letztlich aber im öffentlichen Interesse liegende staatliche Verpflichtung, welche sowohl aus seiner Justizgewährleistungspflicht wie auch aus seiner Fürsorgepflicht abgeleitet werden kann. 7 Entsprechend erhält der amtliche Verteidiger gestützt darauf einen persönlichen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegenüber dem Staat auf Entschädigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde. 8,9 Der Staat erbringt im Gegensatz zur Entschädigung des erbetenen Verteidigers bei Obsiegen der beschuldigten Person oder Einstellung des Strafverfahrens eine Sonderleistung. 10 Diese Entschädigung darf tiefer angesetzt werden als jene für die erbetene Verteidigung (bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens) Der Entschädigungsentscheid: Gerichtlicher Verwaltungsakt Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung ergeht gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO u.a. gestützt auf kantonales Recht und damit in einem vom eigentlichen Strafverfahren formell gesonderten nichtstreitigen Verwaltungsverfahren (sui generis). 12 Der Entschädigungsentscheid bildet somit nicht Gegenstand des richterlichen Urteilsspruchs, sondern gehört wie die Festsetzung der Gerichtsgebühren und 7 Vgl. Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Anklagekammer vom , E. 4b. 8 Vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO; zum Ganzen: BGer, Urteil v , 6B_45/2012, E. 1.2; BGer, Urteil v , 5A_199/2012, E. 1.3; BGer, Urteil v , 5D_78/2008, E. 1.1; BGer, Urteil v , 6B_856/2009, E. 4.1 erster Absatz; BGer, Urteil v , 5D_145/2007, E. 1.1 zweiter Absatz; BGer, Urteil v , 6B_493/2007, E. 3 zweiter Absatz; BGer, Urteil v , 1P_161/2006, E. 3; BGE 133 IV 335, 337 f., E. 2; BGE 122 I 1, 2 f., E. 3a, je mit Hinweisen; Hauser/ Schweri/Lieber, GOG Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/ Basel/Genf 2012, N 11 ff., 17, 510 ff., So werden im Kanton Aargau etwa die Entschädigungsgrundsätze und das Verfahren für die Bemessung und Festsetzung der amtlichen Entschädigung im Rahmen des Strafverfahrens gestützt auf Art. 424 StPO im Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 festgelegt (vgl. 1 Abs. 1, 9 ff. und 12 Abs. 2 Anwaltstarif sowie 41 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO] vom 16. März 2010; Payllier/ Walker/Melunovic, in: Arn/Saurer/Kuhn [Hrsg.], Organisation der kantonalen und eidgenössischen Strafbehörden und strafrechtliche Ausführungsbestimmungen, Basel 2011, N 62 ff.). 10 Vgl. Verfügung des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer (BB ), vom 14. März 2013, E Vgl. BGE 132 I 201, 209, E Vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, 24 N 1609; Rhinow/ Koller/ Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 48 ff. im Gegensatz zur Festsetzung der Entschädigung für die freigewählte Verteidigung in Anwendung von Art. 429 StPO als Akt der Justizverwaltung zur Verwaltungstätigkeit des Richters. 13 Folgerichtig wird in den vom Bundesgericht nun allerdings als nicht praktikabel verworfenen Lehrmeinungen gefordert, dass der Entscheid über die Höhe der amtlichen Entschädigung in einer vom Sachurteil getrennten anfechtbaren Verfügung ergehen soll. 14,15 III. Art. 135 Abs. 3 StPO: lex specialis zu Art. 381 StPO? 1. Die amtliche Verteidigung als Verfügungsadressatin Gemäss dem Wortlaut von Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO kann die amtliche Verteidigung gegen Entschädigungsentscheide Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz führen, wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde. 16 Die ratio legis von Art. 135 Abs. 3 StPO ergibt sich als Ausfluss der hiervor besprochenen Rechtsnatur des Entschädigungsverfahrens und -entscheids bzw. dem diesen zugrunde liegenden Auftragsverhältnis zwischen Staat und Anwalt. Der amtliche Verteidiger ist als Gläubiger der Entschädigung aus dem Auftragsverhältnis zum Staat materiell einzige Partei und nicht ein durch die Verfahrenshandlung des urteilenden Gerichts beschwerter Dritter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO. Der amtliche Verteidiger ist direkter Verfügungsadressat des Entschädigungsentscheids Die vom Entschädigungsentscheid mittelbar beschwerten Dritten 18 Das Bundesgericht hält fest, dass die Staatsanwaltschaft und die anderen Parteien, die (bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen) für die Verfahrenskosten aufzukommen haben, die Reduktion der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren verlangen müssen. 19 Hier 13 Vgl. BGer, Urteil v , 5A_735/2011, E. 2.5; Lieber/Donatsch, in: Donatsch/Schmid (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich/Basel/Genf 2006, 12 N BGer, Urteile v , 6B_611/2012 und 6B_693/2012, E. 5.3 f. 15 Ruckstuhl, in: Niggli/Wiprächtiger/Heer (Hrsg.), BSK StPO, Basel 2011, Art. 135 N Vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; Haefelin, Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozess, Zürich/St.Gallen 2010, 295 ff.; Ruckstuhl, BSK STPO, (Fn. 15), Art. 135 N 13 und 15, Art. 393 N 6; Lieber/Donatsch (Fn. 13), Art. 135 N 15 ff.; Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht, Basel 2011, N 972; je mit Hinweisen. 17 Vgl. zur Terminologie: Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl- Moser (Fn. 12), N Vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser (Fn. 10), N Vgl. BGer, Urteile v , 6B_611/2012 und 6B_693/2012 (Fn. 1), E forumpoenale 4/2013

3 Aufsätze 3 gilt es zu differenzieren: Die Beschuldigte und die anderen Parteien, die bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen je nach Ausgang des Verfahrens für die Verfahrenskosten ganz oder teilweise aufzukommen haben, sind vom Entscheid über die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung nicht unmittelbar betroffen. Sie sind materiell «Dritte». Sie haben jedoch ein mittelbares faktisches (finanzielles) Interesse an einer möglichst tiefen Entschädigung für die amtliche Verteidigung. Fraglich ist hierbei, ob dieses Interesse rechtlich zu schützen ist. Nur hierüber liesse sich die Beschwerdebefugnis der vom Entschädigungsentscheid mittelbar betroffenen übrigen Parteien des Strafverfahrens begründen. Diese Frage ist nach der hier vertretenen Meinung zu vereinen. Für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung gilt einzig das Kriterium der Angemessenheit. Diese beurteilt sich nach möglichst objektiven Kriterien und nach Art und Umfang der Aufgabe der amtlichen Verteidigung. 20 Die soziale Betreuung des Klienten etwa ist nicht zu entschädigen. 21 Weder die beschuldigte Person noch eine andere Partei, die bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen allenfalls für die Verfahrenskosten aufkommen müssten, haben einen Anspruch auf eine möglichst günstige Verteidigung. Ihre monetären Interessen sind demnach nicht rechtlich geschützt. 3. Die Staatsanwaltschaft: Nicht vom Entschädigungsentscheid betroffene Dritte Die Staatsanwaltschaft als Vertreterin des staatlichen Strafanspruchs ist vom Entscheid über die Festsetzung der Höhe der amtlichen Entschädigung in ihrer Rechtstellung weder berührt noch beschwert. Die Staatsanwaltschaft ist aus Sicht des Mandatsverhältnisses zwischen Staat und Anwalt (materiell) «unbeteiligte Dritte». 22 Ihr wurden daher im Verfahren über die Festsetzung der Höhe der amtlichen Entschädigung bisher folgerichtig keine Parteirechte eingeräumt (kein rechtliches Gehör, kein vorgängiges Einsichtsrecht in die Kostennote des amtlichen Verteidigers, kein Recht auf Anträge). 4. Der Entschädigungsentscheid als Strafsache? Das Bundesgericht bejaht mit Verweis auf BGE 134 IV 36, E. 1.4 das Rechtsschutzinteresse der Staatsanwaltschaft und damit die Befugnis, den Ermessensentscheid des Gerichts überprüfen zu lassen damit, dass ihr das Beschwerderecht auch in Strafsachen ohne Einschränkung zustehe. Entsprechend müsse ihr auch der Rechtsmittelweg im Kanton offen stehen. Die Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO beziehe sich auf alle Punkte des fraglichen Entscheids, mit Ausnahme des Zivil- 20 Vgl. BGE 117 Ia 22, 22 f., E. 3a. 21 Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, Vgl. zur Terminologie: Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser (Fn. 12), N 850. punkts. Die Staatsanwaltschaft könne ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen. 23 Diese Ansicht des Bundesgerichts erscheint formalistisch: Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung betrifft wie gezeigt nur die eigenen Interessen des amtlichen Verteidigers in seiner Eigenschaft als Mandatsträger und als Gläubiger der aus dem Mandatsverhältnis geschuldeten staatlichen Sonderleistung. 24 Entsprechend nennt Art. 135 Abs. 3 StPO nur die amtliche Verteidigung und lässt damit konsequenterweise nur den Verfügungsadressaten zum Rechtsmittel zu. Dementsprechend erweist sich die gesetzliche Nichterwähnung der Staatsanwaltschaft in Art. 135 Abs. 3 StPO als direkte Folge ihrer materiellen Parteistellung als unbeteiligte Dritte. Die Staatsanwaltschaft ist in ihrer Rolle als Vertreterin des staatlichen Strafanspruchs wohl befugt, zu Gunsten und zu Ungunsten der beschuldigten Person ein Rechtmittel zu erheben. Sie wird damit vom Erfordernis der Beschwer insoweit befreit, als der Verdacht besteht, ein gerichtlicher Entscheid verletze materielles und formelles Strafrecht. 25 Dies tut der Entschädigungsentscheid ebenso wie der Entschied im Zivilpunkt aber gerade nicht. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung öffentlicher-rechtlicher Natur vermögensrechtlicher Art und gehört somit weder zur Materie des formellen noch des materiellen Strafrechts, weshalb die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt nicht von der Beschwer befreit sein kann Entschädigungsverfahren nicht gleich Strafverfahren Dies ergibt sich auch aus den folgenden Überlegungen: Das Bundesgericht hatte die Rechtsmittelbefugnis der Staatsanwaltschaft in anderer Sache bereits einmal zu beurteilen und entgegen dem Wortlaut von Art. 222 Abs. 2 StPO bejaht. 27 In seinem darauf Bezug nehmenden Entscheid 137 IV 87 führt das Bundesgericht aus, dass das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Strafjustiz erheische, dass die Staatsanwaltschaft ein Beschwerderecht an die kantonale Beschwerdekammer gegen einen die Haft aufhebenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts besitze, ansonsten es in bestimmten Fällen zu einer unerwünschten und zu vermeidenden Gabelung des Rechtsmittelzugs kommen könne. 28 In Haftfällen habe die Staatsanwaltschaft das Recht, dem Zwangsmassnahmengericht zum Beispiel die Anordnung von Untersuchungshaft zu beantragen und diesen An- 23 Vgl. 6B_611/2012 und 6B_693/2012 (Fn. 1), E. 2 und Vgl. BGer, Urteil v , 6B_45/2012, E Vgl. BGer, Urteil v , 8C_797/2010, E Vgl. BGer, Urteil v , 5A_761/2011, E. 1.1; BGer, Urteil v , 5D_145/2007, E. 1.1; je mit Hinweisen. 27 Vgl. BGE 137 IV 22, 23 f., E Vgl. BGE 137 IV 87, 89 f., E /2013 forumpoenale

4 4 Articles trag zu vertreten, und das Zwangsmassnahmengericht sei verpflichtet, ihn zu beurteilen. Damit habe sie in diesem Verfahren materiell Parteistellung, unabhängig davon, ob sie im Gesetz ausdrücklich als Partei des Vorverfahrens aufgeführt wird oder nicht. Dazu komme, dass Haftanordnungs- und Haftprüfungsverfahren kontradiktorisch auszugestalten seien, was begriffsnotwendig die Beteiligung mindestens zweier Verfahrensparteien der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten voraussetze. 29 Die Begründung des Bundesgerichts leuchtet ein und macht deutlich, dass der Staatsanwaltschaft die Rechtsmittelbefugnis gerade gegen Entschädigungsentscheide im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO mit gleicher Begründung zu verweigern ist: Das Entschädigungsverfahren ist anders als die Haftanordnungs- bzw. Haftprüfungsverfahren sowie die übrigen das Strafverfahren betreffenden gerichtlichen Verfahren, in denen sich Staatsanwaltschaft und beschuldigte Person gegenüber stehen nicht kontradiktorisch. Der amtliche Verteidiger macht mit Einreichung der Kostennote seine persönliche Forderung aus dem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis gegenüber dem Staat geltend. Der Entschädigungsentscheid ergeht denn nicht in Anwendung der strafprozessualen Bundesbestimmungen, sondern stützt sich auf den kantonalen Anwaltstarif 30 und somit auf kantonales öffentliches Recht. Anders als in den übrigen das Strafverfahren betreffenden gerichtlichen Verfügungen, welche einen Akt der Rechtsanwendung darstellen, hat die Staatsanwaltschaft im Entschädigungsverfahren vorgängig weder das Recht Anträge zu stellen noch ist sie vor der Festsetzung der amtlichen Entschädigung zur Bemessung anzuhören. Daran kann nicht ändern, dass der gerichtliche Entschädigungsentscheid vom amtlichen Verteidiger mit strafprozessualer Beschwerde und letztlich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht anzufechten ist. Diese Zuordnung ergibt sich lediglich aus dem engen Zusammenhang zum Strafverfahren, in welchem der Entschädigungsentscheid ergangen ist und ändert nichts an seiner öffentlichrechtlichen Natur Entschädigung nicht gleich Entschädigung Unverständlich ist, weshalb aus dem Recht der Staatsanwaltschaft, die Höhe der Entschädigung für die freigewählte Verteidigung anfechten zu können, auch das Recht fliessen soll, die Höhe der amtlichen Entschädigung anfechten zu können. 32 Es handelt sich hierbei um zwei dogmatisch unterschiedliche Institute, die sich auf unterschiedliche rechtli- che Grundlagen stützten. Mit der Entschädigung der amtlichen Verteidigung erbringt der Staat eine Sonderleistung an den Mandatsträger, der eine öffentliche Aufgabe erfüllt. Die Entschädigung bei Freispruch der beschuldigten Person (bzw. bei Verfahrenseinstellung) oder bei Obsiegen im Rechtsmittelverfahren dient die Parteientschädigung dem Ausgleich des durch staatliches Handeln entstandenen Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinn. Es handelt sich um eine Kausalhaftung des Staates für die durch ein Strafverfahren erlittenen wirtschaftlichen Einbussen 33 und somit um Schadloshaltung. Die Entschädigung steht hier der beschuldigten Person zu und berührt die Rechtsstellung der Staatsanwaltschaft in ihrer Rolle als Verfahrensleiterin im Vorverfahren. Sie ist vom richterlichen Entscheid über den Umfang und die Höhe der beschuldigten Person zu leistenden Entschädigung für die durch das notabene von ihr geführte Strafverfahren erlittenen wirtschaftlichen Einbussen berührt und in ihrer Parteirolle entsprechend je nach Entscheid beschwert. Anders verhält es sich im Fall der amtlichen Verteidigung. Hier entscheidet das Gericht nicht in einem Rechtsanwendungsakt über den Umfang der staatlichen Kausalhaftung und die Höhe des Ausgleichs, sondern über die Höhe der Vergütung des vom Gemeinwesen eingesetzten amtlichen Verteidigers für dessen bei seiner Aufgabenerfüllung getätigte Aufwendungen. Von besonderer Bedeutung in diesem Zusammenhang ist schliesslich der Umstand, dass es dem amtlichen Verteidiger nicht gestattet ist, von der beschuldigten Person eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen bzw. die Differenz zwischen tatsächlichem und zugesprochenem Aufwand vom Beschuldigten zurückzufordern Systembedingte Spaltung der Rechtsmittelwege: Beschwerde sui generis? Die Festsetzung der Höhe der amtlichen Entschädigung bleibt nach hier vertretener Ansicht auch unter der Geltung der Schweizerischen Strafprozessordnung eine Verwaltungsaufgabe des Gerichts und ist nicht Teil des materiellen Urteils. Folglich kann sie gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO nur vom amtlichen Verteidiger angefochten werden. Die vom Bundesgericht geforderte Einheitlichkeit des Verfahrens und die Möglichkeit für die Staatsanwaltschaft, ein kantonales Rechtsmittel zu erheben, wird im Falle von Art. 135 Abs. 3 StPO überdehnt. Die Staatsanwaltschaft hat weiterhin die Möglichkeit die das materielle und formelle Strafrecht be- 29 Vgl. BGE 137 IV 87, 91 f., E , mit Hinweisen. 30 Vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO. 31 Entsprechend sind letztinstanzliche Entschädigungsentscheide, die im Rahmen einer Zivilstreitigkeit ergehen, mit Beschwerde in Zivilsachen, solche die in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts ergehen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anzufechten (vgl. BGer, Urteil v , 8C_797/2010, E. 2.1). 32 Vgl. Urteil v.13. Juni 2013, 6B_48/2013 (Fn. 1), E Vgl. BGer, Urteil v , 6B_63/2010, E. 2.4.; Wehrenberger/Bernhard, in: Niggli/Wiprächtiger/Heer (Hrsg.), BSK StPO, Basel 2011, Art. 429 N 6; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, Art. 429 N Vgl. BGE 122 I 322, 325 f., E. 3b; Ruckstuhl, BSK StPO (Fn. 15), Art. 135 N 1; Lieber, a.a.o. (Fn. 11), Art. 135 N 23; Fellmann, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 N 149. forumpoenale 4/2013

5 Aufsätze 5 rührenden Punkte zugunsten oder zuungunsten des Beschuldigten mit Berufung anzufechten. Diese Zweiteilung des Rechtsmittelwegs 35,36 ist systematisch richtig und steht im Einklang mit der materiellen Eigenart des vom Strafverfahren formell losgelösten Entschädigungsentscheids, der in Anwendung des kantonalen Anwaltstarifs als Akt der Justizverwaltung nicht zur eigentlichen Rechtsanwendung gehört und daher regelmässig nicht Gegenstand der (strafprozessualen) «Verfahrensmangelbeschwerde» im Sinne von Art. 393 ff. StPO ist. 37 Die Beschwerde im Sinne von Art. 135 Abs. 3 StPO übernimmt den sachlichen Anwendungsbereich der noch unter kantonalem Prozessrecht bestehenden Beschwerden aufsichtsrechtlicher Provenienz. 38 Es stehen sich nicht die Parteien des Strafverfahrens gegenüber, sondern der amtliche Verteidiger in der Rolle des Beschwerdeführers auf der einen und das die Entschädigung festsetzende Gericht als Beschwerdegegner auf der anderen Seite. Insofern handelt es sich bei der Beschwerde gegen Entschädigungsentscheide und der allgemeinen strafprozessualen Beschwerde materiell um zwei verschiedene Beschwerdearten. 39 Art. 135 Abs. 3 StPO erweist sich als lex specialis zu Art. 381 StPO. 8. Beschränkt anfechtbarer Entschädigungsentscheid? Nach dem Gesagten bleibt die Frage, ob ein gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO ergangener Entschädigungsentscheid tatsächlich nur vom amtlichen Verteidiger angefochten werden können soll? Die hier vertreten Meinung lautet: ja. Der Gesetzgeber hat im Vorverfahren die Staatsanwaltschaft, im gerichtlichen Verfahren die urteilenden Gerichte für die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für zuständig erklärt. Er hat in Art. 135 Abs. 3 StPO richtigerweise nur dem Gläubiger der amtlichen Entschädigung und dem Verfügungsadressanten die Rechtsmittelbefugnis zugesprochen. Eine Unterscheidung zwischen dem Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft, der nur vom amtlichen Verteidiger angefochten werden kann und demjenigen des urteilenden Gerichts, der zusätzlich auch von der Staatsanwaltschaft angefochten werden können soll, rechtfertigt sich nicht. 35 Vgl. Stephenson/Thiriet, BSK StPO (Fn. 13), Art. 393 N 10 al. 21 (Art. 135). 36 Vgl. Ruckstuhl, BSK StPO (Fn. 15), Art. 135 N 15 ff., mit Hinweisen; Stephenson/Thiriet, BSK StPO (Fn. 13), Art. 393 N 10 al. 21 (Art. 135); GVP 2011 Nr. 71, S. 227, E. 4 zweiter Absatz, publ. in: Swisslex. 37 Vgl. Stephenson/Thiriet, BSK StPO (Fn. 15), Art. 393 N Vgl. etwa a 94 GOG/AG oder a 206 GVG/ZH; Hauser/Schweri/ Lieber (Fn. 8), N 11 und N 26; je mit Hinweisen. 39 Vgl. BGer, Urteil v , 5A_199/2012, E. 1.2 in fine; es stellt sich unter diesen Umständen die Frage, ob es sich bei Art. 135 Abs. 3 StPO überhaupt um eine Legitimationsbestimmung handelt, zumal die Bestimmung die amtliche Verteidigung entsprechend ihrer materiellen Parteirolle als Verfügungsadressatin deklaratorisch nennt. Art. 135 Abs. 3 StPO weist darüber hinaus insbesondere auf den Rechtmittelweg hin. IV. Die Rechtsmittelbefugnis der Staatsanwaltschaft extra legem? Mögliche Folgen und Probleme für die Praxis Das Bundesgericht hat in den beiden hier besprochenen Entscheidungen rein formal-rechtlich geurteilt. Es macht den Anschein, dass es jeweils den ihm vorgelegten Einzelfall entscheidend die möglichen Folgen seiner neuen Rechtsprechung kaum bedacht hat. Es soll hier nur in Stichworten aufgezeigt werden, welche Folgen diese Entscheidungen haben könnten: Der Verteidiger und der unentgeltliche Rechtsbeistand gehören nicht zu den Parteien des Strafverfahrens 40. Dieser Grundsatz scheint nach den Entscheiden des Bundesgerichts nun nicht mehr absolut zu gelten: Ein gegen die Entschädigung des frei gewählten Verteidigers erhobenes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft lässt das kontradiktorische Strafverfahren zwischen den Parteien des Strafverfahrens (Staatsanwaltschaft beschuldigte Person Privatklägerschaft etc.) unberührt bzw. führt dieses mit den entsprechenden Kostenfolgen je nach Obsiegen oder Unterliegen weiter. Dagegen führt die Rechtsmittelbefugnis der Parteien gegen den Entscheid über die Höhe der amtlichen Entschädigung dazu, dass der amtliche Verteidiger im Rechtsmittelverfahren neu materiell zur Partei wird. Diese systemwidrige Folge führt zu einer Reihe von Widersprüchen: Künftig wird die Staatsanwaltschaft stets zumindest mit Anschlussberufung die Kürzung des amtlichen Honorars verlangen können und den amtlichen Verteidiger damit regelmässig in einen unlösbaren Interessenkonflikt stürzen. Er wird zu entscheiden haben, ob er notabene aus persönlichem Interesse die zu Gunsten der beschuldigten Person erhobene (begründete und u. U. aussichtsreiche) Berufung in der Sache zurückzuziehen soll, um der Gefahr einer (markanten) Kürzung seiner Kostennote zu begegnen. Die vom Bundesgericht überdehnte Rechtsmittelbefugnis der Staatsanwaltschaft könnte weiter bereits im Vorverfahren dazu führen, dass der amtliche Verteidiger seine Aufgabe nicht mehr unabhängig erfüllen kann. Er könnte namentlich im Hinblick auf mögliche Kürzungen geneigt sein, nicht mehr allen für eine wirksame Verteidigung der beschuldigten Person notwendigen Aufwand zu tätigen. Damit würde er aber seine ihm übertragenen Aufgaben nicht mehr ordentlich erfüllen und sich so unter Umständen standes- und aufsichtsrechtlicher Kritik und letztlich Sanktionen aussetzen. Es mag schon vordergründig seltsam anmuten, wenn die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren gleichzeitig eine höhere Bestrafung und eine tiefere Honorierung des amtlichen Verteidigers verlangt. Es ist aber weiter die nicht seltene Konstellation denkbar, in der die Staatsanwaltschaft eine höhere Strafe aufgrund der Raffinesse und der grossen kri- 40 Vgl. Art. 104 Abs. 1 StPO; Urteil v. 13. Juni 2013, 6B_48/2013 (Fn. 1), E /2013 forumpoenale

6 6 Articles minellen Energie des Vorgehens des Beschuldigten fordert. Gerade diese Elemente dürften zumindest einer Argumentation entgegenstehen, welche einen kleineren Verteidigungsaufwand und damit eine Reduktion des Honorars der amtlichen Verteidigung geltend macht. Wie erwähnt, kann es weder dem amtlichen Verteidiger noch dem Beschuldigten zugemutet werden im Berufungsverfahren auf der Entschädigungsebene gegeneinander antreten zu müssen. Hier taucht zudem ein weiteres Problem auf, welches das Bundesgericht kaum beachtet haben dürfte: Es kann im Interesse des Beschuldigten liegen, dass der amtliche Verteidiger gewisse Aufwendungen gerade nicht ausweist. Man denke etwa an Absprachen mit Verteidigern von Mitangeschuldigten oder interne Überprüfungen, welche nicht zu Beweisanträgen führen. Hier kann und darf sich die Verteidigung nicht in ihre Karten blicken lassen. Sonst kann die Staatsanwaltschaft im späteren Verfahren Informationen zuungunsten des Beschuldigten nützen. Ein parteiöffentliches Entschädigungsverfahren birgt diese Gefahr noch mehr, als dass dies bisher der Fall war. Stichwörter: Amtliche Verteidigung, Kosten und Entschädigung, Rechtsmittel, Legitimation, Staatsanwaltschaft. Mots-clés: [die Übersetzung ins Französische wird von der Redaktion vorgenommen] Zusammenfassung: Der Beitrag beleuchtet die Erwägungen des Bundesgerichts in seinen Entscheiden 6B_611/2012 und 6B_693/2012 vom , in denen es der Staatsanwaltschaft die Rechtsmittelbefugnis gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend die Festsetzung der Höhe des Honorars für die amtliche Verteidigung zuspricht. Weiter setzt sich der Beitrag mit den möglichen Folgen für die Praxis auseinander. Résumé: [die Übersetzung ins Französische wird von der Redaktion vorgenommen] V. Fazit Insgesamt zeigt sich, dass die Nennung der amtlichen Verteidigung in Art. 135 Abs. 3 StPO aus der Rechtsnatur des Entschädigungsentscheids im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO fliesst. Die ausschliessliche Rechtsmittelbefugnis kommt der amtlichen Verteidigung aus ihrer materiellen Parteistellung im Entschädigungsverfahren und als Verfügungsadressatin des Entschädigungsentscheids zu. Dagegen sind die Parteien des Strafverfahrens, allen voran die Staatsanwaltschaft, am Entschädigungsverfahren nicht beteiligte Dritte und vom Entschädigungsentscheid, der ebenso wie der Zivilpunkt die Strafsache nicht berührt, weder formell noch materiell beschwert. Entsprechend haben sie kein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. In der gegen Entschädigungsentscheide zu führenden (sachlichen) Beschwerde stehen sich denn auch nicht die Parteien des Strafverfahrens, sondern die amtliche Verteidigung und das die Entschädigung festsetzende Gericht gegenüber. Eine überdehnte Rechtsmittelbefugnis der Staatsanwaltschaft gegen die Festsetzung der Höhe der amtlichen Verteidigung macht die amtliche Verteidigung zur verstecken Partei im Strafverfahren und droht den in Art. 128 StPO festgeschriebenen Grundsatz auszuhebeln. Art. 135 Abs. 3 StPO erweist sich demnach als lex specialis zu Art. 381 StPO und kodifiziert im Rahmen der Strafprozessordnung, was sich bereits aus der materiellen Prozessrollenverteilung im kantonalen Entschädigungsverfahren ergibt: Die Staatsanwaltschaft ist nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den gerichtlichen Entscheid über die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung befugt. forumpoenale 4/2013

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